TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/10 C14 422765-1/2011

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Veröffentlicht am 10.10.2012
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Spruch

C 14 422.765-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2011, Zahl: 11 06.088-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2011, Zahl: 11 06.088-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, und des Asylgerichtshofes.

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 21.06.2011 nach laut seinen Angaben am 20.06.2011 erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 21.06.2011 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, statt. Am 07.10.2011 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 21.06.2011 nach laut seinen Angaben am 20.06.2011 erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 21.06.2011 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, statt. Am 07.10.2011 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, dass er von Leuten bedroht werde, die er selbst in seiner früheren Tätigkeit beim Geheimdienst und bei der Polizei verfolgt habe, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, da er nach dem Austritt aus dem Militärdienst seine Waffe und andere Ausrüstungsgegenstände nicht zurückgegeben habe und dass er zum Christentum übergetreten sei.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF ein Ausweis einer Security-Firma und ein angeblicher Entlassungsschein des Militärs vorgelegt, sowie einige sein Fluchtvorbringen mehr oder weniger vertiefende Schreiben.

I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 08.11.2011, Zahl: 11 06.088-BAG, durch Hinterlegung zugestellt am 14.11.2011, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 08.11.2011, Zahl: 11 06.088-BAG, durch Hinterlegung zugestellt am 14.11.2011, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

Eine (asylrelevante) Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe ihm keine Gefahr, die eine Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter rechtfertigen würde, eine Ausweisung nach Afghanistan sei zulässig.

I.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die per Telefax vom 22.11.2011 fristgerecht eingebrachte undatierte Beschwerde, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF beantragte sinngemäß:römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die per Telefax vom 22.11.2011 fristgerecht eingebrachte undatierte Beschwerde, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF beantragte sinngemäß:

festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei,festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei,

die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei,die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei,

die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG unzulässig sei,die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG unzulässig sei,

die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und in eventu

die Zurückverweisung der Sache an das Bundesasylamt.

I.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 29.11.2011 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 29.11.2011 beim Asylgerichtshof ein.

II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

  • -Strichaufzählung
    den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 21.06.2011, die Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 07.10.2011 und die Beschwerde vom 22.11.2011

  • -Strichaufzählung
    aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF (AS 110ff).

  • -Strichaufzählung
    die obgenannten vom BF vorgelegten Unterlagen.

III. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

III.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch drei.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

III.1. Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:römisch drei.1. Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:

Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist verheiratet und hat drei Kinder.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist verheiratet und hat drei Kinder.

Die Identität des BF konnte aufgrund der derzeitigen Aktenlage (noch) nicht abschließend geklärt werden, da er im Verfahren vor dem Bundesasylamt keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstigen Bescheinigungsmittel vorlegte. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof (Beschwerdeschrift) legte er weitere Unterlagen in Kopie vor, die aufgrund der ergangenen Entscheidung bisher nicht geprüft wurden.

III.2. Der bisherige Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.römisch drei.2. Der bisherige Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.

Im Rahmen der Erstbefragung am 21.06.2011 gab der BF im Wesentlichen an, dass er insgesamt zwölf Jahre Schulbildung und drei Jahre Militärausbildung hinter sich und für eine Security-Firma in Kabul gearbeitet habe. Dabei habe er Schutz- und Begleitdienste für Transporte übernommen. Er sei auch für den afghanischen Geheimdienst tätig gewesen und habe unter der kommunistischen Regierung namentlich genannte Leute an die Behörde ausgeliefert. Nunmehr sei er für die jetzige Regierung und die Taliban ein Verräter, weshalb sein Leben in Gefahr sei.

Er sei von Mitarbeitern der Security-Firma beschimpft und bedroht worden. Es wären ihm auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen worden. Aufgrund der Tätigkeit für den Geheimdienst habe er im Iran 14 Jahre in Haft zugebracht.

In seiner Heimat werde von staatlicher Seite nach ihm gesucht, es bestehe seit 2005/2006 ein Haftbefehl gegen ihn, da er nach Beendigung seiner militärischen Tätigkeit seine Ausrüstung und seine Waffe nicht abgegeben habe.In seiner Heimat werde von staatlicher Seite nach ihm gesucht, es bestehe seit 2005 aus 2006, ein Haftbefehl gegen ihn, da er nach Beendigung seiner militärischen Tätigkeit seine Ausrüstung und seine Waffe nicht abgegeben habe.

Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von seinen zahlreichen Feinden getötet zu werden.

In der Einvernahme am 07.10.2011 gab der BF an, dass er während seiner Arbeit bei der Sicherheitsfirma Christ geworden sei, derzeit zur Taufvorbereitung ginge und den Islam hasse. Weiters bestehe seit seinem Austritt aus dem Militär ein Haftbefehl gegen ihn.

Der BF gab weiter an, in Afghanistan in Zivil als Polizist gearbeitet zu haben und Verwandte an die Polizei verraten zu haben. Diese Leute würden ihn jetzt umbringen wollen.

Dem BF wurden Länderfeststellungen zu Kenntnis gebracht, zu denen er keine Stellungnahme abgab.

Unbestritten ist, dass den BF im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft und dass er die vorgebrachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen hat.

Die Grenze der Ermittlungs- und Befragungspflicht des Bundesasylamtes ist jedenfalls dort anzusetzen, wo klar zu erkennen ist, dass der BF nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, genaue und detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen.

Es wird regelmäßig im Einzelfall zu beurteilen sein, wie tief eine Befragung zu gehen hat und ob dem BF aus der Situation und der Fragestellung heraus klar sein musste, dass die umfassende und genaue Schilderung seiner Fluchtgründe essenziell für den begehrten Schutzumfang ist.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der BF rudimentär zu seinen Kenntnissen vom Christentum befragt wurde und im Prinzip kaum oder gar nicht zu seinem sonstigen Vorbringen (angebliche Arbeit für Militär und Geheimdienst, Haftbefehl).

Im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides beschäftigt sich das Bundesasylamt vor allem mit der Frage der Konversion.

Die anderen vom BF vorgebrachten Themenkreise wurden kaum mehr angesprochen. Mit dem Hinweis darauf, dass der BF angegeben hatte, zuletzt vor einem Jahr bedroht worden zu sein, wurde eine zeitliche Konnexität einer Verfolgung zur Ausreise verneint (andernorts wird dies als Schutzbehauptung gewertet). Dies betrifft jedoch lediglich die Personen, die der BF an die Behörden verraten haben will. Dass sich der BF versteckt gehalten haben will, wird in die Beurteilung auch nicht einbezogen. Die Befragung am 07.10.2011 zu diesem Thema wurde damit umgehend abgebrochen und zur Frage der Konversion übergegangen.

Das Bestehen eines Haftbefehls ist jedoch von dieser Thematik losgelöst zu betrachten und kann nicht mit der angeblichen Verfolgung durch die vom BF verratenen Personen vermengt werden.

Die Behauptung des BF, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, wird weder in der Befragung noch im Bescheid berührt.

Als persönlicher Widerspruch wurde gewertet, dass der BF am 07.10.2011 angab, dass er sich in Pagham/Kabul versteckt habe, wohingegen er in der Erstbefragung angegeben hatte, dass er "zuletzt" bei den Schwiegereltern in Saraji/Provinz Kabul aufhältig gewesen sei.

Abgesehen davon, dass das Bundesasylamt nicht darauf einging, dass die Angaben zum Fluchtgrund in der Erstbefragung nicht ohne weiteres unkommentiert zur Feststellung von Widersprüchen herangezogen werden können, liegt in diesen Angaben so gesehen kein Widerspruch. Weder die Erstbefragung noch die Einvernahme vor dem Bundesasylamt geht detailliert auf das Vorbringen des BF ein. Dass der BF "zuletzt" an einer anderen Adresse aufhältig gewesen sei, bedeutet noch nicht, dass er sich davor nicht tatsächlich in Pagham aufgehalten hätte. Derartige Widersprüche können letztlich nur durch eine detaillierte Befragung seriös festgestellt werden.

Dass der BF bei der Erstbefragung die angebliche Konversion nicht erwähnte, ist zwar korrekt, jedoch gilt auch hier, dass sich die Erstbefragung außer im Falle von Folgeanträgen nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und diese nur überblicksmäßig festhalten soll. Darüber hinaus kann über einen Glaubenswechsel im Verfahren nicht einfach hinweggesehen werden.

Dass der BF von sich aus nichts darüber erzählt habe, ob und wie er sich seiner Familie gegenüber offenbart habe, ist verständlich, da er laut Aktenlage nie zur freien Erzählung in dieser Hinsicht aufgefordert worden war, sondern ihm immer wieder Fragen gestellt wurden, die er auch beantwortet hat. Gleiches gilt für die Feststellung, dass er nie angegeben habe, in der Sicherheitsfirma Probleme mit der Ausübung des Christentums gehabt habe. Daraus zu schließen, dass der BF in Kabul seinen neuen Glauben ungehindert habe ausüben können, wirkt etwas kühn. Ob die sinngemäß nicht zuordenbare Angabe in der Erstbefragung, "er sei von Mitarbeitern der Security-Firma beschimpft und bedroht worden", mit der Konversion zusammenhängen könnte, bleibt aufgrund der dürftigen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unklar.

Dass der (einmalige?) Versuch, den den BF angeblich betreuenden Priester telefonisch zu erreichen, gescheitert ist, lässt sich erst dem Bescheid, jedoch nicht dem Akt entnehmen und wurde dem BF niemals zur Kenntnis gebracht.

Die Feststellung, dass der BF nur zum Schein zum Christentum konvertiert sei, wobei er andererseits dieses in Kabul ungehindert habe ausüben können, erscheint willkürlich.

IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 21.06.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 21.06.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG ausgeführt: Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ausgeführt: Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389).

Aufgrund des augenscheinlich mangelhaften Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Wenn das Bundesasylamt - nach ausführlicher, strukturierter und zielgerichteter Befragung - letztendlich zu dem Schluss kommen sollte, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig oder nicht asylrelevant sei, hat dieser - klar und nachvollziehbar zu begründenden - Feststellung eine Befragung voranzugehen, die es dem BF ermöglicht, alle seinem Vorbringen dienlichen Angaben zu machen. Selbst wenn die Verpflichtung des Bundesasylamtes zur Fragestellung auch gewisse Grenzen hat, ist die Fragestellung derart abzufassen, dass erkennbar ist, ob der BF tatsächlich nicht in der Lage ist, sein Fluchtvorbringen glaubhaft und umfassend zu schildern, oder ob sich dieser Eindruck lediglich aufgrund der Fragestellung ergibt.

Weiters wird auf sämtliche Vorbringen des BF würdigend einzugehen und werden eventuell vorhandene Widersprüche durch eingehende Befragung herauszuarbeiten sein.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Gesamtvorbringen nicht den Tatsachen entspräche beziehungsweise nicht asylrelevant wäre (was wohl auch entsprechend in der Bescheidbegründung auszuführen sein wird). Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Gesamtvorbringen nicht den Tatsachen entspräche beziehungsweise nicht asylrelevant wäre (was wohl auch entsprechend in der Bescheidbegründung auszuführen sein wird). Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Erstbehörde zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs die Ermittlungsergebnisse dem BF zur Kenntnis zu bringen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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