TE AsylGH Beschluss 2012/10/19 S3 429731-1/2012

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Veröffentlicht am 19.10.2012
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Norm

AVG §63 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S3 429.731-1/2012/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, GZ 12 12.455-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, GZ 12 12.455-EAST West, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.09.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.09.2012 persönlich ausgefolgt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer darüber mittels Verfahrensanordnung in arabischer Sprache informiert.

Mit einem schriftlichen Rechtsmittelverzicht vom 02.10.2012 verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich und unwiderruflich auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid des Bundesasylamtes und führte darin aus, dass damit die Vollziehung der getroffenen Entscheidung durch seine Überstellung nach Italien möglichst rasch durchgeführt werden könne.

Der angefochtene Bescheid erwuchs daher mit 02.10.2012 in Rechtskraft.

Am 05.10.2012 wurde gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes die vorliegende Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz. 73; VwGH 27.04.2006, 2005/07/0177). Bei diesem Verzicht handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass eine von der Partei (nachträglich dennoch oder bereits) eingebrachte Berufung (hier: Beschwerde) einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz. 74; VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230; 12.05.2005, 2005/02/0049).Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz. 73; VwGH 27.04.2006, 2005/07/0177). Bei diesem Verzicht handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass eine von der Partei (nachträglich dennoch oder bereits) eingebrachte Berufung (hier: Beschwerde) einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz. 74; VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230; 12.05.2005, 2005/02/0049).

Mit dem Einlangen des Verzichts erwächst der Bescheid endgültig in formelle Rechtskraft (VwGH 13.02.1991, 91/01/0011; 10.03.1994, 94/19/0601). Ein einmal wirksam ausgesprochener Verzicht ist als Prozesshandlung unwiderruflich (VwGH 23.04.1996, 95/05/0320; 13.08.2003, 2001/11/0202) und kann daher nicht mehr zurückgenommen werden (VfSlg. 4462/1963; VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230; 12.05.2005, 2005/02/0049), weshalb sein Vorliegen besonderes streng zu prüfen ist (VwGH 25.10.2006, 2003/21/0037). Eine dennoch eingebrachte Berufung ist wegen des endgültigen Verlusts der Berufungslegitimation als unzulässig zurückzuweisen (VwSlg. 4466 F/1972; VwGH 29.03.1995, 90/10/0041; 13.08.2003, 2001/11/0202).Mit dem Einlangen des Verzichts erwächst der Bescheid endgültig in formelle Rechtskraft (VwGH 13.02.1991, 91/01/0011; 10.03.1994, 94/19/0601). Ein einmal wirksam ausgesprochener Verzicht ist als Prozesshandlung unwiderruflich (VwGH 23.04.1996, 95/05/0320; 13.08.2003, 2001/11/0202) und kann daher nicht mehr zurückgenommen werden (VfSlg. 4462 aus 1963,; VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230; 12.05.2005, 2005/02/0049), weshalb sein Vorliegen besonderes streng zu prüfen ist (VwGH 25.10.2006, 2003/21/0037). Eine dennoch eingebrachte Berufung ist wegen des endgültigen Verlusts der Berufungslegitimation als unzulässig zurückzuweisen (VwSlg. 4466 F/1972; VwGH 29.03.1995, 90/10/0041; 13.08.2003, 2001/11/0202).

Für den Berufungs- bzw. Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere § 871 ABGB, an (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz. 76). Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d. h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an.Für den Berufungs- bzw. Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere Paragraph 871, ABGB, an vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz. 76). Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d. h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an.

Wenn jemand ein Schriftstück - hier einen Rechtsmittelverzicht - unterschreibt, so ist davon auszugehen, dass er seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat. Er kann sich nachträglich nicht rechtswirksam auf einen Irrtum oder auf eine mangelnde Anleitung durch die Behörde über die mit der Unterschrift verbundenen Rechtsfolgen berufen (vgl. VwGH 02.07.1986, 85/03/0093). Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers ist allerdings nur dann wirksam, wenn feststeht bzw. ausreichend ermittelt wurde, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig ist, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein, und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 16.03.1994, 93/01/0143).Wenn jemand ein Schriftstück - hier einen Rechtsmittelverzicht - unterschreibt, so ist davon auszugehen, dass er seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat. Er kann sich nachträglich nicht rechtswirksam auf einen Irrtum oder auf eine mangelnde Anleitung durch die Behörde über die mit der Unterschrift verbundenen Rechtsfolgen berufen vergleiche VwGH 02.07.1986, 85/03/0093). Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers ist allerdings nur dann wirksam, wenn feststeht bzw. ausreichend ermittelt wurde, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig ist, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein, und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 16.03.1994, 93/01/0143).

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist:

Wie sich im vorliegenden Beschwerdefall aus den Verwaltungsakten ergibt, nahm der Beschwerdeführer am 02.10.2012 von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr, somit nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides, eine Rechtsberatung in Anspruch. Danach erklärte der Beschwerdeführer schriftlich, dass er auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichte, weil dann seine Überstellung nach Italien möglichst rasch durchgeführt werden könne.

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer sowohl der Inhalt als auch die Tragweite seiner Erklärung bewusst waren. Vor diesem Hintergrund besteht daher kein Anlass anzunehmen, dass hinsichtlich des abgegebenen Beschwerdeverzichtes etwa ein Willensmangel vorgelegen sein könnte.

Da somit nach Zustellung des angefochtenen Bescheides ein wirksamer Beschwerdeverzicht abgegeben wurde, ist dieser Bescheid bereits am 02.10.2012 in Rechtskraft erwachsen, weshalb die am 05.10.2012 dennoch erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die öffentliche Verkündung des Beschlusses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die öffentliche Verkündung des Beschlusses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtskraft, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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