Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E14 306.150-3/2012-15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA, als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Armenien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, Zahl: 12 03.702-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA, als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER, als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, Zahl: 12 03.702-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Verfahrensgang
Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte vertreten durch seine Eltern am 26.09.2005 erstmalig einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.09.2007, Zl. 306.150-C1/4E-XVIII/59/06, rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 17.03.2009, Zl. 2008/19/0077 bis 0080, ab.
Am 15.10.2007 brachte der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. E12 306.150-2/2008-20E, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig abgewiesen wurde.Am 15.10.2007 brachte der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. E12 306.150-2/2008-20E, gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig abgewiesen wurde.
Am 27.03.2012 brachte der nunmehr volljährige Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 3).
Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK Linz fand am 27.03.2012 statt (AS 29 - 35).
Am 18.04.2012 (AS 121 - 131) und am 26.04.2012 (AS 149 - 155) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen sowie ihm die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Armenien ausgehändigt (AS 127).
Der Beschwerdeführer legte ein Urteil des EGMR zur Wehrdienstverweigerung in Armenien vor (AS 157 - 171) und gab 2 Stellungnahmen im Verfahren ab (AS 111, 173 - 177).
Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wies mit Bescheid vom 27.04.2012, Zahl: 12 03.702-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. In Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 181 - 254).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wies mit Bescheid vom 27.04.2012, Zahl: 12 03.702-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. In Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 181 - 254).
Gegen diesen am 02.05.2012 fristauslösend zugestellten (AS 285) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 03.05.2012 (AS 287 - 305).
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Am 09.05.2012 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein, wovon das Bundesasylamt am selben Tag verständigt wurde (OZ 3/2012-1).
Verfahrensinhalt
Vorbringen
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren vor, zusätzlich zu den bisherigen seine Eltern betreffenden Fluchtgründen, auch das Problem zu haben, den Militärdienst noch nicht abgeleistet zu haben, weshalb ihm eine Gefängnisstrafe drohen würde. Es herrsche Krieg in Armenien gegen Aserbaidschan. Es würden immer wieder Soldaten getötet und es gebe Belege, dass viele Soldaten psychisch krank werden (AS 31, 111, 125, 153).
Zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der Familie in Armenien und Österreich befragt gab der Beschwerdeführer an, seit 6 Jahren in Österreich zu wohnen und hier eine Freundin zu haben. Seine Familie sei zwar zunächst freiwillig zurückgekehrt, befinde sich aber mittlerweile wieder in Europa, und zwar in Frankreich. Er könne weder gut armenisch sprechen, noch Armenisch schreiben und würde sicher Probleme haben. Er sei auch kein Armenier, sondern Jeside (AS 33, 153).
Bescheid und Beschwerde
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohungssituation glaubhaft gemacht habe (AS 193, 233 - 236 [BS 13, 53 - 56]).
Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, wegen des noch nicht abgeleisteten Wehrdienstes in Haft zu kommen, in den Länderfeststellungen keinen Niederschlag finde. Zum vorgelegten Beweismaterial wird ausgeführt, dass der EGMR sich in seinem Urteil von 2011 auf einen Fall bezogen habe der aus dem Jahr 2002 stamme, und es nunmehr einen Wehrersatzdienst gebe (AS 235, 236 [BS 55, 56]).
Eine etwaige Rückkehrgefährdung wurde vom Bundesasylamt ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener, gesunder und auch arbeitsfähiger Mann, dem zumutbar sei, selbst für sein Auslangen zu sorgen. Es gebe Sozialhilfeprogramme und es sei auch zumutbar Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" zu finden. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage lägen nicht vor und könne auch aus der allgemeinen Lage kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden (ASEine etwaige Rückkehrgefährdung wurde vom Bundesasylamt ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener, gesunder und auch arbeitsfähiger Mann, dem zumutbar sei, selbst für sein Auslangen zu sorgen. Es gebe Sozialhilfeprogramme und es sei auch zumutbar Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" zu finden. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage lägen nicht vor und könne auch aus der allgemeinen Lage kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden (AS
242 - 243 [BS 62 - 63]).
Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Tante habe, was aber kein relevantes Familienleben darstelle, da er immer mit seiner eigenen Familie zusammengelebt habe (AS 247 - 248 [BS 67 - 68]). Nach einer vorgenommenen Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gelangte das Bundesasylamt diesbezüglich zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstelle (AS 250 - 251 [BS 70 - 71]).
Abschließend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe (AS 252[BS 72]).
Im Rahmen der Beschwerde wird der Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit und auf Grund von mangelhafter Verfahrensführung angefochten. Beantragt wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (AS 287; OZ 1, 2).
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nunmehr eigene Fluchtgründe geltend gemacht habe. Er sei als Jeside beim Militär in Gefahr, was sich auch aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde ergebe. Er lehne den Dienst an der Waffe aus Gewissensgründen ab (OZ 289 - 291, 295). Diese innere Einstellung habe er nicht darlegen können, da ihm dazu im Rahmen der Einvernahme keine Gelegenheit gegeben worden sei. Er habe deshalb auch das Protokoll nicht unterschrieben. Die anwesende Rechtsberaterin habe sogar darum gebeten, zumindest aufzunehmen, dass der Beschwerdeführer noch etwas hätte sagen wollen (AS 291, OZ 2).
Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Rechtsvertretung verletzt worden, da die Ladung an den Rechtsvertreter nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und dieser daher an der Einvernahme nicht habe teilnehmen können (AS 293).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht begründet worden (AS 293).
Die Familie des Beschwerdeführers habe neuerlich flüchten müssen und halte sich gegenwärtig in Frankreich auf (AS 289, 295).
Beantragt wird die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (AS 289).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Rechtliche Grundlagen
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 66 Abs. 2 AVGParagraph 66, Absatz 2, AVG
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Zunächst ist auszuführen, dass das Verfahren mangelhaft geführt wurde.
Wenngleich § 23 Abs. 2 AsylG 2005 vorsieht, dass Ladungen im Zulassungsverfahren seitens der Behörde nicht an die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers zuzustellen sind, so besteht dennoch seitens des Rechtsberaters eine Verständigungspflicht des gewillkürten Vertreters, sofern der Betroffene dies wünscht. Im gegenständlichen Fall, hat der Beschwerdeführer seinen Wunsch offenbar explizit zum Ausdruck gebracht, weshalb die Rechtsberatung die rechtliche Vertretung auch informiert hat (AS 149). Diese Verständigung fand der Aktenlage folgend jedoch unmittelbar vor der Einvernahme statt (AS 149), was in der Judikatur des Asylgerichtshofes als nicht ausreichend qualifiziert wurde (vgl. AsylGH 09.04.2010, A5 255.779-3/2010).Wenngleich Paragraph 23, Absatz 2, AsylG 2005 vorsieht, dass Ladungen im Zulassungsverfahren seitens der Behörde nicht an die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers zuzustellen sind, so besteht dennoch seitens des Rechtsberaters eine Verständigungspflicht des gewillkürten Vertreters, sofern der Betroffene dies wünscht. Im gegenständlichen Fall, hat der Beschwerdeführer seinen Wunsch offenbar explizit zum Ausdruck gebracht, weshalb die Rechtsberatung die rechtliche Vertretung auch informiert hat (AS 149). Diese Verständigung fand der Aktenlage folgend jedoch unmittelbar vor der Einvernahme statt (AS 149), was in der Judikatur des Asylgerichtshofes als nicht ausreichend qualifiziert wurde vergleiche AsylGH 09.04.2010, A5 255.779-3/2010).
Im gegenständlichen Fall kann sich das Bundesasylamt auch nicht darauf zurückziehen, dass dem Rechtsvertreter der Ladungstermin per e-mail mitgeteilt wurde, da diese Information den Rechtsvertreter - seinen Aussagen zufolge - nicht erreicht hat (AS 149). Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes stellt der e-mail-Ausdruck im Akt (AS 149, 139) technisch keinen Beweis dafür dar, dass die e-mail den Empfänger tatsächlich erreicht hat, zumal durch den Ausdruck zwar belegt ist, dass die Nachricht weggeschickt wurde, nicht jedoch, dass diese vom Mailserver auch zugestellt werden konnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 16.09.2010, 2010/09/0082 RS2).Im gegenständlichen Fall kann sich das Bundesasylamt auch nicht darauf zurückziehen, dass dem Rechtsvertreter der Ladungstermin per e-mail mitgeteilt wurde, da diese Information den Rechtsvertreter - seinen Aussagen zufolge - nicht erreicht hat (AS 149). Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes stellt der e-mail-Ausdruck im Akt (AS 149, 139) technisch keinen Beweis dafür dar, dass die e-mail den Empfänger tatsächlich erreicht hat, zumal durch den Ausdruck zwar belegt ist, dass die Nachricht weggeschickt wurde, nicht jedoch, dass diese vom Mailserver auch zugestellt werden konnte vergleiche in diesem Zusammenhang auch VwGH 16.09.2010, 2010/09/0082 RS2).
Der Judikatur folgend liegt bei nicht ordnungsgemäßer Ladung bzw. im gegenständlichen Fall der Verständigung des Rechtsvertreters eines Beschwerdeführers ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, da nicht auszuschließen ist, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre (VwGH E 26.05.2009, 2006/20/0171).
Das Verfahren ist aber auch im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens von subsidiären Schutzgründen ergänzungsbedürftig. Der Beschwerdeführer kam als Minderjähriger im Alter von 14 mit seinen Eltern vor fast 7 Jahren nach Österreich und gehört der Volksgruppe der Jesiden an (AS 29). In diesem Zusammenhang wurde weder erhoben, ob der Beschwerdeführer noch Familie - laut Einvernahmeprotokoll befindet sich die Familie des Beschwerdeführers nunmehr in Frankreich (AS 153) - oder Vermögenswerte in Armenien hat, noch wurden Feststellungen getroffen, ob es einem Angehörigen der Minderheit der Jesiden, der Armenien als Minderjähriger verlassen hat und seit nunmehr fast 7 Jahren in Österreich lebt, möglich ist sich in die armenische Gesellschaft zu (re)integrieren (vgl. VfGH 15.12.2011, U760/11 ua). Die vom Bundesasylamt allgemein gehaltenen kurzen Ausführungen zur Minderheit der Jesiden (AS 230 [BS 50]) sind zu kurz greifend, weil diese Feststellungen für die konkrete individuelle Lage des Beschwerdeführers zu allgemein gehalten sind (vgl. VfGH 02.05.2011, U1005/10).Das Verfahren ist aber auch im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens von subsidiären Schutzgründen ergänzungsbedürftig. Der Beschwerdeführer kam als Minderjähriger im Alter von 14 mit seinen Eltern vor fast 7 Jahren nach Österreich und gehört der Volksgruppe der Jesiden an (AS 29). In diesem Zusammenhang wurde weder erhoben, ob der Beschwerdeführer noch Familie - laut Einvernahmeprotokoll befindet sich die Familie des Beschwerdeführers nunmehr in Frankreich (AS 153) - oder Vermögenswerte in Armenien hat, noch wurden Feststellungen getroffen, ob es einem Angehörigen der Minderheit der Jesiden, der Armenien als Minderjähriger verlassen hat und seit nunmehr fast 7 Jahren in Österreich lebt, möglich ist sich in die armenische Gesellschaft zu (re)integrieren vergleiche VfGH 15.12.2011, U760/11 ua). Die vom Bundesasylamt allgemein gehaltenen kurzen Ausführungen zur Minderheit der Jesiden (AS 230 [BS 50]) sind zu kurz greifend, weil diese Feststellungen für die konkrete individuelle Lage des Beschwerdeführers zu allgemein gehalten sind vergleiche VfGH 02.05.2011, U1005/10).
Im gegenständlichen Fall wäre eine Sanierung des dargestellten Verfahrensmangels nur durch eine Verhandlung unter Ladung des Rechtsvertreters möglich, und somit das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Teilen vor den Asylgerichtshof verlagert. Dieser müsste erstmalig eine umfassende Einvernahme des Beschwerdeführers und sodann umfassende Ermittlungen hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat durchführen, womit wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen wären, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Im gegenständlichen Fall wäre eine Sanierung des dargestellten Verfahrensmangels nur durch eine Verhandlung unter Ladung des Rechtsvertreters möglich, und somit das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Teilen vor den Asylgerichtshof verlagert. Dieser müsste erstmalig eine umfassende Einvernahme des Beschwerdeführers und sodann umfassende Ermittlungen hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat durchführen, womit wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen wären, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.
Da der angefochtene Bescheid innerhalb der in § 36 Abs. 4 iVm § 38 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehenen 7-tägigen Frist behoben wird, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005.Da der angefochtene Bescheid innerhalb der in Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehenen 7-tägigen Frist behoben wird, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Volksgruppenzugehörigkeit, wesentlicher Verfahrensmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
24.10.2012