TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/11 2007/01/0199

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Veröffentlicht am 11.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AVG §10;
AVG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des Y B in W, geboren 1987, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. Jänner 2007, Zl. 248.019/9E-V/13/04, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste am 4. März 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl.

Mit Bescheid vom 5. März 2004 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 8 AsylG für zulässig.

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde - nach Durchführung einer Verhandlung am 11. Jänner 2007 - mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 7 AsylG ab und stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sein Heimatland verlassen habe, weil er von den Sicherheitsbehörden wegen der Teilnahme an einer Studentendemonstration im April 2000 verfolgt werde, sei - so die zusammengefasste Begründung dieser Entscheidung - aus näher dargestellten Gründen kein Glauben zu schenken.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe es trotz ausgewiesener Vollmacht des Beschwerdeführervertreters unterlassen, diesen zur Berufungsverhandlung zu laden. Durch diesen Verfahrensfehler sei insbesondere verhindert worden, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von ihm angestellte Recherchen präsentieren und die belangte Behörde von der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers überzeugen hätte können.

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde seine Bevollmächtigung mit Schriftsatz vom 15. November 2006 (eingelangt am 17. November 2006) bekannt gegeben hat. Ungeachtet dessen wurde er zu der am 21. Dezember 2006 für den 11. Jänner 2007 ausgeschriebenen Berufungsverhandlung von der belangten Behörde nicht geladen. Der in der Beschwerde angesprochene Verfahrensmangel liegt daher vor.

Da nach dem Beschwerdevorbringen auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abzusehen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 11. April 2007

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007010199.X00

Im RIS seit

20.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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