TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/18 A6 426857-1/2012

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Veröffentlicht am 18.10.2012
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Spruch

A6 426.857-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2012, Zl. 12 04.953-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2012, Zl. 12 04.953-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 22.05.2012 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 22.05.2012 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste angeblich am 23.04.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 25.04.2012 (AS 21-35) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in XXXX, Sierra Leone, geboren worden zu sein und sich dort bis zu seiner Ausreise im März 2012 aufgehalten zu haben. Seine Eltern wären in den Jahren 1998 und 2011 verstorben. Im März 2012 sei er mit einem Lkw, Schiffen und einem Zug nach Österreich gereist, wo er am 23.04.2012 angekommen wäre. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, der im Jahr 2011 verstorbene Vater habe dem Beschwerdeführer eine Palmenplantage hinterlassen. Der Bruder des Vaters, ein mächtiger Mann, hätte sich diese jedoch aneignen wollen, es sei zu Streitereien und Kämpfen gekommen. Am XXXX habe der Bruder seines Vaters zwei Leute geschickt, um den Beschwerdeführer zu töten. Da dieser nicht zu Hause gewesen wäre, sei die Ehefrau des Vaters getötet worden. Der Polizei sei erzählt worden, der Beschwerdeführer hätte die Tat begangen. Daraufhin habe die Polizei nach dem Beschwerdeführer gesucht und sei dieser weggelaufen.Bei der am 25.04.2012 (AS 21-35) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 , Sierra Leone, geboren worden zu sein und sich dort bis zu seiner Ausreise im März 2012 aufgehalten zu haben. Seine Eltern wären in den Jahren 1998 und 2011 verstorben. Im März 2012 sei er mit einem Lkw, Schiffen und einem Zug nach Österreich gereist, wo er am 23.04.2012 angekommen wäre. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, der im Jahr 2011 verstorbene Vater habe dem Beschwerdeführer eine Palmenplantage hinterlassen. Der Bruder des Vaters, ein mächtiger Mann, hätte sich diese jedoch aneignen wollen, es sei zu Streitereien und Kämpfen gekommen. Am römisch 40 habe der Bruder seines Vaters zwei Leute geschickt, um den Beschwerdeführer zu töten. Da dieser nicht zu Hause gewesen wäre, sei die Ehefrau des Vaters getötet worden. Der Polizei sei erzählt worden, der Beschwerdeführer hätte die Tat begangen. Daraufhin habe die Polizei nach dem Beschwerdeführer gesucht und sei dieser weggelaufen.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 09.05.2012 (AS 47-71) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, er wäre am XXXX in XXXX geboren worden und hätte immer dort gelebt. Seine Mutter wäre 1998 verstorben, der Vater voriges Jahr, im Juni 2011. Nach dem Tod der Mutter habe der Vater nochmals geheiratet, der Beschwerdeführer habe in der Folge mit dieser Frau im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Vater habe eine Palmenplantage hinterlassen, der Onkel des Beschwerdeführers, ein berühmter Mann, habe sich diese jedoch aneignen wollen und Leute organisiert, um den Beschwerdeführer zu töten. Diese hätten am XXXX die Stiefmutter getötet. Seitdem würde der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht, da diese von der Täterschaft des Beschwerdeführers ausginge. Am Tag nach der Ermordung der Stiefmutter wäre die Polizei mit dem Onkel erschienen und hätte den Nachbarn des Beschwerdeführers, die im selben Haus wohnten und zu denen sich der Beschwerdeführer begeben hätte, mitgeteilt, sie würden den Beschwerdeführer festnehmen. Er habe das Haus der Nachbarn nicht verlassen, nachdem die Polizei jedoch nochmals erschienen wäre, sei er davongelaufen. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er keine sozialen Bindungen in Österreich habe.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 09.05.2012 (AS 47-71) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, er wäre am römisch 40 in römisch 40 geboren worden und hätte immer dort gelebt. Seine Mutter wäre 1998 verstorben, der Vater voriges Jahr, im Juni 2011. Nach dem Tod der Mutter habe der Vater nochmals geheiratet, der Beschwerdeführer habe in der Folge mit dieser Frau im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Vater habe eine Palmenplantage hinterlassen, der Onkel des Beschwerdeführers, ein berühmter Mann, habe sich diese jedoch aneignen wollen und Leute organisiert, um den Beschwerdeführer zu töten. Diese hätten am römisch 40 die Stiefmutter getötet. Seitdem würde der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht, da diese von der Täterschaft des Beschwerdeführers ausginge. Am Tag nach der Ermordung der Stiefmutter wäre die Polizei mit dem Onkel erschienen und hätte den Nachbarn des Beschwerdeführers, die im selben Haus wohnten und zu denen sich der Beschwerdeführer begeben hätte, mitgeteilt, sie würden den Beschwerdeführer festnehmen. Er habe das Haus der Nachbarn nicht verlassen, nachdem die Polizei jedoch nochmals erschienen wäre, sei er davongelaufen. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er keine sozialen Bindungen in Österreich habe.

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.05.2012, Zahl 12 04.953-BAT, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst umfassende Feststellungen zur politischen Struktur in Sierra Leone, zur dortigen allgemeinen Sicherheitslage, dem Rechtsschutz, zur Beachtung der Menschenrechte sowie zur Grundversorgung und medizinischen Versorgung getroffen und in der Beweiswürdigung festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht habe. Das diesbezügliche Vorbringen sei vage gehalten gewesen, erschiene in keiner Weise plausibel und darüber hinaus als widersprüchlich. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer, der keine gravierenden Gesundheitsprobleme vorgebracht hätte, in Sierra Leone einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre oder Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass die Ausweisung nicht auf unzulässige Weise in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingriffe.In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.05.2012, Zahl 12 04.953-BAT, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst umfassende Feststellungen zur politischen Struktur in Sierra Leone, zur dortigen allgemeinen Sicherheitslage, dem Rechtsschutz, zur Beachtung der Menschenrechte sowie zur Grundversorgung und medizinischen Versorgung getroffen und in der Beweiswürdigung festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht habe. Das diesbezügliche Vorbringen sei vage gehalten gewesen, erschiene in keiner Weise plausibel und darüber hinaus als widersprüchlich. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer, der keine gravierenden Gesundheitsprobleme vorgebracht hätte, in Sierra Leone einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre oder Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. stellte die belangte Behörde fest, dass die Ausweisung nicht auf unzulässige Weise in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingriffe.

Gegen den zitierten Bescheid des Bundesasylamtes, der dem Beschwerdeführer am 10.05.2012 gemäß § 24 Zustellgesetz durch Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt worden war, brachte dieser am 22.05.2012 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund mangelnden Ermittlungsverfahrens, mangelnder Beweiswürdigung und falscher Beurteilung der Glaubwürdigkeit sowie falscher rechtlicher Beurteilung ein. Der Beschwerdeführer sei nicht mit den in der Bescheidbegründung vorgehaltenen Widersprüchen konfrontiert worden, es sei somit das Recht auf Stellungnahme und Parteiengehör verletzt worden. Die Länderberichte würden keine Informationen über Grundstückstreitigkeiten und der diesbezüglichen Schutzfähigkeit der Polizei und Behörden in Sierra Leone beinhalten, diesbezüglich würde auf einen Artikel der Zeitung Concord Times und Berichte des UNO-Menschenrechtsrats sowie des US-Außenministeriums verwiesen, wonach es in Sierra Leone zu Streitigkeiten um Landbesitz käme und es Probleme im Zusammenhang mit der Definition "Eigentum" gäbe. Weitere Quellen belegten, dass die Schutzfähigkeit der Polizei und Behörden korruptionsbedingt keineswegs gegeben sei. Zu den Vorhalten seitens des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid würde ausgeführt, dass das Vorbringen überaus detailgetreu, lebensnahe und wahrheitsgetreu sei, hätte die Behörde noch Details erfahren wollen, hätte sie nachfragen müssen. Auch für den Beschwerdeführer sei, wie für das Bundesasylamt, nicht nachvollziehbar, weshalb der Onkel erst im November 2011 erschienen sei, obwohl der Vater Bereits im Juni 2011 verstorben wäre; zuvor habe der Onkel versucht, das Grundstück argumentativ zurückzubekommen; der Beschwerdeführer könne auch nur Spekulationen anstellen, weshalb er seine Drohungen vorerst nicht realisiert hätte. Ebenso könne er nur mutmaßen, weshalb die Täter nicht auf ihn gewartet hätten. Die Stiefmutter sei ebenfalls Ziel der Drohungen und des Angriffs gewesen, weil sie das Grundstück bewohnt und bewirtschaftet hätte. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Tat bei den Nachbarn aufgehalten, weil dort sehr viele Personen gewesen wären und er dort keine Angst gehabt habe.Gegen den zitierten Bescheid des Bundesasylamtes, der dem Beschwerdeführer am 10.05.2012 gemäß Paragraph 24, Zustellgesetz durch Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt worden war, brachte dieser am 22.05.2012 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund mangelnden Ermittlungsverfahrens, mangelnder Beweiswürdigung und falscher Beurteilung der Glaubwürdigkeit sowie falscher rechtlicher Beurteilung ein. Der Beschwerdeführer sei nicht mit den in der Bescheidbegründung vorgehaltenen Widersprüchen konfrontiert worden, es sei somit das Recht auf Stellungnahme und Parteiengehör verletzt worden. Die Länderberichte würden keine Informationen über Grundstückstreitigkeiten und der diesbezüglichen Schutzfähigkeit der Polizei und Behörden in Sierra Leone beinhalten, diesbezüglich würde auf einen Artikel der Zeitung Concord Times und Berichte des UNO-Menschenrechtsrats sowie des US-Außenministeriums verwiesen, wonach es in Sierra Leone zu Streitigkeiten um Landbesitz käme und es Probleme im Zusammenhang mit der Definition "Eigentum" gäbe. Weitere Quellen belegten, dass die Schutzfähigkeit der Polizei und Behörden korruptionsbedingt keineswegs gegeben sei. Zu den Vorhalten seitens des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid würde ausgeführt, dass das Vorbringen überaus detailgetreu, lebensnahe und wahrheitsgetreu sei, hätte die Behörde noch Details erfahren wollen, hätte sie nachfragen müssen. Auch für den Beschwerdeführer sei, wie für das Bundesasylamt, nicht nachvollziehbar, weshalb der Onkel erst im November 2011 erschienen sei, obwohl der Vater Bereits im Juni 2011 verstorben wäre; zuvor habe der Onkel versucht, das Grundstück argumentativ zurückzubekommen; der Beschwerdeführer könne auch nur Spekulationen anstellen, weshalb er seine Drohungen vorerst nicht realisiert hätte. Ebenso könne er nur mutmaßen, weshalb die Täter nicht auf ihn gewartet hätten. Die Stiefmutter sei ebenfalls Ziel der Drohungen und des Angriffs gewesen, weil sie das Grundstück bewohnt und bewirtschaftet hätte. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Tat bei den Nachbarn aufgehalten, weil dort sehr viele Personen gewesen wären und er dort keine Angst gehabt habe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Zunächst wird in der Beschwerde vollkommen zu Recht die mangelhafte Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde, die sich ausschließlich auf Spekulationen stützt, gerügt. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie das Bundesasylamt ausführt, in "lediglich einem Satz" erwähnt hätte, dass seine Stiefmutter erschossen worden wäre, kann noch nicht nachvollziehbar auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens geschlossen werden, wobei die belangte Behörde auch übersieht, dass der Beschwerdeführer schon bei der Erstbefragung und mehrmals in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt von der angeblichen Ermordung seiner Stiefmutter berichtet und in diesem Zusammenhang gestellte Fragen beantwortet hat. Auch die Behauptung, dass der Onkel erst mehrere Monate nach dem Tod des Vaters Interesse an der Plantage gezeigt hätte, kann nicht als ausreichendes Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens angesehen werden. Ebenso wenig lässt die Angabe des Beschwerdeführers, dass die Stiefmutter getötet worden, der Beschwerdeführer aber nicht zu Schaden gekommen wäre, das Vorbringen - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - als unplausibel erscheinen. Schließlich kann auch die vom Beschwerdeführer dargelegte Vorgangsweise, die Nacht nach der Tötung der Stiefmutter bei seinen Nachbarn verbracht zu haben, keineswegs als abwegig beurteilt werden.

Letztendlich blieb das Bundesasylamt auch nähere beweiswürdigende Ausführungen zu der Feststellung schuldig, die den Tatsachen nicht entsprechenden Angaben ließen sich aus einigen Widersprüchen des Beschwerdeführers ableiten.

Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer im Kern lediglich Streitigkeiten zwischen Privatpersonen vorgebracht hat, welche prima vista nicht aus einem asylrechtlich relevanten Motiv resultierten. Mit der Behauptung, ein sehr mächtiger, berühmter Mann unterstelle ihm einen Mord und würde er deswegen von der Polizei gesucht, erscheint jedoch das Vorliegen eines durchaus entscheidungswesentlichen Anknüpfungspunktes nicht denkunmöglich.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer vorzuhalten sind, und diesem auch die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen ist, zumal die Länderfeststellungen Bestandteil des zu ermittelnden Sachverhalts sind.

II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers unter Vorhalt aktueller Länderfeststellungen sowie Zugrundelegung des ergänzenden Vorbringens die konkreten Ermittlungsergebnisse zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend schlüssig zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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