Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A6 313.171-1/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2007, Zl. 05 02.686-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2007, Zl. 05 02.686-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 28.06.2007 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 28.06.2007 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste angeblich am 27.02.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am darauffolgenden Tage den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.römisch eins.1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste angeblich am 27.02.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am darauffolgenden Tage den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.
I.2. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 02.03.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Rechtsberaters als damaligen gesetzlichen Vertreters, niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er an, in XXXX/Sierra Leone geboren zu sein. Seine Muttersprache wäre Fulla und habe er in seiner Heimat als Diamantenschürfer gearbeitet. Befragt zu seinen Fluchtgründen, berief er sich zusammengefasst darauf, dass er von der Rebellengruppe "XXXX" zwangsrekrutiert worden sei und den Rekruten Waffen gegeben worden wären, um Häuser zu zerstören und Menschen zu töten. Einmal sei er festgenommen worden und inhaftiert gewesen, wobei ein Fall mit zerstörten Häusern untersucht worden wäre. Er sei dazu gezwungen worden, Häuser der im Dorf lebenden Angehörigen des Stammes "Kono" niederzubrennen. Eines Nachts seien die "Kono" in sein Heimatdorf gekommen, hätten seine Freunde in den Busch gebracht und dort getötet. Auch der Beschwerdeführer hätte getötet werden sollen, jedoch habe er weglaufen können. Am nächsten Tag sei der Vorfall der Polizei gemeldet worden, diese habe dem Fall aber keine Bedeutung beigemessen, weshalb der Beschwerdeführer sein Dorf verlassen hätte, um sein Leben zu retten.römisch eins.2. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 02.03.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Rechtsberaters als damaligen gesetzlichen Vertreters, niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er an, in XXXX/Sierra Leone geboren zu sein. Seine Muttersprache wäre Fulla und habe er in seiner Heimat als Diamantenschürfer gearbeitet. Befragt zu seinen Fluchtgründen, berief er sich zusammengefasst darauf, dass er von der Rebellengruppe "XXXX" zwangsrekrutiert worden sei und den Rekruten Waffen gegeben worden wären, um Häuser zu zerstören und Menschen zu töten. Einmal sei er festgenommen worden und inhaftiert gewesen, wobei ein Fall mit zerstörten Häusern untersucht worden wäre. Er sei dazu gezwungen worden, Häuser der im Dorf lebenden Angehörigen des Stammes "Kono" niederzubrennen. Eines Nachts seien die "Kono" in sein Heimatdorf gekommen, hätten seine Freunde in den Busch gebracht und dort getötet. Auch der Beschwerdeführer hätte getötet werden sollen, jedoch habe er weglaufen können. Am nächsten Tag sei der Vorfall der Polizei gemeldet worden, diese habe dem Fall aber keine Bedeutung beigemessen, weshalb der Beschwerdeführer sein Dorf verlassen hätte, um sein Leben zu retten.
I.3. Mit Schriftsatz vom 26.08.2005 übermittelte der Beschwerdeführer einen Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, in welchem ihm das Vorliegen einer depressiven Störung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Als Therapien wurden eine medikamentöse Behandlung sowie regelmäßige fachärztliche psychiatrische Kontrollen angeführt. Im weiters vorgelegten psychotherapeutischen Befund vom 04.08.2005 führte die behandelnde Psychotherapeutin aus, dass beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Traumatisierung vorliege und eine Weiterführung der psychotherapeutischen Betreuung dringend indiziert sei.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 26.08.2005 übermittelte der Beschwerdeführer einen Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, in welchem ihm das Vorliegen einer depressiven Störung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Als Therapien wurden eine medikamentöse Behandlung sowie regelmäßige fachärztliche psychiatrische Kontrollen angeführt. Im weiters vorgelegten psychotherapeutischen Befund vom 04.08.2005 führte die behandelnde Psychotherapeutin aus, dass beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Traumatisierung vorliege und eine Weiterführung der psychotherapeutischen Betreuung dringend indiziert sei.
I.4. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge die Durchführung einer Sprachanalyse bei dem Gutachter XXXX. In seinem Gutachten vom 31.08.2006 kam dieser zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass zwar mit Sicherheit von einem längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Sierra Leone auszugehen sei, nicht jedoch von seiner Hauptsozialisierung im sierra-leonischen Milieu. Bei einer sicheren Identifikation des Beschwerdeführers als muttersprachlichen Sprechers des Pular-Dialektes von XXXX könne mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dessen Herkunft aus XXXX bzw. auf seine Zugehörigkeit zu einer aus XXXX stammenden, aber in Sierra Leone lebenden Migrantengruppe geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe sich mit Sicherheit längere Zeit in Sierra Leone aufgehalten.römisch eins.4. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge die Durchführung einer Sprachanalyse bei dem Gutachter römisch 40 . In seinem Gutachten vom 31.08.2006 kam dieser zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass zwar mit Sicherheit von einem längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Sierra Leone auszugehen sei, nicht jedoch von seiner Hauptsozialisierung im sierra-leonischen Milieu. Bei einer sicheren Identifikation des Beschwerdeführers als muttersprachlichen Sprechers des Pular-Dialektes von römisch 40 könne mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dessen Herkunft aus römisch 40 bzw. auf seine Zugehörigkeit zu einer aus römisch 40 stammenden, aber in Sierra Leone lebenden Migrantengruppe geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe sich mit Sicherheit längere Zeit in Sierra Leone aufgehalten.
I.5. Schließlich beauftragte das Bundesasylamt den Sachverständigen XXXX mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären.römisch eins.5. Schließlich beauftragte das Bundesasylamt den Sachverständigen römisch 40 mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären.
In seinem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 11.12.2006 hielt der beigezogene Gutachter im Wesentlichen fest, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine leichtgradige Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion zu finden sei. Zum Untersuchungszeitpunkt habe sich nur eine sehr diskrete Symptomatik gefunden, wobei die regelmäßige psychotherapeutische und nervenärztliche Behandlung sowie die Einnahme von Antidepressiva zur Besserung beigetragen hätten könnten. Die von Seiten der behandelnden Ärzte gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung könne als möglich erachtet werden. Betreffend die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung kam der Gutachter zum Schluss, dass diese weder mit Sicherheit zu bestätigen, noch auszuschließen sei.
I.6. Am 20.02.2007 nahm der Vertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht, wobei Kopien der beiden Gutachten angefertigt wurden.römisch eins.6. Am 20.02.2007 nahm der Vertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht, wobei Kopien der beiden Gutachten angefertigt wurden.
I.7. Am 28.02.2007 fand schließlich eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt, im Zuge derer dieser neuerlich betonte, aus Sierra Leone zu stammen und bis zum Kriegsausbruch in seinem Heimatdorf gelebt zu haben. Als Rebellen in das Dorf gekommen wären und Ausschau nach jungen Burschen gehalten hätten, habe sich der Beschwerdeführer ihnen angeschlossen. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Sprachanalyse vorgehalten und erwiderte dieser, dass die meisten Fulla ursprünglich aus Guinea stammten. Er selber sei in Sierra Leone geboren, während sein Vater in Guinea geboren worden wäre. Befragt zu seinen Fluchtgründen, führte der Beschwerdeführer an, von der Rebellengruppe zum Morden gezwungen worden zu sein. Als die Rebellengruppen schwächer geworden wären, hätten viele die Gelegenheit genutzt, um sich loszulösen. Der Beschwerdeführer habe sich in sein Dorf begeben, allerdings seine Familie nicht gefunden. Schließlich sei er festgenommen worden und sechs Monate in einer lokalen Polizeistation inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung habe er das Land verlassen. Das Bundesasylamt setzte den Beschwerdeführer abschließend über die Lage in Sierra Leone in Kenntnis und verwies auf das Bestehen von psychiatrischen Krankenhäusern in Sierra Leone.römisch eins.7. Am 28.02.2007 fand schließlich eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt, im Zuge derer dieser neuerlich betonte, aus Sierra Leone zu stammen und bis zum Kriegsausbruch in seinem Heimatdorf gelebt zu haben. Als Rebellen in das Dorf gekommen wären und Ausschau nach jungen Burschen gehalten hätten, habe sich der Beschwerdeführer ihnen angeschlossen. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Sprachanalyse vorgehalten und erwiderte dieser, dass die meisten Fulla ursprünglich aus Guinea stammten. Er selber sei in Sierra Leone geboren, während sein Vater in Guinea geboren worden wäre. Befragt zu seinen Fluchtgründen, führte der Beschwerdeführer an, von der Rebellengruppe zum Morden gezwungen worden zu sein. Als die Rebellengruppen schwächer geworden wären, hätten viele die Gelegenheit genutzt, um sich loszulösen. Der Beschwerdeführer habe sich in sein Dorf begeben, allerdings seine Familie nicht gefunden. Schließlich sei er festgenommen worden und sechs Monate in einer lokalen Polizeistation inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung habe er das Land verlassen. Das Bundesasylamt setzte den Beschwerdeführer abschließend über die Lage in Sierra Leone in Kenntnis und verwies auf das Bestehen von psychiatrischen Krankenhäusern in Sierra Leone.
I.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.06.2007, Zl. 05 02.686 - BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtmotive gravierend unterschiedlich dargestellt hätte und überdies sämtliche zeitliche Angaben vage gewesen seien. Darüber hinaus entspreche die von ihm behauptete sierra-leonische Staatsangehörigkeit aufgrund der Sprachanalyse nicht den Tatsachen, weshalb dem Beschwerdeführer jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen sei. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand verwies das Bundesasylamt auf das eingeholte fachärztliche Gutachten und schlussfolgerte, dass die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers keine lebensbedrohliche Erkrankung darstellte. Zudem ließe sich aus einer aktuellen Recherche im Internet erkennen, dass es in Freetown ein psychiatrisches Krankenhaus gäbe, in dem die meisten psychischen Erkrankungen behandelt werden könnten.römisch eins.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.06.2007, Zl. 05 02.686 - BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtmotive gravierend unterschiedlich dargestellt hätte und überdies sämtliche zeitliche Angaben vage gewesen seien. Darüber hinaus entspreche die von ihm behauptete sierra-leonische Staatsangehörigkeit aufgrund der Sprachanalyse nicht den Tatsachen, weshalb dem Beschwerdeführer jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen sei. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand verwies das Bundesasylamt auf das eingeholte fachärztliche Gutachten und schlussfolgerte, dass die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers keine lebensbedrohliche Erkrankung darstellte. Zudem ließe sich aus einer aktuellen Recherche im Internet erkennen, dass es in Freetown ein psychiatrisches Krankenhaus gäbe, in dem die meisten psychischen Erkrankungen behandelt werden könnten.
I.9. Gegen diese dem Beschwerdeführer am 19.06.2007 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 28.06.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin betonte er, dass seine Staatsangehörigkeit in dem Gutachten nicht abschließend festgestellt worden wäre und verwies darauf, dass sein Vater aus Guinea stammte. Seine Angaben seien jedenfalls nicht widersprüchlich gewesen und hätte ihm die belangte Behörde durch Nachfragen die Gelegenheit geben müssen, seine Angaben zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer hielt weiters fest, dass das eingeholte medizinische Gutachten in wesentlichen Punkten offen und unkonkret geblieben sei. Schließlich sei es für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nicht ausreichend, dass es nach einer Internetrecherche "ohnehin" ein Krankenhaus in Freetown gäbe.römisch eins.9. Gegen diese dem Beschwerdeführer am 19.06.2007 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 28.06.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin betonte er, dass seine Staatsangehörigkeit in dem Gutachten nicht abschließend festgestellt worden wäre und verwies darauf, dass sein Vater aus Guinea stammte. Seine Angaben seien jedenfalls nicht widersprüchlich gewesen und hätte ihm die belangte Behörde durch Nachfragen die Gelegenheit geben müssen, seine Angaben zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer hielt weiters fest, dass das eingeholte medizinische Gutachten in wesentlichen Punkten offen und unkonkret geblieben sei. Schließlich sei es für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nicht ausreichend, dass es nach einer Internetrecherche "ohnehin" ein Krankenhaus in Freetown gäbe.
I.10. Mit Schriftsatz vom 21.11.2008 stellte der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Herkunft den Antrag, den Vorsitzenden des Vereins von Sierra Leone als Zeugen einzuvernehmen.römisch eins.10. Mit Schriftsatz vom 21.11.2008 stellte der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Herkunft den Antrag, den Vorsitzenden des Vereins von Sierra Leone als Zeugen einzuvernehmen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
Der Beschwerdeführer rügt in seinem Beschwerdeschriftsatz zu Recht, dass sich die belangte Behörde nur unzureichend mit seinen Angaben in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit auseinandergesetzt hat. So übersieht das Bundesasylamt, dass auch der Gutachter in seiner Sprachanalyse lediglich eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im sierra-leonischen Milieu ausschließt, es jedoch durchaus auch für sehr wahrscheinlich hält, dass er zu einer aus XXXX stammenden, aber in Sierra Leone lebenden Migrantengruppe gehört. Es erscheint daher vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer offenkundig auch längere Zeit in Sierra Leone aufgehalten hat, verfehlt, wenn ihm die belangte Behörde die sierra-leonische Staatsangehörigkeit ohne weitere Ermittlungen - etwa durch Befragung zu seinem Umfeld im Dorf, seiner Schulbildung, seiner sonstigen Biographie sowie den Staatsangehörigen seiner Vorfahren - abspricht. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass es aktenwidrig ist, wenn das Bundesasylamt vermeint, der Beschwerdeführer hätte vor dem Gutachter angegeben, sein Vater sowie seine Großeltern wären in XXXX, Sierra Leone, geboren (AS 241). Vielmehr ist in dem Gutachten lediglich davon die Rede, der Beschwerdeführer hätte angeführt, dass die Genannten von dort stammten (AS 67). Dies stellt aber nicht unbedingt einen Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner letzten Einvernahme dar, wo er erklärte, dass sein Vater in Guinea geboren sei.Der Beschwerdeführer rügt in seinem Beschwerdeschriftsatz zu Recht, dass sich die belangte Behörde nur unzureichend mit seinen Angaben in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit auseinandergesetzt hat. So übersieht das Bundesasylamt, dass auch der Gutachter in seiner Sprachanalyse lediglich eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im sierra-leonischen Milieu ausschließt, es jedoch durchaus auch für sehr wahrscheinlich hält, dass er zu einer aus römisch 40 stammenden, aber in Sierra Leone lebenden Migrantengruppe gehört. Es erscheint daher vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer offenkundig auch längere Zeit in Sierra Leone aufgehalten hat, verfehlt, wenn ihm die belangte Behörde die sierra-leonische Staatsangehörigkeit ohne weitere Ermittlungen - etwa durch Befragung zu seinem Umfeld im Dorf, seiner Schulbildung, seiner sonstigen Biographie sowie den Staatsangehörigen seiner Vorfahren - abspricht. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass es aktenwidrig ist, wenn das Bundesasylamt vermeint, der Beschwerdeführer hätte vor dem Gutachter angegeben, sein Vater sowie seine Großeltern wären in römisch 40 , Sierra Leone, geboren (AS 241). Vielmehr ist in dem Gutachten lediglich davon die Rede, der Beschwerdeführer hätte angeführt, dass die Genannten von dort stammten (AS 67). Dies stellt aber nicht unbedingt einen Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner letzten Einvernahme dar, wo er erklärte, dass sein Vater in Guinea geboren sei.
Weiters hat sich das Bundesasylamt auch mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in ausreichendem Maße auseinandergesetzt. So wird im bekämpften Bescheid das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung verneint, dabei aber überhaupt nicht mitberücksichtigt, dass das medizinische Gutachten keine abschließende Aussage über die beim Beschwerdeführer seitens der behandelnden Ärzte diagnostizierten Erkrankungen trifft. Vielmehr erachtet der beigezogene Gutachter das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung für möglich und diagnostizierte dieser zum Untersuchungszeitpunkt eine leichtgradige Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Offenkundig befand sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls in regelmäßiger psychiatrischer sowie medikamentöser Therapie. Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, dahingehende Ermittlungen anzustellen, ob eine solche Behandlung auch in Sierra Leone möglich ist. Der pauschale Verweis auf das Vorhandensein eines psychiatrischen Krankenhauses reicht dabei aber nicht aus. Festzuhalten ist in diesem Kontext, dass die belangte Behörde hiezu keinerlei Feststellungen getroffen hat.
Im Übrigen erweisen sich auch die allgemein getroffenen Länderfeststellungen als äußerst rudimentär und nehmen keinerlei Bezug auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers.
Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tatsächlich widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Abläufe seiner Fluchtmotive getätigt hat und seine zeitlichen Angaben vage gewesen sind, allerdings ist der belangten Behörde hiebei vorzuwerfen, dass sie sich nicht ausreichend mit den beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Problemen auseinandergesetzt hat. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Verfahren insofern von Relevanz, als dieser nicht nur bei der Prüfung der Refoulemententscheidung heranzuziehen, sondern entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Aussageverhalten zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355).Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tatsächlich widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Abläufe seiner Fluchtmotive getätigt hat und seine zeitlichen Angaben vage gewesen sind, allerdings ist der belangten Behörde hiebei vorzuwerfen, dass sie sich nicht ausreichend mit den beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Problemen auseinandergesetzt hat. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Verfahren insofern von Relevanz, als dieser nicht nur bei der Prüfung der Refoulemententscheidung heranzuziehen, sondern entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Aussageverhalten zu berücksichtigen gewesen wäre vergleiche etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355).
II.11. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, KassationZuletzt aktualisiert am
14.12.2012