TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/19 S3 429498-1/2012

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Veröffentlicht am 19.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S3 429.498-1/2012/4E

S3 429.500-1/2012/4E

S3 429.499-1/2012/4E

S3 429.501-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 ,

4.) XXXX, alle Staatsangehörige des Irak, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.09.2012, GZen. 12 06.129-BAT (ad 1.), 12 06.134-BAT (ad 2.), 12 06.131-BAT (ad 3.) und 12 06.133-BAT (ad 4.), zu Recht erkannt:4.) römisch 40 , alle Staatsangehörige des Irak, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.09.2012, GZen. 12 06.129-BAT (ad 1.), 12 06.134-BAT (ad 2.), 12 06.131-BAT (ad 3.) und 12 06.133-BAT (ad 4.), zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Den Beschwerden liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Den Beschwerden liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer brachten nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.05.2012 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.

Bei der Erstbefragung am 21.05.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei im Dezember 2010 gemeinsam mit ihrem Kindern nach Bulgarien gereist, von wo sie am 18.05.2012 nach Österreich geflogen seien. In Bulgarien sei ihr Asylverfahren negativ entschieden worden. Aufgrund der schlechten Behandlung in Bulgarien würden ihre Kinder an psychischen Störungen leiden. In Sofia habe die Erstbeschwerdeführerin Kontakt zur Organisation IOM aufgenommen, weil ihre Tochter XXXX an psychischen Störungen leiden würde. Man habe ihr mittgeteilt, dass sie über Wien nach Bagdad reisen solle. Die Flugtickets habe IOM organisiert. Während des Fluges von Sofia nach Wien habe ihre Tochter einen epileptischen Anfall erlitten. Als sie am Flughafen in Wien angekommen seien, hätten sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Bei der Erstbefragung am 21.05.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei im Dezember 2010 gemeinsam mit ihrem Kindern nach Bulgarien gereist, von wo sie am 18.05.2012 nach Österreich geflogen seien. In Bulgarien sei ihr Asylverfahren negativ entschieden worden. Aufgrund der schlechten Behandlung in Bulgarien würden ihre Kinder an psychischen Störungen leiden. In Sofia habe die Erstbeschwerdeführerin Kontakt zur Organisation IOM aufgenommen, weil ihre Tochter römisch 40 an psychischen Störungen leiden würde. Man habe ihr mittgeteilt, dass sie über Wien nach Bagdad reisen solle. Die Flugtickets habe IOM organisiert. Während des Fluges von Sofia nach Wien habe ihre Tochter einen epileptischen Anfall erlitten. Als sie am Flughafen in Wien angekommen seien, hätten sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am 04.01.2011 in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 10.01.2011 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesasylamt richtete am 29.05.2012 auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 31.05.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte Bulgarien den Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 29.05.2012 auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 31.05.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte Bulgarien den Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 05.06.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden. Ihr gehe es psychisch nicht sehr gut und sie vergesse manchmal etwas. Ihre Töchter XXXX seien gesund und ihr Sohn XXXX habe einen offenen Rachen und Gaumen. Es sei bereits im Irak operiert worden. Diese Operationen seien aber nicht erfolgreich gewesen. Ihre Tochter XXXX habe in Bulgarien an Fieber gelitten und es sei ein CT-Befund von ihrem Kopf gemacht worden. Diese habe ein Problem in der Bewegungszentrale, sodass sie sich nicht richtig bewegen könne. Der Arzt habe gemeint, dass sie überlastet sei und an viele Probleme denke. Es sei wie ein Gehirnschlag. Man habe auch gesagt, dass sie an Epilepsie leide. Im Flugzeug nach Österreich und auch im Flughafenquartier habe sie einen Anfall gehabt. Nach Bulgarien wolle die Erstbeschwerdeführerin nicht zurückkehren, weil sie dort keine Rechte habe und bisher schlecht behandelt worden sei. Dort gebe es weder Unterstützung noch Verpflegung. In Bulgarien habe sie den Arzt für ihre Tochter privat bezahlen müssen.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 05.06.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden. Ihr gehe es psychisch nicht sehr gut und sie vergesse manchmal etwas. Ihre Töchter römisch 40 seien gesund und ihr Sohn römisch 40 habe einen offenen Rachen und Gaumen. Es sei bereits im Irak operiert worden. Diese Operationen seien aber nicht erfolgreich gewesen. Ihre Tochter römisch 40 habe in Bulgarien an Fieber gelitten und es sei ein CT-Befund von ihrem Kopf gemacht worden. Diese habe ein Problem in der Bewegungszentrale, sodass sie sich nicht richtig bewegen könne. Der Arzt habe gemeint, dass sie überlastet sei und an viele Probleme denke. Es sei wie ein Gehirnschlag. Man habe auch gesagt, dass sie an Epilepsie leide. Im Flugzeug nach Österreich und auch im Flughafenquartier habe sie einen Anfall gehabt. Nach Bulgarien wolle die Erstbeschwerdeführerin nicht zurückkehren, weil sie dort keine Rechte habe und bisher schlecht behandelt worden sei. Dort gebe es weder Unterstützung noch Verpflegung. In Bulgarien habe sie den Arzt für ihre Tochter privat bezahlen müssen.

Laut der medizinischen Begutachtung durch ein Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin vom 14.06.2012 wurde bei der Erstbeschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit depressiver Episode, mittelschwer, diagnostiziert, es bestehe der Verdacht auf Migräne, im Jahr 2008 habe die Erstbeschwerdeführerin eine Uterusruptur intrapartal mit Hysterektomie erlitten und im Jahr 2011 habe eine Bauchwand- bzw. Narbenhernienoperation stattgefunden. Die Erstbeschwerdeführerin solle sich fachärztlich vorstellen, um eine adäquate medikamentöse Therapie zu erhalten. Diese Untersuchungen seien planbar und könnten auch andernorts durchgeführt werden. Eine Überstellung der Erstbeschwerdeführerin sei möglich.

Laut der Begutachtung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin vom 14.06.2012 wurden beim Zweitbeschwerdeführer eine Lippen-Kiefer-Gaumenspalte operat, eine oronasale Fistel sowie Adipositas mit Striae distensae rubrae diagnostiziert und es bestehe der Verdacht auf eine Störung des Sozialverhaltens bei sozialer Belastung. Der Zweitbeschwerdeführer erscheine zum Untersuchungszeitpunkt soweit kompensiert, dass eine Überstellung nach Bulgarien gemeinsam mit seiner Familie möglich sei.

In einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.09.2012 wurde der Zugang zu einer Versorgung in verschiedenen Verfahrensständen in Bulgarien ermittelt.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.09.2012 wurden der Erstbeschwerdeführerin die medizinische Begutachtung sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation übersetzt, wozu diese im Wesentlichen angab, dass sie nicht in ein anderes Land gehen wolle. In Bulgarien gebe es weder medizinische Versorgung noch Unterkunft und Schule für die Kinder.

Auch der Zweitbeschwerdeführer wurde am 13.09.2012 durch das Bundesasylamt einvernommen, wobei dieser im Wesentlichen angab, dass es ihm seit der Gaumenoperation in Österreich gut gehe. Er müsse noch zu einer Kontrolluntersuchung gehen. Nach Bulgarien wolle er nicht zurückkehren, weil es dort keine Schule und keine Freiheit gebe. Von den Kindern sei er geschlagen worden.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bulgarien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bulgarien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Diese Bescheide legen in ihrer Begründung insbesondere dar, dass in Bulgarien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass sich die volljährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin namens XXXX auch in Österreich befinde. Von dieser würden die Beschwerdeführer weder finanziell unterstützt werden noch seien sie in irgendeiner anderen Weise von ihr abhängig. Das Verfahren der Tochter XXXX sei in Österreich aus in deren Person gelegenen Gründen zugelassen worden. Dieser werde es jedoch nicht verwehrt, gemeinsam mit den Beschwerdeführern nach Bulgarien zurückzukehren. Außerdem könne der Kontakt auch von Bulgarien aus aufrechterhalten werden, zum Beispiel durch Telefonate.Diese Bescheide legen in ihrer Begründung insbesondere dar, dass in Bulgarien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass sich die volljährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin namens römisch 40 auch in Österreich befinde. Von dieser würden die Beschwerdeführer weder finanziell unterstützt werden noch seien sie in irgendeiner anderen Weise von ihr abhängig. Das Verfahren der Tochter römisch 40 sei in Österreich aus in deren Person gelegenen Gründen zugelassen worden. Dieser werde es jedoch nicht verwehrt, gemeinsam mit den Beschwerdeführern nach Bulgarien zurückzukehren. Außerdem könne der Kontakt auch von Bulgarien aus aufrechterhalten werden, zum Beispiel durch Telefonate.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Asylverfahren der volljährigen Tochter der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, zugelassen und ihr ein Aufenthaltsrecht erteilt worden sei. Daher würden die gegenständlichen Entscheidungen zu einer Trennung der Familie führen. Wenn die Behörde angebe, dass es im Hinblick auf eine volljährige Tochter kein schützenswertes Familienleben darstelle, so sei darauf hinzuweisen, dass XXXX gerade erst 18 Jahre alt geworden sei und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation, die zur Zulassung ihres Asylverfahrens geführt habe, auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen sei. Es liege jedenfalls ein schützenswertes Familienleben vor. Außerdem sei auch die medizinische Stellungnahme betreffend den Sohn XXXX zu berücksichtigen, woraus hervorgehe, dass eine baldige Verbesserung und Stabilisierung der sozialen Situation empfehlenswert sei. Weiters sollte eine Unterstützung für die Erstbeschwerdeführerin im Ankunftsland organisiert werden, dies sei jedoch noch nicht erfolgt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Asylverfahren der volljährigen Tochter der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , zugelassen und ihr ein Aufenthaltsrecht erteilt worden sei. Daher würden die gegenständlichen Entscheidungen zu einer Trennung der Familie führen. Wenn die Behörde angebe, dass es im Hinblick auf eine volljährige Tochter kein schützenswertes Familienleben darstelle, so sei darauf hinzuweisen, dass römisch 40 gerade erst 18 Jahre alt geworden sei und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation, die zur Zulassung ihres Asylverfahrens geführt habe, auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen sei. Es liege jedenfalls ein schützenswertes Familienleben vor. Außerdem sei auch die medizinische Stellungnahme betreffend den Sohn römisch 40 zu berücksichtigen, woraus hervorgehe, dass eine baldige Verbesserung und Stabilisierung der sozialen Situation empfehlenswert sei. Weiters sollte eine Unterstützung für die Erstbeschwerdeführerin im Ankunftsland organisiert werden, dies sei jedoch noch nicht erfolgt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.10.2012 wurde den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.10.2012 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass den Beschwerden stattzugeben ist:

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist zwar dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt, und zwar gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist zwar dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt, und zwar gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung.

Doch wird zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, Folgendes bemerkt:Doch wird zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, Folgendes bemerkt:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im vorliegenden Fall wurde, wie die Beschwerde zutreffend darlegt, das Verfahren der volljährigen Tochter der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, in Österreich zugelassen. Es ist jedoch aus den Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar, aus welchem Grund dies geschah. Das Bundesasylamt führte lediglich an, dass das Verfahren aus in deren Person gelegenen Gründen zugelassen worden sei. Somit wären nun seitens des Bundesasylamtes noch Feststellungen zum Gesundheitszustand von XXXX zu treffen. In weiterer Folge wäre auch festzustellen, ob ein Pflege- und Betreuungsbedarf sowie allenfalls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den Beschwerdeführern, insbesondere zur Mutter, besteht.Im vorliegenden Fall wurde, wie die Beschwerde zutreffend darlegt, das Verfahren der volljährigen Tochter der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , in Österreich zugelassen. Es ist jedoch aus den Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar, aus welchem Grund dies geschah. Das Bundesasylamt führte lediglich an, dass das Verfahren aus in deren Person gelegenen Gründen zugelassen worden sei. Somit wären nun seitens des Bundesasylamtes noch Feststellungen zum Gesundheitszustand von römisch 40 zu treffen. In weiterer Folge wäre auch festzustellen, ob ein Pflege- und Betreuungsbedarf sowie allenfalls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den Beschwerdeführern, insbesondere zur Mutter, besteht.

Erst danach kann abschließend beurteilt werden, ob besondere Merkmale der Abhängigkeit zwischen den Familienangehörigen vorliegen, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, und ob allenfalls die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Republik Österreich erforderlich macht.Erst danach kann abschließend beurteilt werden, ob besondere Merkmale der Abhängigkeit zwischen den Familienangehörigen vorliegen, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, und ob allenfalls die Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Republik Österreich erforderlich macht.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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