Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A6 422.930-1/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2011, Zl. 11 07.708-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2011, Zl. 11 07.708-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 22.11.2011 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 22.11.2011 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste angeblich am 22.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste angeblich am 22.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 23.07.2011 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in XXXX geboren worden zu sein und ebendort von 1996 bis 2002 die Schule besucht zu haben. Anschließend habe er bis zu seiner Ausreise als Schustergehilfe bei seinem Onkel in XXXX gearbeitet. Seine Eltern wären bereits im Jahr 2000 bzw. 2002 verstorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass am 18.06.2011 bewaffnete Männer in das Geschäft seines Onkels XXXX gekommen wären und den Beschwerdeführer nach dessen Aufenthalt gefragt hätten. Er habe diesen mitgeteilt, dass sich der Onkel in einem anderen Geschäft in der Nähe aufhielte. Als der Beschwerdeführer laute Stimmen und danach Stille gehört habe, sei er in das Nachbargeschäft gerannt, wo die bewaffneten Männer gerade auf seinen Onkel eingeschlagen hätten. Sie hätten von diesem Geld für die Gewerkschaft verlangt, der Onkel hätte jedoch momentan kein Geld für sie gehabt. Der Beschwerdeführer habe auf den Anführer der Gruppe mit einem Hammer eingeschlagen, woraufhin sein Onkel böse geworden sei. Aus Angst sei er von dort geflüchtet und habe schließlich von einem Freund telefonisch erfahren, dass der von ihm angegriffene Anführer in Lebensgefahr schwebte. Aus Angst vor Konsequenzen habe sich der Beschwerdeführer zur Flucht aus seinem Heimatland entschlossen. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor den Mitgliedern der Gewerkschaft "XXXX".Bei der am 23.07.2011 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 geboren worden zu sein und ebendort von 1996 bis 2002 die Schule besucht zu haben. Anschließend habe er bis zu seiner Ausreise als Schustergehilfe bei seinem Onkel in römisch 40 gearbeitet. Seine Eltern wären bereits im Jahr 2000 bzw. 2002 verstorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass am 18.06.2011 bewaffnete Männer in das Geschäft seines Onkels römisch 40 gekommen wären und den Beschwerdeführer nach dessen Aufenthalt gefragt hätten. Er habe diesen mitgeteilt, dass sich der Onkel in einem anderen Geschäft in der Nähe aufhielte. Als der Beschwerdeführer laute Stimmen und danach Stille gehört habe, sei er in das Nachbargeschäft gerannt, wo die bewaffneten Männer gerade auf seinen Onkel eingeschlagen hätten. Sie hätten von diesem Geld für die Gewerkschaft verlangt, der Onkel hätte jedoch momentan kein Geld für sie gehabt. Der Beschwerdeführer habe auf den Anführer der Gruppe mit einem Hammer eingeschlagen, woraufhin sein Onkel böse geworden sei. Aus Angst sei er von dort geflüchtet und habe schließlich von einem Freund telefonisch erfahren, dass der von ihm angegriffene Anführer in Lebensgefahr schwebte. Aus Angst vor Konsequenzen habe sich der Beschwerdeführer zur Flucht aus seinem Heimatland entschlossen. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor den Mitgliedern der Gewerkschaft "XXXX".
I.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.09.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer zusammengefasst sein bisher erstattetes Vorbringen und gab ergänzend an, dass die Männer ihn nach dem Vorfall mit dem Hammer noch festhalten hätten wollen, er jedoch weglaufen habe können. Er habe auf seiner Flucht eine Frau getroffen, die ihn versteckt und ihm geraten hätte, mit dem Nachtbus nach Freetown zu fahren. In Freetown habe ihm schließlich ein weißer Mann dabei geholfen, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer betonte, dass die Gruppe namens "XXXX" sehr gefährlich sei und in ganz Sierra Leone zu finden wäre. An die Polizei hätte er sich nicht gewandt, da diese mit der Gruppe zusammenarbeite.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.09.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer zusammengefasst sein bisher erstattetes Vorbringen und gab ergänzend an, dass die Männer ihn nach dem Vorfall mit dem Hammer noch festhalten hätten wollen, er jedoch weglaufen habe können. Er habe auf seiner Flucht eine Frau getroffen, die ihn versteckt und ihm geraten hätte, mit dem Nachtbus nach Freetown zu fahren. In Freetown habe ihm schließlich ein weißer Mann dabei geholfen, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer betonte, dass die Gruppe namens "XXXX" sehr gefährlich sei und in ganz Sierra Leone zu finden wäre. An die Polizei hätte er sich nicht gewandt, da diese mit der Gruppe zusammenarbeite.
I.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Sierra Leone nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen.römisch eins.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Sierra Leone nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien, da viele Zufälle für seine Reise nach Europa verantwortlich gewesen wären. Alle seine Schilderungen wären in dieser Form nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig. Aber selbst im Falle seiner Glaubwürdigkeit handle es sich bei seinem Vorbringen lediglich um eine Verfolgung durch Private.
I.4. Gegen den dem Beschwerdeführer am 09.11.2011 durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid erhob dieser am 22.11.2011 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Darin betonte er, dass der einzige Kritikpunkt seitens der belangten Behörde die Zufälligkeit der Ereignisse nach seiner Flucht aus seiner Heimat wäre, weshalb die Beweiswürdigung verfehlt sei. Zudem würde darin auch in keinster Weise auf seinen eigentlichen Fluchtgrund, nämlich die Verfolgung durch die "XXXX", eingegangen. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt sei jedenfalls asylrelevant, da ihm eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich seiner Familie, drohe. Die Bedrohungen gegenüber seinem Onkel hätten sich nach seinen Taten nun auch auf ihn erstreckt. Diese Verfolgung sei durchaus dem Staat zuzurechnen, da dessen Sicherheitsbehörden ineffizient und korrupt wären. Ebenso könne auch nicht vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden, da die Gruppe über landesweite Beziehungen verfüge. Bei einer Rückkehr drohten dem Beschwerdeführer Misshandlungen oder Schlimmeres. Hinzu träte die schlechte wirtschaftliche Lage in seinem Heimatland.römisch eins.4. Gegen den dem Beschwerdeführer am 09.11.2011 durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid erhob dieser am 22.11.2011 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Darin betonte er, dass der einzige Kritikpunkt seitens der belangten Behörde die Zufälligkeit der Ereignisse nach seiner Flucht aus seiner Heimat wäre, weshalb die Beweiswürdigung verfehlt sei. Zudem würde darin auch in keinster Weise auf seinen eigentlichen Fluchtgrund, nämlich die Verfolgung durch die "XXXX", eingegangen. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt sei jedenfalls asylrelevant, da ihm eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich seiner Familie, drohe. Die Bedrohungen gegenüber seinem Onkel hätten sich nach seinen Taten nun auch auf ihn erstreckt. Diese Verfolgung sei durchaus dem Staat zuzurechnen, da dessen Sicherheitsbehörden ineffizient und korrupt wären. Ebenso könne auch nicht vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden, da die Gruppe über landesweite Beziehungen verfüge. Bei einer Rückkehr drohten dem Beschwerdeführer Misshandlungen oder Schlimmeres. Hinzu träte die schlechte wirtschaftliche Lage in seinem Heimatland.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde völlig zu Recht bemängelt, dass sich das Bundesasylamt nur unzureichend mit seinen geltend gemachten Fluchtgründen auseinandergesetzt hat. So besteht die Beweiswürdigung der belangten Behörde zum größten Teil aus lediglich allgemeinen Ausführungen betreffend Glaubwürdigkeitsanforderungen. Eine tatsächliche Glaubwürdigkeitsprüfung des eigentlichen Fluchtvorbringens wurde jedoch nicht vorgenommen und erscheint daher nicht schlüssig nachvollziehbar, wie die belangte Behörde überhaupt zum Ergebnis fehlender Glaubwürdigkeit gekommen ist, ohne sich zuvor mit den behaupteten Fluchtmotiven beweiswürdigend auseinandergesetzt zu haben. Es mag durchaus unplausibel anmuten, dass dem Beschwerdeführer rein zufällig mehrere Personen auf der Flucht geholfen haben sollen, jedoch kann daraus nicht automatisch auf die Unschlüssigkeit der behaupteten Bedrohung geschlossen werden.
Festzuhalten ist schließlich auch, dass die belangte Behörde lediglich allgemeine Länderfeststellungen zu Sierra Leone getroffen hat, die jedoch keinen Bezug zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers haben. Es fehlen jegliche Länderfeststellungen zu der von ihm angeführten "XXXX" bzw. zu etwaigen Schutzmechanismen des sierra-leonischen Staates. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer behauptet, dass er sich nicht an die Polizei gewandt hätte, da diese mit der Gruppe zusammenarbeiten würde. Dieser Aussage wurde seitens der belangten Behörde jedoch überhaupt keine Beachtung geschenkt.
II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
14.12.2012