TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/11 2007/01/0199

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AVG §10;
AVG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 41 heute
  2. AVG § 41 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 41 gültig von 21.07.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  4. AVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. AVG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. AVG § 41 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. AVG § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 41 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des Y B in W, geboren 1987, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. Jänner 2007, Zl. 248.019/9E-V/13/04, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des Y B in W, geboren 1987, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. Jänner 2007, Zl. 248.019/9E-V/13/04, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste am 4. März 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl.

Mit Bescheid vom 5. März 2004 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 8 AsylG für zulässig. Mit Bescheid vom 5. März 2004 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig.

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde - nach Durchführung einer Verhandlung am 11. Jänner 2007 - mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 7 AsylG ab und stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sein Heimatland verlassen habe, weil er von den Sicherheitsbehörden wegen der Teilnahme an einer Studentendemonstration im April 2000 verfolgt werde, sei - so die zusammengefasste Begründung dieser Entscheidung - aus näher dargestellten Gründen kein Glauben zu schenken. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde - nach Durchführung einer Verhandlung am 11. Jänner 2007 - mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 7, AsylG ab und stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sein Heimatland verlassen habe, weil er von den Sicherheitsbehörden wegen der Teilnahme an einer Studentendemonstration im April 2000 verfolgt werde, sei - so die zusammengefasste Begründung dieser Entscheidung - aus näher dargestellten Gründen kein Glauben zu schenken.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe es trotz ausgewiesener Vollmacht des Beschwerdeführervertreters unterlassen, diesen zur Berufungsverhandlung zu laden. Durch diesen Verfahrensfehler sei insbesondere verhindert worden, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von ihm angestellte Recherchen präsentieren und die belangte Behörde von der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers überzeugen hätte können.

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde seine Bevollmächtigung mit Schriftsatz vom 15. November 2006 (eingelangt am 17. November 2006) bekannt gegeben hat. Ungeachtet dessen wurde er zu der am 21. Dezember 2006 für den 11. Jänner 2007 ausgeschriebenen Berufungsverhandlung von der belangten Behörde nicht geladen. Der in der Beschwerde angesprochene Verfahrensmangel liegt daher vor.

Da nach dem Beschwerdevorbringen auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben. Da nach dem Beschwerdevorbringen auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abzusehen. Von der beantragten Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abzusehen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 11. April 2007

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007010199.X00

Im RIS seit

20.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten