TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/4 D3 245392-3/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 245392-3/2012/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zl. 03 30.913-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zl. 03 30.913-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2012 zu Recht erkannt:

I. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, FZ. 03 30.913-BAL, wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.römisch eins. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, FZ. 03 30.913-BAL, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.10.2013 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.10.2013 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer gelangte am 10.09.2003 auf unbekanntem Weg illegal nach Österreich und stellte am 09.10.2003 im Zuge einer fremdenrechtlichen Einvernahme im Stande der Schubhaft einen Asylantrag, wobei er angab, dass sein Vater deutscher Volkszugehörigkeit und seine Mutter Jüdin sei, er habe jedoch zu seinen Eltern keinen Kontakt mehr gehabt. 1965 sei er in die sowjetische Armee eingetreten und habe bis 1985 gedient, anschließend habe er sich in verschiedenen russischen, weißrussischen und ukrainischen Städten ohne festen Wohnsitz aufgehalten und seinen Lebensunterhalt als LKW-Fahrer bestritten.

Am 14.10.2003 wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, erstmals einvernommen, wobei er als Religion Zeuge Jehovas angab, als Staatsangehörigkeit wurde ungeklärt eingetragen, als Volksgruppe Russisch, als letzte Wohnadresse XXXX in Weißrussland. Er gab an, dass er mit ca. 2,5 Jahren in ein Internat, vermutlich ein Waisenhaus in Tbilisi gekommen sei, wo er aufgewachsen sei und nur zur Zeit der ehemaligen UDSSR einen Personalausweis besessen habe, welcher ihm jedoch nach Quittierung des Militärdienstes abgenommen worden sei. Anschließend habe er keinen festen Wohnsitz mehr gehabt und habe daher auch keinen Pass mehr bekommen. Er sei Christ und Zeuge Jehovas, sei jedoch auch in andere Kirchen gegangen. Die Bibel habe er in der Armee verstecken müssen. Detaillierte Angaben zu den Zeugen Jehovas konnte er jedoch nicht machen. Er habe - immer wo es möglich gewesen sei - Gelegenheitsarbeiten, vor allem als LKW-Fahrer verrichtet. Er habe 1983 in Tbilisi einen Führerschein ausgestellt erhalten, wisse jedoch nicht, ob dieser echt sei. Er gehöre "wahrscheinlich" der russischen Volksgruppe an. Als er im Jahre 2000 wieder gesund gewesen sei, sei er nach Weißrussland gekommen und von dort nach Moskau gefahren. Ein ehemaliger Kommandant in der Sowjetarmee habe ihm eine Tätigkeit als LKW-Fahrer vermittelt. Dieser sei mit einer Schnur um den Hals getötet worden. Er habe die Leiche entdeckt, das Auto des Getöteten sei ihm dann überlassen worden und habe er dieses verkauft. Er habe es mit der Angst zu tun bekommen und sei daraufhin geflüchtet. Im Jahre 2000 sei er erheblich verletzt worden und habe man ihn umbringen wollen. Er sei von den Leuten, die ihn damals verletzt haben, verfolgt worden. Der erste Vorfall im Jahre 2000 habe sich in Tbilisi, Georgien, ereignet, der zweite im XXXX in Weißrussland. Er habe keine der beiden Vorfälle der Polizei angezeigt, weil diese eng mit kriminellen Gruppierungen verbunden sei. Er habe, nachdem er aus der Armee entlassen worden sei, zwei Mal versucht Dokumente zu bekommen, es sei jedoch sinnlos gewesen. Er habe auch aufgrund seines Glaubensbekenntnisses als Zeuge Jehovas Probleme gehabt, er sei auch nicht weiter politisch tätig gewesen und werde auch nicht auf sonstige Weise verfolgt.Am 14.10.2003 wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, erstmals einvernommen, wobei er als Religion Zeuge Jehovas angab, als Staatsangehörigkeit wurde ungeklärt eingetragen, als Volksgruppe Russisch, als letzte Wohnadresse römisch 40 in Weißrussland. Er gab an, dass er mit ca. 2,5 Jahren in ein Internat, vermutlich ein Waisenhaus in Tbilisi gekommen sei, wo er aufgewachsen sei und nur zur Zeit der ehemaligen UDSSR einen Personalausweis besessen habe, welcher ihm jedoch nach Quittierung des Militärdienstes abgenommen worden sei. Anschließend habe er keinen festen Wohnsitz mehr gehabt und habe daher auch keinen Pass mehr bekommen. Er sei Christ und Zeuge Jehovas, sei jedoch auch in andere Kirchen gegangen. Die Bibel habe er in der Armee verstecken müssen. Detaillierte Angaben zu den Zeugen Jehovas konnte er jedoch nicht machen. Er habe - immer wo es möglich gewesen sei - Gelegenheitsarbeiten, vor allem als LKW-Fahrer verrichtet. Er habe 1983 in Tbilisi einen Führerschein ausgestellt erhalten, wisse jedoch nicht, ob dieser echt sei. Er gehöre "wahrscheinlich" der russischen Volksgruppe an. Als er im Jahre 2000 wieder gesund gewesen sei, sei er nach Weißrussland gekommen und von dort nach Moskau gefahren. Ein ehemaliger Kommandant in der Sowjetarmee habe ihm eine Tätigkeit als LKW-Fahrer vermittelt. Dieser sei mit einer Schnur um den Hals getötet worden. Er habe die Leiche entdeckt, das Auto des Getöteten sei ihm dann überlassen worden und habe er dieses verkauft. Er habe es mit der Angst zu tun bekommen und sei daraufhin geflüchtet. Im Jahre 2000 sei er erheblich verletzt worden und habe man ihn umbringen wollen. Er sei von den Leuten, die ihn damals verletzt haben, verfolgt worden. Der erste Vorfall im Jahre 2000 habe sich in Tbilisi, Georgien, ereignet, der zweite im römisch 40 in Weißrussland. Er habe keine der beiden Vorfälle der Polizei angezeigt, weil diese eng mit kriminellen Gruppierungen verbunden sei. Er habe, nachdem er aus der Armee entlassen worden sei, zwei Mal versucht Dokumente zu bekommen, es sei jedoch sinnlos gewesen. Er habe auch aufgrund seines Glaubensbekenntnisses als Zeuge Jehovas Probleme gehabt, er sei auch nicht weiter politisch tätig gewesen und werde auch nicht auf sonstige Weise verfolgt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 19.11.2003, Zl. 03 30.913-BAL, wurde unter Spruchteil I der Asylantrag vom 09.10.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und unter Spruchteil II gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt, der Beschwerdeführer wurde als "vermutlicher Staatsangehöriger von Russland" bezeichnet. Nach Darstellung der oben bereits wiedergegebenen Einvernahme wurde festgehalten, dass eine Identitätsfeststellung mangels vorgelegter geeigneter Dokumente nicht habe getroffen werden können, anschließend sind Feststellungen zur Russischen Föderation erfolgt. Schließlich wurde ausgeführt, dass der Antragsteller behaupte von Privatpersonen, welche im Bereich der allgemeinen Kriminalität zuzuordnen seien, glaubte verfolgt zu werden. Diese Übergriffe durch Privatpersonen stellten auch im Heimatland des Antragstellers strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Der Antragsteller hätte sehr wohl die Möglichkeit gehabt, seine Verfolger zur Anzeige zu bringen. Es sei jedoch außerhalb der Möglichkeiten eines Staates alle denkbaren Übergriffe präventiv zu verhindern. Für die angegebene Verfolgung fehle es überdies an einem Konventionsgrund und könne nach diesen Sachverhaltsfeststellungen nicht festgestellt werden, dass die Behörden im Heimatstaat des Asylwerbers grundsätzlich außer Stande oder nicht willens seien, diesen vorbehaupteten bzw. befürchteten Übergriffen durch Privatpersonen Schutz zu gewähren. Außerdem wäre dem Antragsteller ein Ortswechsel zumutbar gewesen und liege die behauptete Verfolgung nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Russland vor.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 19.11.2003, Zl. 03 30.913-BAL, wurde unter Spruchteil römisch eins der Asylantrag vom 09.10.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei gemäß Paragraph 8, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt, der Beschwerdeführer wurde als "vermutlicher Staatsangehöriger von Russland" bezeichnet. Nach Darstellung der oben bereits wiedergegebenen Einvernahme wurde festgehalten, dass eine Identitätsfeststellung mangels vorgelegter geeigneter Dokumente nicht habe getroffen werden können, anschließend sind Feststellungen zur Russischen Föderation erfolgt. Schließlich wurde ausgeführt, dass der Antragsteller behaupte von Privatpersonen, welche im Bereich der allgemeinen Kriminalität zuzuordnen seien, glaubte verfolgt zu werden. Diese Übergriffe durch Privatpersonen stellten auch im Heimatland des Antragstellers strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Der Antragsteller hätte sehr wohl die Möglichkeit gehabt, seine Verfolger zur Anzeige zu bringen. Es sei jedoch außerhalb der Möglichkeiten eines Staates alle denkbaren Übergriffe präventiv zu verhindern. Für die angegebene Verfolgung fehle es überdies an einem Konventionsgrund und könne nach diesen Sachverhaltsfeststellungen nicht festgestellt werden, dass die Behörden im Heimatstaat des Asylwerbers grundsätzlich außer Stande oder nicht willens seien, diesen vorbehaupteten bzw. befürchteten Übergriffen durch Privatpersonen Schutz zu gewähren. Außerdem wäre dem Antragsteller ein Ortswechsel zumutbar gewesen und liege die behauptete Verfolgung nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Russland vor.

Zu Spruchteil II wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Antragsteller keine Gründe für eine ihm drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung konkret und in sich stimmig habe schildern und glaubhaft machen können, weshalb eine Abschiebung in den Heimatstaat zulässig sei. Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand wurden nicht getroffen.Zu Spruchteil römisch zwei wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Antragsteller keine Gründe für eine ihm drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung konkret und in sich stimmig habe schildern und glaubhaft machen können, weshalb eine Abschiebung in den Heimatstaat zulässig sei. Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand wurden nicht getroffen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei vor allem auch die organisierte Kriminalität in Russland hingewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010, Zl. D8 245392-0/2008/3E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine ausreichenden Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vorlägen und daher nicht feststehe, welcher Staat als Herkunftsstaat zu beurteilen sei. Auch sei das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt worden. Es sei schließlich auch das Parteiengehör verletzt worden, nachdem dem Antragsteller keine Länderberichte vorgehalten worden seien.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei vor allem auch die organisierte Kriminalität in Russland hingewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010, Zl. D8 245392-0/2008/3E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine ausreichenden Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vorlägen und daher nicht feststehe, welcher Staat als Herkunftsstaat zu beurteilen sei. Auch sei das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt worden. Es sei schließlich auch das Parteiengehör verletzt worden, nachdem dem Antragsteller keine Länderberichte vorgehalten worden seien.

Das Bundesasylamt führte im fortgesetzten Verfahren eine ergänzende Befragung am 06.04.2010 durch, wobei zahlreiche ärztliche Befunde des Beschwerdeführers vorgelegt wurden. Er gab zunächst an, dass er Staatsbürger der Russischen Föderation sei, dass er der russischen Volksgruppe angehörige und dem orthodoxen Glauben, dass er ledig und kinderlos sei. Er sei nie als Zeuge Jehovas getauft worden, er habe sich für diesen Glauben nur interessiert. Er vermute, dass er aus Tbilisi komme, dort sei er zur Schule gegangen. Außer Russisch spreche er noch Ukrainisch, Polnisch und Tschechisch, er habe diese Sprachen selbst erlernt. Er nehme Schmerzmittel und trinke Wein regelmäßig, er habe jedoch keine Probleme mit dem Alkohol. Er habe 1986 in Afghanistan einen Unfall gehabt, seither habe er Probleme mit dem rechten Knie. In Österreich halte er sich seit dem 09.10.2003 auf. Er habe keine Dokumente, er wisse auch nicht, wo sich sein Reisepass befinde, er habe auch keinen Führerschein. Er sei in Tbilisi zur Schule gegangen und habe diese mit 13 Jahren verlassen, anschließend habe er Sportgymnastik gemacht. Als er 19 Jahre alt gewesen sei, habe er in Tbilisi seinen Grundwehrdienst abgeleistet und habe sich dann bis zum Jahre 1986 weiter beim sowjetischen Militär verpflichtet. Er sei Funker gewesen. Er sei auch nach Afghanistan versetzt worden. Aufgrund einer Verletzung sei er in die Russische Föderation zurückgekehrt und habe nach seiner Entlassung aus dem Militär seinen Lebensunterhalt als LKW-Fahrer verdient. Bis sein Freund XXXX ermordet worden sei, habe er als LKW-Fahrer gearbeitet. Die Namen seines Vaters und seiner Mutter kenne er nicht. Er habe keine Geschwister, er wisse auch nichts von seinen Großeltern und weiteren Verwandten. Er habe am 10.09.2003 die Russische Föderation verlassen. Die letzten 3 Jahre in der Russischen Föderation habe er immer in seinem LKW oder in verschiedenen Hotels genächtigt. Er habe nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt und sei auch nie politisch tätig gewesen. Auch wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Er sei deswegen geflohen, weil man ihn habe umbringen wollen. Zwei seiner Freunde, XXXX und XXXX, seien bereits getötet worden, einer in Tbilisi und einer in Weißrussland. Er sei Zeuge des Mordes an XXXX geworden, dieser sei vor seinen Augen getötet worden. Als XXXX erschossen worden sei, sei er auf den Kopf geschlagen worden und sei vom Balkon auf Bauschutt gesprungen, wobei er sich den Fuß gebrochen habe. Eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei gefährlich. Durch Freunde am Markt in Moskau sei er informiert worden, dass Unbekannte nach ihm gesucht hätten. Bei einer Rückkehr hätte er außerdem keine Lebensgrundlage mehr, er glaube jedoch, dass seine Probleme mittlerweile gelöst seien. Er lebe alleine und zwar von der Grundversorgung. Er habe hier keine Familie. Aktuelle Länderfeststellungen zur Russischen Föderation wurden ihm vorgehalten. Dazu führte er aus, dass er keine Stellungnahmefrist benötige und dass manches stimme und manches nicht.Das Bundesasylamt führte im fortgesetzten Verfahren eine ergänzende Befragung am 06.04.2010 durch, wobei zahlreiche ärztliche Befunde des Beschwerdeführers vorgelegt wurden. Er gab zunächst an, dass er Staatsbürger der Russischen Föderation sei, dass er der russischen Volksgruppe angehörige und dem orthodoxen Glauben, dass er ledig und kinderlos sei. Er sei nie als Zeuge Jehovas getauft worden, er habe sich für diesen Glauben nur interessiert. Er vermute, dass er aus Tbilisi komme, dort sei er zur Schule gegangen. Außer Russisch spreche er noch Ukrainisch, Polnisch und Tschechisch, er habe diese Sprachen selbst erlernt. Er nehme Schmerzmittel und trinke Wein regelmäßig, er habe jedoch keine Probleme mit dem Alkohol. Er habe 1986 in Afghanistan einen Unfall gehabt, seither habe er Probleme mit dem rechten Knie. In Österreich halte er sich seit dem 09.10.2003 auf. Er habe keine Dokumente, er wisse auch nicht, wo sich sein Reisepass befinde, er habe auch keinen Führerschein. Er sei in Tbilisi zur Schule gegangen und habe diese mit 13 Jahren verlassen, anschließend habe er Sportgymnastik gemacht. Als er 19 Jahre alt gewesen sei, habe er in Tbilisi seinen Grundwehrdienst abgeleistet und habe sich dann bis zum Jahre 1986 weiter beim sowjetischen Militär verpflichtet. Er sei Funker gewesen. Er sei auch nach Afghanistan versetzt worden. Aufgrund einer Verletzung sei er in die Russische Föderation zurückgekehrt und habe nach seiner Entlassung aus dem Militär seinen Lebensunterhalt als LKW-Fahrer verdient. Bis sein Freund römisch 40 ermordet worden sei, habe er als LKW-Fahrer gearbeitet. Die Namen seines Vaters und seiner Mutter kenne er nicht. Er habe keine Geschwister, er wisse auch nichts von seinen Großeltern und weiteren Verwandten. Er habe am 10.09.2003 die Russische Föderation verlassen. Die letzten 3 Jahre in der Russischen Föderation habe er immer in seinem LKW oder in verschiedenen Hotels genächtigt. Er habe nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt und sei auch nie politisch tätig gewesen. Auch wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Er sei deswegen geflohen, weil man ihn habe umbringen wollen. Zwei seiner Freunde, römisch 40 und römisch 40 , seien bereits getötet worden, einer in Tbilisi und einer in Weißrussland. Er sei Zeuge des Mordes an römisch 40 geworden, dieser sei vor seinen Augen getötet worden. Als römisch 40 erschossen worden sei, sei er auf den Kopf geschlagen worden und sei vom Balkon auf Bauschutt gesprungen, wobei er sich den Fuß gebrochen habe. Eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei gefährlich. Durch Freunde am Markt in Moskau sei er informiert worden, dass Unbekannte nach ihm gesucht hätten. Bei einer Rückkehr hätte er außerdem keine Lebensgrundlage mehr, er glaube jedoch, dass seine Probleme mittlerweile gelöst seien. Er lebe alleine und zwar von der Grundversorgung. Er habe hier keine Familie. Aktuelle Länderfeststellungen zur Russischen Föderation wurden ihm vorgehalten. Dazu führte er aus, dass er keine Stellungnahmefrist benötige und dass manches stimme und manches nicht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 07.04.2010, Zl. 03 30.913-BAL, wurde unter Spruchteil I der Asylantrag vom 09.10.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II die Zurückweisung Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und unter Spruchteil III gemäß § 10 Abs. 1 der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Als Staatsangehörigkeit wurde "Russische Föderation" angegeben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 07.04.2010, Zl. 03 30.913-BAL, wurde unter Spruchteil römisch eins der Asylantrag vom 09.10.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei die Zurückweisung Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und unter Spruchteil römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Als Staatsangehörigkeit wurde "Russische Föderation" angegeben.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits wiedergegeben Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation getroffen. Es wurde auch festgestellt, dass der Antragsteller unter anderem an Leberzirrhose und einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung, Depressionen, einer Raucherbronchitis und einer Knieverletzung leide. Es wurde auch das russische Staatsbürgerschaftsgesetz (auszugsweise) wiedergegeben und angeführt, dass der Antragsteller 20 Jahre in der Armee der Russischen Föderation gedient habe und Vorrausetzung dafür die russische Staatsbürgerschaft sei, sodass kein Zweifel daran bestehe, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei. Der Sachvortrag sei sehr oberflächlich gewesen und beständen in diesem auch eine Reihe von gravierenden Widersprüchen. Darüber hinaus sei aus dem Vorbringen auch kein Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen zu entnehmen, und sei daher dem Vorbringen zu Spruchpunkt I die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Es sei weder aus der individuellen Situation noch der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation ableitbar, dass er der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zu Spruchteil II wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtlage und Judikatur - ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte in dem Verfahren hervorgekommen seien, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in die Russischen Föderation in eine extreme Notlage geraten würde. Zu Spruchteil III wurde - ebenfalls nach Anführung der bezughabenden Judikatur - ausgeführt, dass der Antragsteller keine Familie und keine Verwandten in Österreich habe, weshalb die Ausweisung auch keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Das Führen seines Privatlebens in Österreich sei im Vergleich zu den öffentlichen Interessen nur minder schützenswert. Weiters deute nichts darauf hin, dass er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort im hohen Maß mit Desintegration zu rechnen habe. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen würde.In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits wiedergegeben Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation getroffen. Es wurde auch festgestellt, dass der Antragsteller unter anderem an Leberzirrhose und einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung, Depressionen, einer Raucherbronchitis und einer Knieverletzung leide. Es wurde auch das russische Staatsbürgerschaftsgesetz (auszugsweise) wiedergegeben und angeführt, dass der Antragsteller 20 Jahre in der Armee der Russischen Föderation gedient habe und Vorrausetzung dafür die russische Staatsbürgerschaft sei, sodass kein Zweifel daran bestehe, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei. Der Sachvortrag sei sehr oberflächlich gewesen und beständen in diesem auch eine Reihe von gravierenden Widersprüchen. Darüber hinaus sei aus dem Vorbringen auch kein Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen zu entnehmen, und sei daher dem Vorbringen zu Spruchpunkt römisch eins die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Es sei weder aus der individuellen Situation noch der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation ableitbar, dass er der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zu Spruchteil römisch zwei wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtlage und Judikatur - ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte in dem Verfahren hervorgekommen seien, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in die Russischen Föderation in eine extreme Notlage geraten würde. Zu Spruchteil römisch drei wurde - ebenfalls nach Anführung der bezughabenden Judikatur - ausgeführt, dass der Antragsteller keine Familie und keine Verwandten in Österreich habe, weshalb die Ausweisung auch keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Das Führen seines Privatlebens in Österreich sei im Vergleich zu den öffentlichen Interessen nur minder schützenswert. Weiters deute nichts darauf hin, dass er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort im hohen Maß mit Desintegration zu rechnen habe. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eingegriffen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, wobei alle 3 Spruchteile ausdrücklich bekämpft wurden und ausgeführt wurde, dass der angefochtene Bescheid zwar die Feststellung treffe, dass er Staatsbürger der Russischen Föderation sei, die Feststellung jedoch nicht begründet werde und keine der in den Art. 12 bis 13 des zitierten russischen Staatsangehörigkeitsgesetztes angeführten Vorraussetzung auf ihn zutreffe, da es unrichtig sei, dass er in der Armee der Russischen Föderation gedient habe. Dieser Zeitraum sei in eine Ära gefallen, als es die Russische Föderation noch gar nicht gegeben habe und die Sowjetunion noch existiert habe, sodass es keine russische Staatsbürgerschaft gegeben habe und diese auch nicht Vorraussetzung für den Armeedienst hätte sein können. Er betone nochmals, dass er nicht wisse, welche Staatsbürgerschaft er inne habe und er niemals vorgebracht habe, dass er Staatsbürger der Russischen Föderation sei. Seine Eltern seien Deutsche gewesen, die während des zweiten Weltkrieges in das nunmehrige georgische Staatsgebiet gelangt wären und ihn dort als Findelkind zurückgelassen hätten, wobei er in einem Waisenhaus aufgewachsen sei. Es könne sogar sein, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, später sei er 20 Jahre Berufssoldat in der UDSSR gewesen, danach jedoch LKW-Fahrer ohne festen Wohnsitz. Unrichtig sei auch, dass ihm bei einer Rückkehr nichts mehr passieren würde. Seine Gefährdungslage bestehe nach wie vor. Bei richtiger Beweiswürdigung seiner persönlichen Verhältnisse insbesondere Gesundheitszustand, Alter und Erwerbsunfähigkeit, hätte ihm die Behörde jedenfalls den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Er sei jedenfalls nicht in der Lage, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen und sich die medizinische Versorgung in Russland zu leisten, sodass er in eine erniedrigende und unmenschliche Lage im Sinne des Art. 3 EMRK geraten würde. Die Behörde gehe weiters aufgrund des Umstandes, dass er sich im rentenfähigen Alter befinde davon aus, dass ihm ein Anspruch auf eine Rente zustehen würde, weitere Ermittlungen zu dieser Frage seien jedoch nicht angestellt worden. Angeschlossen wurde ein kurzes handschriftliches Schreiben in russischer Sprache, welches im Auftrage des Asylgerichtshofes übersetzt wurde. Darin führte er aus, dass im Protokoll seiner Einvernahme Ungenauigkeiten gegeben seien, welche jedoch negative Auswirkungen auf sein Schicksal haben könnten.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, wobei alle 3 Spruchteile ausdrücklich bekämpft wurden und ausgeführt wurde, dass der angefochtene Bescheid zwar die Feststellung treffe, dass er Staatsbürger der Russischen Föderation sei, die Feststellung jedoch nicht begründet werde und keine der in den Artikel 12 bis 13 des zitierten russischen Staatsangehörigkeitsgesetztes angeführten Vorraussetzung auf ihn zutreffe, da es unrichtig sei, dass er in der Armee der Russischen Föderation gedient habe. Dieser Zeitraum sei in eine Ära gefallen, als es die Russische Föderation noch gar nicht gegeben habe und die Sowjetunion noch existiert habe, sodass es keine russische Staatsbürgerschaft gegeben habe und diese auch nicht Vorraussetzung für den Armeedienst hätte sein können. Er betone nochmals, dass er nicht wisse, welche Staatsbürgerschaft er inne habe und er niemals vorgebracht habe, dass er Staatsbürger der Russischen Föderation sei. Seine Eltern seien Deutsche gewesen, die während des zweiten Weltkrieges in das nunmehrige georgische Staatsgebiet gelangt wären und ihn dort als Findelkind zurückgelassen hätten, wobei er in einem Waisenhaus aufgewachsen sei. Es könne sogar sein, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, später sei er 20 Jahre Berufssoldat in der UDSSR gewesen, danach jedoch LKW-Fahrer ohne festen Wohnsitz. Unrichtig sei auch, dass ihm bei einer Rückkehr nichts mehr passieren würde. Seine Gefährdungslage bestehe nach wie vor. Bei richtiger Beweiswürdigung seiner persönlichen Verhältnisse insbesondere Gesundheitszustand, Alter und Erwerbsunfähigkeit, hätte ihm die Behörde jedenfalls den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Er sei jedenfalls nicht in der Lage, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen und sich die medizinische Versorgung in Russland zu leisten, sodass er in eine erniedrigende und unmenschliche Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK geraten würde. Die Behörde gehe weiters aufgrund des Umstandes, dass er sich im rentenfähigen Alter befinde davon aus, dass ihm ein Anspruch auf eine Rente zustehen würde, weitere Ermittlungen zu dieser Frage seien jedoch nicht angestellt worden. Angeschlossen wurde ein kurzes handschriftliches Schreiben in russischer Sprache, welches im Auftrage des Asylgerichtshofes übersetzt wurde. Darin führte er aus, dass im Protokoll seiner Einvernahme Ungenauigkeiten gegeben seien, welche jedoch negative Auswirkungen auf sein Schicksal haben könnten.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 28.07.2010 an, zu der sich das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der XXXX als Vertrauensperson. Der Beschwerdeführer entschuldigte sich zunächst wegen seiner schlechten körperlichen Verfassung für das verspätete Erscheinen zur Verhandlung, er habe erst jüngst eine Bandscheibenoperation hinter sich und sei bereits 2 Mal erfolglos am Knie operiert worden und müsse auch noch einmal am Knie operiert werden. Durch die Bandscheibenoperation sei auch die linke Hand gelähmt (der Beschwerdeführer ist mit einem Rollator in die Verhandlung gekommen, das gehen fiel ihm sehr schwer).Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 28.07.2010 an, zu der sich das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der römisch 40 als Vertrauensperson. Der Beschwerdeführer entschuldigte sich zunächst wegen seiner schlechten körperlichen Verfassung für das verspätete Erscheinen zur Verhandlung, er habe erst jüngst eine Bandscheibenoperation hinter sich und sei bereits 2 Mal erfolglos am Knie operiert worden und müsse auch noch einmal am Knie operiert werden. Durch die Bandscheibenoperation sei auch die linke Hand gelähmt (der Beschwerdeführer ist mit einem Rollator in die Verhandlung gekommen, das gehen fiel ihm sehr schwer).

In der Folge zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I zurück.In der Folge zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins zurück.

Der Beschwerdeführer gab dezidiert an, keine Staatsbürgerschaft zu besitzen und dass er nur über Geldzahlung einen falschen Pass und auch einen falschen Führerschein bekommen habe. Den Pass habe er gebraucht, um die Grenzen mit dem Auto zu überqueren. Die Georgier hätten ihm als (ethnischen) Russen keinen echten Pass ausgestellt. Er habe 20 Narben auf dem Körper, welche von einer Auseinandersetzung, bei der sein Freund umgebracht worden sei, stammen würden.

Auf die Frage, welcher Volksgruppe und Religion er angehöre, gab er an, dass er keiner bestimmten Religion angehöre, aber alle Religionen liebe. Man habe ihm gesagt, dass er ein Deutscher sei, weil seine Mutter und sein Vater Deutsche gewesen seien. Dass seine Mutter Jüdin gewesen sei, habe ihm die Erzieherin im Kinderheim, wo er aufgewachsen sei, gesagt. Er wisse nicht, wann und wo er geboren sei. Er sei in einem Kinderheim in Tbilisi/Georgien aufgewachsen. Als er etwa in der 6. Klasse gewesen sei, sei er von dort geflüchtet und dann in Weißrussland aufgegriffen worden. Dann sei er weiter in die Ukraine, dort habe er die Schule abgeschlossen, das war in der Stadt XXXX in der Westukraine. In der Ukraine habe er auch den Grundwehrdienst abgeleistet und habe er sich dann länger verpflichtet. Insgesamt habe er 24,5 Jahre bei der sowjetischen Armee gedient. Er sei zuletzt in Georgien stationiert gewesen, dort habe man ihn allerdings vertrieben. Nachdem er aus der Sowjetarmee entlassen worden sei, habe er über Vermittlung durch einen Bekannten eine Arbeit als LKW-Fahrer erhalten und dann ca. ein halbes Jahr weiter in Tbilisi gelebt. Daraufhin sei er immer herumgefahren und habe keinen festen Wohnsitz und auch keine Unterkunft gehabt. Er habe sich niemals länger als einige Wochen, oder auch nur einige Tage, an einem Ort aufgehalten. Er habe nirgends eine Propiska besessen, sondern nur einen falschen Pass. Er sei nirgends aufgefallen, weil er verschiedene Sprachen - Weißrussisch, Polnisch und Tschechisch - spreche. Er habe nirgends außerhalb von Österreich Verwandte oder Freunde, er sei allein. In Österreich werde er behandelt. Er habe studieren wollen, aber aufgrund mangelnder Dokumente sei das nicht möglich gewesen. Er könne sich nicht selbst versorgen. Es komme jemand von der Volkshilfe zweimal in der Woche, da werde er auch gewaschen. Er habe starke Schmerzen an der Wirbelsäule und er sei zweimal am Knie operiert worden. Er müsse allerdings nochmals am Knie operiert werden und eine Knieprothese erhalten. Er falle öfters bewusstlos um und könne weder lange sitzen noch liegen und habe er sich überdies vor kurzer Zeit mit heißem Wasser verbrüht. Weiters sei vermutet worden, dass er Hepatitis habe, was sich jedoch nicht aus richtig herausgestellt habe.Auf die Frage, welcher Volksgruppe und Religion er angehöre, gab er an, dass er keiner bestimmten Religion angehöre, aber alle Religionen liebe. Man habe ihm gesagt, dass er ein Deutscher sei, weil seine Mutter und sein Vater Deutsche gewesen seien. Dass seine Mutter Jüdin gewesen sei, habe ihm die Erzieherin im Kinderheim, wo er aufgewachsen sei, gesagt. Er wisse nicht, wann und wo er geboren sei. Er sei in einem Kinderheim in Tbilisi/Georgien aufgewachsen. Als er etwa in der 6. Klasse gewesen sei, sei er von dort geflüchtet und dann in Weißrussland aufgegriffen worden. Dann sei er weiter in die Ukraine, dort habe er die Schule abgeschlossen, das war in der Stadt römisch 40 in der Westukraine. In der Ukraine habe er auch den Grundwehrdienst abgeleistet und habe er sich dann länger verpflichtet. Insgesamt habe er 24,5 Jahre bei der sowjetischen Armee gedient. Er sei zuletzt in Georgien stationiert gewesen, dort habe man ihn allerdings vertrieben. Nachdem er aus der Sowjetarmee entlassen worden sei, habe er über Vermittlung durch einen Bekannten eine Arbeit als LKW-Fahrer erhalten und dann ca. ein halbes Jahr weiter in Tbilisi gelebt. Daraufhin sei er immer herumgefahren und habe keinen festen Wohnsitz und auch keine Unterkunft gehabt. Er habe sich niemals länger als einige Wochen, oder auch nur einige Tage, an einem Ort aufgehalten. Er habe nirgends eine Propiska besessen, sondern nur einen falschen Pass. Er sei nirgends aufgefallen, weil er verschiedene Sprachen - Weißrussisch, Polnisch und Tschechisch - spreche. Er habe nirgends außerhalb von Österreich Verwandte oder Freunde, er sei allein. In Österreich werde er behandelt. Er habe studieren wollen, aber aufgrund mangelnder Dokumente sei das nicht möglich gewesen. Er könne sich nicht selbst versorgen. Es komme jemand von der Volkshilfe zweimal in der Woche, da werde er auch gewaschen. Er habe starke Schmerzen an der Wirbelsäule und er sei zweimal am Knie operiert worden. Er müsse allerdings nochmals am Knie operiert werden und eine Knieprothese erhalten. Er falle öfters bewusstlos um und könne weder lange sitzen noch liegen und habe er sich überdies vor kurzer Zeit mit heißem Wasser verbrüht. Weiters sei vermutet worden, dass er Hepatitis habe, was sich jedoch nicht aus richtig herausgestellt habe.

Die anwesende Vertrauensperson der Volkshilfe gab an, dass der Beschwerdeführer öfters zusammenbreche und bewusstlos werde und deswegen häufig ins Krankenhaus müsse und dass er außerdem in psychiatrischer Behandlung sei.

Nach kurzer Beratung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und zwar wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nicht zulässig ist und gem. § 8 Abs. 3 AsylG 1997 dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.07.2011 erteilt.Nach kurzer Beratung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und zwar wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nicht zulässig ist und gem. Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.07.2011 erteilt.

In der Begründung des Erkenntnisses wurde insbesondere ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, welcher Volksgruppe und welcher Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer angehöre und dass er an chronisch-obstruktiver Bronchitis, Leberzirrhose, latenter Tuberkulose, anhaltenden Schmerzen in der Lendenwirbelsäule nach chirurgischer Entfernung eines Wirbelbogens sowie Seitenverbiegung der Wirbelsäule nach chirurgischer Bandscheibenentfernung, Arthrose im Kniegelenk rechts, chronischer Speiseröhren-, Magen-Zwölffingerdarmentzündung, erhöhter Herzfrequenz, spontanem Verlust des Bewusstseins und der Muskelspannung (Ohnmachtsanfälle) und Depressionen leide und er überdies sichtbar schwer gehbehindert sei und sich nur mühsam mit einem Rollator fortbewegen könne und sich auch nicht mehr selbst versorgen könne, sondern dauernder Hilfe bedürfe.

Rechtlich begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Gegenstand des Verfahrens nach Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil I. nur mehr die Gewährung von subsidiärem Schutz gewesen sei und diesbezüglich infolge Asylantragstellung am 09.10.2003 die Rechtslage im AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen anzuwenden sei und dass selbst im Lichte der bekanntermaßen strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Außerlandesschaffung kranker Personen unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gegeben sei, zumal er bei einer Außerlandesschaffung nicht nur in eine auswegloseRechtlich begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Gegenstand des Verfahrens nach Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. nur mehr die Gewährung von subsidiärem Schutz gewesen sei und diesbezüglich infolge Asylantragstellung am 09.10.2003 die Rechtslage im AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen anzuwenden sei und dass selbst im Lichte der bekanntermaßen strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Außerlandesschaffung kranker Personen unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gegeben sei, zumal er bei einer Außerlandesschaffung nicht nur in eine ausweglose

Lage geraten würde, sondern sogar das reale Risiko bestehen würde, dass ihm qualvolles Leid drohe, was in Anbetracht des sich verschlechternden Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum Tod unter qualvollsten Umständen führen könne und daher der Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile II. und III. Folge zu geben gewesen sei.Lage geraten würde, sondern sogar das reale Risiko bestehen würde, dass ihm qualvolles Leid drohe, was in Anbetracht des sich verschlechternden Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum Tod unter qualvollsten Umständen führen könne und daher der Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. Folge zu geben gewesen sei.

Mit Schreiben vom 22.06.2011 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 und legte er seinen Behindertenpass mit Anführung einer 90%igen Behinderung sowie weitere medizinische Unterlagen, vor.Mit Schreiben vom 22.06.2011 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 und legte er seinen Behindertenpass mit Anführung einer 90%igen Behinderung sowie weitere medizinische Unterlagen, vor.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, bestellte Herrn DDr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, zum medizinischen Sachverständigen in dem vorliegenden Verfahren und erstellte dieser mit Datum vom 17.10.2011 ein umfangreiches Gutachten, aus dem in der Zusammenfassung hervorgeht, dass es sich bei dem Antragsteller um einen multimorbiden Patienten handle, der einer dauerhaften medizinischen und sozialen Versorgung bedürfe, da in einem Gutachten des XXXX bereits eine Pflegestufe 2 festgestellt worden sei. Es bestehe eine lebenslange Behandlungsbedürftigkeit. Im Falle einer Überstellung in die Russische Föderation sei jedoch keine reale Gefahr festzustellen, dass sich die Erkrankungen in einem lebensbedrohenden Ausmaß verschlechtern würden.Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, bestellte Herrn DDr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, zum medizinischen Sachverständigen in dem vorliegenden Verfahren und erstellte dieser mit Datum vom 17.10.2011 ein umfangreiches Gutachten, aus dem in der Zusammenfassung hervorgeht, dass es sich bei dem Antragsteller um einen multimorbiden Patienten handle, der einer dauerhaften medizinischen und sozialen Versorgung bedürfe, da in einem Gutachten des römisch 40 bereits eine Pflegestufe 2 festgestellt worden sei. Es bestehe eine lebenslange Behandlungsbedürftigkeit. Im Falle einer Überstellung in die Russische Föderation sei jedoch keine reale Gefahr festzustellen, dass sich die Erkrankungen in einem lebensbedrohenden Ausmaß verschlechtern würden.

Das Bundesasylamt holte weiters eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der Verfügbarkeit der von dem Beschwerdeführer dauerhaft eingenommenen Medikamente in der Russische Föderation ein und befragte am 07.02.2011 den Antragsteller. Dabei gab er an, dass er Staatsbürger der Russischen Föderation sei und der Volksgruppe der Russen und dem orthodoxen Glauben angehöre. Weiters gab er zu seinem Gesundheitszustand an, dass er dauernd Schmerzen habe und deswegen Schmerztabletten nehme. Er leide unter einer chronischen Alkoholkrankheit, chronischem Nikotinabusus mit obstruktiver Bronchitis, fortgeschrittenen degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen, einer ausgeprägten Varusarthrose rechts und einem steifen Sprunggelenk links sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer latenten Lungentuberkulose. Er habe keine Familie in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 06.03.2012, Zl. 03 30.913-BAL, wurde unter Spruchteil I. der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2010, Zl. D3 245392-2/2010/7E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und unter Spruchteil III. (?) der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 06.03.2012, Zl. 03 30.913-BAL, wurde unter Spruchteil römisch eins. der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2010, Zl. D3 245392-2/2010/7E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und unter Spruchteil römisch drei. (?) der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde (kurz) der bisherige Verfahrensgang und die bisherigen Einvernahmen dargestellt. Unter dem Punkt Feststellungen wurde zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes entgegengehalten, dass eine adäquate medizinische Behandlung in der Russischen Föderation möglich sei und dass, nach dem russischen Staatsbürgerschaftsgesetz alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR, die am Tag des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes (28.11.1991) ständig auf dem Territorium der Russischen Föderativen Sozialistischen Sowjetrepublik gelebt hätten, Staatsbürger der Russischen Föderation seien. Der Antragsteller habe sich nach seinen Ausführungen nach der Entlassung aus dem Militärdienst ständig auf dem Gebiet der Russischen Föderativen Sozialistischen Sowjetrepublik aufgehalten und sei somit Staatsbürger der Russischen Föderation. Er habe überdies die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation weder zurückgelegt, noch wäre ihm diese aberkannt worden. Somit könne den Ausführungen in dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes, er wäre nicht Staatsbürger der Russischen Föderation "keine Folge geleistet werden". Anschließend wurden Feststellungen zur Russischen Föderation getroffen. Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass der Antragsteller nicht die Wahrheit sage, was Identität und Abstammung betreffe und diese konstruieren würde (ohne dies allerdings näher zu begründen). Das gegenständliche Verfahren habe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Staatsangehörigkeit tatsächlich ungeklärt wäre. In der Folge wurde bei den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zunächst ausgeführt, dass das Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.04.2011, Zl. 06 03.290, ausgeführt habe, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Person des Antragstellers nach Armenien (?) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für ihn eine aussichtslose Lage sowie eine massive Beeinträchtigung zur Folge hätte, sowie die reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 3 EMRK nach sich zöge. Dazu werde ausgeführt, dass alle von dem Antragsteller benötigten Medikamente in der Russischen Föderation wohl unter anderem Namen, aber mit demselben Wirkstoff erhältlich seien. Eine Diskriminierung aufgrund ethnischer Abstammung sei unwahrscheinlich, da es sich bei dem Antragsteller um einen Angehörigen der Mehrheitsethnie sowie des russisch-orthodoxen Glaubens handle. Die Erkrankungen des Antragstellers seien wohl dauernd behandlungsbedürftig, ein lebensbedrohlicher Zustand würde aber im Rahmen der Überstellung in die Russische Föderation nicht entstehen. Rechtlich begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Fall weder aus dem Amtswissen, noch aus dem Vorbringen ergebe, dass eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien (?) eine reale Gefahr einer Verletzung in das Recht auf Leben oder einer Verletzung in das Recht auf Schutz vor Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe darstellen würde.In der Begründung des Bescheides wurde (kurz) der bisherige Verfahrensgang und die bisherigen Einvernahmen dargestellt. Unter dem Punkt Feststellungen wurde zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes entgegengehalten, dass eine adäquate medizinische Behandlung in der Russischen Föderation möglich sei und dass, nach dem russischen Staatsbürgerschaftsgesetz alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR, die am Tag des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes (28.11.1991) ständig auf dem Territorium der Russischen Föderativen Sozialistischen Sowjetrepublik gelebt hätten, Staatsbürger der Russischen Föderation seien. Der Antragsteller habe sich nach seinen Ausführungen nach der Entlassung aus dem Militärdienst ständig auf dem Gebiet der Russischen Föderativen Sozialistischen Sowjetrepublik aufgehalten und sei somit Staatsbürger der Russischen Föderation. Er habe überdies die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation weder zurückgelegt, noch wäre ihm diese aberkannt worden. Somit könne den Ausführungen in dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes, er wäre nicht Staatsbürger der Russischen Föderation "keine Folge geleistet werden". Anschließend wurden Feststellungen zur Russischen Föderation getroffen. Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass der Antragsteller nicht die Wahrheit sage, was Identität und Abstammung betreffe und diese konstruieren würde (ohne dies allerdings näher zu begründen). Das gegenständliche Verfahren habe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Staatsangehörigkeit tatsächlich ungeklärt wäre. In der Folge wurde bei den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zunächst ausgeführt, dass das Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.04.2011, Zl. 06 03.290, ausgeführt habe, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Person des Antragstellers nach Armenien (?) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für ihn eine aussichtslose Lage sowie eine massive Beeinträchtigung zur Folge hätte, sowie die reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK nach sich zöge. Dazu werde ausgeführt, dass alle von dem Antragsteller benötigten Medikamente in der Russischen Föderation wohl unter anderem Namen, aber mit demselben Wirkstoff erhältlich seien. Eine Diskriminierung aufgrund ethnischer Abstammung sei unwahrscheinlich, da es sich bei dem Antragsteller um einen Angehörigen der Mehrheitsethnie sowie des russisch-orthodoxen Glaubens handle. Die Erkrankungen des Antragstellers seien wohl dauernd behandlungsbedürftig, ein lebensbedrohlicher Zustand würde aber im Rahmen der Überstellung in die Russische Föderation nicht entstehen. Rechtlich begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Fall weder aus dem Amtswissen, noch aus dem Vorbringen ergebe, dass eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien (?) eine reale Gefahr einer Verletzung in das Recht auf Leben oder einer Verletzung in das Recht auf Schutz vor Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe darstellen würde.

Ergänzend sei auch auszuführen, dass zum Beispiel auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien (?) gewährt werden könne. Weder aus dem Amtswissen noch aus dem Vorbringen ergebe sich ein qualifizierter Sachverhalt, welcher einem Refoulement entgegenstehe und wurde in der Folge die diesbezügliche Judikatur des EGMR dargestellt. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei daher festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien (?) zulässig sei.

Zu Spruchpunkt II. wurde zunächst § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zitiert und dann nochmals Spruchpunkt II. angeführt (ohne dass der Spruch des gegenständlichen Bescheides einen solchen Spruchpunkt aufweist). Nach Anführung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Asylantrag abzuweisen gewesen sei und auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei (?).Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zunächst Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zitiert und dann nochmals Spruchpunkt römisch zwei. angeführt (ohne dass der Spruch des gegenständlichen Bescheides einen solchen Spruchpunkt aufweist). Nach Anführung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Asylantrag abzuweisen gewesen sei und auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei (?).

Da der Antragsteller in Österreich allein lebe, sei kein schützenswertes Familienleben in Österreich erkennbar. Nach Darstellung der bezughabenden Judikatur wurde weiters ausgeführt, dass der Antragsteller nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei; das, obwohl der Antragsteller in Abrede gestellt habe, dass Verwandte in der Russischen Föderation leben würden, er dort über soziale Kontakte verfügen würde und einer Reintegration in die russische Gesellschaft nichts entgegenstehe. Eine weitere Interessensabwägung wurde nicht vorgenommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, und zwar gegen beide Spruchpunkte, fristgerecht Beschwerde.

In dieser wurde insbesondere kritisiert, dass die Behörde auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht eingegangen sei und dass in der Russischen Föderation die staatliche Finanzierung des Gesundheitssystems unzureichend sei und er die für notwendig erachtete Knieoperation in der Russischen Föderation nicht finanzieren könne. Er sei Alkoholiker, es werde jedoch in sozialen Einrichtungen in der Russischen Föderation Alkohol nicht geduldet. Er verfüge in der Russischen Föderation über keine Verwandten und die Behauptung, dass er über soziale Kontakte in der Russischen Föderation verfügen würde, sei rein willkürlich. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich seit dem Jahre 2003 in Österreich. Er habe hier auch sich einen Freundes- und Bekanntenkreis angelegt und pflege er zu Frau XXXX eine sehr liebevolle und innige Beziehung. Sie sei der einzige Mensch, dem er sich anvertrauen könne und von der er auch die erforderliche Hilfe erhalte. Sosehr er auch auf ihre Hilfe angewiesen sei, benötige sie auch seine Unterstützung, was auch durch den beiliegenden Arztbrief über den gesundheitlichen bzw. psychischen Zustand von Frau XXXX nachgewiesen werde. Sie seien nunmehr auch zusammengezogen und führten eine Lebensgemeinschaft; aufgrund seines fortgeschrittenen Alters könne ihm nicht mehr zugemutet werden, dass er seinem sozialen Umfeld entrissen werde. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen würde eine Ausweisung bzw. Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung darstellen. Beigefügt wurden Schreiben des Beschwerdeführers sowie weitere medizinische Unterlagen und schließlich Nachweise über den gemeinsamen Wohnsitz mit Frau XXXX.In dieser wurde insbesondere kritisiert, dass die Behörde auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht eingegangen sei und dass in der Russischen Föderation die staatliche Finanzierung des Gesundheitssystems unzureichend sei und er die für notwendig erachtete Knieoperation in der Russischen Föderation nicht finanzieren könne. Er sei Alkoholiker, es werde jedoch in sozialen Einrichtungen in der Russischen Föderation Alkohol nicht geduldet. Er verfüge in der Russischen Föderation über keine Verwandten und die Behauptung, dass er über soziale Kontakte in der Russischen Föderation verfügen würde, sei rein willkürlich. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich seit dem Jahre 2003 in Österreich. Er habe hier auch sich einen Freundes- und Bekanntenkreis angelegt und pflege er zu Frau römisch 40 eine sehr liebevolle und innige Beziehung. Sie sei der einzige Mensch, dem er sich anvertrauen könne und von der er auch die erforderliche Hilfe erhalte. Sosehr er auch auf ihre Hilfe angewiesen sei, benötige sie auch seine Unterstützung, was auch durch den beiliegenden Arztbrief über den gesundheitlichen bzw. psychischen Zustand von Frau römisch 40 nachgewiesen werde. Sie seien nunmehr auch zusammengezogen und führten eine Lebensgemeinschaft; aufgrund seines fortgeschrittenen Alters könne ihm nicht mehr zugemutet werden, dass er seinem sozialen Umfeld entrissen werde. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen würde eine Ausweisung bzw. Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung darstellen. Beigefügt wurden Schreiben des Beschwerdeführers sowie weitere medizinische Unterlagen und schließlich Nachweise über den gemeinsamen Wohnsitz mit Frau römisch 40 .

Das Bundesasylamt legte in der Folge eine Auskunft der Staatendokumentation zur Frage, welche Einrichtung in der Russischen Föderation Menschen ohne Registrierung aufnehme, vor.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 27.08.2012 an, zu welcher das Bundesasylamt entschuldigt und der Beschwerdeführer zunächst unentschuldigt nicht erschien. Daraufhin wurde eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung für den 21.09.2012 anberaumt, wobei die Ladung an den Beschwerdeführer durch die Polizei mit dem Vermerk, dass sein persönliches Erscheinen zur Verhandlung unbedingt erforderlich ist, zugestellt.

Das Bundesasylamt ließ sich neuerlich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigen. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seiner Lebensgefährtin XXXX, einer österreichischen Staatsbürgerin, und war ihm ein Gehen nur mit Hilfe eines Rollators möglich, außerdem war seine linke Hand eingebunden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er zur Beschwerdeverhandlung am 27.08.2012 nicht habe erscheinen können, weil er in stationärer Spitalsbehandlung gewesen sei. Trotz seines schlechten Gesundheitszustandes und seiner psychischen Probleme gab er an, dass er versuchen werde, die Fragen der Richter zu beantworten.Das Bundesasylamt ließ sich neuerlich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigen. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seiner Lebensgefährtin römisch 40 , einer österreichischen Staatsbürgerin, und war ihm ein Gehen nur mit Hilfe eines Rollators möglich, außerdem war seine linke Hand eingebunden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er zur Beschwerdeverhandlung am 27.08.2012 nicht habe erscheinen können, weil er in stationärer Spitalsbehandlung gewesen sei. Trotz seines schlechten Gesundheitszustandes und seiner psychischen Probleme gab er an, dass er versuchen werde, die Fragen der Richter zu beantworten.

Über Befragen durch den vorsitzenden Richter gab er nochmals an, dass er keine Staatsangehörigkeit besitze und dass er nur über einen falschen russischen Pass, aber nicht wirklich über eine russische Staatsangehörigkeit verfügt habe und dass er irgendwie habe überleben müssen. Beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 07.02.2011 sei er nicht nach der Staatsangehörigkeit, sondern nach der Volkszugehörigkeit gefragt worden.

Auf die Frage, welcher Volksgruppe er angehöre, gab er zunächst an, dass seine Mutter XXXX und sein Vater XXXX geheißen hätten. Er sei im Kinderheim aufgewachsen, sei aber nicht Angehöriger der russischen Volksgruppe. Weiters verwies er darauf, dass in der Stalinzeit viele Deutsche nach Sibirien geschickt worden seien und wer dort nicht habe hinfahren wollen, umgebracht worden sei.Auf die Frage, welcher Volksgruppe er angehöre, gab er zunächst an, dass seine Mutter römisch 40 und sein Vater römisch 40 geheißen hätten. Er sei im Kinderheim aufgewachsen, sei aber nicht Angehöriger der russischen Volksgruppe. Weiters verwies er darauf, dass in der Stalinzeit viele Deutsche nach Sibirien geschickt worden seien und wer dort nicht habe hinfahren wollen, umgebracht worden sei.

Auf die Frage, in welchem Land er sich am Stichtag des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes, nämlich am 28.11.1991, aufgehalten habe, gab er nach Nachdenken an, dass ein Umbruch gewesen sei, aber er glaube, dass er bei der Armee gewesen sei.

Auf die Frage, wann er von der Sowjetarmee entlassen worden sei, gab er an, dies sei in Georgien gewesen und dass die Georgier die russischen Militärangehörigen nicht gemocht hätten und ihre Dokumente vernichtet hätten, da die Georgier ihnen keine Pension hätten zahlen wollen.

Auf die weitere Frage, ob er sich nach der Entlassung aus dem Militärdienst der Sowjetunion ständig auf dem Gebiet der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik aufgehalten habe (wie dies im Bescheid des Bundesasylamtes behauptet werde), gab er an, dass er in Weißrussland, in der Ukraine und in Georgien sich aufgehalten habe und mit einem LKW gefahren sei.

Auf die Frage, ob er in einer ehemaligen Sowjetrepublik oder einem Nachfolgestaat der UdSSR eine legale Anmeldung (Propiska) gehabt habe, verneinte er dies eindeutig und gab an, dass er keine legale Anmeldung gehabt habe, sondern nur einen falschen Pass. Er habe auch einen falschen Führerschein bekommen.

Sein Gesundheitszustand habe sich seit März 2012 verschlechtert. Er habe wohl in der Zwischenzeit ein künstliches Kniegelenk bekommen, benötige aber noch ein weiteres künstliches Kniegelenk und auch eine Operation am linken Auge. Er sei nach wie vor in stationärer Spitalsbehandlung und sei nur kurz für die Einvernahme entlassen worden und zwar sei er stationär im XXXX aufhältig, weil er ständig die Bilder von Afghanistan, wo Menschen umgebracht und gefoltert worden seien, vor Augen habe.Sein Gesundheitszustand habe sich seit März 2012 verschlechtert. Er habe wohl in der Zwischenzeit ein künstliches Kniegelenk bekommen, benötige aber noch ein weiteres künstliches Kniegelenk und auch eine Operation am linken Auge. Er sei nach wie vor in stationärer Spitalsbehandlung und sei nur kurz für die Einvernahme entlassen worden und zwar sei er stationär im römisch 40 aufhältig, weil er ständig die Bilder von Afghanistan, wo Menschen umgebracht und gefoltert worden seien, vor Augen habe.

Er lebe mit Frau XXXX zusammen, sie wasche ihn, koche für ihn und unterstütze ihn auch finanziell. Er könne ohne sie den Alltag nicht alleine bewältigen.Er lebe mit Frau römisch 40 zusammen, sie wasche ihn, koche für ihn und unterstütze ihn auch finanziell. Er könne ohne sie den Alltag nicht alleine bewältigen.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab an, dass sie sich selbst vor kurzer Zeit einer Schulteroperation habe unterziehen müssen und sie einen Selbstmordversuch verübt habe. Der Beschwerdeführer habe sie gerettet, während ihr früherer Partner sie geschlagen und verletzt habe. Sie könne ohne die Hilfe des Beschwerdeführers nicht leben, wenn sie auch gesundheitlich grundsätzlich in der Lage sei, ihm zu helfen. Er habe wegen seiner posttraumatischen Belastungsstörung auch schwere Essstörungen und esse nur Honig und Obst. Seit Dezember (2011) habe sich der Beschwerdeführer vier Operationen unterziehen müssen. Sie brauche den Beschwerdeführer dringend und bitte, dass er hierbleiben dürfe. Daraufhin legte sie zwei Konvolute medizinischer Befunde vor.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zu Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Es kann nicht festgestellt werden, welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer angehört und ist auch seine Staatsangehörigkeit ungeklärt, nicht einmal ein Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes kann festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Sohn deutscher bzw. deutsch-jüdischer Eltern. Er ist in Tbilisi im heutigen Georgien in einem Waisenhaus aufgewachsen und war zur Zeit der Sowjetunion rund 25 Jahre Berufssoldat, hatte aber nach dem Verlassen der Sowjetarmee aus letztlich ebenfalls nicht geklärten Gründen nach seinen eigenen Angaben keinen gültigen Reisepass mehr. Er war in der Folge als LKW-Fahrer tätig und schon seit Ende der 80er Jahre (und somit vor dem Zerfall der Sowjetunion und der Gründung der Nachfolgestaaten) unsteten Aufenthaltes und ohne ständigen Wohnsitz und somit auch ohne legale Registrierung. Er hat nach Problemen mit der organisierten Kriminalität am 10.09.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle das österreichische Bundesgebiet erreicht und am 09.10.2003 einen Asylantrag gestellt und befindet sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer leidet unter chronisch-obstruktiver Bronchitis, Leberzirrhose, latenter Tuberkulose, anhaltenden Schmerzen in der Lendenwirbelsäule nach chirurgischer Entfernung eines Wirbelbogens sowie Seitenverbiegung der Wirbelsäule nach chirurgischer Bandscheibenentfernung, Arthrose im Kniegelenk rechts, chronischer Speiseröhren-, Magen- Zwölffingerdarmentzündung, erhöhter Herzfrequenz, spontanem Verlust des Bewusstseins und der Muskelspannung (Ohnmachtsanfälle) und Depressionen sowie unter Grauem Star und vor allem unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und Alkoholabusus. Sein Gesundheitszustand hat sich in letzter Zeit neuerlich verschlechtert. Er war zuletzt vom XXXX bis XXXX stationär in der XXXX, Abteilung für Psychiatrie, aufhältig; der Aufenthalt wurde nur für die Beschwerdeverhandlung am 21.09.2012 unterbrochen und sollte noch am gleichen Tag wieder fortgesetzt werden.Der Beschwerdeführer leidet unter chronisch-obstruktiver Bronchitis, Leberzirrhose, latenter Tuberkulose, anhaltenden Schmerzen in der Lendenwirbelsäule nach chirurgischer Entfernung eines Wirbelbogens sowie Seitenverbiegung der Wirbelsäule nach chirurgischer Bandscheibenentfernung, Arthrose im Kniegelenk rechts, chronischer Speiseröhren-, Magen- Zwölffingerdarmentzündung, erhöhter Herzfrequenz, spontanem Verlust des Bewusstseins und der Muskelspannung (Ohnmachtsanfälle) und Depressionen sowie unter Grauem Star und vor allem unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und Alkoholabusus. Sein Gesundheitszustand hat sich in letzter Zeit neuerlich verschlechtert. Er war zuletzt vom römisch 40 bis römisch 40 stationär in der römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie, aufhältig; der Aufenthalt wurde nur für die Beschwerdeverhandlung am 21.09.2012 unterbrochen und sollte noch am gleichen Tag wieder fortgesetzt werden.

Er ist sichtbar schwer gehbehindert, kann sich nur mühsam mit einem Rollator fortbewegen und sich auch nicht mehr selbst versorgen, sondern bedarf dauernder fremder Hilfe.

Länderspezifische Feststellungen konnten wegen des Fehlens eines feststellbaren Herkunftsstaates nicht getroffen werden.

Beweis wurde erhoben im vorliegenden Verfahren durch Befragung des Antragstellers, durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 07.02.2011 und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.09.2012, durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens durch den Arzt für Allgemeinmedizin, DDr. XXXX (im Auftrage des Bundesasylamtes) sowie Einholung von Auskünften bei der Staatendokumentation, ebenfalls für das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, und schließlich durch Vorlage einer Unzahl von ärztlichen Bestätigungen durch den Beschwerdeführer.Beweis wurde erhoben im vorliegenden Verfahren durch Befragung des Antragstellers, durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 07.02.2011 und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.09.2012, durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens durch den Arzt für Allgemeinmedizin, DDr. römisch 40 (im Auftrage des Bundesasylamtes) sowie Einholung von Auskünften bei der Staatendokumentation, ebenfalls für das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, und schließlich durch Vorlage einer Unzahl von ärztlichen Bestätigungen durch den Beschwerdeführer.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zu den Erkrankungen des Beschwerdeführers sind den von ihm selbst vorgelegten zahlreichen medizinischen Dokumenten entnommen, die Großteils von öffentlichen Krankenanstalten sowie teilweise von niedergelassenen Ärzten, die aufgrund ihres Berufseides auch zur Wahrheit verpflichtet sind, entnommen, wobei an den darin festgestellten Diagnosen keine Zweifel bestehen, ergänzt durch das bereits erwähnte Gutachten, welches im Auftrage des Bundesasylamtes eingeholt wurde, sowie weiters auch durch den persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung hinterlassen hat, nämlich den einer schwerkranken und (in Relation zu seinem Alter) sehr hilfsbedürftigen Person, die auch unter schweren psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung, aufgrund der seinerzeitigen und offenbar nicht verarbeiteten bzw. nicht verarbeitbaren Kriegserlebnisse in Afghanistan leidet, was auch längere stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken erforderlich gemacht hat.

Trotz seiner schweren psychischen Beeinträchtigungen war der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durchaus in der Lage, einige relevante Fakten klar anzugeben, nämlich insbesondere, dass er keine Staatsangehörigkeit besitzt, nicht Angehöriger der russischen Volksgruppe ist, sich nach der Entlassung aus dem Militärdienst nicht oder zumindest nicht ausschließlich auf dem Gebiet der Russischen Föderation aufgehalten hat, sondern vielmehr in Weißrussland, der Ukraine und Georgien, und dass er nach der Entlassung vom Militärdienst aus der Sowjetarmee in Georgien aufhältig war, niemals über echte Dokumente der Russischen Föderation verfügt hat und in keinem Nachfolgestaat der UdSSR jemals legal gemeldet war (wenn er auch sonst manchmal unklare oder unpassende Antworten gegeben hat). Diese Ergebnisse stimmen auch sehr gut mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010 überein.

Warum der Beschwerdeführer in der Befragung des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 07.02.2011 davon abweichende Angaben gemacht hat, ist nicht zur Gänze nachvollziehbar, teilweise lassen sich die unterschiedlichen Angaben vielleicht auf die Art der Fragestellung bzw. Übersetzung zurückführen, was bei der Frage der Staatsangehörigkeit, welche der Dolmetscher anscheinend mit Volkszugehörigkeit oder Volksgruppenzugehörigkeit übersetzt hat, nach den Angaben des Beschwerdeführers zutrifft. Warum die Angaben des Beschwerdeführers, dass er nie über eine legale Meldung und offizielle Dokumente verfügt hat, unglaubwürdig sein soll, kann auch das Bundesasylamt in der angefochtenen Entscheidung nicht wirklich begründen. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes sieht daher keinerlei Veranlassung von den schon im Erkenntnis vom 10.08.2010, Zl. D3 245392-2/2010/7E, gemachten Feststellungen, die noch dazu in der Beschwerdeverhandlung vom 21.09.2012 vom Beschwerdeführer bestätigt wurden, abzurücken. Wenn im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes auf Seite 1024 die Feststellung enthalten ist, dass sich der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Militärdienst ständig auf dem Gebiet der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik aufgehalten hat, so ist diese Feststellung aktenwidrig; es ist vielmehr zu vermuten, dass eine Verwechslung zwischen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vorliegt.

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.

Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 22.06.2011 gestellt, weshalb Asylgesetz 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn erstens die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen...Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn erstens die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen...

Unter formeller (äußerer) Rechtskraft versteht man die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln (VwSlg 9458A/1977, Hengstschläger-Leeb AVG, Rz 6 zu § 68). Aus der formellen Rechtskraft ergibt sich auch die materielle (innere) Rechtkraft, mit dem jedenfalls die Unabändlichkeit oder Unwiederholbarkeit des Bescheides bezeichnet wird (Hengstschläger-Leeb Rz 13 zu § 68 mit weiteren Hinweisen). Die Unabänderlichkeit verbietet, dass der Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat oder von einer anderen von Amts wegen abgeändert wird (Hengstschläger-Leeb, Rz 16 zu § 68 mit weiteren Hinweisen). Dies ist laut Verwaltungsgerichtshof das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung (Verwaltungsgerichtshof v. 04.05.1990, Zl. 90/09/0016); die bescheiderlassende Behörde, aber auch jede andere ist an den Bescheid gebunden, sie darf ihn nicht ändern, aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären. Bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen darf keine weitere inhaltliche Entscheidung in der Sache getroffen werden, sie wäre inhaltlich rechtswidrig (VwSlg 12.999A/1989 Verwaltungsgerichtshof v. 16.11.2005, Zl. 2004/08/0117; Hengstschläger-Leeb, Rz 20 zu § 68).Unter formeller (äußerer) Rechtskraft versteht man die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln (VwSlg 9458A/1977, Hengstschläger-Leeb AVG, Rz 6 zu Paragraph 68,). Aus der formellen Rechtskraft ergibt sich auch die materielle (innere) Rechtkraft, mit dem jedenfalls die Unabändlichkeit oder Unwiederholbarkeit des Bescheides bezeichnet wird (Hengstschläger-Leeb Rz 13 zu Paragraph 68, mit weiteren Hinweisen). Die Unabänderlichkeit verbietet, dass der Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat oder von einer anderen von Amts wegen abgeändert wird (Hengstschläger-Leeb, Rz 16 zu Paragraph 68, mit weiteren Hinweisen). Dies ist laut Verwaltungsgerichtshof das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung (Verwaltungsgerichtshof v. 04.05.1990, Zl. 90/09/0016); die bescheiderlassende Behörde, aber auch jede andere ist an den Bescheid gebunden, sie darf ihn nicht ändern, aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären. Bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen darf keine weitere inhaltliche Entscheidung in der Sache getroffen werden, sie wäre inhaltlich rechtswidrig (VwSlg 12.999A/1989 Verwaltungsgerichtshof v. 16.11.2005, Zl. 2004/08/0117; Hengstschläger-Leeb, Rz 20 zu Paragraph 68,).

Wie aus den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, ist bei den entscheidungsrelevanten Fakten, sowohl was das Nichtvorliegen einer Staatsangehörigkeit bzw. auch des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes und auch was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, keine wesentliche Änderung eingetreten (vgl. Verwaltungsgerichtshof v. 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035; Hengstschläger-Leeb, § 68 Rz 24) und ist daher auch das Bundesasylamt an die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.08.2010, Zl. D3 245392-2/2010/7E, gebunden.Wie aus den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, ist bei den entscheidungsrelevanten Fakten, sowohl was das Nichtvorliegen einer Staatsangehörigkeit bzw. auch des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes und auch was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, keine wesentliche Änderung eingetreten vergleiche Verwaltungsgerichtshof v. 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035; Hengstschläger-Leeb, Paragraph 68, Rz 24) und ist daher auch das Bundesasylamt an die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.08.2010, Zl. D3 245392-2/2010/7E, gebunden.

Die Frage nach der Behandelbarkeit der zahlreichen schwerwiegenden Erkrankungen des Beschwerdeführers stellt sich daher in dem vorliegenden Verfahren gar nicht.

Die Bezugnahme auf einen allfälligen Herkunftsstaat Armenien erscheint völlig verfehlt, weil der Beschwerdeführer niemals Derartiges behauptet hat und im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch keinerlei Anhaltspunkte für einen derartigen Herkunftsstaat aufgetaucht sind.

Darüber hinaus ist sogar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, nicht nur nach seinen eigenen Angaben, sondern auch nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen, eingetreten und liegt insbesondere eine offenbar schwerwiegende posttraumatische Belastungsstörung vor, die zu einem mehrmaligen längeren stationären (zwangsweisen) Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik geführt hat, was vom EGMR für die Verletzung des Art. 3 EMRK als maßgeblich angesehen wird, zum Unterschied von der (freiwilligen) Inanspruchnahme von (ambulanten) psychotherapeutischen Leistungen (EGMR 10.11.2005, 35989/03, Ramadan und Ahjredini (Zulässigkeitsentscheidung); 04.07.2006, 24171/05 Fall Karim (Zulässigkeitsentscheidung); 3.5.2007, 31246/06 Fall Goncharova und Alekseytsev (Zulässigkeitsentscheidung). Vgl. auch Premissl, migraLex 2008, (54) 58), Pfleger, Die asylrechtliche Ausweisung; Asylgerichtshof v. 15.02.2010, D3 313278-2/2009/18E, uvam.).Darüber hinaus ist sogar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, nicht nur nach seinen eigenen Angaben, sondern auch nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen, eingetreten und liegt insbesondere eine offenbar schwerwiegende posttraumatische Belastungsstörung vor, die zu einem mehrmaligen längeren stationären (zwangsweisen) Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik geführt hat, was vom EGMR für die Verletzung des Artikel 3, EMRK als maßgeblich angesehen wird, zum Unterschied von der (freiwilligen) Inanspruchnahme von (ambulanten) psychotherapeutischen Leistungen (EGMR 10.11.2005, 35989/03, Ramadan und Ahjredini (Zulässigkeitsentscheidung); 04.07.2006, 24171/05 Fall Karim (Zulässigkeitsentscheidung); 3.5.2007, 31246/06 Fall Goncharova und Alekseytsev (Zulässigkeitsentscheidung). Vgl. auch Premissl, migraLex 2008, (54) 58), Pfleger, Die asylrechtliche Ausweisung; Asylgerichtshof v. 15.02.2010, D3 313278-2/2009/18E, uvam.).

Weiters wäre im vorliegenden Fall die Ausweisung wegen Vorliegens einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin unter wechselseitiger nicht nur finanzieller, sondern faktischer und psychischer Abhängigkeit im Alltag, ohne die der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, den Alltag zu bewältigen, rechtswidrig (vgl. etwa auch Asylgerichtshof v. 24.05.2012, Zl. D3 408727-1/2009/26E).Weiters wäre im vorliegenden Fall die Ausweisung wegen Vorliegens einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin unter wechselseitiger nicht nur finanzieller, sondern faktischer und psychischer Abhängigkeit im Alltag, ohne die der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, den Alltag zu bewältigen, rechtswidrig vergleiche etwa auch Asylgerichtshof v. 24.05.2012, Zl. D3 408727-1/2009/26E).

Zu II.:Zu römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigung zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigung zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist von jener Asylbehörde auszustellen, die erstmals festgestellt hat, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist (Bundesasylamt oder Asylgerichtshof). Sie gilt vorerst für ein Jahr und wird bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag auf ein weiteres Jahr verlängert (Frank/Annerinhof/Filzwieser, AsylG 20056, 326). Dies ist im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof. Infolge Weiterbestehens der Voraussetzungen für die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (siehe diesbezüglich auch die obigen Ausführungen zur Rechtskraft, aber auch die Feststellungen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keineswegs verbessert hat), ist diese um ein Jahr, somit bis zum 03.10.2013 zu verlängern.

Wie bereits ebenfalls ausgeführt, ist als wesentliche Veränderung gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt der Erlassung des ersten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes (28.07.2010) im vorliegenden Fall festzuhalten, dass nunmehr eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin mit gegenseitiger intensiver Abhängigkeit besteht.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, dass bei den zahlreichen schweren Erkrankungen des Beschwerdeführers jedenfalls keine Besserung zu erwarten ist, sondern eine lebenslange dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit besteht (siehe auch Gutachten DDr. XXXX, Seite 13), sodass eine Außerlandesschaffung des mittlerweile 68jährigen, schwerkranken Beschwerdeführers auch in Zukunft keinesfalls in Betracht zu ziehen wäre.Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, dass bei den zahlreichen schweren Erkrankungen des Beschwerdeführers jedenfalls keine Besserung zu erwarten ist, sondern eine lebenslange dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit besteht (siehe auch Gutachten DDr. römisch 40 , Seite 13), sodass eine Außerlandesschaffung des mittlerweile 68jährigen, schwerkranken Beschwerdeführers auch in Zukunft keinesfalls in Betracht zu ziehen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Bescheidbehebung, gesundheitliche Beeinträchtigung, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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