TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/9 D12 416990-1/2010

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Veröffentlicht am 09.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8
GFK Art1C
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D12 416990-1/2010/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, FZ. 05 06.540-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, FZ. 05 06.540-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2, 7 Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2 und § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2, 7, Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen."

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.05.2005 von Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er gab an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er stelle in Österreich einen Asylantrag, um Schutz vor politischer Verfolgung in Tschetschenien zu bekommen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.05.2005 von Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er gab an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Er stelle in Österreich einen Asylantrag, um Schutz vor politischer Verfolgung in Tschetschenien zu bekommen.

Der Beschwerdeführer legte folgendes Dokument vor:

Russischer Führerschein, XXXX, gültig bis 17.07.2010.Russischer Führerschein, römisch 40 , gültig bis 17.07.2010.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.05.2005 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter erstbefragt und gab an, er habe am 15.03.2005 gemeinsam mit seiner Familie seinen Herkunftsstaat verlassen und sei über Polen, wo er von Grenzbeamten aufgegriffen worden sei, aber keinen Asylantrag gestellt habe, nach Österreich gereist. In Polen habe er nicht bleiben können, da es für ihn zu gefährlich sei. Er habe bei XXXX gearbeitet und in jedem Flüchtlingslager der ehemaligen sozialistischen Länder gebe es Leute vom FSB und von Ramzan Kadyrov. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er sei XXXX tätig gewesen. Am XXXX sei er von maskierten Männern aus seiner Wohnung abgeholt und ins Gefängnis nach XXXX gebracht und zwei Wochen angehalten worden. Dann sei er am Fuß angeschossen und in einen Graben geschmissen worden. Ein Hirte habe ihn gefunden und gerettet. Im XXXX sei er eine Woche mit seinem Bruder in XXXX in Haft gewesen. Er habe seine Heimat verlassen, weil sein Leben in Gefahr sei.Der Beschwerdeführer wurde am 10.05.2005 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter erstbefragt und gab an, er habe am 15.03.2005 gemeinsam mit seiner Familie seinen Herkunftsstaat verlassen und sei über Polen, wo er von Grenzbeamten aufgegriffen worden sei, aber keinen Asylantrag gestellt habe, nach Österreich gereist. In Polen habe er nicht bleiben können, da es für ihn zu gefährlich sei. Er habe bei römisch 40 gearbeitet und in jedem Flüchtlingslager der ehemaligen sozialistischen Länder gebe es Leute vom FSB und von Ramzan Kadyrov. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er sei römisch 40 tätig gewesen. Am römisch 40 sei er von maskierten Männern aus seiner Wohnung abgeholt und ins Gefängnis nach römisch 40 gebracht und zwei Wochen angehalten worden. Dann sei er am Fuß angeschossen und in einen Graben geschmissen worden. Ein Hirte habe ihn gefunden und gerettet. Im römisch 40 sei er eine Woche mit seinem Bruder in römisch 40 in Haft gewesen. Er habe seine Heimat verlassen, weil sein Leben in Gefahr sei.

Im Rahmen der Ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 10.05.2005 wurde von einem Arzt für Allgemeinmedizin diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Diese hindere den Beschwerdeführer aber nicht daran, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen und bestehe bei der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU keine Gefahr eines Dauerschadens oder Spätfolgen oder einer Retraumatisierung.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 23.09.2005 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes an: Seine Probleme haben mit dem Zweiten Tschetschenienkrieg begonnen. Er sei mehrere Male inhaftiert und gefoltert worden. Er sei auch aufgefordert worden, zur Bundesarmee überzulaufen. Das erste Mal sei er am XXXX auf der Straße im Zentrum von XXXX von Mitarbeitern des FSB festgenommen und mindestens eine Woche angehalten worden. Man habe ihm vorgeschlagen ab diesem Zeitpunkt für diese Leute zu arbeiten oder er müsse sich freikaufen. Der Grund für seine Probleme sei gewesen, dass er für XXXX gearbeitet habe. Der FSB habe versucht XXXX. Außerdem habe sein Bruder XXXX politische Meetings organisiert und den Widerstand finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer habe schließlich versprochen dem FSB zu helfen, habe dies aber nicht getan. Er habe auch über einen Vermittler einen Geldbetrag in Höhe von US Dollar 4.000,-- gezahlt und sich so freigekauft. Nach seiner Freilassung habe er sich versteckt gehalten, auch außerhalb von Tschetschenien. Der nächste Zwischenfall habe sich im Herbst XXXX ereignet. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder in XXXX besucht. Sie seien mit dem Auto zum Markt gefahren und dort von drei Einsatzfahrzeugen einer Sondereinheit umstellt und beschossen worden. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien getrennt worden, man habe aber beide ins Gefängnis nach XXXX gebracht. Der Beschwerdeführer sei gezwungen worden mit den Behörden zu kooperieren, ansonsten werde sein Bruder getötet. Man habe den Beschwerdeführer mit Elektroschocks im Genitalbereich gefoltert und er habe deshalb ein halbes Jahr nicht normal gehen können. Insgesamt habe die Anhaltung zwei Wochen gedauert. Bei einer Vernehmung sei er von einem Offizier geschlagen worden und habe sogar das Bewusstsein verloren. Man habe ihm auch in den Oberschenkel geschossen, dabei sei sein linker Oberschenkel gebrochen. Am Tag nach diesem Vorfall habe man ihn in ein Auto gesetzt und nach zehnminütiger Fahrt einfach aus dem Fahrzeug in einen Straßengraben geworfen. Ein Kuhhirte habe den Beschwerdeführer gefunden und in ein Krankenhaus in XXXX gebracht. Dort sei er erstversorgt worden. Seine Verwandten haben den Beschwerdeführer dann ins Krankenhaus nach XXXX gebracht, wo die Kugel aus seinem Bein entfernt und er ungefähr ein Monat behandelt worden sei. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe sich der Beschwerdeführer wieder versteckt, auch außerhalb Tschetscheniens. Seine Verwandten haben ihn schon längere Zeit gebeten auszureisen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Reisepass, der in Polen sei, im Jänner oder Februar 2005 im Rahmen einer "Pilgerfahrt" außerhalb von Tschetschenien ausgestellt worden sei. Gegen Zahlung von Schmiergeld haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einen solchen Pass bekommen. Sie seien bei der Pilgerfahrt allerdings nicht selbst dabei gewesen.Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 23.09.2005 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes an: Seine Probleme haben mit dem Zweiten Tschetschenienkrieg begonnen. Er sei mehrere Male inhaftiert und gefoltert worden. Er sei auch aufgefordert worden, zur Bundesarmee überzulaufen. Das erste Mal sei er am römisch 40 auf der Straße im Zentrum von römisch 40 von Mitarbeitern des FSB festgenommen und mindestens eine Woche angehalten worden. Man habe ihm vorgeschlagen ab diesem Zeitpunkt für diese Leute zu arbeiten oder er müsse sich freikaufen. Der Grund für seine Probleme sei gewesen, dass er für römisch 40 gearbeitet habe. Der FSB habe versucht römisch 40 . Außerdem habe sein Bruder römisch 40 politische Meetings organisiert und den Widerstand finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer habe schließlich versprochen dem FSB zu helfen, habe dies aber nicht getan. Er habe auch über einen Vermittler einen Geldbetrag in Höhe von US Dollar 4.000,-- gezahlt und sich so freigekauft. Nach seiner Freilassung habe er sich versteckt gehalten, auch außerhalb von Tschetschenien. Der nächste Zwischenfall habe sich im Herbst römisch 40 ereignet. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder in römisch 40 besucht. Sie seien mit dem Auto zum Markt gefahren und dort von drei Einsatzfahrzeugen einer Sondereinheit umstellt und beschossen worden. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien getrennt worden, man habe aber beide ins Gefängnis nach römisch 40 gebracht. Der Beschwerdeführer sei gezwungen worden mit den Behörden zu kooperieren, ansonsten werde sein Bruder getötet. Man habe den Beschwerdeführer mit Elektroschocks im Genitalbereich gefoltert und er habe deshalb ein halbes Jahr nicht normal gehen können. Insgesamt habe die Anhaltung zwei Wochen gedauert. Bei einer Vernehmung sei er von einem Offizier geschlagen worden und habe sogar das Bewusstsein verloren. Man habe ihm auch in den Oberschenkel geschossen, dabei sei sein linker Oberschenkel gebrochen. Am Tag nach diesem Vorfall habe man ihn in ein Auto gesetzt und nach zehnminütiger Fahrt einfach aus dem Fahrzeug in einen Straßengraben geworfen. Ein Kuhhirte habe den Beschwerdeführer gefunden und in ein Krankenhaus in römisch 40 gebracht. Dort sei er erstversorgt worden. Seine Verwandten haben den Beschwerdeführer dann ins Krankenhaus nach römisch 40 gebracht, wo die Kugel aus seinem Bein entfernt und er ungefähr ein Monat behandelt worden sei. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe sich der Beschwerdeführer wieder versteckt, auch außerhalb Tschetscheniens. Seine Verwandten haben ihn schon längere Zeit gebeten auszureisen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Reisepass, der in Polen sei, im Jänner oder Februar 2005 im Rahmen einer "Pilgerfahrt" außerhalb von Tschetschenien ausgestellt worden sei. Gegen Zahlung von Schmiergeld haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einen solchen Pass bekommen. Sie seien bei der Pilgerfahrt allerdings nicht selbst dabei gewesen.

Mit Schreiben vom 20.10.2005 übermittelte der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde, die Urkunde der Namensänderung seiner Ehefrau und die Geburtsurkunden seiner Kinder.

Am 09.11.2005 wurde der Beschwerdeführer von einem Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie untersucht und erstellte dieser am 17.11.2005 ein Fachärztliches Unfallchirurgisches Gutachten. Dabei konnten keine fluchtbegründenden Umstände bestätigt werden. Hinsichtlich der angegebenen sichtbaren Folterspur XXXX werde festgehalten, dass diese sicher etliche Jahre her sei und nicht mehr einem Folterzeitraum im Jahr XXXX korrelieren würde, der Bruch des linken Oberschenkels könne - müsse jedoch nicht apodiktisch - durch einen Schuss hervorgerufen worden sein und sei gut sechs bis zehn Jahre her. Die angegebenen Misshandlungen durch Stromfolter im Genitalbereich können gutachterlich nicht mehr nachvollzogen werden. Zusammenfassend hielt der Gutachter weiters fest, dass der Beschwerdeführer ein äußerst aggressives Verhalten an den Tag gelegt habe, bei der Aufklärung von zeitlichen Ungereimtheiten noch mehr aggressiv gewirkt habe und keinerlei Auskünfte gebe und keinerlei Kooperationsbereitschaft von seiner Seite vorhanden sei.Am 09.11.2005 wurde der Beschwerdeführer von einem Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie untersucht und erstellte dieser am 17.11.2005 ein Fachärztliches Unfallchirurgisches Gutachten. Dabei konnten keine fluchtbegründenden Umstände bestätigt werden. Hinsichtlich der angegebenen sichtbaren Folterspur römisch 40 werde festgehalten, dass diese sicher etliche Jahre her sei und nicht mehr einem Folterzeitraum im Jahr römisch 40 korrelieren würde, der Bruch des linken Oberschenkels könne - müsse jedoch nicht apodiktisch - durch einen Schuss hervorgerufen worden sein und sei gut sechs bis zehn Jahre her. Die angegebenen Misshandlungen durch Stromfolter im Genitalbereich können gutachterlich nicht mehr nachvollzogen werden. Zusammenfassend hielt der Gutachter weiters fest, dass der Beschwerdeführer ein äußerst aggressives Verhalten an den Tag gelegt habe, bei der Aufklärung von zeitlichen Ungereimtheiten noch mehr aggressiv gewirkt habe und keinerlei Auskünfte gebe und keinerlei Kooperationsbereitschaft von seiner Seite vorhanden sei.

Das Bundesasylamt hat dem Asylantrag mit Bescheid vom 07.12.2005, Fz. 05 06.540-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt. Weiters wurde gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Das Bundesasylamt hat dem Asylantrag mit Bescheid vom 07.12.2005, Fz. 05 06.540-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt. Weiters wurde gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Mit Bescheid des Magistrat der Landeshauptstadt XXXX, hat der Beschwerdeführer seinen Namen vom XXXX auf XXXX geändert.Mit Bescheid des Magistrat der Landeshauptstadt römisch 40 , hat der Beschwerdeführer seinen Namen vom römisch 40 auf römisch 40 geändert.

Laut Kurzbrief des Stadtpolizeikommando XXXX war der Beschwerdeführer am XXXX an einem Raufhandel zwischen Tschetschenen und Türken in XXXXbeteiligt.Laut Kurzbrief des Stadtpolizeikommando römisch 40 war der Beschwerdeführer am römisch 40 an einem Raufhandel zwischen Tschetschenen und Türken in XXXXbeteiligt.

Gemäß Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX wurde der Beschwerdeführer XXXX in Untersuchungshaft eingeliefert.Gemäß Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 wurde der Beschwerdeführer römisch 40 in Untersuchungshaft eingeliefert.

(....)

Daraufhin wurde am 20.01.2009 seitens des Bundesasylamtes ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.07.2009 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich zur Prüfung der Aberkennung seines Asylstatus einvernommen. Zu seiner familiären und privaten Situation befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei verheiratet und habe drei Kinder und eine Enkeltochter in Österreich. In seinem Herkunftsstaat leben zwei Brüder und eine Schwester und sonstige entfernte Verwandte. Er habe nach wie vor Kontakt zu seinen Geschwistern und Bekannten. Seine Verwandten in Tschetschenien leben ganz gut, die Lage habe sich stabilisiert und es werde auch alles wieder aufgebaut. In Österreich habe der Beschwerdeführer ein Jahr lang als Selbständiger gearbeitet, dann sei er einige Monate bei verschiedenen Firmen angestellt gewesen. Seitdem er einen positiven Asylbescheid in Österreich erhalten habe sei er nicht in der Russischen Föderation gewesen. Er sei lediglich in Tschechien, Frankreich, der Türkei, der Ukraine und Ende XXXX in Polen und Weißrussland gewesen. (....) Im Zuge des Strafverfahrens vor dem Landesgericht XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er vom XXXX bis XXXX in Tschetschenien gewesen sei. XXXX. Dabei seien die Bilder auf seinem Handy entstanden.Der Beschwerdeführer wurde am 15.07.2009 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich zur Prüfung der Aberkennung seines Asylstatus einvernommen. Zu seiner familiären und privaten Situation befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei verheiratet und habe drei Kinder und eine Enkeltochter in Österreich. In seinem Herkunftsstaat leben zwei Brüder und eine Schwester und sonstige entfernte Verwandte. Er habe nach wie vor Kontakt zu seinen Geschwistern und Bekannten. Seine Verwandten in Tschetschenien leben ganz gut, die Lage habe sich stabilisiert und es werde auch alles wieder aufgebaut. In Österreich habe der Beschwerdeführer ein Jahr lang als Selbständiger gearbeitet, dann sei er einige Monate bei verschiedenen Firmen angestellt gewesen. Seitdem er einen positiven Asylbescheid in Österreich erhalten habe sei er nicht in der Russischen Föderation gewesen. Er sei lediglich in Tschechien, Frankreich, der Türkei, der Ukraine und Ende römisch 40 in Polen und Weißrussland gewesen. (....) Im Zuge des Strafverfahrens vor dem Landesgericht römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass er vom römisch 40 bis römisch 40 in Tschetschenien gewesen sei. römisch 40 . Dabei seien die Bilder auf seinem Handy entstanden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Fz. 05 06.540-BAT, wurde der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2005, Fz.05 06.540-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Fz. 05 06.540-BAT, wurde der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2005, Fz.05 06.540-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX freiwillig in sein Herkunftsland zurückgekehrt sei und sich somit freiwillig und dauerhaft dem Schutz des Landes unterstelle, dessen Staatsbürgerschaft er besitze. XXXX. Die Lage in seinem Herkunftsland habe sich seit seiner Asylgewährung massiv geändert. Für den Beschwerdeführer bestehe keine Gefährdungslage mehr in der Russischen Föderation.Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 freiwillig in sein Herkunftsland zurückgekehrt sei und sich somit freiwillig und dauerhaft dem Schutz des Landes unterstelle, dessen Staatsbürgerschaft er besitze. römisch 40 . Die Lage in seinem Herkunftsland habe sich seit seiner Asylgewährung massiv geändert. Für den Beschwerdeführer bestehe keine Gefährdungslage mehr in der Russischen Föderation.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Feststellungen bezüglich der freiwilligen und nicht bloß vorübergehenden Rückkehr ins Heimatland ergeben sich aus den Angaben in den Einvernahmen und Prozessbeobachtungen und seinen Aussagen im Zuge eines Strafprozesses vor dem Landesgericht. Es seien auch Fotos auf seinem Handy sichergestellt worden, die XXXX belegen. Das Datum der Aufnahmen falle in den Zeitraum der Rückkehr. Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen und habe sich dort uneingeschränkt bewegen können.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Feststellungen bezüglich der freiwilligen und nicht bloß vorübergehenden Rückkehr ins Heimatland ergeben sich aus den Angaben in den Einvernahmen und Prozessbeobachtungen und seinen Aussagen im Zuge eines Strafprozesses vor dem Landesgericht. Es seien auch Fotos auf seinem Handy sichergestellt worden, die römisch 40 belegen. Das Datum der Aufnahmen falle in den Zeitraum der Rückkehr. Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen und habe sich dort uneingeschränkt bewegen können.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorsehe, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten sei. Gemäß Art. 1 Abschnitt C de GFK falle eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen des Absatzes A der GFK, wenn der Asylberechtigte sich freiwillig unter den Schutz jenes Staates begebe, dessen Staatsbürgerschaft er besitze. Nach der Judikatur des VwGH erfülle die Rückkehr in den Verfolgerstaat den Tatbestand der Unterschutzstellung im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK. Daher sei dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorsehe, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten sei. Gemäß Artikel eins, Abschnitt C de GFK falle eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen des Absatzes A der GFK, wenn der Asylberechtigte sich freiwillig unter den Schutz jenes Staates begebe, dessen Staatsbürgerschaft er besitze. Nach der Judikatur des VwGH erfülle die Rückkehr in den Verfolgerstaat den Tatbestand der Unterschutzstellung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK. Daher sei dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei daher zulässig.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei daher zulässig.

Hinsichtlich Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, in Österreich würden die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben. Aufgrund der langen Haft des Beschwerdeführers sei das Familienleben als sehr gelockert zu sehen. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Es sei daher das Interesse der Öffentlichkeit an seiner Ausweisung höher zu bewerten als das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle daher keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens dar.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. führte die belangte Behörde aus, in Österreich würden die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben. Aufgrund der langen Haft des Beschwerdeführers sei das Familienleben als sehr gelockert zu sehen. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Es sei daher das Interesse der Öffentlichkeit an seiner Ausweisung höher zu bewerten als das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle daher keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens dar.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 17.12.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben und gab der Beschwerdeführer gleichzeitig bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe. Darin moniert der Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid sei mit Willkür behaftet. Das Bundesasylamt habe den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten zu Unrecht aberkannt und zu Unrecht die Ausweisung auf dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Die diesem Vorgehen der belangten Behörde herangezogenen Beweismittel seien in keiner Weise dazu geeignet, den Status des Beschwerdeführers als Asylberechtigter abzuerkennen. Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als fünf Jahren in Österreich und sei er nunmehr in Österreich niedergelassen. Daher sei es ihm nicht zumutbar Österreich zu verlassen. Das Vorgehen der belangten Behörde, nach einem Aufenthalt von fünf Jahren den Status des Asylberechtigten abzuerkennen, würde zu krassen unlösbaren Problemen im Asylbereich führen, zumal anerkannte Asylberechtigte wohl darauf vertrauen dürfen, auch weiterhin in dem Land, dass ihnen Schutz gewähre, verbleiben zu können. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seines Vorbringens und seiner Aussagen im Rahmen von Einvernahmen der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es sei völlig weitgegriffen, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem Strafverfahren dem Asylverfahren heranzuziehen. Die belangte Behörde scheine die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtlich verkannt zu haben, zumal sie sich lediglich auf ein "Foto" bzw. auf eine Aussage im Strafverfahren berufe, aber sich nicht weiter damit auseinandersetze. XXXX Die Angaben des Beschwerdeführers, wie er sie im Zuge der Einvernahmen gemacht habe, entsprechen daher den Tatsachen. Wenn die Behörde einen zuerkannten Status eines Asylberechtigten mit einer derartigen Begründung aberkenne, so sei das unschlüssig. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sei nicht zulässig. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2005 nach Österreich eingereist und lebe seitdem als anerkannter Flüchtling durchgehend im Bundesgebiet. Die belangte Behörde hätte daher bei einer Interessenabwägung zum Ergebnis gelangen müssen, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich höher wiege, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Weiters sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der seit fünf Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe, aufgrund der Umstände im Heimatland unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu erwarten hätte.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 17.12.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben und gab der Beschwerdeführer gleichzeitig bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe. Darin moniert der Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid sei mit Willkür behaftet. Das Bundesasylamt habe den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten zu Unrecht aberkannt und zu Unrecht die Ausweisung auf dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Die diesem Vorgehen der belangten Behörde herangezogenen Beweismittel seien in keiner Weise dazu geeignet, den Status des Beschwerdeführers als Asylberechtigter abzuerkennen. Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als fünf Jahren in Österreich und sei er nunmehr in Österreich niedergelassen. Daher sei es ihm nicht zumutbar Österreich zu verlassen. Das Vorgehen der belangten Behörde, nach einem Aufenthalt von fünf Jahren den Status des Asylberechtigten abzuerkennen, würde zu krassen unlösbaren Problemen im Asylbereich führen, zumal anerkannte Asylberechtigte wohl darauf vertrauen dürfen, auch weiterhin in dem Land, dass ihnen Schutz gewähre, verbleiben zu können. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seines Vorbringens und seiner Aussagen im Rahmen von Einvernahmen der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es sei völlig weitgegriffen, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem Strafverfahren dem Asylverfahren heranzuziehen. Die belangte Behörde scheine die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtlich verkannt zu haben, zumal sie sich lediglich auf ein "Foto" bzw. auf eine Aussage im Strafverfahren berufe, aber sich nicht weiter damit auseinandersetze. römisch 40 Die Angaben des Beschwerdeführers, wie er sie im Zuge der Einvernahmen gemacht habe, entsprechen daher den Tatsachen. Wenn die Behörde einen zuerkannten Status eines Asylberechtigten mit einer derartigen Begründung aberkenne, so sei das unschlüssig. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sei nicht zulässig. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2005 nach Österreich eingereist und lebe seitdem als anerkannter Flüchtling durchgehend im Bundesgebiet. Die belangte Behörde hätte daher bei einer Interessenabwägung zum Ergebnis gelangen müssen, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich höher wiege, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Weiters sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der seit fünf Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe, aufgrund der Umstände im Heimatland unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu erwarten hätte.

Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, den bekämpften Bescheid zu beheben, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; in eventu festzustellen, dass die Ausweisung in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG unzulässig sei. Weiters beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht vor rechtskräftiger Erledigung des gegenständlichen Strafverfahrens verfügt werde.Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, den bekämpften Bescheid zu beheben, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; in eventu festzustellen, dass die Ausweisung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG unzulässig sei. Weiters beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht vor rechtskräftiger Erledigung des gegenständlichen Strafverfahrens verfügt werde.

Am 17.02.2012 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Beschluss des BG XXXX aus dem hervorgeht, dass die Ehe des Beschwerdeführers gemäß § 55a EheG geschieden wurde.Am 17.02.2012 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Beschluss des BG römisch 40 aus dem hervorgeht, dass die Ehe des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:

1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.

2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und wurde am XXXX geboren. Sein Geburtsname lautet XXXX. Am XXXX ließ er in Österreich eine Namensänderung durchführen und heißt seither XXXX. Er ist lt. Beschluss des BG XXXX geschieden.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und wurde am römisch 40 geboren. Sein Geburtsname lautet römisch 40 . Am römisch 40 ließ er in Österreich eine Namensänderung durchführen und heißt seither römisch 40 . Er ist lt. Beschluss des BG römisch 40 geschieden.

Der Beschwerdeführer reiste am 06.05.2005 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau XXXX und den gemeinsamen Kindern XXXXillegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.Der Beschwerdeführer reiste am 06.05.2005 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau römisch 40 und den gemeinsamen Kindern XXXXillegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 07.12.2005, Zl. 05 06.540-BAT, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 07.12.2005, Zl. 05 06.540-BAT, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

(....)

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß XXXX, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß römisch 40 , verurteilt.

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.

Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Tschetschenien:

Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Tschetschenien (vgl. Seite 18 bis Seite 33 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Tschetschenien vergleiche Seite 18 bis Seite 33 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf den von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokumenten sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten.

Wie das Bundesasylamt richtigerweise ausgeführt hat, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, da er freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt ist und sich dem Schutz seines Heimatlandes unterstellt hat.

(....)

Schließlich wird auch noch auf die vom Beschwerdeführer angegeben Fluchtgründe, die zur Asylgewährung geführt haben, eingegangen und festgehalten, dass die angeblich fluchtkausalen Verletzungen nicht mit den Ergebnissen des unfallchirurgischen Gutachtens in Einklang zu bringen sind. Der Beschwerdeführer gab nämlich bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.09.2005 an, er sei im Zuge einer Anhaltung im Jahr XXXX mit Elektroschocks im Genitalbereich gefoltert worden. Außerdem sei er geschlagen worden und man habe ihm auch in den Oberschenkel geschossen. Dabei sei sein linker Oberschenkel gebrochen. Durch das in weiterer Folge eingeholte fachärztliche unfallchirurgische Gutachten vom 17.11.2005 konnten die fluchtbegründenden Umstände allerdings nicht bestätigt werden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen sichtbaren Folterspur XXXX hielt der Gutachter fest, dass diese sicher etliche Jahre her ist und nicht mehr einem Folterzeitraum im Jahr XXXX korreliert. Der Bruch des linken Oberschenkels kann - muss jedoch nicht - durch einen Schuss hervorgerufen worden sein und ist aus Sicht des Gutachters gut sechs bis zehn Jahre her. Die angegebenen Misshandlungen durch Stromfolter im Genitalbereich konnten gutachterlich nicht mehr nachvollzogen werden. Bereits das Gutachten ist somit ein Beweis für die Unglaubwürdigkeit des damaligen Vorbringens des Beschwerdeführers.Schließlich wird auch noch auf die vom Beschwerdeführer angegeben Fluchtgründe, die zur Asylgewährung geführt haben, eingegangen und festgehalten, dass die angeblich fluchtkausalen Verletzungen nicht mit den Ergebnissen des unfallchirurgischen Gutachtens in Einklang zu bringen sind. Der Beschwerdeführer gab nämlich bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.09.2005 an, er sei im Zuge einer Anhaltung im Jahr römisch 40 mit Elektroschocks im Genitalbereich gefoltert worden. Außerdem sei er geschlagen worden und man habe ihm auch in den Oberschenkel geschossen. Dabei sei sein linker Oberschenkel gebrochen. Durch das in weiterer Folge eingeholte fachärztliche unfallchirurgische Gutachten vom 17.11.2005 konnten die fluchtbegründenden Umstände allerdings nicht bestätigt werden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen sichtbaren Folterspur römisch 40 hielt der Gutachter fest, dass diese sicher etliche Jahre her ist und nicht mehr einem Folterzeitraum im Jahr römisch 40 korreliert. Der Bruch des linken Oberschenkels kann - muss jedoch nicht - durch einen Schuss hervorgerufen worden sein und ist aus Sicht des Gutachters gut sechs bis zehn Jahre her. Die angegebenen Misshandlungen durch Stromfolter im Genitalbereich konnten gutachterlich nicht mehr nachvollzogen werden. Bereits das Gutachten ist somit ein Beweis für die Unglaubwürdigkeit des damaligen Vorbringens des Beschwerdeführers.

Warum das Bundesasylamt dem Asylantrag des Beschwerdeführers dennoch stattgegeben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat ist aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar. Die Bescheide des Bundesasylamtes bedürfen - falls dem Antrag stattgegeben wird - gemäß § 58 Abs. 2 AVG keiner Begründung.Warum das Bundesasylamt dem Asylantrag des Beschwerdeführers dennoch stattgegeben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat ist aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar. Die Bescheide des Bundesasylamtes bedürfen - falls dem Antrag stattgegeben wird - gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG keiner Begründung.

In der Einvernahme zur Prüfung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten am 15.07.2009 kommt aus Sicht des erkennenden Senates auch deutlich zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer die Schussverletzung nicht im Zuge der angeblichen Anhaltung im Jahr XXXX erlitten hat. Der Beschwerdeführer sagte nämlich, er habe mit dem bereits erwähnten XXXX, beide Kriege zusammen durchgemacht". Der Beschwerdeführer habe eine Schussverletzung abbekommen, XXXX habe ein Bein verloren. Dieser Aussage zufolge ist die Verletzung am Bein eine Kriegsverletzung und nicht die Folge einer Anhaltung durch russische Behörden. Nachgefragt, wann der Beschwerdeführer angeschossen worden sei, sagte er, dies sei XXXX passiert. Auf Vorhalt des Gutachtens, dass die Verletzung im Jahr 2005 zwischen sechs und zehn Jahre alt war, sagte der Beschwerdeführer, dies könne nicht sein. Er wisse nicht wie kompetent der Gutachter sei. Das Bundesasylamt solle schreiben was sie wollen.In der Einvernahme zur Prüfung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten am 15.07.2009 kommt aus Sicht des erkennenden Senates auch deutlich zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer die Schussverletzung nicht im Zuge der angeblichen Anhaltung im Jahr römisch 40 erlitten hat. Der Beschwerdeführer sagte nämlich, er habe mit dem bereits erwähnten römisch 40 , beide Kriege zusammen durchgemacht". Der Beschwerdeführer habe eine Schussverletzung abbekommen, römisch 40 habe ein Bein verloren. Dieser Aussage zufolge ist die Verletzung am Bein eine Kriegsverletzung und nicht die Folge einer Anhaltung durch russische Behörden. Nachgefragt, wann der Beschwerdeführer angeschossen worden sei, sagte er, dies sei römisch 40 passiert. Auf Vorhalt des Gutachtens, dass die Verletzung im Jahr 2005 zwischen sechs und zehn Jahre alt war, sagte der Beschwerdeführer, dies könne nicht sein. Er wisse nicht wie kompetent der Gutachter sei. Das Bundesasylamt solle schreiben was sie wollen.

Auch der Beschwerde konnte kein Vorbringen entnommen werden, das gegen eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten spricht.

(....).

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher zur Recht des Status des Asylberechtigten aberkannt, da der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und sich dem Schutz seines Heimatlandes unterstellt hat.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an dieGemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die

Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 treten die § 7 Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes am 01.01.2010 in Kraft. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Zudem findet es gem. § 75 Abs. 5 auch auf Asylberechtigte Anwendung, denen vor Inkrafttreten des AsylG 2005 die Rechtsstellung eines Flüchtlings zuerkannt wurde. Demnach kommt in gegenständlicher Konstellation das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 treten die Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes am 01.01.2010 in Kraft. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Zudem findet es gem. Paragraph 75, Absatz 5, auch auf Asylberechtigte Anwendung, denen vor Inkrafttreten des AsylG 2005 die Rechtsstellung eines Flüchtlings zuerkannt wurde. Demnach kommt in gegenständlicher Konstellation das AsylG 2005 zur Anwendung.

Zu Spruchteil I des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides:

§ 7 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:

"§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutreffen, nicht mehr unter dieses Abkommen,Gemäß Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutreffen, nicht mehr unter dieses Abkommen,

1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie

besitzt, unterstellt; oder

2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat;

oder

3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen

Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder

4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder

außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat;

oder

5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt

worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen,

dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die

Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A

dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen

beruhenden Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes

abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;

6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach

Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der

Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.

Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling

im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf

zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die

Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Im gegenständlichen Fall ist der Endigungsgrund gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention ("Unterschutzstellung") eingetreten. Der Beschwerdeführer hat sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt.Im gegenständlichen Fall ist der Endigungsgrund gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention ("Unterschutzstellung") eingetreten. Der Beschwerdeführer hat sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt.

Unter Freiwilligkeit ist vorrangig das Fehlen von physischen und psychischen Zwängen zu verstehen. Ist aber die Willensbildung frei von solchen Zwängen gewesen, ist der Fremde auch für das von ihm gewollte Tun verantwortlich; diese entfaltet dann auch gegen ihn Wirkungen (VwGH 27.06.1995, Zl. 94/20/0546; 20.12.1995, Zl. 95/01/0441; weiters 24.10.1996, Zl. 96/20/0587 mwN; 29.10.1998, Zl. 96/20/0820).

Das Fehlen einer Absicht, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu begeben, ist ebenso unmaßgeblich wie ein Fortbestand der Fluchtgründe als solcher, wenn die darauf gegründete Furcht den Betroffenen nicht mehr davon abhält, den Schutz seines Heimatstaates in der erwähnten Weise in Anspruch zu nehmen. Was im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis führen kann, sind vor allem Umstände, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (VwGH 24.10.1996, Zl. 96/20/0587; 29.10.1998, Zl. 96/20/0820; UNHCR-Handbuch, Rz 120 und 124).

Wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, reiste der Beschwerdeführer Ende 2008 nach Tschetschenien und traf sich - durch Fotos und seine Aussage im Strafverfahren belegt - mit XXXX. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Beschwerdeführer nicht freiwillig bzw. unter Zwang in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Weiters kam es in Österreich zu Treffen mit XXXX und machte der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt deutlich, dass er den gegenwärtigen politischen Verhältnissen in Tschetschenien durchaus positiv gegenübersteht.Wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, reiste der Beschwerdeführer Ende 2008 nach Tschetschenien und traf sich - durch Fotos und seine Aussage im Strafverfahren belegt - mit römisch 40 . Es gibt keine Hinweise darauf, dass Beschwerdeführer nicht freiwillig bzw. unter Zwang in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Weiters kam es in Österreich zu Treffen mit römisch 40 und machte der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt deutlich, dass er den gegenwärtigen politischen Verhältnissen in Tschetschenien durchaus positiv gegenübersteht.

Grundsätzlich kommt Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK auf Fälle einer temporären Rückkehr in den Heimatstaat aus systematischen Gründen nicht zur Anwendung (VwGH 3.12.2003, 2001/01/0547). Es wird dabei aber vor allem an Fälle der Rückkehr im Rahmen der Erfüllung familiärer Verpflichtungen gedacht, die beispielsweise zur kurzfristigen Rückkehr in den Herkunftsstaat, aber auch zu diesem Zweck zur Verlängerung eines Reisepasses führen können. Der bloße Besuch eines alten oder kranken Elternteils im Heimatstaat bedeutet noch keine "Unterschutzstellung" (Vgl dazu Putzer/ Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem Asylgesetz 2005, S. 68).Grundsätzlich kommt Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK auf Fälle einer temporären Rückkehr in den Heimatstaat aus systematischen Gründen nicht zur Anwendung (VwGH 3.12.2003, 2001/01/0547). Es wird dabei aber vor allem an Fälle der Rückkehr im Rahmen der Erfüllung familiärer Verpflichtungen gedacht, die beispielsweise zur kurzfristigen Rückkehr in den Herkunftsstaat, aber auch zu diesem Zweck zur Verlängerung eines Reisepasses führen können. Der bloße Besuch eines alten oder kranken Elternteils im Heimatstaat bedeutet noch keine "Unterschutzstellung" (Vgl dazu Putzer/ Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem Asylgesetz 2005, S. 68).

Im gegenständlichen Fall stellt sich die Situation aus Sicht des erkennenden Senates allerdings anders dar. Der Beschwerdeführer demonstriert durch seine - wenn auch nur temporäre - Rückkehr nach Tschetschenien und sein Treffen mit XXXX, einen besonderen Willen, sich dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen und eine "Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat" herzustellen. Auch der Kontakt mit XXXX in Österreich zeigt eine "gewisse Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat". (Vgl dazu Putzer/ Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem Asylgesetz 2005, S. 68). Eine Subsumierung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter den Tatbestand der "Unterschutzstellung" ist daher nach Ansicht des erkennenden Senates gerechtfertigt.Im gegenständlichen Fall stellt sich die Situation aus Sicht des erkennenden Senates allerdings anders dar. Der Beschwerdeführer demonstriert durch seine - wenn auch nur temporäre - Rückkehr nach Tschetschenien und sein Treffen mit römisch 40 , einen besonderen Willen, sich dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen und eine "Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat" herzustellen. Auch der Kontakt mit römisch 40 in Österreich zeigt eine "gewisse Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat". (Vgl dazu Putzer/ Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem Asylgesetz 2005, S. 68). Eine Subsumierung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter den Tatbestand der "Unterschutzstellung" ist daher nach Ansicht des erkennenden Senates gerechtfertigt.

Wie bereits oben dargelegt kann gemäß § 7 Abs.3 das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.Wie bereits oben dargelegt kann gemäß Paragraph 7, Absatz 3, das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 7 AsylG 2005, 259/ME XXII. GP, ergibt sich dazu, dass die soziale Verfestigung bereits nach einer Dauer von fünf Jahren unwiderleglich vermutet wird, was der Verfestigung im Niederlassungswesen entspricht. Durch diese Bestimmung und die damit verbundene Überleitung von lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylberechtigten wird dem Beschluss des UNHCR-Exekutivkomitees Nr. 69 (XLIII) aus 1992 Rechnung getragen, womit den Staaten empfohlen wird, angemessene Maßnahmen für Personen zu erwägen, von denen wegen ihres langen Aufenthaltes, der zu starken familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen geführt hat, eine Ausreise aus ihrem Asylland nicht erwartet werden kann (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S. 266).Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 7, AsylG 2005, 259/ME römisch 22 . GP, ergibt sich dazu, dass die soziale Verfestigung bereits nach einer Dauer von fünf Jahren unwiderleglich vermutet wird, was der Verfestigung im Niederlassungswesen entspricht. Durch diese Bestimmung und die damit verbundene Überleitung von lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylberechtigten wird dem Beschluss des UNHCR-Exekutivkomitees Nr. 69 (XLIII) aus 1992 Rechnung getragen, womit den Staaten empfohlen wird, angemessene Maßnahmen für Personen zu erwägen, von denen wegen ihres langen Aufenthaltes, der zu starken familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen geführt hat, eine Ausreise aus ihrem Asylland nicht erwartet werden kann vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S. 266).

Im vorliegenden Beschwerdefall erfolgte die ursprüngliche Zuerkennung des Asylstatus betreffend den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2005 - somit vor weniger als fünf Jahren hinsichtlich des Aberkennungsbescheides, weshalb eine soziale Verfestigung des Beschwerdeführers nicht unwiderleglich vermutet wird und somit auch kein Grund gemäß § 7 Abs. 3 AsylG der Asylaberkennung des Beschwerdeführers entgegensteht.Im vorliegenden Beschwerdefall erfolgte die ursprüngliche Zuerkennung des Asylstatus betreffend den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2005 - somit vor weniger als fünf Jahren hinsichtlich des Aberkennungsbescheides, weshalb eine soziale Verfestigung des Beschwerdeführers nicht unwiderleglich vermutet wird und somit auch kein Grund gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG der Asylaberkennung des Beschwerdeführers entgegensteht.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des unter Art.1 Abschnitt C Z 1 GFK angeführten Endigungsgrundes verwirklicht, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorliegen.Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des unter Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK angeführten Endigungsgrundes verwirklicht, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegen.

Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 war im angefochtenen Bescheid zu Recht festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 war im angefochtenen Bescheid zu Recht festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchteil II des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da dem Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, da er sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlands gestellt hat, ist nicht davon auszugehen, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da dem Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, da er sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlands gestellt hat, ist nicht davon auszugehen, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Artikel 3, EMRK geforderte Intensität erreichen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Eine eventuelle psychische oder physische Erkrankung bzw. eine chronische Erkrankung des Beschwerdeführers, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde ist vom Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren weder behauptet worden noch gab es im Laufe des Verfahrens Anzeichen dafür oder ist eine solche Erkrankung aktenkundig.

Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein 44-jähriger gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich bestreiten können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über zwei Brüder und eine Schwester und sonstige Verwandte, zu denen nach wie vor Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer wird von diesen bei seiner Rückkehr unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein 44-jähriger gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich bestreiten können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über zwei Brüder und eine Schwester und sonstige Verwandte, zu denen nach wie vor Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer wird von diesen bei seiner Rückkehr unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.

Zu Spruchteil III des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

In Österreich leben die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, XXXX und seine geschiedene Ehefrau XXXX, die anerkannte Flüchtlinge sind.In Österreich leben die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, römisch 40 und seine geschiedene Ehefrau römisch 40 , die anerkannte Flüchtlinge sind.

Es besteht jedenfalls ein Familienleben mit seinen beiden minderjährigen Kindern, wenngleich dieses jedoch durch den Haftaufenthalt faktisch auf Besuchskontakte beschränkt ist. Es liegt somit ein Familienleben vor und würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in sein Familienleben darstellen.

Der Beschwerdeführer lebt seit Mai 2005 in Österreich, davon knapp fünf Jahre als Asylberechtigter. Ein bestehendes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist daher zu bejahen.

Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus, so fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus, so fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2005 illegal in Österreich ein. Der Beschwerdeführer spricht und versteht trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich nur sehr wenig deutsch. Der Beschwerdeführer hat zwar einige Zeit selbständig und als Angestellter gearbeitet, er hat aber keine Kurse oder Ausbildungen besucht und auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen und wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Von einer gelungenen Integration kann daher nicht gesprochen werden. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX, verurteilt.Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2005 illegal in Österreich ein. Der Beschwerdeführer spricht und versteht trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich nur sehr wenig deutsch. Der Beschwerdeführer hat zwar einige Zeit selbständig und als Angestellter gearbeitet, er hat aber keine Kurse oder Ausbildungen besucht und auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen und wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Von einer gelungenen Integration kann daher nicht gesprochen werden. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , verurteilt.

Bei der Interessensabwägung ist die strafrechtliche Verurteilung ein schwerwiegendes Argument, welches gegen eine Integration des Beschwerdeführers spricht. Auch wenn man also von gewissen privaten Interessen des Beschwerdeführers ausgeht, ist dem aber entgegenzuhalten, dass das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt, derart schwerwiegend ist, dass auch bei privaten und familiären Interessen des Fremden, der seit mehr als sieben Jahren in Österreich lebt, diese zurücktreten müssen (VwGH 08.02.1996, 95/18/009).

Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des EGMR Urteil vom 10.04.2012 (Fall Balogun/Großbritannien, Nr 60286/09). Ein nigerianischer Staatsangehöriger wurde zu einer Haftstrafe von 3 Jahren wegen schwerer Drogenstraftaten verurteilt. Der Gerichtshof argumentierte, dass angesichts der Begehung der Straftat als Erwachsener und voll verantwortungsbewusste Person und der verheerenden Wirkung solcher Straftaten auf die Gesellschaft, dies besonders schwer wiegt und daher keine Verletzung von Art 8 EMRK bei einer Ausweisung vorliegt.Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des EGMR Urteil vom 10.04.2012 (Fall Balogun/Großbritannien, Nr 60286/09). Ein nigerianischer Staatsangehöriger wurde zu einer Haftstrafe von 3 Jahren wegen schwerer Drogenstraftaten verurteilt. Der Gerichtshof argumentierte, dass angesichts der Begehung der Straftat als Erwachsener und voll verantwortungsbewusste Person und der verheerenden Wirkung solcher Straftaten auf die Gesellschaft, dies besonders schwer wiegt und daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bei einer Ausweisung vorliegt.

Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 22.05.2012, Rechtssache C 348/09 - I. gegen den Oberbürgermeister der Stadt Remscheidt bestätigt, dass sogar die Ausweisung eines Unionsbürgers - an welche noch strengere Maßstäbe anzulegen sind - bei der Begehung besonders schwerer Straftaten gerechtfertigt ist.Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 22.05.2012, Rechtssache C 348/09 - römisch eins. gegen den Oberbürgermeister der Stadt Remscheidt bestätigt, dass sogar die Ausweisung eines Unionsbürgers - an welche noch strengere Maßstäbe anzulegen sind - bei der Begehung besonders schwerer Straftaten gerechtfertigt ist.

In Bezug auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Familienlebens wird von der belangten Behörde berücksichtigt, dass zwei minderjährige Kinder, die volljährige Tochter und die geschiedene Frau des Beschwerdeführers in Österreich den Status von Asylberechtigten haben.In Bezug auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Familienlebens wird von der belangten Behörde berücksichtigt, dass zwei minderjährige Kinder, die volljährige Tochter und die geschiedene Frau des Beschwerdeführers in Österreich den Status von Asylberechtigten haben.

Der Beschwerdeführer ist geschieden, die Obsorge über die mj. Kinder liegt bei der Mutter. Es ist nicht ersichtlich, dass die minderjährigen Kinder bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht weiterhin nur von der Mutter betreut werden könnte. Besondere Umstände, die eine spezielle Betreuung und Pflege durch den Beschwerdeführer nötig machen, wurden im Laufe des Verfahrens nicht geltend gemacht und wäre dies auch aus faktischen Gründen nicht möglich, da der Beschwerdeführer zu XXXX verurteilt wurde. Seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin und seinen Kindern kann ein Fremder - soweit diese nach einer Haftentlassung bestehen sollte - auch vom Ausland aus nachkommen (VwGH 8.2.1996, 95/18/009).Der Beschwerdeführer ist geschieden, die Obsorge über die mj. Kinder liegt bei der Mutter. Es ist nicht ersichtlich, dass die minderjährigen Kinder bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht weiterhin nur von der Mutter betreut werden könnte. Besondere Umstände, die eine spezielle Betreuung und Pflege durch den Beschwerdeführer nötig machen, wurden im Laufe des Verfahrens nicht geltend gemacht und wäre dies auch aus faktischen Gründen nicht möglich, da der Beschwerdeführer zu römisch 40 verurteilt wurde. Seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin und seinen Kindern kann ein Fremder - soweit diese nach einer Haftentlassung bestehen sollte - auch vom Ausland aus nachkommen (VwGH 8.2.1996, 95/18/009).

Zu erwähnen ist auch noch, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht hat und nach wie vor über umfassende familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen (Brüder, Schwester, weitere Verwandte) in der Russischen Föderation verfügt. Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers.Zu erwähnen ist auch noch, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht hat und nach wie vor über umfassende familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen (Brüder, Schwester, weitere Verwandte) in der Russischen Föderation verfügt. Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers.

Daher erweist sich die Ausweisung trotz privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation als zulässig.Daher erweist sich die Ausweisung trotz privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation als zulässig.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war insoweit zu berichtigen als eine Ausweisungsentscheidung im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erfolgen hat.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war insoweit zu berichtigen als eine Ausweisungsentscheidung im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erfolgen hat.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.

Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorlagen.Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorlagen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Asylaberkennung, Asylendigungsgründe, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, bestehendes Familienleben, EMRK, Interessensabwägung, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, Unterschutzstellung

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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