Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A13 418.810-1/2011/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2011, Zl. 10 06.881-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2011, Zl. 10 06.881-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 04.08.2010. Er wurde hiezu am 05.08.2010 erstbefragt und gab an, seine Heimat am 05.06.2010 verlassen zu haben, indem er von XXXX mit dem Bus nach Istanbul gefahren und von dort aus mit dem Flugzeug nach Österreich geflogen wäre. Ein Schlepper, den er in Istanbul kennengelernt habe, habe ihm einen Pass und diesen Flug nach Österreich organisiert. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, die syrische Polizei suche nach ihm, da er (fälschlicherweise) der Brandstiftung beschuldigt werde, obwohl in Wahrheit arabische Bauern die Täter gewesen wären. Er könne alles beweisen, da er mit anderen bei der syrischen Polizei Anzeige gegen die Täter erstattet habe. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat erwarte ihn eine mehrjährige Haftstrafe. Er habe nicht nur Angst vor dem Gefängnis, sondern auch von der in seinem Land praktizierten Folter.1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 04.08.2010. Er wurde hiezu am 05.08.2010 erstbefragt und gab an, seine Heimat am 05.06.2010 verlassen zu haben, indem er von römisch 40 mit dem Bus nach Istanbul gefahren und von dort aus mit dem Flugzeug nach Österreich geflogen wäre. Ein Schlepper, den er in Istanbul kennengelernt habe, habe ihm einen Pass und diesen Flug nach Österreich organisiert. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, die syrische Polizei suche nach ihm, da er (fälschlicherweise) der Brandstiftung beschuldigt werde, obwohl in Wahrheit arabische Bauern die Täter gewesen wären. Er könne alles beweisen, da er mit anderen bei der syrischen Polizei Anzeige gegen die Täter erstattet habe. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat erwarte ihn eine mehrjährige Haftstrafe. Er habe nicht nur Angst vor dem Gefängnis, sondern auch von der in seinem Land praktizierten Folter.
2. In der Einvernahme vom 10.08.2010 führte der Antragsteller zunächst aus, gesund zu sein und in Österreich weder Verwandte noch andere Personen, zu denen ein besonders enges Verhältnis bestünde, zu haben. Er bestätigte seine bisherigen Angaben.
Identitätsbezeugende Dokumente könne er derzeit nicht vorlegen, aber er habe einen Reisepass und einen Personalausweis in der Heimat. Da ihn die syrische Polizei habe verhaften wollen, habe er Syrien verlassen. Dazu führte der Beschwerdeführer näher aus, dass am 03.06.2010 arabische Bauern bzw. Beduinen die Felder von ansässigen Kurden im Dorf angezündet hätten, was auf eine langjährige Streitigkeit zwischen den genannten Gruppen zurückzuführen wäre. Die kurdischen Bauern hätten daraufhin am selben Tag eine Anzeige bei der Polizei in XXXX erstattet, jedoch wäre letztlich der Beschwerdeführer der Tat beschuldigt worden, da die arabischen Beduinen die syrischen Polizeibeamten, die überdies Kurden hassen würden, durch Geldzahlungen beeinflusst hätten. Der Beschwerdeführer wisse von seinem Vater, dass gegen ihn Anzeige erstattet worden sei; von einem Haftbefehl gegen ihn wisse er nichts. Die Polizei wäre einen Tag nach der Brandstiftung, am 04.06.2010 im Haus des Vaters gewesen, am 06. und 07.08.2010 wäre sie bei seinem Bruder gewesen. Letzterer habe dem Beschwerdeführer bei einem Telefongespräch am 08.08.2010 erzählt, dass nach dem Antragsteller gefahndet werde. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, bereits einmal im Jahr 2009 für einige Tage aufgrund einer Schlägerei mit arabischen Beduinen im Gefängnis der Militärpolizei in XXXX gewesen zu sein. Damals sei er freigesprochen worden. Er wäre oft an Schlägereien mit Beduinen beteiligt gewesen.Identitätsbezeugende Dokumente könne er derzeit nicht vorlegen, aber er habe einen Reisepass und einen Personalausweis in der Heimat. Da ihn die syrische Polizei habe verhaften wollen, habe er Syrien verlassen. Dazu führte der Beschwerdeführer näher aus, dass am 03.06.2010 arabische Bauern bzw. Beduinen die Felder von ansässigen Kurden im Dorf angezündet hätten, was auf eine langjährige Streitigkeit zwischen den genannten Gruppen zurückzuführen wäre. Die kurdischen Bauern hätten daraufhin am selben Tag eine Anzeige bei der Polizei in römisch 40 erstattet, jedoch wäre letztlich der Beschwerdeführer der Tat beschuldigt worden, da die arabischen Beduinen die syrischen Polizeibeamten, die überdies Kurden hassen würden, durch Geldzahlungen beeinflusst hätten. Der Beschwerdeführer wisse von seinem Vater, dass gegen ihn Anzeige erstattet worden sei; von einem Haftbefehl gegen ihn wisse er nichts. Die Polizei wäre einen Tag nach der Brandstiftung, am 04.06.2010 im Haus des Vaters gewesen, am 06. und 07.08.2010 wäre sie bei seinem Bruder gewesen. Letzterer habe dem Beschwerdeführer bei einem Telefongespräch am 08.08.2010 erzählt, dass nach dem Antragsteller gefahndet werde. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, bereits einmal im Jahr 2009 für einige Tage aufgrund einer Schlägerei mit arabischen Beduinen im Gefängnis der Militärpolizei in römisch 40 gewesen zu sein. Damals sei er freigesprochen worden. Er wäre oft an Schlägereien mit Beduinen beteiligt gewesen.
3. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 25.11.2010 ergab, dass es am 03.06.2010 weder einen größeren Brand im Dorf XXXX noch in der näheren Umgebung gegeben habe.3. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 25.11.2010 ergab, dass es am 03.06.2010 weder einen größeren Brand im Dorf römisch 40 noch in der näheren Umgebung gegeben habe.
4. Mit Schreiben vom 03.12.2010 wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Syrien übermittelt und festgehalten, dieser hätte im Rahmen der nächsten Einvernahme die Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
5. Am 20.12.2010 fand eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, statt. Der Beschwerdeführer legte gleich zu Beginn seinen syrischen Personalausweis, ein Diplom über seine Berufsausbildung als Friseur sowie eine Gerichtsladung vor, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung aus dem Jahr 2007 und seiner anschließenden Verhaftung stehen würde. Das Verfahren sei immer noch offen. Über Vorhalt, dass er in der letzten Einvernahme von seinem Freispruch gesprochen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er zwar aus dem Gefängnis entlassen, das Verfahren aber nicht abgeschlossen worden sei. Er habe noch öfters Gerichtsladungen erhalten. Erneut zu seiner Reiseroute befragt und wiederholt dazu aufgefordert, den genauen Ablauf nach der Landung mit dem Flugzeug in Österreich zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, legal mit dem Bus in die Türkei gereist zu sein - die Grenze sei offen und eine neue Bestimmung würde die Einreise in die Türkei mit dem Personalausweis erlauben -, danach wäre er nach XXXX geflogen, wobei er nach seiner Ankunft einfach den Leuten gefolgt sei und so den Flughafen verlassen habe. Er habe keinerlei Dokumente mitgehabt. Des weiteren hielt der Beschwerdeführer fest, nach wie vor ledig zu sein, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben und keine Unterstützung zu bekommen. Er halte aber telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen in Syrien. Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Gründe für das Verlassen von Syrien und ergänzte unter anderem, dass aufgrund des Brandes immer wieder Hausdurchsuchungen bei ihm zu Hause stattfinden würden und auch sein Bruder und sein Vater Probleme bekommen hätten. Es habe auch schon früher Auseinandersetzungen mit den Arabern gegeben, wobei letztere die Polizei bestochen hätten. Zudem würde der Polizeileiter aus demselben Gebiet wie diese Araber abstammen.5. Am 20.12.2010 fand eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , statt. Der Beschwerdeführer legte gleich zu Beginn seinen syrischen Personalausweis, ein Diplom über seine Berufsausbildung als Friseur sowie eine Gerichtsladung vor, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung aus dem Jahr 2007 und seiner anschließenden Verhaftung stehen würde. Das Verfahren sei immer noch offen. Über Vorhalt, dass er in der letzten Einvernahme von seinem Freispruch gesprochen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er zwar aus dem Gefängnis entlassen, das Verfahren aber nicht abgeschlossen worden sei. Er habe noch öfters Gerichtsladungen erhalten. Erneut zu seiner Reiseroute befragt und wiederholt dazu aufgefordert, den genauen Ablauf nach der Landung mit dem Flugzeug in Österreich zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, legal mit dem Bus in die Türkei gereist zu sein - die Grenze sei offen und eine neue Bestimmung würde die Einreise in die Türkei mit dem Personalausweis erlauben -, danach wäre er nach römisch 40 geflogen, wobei er nach seiner Ankunft einfach den Leuten gefolgt sei und so den Flughafen verlassen habe. Er habe keinerlei Dokumente mitgehabt. Des weiteren hielt der Beschwerdeführer fest, nach wie vor ledig zu sein, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben und keine Unterstützung zu bekommen. Er halte aber telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen in Syrien. Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Gründe für das Verlassen von Syrien und ergänzte unter anderem, dass aufgrund des Brandes immer wieder Hausdurchsuchungen bei ihm zu Hause stattfinden würden und auch sein Bruder und sein Vater Probleme bekommen hätten. Es habe auch schon früher Auseinandersetzungen mit den Arabern gegeben, wobei letztere die Polizei bestochen hätten. Zudem würde der Polizeileiter aus demselben Gebiet wie diese Araber abstammen.
Nachdem der Beschwerdeführer einen Polizeibericht über eine Zeugeneinvernahme vom 05. und 06.06.2010 über die Brandstiftung vorgelegt hatte, wurde ihm vorgehalten, dass er laut diesem Bericht gerade nicht als Täter hervorgehe. Der Beschwerdeführer entgegnete, von den Arabern bei der Polizei angezeigt worden zu sein und dass die Regierung die Araber gegen die Kurden unterstützen würde. Nach dem besagten Vorfall hätten auch die Brüder des Beschwerdeführers und andere junge Kurden das Dorf verlassen und wären in den Libanon gegangen. Nur die alten Bauern wären im Dorf geblieben. Über Nachfrage, welchen Sinn es hätte, dass die Beduinen ihre eigenen Felder anzünden würden und warum die Polizei gerade ihnen Glauben schenken solle, meinte der Beschwerdeführer: "Die arabischen Bauern haben einen Nutzen davon. Sie werden nicht als Schuldige dargestellt und müssen keinen Schaden zahlen. Unsere Regierung besteht aus Bestechung und es gibt keine Gerechtigkeit (AS 121 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS)." Über weiteren Vorhalt, warum gerade der Beschwerdeführer unter den vielen betroffenen Kurden beschuldigt werden sollte, gab dieser an, die Araber mit anderen jungen Kurden immer wieder aus dem Dorf und von den Feldern verjagt zu haben und außerdem "habe er immer ein offenes Gesicht" (AS 121) im Gegensatz zu den Arabern, die sich verschleiern würden.
Letztlich brachte der Antragsteller vor, als Kurde in Syrien keine Rechte zu haben. Seine Familie müsse in Syrien leben. Sein Vater sei früher bereits auch einmal wegen einer Schlägerei mit Arabern festgenommen worden. Seine Brüder wären nur vorgeladen worden. Hinsichtlich der ihm übermittelten Länderfeststellungen zu Syrien hielt er fest, dass diese inhaltlich richtig seien, die Lage in Syrien sei aber noch schlimmer als darin dargestellt.
6. Die belangte Behörde wies den Asylantrag vom 04.08.2010 mit Bescheid vom 24.03.2011 gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen.6. Die belangte Behörde wies den Asylantrag vom 04.08.2010 mit Bescheid vom 24.03.2011 gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen.
In den Feststellungen wird darauf hingewiesen, dass in Syrien, vorgeblich eine Republik, in Wirklichkeit ein autoritäres Regime herrschen würde, wo Opposition zum Präsidenten nicht toleriert werde. Mit dem seit 1963 bestehenden Ausnahmezustand wären die rechtsstaatlichen Elemente der Verfassung weitgehend außer Kraft gesetzt worden. Neben dem Präsidenten und seinem direkten Umfeld würden vor allem die Sicherheitsdienste die Geschicke des Landes bestimmen. Sie seien weder parlamentarischen noch gerichtlichen Kontrollmechanismen unterworfen. Die Ein- und Ausreisekontrollen wären in Syrien effizient. Jede Ein- und Ausreise würde mit allen wesentlichen Daten (fast landesweit elektronisch) erfasst. Ausreisesperren aufgrund von Haftbefehlen, Gerichtsentscheidungen oder Weisungen der Sicherheitsbehörden würden schnell an alle Grenzübergänge gemeldet werden und effektiv überwacht. Syrien verfüge über ein Ministerium für im Ausland lebende Staatsangehörige. Die Überwachung solle auch nicht an den Landesgrenzen Halt machen; die Geheimdienste würden syrische Oppositionelle im Ausland im Auge behalten und Exilgruppierungen infiltrieren. Zur Rückkehr von abgeschobenen syrischen Asylwerbern wurde weiters festgestellt, dass es regelmäßig zu Befragungen käme. In manchen Fällen würden die Betroffenen aber noch einmal zum Verhör einbestellt. In Einzelfällen würden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten werden. In drei Fällen wären Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung bekannt geworden. Es gäbe Fälle, in denen abgeschobene abgelehnte Asylwerber bei der Einreise schlichtweg aus dem Grunde festgenommen werden würden, weil sie im Ausland waren.
Die Aktualität der Feststellungen reicht lediglich bis in das Jahr 2010.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, der Beschwerdeführer habe keine Fluchtgründe iSd GFK vorgebracht, sondern angegeben, Syrien aufgrund der Brandstiftung und der Auseinandersetzungen mit den arabischen Beduinen und daraus resultierenden Problemen mit der Polizei verlassen zu haben. Die behaupteten Probleme, insbesondere mit der Polizei, habe er jedoch auch mit den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht glaubhaft machen können. Vielmehr würde durch das Bescheinigungsmittel - einem Polizeibericht über eine Brandstiftung unter Anführung der Geschädigten, Zeugen und Tatverdächtigen - bestätigt, dass der (nicht mit dem Beschwerdeführer idente) Verursacher des Brandes im Polizeibericht namentlich genannt worden sei, so dass die Schilderung des Antragstellers, dass er der Täterschaft beschuldigt würde und deshalb Probleme hätte, nicht schlüssig nachvollziehbar und demnach auch nicht glaubhaft sei.
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sei in Syrien gewährleistet. Zum gegenständlichen Zeitpunkt stünden einer Rückkehr auch keine Naturkatastrophen, Hungersnöte oder bürgerkriegsähnliche Zustände entgegen. Es hätten auch keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde, zumal keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden und sich das bestehende Privatleben wissentlich auf die Grundlage des ungewissen Standes des Asylverfahrens gestützt habe.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sei in Syrien gewährleistet. Zum gegenständlichen Zeitpunkt stünden einer Rückkehr auch keine Naturkatastrophen, Hungersnöte oder bürgerkriegsähnliche Zustände entgegen. Es hätten auch keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde, zumal keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden und sich das bestehende Privatleben wissentlich auf die Grundlage des ungewissen Standes des Asylverfahrens gestützt habe.
7. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zudem wurde die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die Beschwerde bzw. Anträge selbst zu begründen und näher auszuführen.
8. Am 23.05.2011 langte eine Beschwerdeergänzung ein, worin zunächst das Fehlen von Erhebungen vor Ort trotz ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführers gerügt wurde. Weiters wurde versucht, die im Bescheid des Bundesasylamtes aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften, insbesondere wurde festgehalten, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Polizeibericht nur einen Teil der Ermittlungstätigkeit der Polizei beinhalten würde und keinen Aufschluss über die gesamten Polizeiaktivitäten gebe. Das Bundesasylamt habe sich bei seiner Beweiswürdigung jedoch fast ausschließlich auf diesen Polizeibericht beschränkt - ohne das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der folgenden polizeilichen Ermittlungen näher zu hinterfragen - und behauptet, dass gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten nie ermittelt worden sei. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, sich eingehender mit dem Vorbringen zur Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgrund der Streitigkeiten mit den Arabern im Jahr 2007 auseinanderzusetzen. Sie habe es auch verabsäumt, auf die seit Februar 2011 bestehenden Aufstände und das gewaltsame Vorgehen gegen die Demonstranten in Syrien einzugehen. Das autoritäre Regime in Syrien gehe mit voller Gewalt gegen Regimegegner vor und sei nicht abzusehen, wie sich die Sicherheitslage in nächster Zeit entwickeln würde. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen würden die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Lage der Kurden, die allgemeinen politischen Verhältnisse, die Probleme im Rechtsschutzsystem, die willkürlichen Verhaftungen und die Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Behörden untermauern. Zum Beweis seiner vorgebrachten systematischen Vertreibung der Kurden und der genannten Proteste wurden auch Berichte vorgelegt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, es sei wahrscheinlich, dass nach seiner Flucht nun nach ihm schon wegen der polizeilichen Ermittlungen aufgrund der Brandstiftung gefahndet werde und er allein aufgrund des Umstandes, in Österreich einen Asylantrag gestellt zu haben, in Syrien verhaftet werden würde. Sollte dem Beschwerdeführer aber kein Asyl gewährt werden, müsste ihm in Anbetracht der Tatsache, dass ihm durch den Großbrand und die jahrelange Dürre in seiner Region die Lebensgrundlage entzogen worden sei, subsidiärer Schutz zugestanden werden.
9. Am 14.02.2012 langte eine mittels Fax überbrachte Bestätigung des XXXX in Österreich beim Asylgerichtshof ein, welche festhält, dass der Beschwerdeführer ein aus Syrien stammender Kurde sei, der beschuldigt werde, die Getreidefelder angezündet zu haben und illegale Waffen zu besitzen. Der Beschwerdeführer sei einer staatlich gelenkten Verfolgung ausgesetzt und würde bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet, gefoltert und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder möglicherweise sogar getötet werden. Bereits die Asylantragstellung im Ausland würde eine Bestrafung nach sich ziehen.9. Am 14.02.2012 langte eine mittels Fax überbrachte Bestätigung des römisch 40 in Österreich beim Asylgerichtshof ein, welche festhält, dass der Beschwerdeführer ein aus Syrien stammender Kurde sei, der beschuldigt werde, die Getreidefelder angezündet zu haben und illegale Waffen zu besitzen. Der Beschwerdeführer sei einer staatlich gelenkten Verfolgung ausgesetzt und würde bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet, gefoltert und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder möglicherweise sogar getötet werden. Bereits die Asylantragstellung im Ausland würde eine Bestrafung nach sich ziehen.
10. Mit Schreiben vom 14.05.2012, eingelangt am 16.05.2012, legte der Beschwerdeführer Fotos über exilpolitische Aktivitäten in Österreich, konkret von der Teilnahme an Demonstrationen in XXXX und XXXX, vor. Im Übrigen wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei ein überzeugter Oppositioneller des syrischen Regimes und würde bei einer Rückkehr nach Syrien als potentieller Terrorist angesehen und ihm würde eine politische Gesinnung vorgeworfen werden, womit er in das Blickfeld des syrischen Geheimdienstes geraten würde. Es sei bekannt, dass zurückgeführte Asylwerber in Syrien der Gefahr von Festnahmen und unmenschlichen, unter Foltermethoden stattfindenden, geheimdienstlichen Verhören ausgesetzt wären. Nichtsdestotrotz habe es keine ausreichende Auseinandersetzung seitens des Bundesasylamtes mit dieser angesprochenen Rückkehrgefährdung gegeben, weshalb mit einer Bescheidbehebung nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen sei.10. Mit Schreiben vom 14.05.2012, eingelangt am 16.05.2012, legte der Beschwerdeführer Fotos über exilpolitische Aktivitäten in Österreich, konkret von der Teilnahme an Demonstrationen in römisch 40 und römisch 40 , vor. Im Übrigen wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei ein überzeugter Oppositioneller des syrischen Regimes und würde bei einer Rückkehr nach Syrien als potentieller Terrorist angesehen und ihm würde eine politische Gesinnung vorgeworfen werden, womit er in das Blickfeld des syrischen Geheimdienstes geraten würde. Es sei bekannt, dass zurückgeführte Asylwerber in Syrien der Gefahr von Festnahmen und unmenschlichen, unter Foltermethoden stattfindenden, geheimdienstlichen Verhören ausgesetzt wären. Nichtsdestotrotz habe es keine ausreichende Auseinandersetzung seitens des Bundesasylamtes mit dieser angesprochenen Rückkehrgefährdung gegeben, weshalb mit einer Bescheidbehebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen sei.
11. Am 14.10.2012 langte ein Fristsetzungsantrag beim Asylgerichtshof ein.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.1. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist zum Teil nicht nachvollziehbar, wenn sie zentral letztlich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers wertet, ohne dass sie die Maßstäbe dieser Wertung hinreichend offenlegt und auch die Frage, ob die angeführten Beispiele hinreichend repräsentativ für die gezogenen Schlüsse sind, nicht schlüssig beantwortet. Ohne die Argumente gänzlich zu verwerfen, muss doch auch immer die spezielle Situation einer gedolmetschten Einvernahme in einem Asylverfahren potentiell relativierend ins Kalkül gezogen werden.
3.2. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht wegen einer strafbaren Handlung der Brandstiftung gesucht wird, da aufgrund des vorgelegten Polizeiberichtes bereits die Täterschaft eines namentlich genannten Ehepaares feststeht. Führt man sich jedoch die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen vor Augen, kann eine Subsumtion unter die in der GFK angeführten Gründe nicht ausgeschlossen werden. Durch die polizeilichen Ermittlungen im Fall der Brandstiftung ist der Beschwerdeführer zumindest - wenn auch nicht als unmittelbarer Täter - in das Blickfeld der Behörden geraten, worauf auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten laufenden Hausdurchsuchungen bei ihm zu Hause (AS 113) hindeuten und in Anbetracht der vom Asylgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen vielfachen Willkürsituation betreffend das Vorgehen staatlicher (Sicherheits-) Behörden plausibel erscheint. Der Beschwerdeführer ist seinen eigenen Angaben zufolge bereits durch eine Auseinandersetzung mit Arabern im Jahr 2007 behördlich in Erscheinung getreten, wobei er deswegen sogar einige Tage in Haft verbringen habe müssen und das diesbezügliche Gerichtsverfahren immer noch anhängig sei. An dieser Stelle ist dem Bundesasylamt vorzuwerfen, dass es keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich dieser gerichtlich verfolgten Auseinandersetzung getätigt, sondern diese einfach für entbehrlich angesehen hat, da das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft angesehen wurde. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht auszuschließen, dass das syrische Regime den Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge mehrmals in Schlägereien mit Arabern verwickelt gewesen und gegen den aufgrund einer solchen Streiterei auch ein Gerichtsverfahren anhängig sei, als gefährlichen Oppositionellen ansieht. Laut Angaben des Beschwerdeführers sei bereits auch sein Vater aufgrund eines gleichgelagerten Problems mit Arabern in Haft gewesen und seine Brüder vorgeladen worden. Demnach wäre die Familie des Beschwerdeführers in Syrien negativ in Erscheinung getreten und hätte sich die belangte Behörde näher mit dem individuellen Vorbingen beschäftigen müssen und dem Vorbringen nicht allein aufgrund des vom Antragsteller selbst vorgelegten Beweismittels jegliche Glaubwürdigkeit absprechen dürfen.
3.3. Zudem sind die Feststellungen zu Syrien zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der dortigen aktuellen Entwicklungen bereits veraltet, was insbesondere an den Ausführungen des Bundesasylamtes zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ersichtlich ist, wo unter anderem festgehalten wird, dass der Rückkehr keine bürgerkriegsähnlichen Zustände entgegenstehen. Wenn man jedoch die Entwicklungen in Syrien in der letzten Zeit genauer betrachtet, können bürgerkriegsähnliche Zustände in gewissen Teilen des Landes nicht ausgeschlossen werden und hätte der erstinstanzliche Bescheid jedenfalls einer zeitgemäßen Auseinandersetzung mit der Lage in Syrien bedurft, um eine ordnungsgemäße Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz gewährleisten zu können. Die belangte Behörde hätte auch eruieren müssen, ob der Beschwerdeführer unter sicheren Bedingungen in seinen bisherigen Heimatort zurückkehren könne bzw. ob er allenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative hätte.
3.4. Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde, insbesondere die in der Verfahrenserzählung referierten, vermögen das negative Verfahrensergebnis aber auch schon dann nicht zu tragen, wenn man die Einlassungen des Beschwerdeführers über die ihm widerfahrene bisherige Verfolgung in Syrien für unwahr erachtet und nur davon ausgeht, dass er Kurde aus Syrien ist. Folgt man einem Teil dieser Feststellungen könnte die Abschiebung als Asylwerber aus Österreich, qualifiziert durch die Ablehnung des herrschenden Regimes, die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit und die exilpolitische Tätigkeit genügen, dass es mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu lebensbedrohenden Konsequenzen (Verhaftung, "Verschwinden") käme. Betrachtet man unter diesen Prämissen die kursorische Verneinung des Asylstatus und des subsidiären Schutzstatus im angefochtenen Bescheid entsteht der Eindruck, dass eine Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde mit einem Teil ihrer eigenen Feststellungen unterblieben ist; das gesamte Verfahren erweist sich schon unter diesem Gesichtspunkt als in seinem Ergebnis unschlüssig und somit rechtswidrig.
3.5. Da der Beschwerdeführer in Österreich zwischenzeitig politisch aktiv geworden ist und so auch an Demonstrationen in XXXX und XXXX teilgenommen hat, werden diese Aktivitäten vom Bundesasylamt unter dem Aspekt des allfälligen Vorliegens von Nachfluchtgründen in die Erwägungen miteinzufließen haben. Die diesbezüglichen Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid geben hinsichtlich der Konsequenzen für exilpolitische syrische Oppositionelle wenig Aufschluss und reduzieren sich im Wesentlichen nur auf die Information, dass die syrischen Geheimdienste Oppositionelle im Ausland im Auge behalten. Diese Erhebungen erweisen sich jedoch im Hinblick darauf, dass bereits abgewiesene Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Syrien rein aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes festgenommen wurden, als unzureichend. Aus den Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation ist generell nicht ersichtlich, zu welcher Gefährdungseinschätzung das Bundesasylamt im Falle der Rückkehr abgewiesener Asylwerber kommt. Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren daher damit auseinandersetzen zu haben, wie es mit der Rückkehrsituation abgewiesener Asylwerber ganz allgemein und solcher kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit steht und darauf aufbauend entsprechende nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen zu treffen haben.3.5. Da der Beschwerdeführer in Österreich zwischenzeitig politisch aktiv geworden ist und so auch an Demonstrationen in römisch 40 und römisch 40 teilgenommen hat, werden diese Aktivitäten vom Bundesasylamt unter dem Aspekt des allfälligen Vorliegens von Nachfluchtgründen in die Erwägungen miteinzufließen haben. Die diesbezüglichen Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid geben hinsichtlich der Konsequenzen für exilpolitische syrische Oppositionelle wenig Aufschluss und reduzieren sich im Wesentlichen nur auf die Information, dass die syrischen Geheimdienste Oppositionelle im Ausland im Auge behalten. Diese Erhebungen erweisen sich jedoch im Hinblick darauf, dass bereits abgewiesene Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Syrien rein aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes festgenommen wurden, als unzureichend. Aus den Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation ist generell nicht ersichtlich, zu welcher Gefährdungseinschätzung das Bundesasylamt im Falle der Rückkehr abgewiesener Asylwerber kommt. Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren daher damit auseinandersetzen zu haben, wie es mit der Rückkehrsituation abgewiesener Asylwerber ganz allgemein und solcher kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit steht und darauf aufbauend entsprechende nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen zu treffen haben.
Anschließend wird es zu ermitteln haben, ob die vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten exilpolitischen Aktivitäten per se ein zu Asylgewährung hinreichendes Verfolgungsrisiko mit sich bringen und inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt des Antragstellers in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 allenfalls geändert haben.Anschließend wird es zu ermitteln haben, ob die vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten exilpolitischen Aktivitäten per se ein zu Asylgewährung hinreichendes Verfolgungsrisiko mit sich bringen und inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt des Antragstellers in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 allenfalls geändert haben.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen, damit in Zusammenhang stehende unschlüssige Beweiswürdigung derselbigen (siehe oben) und der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt insbesondere zunächst eine ergänzende Einvernahme, die Verwendung insgesamt aktueller Quellen und eine hinreichende Auseinandersetzung damit, im speziellen zur Frage der Rückkehrgefährdung zum heutigen Zeitpunkt.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, exilpolitische Aktivität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
21.11.2012