Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. Juni 2006, Zl. 250.236/0- V/13/04, betreffend §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. Juni 2006, Zl. 250.236/0- V/13/04, betreffend Paragraphen 7, 8, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 11. Mai 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte am folgenden Tag Asyl.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2003 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig.Mit Bescheid vom 22. Mai 2003 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig.
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde - nach Durchführung einer Verhandlung am 1. Juni 2006 - mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §§ 7, 8 AsylG ab. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sein Heimatland verlassen, weil er von den Familienangehörigen seiner moslemischen Freundin verfolgt worden sei, sei aus näher dargestellten Gründen kein Glauben zu schenken.Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde - nach Durchführung einer Verhandlung am 1. Juni 2006 - mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG ab. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sein Heimatland verlassen, weil er von den Familienangehörigen seiner moslemischen Freundin verfolgt worden sei, sei aus näher dargestellten Gründen kein Glauben zu schenken.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe es trotz ausgewiesener Vollmacht des Beschwerdeführervertreters unterlassen, diesen zur Berufungsverhandlung zu laden. Durch diesen Verfahrensfehler sei insbesondere verhindert worden, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde von der Richtigkeit seines asylrelevanten Vorbringens überzeugen hätte können.
Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung mit Schriftsatz vom 1. April 2004 (eingelangt am 2. April 2004) bekannt gegeben hat. Ungeachtet dessen wurde er zu der für den 1. Juni 2006 ausgeschriebenen Berufungsverhandlung von der belangten Behörde nicht geladen. Der in der Beschwerde angesprochene Verfahrensmangel liegt daher vor.
Da nach dem Beschwerdevorbringen auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. April 2007, Zl. 2007/01/0199, und vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1252).Da nach dem Beschwerdevorbringen auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 11. April 2007, Zl. 2007/01/0199, und vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1252).
Von der beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abzusehen.Von der beantragten Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abzusehen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 26. Mai 2009
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006200171.X00Im RIS seit
09.07.2009Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009