Norm
AVG §66 Abs2Spruch
A12 410.395-3/2011/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.5.2011, Zl. 10 11.380-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.5.2011, Zl. 10 11.380-EAST Ost, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Absatz 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylwerber reiste am 20.9.2009 illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am 21.09.2009 seinen ersten Asylantrag eingebracht hat. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab der Asylwerber damals erstinstanzlich im Wesentlichen an, dass er etwa seit dem 12. Lebensjahr bei einem Mann namens XXXX und dessen 2 Söhnen gelebt hätte, wo er sodann als Hausangestellter gearbeitet hätte. XXXX hätte versprochen, sich um seine Ausbildung zu kümmern, was er jedoch nicht getan hätte. Im Haus von XXXX habe es einen Raum gegeben, den er nicht betreten hätte dürfen. In das Haus von XXXX hätten sich immer wieder Leute aus verschiedensten Orten getroffen. Eines Tages, konkret am XXXX, habe er so ein Treffen beobachtet und entdeckt, dass die Menschen viele Gewehre gehabt hätten. Es sei ihm hierbei bewusst geworden, dass XXXX "ein Militanter" sei. Er habe zwar nicht bemerkt, dass XXXX ihn dabei gesehen hätte, als er das Treffen beobachtet hätte, eines Tages sei jedoch einer von XXXX Söhnen zu ihm gekommen und hätte ihm mitgeteilt, dass er seinen Vater sagen habe hören, dass dieser ihn (den Asylwerber) umbringen wolle. Er sei dann daraufhin weggelaufen, ein weißer Mann habe ihm am 27.07.2009 nach Port Harcourt gebracht.römisch eins. Der Asylwerber reiste am 20.9.2009 illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am 21.09.2009 seinen ersten Asylantrag eingebracht hat. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab der Asylwerber damals erstinstanzlich im Wesentlichen an, dass er etwa seit dem 12. Lebensjahr bei einem Mann namens römisch 40 und dessen 2 Söhnen gelebt hätte, wo er sodann als Hausangestellter gearbeitet hätte. römisch 40 hätte versprochen, sich um seine Ausbildung zu kümmern, was er jedoch nicht getan hätte. Im Haus von römisch 40 habe es einen Raum gegeben, den er nicht betreten hätte dürfen. In das Haus von römisch 40 hätten sich immer wieder Leute aus verschiedensten Orten getroffen. Eines Tages, konkret am römisch 40 , habe er so ein Treffen beobachtet und entdeckt, dass die Menschen viele Gewehre gehabt hätten. Es sei ihm hierbei bewusst geworden, dass römisch 40 "ein Militanter" sei. Er habe zwar nicht bemerkt, dass römisch 40 ihn dabei gesehen hätte, als er das Treffen beobachtet hätte, eines Tages sei jedoch einer von römisch 40 Söhnen zu ihm gekommen und hätte ihm mitgeteilt, dass er seinen Vater sagen habe hören, dass dieser ihn (den Asylwerber) umbringen wolle. Er sei dann daraufhin weggelaufen, ein weißer Mann habe ihm am 27.07.2009 nach Port Harcourt gebracht.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.11.2009, Zahl: 09 11.487-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid unter Darlegung näherer Erwägungen ausgeführt, dass der Asylwerber keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht hätte, dem die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könnten. Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben, die nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 10.08.2010 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.11.2010, Zahl:Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.11.2009, Zahl: 09 11.487-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid unter Darlegung näherer Erwägungen ausgeführt, dass der Asylwerber keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht hätte, dem die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könnten. Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben, die nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 10.08.2010 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.11.2010, Zahl:
A12 410.395-1/2009/6E, abgewiesen und am 16.11.2010 rechtskräftig geworden ist. Begründend führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei.
Am 03.12.2010 stellte der Asylwerber, der seit der erste Asylantragstellung das Bundesgebiet nicht mehr verlassen hat, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag auf die Frage, was sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, an: "Bei meinen bisherigen Befragungen durch die Polizei oder Behörden habe ich nicht angegeben, dass ich homosexuell bin. Meine Fluchtgründe, die ich angegeben habe, entsprechen der Wahrheit. Ergänzend habe ich in Nigeria mit meiner Homosexualität Probleme. Ich hatte in Nigeria eine Beziehung mit Herrn XXXX. Eines Tages kam eine Frau und sah uns zusammen. Sie schimpfte mich du sagte, dass sie die Polizei rufen werde. Daraufhin sprach Herr XXXX mit mir und sagte mir, dass er mir helfen wird, von Nigeria zu flüchten."Am 03.12.2010 stellte der Asylwerber, der seit der erste Asylantragstellung das Bundesgebiet nicht mehr verlassen hat, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag auf die Frage, was sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, an: "Bei meinen bisherigen Befragungen durch die Polizei oder Behörden habe ich nicht angegeben, dass ich homosexuell bin. Meine Fluchtgründe, die ich angegeben habe, entsprechen der Wahrheit. Ergänzend habe ich in Nigeria mit meiner Homosexualität Probleme. Ich hatte in Nigeria eine Beziehung mit Herrn römisch 40 . Eines Tages kam eine Frau und sah uns zusammen. Sie schimpfte mich du sagte, dass sie die Polizei rufen werde. Daraufhin sprach Herr römisch 40 mit mir und sagte mir, dass er mir helfen wird, von Nigeria zu flüchten."
Auf die Frage nach etwaigen neuen Gründen gab er an: "Ergänzend gebe ich als weiteren Fluchtgrund meine Homosexualität an. Meine bisher angegebenen Gründe halte ich weiter aufrecht."
Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte, gab er an: "Ich habe Angst vor der Polizei in Nigeria und dass sie mich aufgrund meiner Homosexualität festnehmen. In Nigeria kann ich meine Homosexualität nicht offen ausleben und musste mich aufgrund meiner Art zu leben, verstecken."
Befragt, seit wann ihm die Änderungen der Fluchtgründe bekannt sei, erklärte er: "Ich habe mich bei meinen Befragungen nicht getraut, meine Homosexualität bekannt zu geben. Ich teile erst heute meine Homosexualität mit, da ich mittlerweile [glaube? Anm.], dass ich keine Angst vor der österreichischen Polizei haben muss und es in Österreich keine Sanktionen gibt."
Mit Schriftsatz vom 10.12.2010 (Fax-Sendedatum) brachte der Asylwerber durch seinen gewillkürten Vertreter vor, dass er einen psychischen Schock erlitten habe, als er vom negativen Ausgang seines Asylverfahrens erfahren habe. Er sei stationär im XXXX aufgenommen worden und sei nach erfolgter Stabilisierung seines Zustandes zur weiteren Therapie bei einem Facharzt für Psychiatrie entlassen worden und befinde sich momentan in wöchentlicher Gesprächstherapie im Sozialpsychiatrischen Ambulatorium Favoriten. Sein Zustand sei labil, sodass es zur Vermeidung einer Selbstgefährdung weitergehender psychiatrischer Behandlung bedürfe. Er habe seine Homosexualität bisher verheimlicht, da er sich aufgrund seiner Erfahrungen in Nigeria vor Sanktionen durch die Sicherheitsbehörden gefürchtet habe. Auch sei er sich der Relevanz seiner sexuellen Orientierung im Verfahren nicht bewusst gewesen. Er habe mehrere österreichische Freunde derselben Orientierung, mit denen er freundschaftlich verkehre. Mit einem namentlich Genannten führe er eine Liebesbeziehung. Homosexuelle Handlungen seien in Nigeria verboten und im ganzen Land unter Strafe gestellt. Homosexuelle Personen seien gesellschaftlicher Ächtung und weitreichender Diskriminierung ausgesetzt.Mit Schriftsatz vom 10.12.2010 (Fax-Sendedatum) brachte der Asylwerber durch seinen gewillkürten Vertreter vor, dass er einen psychischen Schock erlitten habe, als er vom negativen Ausgang seines Asylverfahrens erfahren habe. Er sei stationär im römisch 40 aufgenommen worden und sei nach erfolgter Stabilisierung seines Zustandes zur weiteren Therapie bei einem Facharzt für Psychiatrie entlassen worden und befinde sich momentan in wöchentlicher Gesprächstherapie im Sozialpsychiatrischen Ambulatorium Favoriten. Sein Zustand sei labil, sodass es zur Vermeidung einer Selbstgefährdung weitergehender psychiatrischer Behandlung bedürfe. Er habe seine Homosexualität bisher verheimlicht, da er sich aufgrund seiner Erfahrungen in Nigeria vor Sanktionen durch die Sicherheitsbehörden gefürchtet habe. Auch sei er sich der Relevanz seiner sexuellen Orientierung im Verfahren nicht bewusst gewesen. Er habe mehrere österreichische Freunde derselben Orientierung, mit denen er freundschaftlich verkehre. Mit einem namentlich Genannten führe er eine Liebesbeziehung. Homosexuelle Handlungen seien in Nigeria verboten und im ganzen Land unter Strafe gestellt. Homosexuelle Personen seien gesellschaftlicher Ächtung und weitreichender Diskriminierung ausgesetzt.
Vorgelegt wurde unter einem ein Patientenbrief des XXXX, demzufolge der Asylwerber von XXXX auf der psychiatrischen Abteilung Station XXXX war und bei ihm eine akute Belastungsreaktion, Krisenreaktion, Kriegsneurose, Kriegsneurose, Krisenzustand und ein psychischer Schock sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert wurden. Empfohlen würde die Konsultierung eines Facharztes für Psychiatrie. Betreffend den Status des Asylwerbers bei Entlassung wird u. a. ausgeführt, dass er allseits orientiert, seine Stimmung depressiv sei und keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen würde.Vorgelegt wurde unter einem ein Patientenbrief des römisch 40 , demzufolge der Asylwerber von römisch 40 auf der psychiatrischen Abteilung Station römisch 40 war und bei ihm eine akute Belastungsreaktion, Krisenreaktion, Kriegsneurose, Kriegsneurose, Krisenzustand und ein psychischer Schock sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert wurden. Empfohlen würde die Konsultierung eines Facharztes für Psychiatrie. Betreffend den Status des Asylwerbers bei Entlassung wird u. a. ausgeführt, dass er allseits orientiert, seine Stimmung depressiv sei und keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen würde.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2010 erklärte der Asylwerber auf die Frage nach den Gründen für seine Asylantragstellung erneut an, dass er Probleme mit einem Mann namens Mr. XXXX gehabt habe, der verheiratet gewesen und dessen Frau "das" mitbekommen habe und damit gedroht habe, die Polizei zu informieren. Weiters würden ihn "die Leute" töten, Homosexualität stünde in Nigeria unter Strafe. In Österreich unterhalte er zu drei Männern sexuelle Beziehungen. Eine Lebensgemeinschaft sei er mit keinem dieser Männer eingegangen.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2010 erklärte der Asylwerber auf die Frage nach den Gründen für seine Asylantragstellung erneut an, dass er Probleme mit einem Mann namens Mr. römisch 40 gehabt habe, der verheiratet gewesen und dessen Frau "das" mitbekommen habe und damit gedroht habe, die Polizei zu informieren. Weiters würden ihn "die Leute" töten, Homosexualität stünde in Nigeria unter Strafe. In Österreich unterhalte er zu drei Männern sexuelle Beziehungen. Eine Lebensgemeinschaft sei er mit keinem dieser Männer eingegangen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 14.12.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 14.12.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.12.2010, Zahl: A12 410.395-2/2010/3E, stellte der Asylgerichtshof fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12 a Abs. 2 Z. 1,2Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.12.2010, Zahl: A12 410.395-2/2010/3E, stellte der Asylgerichtshof fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer eins,,2
u. 3 iVm § 41a AsylG rechtmäßig ist.u. 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG rechtmäßig ist.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2011, Zahl: 10 11.380-EAST Ost, wurde dieser zweite Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2011, Zahl: 10 11.380-EAST Ost, wurde dieser zweite Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber durch seinen gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde und machte hiebei im Wesentlichen geltend, dass ihm aufgrund der bei ihm nunmehr vorliegenden psychischen Beschwerden subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Auch handle es sich bei seiner psychischen Erkrankung um eine entscheidungsrelevante neue Tatsache. Er führe mit G. W. eine Lebensgemeinschaft und würden er und sein Freund beabsichtigen, ihre Partnerschaft eintragen zu lassen. Auch würden sie beabsichtigen, in absehbarer Zeit, zusammenzuwohnen. Die Situation sei in Nigeria für Homosexuelle als äußerst prekär zu betrachten, so würden in weiten Teilen des Landes gravierende Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle stattfinden.
Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.07.2011, Zl. A12 410.395-3/2011/2E gem. § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen sowie wurde weiters der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.07.2011, Zl. A12 410.395-3/2011/2E gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen sowie wurde weiters der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Aufgrund erhobener Beschwerde wurde das letztgenannte Erkenntnis mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2012, U 1776/11-12, in Verletzung des durch Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, aufgehoben.Aufgrund erhobener Beschwerde wurde das letztgenannte Erkenntnis mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2012, U 1776/11-12, in Verletzung des durch Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, aufgehoben.
Wörtlich führte der Verfassungsgerichtshof aus:
"Der Asylgerichtshof begründet seine Entscheidung im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Homosexualität; er führt dazu aus, dass dieser seine sexuelle Orientierung im ersten Asylverfahren nicht thematisiert und zu seiner angeblichen sexuellen Beziehung in Nigeria keine näheren Angaben gemacht hätte. Mag dies in Hinblick auf das Vorbringen betreffend Nigeria auch denkmöglich zutreffen, so hat der Beschwerdeführer indes im Verfahren vor dem Bundesasylamt eine Stellungnahme seines angeblichen Lebensgefährten in Österreich vorgelegt, in der dieser die bestehende Lebensgemeinschaft bestätigt, sowie in seiner Beschwerde an den Asylgerichthof dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt. Der Asylgerichtshof ist diesem Antrag nicht nachgekommen; er geht in der angefochtenen Entscheidung weder auf die Stellungnahme des Lebensgefährten ein, noch wird begründet, warum diese nicht berücksichtigt wurde. Damit hat der Asylgerichtshof es jedoch unterlassen, zu begründen, warum er - trotz im Akt vorhandener Bescheinigungsmittel - von der Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers ausgeht."
Des Weiteren führte der Verfassungsgerichtshof aus:
"Der Asylgerichtshof hat, indem er die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht substantiiert begründet hat, seine Entscheidung mit Willkür behaftet. Die angefochtene Entscheidung ist daher schon aus diesem Grund aufzuheben, weshalb sich eine Überprüfung der vom Asylgerichthof durchgeführten Prüfung hinsichtlich einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK - insbesondere in Hinblick auf die Situation Homosexueller in Nigeria - erübrigt.""Der Asylgerichtshof hat, indem er die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht substantiiert begründet hat, seine Entscheidung mit Willkür behaftet. Die angefochtene Entscheidung ist daher schon aus diesem Grund aufzuheben, weshalb sich eine Überprüfung der vom Asylgerichthof durchgeführten Prüfung hinsichtlich einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK - insbesondere in Hinblick auf die Situation Homosexueller in Nigeria - erübrigt."
Im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde am 24.09.2012 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgeführt, wobei der vom Antragsteller namhaft gemachte Zeuge einvernommen wurde. Der Inhalt der Beschwerdeverhandlung vom 24.09.2012 gestaltete sich wie nachstehend:
"VR: Kann ich davon ausgehen, dass ihre bisher im Asylverfahren geäußerte Angaben der Wahrheit entsprechen?
BF: Ja.
VR: Können Sie sich erinnern, was sie im ersten Rechtsgang vorgebracht haben?
BF: Ja.
VR: Umreißen Sie das nochmals?
BF: Ich war noch ein Baby, als mein Vater starb. Meine Mutter hat sich dann um mich gekümmert bis zu meinem 11. Lebensjahr. Meine Mutter hatte dann einen Freund. Und weil sie mit ihrem Freund ausgehen wollte, hat sie mich dann an einen XXXX übergeben. Dieser hat meiner Mutter versprochen, sich um meine weitere Ausbildung zu kümmern. Und als meine Mutter mich dann bei Herrn XXXX zurückließ, musste ich bei diesem Mann wie ein Sklave arbeiten. Er hat mir immer wieder gesagt, er würde mich umbringen, weil ich für ihn ein Nichts und Niemand sei. Am 26. Juli bin ich schließlich aus seinem Haus geflohen, denn ich erkannte, dass mein Leben in diesem Haus in Gefahr war.BF: Ich war noch ein Baby, als mein Vater starb. Meine Mutter hat sich dann um mich gekümmert bis zu meinem 11. Lebensjahr. Meine Mutter hatte dann einen Freund. Und weil sie mit ihrem Freund ausgehen wollte, hat sie mich dann an einen römisch 40 übergeben. Dieser hat meiner Mutter versprochen, sich um meine weitere Ausbildung zu kümmern. Und als meine Mutter mich dann bei Herrn römisch 40 zurückließ, musste ich bei diesem Mann wie ein Sklave arbeiten. Er hat mir immer wieder gesagt, er würde mich umbringen, weil ich für ihn ein Nichts und Niemand sei. Am 26. Juli bin ich schließlich aus seinem Haus geflohen, denn ich erkannte, dass mein Leben in diesem Haus in Gefahr war.
VR: Wie alt waren Sie?
BF: Da war ich 17.
VR: Hatten Sie bis zu diesem Zeitpunkt sexuelle Erfahrungen?
BF: Ja. Ich habe schon gefühlt, dass ich schwul bin.
VR: Bei welcher Gelegenheit oder durch welche Umstände ist ihnen das aufgefallen?
BF: Ich habe schon erkannt, dass ich schwul bin, als ich noch klein war.
VR: Haben Sie jemals im Leben eine intime Beziehung zu einer Frau gehabt?
BF: Nein, nie.
VR: Dem Kerne nach, befürchten, Sie nun Verfolgung in Nigeria, aufgrund ihrer sexuellen Neigung. Warum haben Sie solche Befürchtung nicht schon im ersten Rechtsgang aufgezeigt?
BF: Ich hatte damals Angst, vor Gericht auszusprechen, dass ich schwul bin. Denn in Nigeria ist es gefährlich, derartiges vor Gericht zu sagen.
VR: Haben Sie hier in Österreich sexuelle Erfahrungen gemacht?
BF: Ja.
VR: Erzählen Sie darüber?
BF: Es war im Jahre 2010. Da hatte ich meine Freunde, XXXX. Ich hatte damals Angst, bei meinen Freunden zu wohnen, weil ich nicht wusste, ob das etwas verboten sein könnte oder ich mit der Polizei zu tun bekommen könnte, wenn ich mit Schwulen zu tun hätte, bzw. wenn dies gegen die Kultur des Landes verstößt. Mittlerweile ist es aber so, dass ich keine Beziehung mehr mit XXXX habe, weil ich im Moment in einer ganz festen Beziehung mit XXXX bin.BF: Es war im Jahre 2010. Da hatte ich meine Freunde, römisch 40 . Ich hatte damals Angst, bei meinen Freunden zu wohnen, weil ich nicht wusste, ob das etwas verboten sein könnte oder ich mit der Polizei zu tun bekommen könnte, wenn ich mit Schwulen zu tun hätte, bzw. wenn dies gegen die Kultur des Landes verstößt. Mittlerweile ist es aber so, dass ich keine Beziehung mehr mit römisch 40 habe, weil ich im Moment in einer ganz festen Beziehung mit römisch 40 bin.
VR: Seit wann sind sie mit dem heute geladenen Zeugen liiert?
BF: Wir haben uns im Dezember 2009 über das Internet kennengelernt. Seit Jänner 2010 haben wir und regelmäßig getroffen. Seit 2 Jahre sind wir jetzt zusammen.
VR: Über welche Internetplattform ist der Kontakt zu Stande gekommen?
BF: Damals habe ich XXXX benutzt.BF: Damals habe ich römisch 40 benutzt.
VR: Wie sind Sie da auf Herrn XXXX gestoßen?VR: Wie sind Sie da auf Herrn römisch 40 gestoßen?
BF: Ich habe mich dann angemeldet auf dieser Männer-Plattform, begann zu chatten und bin so auf ihn gestoßen.
VR: Wie funktioniert die Anmeldung auf dieser Plattform?
BF: Ich habe meinen Namen und mein Alter angeben müssen, und noch Angaben über meine Person.
VR: Hatten Sie dort einen Nickname?
BF: Was meinen Sie, Spitzname.
VR: Haben Sie sich mit ihrem richtigen Namen angemeldet?
BF: Jetzt verwende ich diese XXXX-Plattoform nicht mehr, weil ich in einer festen Beziehung mit XXXX bin, damals verwende ich auf dieser Plattform meinen Namen und einen Spitznamen, weil ich Angst hatte.BF: Jetzt verwende ich diese XXXX-Plattoform nicht mehr, weil ich in einer festen Beziehung mit römisch 40 bin, damals verwende ich auf dieser Plattform meinen Namen und einen Spitznamen, weil ich Angst hatte.
VR: Wie ist dieser Nickname?
BF: Es ist lange her. Es war damals nämlich so, dass Afrikaner mich angeredet haben, ob es wirklich stimme, dass ich schwul sei, und warum ich überhaupt mit Männer chatte. Ich hatte damals Angst und löschte alle Einträge.
BFV: Ich möchte als Beweis der sexuellen Orientierung, eine Bestätigung der Beratungsstelle Courage-Partnerinnen-/Familiensexualberatung vorlegen.
BF: Das Schriftstück wird verlesen.
VR: Haben Sie in Nigeria auch bereits homosexuelle Erfahrungen machen können?
BF: Ja.
VR: Mit wem?
BF: Mit Herrn XXXX. Das war in der Zeit als ich von XXXX geflohen bin. Damals habe ich um Hilfe gebettelt und am XXXX diesen Herrn XXXX gefunden. Er hat mich gefragt, welches Problem ich hätte und ich habe ihm mein Problem erklärt. Dann hat er mich zu sich nach Hause genommen. Er war zwar verheiratet, aber seine Frau lebte nicht bei ihm. Wir haben dann zusammen gewohnt und er hat herausgefunden, dass ich schwul bin. Wir hatten gemeinsam Sex. Eines Tages ist dann seine Frau gekommen und fand uns beide vor, wie wir gerade Sex im Bett hatten. Sie war dann wütend auf mich, und schrie, dass sie die Polizei holen würde, damit die ganze Gemeine erfährt, dass ich schwul bin. Ich habe dann geweint und geschrien, dass meine Leben in Gefahr ist. Ich habe geweint, und sie gefragt, warum sie Polizei holen will.BF: Mit Herrn römisch 40 . Das war in der Zeit als ich von römisch 40 geflohen bin. Damals habe ich um Hilfe gebettelt und am römisch 40 diesen Herrn römisch 40 gefunden. Er hat mich gefragt, welches Problem ich hätte und ich habe ihm mein Problem erklärt. Dann hat er mich zu sich nach Hause genommen. Er war zwar verheiratet, aber seine Frau lebte nicht bei ihm. Wir haben dann zusammen gewohnt und er hat herausgefunden, dass ich schwul bin. Wir hatten gemeinsam Sex. Eines Tages ist dann seine Frau gekommen und fand uns beide vor, wie wir gerade Sex im Bett hatten. Sie war dann wütend auf mich, und schrie, dass sie die Polizei holen würde, damit die ganze Gemeine erfährt, dass ich schwul bin. Ich habe dann geweint und geschrien, dass meine Leben in Gefahr ist. Ich habe geweint, und sie gefragt, warum sie Polizei holen will.
VR: Wie lange waren Sie mit Mr. XXXX zusammen?VR: Wie lange waren Sie mit Mr. römisch 40 zusammen?
BF: 5 Tage.
VR: Leben Sie nun mit Herrn XXXX zusammen?VR: Leben Sie nun mit Herrn römisch 40 zusammen?
BF: Ich wohne in der XXXX, besuche Herrn XXXX ständig, weil wir in einer festen Beziehung sind.BF: Ich wohne in der römisch 40 , besuche Herrn römisch 40 ständig, weil wir in einer festen Beziehung sind.
VR: Wo wohnt Herr XXXX?
BF: Er wohnt in der Nähe der U-Bahnstation XXXX, ich kenne sein Haus, es ist im XXXX.BF: Er wohnt in der Nähe der U-Bahnstation römisch 40 , ich kenne sein Haus, es ist im römisch 40 .
VR: In welchem Stockwerk befindet sich die Wohnung?
BF: Im 2. Stock
VR: Sind die Fenster hof- oder straßenseitig?
BF: Die Fenster sind straßenseitig.
VR: Aus wie vielen Zimmern besteht die Wohnung, beschreiben sie die Wohnung?
BF: Die Wohnung ist eigentlich eine 1-Zimmer Wohnung, nicht gerade groß. Es gibt einen Platz, wo er einen Fernseher hat. Es gibt eine Küche, ein Schlafzimmer und eine Toilette.
VR: Dann ist es keine 1-Zimmer-Wohnung?
BF: Nein, diese Wohnung hat nicht mehre Zimmer, aber es gibt einen Platz, wo er seinen Fernseher hat. Es gibt kein eigenes Schlafzimmer.
VR: Wann hat er Herr XXXX seinen Geburtstag?VR: Wann hat er Herr römisch 40 seinen Geburtstag?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Bei welcher Gelegenheit haben Sie Herrn XXXX persönlich gesehen?VR: Bei welcher Gelegenheit haben Sie Herrn römisch 40 persönlich gesehen?
BF: Im Jänner 2010 bin ich in seine Wohnung gegangen.
VR: Das war ihre erste Kontaktaufnahme?
BF: Wir haben damals in Internet miteinander gechattet, um Liebe. Im Jänner 2010 hat er mir dann seine Adresse gegeben und mich nach Hause eingeladen. Er hat mir gesagt, dass seine Wohnung gleich in der Nähe der U-Bahn Station XXXX sei. Dort habe ich ihn angerufen und er hat mir dann gesagt wie ich zu ihm komme.BF: Wir haben damals in Internet miteinander gechattet, um Liebe. Im Jänner 2010 hat er mir dann seine Adresse gegeben und mich nach Hause eingeladen. Er hat mir gesagt, dass seine Wohnung gleich in der Nähe der U-Bahn Station römisch 40 sei. Dort habe ich ihn angerufen und er hat mir dann gesagt wie ich zu ihm komme.
VR: Dann muss er ihnen auch die Hausnummer gesagt haben?
BF: Ich habe Angst gehabt, er war nicht der einzige mit dem ich Kontakt gehabt habe, er hat mir dann gesagt, dass ich hier als Schwuler frei leben kann.
VR: Wie konnten Sie sein Haus finden, ohne die Hausnummer zu wissen?
BF: wiederholt seine vorige Anführung zum Auffinden des Hauses.
VR: Und jetzt wissen Sie die Adresse noch nicht?
BF: Für mich ist das Problem die Straßen hier auszusprechen.
VR: Den Namen der Adresse XXXX konnten Sie aussprechen?VR: Den Namen der Adresse römisch 40 konnten Sie aussprechen?
BF: Der Grund ist das ich dort lebe, und das ist der einzige Straßenname, den ich aussprechen kann.
VR: Gibt es eine finanzielle Verbindung mit Herrn XXXX?
BF: Nein. Ich habe auch keine Kontoberechtigung. Ich koche auch für ihn.
VR: Geld fließt aber nicht regelmäßig?
BF: Nein. Er zahlt mir nicht regelmäßig Geld.
BFV: Der Zeuge ist derzeit beschäftigungslos und befindet sich derzeit in der angespannten finanziellen Situation. Die beiden haben sie um die Eintragung in eine Partnerschaft beim Magistrat erkundigt und beim Verein, Ehe ohne Grenze. Das Problem ist, dass der BF über kein Ehebefähigungszeugnis hat. Es ist schwierig, ein solches über einen Bevollmächtigen zu besorgen.
BFV: Haben Sie je überlegt mit Herrn XXXX zusammen zu ziehen?BFV: Haben Sie je überlegt mit Herrn römisch 40 zusammen zu ziehen?
BF: Ja.
BFV: Warum ist das nicht zu Stande gekommen?
BF: Das Problem ist, dass Herr XXXX zu arbeiten geht und den ganzen Tag arbeitet und ich hatte Angst, dass das mich belastet. Wir haben beschlossen, dass ich noch in der XXXX bleibe.BF: Das Problem ist, dass Herr römisch 40 zu arbeiten geht und den ganzen Tag arbeitet und ich hatte Angst, dass das mich belastet. Wir haben beschlossen, dass ich noch in der römisch 40 bleibe.
VR: Was arbeitet Herr XXXX?
BF: Er arbeitet in einem Restaurant.
VR: Zu welchen Tageszeiten?
BF: Es sind unterschiedliche Schichten.
VR: Wie heißt das Restaurant?
BF: Ich habe ihn nie im Restaurant besucht, wo er arbeitet.
VR: Aber ich gehe, von ihrer Aussage davon aus, dass Herr XXXX derzeit einer Beschäftigung nachgeht?VR: Aber ich gehe, von ihrer Aussage davon aus, dass Herr römisch 40 derzeit einer Beschäftigung nachgeht?
BF: Ja.
BFV: Da kann der Zeuge jetzt besser aussagen.
Der Zeuge wird hereingerufen.
Zeuge: XXXXZeuge: römisch 40
geb. XXXXgeb. römisch 40
geboren in Wien
wohnhaft: XXXXwohnhaft: römisch 40
Beruf: Angestellter
VR erteilt dem Zeugen eine Wahrheitserinnerung, im Hinblick auf strafrechtliche Konsequenzen.
VR: Sie stehen im Beschäftigung, wer ist ihr Arbeitgeber
Zeuge: XXXX, das ist ein XXXX.Zeuge: römisch 40 , das ist ein römisch 40 .
VR: Haben Sie regelmäßige Tagesdienste?
Zeuge: Ja. Wir arbeiten 5 Tage die Woche, von ca. 10 bis 21 Uhr abends.
VR: Wechselnde Dienste haben Sie nicht?
Zeuge: Nein, wir arbeiten durchgehend, Wechseldienste gibt es keine.
VR: In welchem Stock ist ihre Wohnung?
Zeuge: Im 2. Stock. 2 Zimmer und hat ca. 85 m².
VR: Liegen die Fenster straßen- oder hofseitig?
Zeuge: Straßenseitig.
VR: Können Sie ganz kurz darlegen, wie sie den BF kennengelernt haben?
Zeuge: In einem Schwulen-chat kennengerlernt, XXXX.Zeuge: In einem Schwulen-chat kennengerlernt, römisch 40 .
VR: Wann und bei welcher Gelegenheit haben sie den Beschwerdeführer persönlich kennengelernt?
Zeuge: Ende 2009, oder Anfang 2010, genau kann ich mich nicht mehr erinnern, wir haben uns dann entschlossen uns persönlich kennen zu lernen?
VR: Wo haben Sie sich das 1. Mal getroffen?
Zeuge: Ich weiß es nicht mehr genau, ob in einem Cafe oder bei mir zu Hause.
VR: Diesen Treffpunkt mussten Sie den BF mitteilen?
Zeuge: Wir haben das telefonisch gemacht.
VR: Hat es ihrerseits Bemühungen zur Eintragung zu einer Partnerschaft gegeben?
Zeuge: Ja.
VR: Wo waren Sie?
Zeuge: Ich war beim Magistratisches Bezirksamt, die Auskünfte waren nicht erschöpfend, ich habe mich dann an Ehe ohne Grenzen gewandt. Man hätte uns weitergeholfen, aber es scheiterte letztlich daran, dass XXXX kein Ehefähigkeitszeugnis bekommen hat.Zeuge: Ich war beim Magistratisches Bezirksamt, die Auskünfte waren nicht erschöpfend, ich habe mich dann an Ehe ohne Grenzen gewandt. Man hätte uns weitergeholfen, aber es scheiterte letztlich daran, dass römisch 40 kein Ehefähigkeitszeugnis bekommen hat.
VR: Können Sie sich erklären, dass der BF ihre Wohnung gänzlich anders beschreibt, nämlich, dass es sich dabei um eine Ein-Zimmer-Wohnung beschreibt?
Zeuge: Vielleicht entsteht der Eindruck, dass ich die Flügeltüren immer offen habe.
VR: Der BF hätte auch gemeint, dass der BF sie über die Internetplattform XXXX kennen gelernt hat.VR: Der BF hätte auch gemeint, dass der BF sie über die Internetplattform römisch 40 kennen gelernt hat.
Zeuge: Das kann durchaus sein, weil ich damals bei mehreren Plattformen registriert war.
VR: Wie oft sehen Sie den BF im Schnitt?
Zeuge: Ich arbeite meist sehr lange, zum Beispiel gestern von 9 in der Früh bis 10 Uhr am Abend, wir sehen uns eher selten, meistens an meinen freien Tagen, so 1 bis 2 Mal die Woche jedenfalls.
VR: Ist ihnen bekannt, dass der BF vor Eingehung ihrer Lebensgemeinschaft andere Partner hatte.
Zeuge: Ja, ich weiß davon, dass es so was gab, aber seit wir offiziell zusammen sind, hat er das beendet.
VR: Gibt es eine finanzielle Verschränkung?
Zeuge: Wenn er Geld braucht, bekommt er dies bar auf die Hand, Konto hat er keines.
VR: Konfrontiert mit der Aussage des BFV über die schwierige Lebenssituation?
Zeuge: Das stimmt, ich stehe derzeit in Beschäftigung. Allerdings bin ich von einem Job zum anderen gesprungen, aber ich beabsichtige mit einem Kollegen im XXXX ein Lokal zu eröffnen, das ist bereits in Vorbereitung, das Lokal wird mit Jänner übernommen. Und der BF hätte die Möglichkeit dort auch eine Tätigkeit aufzunehmen.Zeuge: Das stimmt, ich stehe derzeit in Beschäftigung. Allerdings bin ich von einem Job zum anderen gesprungen, aber ich beabsichtige mit einem Kollegen im römisch 40 ein Lokal zu eröffnen, das ist bereits in Vorbereitung, das Lokal wird mit Jänner übernommen. Und der BF hätte die Möglichkeit dort auch eine Tätigkeit aufzunehmen.
Der Zeuge ist entlassen.
BFV: Der BF ist nach wie vor in Grundversorgung.
BFV: Zum Artikel 8 möchte ich noch ausführen. Der Weg über das Niederlassungsgesetz steht in casu nicht offen, da eine allfällige eingetragene Partnerschaft nicht im Wege einer Auslandsantragstellung möglich wäre. Der BF verfügt im Herkunftsland über keinerlei Vertrauenspersonen oder Familienangehörige, weshalb es ist ihm nicht möglich ist, ein Ehebefähigungszeugnis über einen bevollmächtigen Vertreter im Herkunftsstaat zu erhalten.
Eine Antragstellung über die Botschaft Nigerias in Wien ist nicht möglich, weil hierbei der Reisepass geprüft wird, im Hinblick auf eine Visa-Erteilung in Österreich. Für Asylwerber werden keine Dokumente organisiert.
BFV: Der BF hatte eine akute Krise im November 2010 und befindet sich seit dem in regelmäßiger Behandlung beim XXXX, den er einmal monatlich besucht. Einen stationären Aufenthalt gab es nur im Jahre 2010.BFV: Der BF hatte eine akute Krise im November 2010 und befindet sich seit dem in regelmäßiger Behandlung beim römisch 40 , den er einmal monatlich besucht. Einen stationären Aufenthalt gab es nur im Jahre 2010.
BFV: Ich verweise darauf, dass der BF bei der Caritas in XXXX steht, ich möchte noch zusammenfassen, dass eine Fortführung des Familienlebens nur in Österreich möglich ist.BFV: Ich verweise darauf, dass der BF bei der Caritas in römisch 40 steht, ich möchte noch zusammenfassen, dass eine Fortführung des Familienlebens nur in Österreich möglich ist.
Eine aktuelle Lageanalyse zur Situation in Nigeria, so wie insbesondere zum Themenkreis Homosexualität, wird vorgehalten.
BFV legt vor: ein Sprachdiplom A2 vom 23.12.2011.
BF: Möchten Sie zu den Länderfeststellungen etwas sagen?
BFV: Ich möchte nur sagen, dass es für mich in Nigeria gefährlich wäre, als Schwuler zu leben, ich könnte in Nigeria mit keinem Mann zusammen leben. Hier in Österreich habe ich aber eine sehr starke Beziehung zu XXXX. Ich habe auch die Freiheit dies öffentlich auszusprechen. Als das könnte ich in Nigeria nicht."BFV: Ich möchte nur sagen, dass es für mich in Nigeria gefährlich wäre, als Schwuler zu leben, ich könnte in Nigeria mit keinem Mann zusammen leben. Hier in Österreich habe ich aber eine sehr starke Beziehung zu römisch 40 . Ich habe auch die Freiheit dies öffentlich auszusprechen. Als das könnte ich in Nigeria nicht."
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, Zl. 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22.05.2001, Zl. 2001/05/0075).
Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; Zl. 2003/01/0431;In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; Zl. 2003/01/0431;
VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173;
VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Das vorliegende Verfahren ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Der belangten Behörde ist bei der Aufklärung des maßgeblichen
Sachverhaltes ein Verfahrensmangel unterlaufen: Gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, nämlich von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Vom Bestehen dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen. Dass darüber hinaus in den von dieser Regelung erfassten Konstellationen auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts geboten ist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift von selbst, weil nur dadurch dem normierten Zweck, nämlich den Abbau von Hemmschwellen zu fördern, adäquat Rechnung getragen werden kann (siehe dazu ausführlich zu dem insofern vergleichbaren § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 vor der AsylG-Nov 2003 bereits VwGH 03.12.2003, 2001/01/0402 mwH). Aus dieser Bestimmung ergibt sich im Ergebnis, dass Personen, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung gründen, wählen können, ob sie ihre Angaben vor einem männlichen Organwalter oder einer weiblichen Organwalterin machen wollen und demzufolge der Einvernahme ein Dolmetscher oder eine Dolmetscherin beizuziehen ist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer von dieser Wahlmöglichkeit in Kenntnis gesetzt wurde, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dem Bundesasylamt schon vor der Einvernahme aufgrund der Erstbefragung bekannt sein hätte müssen, dass der Beschwerdeführer seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von einem männlichen Organwalter im Beisein einer Dolmetscherin einvernommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch diese Konstellation jene Hemmung beim Beschwerdeführer, über erlebte Ereignisse näher zu berichten, bestanden hat, die das Asylgesetz mit zuvor genannter Bestimmung hintanhalten wollte.Sachverhaltes ein Verfahrensmangel unterlaufen: Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, nämlich von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Vom Bestehen dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen. Dass darüber hinaus in den von dieser Regelung erfassten Konstellationen auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts geboten ist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift von selbst, weil nur dadurch dem normierten Zweck, nämlich den Abbau von Hemmschwellen zu fördern, adäquat Rechnung getragen werden kann (siehe dazu ausführlich zu dem insofern vergleichbaren Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG 1997 vor der AsylG-Nov 2003 bereits VwGH 03.12.2003, 2001/01/0402 mwH). Aus dieser Bestimmung ergibt sich im Ergebnis, dass Personen, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung gründen, wählen können, ob sie ihre Angaben vor einem männlichen Organwalter oder einer weiblichen Organwalterin machen wollen und demzufolge der Einvernahme ein Dolmetscher oder eine Dolmetscherin beizuziehen ist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer von dieser Wahlmöglichkeit in Kenntnis gesetzt wurde, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dem Bundesasylamt schon vor der Einvernahme aufgrund der Erstbefragung bekannt sein hätte müssen, dass der Beschwerdeführer seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von einem männlichen Organwalter im Beisein einer Dolmetscherin einvernommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch diese Konstellation jene Hemmung beim Beschwerdeführer, über erlebte Ereignisse näher zu berichten, bestanden hat, die das Asylgesetz mit zuvor genannter Bestimmung hintanhalten wollte.
Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde eine gesetzeskonforme Einvernahme durchzuführen zu haben um den Sachverhalt in ausreichender Weise zu klären, wobei dem Beschwerdeführer auch das Amtswissen des Bundesasylamts bezüglich der Situation gleichgeschlechtlich orientierter Personen in Nigeria zur Kenntnis zu bringen und zu erörtern sein wird.
Das Beweisergebnis der abgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof ist zu verwerten.
Unter beispielhafter Verweisung auf das Erkenntnis des Asylgerichthofes A2 417.503-1/2011/9E vom 21.06.2012 m. w. n. wonach bestehende Homosexualität per se im Hinblick auf die Situation in Nigeria nicht zur Gewährung internationalen Schutzes führen muss, ist hinzuweisen.
Im Hinblick auf eine Entscheidung einer Ausweisung des Antragstellers in bestehende offenbar erwiesene persönliche Bindungen im Bundesgebiet sowie seinerseits geführte Integrationsbemühungen (Deutschkurs, etc.) rechtlich einzuordnen bzw. zu würdigen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
09.01.2013