Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S5 429.522-1/2012/2E
S5 429.523-1/2012/2E
S5 429.524-1/2012/2E
S5 429.525-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der XXXX, 3.) des mj. XXXX, 4.) des mj. XXXX, alle StA. des Irak, die mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführer vertreten durch die 2.-Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 6.9.2012, Zl. 12.09.650-EAST Ost (ad 1.), Zl. 12 09.651-EAST Ost (ad 2.), Zl. 12 09.652-EAST Ost (ad 3.), Zl. 12 09.653-EAST Ost (ad 4.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , 2.) der römisch 40 , 3.) des mj. römisch 40 , 4.) des mj. römisch 40 , alle StA. des Irak, die mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführer vertreten durch die 2.-Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 6.9.2012, Zl. 12.09.650-EAST Ost (ad 1.), Zl. 12 09.651-EAST Ost (ad 2.), Zl. 12 09.652-EAST Ost (ad 3.), Zl. 12 09.653-EAST Ost (ad 4.), zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 4 und 10 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 4 und 10 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige des Irak.
Der 1.-Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge im Jahr 2006 über Syrien und die Türkei nach Ungarn gereist. Die 2.-Beschwerdeführerin und der mj. 3.-Beschwerdeführer reisten im Jahr 2007 ebenfalls nach Ungarn, wo die genannten am 2.1.2007 Asylanträge stellten und am 22.8.2007 den Flüchtlingsstatus zugesprochen bekamen. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt reisten die Genannten sodann weiter nach Schweden (Stockholm), wo sie am 27.3.2008 Asylanträge stellten und eigenen Angaben zufolge im Februar 2011 in den Irak abgeschoben wurden. Im Mai 2012 flogen die Beschwerdeführer (nunmehr auch der am XXXX geborene 4.-Beschwerdeführer) mittels von der ungarischen Botschaft in Damaskus ausgestellten Visa nach Ungarn, wo sie am 25.5.2012 erneut Asylanträge stellten und am 26.7.2012 weiter in das österreichische Bundesgebiet reisten und am folgenden Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.Der 1.-Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge im Jahr 2006 über Syrien und die Türkei nach Ungarn gereist. Die 2.-Beschwerdeführerin und der mj. 3.-Beschwerdeführer reisten im Jahr 2007 ebenfalls nach Ungarn, wo die genannten am 2.1.2007 Asylanträge stellten und am 22.8.2007 den Flüchtlingsstatus zugesprochen bekamen. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt reisten die Genannten sodann weiter nach Schweden (Stockholm), wo sie am 27.3.2008 Asylanträge stellten und eigenen Angaben zufolge im Februar 2011 in den Irak abgeschoben wurden. Im Mai 2012 flogen die Beschwerdeführer (nunmehr auch der am römisch 40 geborene 4.-Beschwerdeführer) mittels von der ungarischen Botschaft in Damaskus ausgestellten Visa nach Ungarn, wo sie am 25.5.2012 erneut Asylanträge stellten und am 26.7.2012 weiter in das österreichische Bundesgebiet reisten und am folgenden Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor der PI Traiskirchen am 27.7.2012 erklärte der 1.-Beschwerdeführer betreffend seinen Aufenthalt in Ungarn, dass es in Ungarn keine Menschenrechte gebe. Seine Frau sei krank gewesen und habe keine medizinische Versorgung erhalten, außer gegen Bezahlung. Seine Söhne hätten keine Schulausbildung erhalten.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der PI Traiskirchen am selben Tag gab die 2.-Beschwerdeführerin in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer mj. Kinder an, dass ihnen die Ungarn gesagt hätten, dass sie keine Chance hätten. In Ungarn könnten ihre Kinder nicht in die Schule gehen und hätten die Ungarn kein Geld.
Das Bundesasylamt hat Ungarn mit E-Mail via DubliNet vom 7.8.2012 unter Mitteilung des seitens der Beschwerdeführer oben dargelegten Sachverhaltes sowie des Eurodac-Treffers über die Asylantragstellungen der Beschwerdeführer in Ungarn am 25.5.2012 ersucht, die Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
Ungarn hat im Rahmen des Dublin II - Konsultationsmechanismus mit Fax vom 14.8.2012 (datiert mit 13.8.2012) abgelehnt, die Asylwerber übernehmen zu wollen und gab gleichzeitig bekannt, dass die Beschwerdeführer am 2.1.2007 in Ungarn erstmals Asylanträge gestellt hätten, ihnen am 22.8.2007 der Flüchtlingsstatus zugesprochen worden und im Jahr 2012 ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden sei, welches mit der Aberkennung des Flüchtlingsstatus geendet habe, wobei diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig sei. Weiters teilte die ungarische Dublin-Behörde mit, dass sie in casu zuständige Behörde nicht die zuständige Behörde wäre, vielmehr wäre diese die ungarische Polizei.Ungarn hat im Rahmen des Dublin römisch zwei - Konsultationsmechanismus mit Fax vom 14.8.2012 (datiert mit 13.8.2012) abgelehnt, die Asylwerber übernehmen zu wollen und gab gleichzeitig bekannt, dass die Beschwerdeführer am 2.1.2007 in Ungarn erstmals Asylanträge gestellt hätten, ihnen am 22.8.2007 der Flüchtlingsstatus zugesprochen worden und im Jahr 2012 ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden sei, welches mit der Aberkennung des Flüchtlingsstatus geendet habe, wobei diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig sei. Weiters teilte die ungarische Dublin-Behörde mit, dass sie in casu zuständige Behörde nicht die zuständige Behörde wäre, vielmehr wäre diese die ungarische Polizei.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 5.9.2012 erklärte der 1.-Beschwerdeführer nach Rechtsberatung und Vorhalt, dass ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet worden und seitens der ungarischen Behörden mitgeteilt worden wäre, dass er in Ungarn anerkannter Flüchtling sei, dass er nicht nach Ungarn zurückreisen könne, da er dort keine Rechte mehr habe. Er und seine Kinder hätten keine Krankenversicherung dort, er müsse selber für seinen Unterhalt sorgen. Er habe in Ungarn unmögliches erlebt, bevor er Asyl bekommen habe. Er sei acht Monate in Schubhaft gewesen. Nachdem seine Familie im Jahr 2007 nachgekommen wäre, habe seine Sohn einmal 40 Grad Fieber gehabt und habe im Krankenhaus keine Behandlung bekommen, da man ihm gesagt habe, dass er keine Krankenversicherung habe.
Die 2.-Beschwerdeführerin gab am 5.9.2012 im Rahmen ihrer Einvernahme in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für ihre mj. Kinder, die 3.- und 4.-Beschwerdeführer, vor dem Bundesasylamt an, dass man ihnen in Ungarn die Asylpässe entzogen habe. Man habe ihnen gesagt, dass sie, selbst wenn sie dagegen berufen würden, keine Rechte hätten. Als sie wieder (gemeint: im Jahr 2012) nach Ungarn eingereist seien, hätte man sie in ein Obdachlosenheim geschickt. In Ungarn hätten sie keine Rechte, keine Krankenversicherung und keine Unterkunft. Als ihr Sohn krank gewesen sei, hätten sie die Behandlung selbst bezahlen müssen.
Die minderjährigen 3.- und 4.-Beschwerdeführer wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht einvernommen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 6.9.2012, Zl. 12.09.650-EAST Ost (ad 1.), Zl. 12 09.651-EAST Ost (ad 2.), Zl. 12 09.652-EAST Ost (ad 3.), Zl. 12 09.653-EAST Ost (ad 4.), die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. § 4 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und sie gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 6.9.2012, Zl. 12.09.650-EAST Ost (ad 1.), Zl. 12 09.651-EAST Ost (ad 2.), Zl. 12 09.652-EAST Ost (ad 3.), Zl. 12 09.653-EAST Ost (ad 4.), die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen und sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.
Zum ungarischen Asylverfahren, der Unterbringung und Versorgung von Asylwerberin in Ungarn finden sich in den o. a. Bescheiden folgende
Feststellungen:
Allgemeines zum ungarischen Asylverfahren:
Das ungarische Asylgesetz wurde im Zuge eines Gesetzänderungspakets am 24.12.2010 geändert.
(Act LXXX of 2007 on Asylum, geändert durch Gesetz XXXV, 24.12.2010 (in Folge: Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010)(Act LXXX of 2007 on Asylum, geändert durch Gesetz römisch 35 , 24.12.2010 (in Folge: Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010)
Das Office of Immigration and Nationality (OIN, ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium.
(EMN - European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,
http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 14.6.2012 / Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Art. 45)http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 14.6.2012 / Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Artikel 45,)
Vorverfahren
Während der Preliminary Assessment Procedure (Vorverfahren) wird innerhalb von 30 Tagen ein persönliches Interview geführt und eine Entscheidung getroffen, ob ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, ob der Asylwerber (AW) abgelehnt (zB wegen Unzulässigkeit oder weil offensichtlich unbegründet), oder in die Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) übergeführt wird.
Gegen eine Entscheidung im Vorverfahren kann innerhalb von drei Tagen Beschwerde vor dem regional zuständigen Gericht eingelegt werden. Innerhalb von acht Tagen hat es eine richterliche Entscheidung darüber zu geben. Der Richter kann die Entscheidung der ersten Instanz bestätigen (Ablehnung), das Verfahren beenden, die Entscheidung kassieren (wonach ein neues Verfahren beginnen muss) oder korrigieren (worauf der Antrag direkt in das ordentliche Verfahren übergeht).
(Info der Staatendokumentation: Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012, Mai.2012)
Gegen die Entscheidung des Gerichts ist kein Rechtsmittel mehr möglich.
(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Art. 47-49)(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Artikel 47 -, 49,)
Ordentliches Verfahren
In der Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) wird das inhaltliche Verfahren geführt. Es gibt erneut ein detailliertes Interview und binnen 60 Tagen (einmal verlängerbar um 30 Tage) muss es eine Entscheidung geben, die lauten kann: Anerkennung als Flüchtling; subsidiärer Schutz; Ablehnung mit Duldung wegen Refoulement-Gründen, Ablehnung oder Abbruch des Verfahrens.
In der detaillierten Phase ist die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtend (im Vorverfahren nicht obligatorisch). Der Zugang zu Rechtsberatung, zu UNHCR und zu NGOs welche Sozialarbeit, psychologische Hilfe etc. anbieten, ist gewährleistet. Medizinische Hilfe wird ebenso bereitgestellt. Das Asylverfahren wird intern und extern überwacht.
(Info der Staatendokumentation: Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012, Mai.2012)
Beschwerdemöglichkeiten
Der Antragsteller kann innerhalb von 15 Tagen gegen die Entscheidung des BAH Beschwerde vor dem regional zuständigen Gericht einlegen. Innerhalb von 45 Tagen hat es eine richterliche Entscheidung darüber zu geben. Der Richter kann sich der Entscheidung der 1. Instanz anschließen (Ablehnung), das Verfahren beenden, die Entscheidung kassieren (neues Verfahren) oder korrigieren (Umwandlung in Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz oder Ablehnung mit Duldung wegen Refoulement-Gründen).
Die endgültige Entscheidung in einem Asylverfahren kann durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht werden und gilt nach acht Tagen als zugestellt. Damit ist das Verfahren dann rechtskräftig abgeschlossen.
(Info der Staatendokumentation: Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012, Mai.2012)
Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind 8 Tage verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, wird dem AW das Betreten ungar. Territoriums erlaubt. Ist der AW vulnerabel, gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder).
(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Art. 97)(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Artikel 72, / Regierungserlass 290 aus 2010, (römisch zwölf.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Artikel 97,)
Refoulement:
Das Non-Refoulement-Prinzip ist in der ungarischen Gesetzgebung gut etabliert.
(EMN - European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,
http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 14.6.2012 / Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Art. 45)http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 14.6.2012 / Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Artikel 45,)
Das Refoulement-Verbot gilt, wenn dem AW Gefahr der Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung usw. drohen würde.
(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Art. 45)(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Artikel 45,)
Ungarn gewährte in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre.
(US DOS - US Department of State: 2011 Human Rights Report: Hungary, 24.5.2012)
Gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ung. Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ung. Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Komitee.Gemäß dem Gesetz (Act römisch zwei of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ung. Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ung. Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Komitee.
(United Nations General Assembly, Human Rights Council, 18th session: Report of the Working Group on the Universal Periodic Review, Hungary, Addendum, Views on conclusions and/or recommendations, voluntary commitments and replies presented by the State under review, 14.September 2011)
Haft:
Neu ankommende Asylwerber werden in der Regel zunächst im geschlossenen Zentrum Békéscaba untergebracht, um die Dublin-Zuständigkeit zu prüfen. Wird Ungarns Zuständigkeit für das Asylverfahren festgestellt, kommt es im Regelfall zur Unterbringung im offenen Erstaufnahmelager in Debrecen.
(Pro Asyl: Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit. Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar 2012)
Es ist im ungarischen Recht zwischen Ingewahrsamnahme nach einem Aufgriff nach illegaler Einreise und Ingewahrsamnahme bei Asylantragstellung zu unterscheiden.
Im ersten Fall gelten die Vorschriften des ungarischen Ausländerrechtes (Act II von 2007), im zweiten Fall richtet sich die Unterbringung in geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylgesetz, wobei der Aufenthaltsort von den zuständigen Behörden bestimmt werden kann.Im ersten Fall gelten die Vorschriften des ungarischen Ausländerrechtes (Act römisch zwei von 2007), im zweiten Fall richtet sich die Unterbringung in geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylgesetz, wobei der Aufenthaltsort von den zuständigen Behörden bestimmt werden kann.
Bei Asylantragstellung ohne Aufgriff erfolgt die Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen bis zur Einleitung der zweiten Stufe des Asylerstverfahrens. Ab diesem Zeitpunkt werden die Antragsteller in offenen Einrichtungen untergebracht.
Anders bei Aufgriffsfällen: Hier wird ein illegal aufhältiger Ausländer im Falle eines Aufgriffs durch die Fremdenpolizei in Abschiebehaft genommen und sofort ein Ausweisungsverfahren eingeleitet. Dieses wird auch fortgeführt, wenn der Ausländer einen Asylantrag stellt, die Verantwortung für die Unterbringung geht auch nach Asylantragstellung nicht auf das BAH über. Die Ausweisung wird aber nicht vollzogen, solange das Asylverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Auch hier gilt die 72-Stunden-Frist, innerhalb der eine richterliche Überprüfung mit Anhörung stattfinden muss. Die Haft kann dann jeweils um 30 Tage bis zu maximal einem Jahr verlängert werden.
Da die Verantwortung für die Unterbringung bei der Fremdenpolizei verbleibt und der Haftgrund (illegale Einreise, laufendes Ausweisungsverfahren) ein anderer ist als bei regulären Asylantragstellern (hier dient die Ingewahrsamnahme der Sicherstellung des Asylverfahrens), kann die Ingewahrsamnahme länger als bis zum Abschluss des Vorverfahrens dauern, längstens jedoch zwölf Monate.
(Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens, 2.3.2012)
Werden Personen in Ungarn aufgegriffen, kommen sie vorerst generell in Schubhaft. Die Schubhaft ist nach spätestens 72 Stunden durch einen Haftrichter zu überprüfen und gegebenenfalls monatlich bis zu max. einem Jahr zu verlängern. Voraussetzung der Schubhaft ist jedoch, dass die Person überhaupt ausgewiesen werden kann bzw. dies wahrscheinlich möglich ist. Die ungarischen Fremdenpolizeibehörden müssen dies bei BAH erfragen, das dann eine Einschätzung nach der Sachlage des Einzelfalles (es liegt stets bereits das Protokoll der ausführlichen Erstbefragung vor) und der Lage im Herkunftsland vornimmt (z.B. wurde bezgl. Somalia angegeben, dass derzeit niemand dorthin zurückgeschickt wird und diese Einschätzung auch an die Fremdenpolizeibehörden übermittelt wird).
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 22.11.2011)
Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig.
Die Inhaftierung und Rückführung illegaler Migranten wird geregelt durch das Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen (Act II of 2007). Änderungen traten am 24. Dezember 2010 in Kraft um die EU-Rückkehrrichtlinie umzusetzen.Die Inhaftierung und Rückführung illegaler Migranten wird geregelt durch das Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen (Act römisch zwei of 2007). Änderungen traten am 24. Dezember 2010 in Kraft um die EU-Rückkehrrichtlinie umzusetzen.
Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern.
Ein Ausländer muss aus der Haft entlassen werden, wenn die Rückführung auch so gesichert ist; wenn es offensichtlich wird, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann (dann ist er in einer festgelegten offenen oder privaten Unterkunft unterzubringen); bzw. wenn die maximale Haftdauer von 12 Monaten erreicht ist.
Minderjährige können nicht inhaftiert werden.
Familien mit minderjährigen Kindern dürfen als letztes Mittel für maximal 30 Tage (in der bewachten Unterkunft für Vulnerable in Békéscsaba) inhaftiert werden.
Bei einer Abschiebung wird ein Einreiseverbot verhängt. Bei einer Ausweisung kann ein Einreiseverbot verhängt werden, wenn entsprechende Gründe vorliegen (Natur und Schwere eines Verbrechens, persönliche Umstände des Fremden, mögliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit usw. durch zukünftige Wiedereinreise). Ein Einreiseverbot kann für max. fünf Jahre (10 Jahre, wenn der Fremde eine ernste Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt) verhängt werden. Es gibt auch die Möglichkeit ein Einreiseverbot wieder aufzuheben.
Die Fremdenpolizei arbeitet mit den internationalen Organisationen UNHCR und IOM zusammen, sowie mit nationalen Organisationen und Kirchen, wie etwa dem Hungarian Helsinki Committee, Menedek - Hungarian Association for Migrants, dem ungarischen Roten Kreuz, dem Prison Fellowship Hungary, den Kirchen, der buddhistischen Glaubensgemeinschaft und der islamischen Gemeinschaft Ungarns.
Als Reaktion auf die Vorwürfe von UNHCR betreffend Polizeibrutalität, Haft Minderjähriger, usw., wurde eine Überprüfung vorgenommen, die ergab, dass viele der Vorwürfe unbegründet seien. Dennoch wurde ein dahingehender Aktionsplan erarbeitet, der befolgt wird.
(Info der Staatendokumentation: Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012, Mai.2012)
Mitte Dezember 2012 veröffentlichte die NGO Hungarian Helsinki Committee (HHC) ihren Bericht "Access to Protection Jeopardised" über die Behandlung von Dublin-Rückkehrern. Der Bericht behauptet, dass Dublin-Rückkehrer in HU als übliche Praxis sofort einen Ausreisebefehl und ein Wiedereinreiseverbot erhalten, egal ob sie Asylantrag stellen wollen oder nicht, wobei kein inhaltliches Interview zu Asylgründen stattfinde.
Laut BAH Ist der Ausreisebefehl keine automatische Entscheidung bei Dublin-Rückkehrern. Die take back/charge Fälle des BAH werden in praktisch allen Fällen interviewt. Persönliche Umstände werden untersucht, eine COI-Prüfung findet statt und eine Entscheidung zur Rückkehr in das Herkunftsland ergeht erst nach Prüfung der Non-Refoulement-Kriterien.
Alle Rückkehrer haben die Möglichkeit jederzeit in Ungarn einen Asylantrag zu stellen. Ob internationaler Schutz notwendig ist, wird während des Interviews im Asylverfahren geklärt.
HHC führt weiter aus, dass laut Gesetz das BAH bewerten muß, ob die Ausreise auch mit Festlegung eines verpflichtenden Aufenthaltsortes statt mit Schubhaft gesichert werden kann. Laut
HHC lassen die Haftanordnungen aber jede Individualisierung vermissen und erwägen keine Alternativen zur Haft, was auch Dublin-Rückkehrer betreffe und EMRK-widrig sei.
BAH kann dem nicht zustimmen. Die Entscheidungen der Fremdenpolizei betreffend Außerlandesbringung und Haft seien gesetzeskonform, individualisiert, personalisiert und argumentieren angemessen.
Laut HHC sei der Rechtsbehelf gegen die Inhaftierung praktisch ineffektiv. Die richterliche Verlängerung alle 30 Tage sei meist nur eine Formalität, ihre Begründungen im Grunde immer gleich, die Haft somit quasi automatisch. HHC könne sich an keinen Fall in den letzten Jahren erinnern, wo ein Gericht aus Gründen der Undurchführbarkeit einer Abschiebungsmaßnahme die Haft beendet hätte, selbst in Fällen, die später Asyl erhalten haben.
BAH verfügt zwar nicht über diesbezügliche Daten, es sei aber eine Reihe von Fällen bekannt, wo Gerichte die Haft aussetzten. Darüber hinaus maße man sich nicht an, die Entscheidungen unabhängiger Gerichte zu kritisieren.
Außerdem könne man laut HHC die Haftentscheidung des BAH nicht beeinspruchen. Die Gesetzmäßigkeit der Haft könne lediglich durch das System der automatischen gerichtlichen Überprüfung angezweifelt werden. Dublin-Rückkehrer würden systematisch inhaftiert ohne dass ihnen ein Rechtsmittel zur Verfügung stehe.
BAH stößt sich an der Bezeichnung der Kontrolle durch ein unabhängiges ungarisches Gericht als "automatisch". Diese liegt aber jedenfalls außerhalb der Kompetenzen des BAH. Das ung. Gesetz sieht aber eine Reihe von Mitteln der juristischen Aufsicht über die Haft vor. Z.B. die staatsanwaltliche Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Haft. Obwohl es tatsächlich keine Beschwerdemöglichkeit gibt, können Betroffene dennoch Einwendungen gegen die Haft erheben. Den Betreffenden anzuhören ist üblich, wenn nach 72 Stunden über die erste Verlängerung der Haft entschieden wird, wie auch bei jeder weiteren Verlängerung, wenn der Betreffende es wünscht.
(HHC - Hungarian Helsinki Committee: Access to Protection Jeopardised, Dezember 2011 / Anfragebeantwortung, Büro des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 18.1.2012)
Die ung. Behörden sind grundsätzlich der Verhinderung unmenschlicher und entwürdigender Behandlung von Inhaftierten verpflichtet. Die von der Polizei geführten Haftzentren garantieren entsprechend der Hausordnungen die Sicherheit der Insassen und der Bediensteten. Probleme entstehen häufig, weil Insassen die Hausordnung verletzen. Die sog. "falsche Behandlung" wird hauptsächlich von Insassen behauptet, die Regeln verletzen und daraufhin mit den Wachen in Konflikt geraten.
Jedoch wurden mittlerweile die strengen Hausordnungen in den bewachten Unterkünften dahingehend gelockert, als Insassen sich nun am Tag frei innerhalb der Anlage bewegen dürfen,
tägliche Besuche von Sozialbetreuern erhalten und Internetverbindungen eingerichtet wurden, die eine Kontaktmöglichkeit mit Familienangehörigen nicht nur via Telefon ermöglichen sollen.
Über den Gesundheitszustand der Inhaftierten liegen genaue und fortlaufende Aufzeichnungen vor bzw. sind genaue Angaben dazu verfügbar. Das heißt jeder Insasse hat ein persönliches Gesundheitsprofil, das Teil seiner Gesundheitsdokumentation ist. Beruhigungsmittel werden grundsätzlich nur drogenabhängigen Insassen oder solchen mit entsprechender Indikation aufgrund eines ärztlichen Vorschlags verabreicht.
Die Verwendung von Handschellen ist laut aktuellen Gesetzen eine Maßnahme zur Fluchtverhinderung, welche auf Anordnung des kommandierenden Offiziers außerhalb des Aufnahmelagers angewandt werden kann.
(Bericht des Office of Immigration and Nationality (ungar. Asylbehörde), Email vom 11.11.2011 (Reaktion auf die Anfragebeantwortung von UNHCR Österreich an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011))
In seinem Bericht "Hungary as a Country of Asylum" vom April 2012 erneuerte UNHCR eine Reihe von bereits bekannten Vorwürfen gegen das ung. Asylwesen. Unter anderem behauptet UNHCR, außerhalb der Einrichtungen würden Inhaftierte immer mit Handschellen und Leine geführt.
In der bewachten Unterkunft am Flughafen Budapest etwa steht, da es sich um ein Haftzentrum handelt, die Sicherheit von Personal und Inhaftierten an erster Stelle. Inhaftierte tragen deswegen bei Wegen außerhalb des Zentrums (zu Gericht, zu med. Untersuchungen,...) immer Handschellen. Wenn es nötig sein sollte, um Flucht oder Gewalt gegen sich selbst, die Wachen oder Unbeteiligte zu verhindern, stellt das Gesetz den Wachen noch eine Handschelle mit einer zusätzlichen langen Kette zur Verfügung, die die begleitende Person festhalten kann, sowie Handschellen mit einer zusätzlichen Bauchkette.
In der bewachten Unterkunft für vulnerable Gruppen in Békéscsaba werden bei Terminen außerhalb, keine Handschellen oder andere Fesseln verwendet, da in diesem Zentrum Familien und andere Vulnerable untergebracht sind, die kaum gewalttätig sind. Für Fahrten zu Terminen außerhalb des Zentrums gibt es ein speziell ausgerüstetes Auto mit vergitterten Fenstern.
(Info der Staatendokumentation: Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012, Mai.2012 / UNHCR: Hungary as a Country of Asylum, April 2012)
Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen und die Regierung respektierte das generell. Gemäß Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2011 88 offizielle Beschwerden wegen willkürlicher Verhaftung. 46 Fälle wurden zurückgewiesen, in 37 Fällen wurde die Untersuchung ohne Anklage eingestellt, in 4 Fällen wurde Anklage erhoben und ein Fall mit einer Verwarnung geschlossen.
(US DOS - US Department of State: 2011 Human Rights Reports: Hungary, 24.5.2012)
Um Lücken im Schengener Kontrollsystem und die Umgehung des Sicherheitssystems durch Familien mit minderjährigen Kindern zu vermeiden, ist eine Inhaftierung dieser Personengruppe unter den modifizierten gesetzlichen Regelungen erlaubt. Bei der Inhaftierung werden besondere Maßnahmen bei vulnerablen Personengruppen unternommen, wie die Einschränkung der Haftdauer auf max. 30 Tage. Von 77 Familien, die 2011 inhaftiert wurden, wurden 65 Familien (85%) vor der maximal zulässigen Haftdauer wieder freigelassen.
Einschränkungen der persönlichen Freiheit unterliegen laufender justizieller Beobachtung und staatsanwaltschaftlichem Monitoring. Die Behauptung von UNHCR, dass dies ein rein formaler Akt sei, wird von der ungarischen Behörde als unbegründet zurückgewiesen.
(Bericht des Office of Immigration and Nationality (ungar. Asylbehörde), Email vom 11.11.2011 (Reaktion auf die Anfragebeantwortung von UNHCR Österreich an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011))
Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen polizeiliche Maßnahmen wird in den Rechtsnormen über Tätigkeiten und Aufgabenbereiche der Polizei genau geregelt. Das Gesetz Nr. XXXIV./1994 Titel IX. regelt die Möglichkeiten sich eines Rechtsbehelfs bei einer Rechtsverletzung zufolge polizeilicher Maßnahmen zu bedienen. Im Zuge dessen kann die Person, deren Rechte mit den Maßnahmen verletzt wurden, Beschwerde bei jenem Polizeiorgan einlegen, welches die Maßnahmen gesetzt hat, oder kann beantragen, dass ihre Beschwerde durch die Unabhängige Körperschaft für Beschwerden beurteilt wird. Sollte auch dieses Verfahren dem Polizeiorgan Recht geben, steht eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit an den Landespolizeipräsidenten bzw. die Generaldirektion offen.Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen polizeiliche Maßnahmen wird in den Rechtsnormen über Tätigkeiten und Aufgabenbereiche der Polizei genau geregelt. Das Gesetz Nr. römisch 34 . aus 1994, Titel römisch neun. regelt die Möglichkeiten sich eines Rechtsbehelfs bei einer Rechtsverletzung zufolge polizeilicher Maßnahmen zu bedienen. Im Zuge dessen kann die Person, deren Rechte mit den Maßnahmen verletzt wurden, Beschwerde bei jenem Polizeiorgan einlegen, welches die Maßnahmen gesetzt hat, oder kann beantragen, dass ihre Beschwerde durch die Unabhängige Körperschaft für Beschwerden beurteilt wird. Sollte auch dieses Verfahren dem Polizeiorgan Recht geben, steht eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit an den Landespolizeipräsidenten bzw. die Generaldirektion offen.
Der Ministerialerlass Nr. 27/2007 über die Regeln der Vollstreckung der Haft im fremdenpolizeili-chen Verfahren beinhaltet einen speziellen Rechtsbehelf, der dem Häftling ermöglicht, dass er einen Antrag in Bezug auf die Verhältnisse der Haft bzw. Beschwerde über gesetzte Maßnahmen einreicht. Sowohl bei Beschwerde als auch Antrag wird innerhalb von 8 Tagen ein Beschluss gefasst, gegen welche der Häftling beim zuständigen Komitatspolizeipräsidenten Berufung gegen den Beschluss einlegen kann. Ein weiterer Rechtsbehelf ist vorgesehen, indem der Häftling sich direkt an den für die Rechtsaufsicht zuständigen Staatsanwalt, an den Parlamentskommissar, sowie an Organisationen für Menschenrechte wendet. Der Häftling erhält bei seiner Aufnahme in der bewachten Unterkunft eine Belehrung über seine Rechte und Pflichten in einer für ihn verständlichen Sprache, die Staatsanwaltschaft überprüft die Vollstreckung der Haft alle 2 Wochen, Vertreter der Zivilorganisationen sind in den bewachten Unterkünften mehrmals die Woche anwesend.Der Ministerialerlass Nr. 27 aus 2007, über die Regeln der Vollstreckung der Haft im fremdenpolizeili-chen Verfahren beinhaltet einen speziellen Rechtsbehelf, der dem Häftling ermöglicht, dass er einen Antrag in Bezug auf die Verhältnisse der Haft bzw. Beschwerde über gesetzte Maßnahmen einreicht. Sowohl bei Beschwerde als auch Antrag wird innerhalb von 8 Tagen ein Beschluss gefasst, gegen welche der Häftling beim zuständigen Komitatspolizeipräsidenten Berufung gegen den Beschluss einlegen kann. Ein weiterer Rechtsbehelf ist vorgesehen, indem der Häftling sich direkt an den für die Rechtsaufsicht zuständigen Staatsanwalt, an den Parlamentskommissar, sowie an Organisationen für Menschenrechte wendet. Der Häftling erhält bei seiner Aufnahme in der bewachten Unterkunft eine Belehrung über seine Rechte und Pflichten in einer für ihn verständlichen Sprache, die Staatsanwaltschaft überprüft die Vollstreckung der Haft alle 2 Wochen, Vertreter der Zivilorganisationen sind in den bewachten Unterkünften mehrmals die Woche anwesend.
Beschwerden der Häftlinge werden in jedem einzelnen Fall überprüft, das weitere Verfahren wird gemäß deren Ergebnissen durchgeführt. Beim Verdacht der Verletzung der im Btk. (ung. StGB) festgelegten Tatbestände wird der Arbeitgeber in jedem Fall die Einleitung eines Strafverfahrens
veranlassen. Die Tathandlung im Zusammenhang mit dienstlichem Versäumnis wird in Disziplinarkompetenz beurteilt.
Die Polizei unterscheidet bei der Behandlung und Beurteilung der Rechtbehelfsanträge gemäß geltenden Rechtsnormen nicht zwischen Asylwerbern und Nicht-Asylwerbern.
Die Polizei legt ein besonderes Augenmerk darauf, dass Ausländer ihre Rechte in vollem Umfang, ohne Diskriminierung ausüben können. Die verhafteten Personen können ab ihrer Vorführung auf Antrag Rechtshilfe in Anspruch nehmen. Die Erreichbarkeiten der NGOs für Rechtsschutz und der Regionalvertretung des UNHCR stehen zur Verfügung. Inhaftierte haben diese Möglichkeit bereits mehrmals in Anspruch genommen und ihre Rechtsvertretung oder eine sofortige Beratung wurde ermöglicht.
Während des fremdenpolizeilichen Verfahrens sowie der Aufnahme in der bewachten Unterkunft wird für alle Personen eine Mitteilung über die Rechte und Pflichten verkündet. Diese Mitteilungen werden in der bewachten Unterkunft in der Muttersprache der Migranten ausgehängt.
Die Möglichkeit für sofortige Rechtsberatung und Hilfeleistung für Ausländer - bei denen eine Amtshandlung geführt wird, besteht dadurch, dass die Polizei 2006 ein Abkommen mit der Regionalvertretung sowie dem Helsinki-Ausschuss zur Monitoring der Aufgriffe in den Grenzgebieten abgeschlossen hat, um Informationen über die Möglichkeit des Zugangs zum Asylrecht der Ausländer sammeln zu können. Die Durchführung des Abkommens erfolgt kontinuierlich und alle Parteien sind damit zufrieden.
Die Polizei hat 2002 ein Abkommen über Zusammenarbeit mit dem Helsinki-Ausschuss, zur Sicherung des regelmäßigen Besuches der bewachten Unterkünfte und der rechtlichen Hilfeleistung der Untergebrachten unterzeichnet. Die für diese Aufgabe delegierten Anwälte erscheinen wöchentlich in den bewachten Unterkünften, können sich mit den Häftlingen treffen, die ohne behördliche Kontrolle vorbringen können, welches Unrecht ihnen widerfahren ist, und sie können um Rechtshilfe ersuchen.
In den bewachten Unterkünften wird den Häftlingen zum in einer Tagesordnung festgelegten Zeitpunkt ermöglicht, dass sie eine Eingabe (Antrag, Beschwerde, Einspruch, öffentliche Mitteilung, etc.) einreichen. Die handschriftlichen Eingaben werden von den Ausländern gegen Übernahmebestätigung entgegengenommen. Die übernommenen Eingaben kommen zum Leiter der bewachten Unterkunft, der gemäß dem Inhalt über diese eine Entscheidung trifft. Wenn die Eingabe sich auf die persönliche Umstände der Häftlinge (Verhältnisse in der Haft, Anmeldung zur medizinischen Untersuchung) bezieht und in einer bekannten Sprache (Ungarisch, Englisch) gefertigt wurde, vermerkt der Leiter die weitere Vorgehensweise, bzw. die für die Durchführung zuständige Person auf dieser Eingabe. Wenn gemäß dem Inhalt der Eingabe die bewachte Unterkunft nicht die zuständige Behörde ist, wird diese nach dem Verfassen eines Begleitschreibens an die zuständige Behörde weitergeleitet.
2010 wurden 11.646 Eingaben von Häftlingen eingereicht, davon wurde in 7 Fällen auf persönliches Unrecht (=Beschwerden/Beanstandungen im Zusammenhang mit Verpflegung,
Tagesordnung, Sicherung der persönlichen Bedürfnisse bzw. vermeintlicher Nichtweiterleitung der Anträge und Misshandlung) hingewiesen. In den ersten 10 Monaten 2011 wurden 7.129 Eingaben eingereicht, davon wurde in 15 Fällen auf persönliches Unrecht hingewiesen. Die Häftlinge haben in erster Linie im Zusammenhang mit Verpflegung, Tagesordnung, Sicherung ihrer persönlichen Bedürfnisse etc., Anträge eingereicht. Die beanstandeten Punkte wurden in jedem einzelnen Fall überprüft, zufolge dessen in 3 Fällen Strafverfahren eingeleitet wurden - diese sind auch derzeit anhängig.
Das Gesetz verordnet bei einer Misshandlung gemäß Btk. eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre gegen den Täter im behördlichen Verfahren zu verhängen. Gemäß Verordnungen des Gesetzes Nr. XLIII./1996 über das Dienstverhältnis von Angehörigen bewaffneter Formationen im Offiziers- und Unteroffiziersrang kann, je nach Schwere der Tat, Rüge, Verweis, Geldstrafe, Gehaltsabstufung, Verlängerung der Wartezeit auf Beförderung von 6 Monaten bis zu 2 Jahren, Degradierung von 6 Monaten bis zu 2 Jahren, Abstufung in der Dienstposition, Auflösung des Dienstverhältnisses, usw. verhängt werden.Das Gesetz verordnet bei einer Misshandlung gemäß Btk. eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre gegen den Täter im behördlichen Verfahren zu verhängen. Gemäß Verordnungen des Gesetzes Nr. XLIII. aus 1996, über das Dienstverhältnis von Angehörigen bewaffneter Formationen im Offiziers- und Unteroffiziersrang kann, je nach Schwere der Tat, Rüge, Verweis, Geldstrafe, Gehaltsabstufung, Verlängerung der Wartezeit auf Beförderung von 6 Monaten bis zu 2 Jahren, Degradierung von 6 Monaten bis zu 2 Jahren, Abstufung in der Dienstposition, Auflösung des Dienstverhältnisses, usw. verhängt werden.
Derzeit sind 3 Strafverfahren anhängig, die sich noch in der Ermittlungsphase befinden. Anklage wurde noch nicht erhoben.
Ein rechtskräftiges Urteil gegen die Polizei wurde bis dato in diesem Zusammenhang nicht verhängt. Bei einer Verurteilung in einem Strafprozess wäre jedenfalls ein Schadensersatzan-spruch gegen den ungarischen Staat gegeben, der nach geltender Rechtslage und Judikatur auch geleistet wird.
Die Polizei legt ein besonderes Augenmerk auf die Sicherung der medizinischen Versorgung der Häftlinge. Die Verabreichung von Medikamenten oder starken Beruhigungsmitteln an Häftlinge erfolgte ausschließlich auf Grund umfassender ärztlicher Begründung. Genau geführte Verzeichnisse (Registerkarten) stehen zur Verfügung, welche die Mitverfolgung der medikamentösen Behandlung der Häftlinge ermöglichen, diese werden kontinuierlich ergänzt, jeder Häftling hat seine persönliche Registerkarte, welche ein Teil seiner gesundheitlichen Dokumentation ist. Starke Beruhigungsmittel werden ausschließlich Häftlingen verschrieben, welche bei der medizinischen Überprüfung bei der Aufnahme aussagen, dass sie keine Drogenkonsumenten sind, oder wenn die Verabreichung der Medikamente gemäß externer fachärztlicher Begutachtung begründet ist. Wenn der Häftling bei der Aufnahme angibt, ein Drogenkonsument zu sein, wird dies im ärztlichen Journal angeführt.
Häftlinge, die im Rahmen der Überprüfung der UNHCR-Vorwürfe angehört wurden und Gesundheitsbeschwerden hatten, haben ihrer Aussage nach die entsprechende Versorgung erhalten. Die ihnen verabreichten Medikamente haben sie zwar nicht gekannt, diese aber zur Behandlung ihrer Beschwerden für geeignet gehalten und keine Nebenwirkungen gespürt. Keine der befragten Personen hat um Medikamente gebeten, welche nicht von dem Arzt verschrieben wurden, und keiner hat Medikamente erhalten, ohne medizinische Probleme gemeldet zu haben.
(Bericht des Polizeiattachés an der OB Budapest, 17.11.2011 / Anfragebeantwortung, Büro des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 30.11.2011)
Mit Urteil vom 20. September 2011 entschied der EGMR im Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn (Appl. Nr. 10816/10), dass die Dauer der Anhaltung der Beschwerdeführer unverhältnismäßig lange war und diese daher als willkürlich anzusehen ist. Der Grund für die Anhaltung lag vor allem allein daran, dass die Asylbehörde untätig geblieben ist, worin der EGMR Willkür sieht. Darüber hinaus war die Dauer der Maßnahme unverhältnismäßig im Hinblick auf den verfolgten Zweck. Die 6-monatige Anhaltung war daher nicht gesetzmäßig und Ungarn hat somit Art 5 EMRK verletzt.Mit Urteil vom 20. September 2011 entschied der EGMR im Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn (Appl. Nr. 10816/10), dass die Dauer der Anhaltung der Beschwerdeführer unverhältnismäßig lange war und diese daher als willkürlich anzusehen ist. Der Grund für die Anhaltung lag vor allem allein daran, dass die Asylbehörde untätig geblieben ist, worin der EGMR Willkür sieht. Darüber hinaus war die Dauer der Maßnahme unverhältnismäßig im Hinblick auf den verfolgten Zweck. Die 6-monatige Anhaltung war daher nicht gesetzmäßig und Ungarn hat somit Artikel 5, EMRK verletzt.
Das Urteil trifft jedoch keinerlei Aussagen dazu, ob diese Vorgehensweise systematisch angewandt wird, noch äußert es sich zum ungarischen Asylsystem bzw. der Situation von Asylwerbern allgemein. Außerdem fand der Anlassfall im Jahr 2009 statt. 2010 wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 neu geregelt und regelmäßige Überprüfungen der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung in 30 Tagesschritten eingeführt.Das Urteil trifft jedoch keinerlei Aussagen dazu, ob diese Vorgehensweise systematisch angewandt wird, noch äußert es sich zum ungarischen Asylsystem bzw. der Situation von Asylwerbern allgemein. Außerdem fand der Anlassfall im Jahr 2009 statt. 2010 wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act römisch zwei of 2007 neu geregelt und regelmäßige Überprüfungen der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung in 30 Tagesschritten eingeführt.
(EGMR - Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte: Lokpo und Touré gegen Ungarn (Appl. Nr. 10816/10), Urteil, 20.9.2011)
Das Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt in Ungarn (Act II aus 2007), ergänzt durch den Act CXXXV aus 2010, garantiert in Übereinstimmung mit der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EC), dass Drittstaatsangehörige nur nach den gesetzlichen Bestimmungen und nur wenn sonst keine anderen effizienten Zwangsmaßnahmen angewandt werden können, in einem konkreten Anlass in Verwahrung genommen werden dürfen. Die Behörden sind dabei angehalten, die Verhängung einer solchen Haft auf den kürzest möglichen Zeitraum zu beschränken. Die Gesetzmäßigkeit dieser Anhaltung unterliegt einer ständigen gerichtlichen Kontrolle. Weiters unterliegt eine solche Einschränkung der persönlichen Freiheit einer ständigen staatsanwaltlichen Überprüfung auf Gesetzmäßigkeit der gesetzten Maßnahme. Darüber hinaus darf betont werden, dass über in Ungarn anerkannte Flüchtlinge niemals eine solche Art von Haft verhängt werden darf.Das Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt in Ungarn (Act römisch zwei aus 2007), ergänzt durch den Act CXXXV aus 2010, garantiert in Übereinstimmung mit der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EC), dass Drittstaatsangehörige nur nach den gesetzlichen Bestimmungen und nur wenn sonst keine anderen effizienten Zwangsmaßnahmen angewandt werden können, in einem konkreten Anlass in Verwahrung genommen werden dürfen. Die Behörden sind dabei angehalten, die Verhängung einer solchen Haft auf den kürzest möglichen Zeitraum zu beschränken. Die Gesetzmäßigkeit dieser Anhaltung unterliegt einer ständigen gerichtlichen Kontrolle. Weiters unterliegt eine solche Einschränkung der persönlichen Freiheit einer ständigen staatsanwaltlichen Überprüfung auf Gesetzmäßigkeit der gesetzten Maßnahme. Darüber hinaus darf betont werden, dass über in Ungarn anerkannte Flüchtlinge niemals eine solche Art von Haft verhängt werden darf.
Ein Asylantrag von Personen, die sich in "Verwaltungshaft" (administrative detention) befinden, muss prioritär behandelt werden. Die gilt auch bei Personen, die im Zuge des Dublinverfahrens festgehalten werden. Um eine unnötige Festhaltung von Asylwerbern zu vermeiden, darf ein Asylwerber allein aus dem Grund Asylwerber zu sein, nicht festgehalten werden.
(United Nations General Assembly, Human Rights Council, 18th session: Report of the Working Group on the Universal Periodic Review, Hungary, Addendum, Views on conclusions and/or recommendations, voluntary commitments and replies presented by the State under review, 14.September 2011)
Dublin II Rückkehrer:Dublin römisch zwei Rückkehrer:
Wenn Personen, die bereits in Ungarn erfolglos einen Asylantrag gestellt haben oder aber vorher illegal in Ungarn aufhältig waren, gemäß der Dublin-Verordnung nach Ungarn überstellt werden, liegen für diese Personenkreise in der Regel vollziehbare Ausreiseaufforderungen vor. Dies bedeutet, dass die für den Vollzug der Ausweisung zuständigen Institutionen verpflichtet sind, zur Sicherstellung der Ausweisung Haft anzuordnen, es sei denn, das Non-Refoulement-Gebot steht dem entgegen oder andere Ausnahmen gelten. Da Folgeanträge keine aufschiebende Wirkung haben, ist häufig auch der Personenkreis betroffen, der nach Überstellung einen zweiten Asylantragantrag stellt. Für den Fall, dass die gesetzlich möglichen Maximalfristen bereits während des vorherigen Aufenthaltes in Ungarn "verbraucht" wurden (30 Tage bzw. zwölf Monate), findet keine erneute Ingewahrsamnahme statt. Stattdessen werden die überstellten Personen in offenen Einrichtungen untergebracht.
(Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens, 2.3.2012)
2011 wurden von Ungarn 70 Dublin-Transfers in andere Staaten effektuiert, zur gleichen Zeit aber 448 Transfers aus anderen Ländern übernommen. Österreich war mit 135 Transfers nach Ungarn 2011 die größte Überstellernation. Die wichtigsten Herkunftsländer von Überstellten 2011 waren Afghanistan (180), Kosovo (39), Georgien (37), Serbien (6).Dublin-Rückkehrer aus Österreich werden auf dem Landweg über den Grenzübergang Nickelsdorf/Heqyeshalom nach Ungarn überstellt. Vom Transferpoint werden sie in das nächstgelegene Fremdenpolizeibüro gebracht (im Falle Heqyeshalom jenes in Gyor), wo ein persönliches Interview durch die Fremdenpolizei vorgenommen wird, in dessen Rahmen Rückkehrer auch um Asyl ansuchen können. Das BAH wird zu Rate gezogen wegen der Klärung der Frage ob eine Abschiebung grundsätzlich möglich ist (Refoulement-Prüfung).
Nach diesem Interview fällt die Entscheidung über den legalen Status des Rückkehrers und über seine weitere Unterbringung (Empfangszentrum, fremdenpolizeiliche Haft oder private Unterkunft) und es wird der Transfer dorthin organisiert.
Den Transfer in ein Haftzentrum übernimmt die Polizei, bei einem Empfangszentrum oder Kinderheim ist das BAH zuständig, die Reise in die Gemeinschaftsunterkunft oder zur privaten Unterbringung geschieht mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Kosten werden übernommen). Die Überstellung vom Transferpoint zur Unterbringung dauert etwa einen halben bis einen ganzen Tag. Um die Effektivität von Dublin-Transfers zu verbessern läuft ein vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanziertes Projekt, in dessen Rahmen die ganze Zeit Sozialarbeiter anwesend sind, während der Befragungen der Erwachsenen steht für ihre Kinder ein Kinderraum zur Verfügung. Ein Essenspaket wird ausgegeben, sowie Hygieneartikel für Familien.
Die Behandlung von Dublin-Rückkehrern hängt von ihrem Status in Ungarn ab.
??Personen, die in Ungarn bereits Schutzstatus genießen, werden nicht inhaftiert.
??Asylwerber, deren Verfahren noch läuft, können dieses fortsetzen.
??Wurde zuvor in Ungarn noch kein Asylantrag gestellt, beginnt nach der Rückkehr auf Wunsch ein Asylverfahren. Stellt der Rückkehrer keinen Asylantrag, wird ein Rückfüh-rungsverfahren eingeleitet.
??Bei Dublin-Rückkehrern, deren Verfahren beendet wurde oder die bereits eine negative Entscheidung erhalten haben, wird direkt nach der Rückkehr das Rückführungsverfahren begonnen. Sie haben kein Recht auf Aufenthalt in Ungarn oder auf Unterbringung im Rahmen des Asylgesetzes, sondern fallen unter das Gesetz über Drittstaatsangehörige (Act II of 2007), werden inhaftiert und erhalten einen Ausweisungsbescheid. Stellen diese Rückkehrer einen Asylantrag, gilt das als Folgeantrag. Wurde der vorherige Antrag abgelehnt und der Antragsteller nennt keine neuen Asylgründe, wird der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt.??Bei Dublin-Rückkehrern, deren Verfahren beendet wurde oder die bereits eine negative Entscheidung erhalten haben, wird direkt nach der Rückkehr das Rückführungsverfahren begonnen. Sie haben kein Recht auf Aufenthalt in Ungarn oder auf Unterbringung im Rahmen des Asylgesetzes, sondern fallen unter das Gesetz über Drittstaatsangehörige (Act römisch zwei of 2007), werden inhaftiert und erhalten einen Ausweisungsbescheid. Stellen diese Rückkehrer einen Asylantrag, gilt das als Folgeantrag. Wurde der vorherige Antrag abgelehnt und der Antragsteller nennt keine neuen Asylgründe, wird der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt.
Zwar haben Folgeanträge keine aufschiebende Wirkung gegen eine angeordnete Abschiebung. Trotzdem bestehen, solange das Verfahren läuft, weiterhin rechtliche Vorkehrungen gegen eine Abschiebung, wie etwa verpflichtende Nachfrage der Fremdenpolizei bei BAH, ob Refoulement-Gründe vorliegen, sowie Rechtsmittel gegen den Abschiebebefehl (ein Richter kann die Abschiebung suspendieren).
Eine Beschwerde kann innerhalb von acht Tagen ab Zustellung des Abschiebebefehls eingelegt werden. Der Richter hat innerhalb von 15 Tagen ab Einlangen der Beschwerde darüber zu entscheiden. Der Abschiebebefehl kann während der 8 Tage Beschwerdefrist nicht exekutiert werden, da er noch keine Rechtskraft besitzt. Auch während der 15 Tage, die der Richter für seine Entscheidung hat, ist eine Abschiebung nicht möglich. Sollte der Richter binnen der 15-Tagesfrist nicht zu einer Entscheidung kommen, ist die Abschiebung ebenfalls nicht möglich.
Da die ungarischen Behörden keine Notwendigkeit sehen, wegen eines Folgeantrags das fremdenpolizeiliche Verfahren zu unterbrechen, läuft dieses nebenher weiter.
(Info der Staatendokumentation: Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012, Mai 2012)
Mitte Dezember 2012 veröffentlichte die NGO Hungarian Helsinki Committee (HHC) ihren Bericht "Access to Protection Jeopardised" über die Behandlung von Dublin-Rückkehrern.
HHC kritisiert darin, dass die Behörden für Dublin-Rückkehrer, die bereits ein Verfahren in Ungarn hatten, die Abschiebeprozedur einleiten und diese im Falle eines Folgeantrags nicht unterbrechen,
sondern lediglich deren Vollzug bis zu einer endgültigen Entscheidung aussetzen. BAH bezeichnet diese Kritik als unzulässige Verallgemeinerung. Die fremdenpolizeilichen Abläufe, die nach Dublin-Rückkehr beginnen, beziehen sich nicht auf die Rückkehr unter den Dublin-Bestimmungen, sondern auf die illegale Einreise davor. Die ungarischen Gerichte hätten das auch anerkannt.
Das BAH betonte in seiner Reaktion, dass der Bericht des HHC falsche Informationen enthalte und in einigen Punkten Schlüsse ziehe, die nicht der Realität entsprächen, indem sie Kompetenzen des BAH und der Polizei vermengten und so Missverständnisse in fundamentalen Fragen hervorriefen.
(HHC - Hungarian Helsinki Committee: Access to Protection Jeopardised, Dezember 2011 / Anfragebeantwortung, Büro des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 18.1.2012)
Jene Fälle, in denen Fremde in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben, dann nach Österreich gegangen sind, das Verfahren in Ungarn zwischenzeitlich eingestellt wurde und nach Dublin-Rückkehr nach Ungarn ein weiterer Antrag gestellt wird, gelten in Ungarn als Folgeanträge. Das gilt dann nicht, wenn die Einstellung noch nicht rechtskräftig wurde- in diesen Fällen wird das erste Verfahren einfach wieder aufgenommen (idR dann, wenn der Bescheid noch nicht zugestellt wurde).
Eine inhaltliche Überprüfung bei Folgeanträgen hängt vom Einzelfall ab: Hat z.B. noch keine inhaltliche Befragung stattgefunden, welche genügt, den Fall zu beurteilen (also der Fall, dass der Betroffene einen Antrag in Ungarn stellt, danach sofort nach Österreich geht, wieder zurückkommt, aber das Verfahren bereits eingestellt wurde), so gibt es keinen Unterschied zu einem Erstantrag- das Verfahren wird normal durchgeführt und auch inhaltlich überprüft.
Bei einem Folgeantrag wird trotzdem jedenfalls eine Befragung durchgeführt, v.a. auch aufgrund der notwendigen Refoulement-Entscheidung. Allerdings gibt es bei einem Folgeantrag keine aufschiebende Wirkung mehr, d.h. eine Außerlandesbringung ist theoretisch möglich. Dies kann nur auf gerichtliche Anordnung abgeändert werden. So oder so müssen aber die fremdenpolizeili-chen Behörden vor einer Abschiebung erneut die Meinung des BAH einholen, ob dies zulässig ist. Dieses wird dann sicherstellen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und der Fall ausreichend klar ist.
Diese Verpflichtung zur Einholung der Einschätzung des BAH ist im Fremdenpolizeigesetz und anderen, ergänzenden Bestimmungen festgelegt und geregelt.
Aufgrund dieses Systems ist es somit nicht möglich, ohne erfolgte inhaltliche Begutachtung bzw. Refoulement-Entscheidung abgeschoben zu werden.
Im ungarischen Folgeantragssystem bestehen gewisse Parallelen zu Österreich. Eine Refoulement-Prüfung hat immer zu erfolgen; bei Folgeanträgen besteht kein faktischer Abschiebeschutz mehr, kann aber auf gerichtliche Entscheidung hin zuerkannt werden; jedenfalls ist die Meinung der Asylbehörde, ob eventuell doch ein wesentlicher Aspekt hinzugetreten ist, einzuholen.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 22.11.2011)
Gemäß den geltenden Regeln wird, wenn sich ein Asylwerber dem Asylverfahren entzieht (wobei dahingestellt bleibt ob er das Land verlässt oder nicht), das Verfahren eingestellt. Das betrifft alle Asylwerber, auch Vulnerable. Wenn es rechtfertigende Gründe gibt, ist es möglich das Asylverfahren fortzusetzen.
Wann immer ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, beginnt das Asylverfahren, unbesehen seines Herkunftslandes oder seiner Fluchtroute oder ob als Folge eines Dublin-Verfahrens.
Im Vorverfahren werden folgende Schritte gesetzt:
a) es wird festgestellt ob ein anderer Dublin-Staat zuständig ist
b) es wird entschieden ob der Antrag zulässig ist (er wäre unzulässig wenn der ASt. zB. EU-Bürger oder anerkannter Flüchtling in einem anderen EU-Staat oder Drittstaat wäre, wenn es sich um einen Folgeantrag ohne neue Vorbringen handelt, oder wenn es einen sicheren Drittstaat für den ASt. gibt)
c) es wird entschieden, ob der Antrag offensichtlich unbegründet ist (er wäre offensichtlich unbegründet, wenn der ASt. nur irrelevante oder wenig relevante Gründe vorbringt oder wenn er aufgrund seines Verhaltens seinen Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen kann.
Wenn der Antrag als unzulässig betrachtet wird, hat die Behörde ihn abzuweisen ohne ihn zum ordentlichen Verfahren zuzulassen.
Wie gegen jede Verwaltungsentscheidung ist auch gegen die Entscheidung der Unzulässigkeit eines Asylantrags eine Beschwerde möglich. Das Stellen des ersten Asylantrags hat aufschiebende Wirkung auf eine davor angeordnete Außerlandesbringung, bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts. Wenn es keine vorherige Entscheidung der Behörde oder des Gerichts bezüglich des Non-Refoulment-Prinzips gibt, hat ein Folgeantrag keine aufschiebende Wirkung. Der ASt. kann das Gericht aber parallel zu seiner Beschwerde gegen den Ausweisungsbescheid um aufschiebende Wirkung ersuchen.
2011 haben bis 30. Oktober 270 Personen gegen ablehnende Entscheidungen im Vorverfahren Beschwerde eingelegt. In 8 von diesen Fällen änderte das Gericht die Entscheidung der Behörde und ordnete ein ordentliches Verfahren an. In 18 dieser Fälle wurde die Behörde angewiesen ein neues Verfahren zu beginnen.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 21.11.2011)
Im Gegensatz zu den Angaben im UNHCR-Bericht (20% inhaltliche Verfahren), wurden 2010 65% der Asylwerber (1.316 aus insgesamt 2.104) und 56% (979 aus insgesamt 1.732) der Fälle einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen. Weiters wurde 2010 in nur 5% der Fälle keine inhaltliche Überprüfung seitens BAH vorgenommen. Die übrigen Fälle wurden entweder eingestellt oder waren zum Jahresende noch offen.
(Bericht des Office of Immigration and Nationality (ungar. Asylbehörde), Email vom 11.11.2011 (Reaktion auf die Anfragebeantwortung von UNHCR Österreich an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011))
Drittstaatssicherheit Serbiens
Wenn ein Drittstaatsangehöriger über Serbien und Ungarn nach Österreich reist, in der Folge von Österreich nach Art. 10 Dublin II VO nach Ungarn überstellt wird, wird der Drittstaatsangehörige von der ung. Fremdenpolizei interviewt. Die Fremdenpolizei holt auch eine auf Herkunftslandinfor-mation basierende Einschätzung des BAH ein. Wenn keine Refoulement-Gründe vorliegen und die Kriterien für Haft und Abschiebung erfüllt sind, wird der Fremde ausgewiesen und zur Umsetzung der Außerlandesbringung inhaftiert.Wenn ein Drittstaatsangehöriger über Serbien und Ungarn nach Österreich reist, in der Folge von Österreich nach Artikel 10, Dublin römisch zwei VO nach Ungarn überstellt wird, wird der Drittstaatsangehörige von der ung. Fremdenpolizei interviewt. Die Fremdenpolizei holt auch eine auf Herkunftslandinfor-mation basierende Einschätzung des BAH ein. Wenn keine Refoulement-Gründe vorliegen und die Kriterien für Haft und Abschiebung erfüllt sind, wird der Fremde ausgewiesen und zur Umsetzung der Außerlandesbringung inhaftiert.
Liegen Refoulement-Gründe vor, erhält der Fremde eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit für ein Jahr (verlängerbar).
Gegen den Ausreisebefehl ist Beschwerde vor einem Gericht möglich. Das zuständige Gericht richtet sich nach dem Sitz der jeweiligen Fremdenpolizeidienststelle. Im Falle von Rücküberstellungen auf dem Landwege aus Österreich, ist dies das Gericht in Györ.
Wenn eine gesetzliche Bestimmung verletzt wurde, ist eine Extra-Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichtes bei der Curia (Oberster Gerichtshof) möglich.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 16.4.2012)
Mitte Dezember 2012 veröffentlichte die NGO Hungarian Helsinki Committee (HHC) ihren Bericht "Access to Protection Jeopardised" über die Behandlung von Dublin-Rückkehrern.
Der Bericht bezeichnet die Non-Refoulement-Prüfung, die jeder Abschiebung vorausgehen muß, als bloße Formalität und ineffektiv. Üblicherweise würden nur solche AW nicht abgeschoben, deren Herkunftsländer generell als unsicher gelten, wie zB Somalia. Die individuelle Situation des AW werde nicht berücksichtigt. Und diese könnten immer noch in Drittstaaten wie etwa Serbien abgeschoben werden. HHC führt eine UNHCR-Statistik aus dem Jahre 2009 an, wo demnach nur 3 von 1.580 Fällen wegen Non-Refoulement-Gründen nicht abgeschoben worden seien.
BAH verfügt nicht über derartige Statistiken, da dies Sache der Polizei sei. Die Polizei verlangt für alle Fälle von Rückübernahme (readmission) und Abschiebung die Ergebnisse der Non-Refoulementprüfung basierend auf den Informationen des BAH. Laut den Erfahrungen des BAH werden gerade in Fällen betreffend Serbien, wo ein Rückübernahmeabkommen anwendbar ist, die Informationen einem Update unterzogen. Die Polizei berücksichtigt diese und untersucht, ob die Person im Empfängerland einer Gefahr ausgesetzt wäre. Momentan gebe es kein Land, mit dem ein Rückübernahmeabkommen vorliegt, das Fremde einer erniedrigenden Behandlung aussetzt.
Betreffend die individuelle Situation des AW wird betont, dass Kranke nicht aus Ungarn abgeschoben werden können. Die Verfahren sind personalisiert und individualisiert. Medizinische
Untersuchungen finden bei der Aufnahme in der Unterbringung statt. Wenn Behandlungen notwendig sind, werden diese gewährt.
(HHC - Hungarian Helsinki Committee: Access to Protection Jeopardised, Dezember 2011 / Anfragebeantwortung, Büro des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 18.1.2012)
2011 wurden aus Österreich 135 Personen im Rahmen von Dublin nach Ungarn überstellt. 20 davon wurden nach Serbien ausgewiesen, aber nur vier von Serbien akzeptiert.
Es gibt keine Daten dazu, wie viele Asylwerber insgesamt in Ungarn mit Verweis auf Drittstaatssicherheit Serbiens abgelehnt wurden. 2011 wurden 444 Anträge nach dem Vorverfahren abgelehnt. Darin enthalten sind auch Folgeanträge und offensichtlich unbegründete Anträge. Nach Einschätzung des BAH gehen 30-50% dieser Ablehnungen auf die angenommene Drittstattssicherheit Serbiens durch Ungarn zurück.
Bezüglich der Personen, die nach Serbien zurückgeschickt werden sollen, wird jeder Fall einzeln bewertet. Für die Antragsteller ist es schwierig die Sicherheit Serbiens zu widerlegen. Wenn es aber ernste Zweifel im Falle eines konkreten Fremden gibt, werde die Sicherheit Serbiens auch nicht angenommen, wie die Daten zeigen.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 16.4.2012)
Ende 2011 gab es nur wenige Fälle, wo die Drittstaatssicherheit Serbiens vor Gericht angefochten wurde. In einigen Fällen behob das Gericht die Entscheidung der 1. Instanz, in anderen nicht.
Tatsächlich betrachteten in einigen Fällen die Richter Serbien aufgrund der dortigen Bedingungen als unsicher, aber das OIN hat keine Hinweise darauf erhalten, dass dies ein genereller Zugang der Gerichte wäre.
In einigen der behobenen Fälle, war nicht eine Unsicherheit Serbiens ausschlaggebend, sondern dass die Beschwerdeführer keine Chance hatten in Serbien einen Asylantrag zu stellen, weil sie keinen Beamten angetroffen haben.
(Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten an der ÖB Budapest, 5.1.2012)
Von Oktober 2011 bis März 2012 entschieden die Gerichte in 56 Fällen, wegen Drittstaatssicher-heit Serbiens. In 33 Fällen wurde diese vom Gericht akzeptiert. Daraus leitet BAH keine grundsätzliche Wertung ab, dass Serbien kein sicherer Drittstaat wäre.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 16.4.2012)
Von 107 Fällen (von 130 Personen), die Ungarn 2011 bis Mitte November von Österreich übernommen hatte (take back), war in 12 Fällen das Asylverfahren noch im Laufen. Diese wurden fortgesetzt. In zwei Fällen wurden die Anträge als unzulässig betrachtet, weil es sich um Folgeanträge ohne neue Elemente handelte.
In den anderen 95 Fällen waren keine Asylverfahren mehr im Laufen. Davon wurden in 62 Fällen weitere Asylanträge gestellt, in 33 Fällen nicht.
Von den 62 neuen Anträgen waren 13 unzulässig, aber nur bei zweien davon wurde Drittstaatssicherheit Serbiens angewendet.
(Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten an der ÖB Budapest, 13.12.2011)
Bezüglich der Prüfungskriterien bei Drittstaatssicherheit Serbiens berücksichtigen die Gerichte generell, welche internationalen Verträge Serbien unterzeichnet hat und wie die Verantwortung des Staates aus diesen Verträgen in der Praxis erfüllt wird. Gerichte, die die Drittstaatssicherheit Serbiens akzeptieren, führen generell an, dass Serbien die relevanten Verträge unterzeichnet hat und diese in der generellen Praxis auch respektiert.
Die Vorbringen des Antragstellers werden dabei berücksichtigt, soweit sie geeignet sind die Annahme der Sicherheit Serbiens zu widerlegen. Die Fluchtgeschichte aus dem Herkunftsland spielt keine Rolle, da diese von den serbischen Behörden zu berücksichtigen ist.
(Anfragebeantwortung BAH, 17.4.2012 / Anfragebeantwortung BAH, 25.4.2012)
Ungarn besitzt keine Liste von sicheren Drittstaaten; in allen Fällen werden die individuellen Umstände des Antragstellers in Betracht gezogen.
Da Serbien, basierend auf den BAH zugänglichen Länder-Hintergrundinformationen, die Voraussetzungen eines sicheren Drittstaats erfüllt, wurde in den meisten Fällen -unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellersgeschlossen, dass Serbien als sicherer Drittstaat betrachtet werden kann. Im Fall der Ausweisung oder der Verweigerung der Einreise gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, sollte während der Festlegung des Ziellandes der Abschiebung, immer die Existenz eines sicheren Drittstaats in Betracht gezogen werden. Das Zielland sollte daher nach folgenden Regeln ausgesucht werden:
a) Schengen-Länder
b) EU-Länder
c) Ein verantwortliches Drittland
d) Ein Land des üblichen Aufenthalts
e) Das Herkunftsland
f) Jegliches Drittland, das die fragliche Person aufnehmen würde.
Die Ausweisung oder Verweigerung der Einreise kann nicht angeordnet oder durchgeführt werden, in ein Gebiet eines Landes, das nicht als sicherer Herkunftsstaat oder sicherer Drittstaat für den Fremden betrachtet werden kann.
Wenn das Verbot der Ausweisung und Zurückweisung (Non-Refoulement) nicht festgestellt werden kann, wird ein Asylwerber nach Abschluß seines ersten Asylverfahrens, nach Serbien abgeschoben werden.
Asylwerber, die einen Folgeantrag stellen, sind zum weiteren Aufenthalt in Ungarn nicht berechtigt. Wenn ein Dublin-Rückehrer mit abgeschlossenem Verfahren in Ungarn wieder einen Asylantrag stellt, und das Verbot der Ausweisung und Zurückweisung (Non-Refoulement) in Bezug auf ihn nicht festgestellt werden kann, kann eine Abschiebung umgesetzt werden bevor das neue Asylverfahren abgeschlossen ist.
(Anfragebeantwortung, Büro des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 25.1.2012)
Dem Asylwerber steht nach Übermittlung des Bescheides über Zurückweisung wegen Drittstaatssicherheit die Möglichkeit offen, eine Beschwerde an die II. Instanz zu richten. Er hat dafür drei Tage Zeit, allerdings genügt auch eine mündliche Äußerung, aufgrund derer dann die Beschwerde protokolliert wird. Die Asylbehörde hat dann die Möglichkeit, eine Gegenäußerung vorzunehmen und ist im Anschluss verpflichtet, den Akt dem Gericht vorzulegen. Beschwerdege-richt ist dabei, wie in allen Asylfällen in Ungarn, das lokal zuständige Beschwerdegericht für Verwaltungsangelegenheiten (vergleichbar mit einem UVS bzw. dem AsylGH). Der Richter hat in diesen Fällen 8 Tage Zeit eine Entscheidung zu treffen. Der Richter kann nach Aktenlage entscheiden, aber auch weitere Beweise anfordern oder eine mündliche Verhandlung ansetzen. Das Gericht kann die Entscheidung an die I. Instanz zurückverweisen, den Bescheid aufheben oder ihn abändern.Dem Asylwerber steht nach Übermittlung des Bescheides über Zurückweisung wegen Drittstaatssicherheit die Möglichkeit offen, eine Beschwerde an die römisch zwei. Instanz zu richten. Er hat dafür drei Tage Zeit, allerdings genügt auch eine mündliche Äußerung, aufgrund derer dann die Beschwerde protokolliert wird. Die Asylbehörde hat dann die Möglichkeit, eine Gegenäußerung vorzunehmen und ist im Anschluss verpflichtet, den Akt dem Gericht vorzulegen. Beschwerdege-richt ist dabei, wie in allen Asylfällen in Ungarn, das lokal zuständige Beschwerdegericht für Verwaltungsangelegenheiten (vergleichbar mit einem UVS bzw. dem AsylGH). Der Richter hat in diesen Fällen 8 Tage Zeit eine Entscheidung zu treffen. Der Richter kann nach Aktenlage entscheiden, aber auch weitere Beweise anfordern oder eine mündliche Verhandlung ansetzen. Das Gericht kann die Entscheidung an die römisch eins. Instanz zurückverweisen, den Bescheid aufheben oder ihn abändern.
Das Gericht entscheidet dabei in letzter Instanz, es gibt momentan keine weitere Beschwerdemög-lichkeit. Es wird aber derzeit diskutiert, eine Beschwerde an das Verfassungsgericht zu ermöglichen. Eine Entscheidung ist aber mit dem Erlass des neuen Verfassungsgerichtshofgeset-zes zu erwarten. Man geht in Ungarn davon aus dass diese Bestimmung kommen wird, wobei auch in Ungarn der VerfassungsGH so ausgestattet ist, dass er die Behandlung von Beschwerden relativ einfach ablehnen kann.
Bezüglich der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels ist zu unterscheiden.
Der Beschwerde gegen die Entscheidung bezüglich des Erstantrages, unabhängig davon wie diese ausgefallen ist, kommt immer aufschiebende Wirkung zu.
Bei Folgeanträgen gibt es grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, allerdings besteht die Möglichkeit die Ausweisungsentscheidung (die in Ungarn eine fremdenpolizeiliche ist) separat zu bekämpfen und hier kann eine aufschiebende Wirkung beantragt werden- dies liegt jedoch im Ermessen des Richters.
(Anfragebeantwortung, Büro des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 2.2.2012)
Die Polizei darf nur in bestimmten Fällen Personen ausweisen, nämlich bei illegaler oder versuchter illegaler Einreise; bei Festnahme während einer Überwachung; oder bei Entdeckung eines illegalen Grenzübertritts im Grenzraum. Diese Ausweisungen können nur bei Vorhandensein eines Rückübernahmeabkommens durchgesetzt werden.
Drittstaatsangehörige werden in einem beschleunigten Verfahren rückgeführt, das in der Regel 5-10 Tage dauert. Nach Aufgriff im Grenzgebiet wird der Rücknahmeantrag binnen zwei Arbeitstagen gestellt. Binnen zweier weiterer Arbeitstage kommt die Antwort und es kommt zur Übergabe.
Wenn die Polizei einen über Serbien eingereisten illegalen Migranten aufgreift und er keinen Asylantrag stellt, wird er nach Serbien zurückgeschickt, da Serbien in Ungarn als sicherer Drittstaat gilt und es ein Rückübernahmeabkommen gibt. Stellt er doch einen Asylantrag, läuft das Verfahren bestimmungsgemäß ab (Jede Person hat das Recht auf Asylantragstellung in Ungarn. Fremden, die bei der illegalen Einreise aus Serbien betreten werden, steht das normale ungarische Asylverfahren offen). BAH konnte nach eigenen Angaben keinen Fall verifizieren, in dem ein Asylantrag ignoriert worden wäre. Stellt sich heraus, dass der Asylwerber in Serbien Gelegenheit gehabt hätte um Asyl anzusuchen (Wenn ein Asylwerber im Interview etwa zugibt in Serbien in Behördengewahrsam gewesen zu sein, oder längere Zeit in Serbien, speziell Belgrad, gewesen zu sein, ist der Fall offensichtlich. Dennoch überprüfen die ungar. Behörden durch Anfrage bei den serb. Behörden, ob der AW dort registriert wurde), wird seine Rückführung nach Serbien angeordnet. Endet auch eine Beschwerde des Asylwerbers gegen diese Entscheidung negativ, nimmt Serbien den Asylwerber zurück.
Ungarn gilt als bloßes Transitland, und es kommt häufig vor, dass nach Serbien ausgewiesene Personen innerhalb kürzester Zeit wieder nach Ungarn einreisen.
Einem Asylwerber steht nach Übermittlung des Bescheides über Zurückweisung wegen Drittstaatssicherheit Serbiens die Möglichkeit offen, innerhalb von drei Tagen eine Beschwerde an die II. Instanz zu richten. Es genügt aber auch eine mündliche Äußerung, aufgrund derer dann die Beschwerde protokolliert wird. Die Asylbehörde hat dann die Möglichkeit, eine Gegenäußerung vorzunehmen und ist im Anschluss verpflichtet, den Akt dem Gericht vorzulegen. Beschwerdege-richt ist dabei, wie in allen Asylfällen in Ungarn, das lokal zuständige Beschwerdegericht für Verwaltungsangelegenheiten (vergleichbar mit einem UVS bzw. dem AsylGH). Der Richter hat in diesen Fällen innerhalb von acht Tagen eine Entscheidung zu treffen. Er kann nach Aktenlage entscheiden, aber auch weitere Beweise anfordern oder eine mündliche Verhandlung ansetzen. Das Gericht kann die Entscheidung an die I. Instanz zurückverweisen, den Bescheid aufheben oder ihn abändern.Einem Asylwerber steht nach Übermittlung des Bescheides über Zurückweisung wegen Drittstaatssicherheit Serbiens die Möglichkeit offen, innerhalb von drei Tagen eine Beschwerde an die römisch zwei. Instanz zu richten. Es genügt aber auch eine mündliche Äußerung, aufgrund derer dann die Beschwerde protokolliert wird. Die Asylbehörde hat dann die Möglichkeit, eine Gegenäußerung vorzunehmen und ist im Anschluss verpflichtet, den Akt dem Gericht vorzulegen. Beschwerdege-richt ist dabei, wie in allen Asylfällen in Ungarn, das lokal zuständige Beschwerdegericht für Verwaltungsangelegenheiten (vergleichbar mit einem UVS bzw. dem AsylGH). Der Richter hat in diesen Fällen innerhalb von acht Tagen eine Entscheidung zu treffen. Er kann nach Aktenlage entscheiden, aber auch weitere Beweise anfordern oder eine mündliche Verhandlung ansetzen. Das Gericht kann die Entscheidung an die römisch eins. Instanz zurückverweisen, den Bescheid aufheben oder ihn abändern.
Das Gericht entscheidet dabei in letzter Instanz, es gibt keine weitere Beschwerdemöglichkeit.
Der Beschwerde gegen eine Entscheidung bezüglich eines Erstantrages kommt immer aufschiebende Wirkung zu.
Ungarn verlangt gegenüber Serbien keine Verfahrens- bzw. Unterbringungsgarantien. Es gibt jedoch im Rückübernahmeabkommen zwischen Ungarn und Serbien gewisse Verpflichtungen, die einzuhalten sind: So z.B. dass Minderjährige von Vertretern von Jugendämtern, Kinderschutzein-richtungen etc. entgegengenommen werden müssen, um deren Betreuung zu garantieren. Diese
Verpflichtungen nimmt Serbien nach ungarischen Erfahrungen auch stets wahr. Aus Sicht Ungarns ist das Problem, dass die Migranten in Serbien keine Asylanträge stellen - was im Ergebnis dazu führt, das sie nach einer gewissen Zeit der Anhaltung einfach des Landes verwiesen werden - um dann in weiterer Folge zu versuchen, nach Ungarn zu gelangen.
Über das genannte Rückübernahmeabkommen hinaus existieren keine bilateralen Verträge Ungarns mit Serbien zu Migrationsfragen.
An der ungarisch-serbischen Grenze wurden 2010 2.663 Personen bei tatsächlichen oder versuchten illegalen Grenzüberquerungen betreten. 2011 waren es 4.269 Personen, ein Plus von 60%. Auf Basis des Rückübernahmeabkommens wurden 2.167 Drittstaatsangehörige nach Serbien rücküberstellt.
(Info der Staatendokumentation: Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012, Mai 2012 / Anfragebeantwortung BAH, 11.5.2012)
Versorgung von Asylwerbern:
Asylwerber haben Anspruch auf materielle Versorgung, medizinische Versorgung, Erstattung der Kosten für Bildung und Geldleistungen. Unter materielle Versorgung fällt die Unterbringung in einem entsprechenden Zentrum, ein monatliches Taschengeld usw. Als Geldleistung wird z.B. eine Schulstartprämie gewährt.
(Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Art. 15)(Regierungserlass 290 aus 2010, (römisch zwölf.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Artikel 15,)
In einem Unterbringungszentrum werden folgende Leistungen geboten:
Unterbringung; drei Mahlzeiten pro Tag oder eine gleichwertige Geldleistung; Hygieneartikel oder eine gleichwertige Geldleistung; sowie Kleidung. Sobald das ordentliche Asylverfahren beginnt außerdem ein Sprachkurs für Minderjährige über 5 Jahren als Vorbereitung für die Teilnahme am öffentlichen Schulwesen (alternativ: Kindergartenbesuch).
Während des ordentlichen Asylverfahrens können AW im Unterbringungszentrum bis zu 80 Stunden im Monat arbeiten (bei der Instandhaltung und Pflege der Gebäude). Dafür erhalten sie eine Entschädigung bis zur Höhe von 85% der Mindestpension.
(Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Art. 21)(Regierungserlass 290 aus 2010, (römisch zwölf.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Artikel 21,)
AW im ordentlichen Verfahren, die ihren ordentlichen Wohnsitz in einem Unterbringungszentrum haben, haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld, das sich nach der ungarischen Mindestpension und richtet. Je nach Alter der AW, Familienverhältnissen etc. erhalten sie monatlich 10-25% der Mindestpension.
(Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Art. 22)(Regierungserlass 290 aus 2010, (römisch zwölf.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Artikel 22,)
Neu ankommende Asylwerber werden in der Regel zunächst im geschlossenen Zentrum Békéscaba untergebracht, um die Dublin-Zuständigkeit zu prüfen. Wird Ungarns Zuständigkeit fürdas Asylverfahren festgestellt, kommt es im Regelfall zunächst zur Unterbringung im offenen Erstaufnahmelager in Debrecen.
(Pro Asyl: Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit. Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar 2012)
Asylwerber werden in folgenden Aufnahmestellen untergebracht:
Aufnahmestelle Debrecen
Debrecen ist ein offenes, dem BAH unterstehendes Empfangszentrum (Reception Centre) mit einer Maximalkapazität von 1.200 Personen und darf mit Genehmigung der Behörde für 24 Stunden verlassen werden. In seinem Bericht "Hungary as a Country of Asylum" vom April 2012 bezeichnete UNHCR die ung. Praxis bei der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern in offenen/geschlossenen Unterkünften als intransparent. Nach Debrecen kommen Erstantragsteller, die vorher noch nicht in Ungarn waren oder Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren noch laufen (z.B. wegen anhängiger Beschwerde).
Auf den deutschen Liaisonbeamten machte die Liegenschaft bei einer Besichtigung im Feber 2012 einen zufriedenstellenden Eindruck, vergleichbar mit deutschen Einrichtungen. In der Aufnahmeeinrichtung sind insgesamt 27 Personen beschäftigt, darunter mehrere Sozialarbeiter, Krankenschwestern und Küchenpersonal. Darüber hinaus arbeiten auch fast ständig freiwillige Helfer aus verschiedenen Ländern in der Einrichtung, auch das ungarische Helsinki-Komitee ist im Rahmen der Betreuungsarbeit fast ständig präsent. Familien und alleinstehende Frauen werden in separaten Gebäuden untergebracht, und es stehen auch diverse Gemeinschaftsräume (Fernsehen, Internet, Kindereinrichtungen) zur Verfügung. Täglich finden Sprechstunden eines Allgemeinmediziners und zweimal Mal wöchentlich einer Kinderärztin in der Krankenstation statt. Medizinische Grundausstattung (auch für die Vorsorgeuntersuchung bei Schwangeren) ist vorhanden. In der Aufnahmeeinrichtung haben die Bewohner die Wahlmöglichkeit zwischen Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung oder aber Selbstverpflegung bei Bezug der gesetzlich vorgeschriebenen Barmittelunterstützung (entsprechende Kücheneinrichtungen sind vorhanden). Insgesamt hat der deutsche Liaisonbeamte den Eindruck gewonnen, dass die gesetzlichen Vorgaben beachtet und seriös und verantwortungsbewusst umgesetzt werden.
Bewachte Unterkünfte
Asylwerber, die sich in Schubhaft oder in fremdenpolizeilicher Haft befinden, werden in den sogenannten bewachten Unterkünften (Detention Centres) in Gyor, Budapest Airport, Nyírbátor und Kishkunhalas untergebracht. Diese sind geschlossene Zentren mit insgesamt 491 Plätzen und werden von der Polizei betrieben.
Gemeinschaftsunterkunft
Die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat wird vom BAH betrieben.
Es handelt sich um eine offene Unterkunft mit 105 Plätzen, in der drei verschiedene Gruppen von Fremden untergebracht werden:
1. Nicht Abschiebbare (wegen Refoulement-Gründen; diese erhalten humanitäre Aufenthaltstitel. Sie sind somit legal aufhältigen Ausländern gleichgestellt und dürfen arbeiten). Sie bleiben für 18 Monate (verlängerbar) in Balassagyarmat. In diesen 18 Monaten suchen sie sich in der Regel Arbeit in Budapest und ziehen dorthin.
2. Fremde, die inhaftiert waren und nach Erreichen der maximalen Haftdauer (12 Monate) nicht mehr inhaftiert werden können und für die daher von der Fremdenpolizei Balassagyarmat als Unterkunft festgelegt wurde. Diese bleiben für 18 Monate in Balassagyarmat (durch die Behörde theoretisch endlos verlängerbar). Innerhalb dieser 18 Monate wird aber üblicherweise die Abschiebung effektuiert.
3. Folgeantragsteller. Diese erhalten am Ende ihres Verfahrens eine Entscheidung. Ist diese positiv, kommen sie in den Genuss von Integrationsmaßnahmen, ist diese negativ, werden sie außer Landes gebracht.
Die Unterkunft kann zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden. Wer zwischen 24 Stunden und 5 Tagen fernbleiben will, muss das begründen.
Familien/Vulnerable
Békéscsaba ist ein geschlossenes Haftzentrum für vulnerable Gruppen. Die Insassen können sich von 07.30 bis 21.00 Uhr frei auf dem Gelände des Zentrums bewegen, dürfen es aber nicht alleine verlassen.
Die Gesamtkapazität des Zentrums liegt bei 135 Plätzen, davon 85 Plätze für Familienmitglieder, 28 Plätze für Ehepartner und 18 Plätze für Alleinstehende und andere Vulnerable.
Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA)
Unbegleitete Minderjährige werden seit 1. Sept. 2011 in der Kinderzentrale "Károly István" in Fót im Rahmen des traditionellen ungarischen Kinderbetreuungssystems untergebracht. Auf Grund von altersbedingten Besonderheiten steht dort eine spezielle medizinische/psychologische Versorgung zur Verfügung.
Unbegleitete Minderjährige, die keinen Asylantrag in Ungarn stellen, werden von der Polizei in territoriale Kinderbetreuungszentren gebracht, um deren spezielle Bedürfnisse und Unterbringung sicherstellen zu können.
Delikte
Asylwerber, deren Freiheitsbeschränkung nicht im Zusammenhang mit einem fremdenpolizeilichen Verfahren erfolgte (z.B. Begehung eines Verwaltungsdelikts oder einer Straftat), werden in einer der 31 ung. Justizvollzugsanstalten inhaftiert.
Flughafen
Asylwerber, welche ihre Anträge vor der Einreise in die Republik Ungarn an einer Grenzübergangsstelle des internationalen Luftverkehrs einreichen, werden in einer Unterkunft im Transitraum des Flughafens untergebracht. Der Transitraum am Flughafen darf nicht verlassen werden.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 18.10.2011 / Bericht des Office of Immigration and Nationality (ungar. Asylbehörde), Email vom 11.11.2011 (Reaktion auf die Anfragebeantwortung von UNHCR Österreich an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011) / Info der Staatendokumentation: Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012, Mai 2012 / Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens, 2.3.2012 / Pro Asyl: Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit.
Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar 2012 / UNHCR:
Hungary as a Country of Asylum, April 2012)
In seinem Bericht "Hungary as a Country of Asylum" bezeichnete UNHCR die Qualität des Essens in Balassagyarmat als schlecht.
In Balassagyarmat gibt es drei Mahlzeiten am Tag. Dabei wird auf religiöse Vorschriften Rücksicht genommen. Weiters gibt es drei separate Teeküchen, in denen selbst gekocht werden kann. Küche und Speisesaal sind in gutem Zustand.
(Info der Staatendokumentation: Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012, Mai.2012 / UNHCR: Hungary as a Country of Asylum, April 2012)
Aufgabe der Cordelia Foundation ist es traumatisierte Asylwerber und Flüchtlinge bei der psycho-sozialen Rehabilitation zu unterstützen. Sie übernimmt dabei staatliche Aufgaben und erhält dafür Förderungen durch den European Refugee Fund und das ungarische Justizministerium. 2009 wurden mit Organisationen wie dem UNHCR, dem Europäischen Flüchtlingsfond, der Europäischen Union und auch der ungarischen Regierung verschiedene Projekte durchgeführt.
(Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims:
Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009, 31 May 2010
http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC%20INTEREST%20REPORT_CORDELIA_2009.pdf, Zugriff 14.6.2012)
Es existieren verschiedene NGOs, die AW, subsidiär Schutzberechtigen und Flüchtlingen unterschiedliche Leistungen anbieten. Die größten und aktivsten sind:
??Menedék - Association for Migrants: Unterstützt alle Fremden bei der Integration in Ungarn; unterhält verschiedene Hilfsprogramme und vertritt die Interessen und Rechte von Migranten gegenüber Politik, Verwaltung und Medien.
??The Artemisszió Foundation: Unterstützt soziale Integration; interkulturelle Trainingskurse; Verteilung von Unterrichtsmaterial usw.
??The Hungarian Helsinki Committee (HHC): Überwacht die Beachtung der Menschenrechte in der Behandlung von AW; stellt Rechtsbeistände für Opfer von Menschenrechtsverlet-zungen durch Staatsorgane; Infokampagnen für die Öffentlichkeit; besondere Konzentrati-on auf Haftbedingungen und das Recht auf Verteidigung und Gleichheit vor dem Gesetz. HHC ist Umsetzungspartner des UNHCR und hat seit 1997 ein Abkommen mit den ungarischen Behörden, das es ihm erlaubt die Hafteinrichtungen des Landes zu überprü-fen. Seit 1998 bietet HHC Asylwerbern Rechtshilfe. Vertragsanwälte des HHC besuchen regelmäßig Einrichtungen, in denen Fremde festgehalten werden.
??The Hungarian Interchurch Aid: Unterstützung für Bedürftige; unterhält als eine der größten ungar. NGOs soziale Einrichtungen und Entwicklungsprogramme; bietet humanitäre Hilfe und unterstützt Flüchtlinge; unterhält ein Heim für UAM.
(EMN - European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,
http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 14.6.2012 / EMN - European Migration Network: The Organisation of Asylum and Migration Policies in Hungary, 2009, http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid=E384E94D074B70986361520C69C424DD?fileID=722, Zugriff 14.6.2012)
Vulnerable Gruppen:
Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA) können nicht inhaftiert werden. Seit 1. Mai 2011 werden sie im ungarischen Kinder-Fürsorgesystem, zusammen mit ungarischen Kindern untergebracht. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes ist ebenso verpflichtend wie die Suche nach Verwandten (Family Tracing). Minderjährige ohne Vormund sind nach ungarischem Recht nicht verfahrensfähig und können somit keinen Asylantrag stellen.
Der Anteil der UMA an der Gesamtzahl der Antragsteller ist gering:
2010 waren es 150 Personen (7,1% der Anträge), 2011 61 (3,6%). Fast alle sind männlich und geben ihr Alter zwischen 17 und 18 Jahren an.
Unbegleitete Minderjährige werden auch zur Sicherung einer Abschiebung nicht inhaftiert. Die einzige relevante Altersgrenze ist dabei die von 18 Jahren. Die unbegleiteten Minderjährigen sind weiter in Kinderheimen untergebracht. Oft entziehen sie sich auch durch Verlassen des Heimes weiteren Schritten.
Familien mit minderjährigen Kindern werden im normalen Asylverfahren, wenn es keine Gründe gibt, die gegen die Haft sprechen (z.B. Refoulement), für bis zu 30 Tage im Haftzentrum für Vulnerable in Békéscsaba inhaftiert. Wenn ihr Asylverfahren innerhalb dieser 30 Tage nicht abgeschlossen wird (was wahrscheinlich ist, speziell wenn Rechtsmittel eingelegt werden), werden sie in das offene Zentrum Debrecen verlegt.
Im Rahmen von Dublin nach Ungarn rücküberstellte Familien, werden, wenn es keine Gründe gibt die gegen die Haft sprechen (z.B. Refoulement), ebenfalls für bis zu 30 Tage in Békéscsaba inhaftiert. Wird ihr Asylverfahren innerhalb dieser 30 Tage nicht abgeschlossen, werden sie in die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat verlegt, die eine offene Einrichtung ist.
Etwas anderes als das ist auch zur Sicherung einer Abschiebung nicht vorgesehen.
Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger nach Dublin-Rücküberstellung einen Folgeantrag stellt, kommt diesem keine generelle aufschiebende Wirkung zu. Es besteht aber die Möglichkeit, dass ein Gericht eine solche aufschiebende Wirkung im Einzelfall zuerkennt.
Ein UMA kann sich in so einem Fall selbst an das Gericht wenden, es wird aber von der Kinderfürsorge automatisch ein Vormund (üblicherweise Anwälte) für ihn bestellt, der das für ihn tut.
(Info der Staatendokumentation: Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012, Mai 2012 / Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens, 2.3.2012)
Altersfeststellungen werden im Rahmen des ungarischen Gesundheitssystems durch medizinische Experten vorgenommen. Es stehen eine klinische Untersuchung und verschiedene Röntgenuntersuchungen zur Verfügung (Zahnpanoramaröntgen, Schlüsselbeinröntgen). In Zweifelsfällen wird die Minderjährigkeit als erwiesen betrachtet (so gilt z.B. eine lt. Gutachten zwischen 17 und 20 Jahre alte Person, als 17-jährig).
(Info der Staatendokumentation: Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012, Mai 2012)
Medizinische Altersbestimmungen können in Ungarn nur mit Einwilligung der Betroffenen durchgeführt werden. Wenn sie sich weigern, werden sie im Prinzip wie Erwachsene behandelt - mit einer Ausnahme: Wurde vorher ein Vormund oder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt, besteht die Vertretung/Vormundschaft auch bei Verweigerung der medizinischen Altersbestimmung.
(Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens, 2.3.2012)
Es wird als unberechtigter Vorwurf zurückgewiesen, dass die ungarischen Behörden solche Altersfeststellungen auch dann durchführen sollen, wenn das bereits ein anderes EU-Mitgliedsland getan hat. In allen solchen Fällen akzeptieren die ung. Behörden das Ergebnis der vorherigen Untersuchungen.
(Bericht des Office of Immigration and Nationality (ungar. Asylbehörde), Email vom 11.11.2011 (Reaktion auf die Anfragebeantwortung von UNHCR Österreich an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011))
Gemäß geltender ungar. Rechtslage kann die Haft Minderjähriger nicht angeordnet werden. Wenn sich Drittstaatsangehörige nach Anordnung der Haft als Minderjährige zu erkennen geben, muß die Altersbestimmung sofort vorgenommen werden. Wenn die Alterbestimmung die Minderjährigkeit bestätigt, ist der Drittstaatsangehörige sofort freizulassen.
(Anfragebeantwortung, Büro des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 25.1.2012)
Im Falle von UMA gilt das Refoulement-Verbot sogar, wenn die Familienzusammenführung oder irgendeine Art von Betreuung im Empfängerstaat nicht möglich ist.
(EMN - European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,
http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 14.6.2012 / Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Art. 45)http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 14.6.2012 / Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010, Artikel 45,)
Theoretisch ist die Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen nach Serbien möglich, wenn alle Kriterien erfüllt werden. In einem solchen Fall sieht das Rückübernahmeabkommen mit Serbien vor, dass je ein Vertreter der Kinderwohlfahrt Ungarns und Serbiens anwesend ist. Das wird in der Praxis auch so gehandhabt. Solche Fälle sind aber sehr selten. 2011 gab es in Ungarn 62 angebliche unbegleitete minderjährige Asylwerber und nur in zwei Fällen wurde der Antrag nach dem Vorverfahren abgelehnt (unklar ob wegen Folgeantrag, Drittstaatssicherheit oder weil offensichtlich unbegründet).
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 16.4.2012)
In Serbien gibt es ein annehmbares Pflegesystem für Kinder, das auch Fremden offensteht, so wie es die ungarischen Gesetze verlangen. Die Herkunftslandinformationen die dem BAH zur Verfügung stehen, stützen diese Ansicht.
(Anfragebeantwortung BAH, 25.4.2012)
Minderjährige, die mit erwachsenen Angehörigen (etwa volljährigen Geschwistern, welche im engeren Rechtsverständnis der Dublin II VO gem. Art. 2 lit. h Dublin II VO nicht als Familienangehörige anzusehen sind, einreisen, werden gemeinsam untergebracht und ihre Verfahren zusammen geführt.Minderjährige, die mit erwachsenen Angehörigen (etwa volljährigen Geschwistern, welche im engeren Rechtsverständnis der Dublin römisch zwei VO gem. Artikel 2, Litera h, Dublin römisch zwei VO nicht als Familienangehörige anzusehen sind, einreisen, werden gemeinsam untergebracht und ihre Verfahren zusammen geführt.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 16.4.2012)
Um Lücken im Schengener Kontrollsystem und die Umgehung des Sicherheitssystems durch Familien mit minderjährigen Kindern zu vermeiden, ist eine Inhaftierung dieser Personengruppe unter den modifizierten gesetzlichen Regelungen erlaubt. Bei der Inhaftierung werden besondere Maßnahmen bei vulnerablen Personengruppen unternommen, wie die Einschränkung der Haftdauer auf max. 30 Tage. Von 77 Familien, die 2011 inhaftiert wurden, wurden 65 Familien (85%) vor der maximal zulässigen Haftdauer wieder freigelassen.
(Bericht des Office of Immigration and Nationality (ungar. Asylbehörde), Email vom 11.11.2011 (Reaktion auf die Anfragebeantwortung von UNHCR Österreich an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011))
Respekt der Menschenrechte wird in allen Abschnitten des Asyl- und Fremdenrechtsverfahrens garantiert. Spezielle Regelungen werden dabei im Verfahren und bei der Unterbringung für entsprechend bedürftige Personen angewandt. Ungarn ist einer der wenigen EU-Mitgliedsstaaten, der Schutz in Form eines eigenen gesetzlichen Status für Staatenlose und Opfern von Menschenhandel und detaillierte Regeln für den Schutz unbegleiteter Minderjähriger vorsieht.
(United Nations General Assembly, Human Rights Council, 18th session: Report of the Working Group on the Universal Periodic Review, Hungary, Addendum, Views on conclusions and/or recommendations, voluntary commitments and replies presented by the State under review, 14.September 2011)
Medizinische Versorgung:
Im Krankheitsfall haben nicht sozialversicherte AW Anspruch auf eine Reihe kostenloser Gesundheitsleistungen: Behandlung bei praktischen Ärzten; Notfallbehandlung in Polikliniken und Spitalsbehandlung in Notfällen bei Überweisung durch einen praktischen Arzt; Notfallszahnbe-handlung; Pränatalversorgung usw. Die Kosten hierfür trägt die Flüchtlingsbehörde.
(Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Art. 26-28)(Regierungserlass 290 aus 2010, (römisch zwölf.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Artikel 26 -, 28,)
Es ist die Verantwortung des Staates Versorgungsbedingungen für Antragsteller zu schaffen, die einen angemessenen Lebensstandard für deren Gesundheit und Lebensunterhalt ermöglichen. Durchzuführen ist das von der ungarischen Flüchtlingsbehörde durch die zuständigen Gemeinden (in Budapest: die Bezirke), in denen die Unterbringungseinheit liegt.
(Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Art. 12)(Regierungserlass 290 aus 2010, (römisch zwölf.21.) zu Gesetz XXXV/2010, Artikel 12,)
Nach Stellen des Asylantrags müssen sich Asylwerber in Ungarn einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen, und gegebenenfalls Impfungen, die in Ungarn gesetzlich vorgeschrieben sind nachholen (Art. 5)Nach Stellen des Asylantrags müssen sich Asylwerber in Ungarn einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen, und gegebenenfalls Impfungen, die in Ungarn gesetzlich vorgeschrieben sind nachholen (Artikel 5,)
Die materiellen Aufnahmekonditionen müssen dem Gesundheitszustand des Asylwerbers und gegebenenfalls dessen besonderen (medizinischen) Bedürfnissen angepasst sein (Art. 28-29).Die materiellen Aufnahmekonditionen müssen dem Gesundheitszustand des Asylwerbers und gegebenenfalls dessen besonderen (medizinischen) Bedürfnissen angepasst sein (Artikel 28 -, 29,).
Sollte ein Asylwerber Anspruch auf Versorgungsmaßnahmen verlieren, steht ihm dennoch weiterhin medizinische Notversorgung zu (Art. 30).Sollte ein Asylwerber Anspruch auf Versorgungsmaßnahmen verlieren, steht ihm dennoch weiterhin medizinische Notversorgung zu (Artikel 30,).
(Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010)
In seinem Bericht "Hungary as a Country of Asylum" sagt UNHCR, dass in Debrecen und Balassagyarmat fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei.
In Balassagyarmat war im Rahmen eines Besuches ein Aushang zu sehen, auf dem sich Asylwerber für den nächsten Zahnarzttermin eintragen konnten. Hinweise auf Kosten der Behandlung konnten nicht wahrgenommen werden.
(Info der Staatendokumentation: Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012, Mai.2012 / UNHCR: Hungary as a Country of Asylum, April 2012)
Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung erstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt.
(Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens, 2.3.2012)
Im Sinne der geltenden Rechtsnormen ist in den festgelegten Unterkünften entsprechende Gesundheitsversorgung für die Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Vertragsmäßige medizinische Versorgung steht rund um die Uhr zur Verfügung. Die Institutionen werden von einer auf Rehabilitation von Gefolterten spezialisierten NGO wöchentlich besucht.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 18.10.2011)
Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung.
Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in den Flüchtlingszentren Békéscsaba, Bicske und Debrecen des Amtes für Immigration und Nationalität arbeitet.
(Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims:
Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009, 31 May 2010
http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC%20INTEREST%20REPORT_CORDELIA_2009.pdf, Zugriff 14.6.2012)
Auf Grund von altersbedingten Besonderheiten steht für Minderjährige medizini-sche/psychologische Versorgung im Institut für Kinderschutz zur Verfügung.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Budapest, 18.10.2011)
Mit Schreiben vom 12.9.2012 informierte das Bundesasylamt die ungarische Dublin-Behörde über die gegenüber den Beschwerdeführern erlassenen Entscheidungen. Unter einem wurde um Bekanntgabe des aktuellen Standes des Aberkennungsverfahrens der Beschwerdeführer in Ungarn ersucht.
Mit Fax vom 17.9.2012 (datiert mit 14.9.2012) gab die ungarische Dublin-Behörde bekannt, dass die Entscheidungen bezüglich der Aberkennung des Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführer nicht rechtskräftig seien und die ungarische Dublin-Behörde nicht die zuständige Behörde wäre. Diese wäre die ungarische Polizei ("National Headquarters oft he Police in Hungary").
Gegen oben angeführte Bescheide des Bundesasylamtes haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass der angegebene § 4 Abs. 1 AsylG lediglich im Falle der Drittstaatssicherheit und für Fälle, in welchen über die Zuständigkeit eines Dublin-Staates wie Ungarn entschieden würde, nicht anwendbar sei. Die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Länderfeststellungen würden die tatsächliche Situation in Ungarn nicht widerspiegeln. Als Familie mit zwei Kleinkindern gehörten sie zu eine besonders schutzwürdigen Gruppe. Sie hätten in Ungarn unmenschliche Behandlung erlebt und hätten auf der Straße und im Wald schlafen müssen. Ihrem Sohn sei die ärztliche Behandlung verweigert worden, als dieser sehr krank gewesen sei. Im Falle ihrer Rückkehr würden sie in Haft genommen werden. Im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn drohe ihnen weiters ihre Kettenabschiebung in den Irak.Gegen oben angeführte Bescheide des Bundesasylamtes haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass der angegebene Paragraph 4, Absatz eins, AsylG lediglich im Falle der Drittstaatssicherheit und für Fälle, in welchen über die Zuständigkeit eines Dublin-Staates wie Ungarn entschieden würde, nicht anwendbar sei. Die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Länderfeststellungen würden die tatsächliche Situation in Ungarn nicht widerspiegeln. Als Familie mit zwei Kleinkindern gehörten sie zu eine besonders schutzwürdigen Gruppe. Sie hätten in Ungarn unmenschliche Behandlung erlebt und hätten auf der Straße und im Wald schlafen müssen. Ihrem Sohn sei die ärztliche Behandlung verweigert worden, als dieser sehr krank gewesen sei. Im Falle ihrer Rückkehr würden sie in Haft genommen werden. Im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn drohe ihnen weiters ihre Kettenabschiebung in den Irak.
Mit handschriftlich verfasstem Schreiben ergänzte der 1.-Beschwerdeführer das Beschwerdevorbringen dahingehend, dass es in Ungarn für sie keine Unterkunft, keine Krankenversicherung und auch kein Gehalt gebe. In Ungarn könnte sein Sohn nicht in die Schule gehen. Sie wollten ihre Zukunft in Österreich verbringen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak, es wurde ihnen in Ungarn der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Ein Aberkennungsverfahren ist anhängig, die diesbezügliche Entscheidung betreffend die Aberkennung des Flüchtlingsstatus noch nicht rechtskräftig. Die Beschwerdeführer reisten im Juli 2012 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 27.7.2012 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführer haben keinen Familienbezug in Österreich und es besteht kein Anhaltspunkt für eine besondere Integration in Österreich.
Die Feststellungen zur Asylgewährung in Ungarn gründen sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführer iZm der im Einklang stehenden Auskunft der ungarischen Behörden.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) - zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) - zur Anwendung gelangt.
Zur Unzuständigkeit Österreichs:
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
Absatz 4 dieser Bestimmung normiert:
"Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn"Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn
1. der Asylwerber EWR-Bürger ist;
2. einem Elternteil eines minderjährigen, ledigen Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder
3. dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde."
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
In den Beschwerdefällen hat das Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit Ungarns im Sinne des § 4 AsylG geprüft, zudem hat es sich mit der konkreten individuellen Situation der Beschwerdeführer befasst. Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass in Ungarn eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht stattfindet. Es ist zudem nicht erkennbar, dass Ungarn etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Des Weiteren ist Ungarn im AsylG unter den als "sichere Herkunftsstaaten" aufgezählten Staaten angeführt (§ 39 Abs. 1 Z 24 AsylG). Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Abs. 2 des § 4 AsylG normierten Voraussetzungen substanziiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben.In den Beschwerdefällen hat das Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit Ungarns im Sinne des Paragraph 4, AsylG geprüft, zudem hat es sich mit der konkreten individuellen Situation der Beschwerdeführer befasst. Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass in Ungarn eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht stattfindet. Es ist zudem nicht erkennbar, dass Ungarn etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Des Weiteren ist Ungarn im AsylG unter den als "sichere Herkunftsstaaten" aufgezählten Staaten angeführt (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 24, AsylG). Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Absatz 2, des Paragraph 4, AsylG normierten Voraussetzungen substanziiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben.
Der Asylgerichtshof schließt sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen der Auffassung an, dass die Beschwerdeführer tatsächlich Schutz in Ungarn iSd § 4 AsylG finden können.Der Asylgerichtshof schließt sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen der Auffassung an, dass die Beschwerdeführer tatsächlich Schutz in Ungarn iSd Paragraph 4, AsylG finden können.
Die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz wurden von der Behörde zu Recht gemäß § 4 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführer als Asylberechtigte in Ungarn bereits Schutz im sicheren Drittstaat genießen. Asylberechtigte fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung, weshalb eine Entscheidung nach § 5 AsylG nicht in Betracht kommt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, S. 67, K19;). Die Beschwerdeführer genießen derzeit in Ungarn internationalen Schutz daran verschlägt auch ein allenfalls eingeleitetes Aberkennungsverfahren nichts. Dass in casu bereits Rechtkraft hinsichtlich der eingeleiteten Aberkennung des internationalen Schutzstaus eingetreten wäre, liegt nicht vor.Die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz wurden von der Behörde zu Recht gemäß Paragraph 4, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführer als Asylberechtigte in Ungarn bereits Schutz im sicheren Drittstaat genießen. Asylberechtigte fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung, weshalb eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG nicht in Betracht kommt vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, S. 67, K19;). Die Beschwerdeführer genießen derzeit in Ungarn internationalen Schutz daran verschlägt auch ein allenfalls eingeleitetes Aberkennungsverfahren nichts. Dass in casu bereits Rechtkraft hinsichtlich der eingeleiteten Aberkennung des internationalen Schutzstaus eingetreten wäre, liegt nicht vor.
Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung eines Krankheitszustandes, welche im Falle einer Überstellung nach Ungarn allenfalls im Hinblick auf Art. 3 EMRK Relevanz entfalten könnten, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass eines der mj. Kinder in Ungarn mangels einer bestehenden Krankenversicherung erst behandelt worden wäre, als sie selbst diese Behandlung zu zahlen bereit gewesen seien, ist darauf zu verweisen, dass es eine notorische Tatsache darstellt (vgl. auch die oben angeführten diesbezüglichen Länderfeststellungen), dass nicht sozial versicherte Asylwerber Anspruch auf eine Reihe kostenloser Gesundheitsleistungen haben, die auch die Behandlung bei praktischen Ärzten, eine Notfallbehandlung in Polkliniken und Spitalsbehandlung in Notfällen bei einer Überweisung durch einen praktischen Arzt umfasst, wobei die Kosten hiefür von der Flüchtlingsbehörde getragen werden, sodass vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer aktuell den Status als anerkannte Flüchtlinge haben, jedenfalls keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden kann, dass diesen im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn jeglicher (kostenloser) Zugang zu ärztlicher Versorgung im Bedarfsfall verwehrt wäre.Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung eines Krankheitszustandes, welche im Falle einer Überstellung nach Ungarn allenfalls im Hinblick auf Artikel 3, EMRK Relevanz entfalten könnten, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass eines der mj. Kinder in Ungarn mangels einer bestehenden Krankenversicherung erst behandelt worden wäre, als sie selbst diese Behandlung zu zahlen bereit gewesen seien, ist darauf zu verweisen, dass es eine notorische Tatsache darstellt vergleiche auch die oben angeführten diesbezüglichen Länderfeststellungen), dass nicht sozial versicherte Asylwerber Anspruch auf eine Reihe kostenloser Gesundheitsleistungen haben, die auch die Behandlung bei praktischen Ärzten, eine Notfallbehandlung in Polkliniken und Spitalsbehandlung in Notfällen bei einer Überweisung durch einen praktischen Arzt umfasst, wobei die Kosten hiefür von der Flüchtlingsbehörde getragen werden, sodass vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer aktuell den Status als anerkannte Flüchtlinge haben, jedenfalls keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden kann, dass diesen im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn jeglicher (kostenloser) Zugang zu ärztlicher Versorgung im Bedarfsfall verwehrt wäre.
Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Antragsteller in Ungarn selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, sind letztlich ebenso wenig vorhanden, wie dass ihnen Ungarn entsprechenden Schutz versagen würden, sofern ihnen im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Antragsteller in Ungarn selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären, sind letztlich ebenso wenig vorhanden, wie dass ihnen Ungarn entsprechenden Schutz versagen würden, sofern ihnen im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.
Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
In Österreich leben keine Personen, zu denen ein enger Familienbezug bestünde, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Allfälliger Familienbezug in einem anderen Mitgliedstaat wurde nicht glaubhaft gemacht. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn ein Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.In Österreich leben keine Personen, zu denen ein enger Familienbezug bestünde, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Allfälliger Familienbezug in einem anderen Mitgliedstaat wurde nicht glaubhaft gemacht. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn ein Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.
Eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn stellt nach Auffassung des Asylgerichtshofes aufgrund des Fehlens besonderer integrationsbegründender Umstände keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar, zudem besteht mangels Glaubhaftmachung einer konkreten Bedrohung in Ungarn oder einer individuellen krankheitsbedingten Gefährdung auch kein "real risk" einer Verletzung der Beschwerdeführer in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten.Eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn stellt nach Auffassung des Asylgerichtshofes aufgrund des Fehlens besonderer integrationsbegründender Umstände keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar, zudem besteht mangels Glaubhaftmachung einer konkreten Bedrohung in Ungarn oder einer individuellen krankheitsbedingten Gefährdung auch kein "real risk" einer Verletzung der Beschwerdeführer in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
Zur Ausweisung der Beschwerdeführer nach Ungarn (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Ausweisung der Beschwerdeführer nach Ungarn (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
§ 10 Abs. 7 und Abs. 8 lauten wie folgt:Paragraph 10, Absatz 7 und Absatz 8, lauten wie folgt:
"7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen."7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Zu diesem Spruchpunkt sind in den Beschwerdefällen keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch die Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte verfügen. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG zu sehen.Zu diesem Spruchpunkt sind in den Beschwerdefällen keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch die Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte verfügen. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Artikel 8, EMRK wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG zu sehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei diesem Ergebnis war über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht abzusprechen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei diesem Ergebnis war über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht abzusprechen.
Schlagworte
Asylgewährung, Ausweisung, Drittstaatsicherheit, medizinische Versorgung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
15.02.2013