TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/19 D11 412968-2/2012

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Veröffentlicht am 19.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D11 412968-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.1976, FZ. 12 10.223 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.1976, FZ. 12 10.223 - EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeeventualantrag auf "Gewährung von Asyl" wird gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Beschwerdeeventualantrag auf "Gewährung von Asyl" wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeeventualantrag auf "Gewährung internationalen Schutzes" wird gemäß § 66 Abs 4 AVG idGF als unzulässig zurückgewiesen.Der Beschwerdeeventualantrag auf "Gewährung internationalen Schutzes" wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idGF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der darginischen Volksgruppe, reiste am nach eigenen Aussagen am 22.04.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf Internationalen Schutz, welchen er zusammengefasst bei der ebenfalls am selben Tag durchgeführten Erstbefragung wie folgt begründete: er habe Probleme mit der Polizei gehabt, da er den Wahabiten angehört und Widerstandskämpfer mit Unterkünften auf seinen Namen versorgt habe. Die Wahabiten würden in den Bergen gegen die russische Regierung kämpfen, sie würden frei sein wollen. Am 25.03.2009 sei sein Freund mit 12 anderen Wahabiten erschossen worden, sodass er nun auch selbst große Angst um sein Leben habe.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der darginischen Volksgruppe, reiste am nach eigenen Aussagen am 22.04.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf Internationalen Schutz, welchen er zusammengefasst bei der ebenfalls am selben Tag durchgeführten Erstbefragung wie folgt begründete: er habe Probleme mit der Polizei gehabt, da er den Wahabiten angehört und Widerstandskämpfer mit Unterkünften auf seinen Namen versorgt habe. Die Wahabiten würden in den Bergen gegen die russische Regierung kämpfen, sie würden frei sein wollen. Am 25.03.2009 sei sein Freund mit 12 anderen Wahabiten erschossen worden, sodass er nun auch selbst große Angst um sein Leben habe.

Als Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen auf seinen Namen ausgestellten Inlandsreisepass der Russischen Föderation vor, ausgestellt in der Teilrepublik Dagestan am XXXX.Als Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen auf seinen Namen ausgestellten Inlandsreisepass der Russischen Föderation vor, ausgestellt in der Teilrepublik Dagestan am römisch 40 .

I.2. Am 04.08.2009 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor einem Organ der belangten Behörde einvernommen und brachte er zusammengefasst vor, er sei in Kirgisien geboren worden und im Alter von zwei Jahren nach XXXX (Dagestan) übersiedelt. Nach der Grundschule in den Jahren 1983-1993 habe er im Jahre 1995 zu arbeiten begonnen. Er habe einen Betrieb mit zwei Angestellten gehabt und auch selbst mitgearbeitet, es seien Türen und Fenster hergestellt worden. Parallel habe er auch Rechtswissenschaften studiert (ab 2006), habe jedoch das Studium aufgrund seiner Flucht im Jahr 2009 abbrechen müssen.römisch eins.2. Am 04.08.2009 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor einem Organ der belangten Behörde einvernommen und brachte er zusammengefasst vor, er sei in Kirgisien geboren worden und im Alter von zwei Jahren nach römisch 40 (Dagestan) übersiedelt. Nach der Grundschule in den Jahren 1983-1993 habe er im Jahre 1995 zu arbeiten begonnen. Er habe einen Betrieb mit zwei Angestellten gehabt und auch selbst mitgearbeitet, es seien Türen und Fenster hergestellt worden. Parallel habe er auch Rechtswissenschaften studiert (ab 2006), habe jedoch das Studium aufgrund seiner Flucht im Jahr 2009 abbrechen müssen.

Im Februar habe er noch gearbeitet, er wisse nicht mehr genau, wann der letzte Arbeitstag gewesen sei. Er habe seinen beiden Mitarbeitern XXXX und XXXX angeboten, sie könnten den Betrieb übernehmen und für sich selbst arbeiten, müssten aber dann selbst die Miete für die Räumlichkeiten bezahlen.Im Februar habe er noch gearbeitet, er wisse nicht mehr genau, wann der letzte Arbeitstag gewesen sei. Er habe seinen beiden Mitarbeitern römisch 40 und römisch 40 angeboten, sie könnten den Betrieb übernehmen und für sich selbst arbeiten, müssten aber dann selbst die Miete für die Räumlichkeiten bezahlen.

Befragt, wie seine Mitarbeiter reagiert hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse es nicht.

Auch nach Wiederholung der Frage gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht, jedoch hätten seine Mitarbeiter keine Verantwortung übernehmen wollen.

In seiner Heimat lebe sein Vater XXXX, er sei Pensionist, seine Mutter XXXX, eine Lehrerin, sowie sein Bruder XXXX, ein Zahnarzt. Alle würden zusammen in einem großen Haus leben.In seiner Heimat lebe sein Vater römisch 40 , er sei Pensionist, seine Mutter römisch 40 , eine Lehrerin, sowie sein Bruder römisch 40 , ein Zahnarzt. Alle würden zusammen in einem großen Haus leben.

In Österreich lebe seit 2005 sein Bruder XXXX, dieser habe bereits einen positiven Asylbescheid.In Österreich lebe seit 2005 sein Bruder römisch 40 , dieser habe bereits einen positiven Asylbescheid.

Bis Jänner 2009 habe er selbst noch bei seinen Eltern im Haus gewohnt, danach habe er sich eine eigene Wohnung genommen, etwa 10-15 Kilometer entfernt.

Er wolle zwei Urkunden vorlegen, eine behördliche Vorladung vor die Staatsanwaltschaft sowie ein Durchsuchungsprotokoll - am 08.01.2009 sei das Elternhaus durchsucht, jedoch nichts gefunden worden.

Er habe keinen Auslandsreisepass gehabt. Sein alter Inlandsreisepass sei ihm am 10.01.2009 von der Polizei weggenommen worden, danach habe er sich einen neuen besorgt und am XXXX erhalten. Er habe über Bekannte eine Frau gefunden, welche bei der Passbehörde tätig gewesen sei und letztlich 12.000 Rubel verlangt habe, 10.000 für sich und 2.000 für ihren Vorgesetzten.Er habe keinen Auslandsreisepass gehabt. Sein alter Inlandsreisepass sei ihm am 10.01.2009 von der Polizei weggenommen worden, danach habe er sich einen neuen besorgt und am römisch 40 erhalten. Er habe über Bekannte eine Frau gefunden, welche bei der Passbehörde tätig gewesen sei und letztlich 12.000 Rubel verlangt habe, 10.000 für sich und 2.000 für ihren Vorgesetzten.

Er habe Probleme mit Behörden, es gebe einen Haftbefehl gegen ihn. Er habe für die Loslösung Dagestans aus der Russischen Föderation gekämpft. Er sei Angehöriger der Wahabitenbewegung.

Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt.

Im Jänner 2009 sei er zwei Tage lang angehalten worden, es sei nichts Besonderes gewesen, man habe psychischen Druck auf ihn ausgeübt. Man habe ihm aufgezählt, was einem Terroristen so alles passieren könne. Er habe die Mitglieder seiner Bewegung zuvor unterstützt, etwa durch den Kauf von SIM-Karten kaufen oder das Anmieten von Wohnungen und Ferienhäusern. Auch habe er Möbel und Waffen transportiert. Bereits im Jänner hätten die Behörden erfahren, dass er mit der Bewegung in Verbindung stehe.

Am 12. oder 13. März sei er direkt von der Arbeitsstätte mitgenommen worden, man habe bereits in der Tischlerei auf ihn gewartet. Er habe lediglich Dokumente aus seinem Safe holen wollen. Er wisse nicht, wohin man ihn gebracht habe. Zwar kenne er alle Anhaltezentren der Stadt, doch sei er aus der Stadt hinaus gebracht worden. Dort habe es drei oder vier Zellen gegeben, in einer sei er für sieben oder acht Tage angehalten worden. Am 19.03. sei er am Abend um 18.00 Uhr wieder entlassen worden, das wisse er genau. Man habe ihn die gesamte Zeit gequält, sie seien wie Tiere gewesen. Die Behörden hätten erfahren, dass er ebenso wie schon zuvor sein Freund XXXX in den Wald gegangen sei und seine Freunde mit Lebensmitteln unterstützt habe. Die Gruppe sei bereits Anfang März in den Wald geflüchtet. Da die Behörden erfahren hätten, dass er die Gruppe mit Lebensmitteln versorgt habe, sei er gefoltert worden, um den Aufenthaltsort der Gruppe in Erfahrung zu bringen. Er habe lediglich gestanden, Wohnungen für die Gruppe angemietet zu haben und dorthin Lebensmittel gebracht zu haben. Es drohe ihm der Tod, da man erfahren habe, dass er etwas mit diesen Leuten zu tun habe.Am 12. oder 13. März sei er direkt von der Arbeitsstätte mitgenommen worden, man habe bereits in der Tischlerei auf ihn gewartet. Er habe lediglich Dokumente aus seinem Safe holen wollen. Er wisse nicht, wohin man ihn gebracht habe. Zwar kenne er alle Anhaltezentren der Stadt, doch sei er aus der Stadt hinaus gebracht worden. Dort habe es drei oder vier Zellen gegeben, in einer sei er für sieben oder acht Tage angehalten worden. Am 19.03. sei er am Abend um 18.00 Uhr wieder entlassen worden, das wisse er genau. Man habe ihn die gesamte Zeit gequält, sie seien wie Tiere gewesen. Die Behörden hätten erfahren, dass er ebenso wie schon zuvor sein Freund römisch 40 in den Wald gegangen sei und seine Freunde mit Lebensmitteln unterstützt habe. Die Gruppe sei bereits Anfang März in den Wald geflüchtet. Da die Behörden erfahren hätten, dass er die Gruppe mit Lebensmitteln versorgt habe, sei er gefoltert worden, um den Aufenthaltsort der Gruppe in Erfahrung zu bringen. Er habe lediglich gestanden, Wohnungen für die Gruppe angemietet zu haben und dorthin Lebensmittel gebracht zu haben. Es drohe ihm der Tod, da man erfahren habe, dass er etwas mit diesen Leuten zu tun habe.

Am 19.03.2009 sei er entlassen worden und habe am 20.03.2009 erfahren, dass vier Freunde, die mit seinem Auto unterwegs gewesen seien, erschossen worden seien. Am nächsten Tag habe er auch erfahren, dass sein Freund XXXX und elf weitere erschossen worden seien. Am 25.03.2009 habe er erfahren, dass man das gesamte Waldgebiet, wo sich die Rebellen versteckt gehalten hätten, gesäubert habe. Danach seien die Polizisten noch schlimmer geworden. Sie seien ins Elternhaus gekommen und hätten seinen Eltern angekündigt, man werde ihn schon finden und dann hinter einem Auto herschleifen und langsam sterben lassen, da er die Polizisten angelogen habe.Am 19.03.2009 sei er entlassen worden und habe am 20.03.2009 erfahren, dass vier Freunde, die mit seinem Auto unterwegs gewesen seien, erschossen worden seien. Am nächsten Tag habe er auch erfahren, dass sein Freund römisch 40 und elf weitere erschossen worden seien. Am 25.03.2009 habe er erfahren, dass man das gesamte Waldgebiet, wo sich die Rebellen versteckt gehalten hätten, gesäubert habe. Danach seien die Polizisten noch schlimmer geworden. Sie seien ins Elternhaus gekommen und hätten seinen Eltern angekündigt, man werde ihn schon finden und dann hinter einem Auto herschleifen und langsam sterben lassen, da er die Polizisten angelogen habe.

Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung nichts von den erschossenen vier Personen erzählt, obwohl diese in seinem Auto unterwegs gewesen seien, erwiderte der Beschwerdeführer, man habe ihn nach dem letzten Ereignis befragt. Er sei nicht genauer befragt worden, wenngleich dieser (fehlende) Vorfall ein wichtiges Ereignis gewesen sei.

Befragt, wie die Ideologie der Wahabiten aussehe, erwiderte der Beschwerdeführer zunächst wörtlich: "Es gibt keine bestimmte Ideologie", es gehe gewissermaßen darum, dass die "Moslems wie normale Menschen leben" könnten, "ohne von anderen Menschen gestört zu werden". Ein Bartträger könne grundlos mitgenommen, zusammengeschlagen oder gar getötet werden.

Auf die Frage, woher die Bewegung der Wahabiten stamme, erklärte der Beschwerdeführer, sie stamme aus Saudi-Arabien und bedeute "Sauberer Islam", doch würden die Wahabiten politisch verzerrt als Terroristen denunziert werden. Die herrschende politische Klasse sei völlig korrupt, Putins Ehefrau habe den Hafen von XXXX gekauft, der Bürgermeister habe überhaupt die gesamte Stadt verkauft, die Gehsteige seien lediglich 50cm breit.Auf die Frage, woher die Bewegung der Wahabiten stamme, erklärte der Beschwerdeführer, sie stamme aus Saudi-Arabien und bedeute "Sauberer Islam", doch würden die Wahabiten politisch verzerrt als Terroristen denunziert werden. Die herrschende politische Klasse sei völlig korrupt, Putins Ehefrau habe den Hafen von römisch 40 gekauft, der Bürgermeister habe überhaupt die gesamte Stadt verkauft, die Gehsteige seien lediglich 50cm breit.

Er kenne seine (der Wahabitenbewegung zugehörenden) Freunde bereits seit der Kindheit, er selbst habe nicht viel Zeit gehabt. Als seine Freunde Probleme bekommen hätten, hätten sie sich an ihn gewandt. Er habe aus der Gruppe des XXXX nicht alle gekannt, es seien etwa 20 Mann gewesen. Dem XXXX habe er sein Auto übergeben. Diesen kenne er bereits von Kindheit an und habe über ihn XXXX kennengelernt.Er kenne seine (der Wahabitenbewegung zugehörenden) Freunde bereits seit der Kindheit, er selbst habe nicht viel Zeit gehabt. Als seine Freunde Probleme bekommen hätten, hätten sie sich an ihn gewandt. Er habe aus der Gruppe des römisch 40 nicht alle gekannt, es seien etwa 20 Mann gewesen. Dem römisch 40 habe er sein Auto übergeben. Diesen kenne er bereits von Kindheit an und habe über ihn römisch 40 kennengelernt.

Die Gruppe habe Frühling, Sommer und Herbst in den Bergen verbracht und hätten dann eine passende Wohnung für den Winter gesucht. Seine Freunde hätten sich im August 2008 an ihn gewandt. Dann habe er Probleme bekommen. Er habe zwei Wohnungen und ein Ferienhaus angemietet und sie mit allem versorgt, was man zum Leben brauche. Er sei jeden Abend bei ihnen gewesen, sie hätten die Räumlichkeiten selten verlassen.

Ende September seien sie in eine Wohnung, im Oktober auch in die andere gezogen. In einer Wohnung habe XXXX mit seiner Frau gelebt, in der anderen hätten fünf Personen gelebt, doch habe er diese zweite Wohnung nie betreten. Wo die anderen Männer untergekommen seien, wisse er nicht.Ende September seien sie in eine Wohnung, im Oktober auch in die andere gezogen. In einer Wohnung habe römisch 40 mit seiner Frau gelebt, in der anderen hätten fünf Personen gelebt, doch habe er diese zweite Wohnung nie betreten. Wo die anderen Männer untergekommen seien, wisse er nicht.

Er habe das Geld für die Wohnung gehabt, weil er gearbeitet und etwa 100 Dollar am Tag verdient habe. Für eine Tischlerei sei das nicht viel, er habe auch Mitarbeiter, Strom und Miete bezahlen müssen, es seien ihm etwa 700 bis 800 Dollar geblieben. Eine Wohnung habe 5.000 Rubel gekostet, die andere 7.000 Rubel, das Ferienhaus lediglich 1.000 Rubel. Zusammen umgerechnet etwa 400 Dollar, der Rest habe für ihn zum Leben gereicht, er habe nicht gejammert. Er habe für die Wahabiten auch Lebensmittel besorgt und Personen chauffiert, einige Male habe er auch Waffen transportiert, welche im Ferienhaus versteckt worden seien. Dort habe niemand gelebt, es seien nur die Waffen und andere Sachen versteckt worden.

Für die Lebensmittel habe er 300 bis 500 Rubel am Tag benötigt, später habe er von XXXX auch Geld erhalten.Für die Lebensmittel habe er 300 bis 500 Rubel am Tag benötigt, später habe er von römisch 40 auch Geld erhalten.

Am Beginn der Unterstützung sei ihm nichts zum Leben geblieben, doch sei es gewissermaßen nicht "umsonst" gewesen, da er es sozusagen auch für sich gemacht habe.

Während der Anhaltung im März sei er auch gefoltert worden, man habe ihm den ganzen Tag mit einer wassergefüllten (Plastik-)Flasche auf den Kopf geschlagen. Nur wenn diese Männer vom Schlagen müde geworden seien, habe man ihn für zwei Stunden in die Zelle zurückgebracht. Man habe ihn auch an ein Rohr angebunden, sodass er nur auf Zehenspitzen habe stehen können. Einmal habe man einen blutüberströmten Mann in die Zelle gebracht, er habe gar nicht mehr gewusst, ob dieser Mann noch lebe. Wenn man ihn (den Beschwerdeführer) töten würde, würden die Täter nicht zur Verantwortung gezogen werden, sondern vielmehr mit einer Medaille ausgezeichnet werden.

Nach der Entlassung habe er die Verletzungen in einem Krankenhaus dokumentieren lassen wollen, doch der Arzt habe ihn aufgefordert, er müsse zuerst den Nachnamen des Ermittlers in Erfahrung bringen. Es sei ein Teufelskreislauf.

Sein Unternehmen habe XXXX geheißen und sei in XXXX auf dem Gelände einer Hochschule situiert gewesen. Die Behörden hätten alle Dokumente samt dem Safe mitgenommen, sogar in seiner Anwesenheit. Vier Polizisten seien gekommen, einer sei im Auto verblieben, die drei anderen hätten das Büro betreten und nach dem Safeschlüssel gefragt. Als er ihnen mitgeteilt hätte, keinen zu haben, hätten sie den gesamten Safe mitgenommen. Dies sei im Februar passiert. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen. Er habe telefonisch kontrolliert, dass die Arbeit weitergeht.Sein Unternehmen habe römisch 40 geheißen und sei in römisch 40 auf dem Gelände einer Hochschule situiert gewesen. Die Behörden hätten alle Dokumente samt dem Safe mitgenommen, sogar in seiner Anwesenheit. Vier Polizisten seien gekommen, einer sei im Auto verblieben, die drei anderen hätten das Büro betreten und nach dem Safeschlüssel gefragt. Als er ihnen mitgeteilt hätte, keinen zu haben, hätten sie den gesamten Safe mitgenommen. Dies sei im Februar passiert. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen. Er habe telefonisch kontrolliert, dass die Arbeit weitergeht.

Seit Mitte Jänner 2009 habe er in einer Wohnung mit seiner Freundin gelebt, über ihr Schicksal wisse er nicht Bescheid, sie hätten keinen Kontakt mehr. Die Behörden hätten nicht gewusst, dass er dort in der XXXX wohne. Er sei von den Behörden zwei Mal in der Arbeit aufgegriffen worden, einmal als sie Dokumente hätten mitnehmen wollen, einmal, als er die Miete für die Halle bezahlt habe. Man habe ihn beim letzten Mal gleich im Eingangsbereich abgefangen, da man gewusst habe, dass er die Miete bezahlen müsse.Seit Mitte Jänner 2009 habe er in einer Wohnung mit seiner Freundin gelebt, über ihr Schicksal wisse er nicht Bescheid, sie hätten keinen Kontakt mehr. Die Behörden hätten nicht gewusst, dass er dort in der römisch 40 wohne. Er sei von den Behörden zwei Mal in der Arbeit aufgegriffen worden, einmal als sie Dokumente hätten mitnehmen wollen, einmal, als er die Miete für die Halle bezahlt habe. Man habe ihn beim letzten Mal gleich im Eingangsbereich abgefangen, da man gewusst habe, dass er die Miete bezahlen müsse.

Am 10.01.2009 sei er zum Innenministerium vorgeladen worden, dort habe man ihn nur vorgeworfen, dass er seine Freunde unterstützt habe, man habe nichts Konkretes gegen ihn in der Hand gehabt.

Er habe sich deswegen erst im Sommer 2008 den Wahabiten angeschlossen, da er früher eher eine neutrale Person gewesen sei. Er habe sich gar nicht richtig angeschlossen, sei aber mit der Seele dabei gewesen. Seine Freunde hätten ihn von der guten Seite gekannt.

Im März 2009 habe man ihn am Gelände der Hochschule verhaftet, er habe doch die Miete bezahlen müssen. Er sei verspottet worden, man sagte, man würde ihn überall finden. Er sei dann zwei oder drei Stunden lang mit dem Auto weggebracht worden zu einem einstöckigen Gebäude. Dort sei er gleich zusammengeschlagen worden. Es habe Schläge mit Fäusten, mit der Flasche und einem Gummiknüppel gegeben.

Er sei auch mit den Händen nach oben an einem Rohr aufgehängt worden, sodass er nur noch auf Zehenspitzen habe stehen können, drei, vier Stunden und das mehrmals am Tag.

Auf die Frage, in welches Krankenhaus er nach der Folterung gegangen sei, dachte der Beschwerdeführer nach und gab zur Antwort, es gebe ihnen nur eine Einrichtung für Gerichtsmedizin, die Adresse wisse er nicht. Der Arzt habe ihm mitgeteilt, er müsse zuerst den Nachnamen des Ermittlers in Erfahrung bringen und eine Bestätigung über die Dauer der Anhaltung bringen. Auf die Antwort, er wisse nicht einmal, wo er angehalten worden sei, habe der Arzt erwidert, dass es dann keine Bestätigung geben werde.

Er habe einen XXXX gehabt und XXXX übergeben. Vom Vorfall, dass dieser mit drei weiteren Personen im Auto erschossen worden sei, habe er über das Fernsehen erfahren.Er habe einen römisch 40 gehabt und römisch 40 übergeben. Vom Vorfall, dass dieser mit drei weiteren Personen im Auto erschossen worden sei, habe er über das Fernsehen erfahren.

In Österreich sei er noch nie in einer Moschee gewesen, zu Hause jeden Freitag und bei sonstigen Gelegenheiten. Er rauche, trinke aber keinen Alkohol.

Auf Vorhalt, dass Nikotingenuss nicht den Regeln des Wahabismus entspreche, räumte der Beschwerdeführer ein, dies stimme, aber es beruhige seine Nerven.

Die Lebensmittel habe er teils in die Wohnungen (als sie in der Stadt gewesen seien), teils zu einer Tankstelle in der Nähe des Waldes gebracht. Die Treffpunkte seien am Telefon ausgemacht worden. Die Übergaben habe es ein bis zwei Mal die Woche gegeben.

Sein in Österreich asylberechtigter Bruder habe auch die Wahabiten unterstützt. Er habe einem sehr guten Freund geholfen. Doch habe sein Bruder ihm (dem Beschwerdeführer) nichts Näheres erzählt, er habe seinen Bruder auch nicht gefragt. Sein anderer Bruder sei kein Wahabit, er lebe bei den Eltern und habe vor Anrufen gewarnt, da die Telefone abgehört würden.

Die Wahabiten seien keine Terrroristen.

Er habe telefonischen Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Bruder.

Er dürfe nicht arbeiten, besuche auch keine Schule, habe aber erfahren, dass im September ein Deutschkurs stattfinde.

Sonstige Integrationsschritte seien nicht gegeben, die Sprachbarriere sei noch ziemlich groß.

Schließlich legte der Beschwerdeführer noch seinen am XXXX in XXXX auf seinen Namen ausgestellten Führerschein, Nr. XXXX, vor. Weiters die bereits erwähnte Ladung zum MWD der Republik Dagestan für den 10.01.2009 "für ein Verhör als Verdächtiger" (Anmerkung das Dokument trägt keinen Amtsstempel), ein Protokoll einer am 08.01.2009 vorgenommen Hausdurchsuchung mit dem Vermerk "Bei der Durchsuchung wurde nichts gefunden oder herausgenommen" sowie mehrere Internetausdrucke zur schlechten Sicherheitslage in Dagestan.Schließlich legte der Beschwerdeführer noch seinen am römisch 40 in römisch 40 auf seinen Namen ausgestellten Führerschein, Nr. römisch 40 , vor. Weiters die bereits erwähnte Ladung zum MWD der Republik Dagestan für den 10.01.2009 "für ein Verhör als Verdächtiger" (Anmerkung das Dokument trägt keinen Amtsstempel), ein Protokoll einer am 08.01.2009 vorgenommen Hausdurchsuchung mit dem Vermerk "Bei der Durchsuchung wurde nichts gefunden oder herausgenommen" sowie mehrere Internetausdrucke zur schlechten Sicherheitslage in Dagestan.

I.3. Am 24.08.2009 legte der Beschwerdeführer unter anderem seine Geburtsurkunde, zwei Studienbestätigungen (drittes und viertes Studienjahr des Fernstudiums der rechtswissenschaftlichen Fakultät, Anmerkung: die Bestätigung für das vierte Studienjahr wurde am 06.08.2009 von der Republik Dagestan, staatliche Bildungseinrichtung für höhere Fachausbildung, ausgestellt), ein Diplom über ein im Wintersemester 1992/1993 absolviertes Studienprogramm für Rechnungswesen in der Marktwirtschaft (Prüfungen aus Buchhaltungswesen, Steuer, Betriebswirtschaft, Grundlagen des Managements und Marketings, Analyse der Wirtschaftstätigkeit, Revision und Kontrolle, Berichtswesen) sowie ein Studienbuch über 36 absolvierte Prüfungen im Rahmen des Rechtswissenschaftlichen Studiums vor.römisch eins.3. Am 24.08.2009 legte der Beschwerdeführer unter anderem seine Geburtsurkunde, zwei Studienbestätigungen (drittes und viertes Studienjahr des Fernstudiums der rechtswissenschaftlichen Fakultät, Anmerkung: die Bestätigung für das vierte Studienjahr wurde am 06.08.2009 von der Republik Dagestan, staatliche Bildungseinrichtung für höhere Fachausbildung, ausgestellt), ein Diplom über ein im Wintersemester 1992 aus 1993, absolviertes Studienprogramm für Rechnungswesen in der Marktwirtschaft (Prüfungen aus Buchhaltungswesen, Steuer, Betriebswirtschaft, Grundlagen des Managements und Marketings, Analyse der Wirtschaftstätigkeit, Revision und Kontrolle, Berichtswesen) sowie ein Studienbuch über 36 absolvierte Prüfungen im Rahmen des Rechtswissenschaftlichen Studiums vor.

I.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.04.2010, FZ. 09 04.783-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und stellte die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers fest. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt worden sei. Der vorgebrachte Asylgrund sei unglaubwürdig. Beweiswürdigend ging die belangte Behörde auf eine Reihe von Widersprüchen ein. So habe der Beschwerdeführer einmal behauptet, er habe im März 2009 vor seiner Festnahme lediglich Dokumente aus dem Safe holen wollen und aus diesem Grund seinen Arbeitsplatz aufgesucht, im Widerspruch dazu jedoch ein anderes Mal, er habe den Betrieb aufgesucht, um die Miete zu bezahlen. Auch habe er an anderer Stelle zu Protokoll gegeben, dass der Safe im Februar mitgenommen worden sei, weswegen die Behauptung, er habe im März Dokumente aus dem Safe holen wollen, nicht nachvollziehbar sei. Einzelheiten der Folterungen seien erst auf ausdrückliche Nachfrage zu Protokoll gegeben worden, auch habe er dies bei der Erstbefragung verschwiegen.römisch eins.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.04.2010, FZ. 09 04.783-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und stellte die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers fest. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt worden sei. Der vorgebrachte Asylgrund sei unglaubwürdig. Beweiswürdigend ging die belangte Behörde auf eine Reihe von Widersprüchen ein. So habe der Beschwerdeführer einmal behauptet, er habe im März 2009 vor seiner Festnahme lediglich Dokumente aus dem Safe holen wollen und aus diesem Grund seinen Arbeitsplatz aufgesucht, im Widerspruch dazu jedoch ein anderes Mal, er habe den Betrieb aufgesucht, um die Miete zu bezahlen. Auch habe er an anderer Stelle zu Protokoll gegeben, dass der Safe im Februar mitgenommen worden sei, weswegen die Behauptung, er habe im März Dokumente aus dem Safe holen wollen, nicht nachvollziehbar sei. Einzelheiten der Folterungen seien erst auf ausdrückliche Nachfrage zu Protokoll gegeben worden, auch habe er dies bei der Erstbefragung verschwiegen.

Der Beschwerdeführer sei nicht refoulement-relevant gefährdet, er habe Familienangehörige und habe die finanziellen Mittel für seinen Unterhalt schon vor der Flucht problemlos erwirtschaften können. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.

Mit Hinterlegung vom 16.04.2010 wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt.

I.5. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde sinngemäß und zusammengefasst erneut auf das bisherige Vorbringen verwiesen und vorgebracht, dass die angeblichen Widersprüche von der belangten Behörde konstruiert seien.römisch eins.5. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde sinngemäß und zusammengefasst erneut auf das bisherige Vorbringen verwiesen und vorgebracht, dass die angeblichen Widersprüche von der belangten Behörde konstruiert seien.

1.6. Am 22.11.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Geladen wurde auch der asylberechtigte Bruder des Beschwerdeführers, Herr XXXX, als Zeuge.1.6. Am 22.11.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Geladen wurde auch der asylberechtigte Bruder des Beschwerdeführers, Herr römisch 40 , als Zeuge.

Zu Beginn der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, der mündlichen Verhandlung zu folgen, und gesund zu sein.

Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen seiner Flucht wolle er nichts ergänzen oder wegnehmen, er sei sehr nervös, er werde ganz schwach und habe Schmerzen, wenn er sich an die Ereignisse erinnere, was ihm passiert sei und was ihm zugestoßen sei. Sein gesamtes Vorbringen sei absolut wahr.

Er heiße XXXX, sei am XXXX im Dorf XXXX geboren. Er habe in Österreich vor einem Jahr geheiratet, er habe die entsprechenden Dokumente mit, konkret habe er Frau XXXX am XXXX geheiratet, nach islamischem Recht und lege diesbezüglich eine Bestätigung vor. Das Asylverfahren seiner Frau sei jedoch noch offen, sie habe keine Entscheidung bekommen.Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren. Er habe in Österreich vor einem Jahr geheiratet, er habe die entsprechenden Dokumente mit, konkret habe er Frau römisch 40 am römisch 40 geheiratet, nach islamischem Recht und lege diesbezüglich eine Bestätigung vor. Das Asylverfahren seiner Frau sei jedoch noch offen, sie habe keine Entscheidung bekommen.

Er habe keine Kinder.

In seiner Heimat seien seine Mutter und sein Bruder wohnhaft, auch seine Schwiegereltern seien in Dagestan. Seine Frau sei alleine nach Österreich gekommen. Er selbst habe keine Onkeln oder Tanten. Seitens seiner Mutter habe es noch einen Bruder gegeben, aber dieser sei schon längstens verstorben.

Befragt, warum seine Frau nach Österreich geflohen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, sie habe auch Probleme zu Hause gehabt. Auf Nachfrage, welche, gab er an, er frage seine Frau nicht und seine Frau frage ihn nicht.

Auf die Anmerkung, es handle sich doch um seine Ehefrau, und die Frage, ob sie nicht miteinander reden würden, erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten sich erst vor kurzem kennen gelernt und seien erst seit kurzem verheiratet.

Auf die Feststellung, die Heirat sei doch schon vor einem Jahr gewesen, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Wir haben nicht so einen Kontakt". Auch zu seinem in Österreich lebenden Bruder habe er nicht so einen Kontakt. Außer seinem Bruder habe er in Europa keine Verwandte.

Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der darginischen Volksgruppe sowie der islamischen Glaubensgemeinschaft.

Er habe elf Jahre lang die Grundschule besucht, er habe auch eine Schule für Buchhalter abgeschlossen, wisse aber nicht mehr wann. Er habe auch studiert, er sei im dritten Studienjahr gewesen.

Die Grundschule habe er 1993 abgeschlossen.

Auf die Anmerkung, dann könne es nicht so schwer sein, die Studienzeit an der Buchhalterschule zu rekonstruieren, antwortete der Beschwerdeführer, er sei dort nur ein halbes Jahr in der Schule gewesen.

Befragt nach den Prüfungsfächern gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um eine Buchhalterprüfung gehandelt. Nach Wiederholung der Frage erklärte der Beschwerdeführer, er habe nur eine allgemeine Prüfung gehabt, es habe einen großen Saal gegeben, es seien dort mehrere Personen gewesen und man habe die Fragen beantwortet. Die Prüfungsfächer seien Buchhaltungsführung und Mathematik gewesen, sonst könne er sich nicht mehr erinnern.

Auf Vorhalt, das Diplom weise kein Mathematik aus, jedoch andere Prüfungsfächer, erwiderte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht mehr an die Prüfungsfächer erinnern. Befragt nach den Noten schwieg der Beschwerdeführer.

Auf die Frage, ob er sich nicht an die Noten erinnern könne, gab der Beschwerdeführer an, es sei lange her.

Unter Hinweis, das Diplom weise auch eine Prüfung aus Steuerwesen aus, stellte der vorsitzende Richter die Frage, was der Beschwerdeführer über das russische Steuersystem wisse, worauf der extrem genervt wirkende Beschwerdeführer wörtlich erwiderte: "Ich weiß nur, dass es Steuern gibt."

Auf Vorhalt, dies sei extrem vage, erklärte der Beschwerdeführer, dass ein Selbständiger Steuern zahlen müsse, "etwa 13 Prozent oder so", den Rest habe er vergessen.

Befragt, nach welchen Prinzipien die Buchhaltung erfolge, lamentierte der Beschwerdeführer lautstark (wie im Protokoll vermerkt wurde) und gab an, es sei keine richtige Schule und keine Universität gewesen, man habe ihnen dort nur sehr elementare Sachen beigebracht und die habe er schon vergessen. Das seien Grundkenntnisse gewesen.

Befragt, wo er Rechtswissenschaften studiert habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Ich will diese Fragen nicht mehr beantworten."

Nach erfolgtem Hinweis, die Antwort sei für seine persönliche Glaubwürdigkeit von großer Bedeutung, antwortete der Beschwerdeführer, man habe am Abend angemietete Räumlichkeiten in der Schule XXXX genützt.Nach erfolgtem Hinweis, die Antwort sei für seine persönliche Glaubwürdigkeit von großer Bedeutung, antwortete der Beschwerdeführer, man habe am Abend angemietete Räumlichkeiten in der Schule römisch 40 genützt.

Nach den Prüfungsfächern befragt schwieg der Beschwerdeführer.

Erst auf erneute Nachfrage hin gab der Beschwerdeführer an, er habe die Ausbildung nicht weiter gemacht, er habe dort keine einzige Prüfung gemacht.

Auf Vorhalt, dass dem vorgelegte Studienbuch (auf den ersten Blick) etwa 20 Prüfungen (Anmerkung: tatsächlich sind 36 Prüfungen verzeichnet) zu entnehmen sind, erwiderte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht mehr erinnern.

Auf die Anmerkung, es sei seltsam, wenn sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern könne, ob er überhaupt Prüfungen absolviert habe, räumte der Beschwerdeführer ein, es habe zwar Prüfungen gegeben, doch könne er sich an keine mehr erinnern. Jetzt erst falle ihm ein, dass es doch Prüfungen gegeben habe, doch habe er vergessen, welche.

Aufgefordert, über irgendein Rechtsgebiet etwas zu erzählen, er könne sich das Gebiet völlig frei und selbst aussuchen, gab der Beschwerdeführer an, er sei zwar juristisch ausgebildet worden, doch sei es ein Fernstudium gewesen. Er habe ich sich weder für das Strafgesetz noch für das Zivilgesetz interessiert, erst nach dem dritten Jahr hätte er sich für eines dieser Fächer entscheiden müssen.

Er habe das Studium (bzw. die Prüfungen) nicht gekauft, er habe gelernt und zwar aus Interesse.

Befragt nach seinen beruflichen Tätigkeiten lamentierte der Beschwerdeführer erneut lautstark (wie im Protokoll festgehalten wurde) und stellte die Gegenfrage, warum man das überhaupt wissen wolle.

Nach erfolgtem Hinweis, es gehe um einen Eindruck hinsichtlich seiner Lebensumstände, antwortete der Beschwerdeführer äußerst genervt und äußerst lautstark sowie heftig gestikulierend, er habe als Tischler gearbeitet, er habe Türen und Fenster gemacht. Er sei selbstständig gewesen und habe auch zwei Angestellte gehabt: XXXX und XXXXNach erfolgtem Hinweis, es gehe um einen Eindruck hinsichtlich seiner Lebensumstände, antwortete der Beschwerdeführer äußerst genervt und äußerst lautstark sowie heftig gestikulierend, er habe als Tischler gearbeitet, er habe Türen und Fenster gemacht. Er sei selbstständig gewesen und habe auch zwei Angestellte gehabt: römisch 40 und römisch 40

In weiterer Folge vermerkten Vorsitzender und Beisitzender Richter ausdrücklich im Protokoll, dass der Beschwerdeführer immer wieder äußerst genervt wirkende Antworten gibt, lautstark die Sinnhaftigkeit der Befragung in Abrede stellt und mehrfach ermahnt werden muss, sich in der Lautstärke zurückzunehmen.

Außer seiner Tischlertätigkeit habe er keine anderen beruflichen Tätigkeiten ausgeübt. Er habe seiner Erinnerung nach 1995 begonnen und bis zur Flucht gearbeitet.

In den Jahren 2006 bis 2009 habe er (berufsbegleitend) Rechtswissenschaften studiert.

Auf die Anmerkung, er wisse keine einzige Prüfung, obwohl das Studium erst zwei Jahre her sei, schwieg der Beschwerdeführer.

Die Frage nach einem etwaigen Wehrdienst wurde seitens des Beschwerdeführers verneint.

Befragt nach den Wohnorten führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Alter von zwei Jahren nach XXXX übersiedelt, dort habe er bis zur Flucht gewohnt.Befragt nach den Wohnorten führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Alter von zwei Jahren nach römisch 40 übersiedelt, dort habe er bis zur Flucht gewohnt.

Im Zentrum von XXXX stehe noch sein Elternhaus, ein zweistöckiges Haus.Im Zentrum von römisch 40 stehe noch sein Elternhaus, ein zweistöckiges Haus.

Er habe niemals außerhalb seines Herkunftsstaats gelebt und nicht um Asyl angesucht.

Er sei zwei Mal angehalten worden, das erste Mal im Jänner und das zweite Mal im März 2009.

Er habe sich nicht politisch im Herkunftsstaat betätigt und war weder Mitglied einer politischen Partei noch einer Bewegung.

Er sei nicht aufgrund seiner Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus religiösen Gründen verfolgt worden.

Aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe in chronologischer Reihenfolge anzuführen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei weggefahren, weil Freunde von ihm umgebracht worden seien. Einer von seinen Freunden sei umgebracht worden, als er mit seinem Auto unterwegs gewesen sei. Deswegen sei er weggefahren. Er werde von der Polizei verfolgt.

Die Probleme hätten im Jänner 2009 begonnen, es habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden, im Elternhaus. Dann habe man ihm eine Ladung geschickt, dann sei er mitgenommen worden, zum ersten Mal.

Befragt, warum man sich für ihn interessiert habe, erklärte der Beschwerdeführer, es sei vielleicht so gewesen, dass er sich mit seinen Freunden in der Moschee unterhalten habe. Manchmal hätten sie ihn auch in der Arbeit besucht. Er habe ein kleines Büro, man habe dort eine Kleinigkeit kochen können oder man habe dort beten und sitzen können.

Er sei nicht lange festgehalten worden, etwa einen Tag. Nach kurzem Zögern korrigierte der Beschwerdeführer die Zeitangabe auf zwei Tage. Er sei in einer Zelle festgehalten und in einem Zimmer verhört worden. Man habe ihn gefragt hat, wen er kenne, mit wem er in Kontakt sei. Damals habe es viele Morde in der Stadt gegeben, es seien Polizisten umgebracht worden. Es habe Explosionen gegeben, die Polizisten hätten Wahabiten umgebracht.

Außer dem Verhör habe es nichts gegeben, wenngleich man (zuvor) seinen kleinen Safe beschlagnahmt habe mit allen seinen Dokumenten. Den Safe habe er nicht mehr zurückerhalten. Er habe sich auch nicht um die Rückgabe durch die Polizei gekümmert, denn er habe die Polizisten belogen, er habe sehr wohl Dinge gewusst, etwa die Identität seiner Freunde und ihren Aufenthaltsort, er habe damals schon vermutet, dass sich die Gruppe mit Sprengungen beschäftige.

Befragt, ob er es nur vermutet oder gewusst habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe es noch nicht konkret gewusst, nur vermutet, die Gruppe habe in den Bergen gelebt.

Ab Jänner 2009 habe er nicht mehr zu Hause übernachtet, sondern sich in XXXX eine Wohnung gemietet, in der XXXX gleich bei der ArbeitsstelleAb Jänner 2009 habe er nicht mehr zu Hause übernachtet, sondern sich in römisch 40 eine Wohnung gemietet, in der römisch 40 gleich bei der Arbeitsstelle

Er habe dann nicht mehr zu Hause gelebt und sei auch nicht zu seiner Arbeitsstelle gegangen, in seinem Herzen habe er immer gedacht, dass es vielleicht vorbei gehen werde. Bis zum 15. jedes Monates habe er ja die Räumlichkeiten für die Tischlerei bezahlen müssen, damit meine er die Miete. Im März, als er die Miete habe bezahlen wollen, habe er zum Hochschulinstitut gehen müssen, um zu bezahlen. Beim Eingang zum Institut gebe es auch eine Eingangshalle wie beim Asylgerichtshof, nach dem Betreten sei er von zwei zivilen Polizisten verhaftet worden. Dann sei ein Auto angefordert worden, man habe ihm Handschellen angelegt, es sei ein spezielles vergittertes Polizistenfahrzeug gewesen, er sei hinten gesessen.

Bei der Anhaltung sei er geschlagen und verhöhnt und erniedrigt worden, er sei sechs Tage lang festgehalten worden.

Am 19.03.2009 habe man ihn freigelassen, nachher sei er nicht mehr nach Hause gegangen, er habe ja Geld gehabt und sich einen Pass ausstellen lassen. Eine Bekannte von ihm habe am Passamt gearbeitet.

Auf Vorhalt, er habe vor der ersten Instanz zu Protokoll gegeben, über Bekannte indirekt jemanden gefunden zu haben, der am Passamt arbeitet, bejahte dies der Beschwerdeführer.

Auf Vorhalt, es sei doch ein Unterschied, ob bereits eine Bekannte dort arbeite, oder ob man über Bekannte eine fremde, am Passamt arbeitende Frau ausfindig mache, erwiderte der Beschwerdeführer, die Frau sei ihm schon bekannt gewesen, aber er habe nicht hingehen können, weil er Angst gehabt habe. Auf die Anmerkung, er hätte sie privat kontaktieren können, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, er habe keine Telefonnummer oder Adresse gewusst.

Er habe zuerst 10.000 Rubel und dann noch 2.000 Rubel bezahlt, als man ihm den Pass gebracht habe.

Als er freigelassen worden sei, habe er am nächsten Tag erfahren, dass vier Bekannte in seinem Auto erschossen worden seien.

Die zuvor genannten Summen bei der Ausstellung des Passes seien ein Schmiergeld gewesen, die offizielle Gebühr betrage seines Wissens nur 300 Rubel.

Auf Vorhalt, der Pass sei elektronisch ausgestellt worden, dies laufe über die EDV-Datenbanken des Innenministeriums, die Ausstellung sei nur dann möglich, wenn die Datenbanken grünes Licht geben würden, es sei für jedermann im Innenministerium in Moskau oder in den nachgeordneten Dienststellen klar, dass und von wem ihm ein Pass ausgestellt worden sei, und auf die Frage, ob er wirklich glaube, dass jemand für umgerechnet 300 Euro riskiere, einem Gesuchten einen Reisepass auszustellen, bestätigte der Beschwerdeführer, dies sei zwar alles richtig, doch sei sein Pass echt. Ein Anruf reiche und er könne dem vorsitzenden Richter noch einen Pass vorlegen. Der Pass sei echt, in seiner Heimat sei alles korrupt, der Innenminister sei wie ein Hund auf der Straße erschossen worden.

Befragt, was alles in den Tagen der Anhaltung im März 2009 geschehen sei, dachte der Beschwerdeführer nach und erwiderte, er sei gequält und geschlagen worden.

Auf Rückfrage, ob noch etwas passiert sei, dachte der Beschwerdeführer nach und gab, wie im Protokoll festgehalten wurde, sehr genervt wirkend zur Antwort, er habe sich bis dorthin als starker Mann gefühlt, danach nicht mehr

Auf erneute Rückfrage, ob noch etwas passiert sei, sprang der Beschwerdeführer auf und stellte lautstark die Gegenfrage, was dort noch passiert sein solle.

Nach erfolgter Ermahnung, ruhig zu bleiben, und auf Ersuchen, der Beschwerdeführer möge sich erinnern, was in den sieben Tagen alles passiert sei, der vorsitzende Richter sei ja nicht dabei gewesen, antwortete der Beschwerdeführer, er sei nur gequält und zusammengeschlagen worden.

Befragt, auf welche Weise er gequält worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe die Polizisten noch nie in der Stadt gesehen.

Nach Wiederholung der Frage schwieg der Beschwerdeführer.

Nach erneuter Wiederholung der Frage bat der Beschwerdeführer um Entschuldigung, es erscheine alles vor seinen Augen, wenn er sich daran erinnere, so sei es nicht leicht für ihn.

Ersucht, trotzdem zu erzählen, was in den sieben Tagen geschehen sei, antwortete der Beschwerdeführer, diese Leute hätten alles mit ihm gemacht, was sie gewollt hätten. Sie hätten ihn zusammengeschlagen. Man habe ihn hin und her geworfen, es sei so gewesen, wie wenn er für diese Leute eine Art Unterhaltung gewesen wäre.

Ständig seien drei oder vier Personen anwesend gewesen, sie hätten seine Hände hinter dem Rücken mit Handschellen gefesselt. Das sei so schmerzhaft an den Gelenken gewesen, weil die Handschellen sehr eng gewesen seien. Es habe ein Rohr gegeben, er glaube, es sei ein Heizungsrohr gewesen, man habe ihn an diesem Rohr aufgehängt. Er habe nur leicht den Boden berühren können, er habe sich nicht unten hinstellen können, weil die Handschellen so eng und schmerzhaft gewesen seien. Er sei ständig geschlagen worden, es habe Schläge und Schläge gegeben, er habe nur gehofft, dass es endlich zu Ende sei. Man könne sich das nicht vorstellen. Man wisse nicht, was man unterschreibe. Er wisse nur, dass er irgendwas unterschrieben habe. Man habe nur wissen wollen, wo sein Freund sei, welche Ziele und Pläne die Gruppe gehabt habe. Man habe viele Fragen gestellt.

Er habe gewusst, dass sich seine Freunde in den Bergen befinden.

Auf Vorhalt des vorsitzenden Richters, er habe bislang am gesamten Verhandlungstag noch nichts darüber gehört, dass der Beschwerdeführer seinen Freunden angeblich Unterkünfte besorgt habe, dachte der Beschwerdeführer nach und gab sehr nervös zur Antwort:

"Ja,ja. Das habe ich auch gemacht." Er sei dazu noch nicht befragt worden, er habe auch einige Male Lebensmittel in die Berge gebracht.

Aufgefordert, im Detail zu erzählen, wie er Lebensmittel organisiert und transportiert habe, und nochmals ausdrücklich ermahnt, wirklich auf alle Details einzugehen (zB wo gekauft, Art und Menge, Bezahlungsmodalitäten, Transportmodalitäten, Übergabe), gab der Beschwerdeführer zur Antwort: "Ich habe sie am Markt gekauft."

Auf die Anmerkung, dies sei leider nicht sehr detailliert, erwiderte der Beschwerdeführer lautstark, es würden Suppen verkauft werden, kleine Packungen Trockensuppen, dazu gebe man kochendes Wasser.

Erneut darauf hingewiesen, das sei noch immer nicht sehr detailliert, der vorsitzende Richter wolle alles über die Organisation und den Transport wissen, erwiderte der Beschwerdeführer, es sei so, dass es in Dagestan verschiedene Strukturen gebe, Verkehrsbehörden und Polizisten, die Beamten der Verkehrsbehörde hätten keine Computer. Diese könnten gar nicht nachsehen. Vor ihnen müsse man keine Angst haben. Sie hätten Funkgeräte.

Befragt, wie oft er geliefert habe, gab der Beschwerdeführer an, es sei nicht oft gewesen, nur einige Male, nach Hause und auch in den Wald.

Auf Vorhalt, er habe vor der belangten Behörde angegeben, täglich geliefert zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe vielleicht einmal in der Woche geliefert, man habe womöglich nicht richtig übersetzt.

Befragt, wann er die Wohnungen gemietet habe und wie das abgelaufen sei, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, er habe damals nicht nachgedacht, dass es so gefährlich sei und dass er sich in Gefahr begebe.

Erneut befragt, wie das Anmieten abgelaufen sei, und ermahnt, auf die Fragestellung des vorsitzenden Richters einzugehen, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in der Stadt gelebt und gearbeitet, es seien hunderte Leute hunderte Leute zu ihm mit der Bitte um Hilfe gekommen.

Auf die Anmerkung des beisitzenden Richters, dann sei er besonders auffällig, wenn er für hunderte Männer arbeite, erwiderte der Beschwerdeführer zunächst wörtlich: "Habe ich hunderte gesagt? Ich meinte, viele." und ergänzte, er habe nicht viel nachgedacht, dass beim Mieten irgendwas passieren könne. Er erinnere sich nur mit Mühe daran, wie er die Mietwohnungen organisiert habe.

Befragt, wer seine Vertragspartner beim Mietvertrag gewesen seien, erklärte der Beschwerdeführer, es habe keinen Vertrag gegeben.

Auf die Anmerkung, der Beschwerdeführer sollte als Jurist wissen, dass für eine Miete sehr wohl ein Vertrag notwendig sei, erklärte der Beschwerdeführer, dies sei in der Russischen Föderation nicht der Fall. Man unterscheide dort zwischen juristischen und nicht juristischen Verträgen. Die juristischen Verträge seien nur dann gültig, "wenn es irgendein Jurist unterschreibt". Er habe aber nur drei Jahre studiert, daher sei es ein nichtjuristischer Vertrag.

Auf die Frage, wann dann die nichtjuristischen Verträge gültig seien und was passiere, wenn ein Mieter einfach grundlos die Miete nicht zahle und wie dann der Vermieter an sein Geld komme, lachte der Beschwerdeführer und erklärte, wenn der Mieter schnell weg sei, sei auch das Geld weg, dann habe der Vermieter Pech gehabt, es gebe keinen Vertrag.

Er habe die fremden Wohnungen für sich gemietet. Er habe die Miete auch aus eigener Tasche gezahlt. Er habe ja Geld gehabt. Er habe zwei Wohnungen und eine Datscha angemietet. Insgesamt habe er 11.000 oder 12.000 Rubel Miete bezahlt, aber nicht immer aus eigener Tasche, manchmal hätten ihm die Leute auch das Geld gegeben. Die Anmietung sei ab September 2008 erfolgt. In einer Wohnung hätten 5 Personen gelebt, er habe aber nur die andere Wohnung betreten, wo sein Freund XXXX mit seiner Frau gelebt habe. Die andere Wohnung habe er abgesehen von der Anmietung nie betreten.Er habe die fremden Wohnungen für sich gemietet. Er habe die Miete auch aus eigener Tasche gezahlt. Er habe ja Geld gehabt. Er habe zwei Wohnungen und eine Datscha angemietet. Insgesamt habe er 11.000 oder 12.000 Rubel Miete bezahlt, aber nicht immer aus eigener Tasche, manchmal hätten ihm die Leute auch das Geld gegeben. Die Anmietung sei ab September 2008 erfolgt. In einer Wohnung hätten 5 Personen gelebt, er habe aber nur die andere Wohnung betreten, wo sein Freund römisch 40 mit seiner Frau gelebt habe. Die andere Wohnung habe er abgesehen von der Anmietung nie betreten.

Befragt, ob er die Leute dann auch versorgt habe, verneinte dies der Beschwerdeführer ausdrücklich.

Auf Vorhalt, er habe vor der belangten Behörde den Satz "Ich versorgte sie mit allem was man zum Leben braucht." zu Protokoll gegeben, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe doch jemanden versorgt, nämlich XXXX. In der Zeit habe er verstanden, dass XXXX ein kluger Mann sei. Im Gebiet XXXX habe es einen großen Speicher gegeben, wo man Getreide aufbewahrt habe. Er habe ein Riesenhaus gehabt, und viele Autos. Er habe das alles zurückgelassen.Auf Vorhalt, er habe vor der belangten Behörde den Satz "Ich versorgte sie mit allem was man zum Leben braucht." zu Protokoll gegeben, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe doch jemanden versorgt, nämlich römisch 40 . In der Zeit habe er verstanden, dass römisch 40 ein kluger Mann sei. Im Gebiet römisch 40 habe es einen großen Speicher gegeben, wo man Getreide aufbewahrt habe. Er habe ein Riesenhaus gehabt, und viele Autos. Er habe das alles zurückgelassen.

Befragt, ob er bei der Folter im März 2009 verletzt worden sei, stellte der Beschwerdeführer die verwunderte Gegenfrage: "Ich?" Nach Bekräftigung, dass der Beschwerdeführer gemeint sei, bejahte er, verletzt worden zu sein.

Auf die Frage, was passiert sei, führte der Beschwerdeführer aus, sein ganzer Kopf sei mit Beulen versehen gewesen. Er habe nicht gewusst, welche (Asyl)Gesetze es (in Österreich) gibt, welche Fotos, bzw. Unterlagen er mitnehmen solle.

Befragt, ob er sich verarzten habe lassen, bejahte dies der Beschwerdeführer, er sei zum Arzt gegangen. Dieser habe ihn gefragt, in welcher Rayonsabteilung er gewesen sei und wer ihn verhöhnt habe.

Auf die Frage, woher der Arzt erkannt haben will, dass der Beschwerdeführer offenbar von der Polizei geschlagen worden sei, er hätte ja doch auch zB auf der Straße von Räubern überfallen worden sein können, erklärte der Beschwerdeführer, es gebe spezielle Ärzte für gerichtliche Gutachten.

Auf die Anmerkung, der Beschwerdeführer habe sich doch (nur) behandeln lassen wollen, antwortete dieser: "Welche Behandlung?", worauf der vorsitzende Richter erklärte, man wolle sich doch behandeln lassen, wenn man verletzt sei. Der Beschwerdeführer entgegnete, er habe ein Gutachten einholen wollen, er habe verstanden, dass in Dagestan alles käuflich sei. Der Arzt habe ihn angesehen und gutmütig gelächelt, er habe gefragt, in welcher Rayonsabteilung der Beschwerdeführer gewesen sei und wer ihn verhört habe. Die Leute würden alle zusammen gehören. Der Arzt habe den Auftrag erteilt, sich zu erkundigen, in welcher Rayonsabteilung der Beschwerdeführer gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgefragt, er habe in sein Gesicht gesehen und dann schon genug gehabt.

Erneut zum Safe und dem Datum der Mitnahme befragt, gab der Beschwerdeführer an, der Safe sei im Jänner, als er mitgenommen worden sei, konfisziert worden. Der Safe sei nicht mehr zurückgegeben worden.

Befragt, ob er sich einen Ersatz angeschafft habe, schwieg der Beschwerdeführer.

Nach Wiederholung der Frage verneinte dies der Beschwerdeführer.

Auf Vorhalt, er habe vor der belangten Behörde den Vorfall in den Februar datiert, monierte der Beschwerdeführer, er sei da (in der Beschwerdeverhandlung), um über seine Probleme zu erzählen.

Auf Vorhalt, er habe vor der belangten Behörde ausdrücklich zwischen Jänner, Februar und März unterschieden, erklärte der Beschwerdeführer, er habe Probleme mit dem Gedächtnis.

Auf Vorhalt, er habe damals beim Bundesasylamt vorgebracht, am 12. oder 13. direkt von seiner Arbeitsstätte mitgenommen worden zu sein, die Personen hätten bereits in der Schreinerei auf ihn gewartet, er habe lediglich Dokumente aus dem Safe holen wollen, und auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, es handle sich bereits um zwei Widersprüche, da es nach nunmehriger Darstellung im März gar keinen Safe gegeben habe und der Beschwerdeführer im Eingangsbereich der Universitätsverwaltung erwartet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er vertrete die Ansicht, dass der vorsitzende Richter voreingenommen sei, er wolle einen anderen Richter haben.

Unter Hinweis des vorsitzenden Richters, seine Pflicht sei es, dem Beschwerdeführer Widersprüche vorzuhalten, gab der Beschwerdeführer an, es sei schon so lange her, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, zwei Jahre seien nicht so lange her.

Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, dass er zu den Wahabiten gehöre, davon habe der Beschwerdeführer am heutigen Tage nichts erzählt, auch sei er vor dem Bundesasylamt nicht von sich aus darauf eingegangen, erklärte der Beschwerdeführer wörtlich: "Ich habe das nur so genannt, ich habe es nicht ernst gemeint." Sie ("wir") würden in Dagestan so bezeichnet werden, er sei aber "nicht so ein Mensch".

Auf Vorhalt, in der Erstbefragung nichts über seine Anhaltungen angegeben zu haben, stellte der Beschwerdeführer die Gegenfrage, ob er dort tatsächlich nichts erzählt habe. Es habe eine Frau damals dort gedolmetscht, diese habe ihn aufgefordert, nur kurz über seine Probleme zu reden.

Befragt, warum er dann über die Probleme der Freunde gesprochen habe und nicht über seine eigenen, erklärte der Beschwerdeführer, er habe unbedingt schildern wollen, dass zwölf seiner Freunde umgebracht worden seien, die Dolmetscherin habe zudem gemeint, es gehe in der Einvernahme nur um den Fluchtweg .

Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, die Wahabiten zu unterstützen, nunmehr meine er, er sei "nicht so ein Mensch", gab der Beschwerdeführer an, er unterstütze die Wahabiten auch jetzt,

Befragt, welche Unterstützungsleistungen er für die Wahabiten getätigt habe, und aufgefordert, alles aufzuzählen, auch wenn es im Verhandlungsverlauf bereits gesagt worden sei, gab der Beschwerdeführer nach einer Nachdenkpause zur Antwort: "Diese Leute haben mich psychisch unterstützt..."

Erneut befragt, was (umgekehrt) der Beschwerdeführer für diese Personen gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe alles gemacht, worum diese Leute ihn gebeten hätten.

Unter Hinweis, dass diese Antwort viel zu vage sei, wurde die Frage wiederholt, worauf der Beschwerdeführer antwortete, er habe diesen Leuten geholfen, er habe das gemacht, worum man ihn gebeten habe.

Erneut aufgefordert, im Detail zu antworten, erklärte der Beschwerdeführer, er habe diesen Personen Lebensmittel geliefert, er habe SIM-Karten gekauft, er habe einige Male Taschen transportiert, später habe er erfahren, dass Waffen darin gewesen seien.

Befragt, warum er dieses (letzte) Detail erst in letzter Sekunde erwähnt habe, dachte der Beschwerdeführer nach und erklärte, es sei ihm nicht gleich eingefallen.

Zu den beiden (dem Bundesasylamt vorgelegten) Bestätigungen über die Vorladung im Jänner 2009 und über die Hausdurchsuchung im Jänner 2009 befragt, gab der Beschwerdeführer an, man habe die Ladung ihm gegeben. Bei der Hausdurchsuchung habe er einen Durchschlag vom Protokoll erhalten.

Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, es sei auffällig, dass beide amtliche Urkunden keinen Stempel aufweisen würden, im Gegensatz zu praktisch allen Bestätigungen oder Bescheinigungen aus dem öffentlichen Bereich der russischen Föderation, die im Laufe der letzten drei Jahre in diversen Beschwerdeverfahren vorgelegt worden seien, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse darauf keine Antwort.

Befragt, ob er versucht habe, in seinem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.), schwieg der Beschwerdeführer zunächst. Nach Wiederholung der Frage gab der Beschwerdeführer an, es gebe dort Krieg, und begann zu weinen.

Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Tod. Er habe dort alles gehabt, Arbeit und Geld. Hier gehe es ihm auch nicht gut. Er sei ganz alleine. Er wisse nicht, was mit seiner Tischlerei geschehen sei.

Auf die Frage, ob er sich nicht darum gekümmert habe, brachte der Beschwerdeführer vor, seine Angestellten hätten die Tischlerei haben wollen, er habe ihnen gestattet, die Tischlerei auf sich umschreiben zu lassen. Er habe nicht mehr gewusst, was er hätte machen sollen. Er habe verstanden, dass man ihn nicht mehr arbeiten lasse, er habe den beiden Angestellten gesagt, sie könnten machen, was sie wollen.

Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt eher das Gegenteil gesagt, nämlich dass die beiden Angestellten keine Verantwortung hätten übernehmen wollen, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe ja nur verloren, er habe ja nichts davon. Ab Februar sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen.

Auf Vorhalt, er habe heute gesagt, sich ab Jänner versteckt gehalten zu haben, und befragt, welchen Sinn es habe, wenn er noch bis in den Februar hinein arbeiten gehe, antwortete der Beschwerdeführer, es habe im Jänner nur die Durchsuchung bei durch die Polizei gegeben, er habe keine Bankkonten gehabt. Er sei nur einige Male zur Arbeit gegangen. Seit Februar sei er nicht mehr hingegangen.

Auf die Frage, warum sein Bruder die Russische Föderation verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dieser hätte Probleme gehabt. Es sei besser, wenn der vorsitzende Richter seinen Bruder selbst frage. Er wisse nur, dass sein Bruder einem Freund geholfen habe. Dieser Freund sei aktives Mitglied einer Banditengruppe gewesen.

Er wisse nicht, ob sein Bruder Wahabit sei, dieser lebe sein eigenes Leben.

Auf Vorhalt, vor der belangten Behörde noch ausdrücklich bejaht zu haben, dass sein Bruder Wahabit sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei doch nichts Ungesetzliches.

Sein anderer Bruder sei Zahnarzt und noch aktiv als solcher tätig.

Befragt, ob sein in Österreich als Asylberechtigter lebender Bruder einmal festgenommen oder angehalten worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten ein großes Haus und er selbst sei ein erwachsener Mann. Es seien schon Leute gekommen und hätten seinen Bruder mitgenommen. Er habe bis jetzt nicht mit seinem Bruder über dessen Probleme gesprochen, sie hätten zwar in einem Haus gelebt, dieses habe aber drei Eingänge.

Auf die Anmerkung, er habe trotzdem mitbekommen müssen, ob und wie oft sein Bruder mitgenommen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, seine Mutter sei eine Russin, kein Nachbar komme, wenn etwas passiere. Seine Mutter sei eine alte Frau, vielleicht habe sie es auch nicht mitbekommen.

Befragt, wann und wie lange sein Bruder mitgenommen worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht mehr erinnern, sein Bruder sei schon mitgenommen worden, doch habe dieser seine eigenen Probleme. Das seien nicht die seinen. Sein Bruder lebe jetzt hier und lebe sein Leben. Seine in XXXX lebenden Verwandten hätten natürlich Probleme, sie würden ständig geladen werden.Befragt, wann und wie lange sein Bruder mitgenommen worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht mehr erinnern, sein Bruder sei schon mitgenommen worden, doch habe dieser seine eigenen Probleme. Das seien nicht die seinen. Sein Bruder lebe jetzt hier und lebe sein Leben. Seine in römisch 40 lebenden Verwandten hätten natürlich Probleme, sie würden ständig geladen werden.

Sein (dort lebender) Bruder sei einmal mitgenommen worden. Wann das war, wisse er aber nicht mehr. Er wisse nur, dass es nach seiner eigenen Flucht gewesen sei. Er wisse Bescheid darüber, da er ein oder zwei Mal mit seiner Mutter am Telefon gesprochen habe.

Er wisse nicht, wie lange sein Bruder angehalten worden sei.

Befragt, was er zuvor gemeint habe, als er angegeben habe, seine Familienangehörigen würden "ständig geladen" werden, erklärte der Beschwerdeführer, es stehe dort ständig ein Auto, es gebe dort Personen, die verdächtig wirken würden. Sein Bruder sei ständig in der Arbeit, er bete nicht einmal.

In Österreich arbeite er manchmal schwarz. Da verdiene er 10 Euro pro Stunde. Ansonsten lebe er von der Grundversorgung und von dem Geld, das er schwarz verdiene. Er wolle nichts stehlen.

Er habe Österreich Deutschkurse besucht.

Nach Beantwortung mehrere Fragen zu seinem Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie kamen vorsitzender und beisitzender Richter überein, dass der Beschwerdeführer lediglich geringfügige Deutschkenntnisse aufweist.

Er wisse nicht, wer auf dem im Verhandlungssaal hängenden Bild [Anm:

dieses zeigt Bundespräsident Dr. Fischer] abgebildet sei.

Befragt, was er über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik wisse, antwortete der Beschwerdeführer, er fahre manchmal in die Berge, er kenne Zwettl und Freistadt. Es gebe Jäger, ein Freund habe ihn von den Jägern erzählt. Er habe ihm erzählt, welche Familie welche Grundstücke und Wälder hat. Über Geschichte und Politik wisse er leider nichts, dafür habe er sich nicht interessiert. In Österreich spiele er nur ab und zu Fußball.

Er sei unbescholten.

In weiterer Folge wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung mit der zeugenschaftlichen Befragung des in Österreich als Asylberechtigter lebenden Bruders des Beschwerdeführers fortgesetzt.

Der Zeuge brachte vor, dass er sehr viel über die Probleme seines Bruders im Wege der Mutter gehört habe.

In Dagestan seien seine Mutter und sein Bruder aufhältig (anlässlich der Rückübersetzung ergänzte der Zeuge die Aufzählung um seinen Vater, der jedoch von der Mutter des Zeugen bzw. des Beschwerdeführers getrennt lebe). Seine Mutter arbeite als Lehrerin, sie sei eine sehr verdienstvolle Lehrerin und mit einer Medaille ausgezeichnet worden. Nach einer Nachdenkpause konnte der Zeuge auch angeben, welchen Beruf sein (in Dagestan lebender) Bruder ausübe, nämlich Zahnarzt zu sein.

Befragt, ob seine Familienangehörigen derzeit Probleme hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, das Leben in Dagestan sei generell problematisch.

Auf die Frage, ob es auch individuelle Probleme gebe, dachte der Zeuge nach und antwortete sehr zögerlich: "Möglicherweise."

Befragt, ob er da etwas Konkretes wisse, dachte der Zeuge erneut nach und antwortete erneut sehr zögerlich, wahrscheinlich gebe es individuelle konkrete Probleme, seine Angehörigen würden aber weder mitgenommen noch gefoltert werden.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass der gemeinsame, in Dagestan lebende Bruder mitgenommen worden sei, dachte der Zeuge nach und antwortete bejahend, dass sein Bruder mitgenommen worden sei.

Befragt, warum er dann bei der vorletzten Frage das Gegenteil gesagt habe, dachte der Zeuge nach und brachte vor, er habe sich vielleicht nicht auf die Frage konzentriert. Er wisse, dass man dauernd komme. Jetzt falle ihm ein, sein in Dagestan lebender Bruder 2009 mitgenommen worden sei. Die Verwandten würden dort nicht in Ruhe leben können. Bei der Rückübersetzung seiner Aussage führte der Zeuge aus, er glaube, er habe die Fragestellung nicht verstanden und der vorsitzende Richter wolle ihn verwirren.

Auf die Frage, warum er selbst die russische Föderation verlassen habe, gab der Zeuge an, er habe Probleme gehabt.

Aufgefordert, im Detail zu erzählen, führte der Zeuge aus, er habe Probleme mit der Polizei gehabt. Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, dies sei ihm zu knapp, wiederholte der Zeuge wörtlich:

"Probleme mit der Polizei, ich wurde von ihr mitgenommen."

Er sei zwei Mal vor seiner Abreise mitgenommen worden. Er könne sich auch nach einer Nachdenkpause nicht erinnern, wann genau und wie lange. Er wisse nicht, in welchem Jahr er nach Österreich gekommen sei.

Auf den Hinweis, er sei im Dezember 2005 nach Österreich gekommen, gab der Zeuge an, er sei im Juni und im September 2005 mitgenommen worden, er wisse aber nicht ob zu Beginn oder am Ende des Monats.

Man habe ihm etwas anhängen wollen, das erste Mal sei er 24 Stunden in Haft gewesen, man habe kein Licht in der Zelle sehen können, er habe die (Tages-)Zeit daher nicht abschätzen können, er wisse, dass er am Abend freigelassen worden sei.

Das zweite Mal sei er in der Früh mitgenommen worden, er sei dann zurück gegangen, dies sei aber nicht am selben Tag erfolgt. Er habe wirklich große Probleme mit dem Gedächtnis. Er wisse nur, dass es nicht ein Monat gewesen sei.

Vor seiner Freilassung sei Geld bezahlt worden, konkret 3.000 Dollar. Er habe Angst, dass er sich bei dieser Angabe irre, vielleicht sei es ein anderer Betrag gewesen. Der Dollarkurs ändere sich ja auch ständig.

Bei der ersten Festnahme sei er bei einem Freund verhaftet worden, er sei zusammen mit diesem mitgenommen worden, das sei bei ihm zu Hause erfolgt, der Freund habe den Zeugen gerade in ein Taxi gesetzt. Beim zweiten Mal wisse er nicht, wie spät es gewesen sei, er sei gerade vom Joggen zurückgekommen.

Der Freikauf sei durch seinen in Dagestan lebenden Bruder erfolgt, dieser habe das Geld gegeben.

Befragt, wie er zu seiner Asylerledigung gekommen sei, da sein eigenes Verfahren ja negativ abgeschlossen worden sei, führte der Zeuge aus, man bekomme in Österreich kein Asyl wegen der Ehefrau. Man habe ihn zu seinen Problemen befragt. Seine Frau sei nicht asylberechtigt gewesen.

Auf Vorhalt, dass er auf Basis der Aktenlage seinen Status als Asylberechtigter im Familienverfahren bekommen habe dürfte, doch werde dies noch recherchiert werden, erwiderte der Zeuge, jetzt falle ihm ein, dass seine Frau doch zuerst einen positiven Bescheid bekommen habe. Warum sie Asyl erhalten habe, wisse er nicht. Seine Frau komme aus Dagestan, da habe es Probleme, große Probleme gegeben.

Am Ende der Verhandlung übergab der vorsitzende Richter dem Beschwerdeführer einen Bericht zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland (Russische Föderation, Dagestan) mit der Aufforderung, hierzu gegebenenfalls binnen 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer gab an, er wolle nichts Ergänzendes vorbringen.

Nach dem Schluss der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er wolle doch noch etwas ergänzen, nämlich dass er weitere Probleme in Dagestan habe. Wer die Wahabiten verrate, werde umgebracht, das könne man im Internet nachlesen, das werde er nachreichen.

Die Unterfertigung des Protokolls wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Zeugen zunächst grundlos verweigert, erfolgte jedoch schließlich doch.

I.7. Mit Schriftsatz vom 07.12.2011 (Eingangsstempel) übermittelte der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme:römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 07.12.2011 (Eingangsstempel) übermittelte der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme:

Es falle ihm nicht leicht, über Details seiner Folterung zu sprechen, er leide heute noch an den psychischen Auswirkungen. Das Bundesasylamt habe kein Gutachten über die psychischen Auswirkungen seiner Folterung eingeholt. Beide vorgelegten Dokumente aus der Russischen Föderation würden sein Vorbringen beweisen. Er sei seit einem Jahr verheiratet, spreche aber nicht mit seiner Gattin über die jeweiligen Erlebnisse. Er werde von den Behörden als Unterstützer der Wahabiten qualifiziert, sei festgenommen, verhört und schwer misshandelt worden. Er sei asyl- und refoulementrelevant gefährdet.

Er wolle seine Angaben wie folgt vervollständigen, da die Dolmetscherin mangelhaft gewesen sei und eine fehlerhafte Rückübersetzung stattgefunden habe.

Er habe Kopfschmerzen, wenn er sich an Vergangenes erinnere, dies sei dem Richter nicht rückübersetzt worden.

Er sei tief gläubiger Moslem und Anhänger des Wahabismus, letzteres gefährde ihn auf dem Gebiet der Russischen Föderation.

Er kenne XXXX schon sehr lange, allerdings erst seit 2008 in enger Form. Dieser Mann sei um einiges älter als er und sei für ihn eine Respektperson. Er sei ein erfolgreicher Geschäftsmann mit einem Getreidespeicher in XXXX gewesen, dann habe er weltliche Lebensart abgelehnt und habe sich der geistigen Entwicklung gewidmet. An Details der Wohnungssuche könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern. Der Mietvertrag sei nicht offiziell abgeschlossen worden, um die Steuerpflicht zu umgehen.Er kenne römisch 40 schon sehr lange, allerdings erst seit 2008 in enger Form. Dieser Mann sei um einiges älter als er und sei für ihn eine Respektperson. Er sei ein erfolgreicher Geschäftsmann mit einem Getreidespeicher in römisch 40 gewesen, dann habe er weltliche Lebensart abgelehnt und habe sich der geistigen Entwicklung gewidmet. An Details der Wohnungssuche könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern. Der Mietvertrag sei nicht offiziell abgeschlossen worden, um die Steuerpflicht zu umgehen.

Er habe regelmäßig 5 Kilogramm Kartoffeln, 4-5 Kilogramm Fleisch, 1 Kilogramm Nudeln, Käse, Butter, Öl, Mehl, Schokolade, Kaffee und Tee gekauft und mit dem Auto oder dem Taxi in die Wohnung des XXXX gebracht. Auch ohne Bestellung habe er ihn und seine Frau regelmäßig in der Wohnung aufgesucht, um religiöse Themen zu besprechen und zu beten. Ab Anfang März habe er auch ein paar Mal Lebensmittel und SIM-Karten in den Wald geliefert.Er habe regelmäßig 5 Kilogramm Kartoffeln, 4-5 Kilogramm Fleisch, 1 Kilogramm Nudeln, Käse, Butter, Öl, Mehl, Schokolade, Kaffee und Tee gekauft und mit dem Auto oder dem Taxi in die Wohnung des römisch 40 gebracht. Auch ohne Bestellung habe er ihn und seine Frau regelmäßig in der Wohnung aufgesucht, um religiöse Themen zu besprechen und zu beten. Ab Anfang März habe er auch ein paar Mal Lebensmittel und SIM-Karten in den Wald geliefert.

Er wisse nicht, was aus seiner gut gehenden Tischlerei geworden sei. Er habe von seinen Mitarbeitern keine konkrete Antwort erhalten, er könne sich das nur so erklären, dass die Mitarbeiter gute Handwerker seien, aber keine Verantwortung übernehmen wollten.

Am 8. Jänner habe eine Hausdurchsuchung im Haus der Eltern stattgefunden, gleich nach der Durchsuchung sei ihm eine Ladung für den 10. Jänner übergeben worden. Anfang Februar seien ins Büro 4 Polizisten gekommen und hätten seinen Safe beschlagnahmt. Am 15. März habe er die Miete für seine Betriebshalle bezahlen wollen und sei dabei festgenommen und etwa eine Woche lang gefoltert worden. Er habe seine Verletzungen von einem Amtsarzt begutachten lassen wollen und sei zum multidisziplinären Kinderkrankenhaus gegangen, nur dort würden gerichtsmedizinische Gutachten durchgeführt werden.

Den benötigten Inlandspass habe er über eine Bekannte organisiert, welche am Passamt arbeite, er habe sie gekannt, aber nicht so gut, um sie direkt kontaktieren zu können.

Die Pässe würden blanko in Moskau gedruckt und in den Regionen verteilt werden, es sei unrealistisch, dass jeder, der einen Pass beantrage, über das Innenministerium in Moskau überprüft werde. Es sei fraglich, ob er in dieser Zeit offiziell gesucht worden sei.

Das Rechtswissenschaftliche Studium sei ein Fernstudium, in seiner Gruppe seien alle berufstätig gewesen, es sei für alle viel einfacher gewesen, die Professoren für eine positive Benotung zu bestechen.

Niemand könne ihn beschützen, wenn seine Probleme mit dem Wahabismus verbunden sind, Putin habe die Anweisung erteilt, alle Personen, die mit Wahabismus und dem Terrorismus in Verbindung stünden, zu vernichten.

Seine Antwort auf die Frage, was er für den Fall seiner Rückkehr in die Heimat befürchte, laute so, er sei sich zu 100 Prozent sicher, dass er im Falle der Rückkehr von staatlichen Behörden ermordet werden würde.

Wegen der fahrlässigen Dolmetscherin seien seine Worte oft verzerrt oder gar nicht dem Richter weitergegeben worden, manchmal fehle zwischen den Fragen und den Antworten die logische Verbindung Außerdem sei die Rückübersetzung sehr schnell erfolgt, sodass er es nicht habe verfolgen können. Auch die Auszüge, die er verstanden habe, seien trotz seines Wunsches nicht korrigiert worden.

Er beantrage eine weitere mündliche Verhandlung mit einer anderen Dolmetscherin.

I.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012, Zl. D11 412968-1/2010/9E, wurde die Beschwerde gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen sei widersprüchlich, unstimmig und unplausibel, eine asylrelevante Verfolgung könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.römisch eins.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012, Zl. D11 412968-1/2010/9E, wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen sei widersprüchlich, unstimmig und unplausibel, eine asylrelevante Verfolgung könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.

Beweiswürdigend wurde unter anderem ausgeführt, dass bereits die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Ausbildungen unglaubwürdig seien und in Widerspruch zu den vorgelegten Unterlagen stünden. Auch im eigentlichen Kern des Asylvorbringens seien mehrere erhebliche Widersprüche, Unplausibilitäten und sonstige Auffälligkeiten im Vorbringen festgestellt worden. So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung mehrere Details zu Protokoll gegeben, nicht aber selbst erlittene Verfolgungshandlungen, insbesondere habe er die zwei Anhaltungen und die erlittene Folter verschwiegen. Umgekehrt habe er bei der Erstbefragung behauptet, Wahabit zu sein, habe dies aber in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als "nicht ernst gemeint" qualifiziert. Wenn der Beschwerdeführer in seinem nachträglich eingebrachten Schriftsatz behaupte, "tief religiös" zu sein und sich mit einem Wahabistenführer theologisch ausgetauscht zu haben, so könne der erkennende Senat nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer zum einen keine Moschee in Österreich besuche und zum anderen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht einmal ansatzweise über die Inhalte der wahabistischen Glaubensströmung Bescheid gewusst habe. Weiters habe der Beschwerdeführer deutlich divergierende Varianten zu Protokoll gegeben, warum man sich seitens der Behörden für ihn interessiert haben solle. Auch habe der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Befragung kaum Details über seine angeblichen Lebensmittellieferungen an den Widerstand referieren können, zudem sei ein bestimmtes Detail (Häufigkeit der Lieferungen) widersprüchlich dargestellt worden. Widersprüchlich seien auch erhebliche Details zu seiner zweiten Festnahme im März 2012. Zuletzt finde sich ein erheblicher Widerspruch zur aktuellen Verfolgungssituation, so habe der Beschwerdeführer behauptet, ein in Dagestan lebender Bruder sei mitgenommen worden (ohne jedoch ungefähr zu wissen, wann und wie lange), während sein anderer in Österreich lebender und als Zeuge befragter Bruder trotz ausdrücklicher Befragung über eine solche Anhaltung zunächst gar nichts zu Protokoll gab (erst auf Vorhalt der Aussage des Beschwerdeführers räumte der Zeuge nach einer Nachdenkpause ein, dass sein Bruder tatsächlich mitgenommen worden sei).

Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag (12.03.2012) durch persönliche Übergabe zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.

1.9. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 20.06.2012, Zl. U 579/12-3, eine Behandlung der Beschwerde ab.

I.10. Mit (an den Asylgerichtshof gerichteten) Schriftsatz vom 18.07.2012 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen zweiten Antrag auf Internationalen Schutz.römisch eins.10. Mit (an den Asylgerichtshof gerichteten) Schriftsatz vom 18.07.2012 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen zweiten Antrag auf Internationalen Schutz.

I.11. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers wurde mit Mail vom 25.07.2012 zum einen auf die Unzuständigkeit des Asylgerichtshofes bzw. prinzipielle Zuständigkeit des Bundesasylamtes hingewiesen und zum anderen, dass der Antrag zum anderen persönlich durch den Beschwerdeführer eingebracht werden müsse.römisch eins.11. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers wurde mit Mail vom 25.07.2012 zum einen auf die Unzuständigkeit des Asylgerichtshofes bzw. prinzipielle Zuständigkeit des Bundesasylamtes hingewiesen und zum anderen, dass der Antrag zum anderen persönlich durch den Beschwerdeführer eingebracht werden müsse.

I.12. Mit (dennoch schriftlich durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachtem) Schriftsatz vom 26.07.2012 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Internationalen Schutz. Beigelegt wurde eine Ladung, mit welcher der Beschwerdeführer am 15.03.2012 als Beschuldigter zur Vernehmung geladen worden sei. Der Beschwerdeführer habe trotz spärlicher Kontakte zu seiner Familie erfahren, dass man seine Mutter persönlich bedroht habe, um herauszufinden, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Die politische Lage sei alles andere als gesichert, rechtstaatlich und demokratisch. Hinsichtlich der Frage einer etwaigen Ausweisung wurde kein Vorbringen erstattet.römisch eins.12. Mit (dennoch schriftlich durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachtem) Schriftsatz vom 26.07.2012 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Internationalen Schutz. Beigelegt wurde eine Ladung, mit welcher der Beschwerdeführer am 15.03.2012 als Beschuldigter zur Vernehmung geladen worden sei. Der Beschwerdeführer habe trotz spärlicher Kontakte zu seiner Familie erfahren, dass man seine Mutter persönlich bedroht habe, um herauszufinden, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Die politische Lage sei alles andere als gesichert, rechtstaatlich und demokratisch. Hinsichtlich der Frage einer etwaigen Ausweisung wurde kein Vorbringen erstattet.

I.13. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.08.2012 wurde der rechtsfreundliche Vertreter (erneut) in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag auf Internationalen Schutz persönlich durch den Beschwerdeführer einzubringen sei.römisch eins.13. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.08.2012 wurde der rechtsfreundliche Vertreter (erneut) in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag auf Internationalen Schutz persönlich durch den Beschwerdeführer einzubringen sei.

I.14. Am 08.08.2012 erschien der Beschwerdeführer persönlich bei der Erstaufnahmestelle West, St. Georgen im Attergau, und wurde von einem Organ der öffentlichen Sicherheit zu seinem Folgeantrag befragt (Erstbefragung). Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, er werde nach wie vor immer noch zu Hause gesucht. Seine Eltern würden nicht in Ruhe gelassen, er habe eine polizeiliche Vorladung. Er habe jetzt geheiratet, auch seine Frau habe zu Hause Probleme. In seiner Heimat komme es ständig zu Attentaten, Entführungen, Ermordungen und Schießereien. Seine Frau sei schwanger, im Falle einer Rückkehr habe er Angst um ihr Leben und das Leben des ungeborenen Kindes. Ihm sei eine Person bekannt, die einen negativen Bescheid in Österreich bekommen habe und heimgefahren und vor einem Monat getötet worden sei.römisch eins.14. Am 08.08.2012 erschien der Beschwerdeführer persönlich bei der Erstaufnahmestelle West, St. Georgen im Attergau, und wurde von einem Organ der öffentlichen Sicherheit zu seinem Folgeantrag befragt (Erstbefragung). Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, er werde nach wie vor immer noch zu Hause gesucht. Seine Eltern würden nicht in Ruhe gelassen, er habe eine polizeiliche Vorladung. Er habe jetzt geheiratet, auch seine Frau habe zu Hause Probleme. In seiner Heimat komme es ständig zu Attentaten, Entführungen, Ermordungen und Schießereien. Seine Frau sei schwanger, im Falle einer Rückkehr habe er Angst um ihr Leben und das Leben des ungeborenen Kindes. Ihm sei eine Person bekannt, die einen negativen Bescheid in Österreich bekommen habe und heimgefahren und vor einem Monat getötet worden sei.

I.15. Am 16.08.2012 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er zu seinen Personalien (unter anderem) an, mit seiner Frau seit Jänner 2011 verheiratet zu sein.römisch eins.15. Am 16.08.2012 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er zu seinen Personalien (unter anderem) an, mit seiner Frau seit Jänner 2011 verheiratet zu sein.

Er stelle seinen neuen Antrag auf Internationalen Schutz, "weil [er] zuhause Probleme habe, [er] werde von der Polizei gesucht." Befragt, warum er, der seit dem 22.04.2009 nicht mehr in seinem Heimatland gewesen sei, erst vier [sic!] Jahre später vorgeladen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht welche Gedanken die Polizei habe. Befragt, ob er dem Bundesasylamt "glaubhaft machen wolle", dass er zwischen 2009 und der nunmehrigen Ladung aus dem Jahr 2012 nie eine andere Ladung erhalten habe, gab der Beschwerdeführer an, es habe vielleicht auch früher eine Ladung gegeben, doch habe er seine Mutter am Telefon nicht im Detail befragt, er wolle seine Mutter nicht in Gefahr bringen. Befragt, ob er, gegen den angeblich ein Haftbefehl bestehe, wirklich glaube, dass man ihn vier Jahre später mit einer normalen Ladung zu einer Vernehmung laden würde, erklärte der Beschwerdeführer, man könne ihn nicht finden, deswegen sei er vorgeladen worden. Seine Verfolger gingen ihrer Arbeit nach.

Man habe ihm seitens der Familie erzählt, dass hin und wieder ein verdächtiges Auto vor dem Haus stehe.

Auf Vorhalt, die Ladung sei am 15.03.2012 ausgestellt worden, jedoch bereits für den 19.03.2012, und befragt, ob der zeitliche Abstand nicht zu knapp sei, gab der Beschwerdeführer an, dazu könne er nichts sagen.

Auf Vorhalt, das Muster der gegenständlichen Ladung ("XXXX") sei bereits vielfach in Asylverfahren vorgelegt worden und habe sich immer als Gefälligkeitshandlung, aber nie als behördliches Schriftstück mit richtigem Inhalt herausgestellt, erwiderte der Beschwerdeführer, was solle er dazu sagen, man solle dort zum Beispiel anrufen.

Befragt, warum die Ladung nicht vollständig ausgefüllt sei (es fehle die - handschriftlich im Formular einzutragende - Telefonnummer der Behörde, bei welcher man sich im Falle einer etwaigen Verhinderung vorab telefonisch melden solle), erklärte der Beschwerdeführer, er stelle sich das vor, dass man (irgendeine) Polizeidienststelle anrufen müsste und dann weiterverbunden werde.

Auf Vorhalt, es fehle auf der Rückseite die Rubrik für den Übernahmevermerk, gab der Beschwerdeführer fragend zu Protokoll, woher er wissen solle, welches Muster man für diese Ladung verwendet habe.

Befragt, wann seine Mutter bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht mit ihr darüber gesprochen. Sie habe ihm lediglich gesagt, dass hin und wieder ein verdächtiges Fahrzeug in der Nähe stehe und dass man nach ihm frage. Sie habe auch gesagt, dass er nicht oft anrufen solle.

Befragt nach weiteren Gründen für seinen Antrag gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht nach Hause zurück, die Lage sei schlecht, er sei an Hepatitis C erkrankt gewesen, jedoch 6 Monate lang behandelt worden zu sein. Die Behandlung sei im März 2012 abgeschlossen worden.

I.16. Bereits mit Mail vom 15.08.2012 wurde die belangte Behörde seitens der örtlich zuständigen Polizeidienststelle informiert, dass der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung (am 14.08.2012, 03.25 Uhr) nach dem FPG angezeigt worden sei.römisch eins.16. Bereits mit Mail vom 15.08.2012 wurde die belangte Behörde seitens der örtlich zuständigen Polizeidienststelle informiert, dass der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung (am 14.08.2012, 03.25 Uhr) nach dem FPG angezeigt worden sei.

Mit weiterem Mail vom 22.08.2012 wurde die belangte Behörde seitens der örtlich zuständigen Polizeidienststelle informiert, dass der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung (am 22.08.2012, 04.00 Uhr) nach dem FPG angezeigt worden sei.

I.17. Mit Schriftsatz vom 26.08.2012 wurde eine Bestätigung zur Hepatitis-C-Behandlung vorgelegt, weiters ein Ambulanzblatt über eine am 17.08.2012 erfolgte Behandlung aufgrund einer Bandscheibenvorwölbung.römisch eins.17. Mit Schriftsatz vom 26.08.2012 wurde eine Bestätigung zur Hepatitis-C-Behandlung vorgelegt, weiters ein Ambulanzblatt über eine am 17.08.2012 erfolgte Behandlung aufgrund einer Bandscheibenvorwölbung.

Im Schriftsatz wurde ausdrücklich die Beischaffung des Asylaktes betreffend "XXXX" beantragt. Dieser habe in Österreich Asyl beantragt, sei jedoch in weiterer Folge abgeschoben und im Jahr 2011 ermordet worden. Dies gehe aus einer prostaatlichen Internetseite hervor.

Erneut werde auf die Hepatitis-Erkrankung des Beschwerdeführers verwiesen, eine Behandlung in Dagestan koste "Unsummen an Geld": Der Beschwerdeführer sei unterhaltspflichtig für seine Ehegattin. Diese sei im siebenten Monat schwanger und sei im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers "ohne jegliche Unterstützung". Auch verletze eine Ausweisung das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Der Beschwerdeführer arbeite als Subunternehmer und verdiene monatlich 1.500 bis 1.700 Euro und sei sozialversichert. Weiters sei er integriert und spreche auch ausreichend Deutsch.

Es seien Quellen vorgelegt worden, über welche das Bundesasylamt offenkundig nicht verfüge.

Der Beschwerdeführer sei aufgrund der vorgelegten Länderberichte des Bundesasylamtes refoulement-relevant gefährdet. Die Sicherheitslage sei äußerst angespannt. Auch drohe dem Beschwerdeführer Arbeitslosigkeit und eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz.

I.18. Mit Bescheid vom 27.09.2012, Zl. 12 10.223 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der gegenständliche zweite Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), BGBl Nr. I 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Art 8 MRK.römisch eins.18. Mit Bescheid vom 27.09.2012, Zl. 12 10.223 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der gegenständliche zweite Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Artikel 8, MRK.

Beweiswürdigend wurde unter anderem ausgeführt, dass bereits das ursprüngliche (im Erstverfahren vorgebrachte) Fluchtvorbringen rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert worden war. Das neue Fluchtvorbringen baue jedoch auf diesem alten unglaubwürdigen Vorbringen auf. Auch seien die neuen Aspekte des Fluchtvorbringens unplausibel und unglaubwürdig. Unter anderem sei nicht von der Echtheit der vorgelegten Ladung auszugehen, das Muster für diese Ladung sei bereits öfters in Asylverfahren vorgelegt worden, habe sich aber nie als behördliches Schriftstück mit echtem Inhalt herausgestellt.

Der Bescheid wurde am 28.09.2012 dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.

I.19. Am 01.10.2012 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung unter Stellung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid.römisch eins.19. Am 01.10.2012 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung unter Stellung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid.

Die Ehefrau des Beschwerdeführer sei hochschwanger und erwarte im November 2012 ein Kind vom Beschwerdeführer. Das Asylverfahren der Ehefrau sei zugelassen worden und werde die Beschwerdeführerin somit im Bundesgebiet verbleiben. Auch sei die Ehefrau als auch das noch zu gebärende Kind dringend auf die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers angewiesen.

Der Beschwerdeführer sei voll integriert und als Subunternehmer tätig. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unterstelle, offensichtlich schwarz tätig zu sein, stütze sich dies auf kein umfassendes Ermittlungsverfahren. Es sei die Gewerbeberechtigung als auch der Subunternehmervertrag zur Einsicht überlassen worden. Dass er einen Gewerbeschein erlangen konnte, zeigt das hohe Ausmaß an Integration in Österreich.

Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zu einem Zeitpunkt entstanden, zu welchem er von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgehen konnte.

Insgesamt stelle die Ausweisung einen gravierenden Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gem. Art 8 MRK dar.Insgesamt stelle die Ausweisung einen gravierenden Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gem. Artikel 8, MRK dar.

Hinsichtlich des neuen Antrages auf Internationalen Schutz werde ausgeführt, dass bereits die Ladung für den 19.03.2012 einen völlig neuen Sachverhalt darstelle, sodass "von einer entschiedenen Rechtssache nicht die Rede sein" könne. Die belangte Behörde hätte somit in der Sache selbst entscheiden müssen.

Die belangte Behörde sei mit einer vorausgreifenden Beweiswürdigung vorgegangen, wie bereits die an den Beschwerdeführer gerichtete Wortwahl " Sie wollen dem Bundesasylamt glaubhaft machen...." zeige, da die Wendung "glaubhaft machen" zeige, dass die Behörde dem Beschwerdeführer nicht glaube.

Die einseitige Beweiswürdigung schlage sich auch in vielen hypothetischen Fragen des Bundesasylamtes nieder, in welchen die Behörde Sachverhalte erfinde und "fantasierend in die Fragestellung einbaue".

Weiters werde nun ein Hinweis auf eine Berichterstattung vorgebracht, welche auf Youtube unter einer bestimmten URL abrufbar sei, und der Antrag auf Übertragung der Berichterstattung in das gegenständliche Verfahren gestellt.

Es werde weiters auf die Erkrankung des Beschwerdeführers verwiesen. Dieser leide unter Hepatitis C und unter gesundheitlichen Problemen mit der Halswirbelsäule.

Neuerlich werde die Beischaffung des Asylaktes betreffend XXXX beantragt, dieser sei 2009 aus Österreich abgeschoben und in der Russischen Föderation ermordet worden.Neuerlich werde die Beischaffung des Asylaktes betreffend römisch 40 beantragt, dieser sei 2009 aus Österreich abgeschoben und in der Russischen Föderation ermordet worden.

Eine medizinische Behandlung des Hepatitis-C-Erkrankung in Dagestan koste "Unsummen an Geld".

Der Beschwerdeführer sei unterhaltspflichtig gegenüber seiner schwangeren Ehefrau und dem ungeborenen Kind. Die Ausweisung stelle eine Verletzung des Grundrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.

Es werde die Übersetzung der vorgelegten Informationen und Dokumentationen beantragt, welche offenkundig dem Bundesasylamt nicht vorlägen.

Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine Familie aus eigenen Einkünften zu unterstützen. Der Beschwerdeführer spreche auch ausreichend Deutsch.

Die Sicherheitslage habe sich in Tschetschenien und Dagestan seit dem Jahr 2010 deutlich verschlechtert.

Das Schicksal des XXXX stelle die "hypothetische Zukunft" des Beschwerdeführers dar.Das Schicksal des römisch 40 stelle die "hypothetische Zukunft" des Beschwerdeführers dar.

Die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes genannte Möglichkeit einer Amnestie werde "nicht wirklich angeboten". Wer sich melde, müsse umgekehrt mit Repressalien oder gar der Ermordung rechnen.

Der Beschwerdeführer sei - an dieser Stelle zusammengefasst - im Falle einer Rückkehr akut refoulement-relevant bedroht.

Der Beschwerdeführer sei Darginer und zähle daher zu einer Minderheit (17%); auch diese ethnische Gruppe sei einer gewissen Verfolgung ausgesetzt.

Der in den Feststellungen genannten Arbeitslosenquote von 17,2 Prozent werde entschieden entgegen getreten, in Wahrheit herrsche eine Arbeitslosigkeit von 50 Prozent. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien der Arbeitslosigkeit und einer desaströsen Familiensiutation ausgesetzt.

Rückkehrer seien im Falle einer Rückkehr schon alleine deshalb einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt haben.

Das Bundesasylamt sei auf den Antrag, den Asylakt des XXXX beizuschaffen, nicht eingegangen. Das Verfahren sei daher mangelhaft.Das Bundesasylamt sei auf den Antrag, den Asylakt des römisch 40 beizuschaffen, nicht eingegangen. Das Verfahren sei daher mangelhaft.

Aus allen genannten Gründen werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, in eventu dahingegend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer "Asyl gewährt wird", in eventu abzuändern, dass dem Beschwerdeführer "der internationale Schutz gewährt wird" (aufgrund des zuvor gestellten Eventualantrages auf Gewährung von Asyl ist offenkundig "subsidiärer Schutz" gemeint), in eventu dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem österreichischem Bundesgebiet ausgewiesen wird, jedenfalls der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, jedenfalls eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.

II.2. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.römisch zwei.2. "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.

II.3. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z. 2, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).römisch zwei.3. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

II.4. Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997).römisch zwei.4. Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

II.5. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).römisch zwei.5. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

II.6. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).römisch zwei.6. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).

Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

II.7. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).römisch zwei.7. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.

Somit waren die in der Beschwerde gestellten Eventualanträge auf "Gewährung von Asyl" bzw. "internationalen Schutzes" (da dieser Antrag ausdrücklich zusätzlich zum Eventualantrag auf "Gewährung von Asyl" gestellt wurde, ist hier wohl "subsidiärer Schutz" gemeint) mangels Kognitionsbefugnis gem. § 66 Abs 4 AVG zurückzuweisen.Somit waren die in der Beschwerde gestellten Eventualanträge auf "Gewährung von Asyl" bzw. "internationalen Schutzes" (da dieser Antrag ausdrücklich zusätzlich zum Eventualantrag auf "Gewährung von Asyl" gestellt wurde, ist hier wohl "subsidiärer Schutz" gemeint) mangels Kognitionsbefugnis gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückzuweisen.

II.8. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zum einen jene Fluchtgründe geltend gemacht, welche bereits im ersten Rechtsgang vorgebracht wurden. Darüber hinaus brachte er vor, es habe im März 2012 eine Ladung seiner Person für eine Einvernahme am 19.03.2012 gegeben.römisch zwei.8. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zum einen jene Fluchtgründe geltend gemacht, welche bereits im ersten Rechtsgang vorgebracht wurden. Darüber hinaus brachte er vor, es habe im März 2012 eine Ladung seiner Person für eine Einvernahme am 19.03.2012 gegeben.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe ist der belangten Behörde vollinhaltlich Folge zu leisten und auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012, D11 412968-1/2010/9E, zu verweisen, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers im erheblichen Ausmaß als widersprüchlich, unplausibel und unglaubwürdig zu werten sei.

Das neue Fluchtvorbringen, der am 15.03.2012 erfolgte Erhalt einer Ladung des Beschwerdeführers für eine Einvernahme am 19.03.2012, ist hingegen zeitlich erst nach Eintritt der Rechtskraft des genannten Erkenntnisses zu situieren.

Hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit dieser Ladung äußerte bereits die belangte Behörde massive Zweifel, denen sich der Asylgerichtshof vollinhaltlich anschließt. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das angeblich weiterhin bestehende Interesse an seiner Person von seiner bereits im ersten Verfahrensgang dargelegten Verfolgung ableitet, welche jedoch bereits im Erstverfahren aufgrund zahlreicher massiver Widersprüche und Unplausibilitäten wie erwähnt als äußerst unglaubwürdig zu werten war. Doch selbst im hypothetischen Falle des Zutreffens dieser damaligen Verfolgung widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass eine Sicherheitsbehörde eine bestimmte Person im Jahr 2009 ins Visier nimmt und sucht, dieser Person jedoch erst drei (Anm: die vom Bundesasylamt mehrfach genannten vier Jahre müssen jeweils auf drei Jahre korrigiert werden) Jahre später eine Ladung zukommen lässt, ohne sich nach dem Nichterscheinen der geladenen Person zu vergewissern, dass sich die gesuchte Person tatsächlich nicht zu Hause befindet. Zwar brachte der Beschwerdeführer vor, dass laut Berichten der in der Heimat lebenden Mutter von einem auffälligen Fahrzeug aus das Haus der Mutter beobachtet und ausgespäht werde, doch liegen gerade in Bezug auf Dagestan Quellen und Berichte vor, wonach sich die Sicherheitsbehörden nicht scheuen, bei einem tatsächlichen Interesse am Verbleib einer gesuchten Person zu deutlich drastischeren Mitteln, zumindest etwa einer Hausdurchsuchung oder der wiederholten illegalen Anhaltung anderer Familienmitglieder als Druckmittel gegen die gesuchte Person, zu greifen. Nicht zuletzt der Beschwerdeführer selbst behauptete im Erstverfahren, dass man seinen in Dagestan lebenden Bruder illegal angehalten habe, wovon jedoch der in Österreich lebende Bruder in der zeugenschaftlichen Befragung zunächst nichts zu berichten wusste (erst auf Vorhalt der Aussage des Beschwerdeführers). Der Asylgerichtshof ging aufgrund dessen bereits im Erstverfahren von der völligen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus. Wäre dieses Vorbringen jedoch wider Erwarten richtig, wären deutlich drastischere Mittel der dagestanischen Sicherheitsbehörden zu erwarten gewesen als die Abgabe einer "einfache" Ladung. Auch weist die Ladung - wie von der belangten Behörde völlig zutreffend festgehalten wurde - nicht unerhebliche Mängel auf, insbesondere fehlt auf der Rückseite der Ladung die Rubrik für die vorzunehmende Übernahmebestätigung. Lediglich am Rande und ergänzend wird an dieser Stelle festgehalten, dass der Ladungsvordruck auf ein leeres Blatt Papier "normaler" Druckerpapierqualität ausgedruckt wurde, nicht aber - wie üblich - auf einer qualitativ deutlich minderwertigeren Massen-Drucksorte aus einer Druckerei.Hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit dieser Ladung äußerte bereits die belangte Behörde massive Zweifel, denen sich der Asylgerichtshof vollinhaltlich anschließt. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das angeblich weiterhin bestehende Interesse an seiner Person von seiner bereits im ersten Verfahrensgang dargelegten Verfolgung ableitet, welche jedoch bereits im Erstverfahren aufgrund zahlreicher massiver Widersprüche und Unplausibilitäten wie erwähnt als äußerst unglaubwürdig zu werten war. Doch selbst im hypothetischen Falle des Zutreffens dieser damaligen Verfolgung widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass eine Sicherheitsbehörde eine bestimmte Person im Jahr 2009 ins Visier nimmt und sucht, dieser Person jedoch erst drei Anmerkung, die vom Bundesasylamt mehrfach genannten vier Jahre müssen jeweils auf drei Jahre korrigiert werden) Jahre später eine Ladung zukommen lässt, ohne sich nach dem Nichterscheinen der geladenen Person zu vergewissern, dass sich die gesuchte Person tatsächlich nicht zu Hause befindet. Zwar brachte der Beschwerdeführer vor, dass laut Berichten der in der Heimat lebenden Mutter von einem auffälligen Fahrzeug aus das Haus der Mutter beobachtet und ausgespäht werde, doch liegen gerade in Bezug auf Dagestan Quellen und Berichte vor, wonach sich die Sicherheitsbehörden nicht scheuen, bei einem tatsächlichen Interesse am Verbleib einer gesuchten Person zu deutlich drastischeren Mitteln, zumindest etwa einer Hausdurchsuchung oder der wiederholten illegalen Anhaltung anderer Familienmitglieder als Druckmittel gegen die gesuchte Person, zu greifen. Nicht zuletzt der Beschwerdeführer selbst behauptete im Erstverfahren, dass man seinen in Dagestan lebenden Bruder illegal angehalten habe, wovon jedoch der in Österreich lebende Bruder in der zeugenschaftlichen Befragung zunächst nichts zu berichten wusste (erst auf Vorhalt der Aussage des Beschwerdeführers). Der Asylgerichtshof ging aufgrund dessen bereits im Erstverfahren von der völligen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus. Wäre dieses Vorbringen jedoch wider Erwarten richtig, wären deutlich drastischere Mittel der dagestanischen Sicherheitsbehörden zu erwarten gewesen als die Abgabe einer "einfache" Ladung. Auch weist die Ladung - wie von der belangten Behörde völlig zutreffend festgehalten wurde - nicht unerhebliche Mängel auf, insbesondere fehlt auf der Rückseite der Ladung die Rubrik für die vorzunehmende Übernahmebestätigung. Lediglich am Rande und ergänzend wird an dieser Stelle festgehalten, dass der Ladungsvordruck auf ein leeres Blatt Papier "normaler" Druckerpapierqualität ausgedruckt wurde, nicht aber - wie üblich - auf einer qualitativ deutlich minderwertigeren Massen-Drucksorte aus einer Druckerei.

Doch unabhängig von der Frage der Echtheit stellt das neue Sachverhaltselement der Ladung lediglich einen Nebenaspekt der ursprünglichen Verfolgungsbehauptung dar und hätte somit nichts an der (teils massiven) Unglaubwürdigkeit des zentralen Vorbringens im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens geändert.

Auch monierte die belangte Behörde zu Recht die Unglaubwürdigkeit des im Schriftsatz vom 26.07.2012, erstatteten Vorbringens wonach man die Mutter des Beschwerdeführers persönlich bedroht habe, um herauszufinden, wo sich der Beschwerdeführer befinde (AS 12 unten), da der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 16.08.2012 trotz ausdrücklicher Befragung nichts darüber berichten vermochte.

Auch wenn sich das Fluchtvorbringen im nunmehr zweiten Verfahrensgang tatsächlich auf ein Sachverhaltselement stützt, welches erst nach Eintritt der Rechtskraft des negativen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes im ersten Rechtsgang angeblich eingetreten ist, so ist aufgrund der Unglaubwürdigkeit und Unplausibilität des neuen Vorbringens nicht anzunehmen, dass sich dadurch eine wesentliche Änderung im gesamten Sachverhalt ergeben hat, welche im Endergebnis in Zusammenschau mit den bereits im ersten Rechtsgang ins Treffen geführten alten Fluchtgründen zu einer positiven Entscheidung in der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätte.

Auch der mehrfach erstattete Hinweis auf eine angebliche Ermordung eines in Österreich angeblich negativ beschiedenen Asylwerbers in Dagestan vermag nichts daran zu ändern, da die Ermordung laut Vorbringen des Beschwerdeführers bereits im Jahre 2011 und somit vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes im Erstverfahren erfolgt ist, ohne dass seitens des Beschwerdeführers auf diesen Fall im Erstverfahren hingewiesen wurde. Und selbst für den Fall einer verspäteten Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer ist für die gegenständliche Beschwerde nichts gewonnen, da der Beschwerdeführer jeglichen substantiierten Hinweis schuldig bleibt, inwiefern entweder ein direkter Konnex zwischen der konkreten getöteten und der eigenen Person besteht, oder inwiefern dieser Einzelfall eher der Entscheidung der belangten Behörde hätte zugrunde gelegt werden müssen als die mittlerweile vierstellige Anzahl an Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern der Russischen Föderation, die rechtskräftig in den letzten Jahren aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurden, ohne dort ermordet zu werden. Aus der in der Beschwerde getätigten Aussage, wonach das Schicksal des XXXX die "hypothetische Zukunft" des Beschwerdeführers darstelle, ist kein unmittelbarer Konnex zwischen der angeblich getöteten Person und dem Beschwerdeführer dargelegt. Jedenfalls kann keine asylrelevante Bedrohung von rechtskräftig abgewiesenen Beschwerdeführerinnen oder Beschwerdeführern aus der Russischen Föderation rein aufgrund des Faktums, im Ausland um Internationalen Schutz angesucht zu haben, erkannt werden. Dies geht nicht nur aus den zugrunde gelegten Länderberichten (vgl. AS 297 Mitte) hervor, sondern entspricht auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes.Auch der mehrfach erstattete Hinweis auf eine angebliche Ermordung eines in Österreich angeblich negativ beschiedenen Asylwerbers in Dagestan vermag nichts daran zu ändern, da die Ermordung laut Vorbringen des Beschwerdeführers bereits im Jahre 2011 und somit vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes im Erstverfahren erfolgt ist, ohne dass seitens des Beschwerdeführers auf diesen Fall im Erstverfahren hingewiesen wurde. Und selbst für den Fall einer verspäteten Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer ist für die gegenständliche Beschwerde nichts gewonnen, da der Beschwerdeführer jeglichen substantiierten Hinweis schuldig bleibt, inwiefern entweder ein direkter Konnex zwischen der konkreten getöteten und der eigenen Person besteht, oder inwiefern dieser Einzelfall eher der Entscheidung der belangten Behörde hätte zugrunde gelegt werden müssen als die mittlerweile vierstellige Anzahl an Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern der Russischen Föderation, die rechtskräftig in den letzten Jahren aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurden, ohne dort ermordet zu werden. Aus der in der Beschwerde getätigten Aussage, wonach das Schicksal des römisch 40 die "hypothetische Zukunft" des Beschwerdeführers darstelle, ist kein unmittelbarer Konnex zwischen der angeblich getöteten Person und dem Beschwerdeführer dargelegt. Jedenfalls kann keine asylrelevante Bedrohung von rechtskräftig abgewiesenen Beschwerdeführerinnen oder Beschwerdeführern aus der Russischen Föderation rein aufgrund des Faktums, im Ausland um Internationalen Schutz angesucht zu haben, erkannt werden. Dies geht nicht nur aus den zugrunde gelegten Länderberichten vergleiche AS 297 Mitte) hervor, sondern entspricht auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes.

Ungeachtet des Neuerungsverbotes war schließlich auch das (erst in der Beschwerde erstattete) Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner darginischen Volksgruppenzugehörigkeit asylrelevant verfolgt sei, als unglaubwürdige Steigerung zu werten, da der Beschwerdeführer in der im Erstverfahren durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof die Frage nach einer etwaigen Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausdrücklich verneinte. Zudem gehen aus den der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden (auf Berichte unterschiedlicher und unbedenklicher Quellen beruhenden) Länderfeststellungen, welche vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles nicht zu beanstanden und gemäß dem Amtswissen des Asylgerichtshofes auch als nach wie vor aktuell zu werten sind und denen sich der Asylgerichtshof ausdrücklich anschließt, eindeutig auch bedeutende und einflussreiche politische Partizipationsmöglichkeiten der darginischen Volksgruppe hervor, insbesondere stellt die darginische Volksgruppe den Präsidenten, einen stellvertretenden Premierminister und drei Minister (vgl. AS 319f.).Ungeachtet des Neuerungsverbotes war schließlich auch das (erst in der Beschwerde erstattete) Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner darginischen Volksgruppenzugehörigkeit asylrelevant verfolgt sei, als unglaubwürdige Steigerung zu werten, da der Beschwerdeführer in der im Erstverfahren durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof die Frage nach einer etwaigen Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausdrücklich verneinte. Zudem gehen aus den der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden (auf Berichte unterschiedlicher und unbedenklicher Quellen beruhenden) Länderfeststellungen, welche vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles nicht zu beanstanden und gemäß dem Amtswissen des Asylgerichtshofes auch als nach wie vor aktuell zu werten sind und denen sich der Asylgerichtshof ausdrücklich anschließt, eindeutig auch bedeutende und einflussreiche politische Partizipationsmöglichkeiten der darginischen Volksgruppe hervor, insbesondere stellt die darginische Volksgruppe den Präsidenten, einen stellvertretenden Premierminister und drei Minister vergleiche AS 319f.).

Ausdrücklich unter das Neuerungsverbot des § 40 AsylG fällt der erst in der Beschwerde gestellte Antrag, eine unter einer bestimmten URL abrufbare Youtube-Berichterstattung in das gegenständliche Verfahren aufzunehmen, zumal der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer nicht einmal annähernd die Inhalte dieser Berichterstattung umreißt bzw. bekannt gibt, zu welchem Beweisthema diese Berichterstattung herangezogen werden soll.Ausdrücklich unter das Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG fällt der erst in der Beschwerde gestellte Antrag, eine unter einer bestimmten URL abrufbare Youtube-Berichterstattung in das gegenständliche Verfahren aufzunehmen, zumal der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer nicht einmal annähernd die Inhalte dieser Berichterstattung umreißt bzw. bekannt gibt, zu welchem Beweisthema diese Berichterstattung herangezogen werden soll.

Soweit der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Wortwahl der belangten Behörde ("glaubhaft machen") moniert und eine Voreingenommenheit der belangten Behörde behauptet, ist zunächst insbesondere zu entgegnen, dass gerade die Wendung "glaubhaft machen" eine zentrale Stellung in der Asylgesetzgebung (vgl. nur § 3Soweit der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Wortwahl der belangten Behörde ("glaubhaft machen") moniert und eine Voreingenommenheit der belangten Behörde behauptet, ist zunächst insbesondere zu entgegnen, dass gerade die Wendung "glaubhaft machen" eine zentrale Stellung in der Asylgesetzgebung vergleiche nur Paragraph 3

Abs 1 AsylG 2005 "... wenn glaubhaft ist...") bzw. in derAbsatz eins, AsylG 2005 "... wenn glaubhaft ist...") bzw. in der

entsprechenden Judikatur oder Literatur innehat (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 (6.Aufl.), 86-95 mit zahlreichen Judikaturbeispielen unter der Überschrift "Zur Glaubhaftmachung").entsprechenden Judikatur oder Literatur innehat vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 (6.Aufl.), 86-95 mit zahlreichen Judikaturbeispielen unter der Überschrift "Zur Glaubhaftmachung").

Alles in allem war somit der belangten Behörde im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vollinhaltlich Folge zu leisten und auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes im ersten Verfahrensgang zu verweisen.

II.9 Im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsland wurde abseits des Kern-Fluchtvorbringens keine Sachverhaltsänderung substantiiert behauptet, welche geeignet erschiene, von einem neuen Sachverhalt hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgehen zu können. Die der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012, Zl. D11 412968-1/2010/9E, zugrunde liegenden Länderfeststellungen unterscheiden sich kaum von den im gegenständlichen Folgeverfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen der belangten Behörde, denen sich der Asylgerichtshof wie bereits erwähnt vollinhaltlich anschließt. Insbesondere mangelt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers an jeglichem substantiierten Hinweis, in welchem Punkt sich diese Länderfeststellungen entscheidend zu seinen Lasten verändert hätten.römisch zwei.9 Im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsland wurde abseits des Kern-Fluchtvorbringens keine Sachverhaltsänderung substantiiert behauptet, welche geeignet erschiene, von einem neuen Sachverhalt hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgehen zu können. Die der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012, Zl. D11 412968-1/2010/9E, zugrunde liegenden Länderfeststellungen unterscheiden sich kaum von den im gegenständlichen Folgeverfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen der belangten Behörde, denen sich der Asylgerichtshof wie bereits erwähnt vollinhaltlich anschließt. Insbesondere mangelt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers an jeglichem substantiierten Hinweis, in welchem Punkt sich diese Länderfeststellungen entscheidend zu seinen Lasten verändert hätten.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus im Allgemeinen und in Dagestan im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Dagestan dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Dagestan erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

II.10. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wurde eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorgebracht, konkret leider er an Hepatitis C sowie einer Wirbelsäulenbeeinträchtigung. Im Falle einer Rückkehr seien für die Behandlung der Hepatitis C-Erkrankung sehr große Geldbeträge notwendig.römisch zwei.10. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wurde eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorgebracht, konkret leider er an Hepatitis C sowie einer Wirbelsäulenbeeinträchtigung. Im Falle einer Rückkehr seien für die Behandlung der Hepatitis C-Erkrankung sehr große Geldbeträge notwendig.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.08.2012 wurde die in Österreich durchgeführte Hepatitis-C-Behandlung im März 2012 bereits abgeschlossen (AS 189), im November oder Dezember 2012 erfolge eine Nachkontrolle.

Im nachträglichen Schriftsatz vom 26.08.2012 führte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung aus, er sei am 17.08.2012 wegen einer Bandscheibenvorwölbung in Behandlung gewesen (lt. vorgelegtem Ambulanzblatt wurde dem Beschwerdeführer eine fachärztliche Begutachtung sowie körperliche Schonung auferlegt, eine entsprechende fachärztliche Befundung wurde seitens des Beschwerdeführers jedoch bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt).

Den Länderfeststellungen ist das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung in der Russischen Föderation zu entnehmen. Gegenteiliges wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert behauptet.

Den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bestätigungen ist zwar ein leicht angeschlagener Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu entnehmen, die Beeinträchtigungen erreichen jedoch nicht die "hohe Schwelle" der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:Den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bestätigungen ist zwar ein leicht angeschlagener Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu entnehmen, die Beeinträchtigungen erreichen jedoch nicht die "hohe Schwelle" der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:

vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Es wird auch nicht übersehen, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Es wird auch nicht übersehen, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).

Hinsichtlich der Reisetauglichkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass im Falle einer Abschiebung eine gesundheitliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch die zuständigen Behörden hinsichtlich einer etwaigen Verletzung des Art 3 MRK aufgrund einer Überstellung im Falle einer akuten erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung erfolgt.Hinsichtlich der Reisetauglichkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass im Falle einer Abschiebung eine gesundheitliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch die zuständigen Behörden hinsichtlich einer etwaigen Verletzung des Artikel 3, MRK aufgrund einer Überstellung im Falle einer akuten erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung erfolgt.

II.11. Es liegen auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für ein "reales Risiko" vor, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder 3 MRK ausgesetzt wäre. Auch kann auf Basis des Amtswissens nicht erkannt werden, dass in der Russische Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gegenteiliges wurde nicht substantiiert vorgebracht.römisch zwei.11. Es liegen auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für ein "reales Risiko" vor, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, oder 3 MRK ausgesetzt wäre. Auch kann auf Basis des Amtswissens nicht erkannt werden, dass in der Russische Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gegenteiliges wurde nicht substantiiert vorgebracht.

Es ist weiters nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Dem jungen und erwerbsfähigen Beschwerdeführer ist zumutbar, sich aus eigener Kraft seinen Unterhalt selbst zu verdienen, zumal er bereits vor der Flucht seinen Unterhalt primär aus eigener Erwerbstätigkeit bestritt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer auch über familiäre Unterstützung und ist zu erwarten, dass die Familie den Beschwerdeführer zumindest in der Anfangszeit mit materiellen Leistungen unterstützen wird (so ist zB der in Dagestan lebende Bruder des Beschwerdeführers als Zahnarzt tätig).

Auch die sonstigen wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Russische Föderation stellen keine Gefährdung der schützenswürdigen Interessen des Beschwerdeführers dar; substantiierte Zweifel ergaben sich weder aus dem generellen Vorbringen bzw. der Beschwerde noch aus dem sonstigen Amtswissen des Asylgerichtshofes. Soweit der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers - ohne Nennung einer Quelle - auf eine angeblich 50%ige Arbeitslosigkeit in Dagestan verweist (laut gegenständlichen Länderfeststellungen jedoch nur 17,2 Prozent), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Dagestan nach eigenen Angaben erfolgreich als eigenständiger Unternehmer tätig war, sodass zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer erneut unternehmerische Tätigkeiten entfalten wird.

Somit war der belangte Behörde im Ergebnis auch hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen vollinhaltlich Folge zu leisten und auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes im ersten Verfahrensgang zu verweisen.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.12. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch zwei.12. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.

Im gegenständlichen Fall kam und kommt dem Beschwerdeführer kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

II.13. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner hochschwangeren Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt, der erste Antrag der Ehefrau auf Internationalen Schutz (aufgrund eigener Fluchtgründe) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012, GZ D11 423386-1/2011/4E, rechtskräftig negativ abgeschlossen. Ein Folgeantrag wurde zwar zum Verfahren zugelassen, eine inhaltliche Entscheidung über diesen Folgeantrag erfolgte jedoch bis dato nicht.römisch zwei.13. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner hochschwangeren Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt, der erste Antrag der Ehefrau auf Internationalen Schutz (aufgrund eigener Fluchtgründe) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012, GZ D11 423386-1/2011/4E, rechtskräftig negativ abgeschlossen. Ein Folgeantrag wurde zwar zum Verfahren zugelassen, eine inhaltliche Entscheidung über diesen Folgeantrag erfolgte jedoch bis dato nicht.

Doch selbst unabhängig von der aufenthaltsrechtlichen Stellung seiner Frau hätte dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung (Jänner 2011) sowohl angesichts der negativen Entscheidung (April 2010) des Bundesasylamtes im Erstverfahren als auch ganz generell unter Berücksichtigung des eigenen unglaubwürdigen und widersprüchlichen Vorbringens die unsichere aufenthaltsrechtliche Situation der Familie bewusst sein müssen.

Das Bestehen eines Familienlebens zu seinem in Österreich lebenden und (aufgrund eigener Fluchtgründe asylberechtigten) Bruder des Beschwerdeführers im Sinne wechselseitiger Abhängigkeiten des Beschwerdeführers (zB Pflege oder sonstige Betreuungspflichten) wurde nicht behauptet.

Mit der von der belangten Behörde verfügten Ausweisung wird aufgrund der Eheschließung zweifelsohne in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen und ist somit zu prüfen, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Mit der von der belangten Behörde verfügten Ausweisung wird aufgrund der Eheschließung zweifelsohne in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen und ist somit zu prüfen, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Im Hinblick auf ein allfälliges Familienleben des Beschwerdeführers zu seinem ungeborenen Kind ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der "Nasciturus" zwar in vielen Bereichen gesetzlich geschützt ist (vgl. § 22 ABGB) und auch gewisse Grundrechte (Art. 2 EMRK) genießt, ihm jedoch ein Recht auf Familienleben auf positivrechtlicher Ebene weder durch die höchstgerichtliche Judikatur (vgl. VfGH 24.2.2003, B1670/01: "[...] dass ein Kind, das aus einer rechtmäßigen Ehe hervorgeht, im Moment der Geburt ipso iure Teil des betreffenden Familienverhältnisses wird [...]") noch auf gesetzlicher Ebene zugesprochen wird (vgl. diesbezüglich auch AsylGH 02.07.2009, S9 405805-2/2009/2E bzw. AsylGH 30.12.2010, D10 235927-3/2010/3E).Im Hinblick auf ein allfälliges Familienleben des Beschwerdeführers zu seinem ungeborenen Kind ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der "Nasciturus" zwar in vielen Bereichen gesetzlich geschützt ist vergleiche Paragraph 22, ABGB) und auch gewisse Grundrechte (Artikel 2, EMRK) genießt, ihm jedoch ein Recht auf Familienleben auf positivrechtlicher Ebene weder durch die höchstgerichtliche Judikatur vergleiche VfGH 24.2.2003, B1670/01: "[...] dass ein Kind, das aus einer rechtmäßigen Ehe hervorgeht, im Moment der Geburt ipso iure Teil des betreffenden Familienverhältnisses wird [...]") noch auf gesetzlicher Ebene zugesprochen wird vergleiche diesbezüglich auch AsylGH 02.07.2009, S9 405805-2/2009/2E bzw. AsylGH 30.12.2010, D10 235927-3/2010/3E).

II.14. Hinsichtlich eines Eingriffes in das gewährleistete Recht auf Privatleben liegt hingegen kein konkreter Anhaltspunkt vor, wonach die beschwerdeführende Partei in Österreich tatsächlich über bereits verfestigte überdurchschnittliche soziale Beziehungen, über Grundkenntnisse hinaus reichende Deutschkenntnisse, einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung hätte.römisch zwei.14. Hinsichtlich eines Eingriffes in das gewährleistete Recht auf Privatleben liegt hingegen kein konkreter Anhaltspunkt vor, wonach die beschwerdeführende Partei in Österreich tatsächlich über bereits verfestigte überdurchschnittliche soziale Beziehungen, über Grundkenntnisse hinaus reichende Deutschkenntnisse, einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung hätte.

Zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Erstverfahren (22.11.2011) arbeitete der Beschwerdeführer laut eigener Aussage "manchmal schwarz". Laut Vorbringen im Schriftsatz vom 26.08.2012 verdiene der Beschwerdeführer nunmehr als Subunternehmer legal 1.500 bis 1.700 Euro im Monat (AS 269).

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, es seien die Gewerbeberechtigung und der Subunternehmervertrag vorgelegt worden (405-407), ist zu entgegnen, dass dies nicht der Aktenlage entspricht. Zwar gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.08.2012 an, er habe einen Gewerbeschein für das Transportwesen und arbeite als Subunternehmer (AS 191), doch ist aus der in weiterer Folge protokollierten Anmerkung des rechtsfreundlichen Vertreters ("Es handelt sich dann um ein Anmeldegewerbe") nicht zu entnehmen, dass tatsächlich die entsprechenden Unterlagen der Behörde vorgelegt worden wären.

Doch selbst für den Fall der Richtigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich jedenfalls zum deutlich überwiegenden Teil von der Grundversorgung lebte oder illegal unter Missachtung der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen einer illegalen Beschäftigung nachging und somit die Leistungen der Grundversorgung erschlich.

Der in der Beschwerde geäußerte Ansicht, bereits die Erlangung einer Gewerbeberechtigung zeige das hohe Ausmaß der Integration in Österreich, kann seitens des Asylgerichtshofes nicht gefolgt werden. Bereits die Antworten des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof im Erstverfahren zeigen, dass der Beschwerdeführer faktisch keine Kenntnisse zur österreichischen Politik, Geschichte oder Kultur hatte. Auch hatte der Beschwerdeführer nur sehr marginale Kenntnisse der deutschen Sprache. Befürwortungsschreiben oder Nachweise über etwaige Mitgliedschaften wurden keine vorgelegt.

Seitens des Beschwerdeführers oder seiner rechtsfreundlichen Vertretung wurden im gegenständlichen Verfahren keinerlei Unterlagen vorgelegt, die eine erhebliche Verbesserung der Integration im letzten halben Jahr (seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes im Erstverfahren) belegen würden. Alleine aus dem Umstand, eine Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, kann daher aus Sicht des Asylgerichtshofes wie erwähnt nicht auf einen hohen Integrationsgrad geschlossen werden.

Auch aus dem Akteninhalt des Folgeverfahrens ergibt sich kein Anhaltspunkt, wonach sich dieser sehr schwache Integrationsgrad in den letzten Monaten (seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012) entscheidend verbessert hätte.

Zwar ist der Beschwerdeführer unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029; vgl. weiters VwGH 27.03.2007, 2006/21/0277, wonach Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich verstärken vermag noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abschwächen kann).Zwar ist der Beschwerdeführer unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029; vergleiche weiters VwGH 27.03.2007, 2006/21/0277, wonach Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich verstärken vermag noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abschwächen kann).

II.15. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte am 22.04.2009 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügt - wie soeben gezeigt wurde - über keine intensiven privaten Bindungen, worauf schon seine kurze Aufenthaltsdauer in Österreich hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).römisch zwei.15. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte am 22.04.2009 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügt - wie soeben gezeigt wurde - über keine intensiven privaten Bindungen, worauf schon seine kurze Aufenthaltsdauer in Österreich hindeutet vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).

Darüber hinaus entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).Darüber hinaus entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).

Der Beschwerdeführer hat im April 2009 einen (ersten) Antrag auf Internationalen Schutz gestellt, welcher aufgrund des unplausiblen und unglaubwürdigen Vorbringens rechtskräftig abgewiesen wurde; wie weiter oben gezeigt wurde ergeben sich aus dem Vorbringen im gegenständlichen Folgeverfahren noch weitere Anhaltspunkte für die völlige Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens (zur mangelnden Schutzwürdigkeit privater Interessen im Falle eines "groben Missbrauches des Asylrechtes" vgl. VwGH 02.10.1996, 95/21/0169; vgl. weiters VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Der Beschwerdeführer hat im April 2009 einen (ersten) Antrag auf Internationalen Schutz gestellt, welcher aufgrund des unplausiblen und unglaubwürdigen Vorbringens rechtskräftig abgewiesen wurde; wie weiter oben gezeigt wurde ergeben sich aus dem Vorbringen im gegenständlichen Folgeverfahren noch weitere Anhaltspunkte für die völlige Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens (zur mangelnden Schutzwürdigkeit privater Interessen im Falle eines "groben Missbrauches des Asylrechtes" vergleiche VwGH 02.10.1996, 95/21/0169; vergleiche weiters VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz im April 2010 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; er konnte somit spätestens nach einem Jahr nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz im April 2010 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; er konnte somit spätestens nach einem Jahr nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Angesichts des schwer widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens musste dem Beschwerdeführer jedoch sogar bereits bei seiner Antragstellung klar gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich lediglich ein vorübergehender ist, da sich sein Aufenthalt lediglich auf den mit dem seinerzeitigen Antrag verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet.

II.16. Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Dagestan erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in der Russischen Föderation zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor Familienangehörige, insbesondere die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers, befinden. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über sein Elternhaus, in welchem er zumindest in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr eine erste Unterkunft nehmen kann. Der Beschwerdeführer spricht sowohl die darginische als auch die russische Sprache und verfügt über eine abgeschlossene Schulausbildung, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere oder unzureichenden Ausbildung scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen, zumal der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht erfolgreich als Unternehmer tätig sein und für seinen Unterhalt sorgen konnte. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der Gesellschaft in der Teilrepublik Dagestan vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch so kurz, dass nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.römisch zwei.16. Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Dagestan erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in der Russischen Föderation zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor Familienangehörige, insbesondere die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers, befinden. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über sein Elternhaus, in welchem er zumindest in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr eine erste Unterkunft nehmen kann. Der Beschwerdeführer spricht sowohl die darginische als auch die russische Sprache und verfügt über eine abgeschlossene Schulausbildung, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere oder unzureichenden Ausbildung scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen, zumal der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht erfolgreich als Unternehmer tätig sein und für seinen Unterhalt sorgen konnte. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der Gesellschaft in der Teilrepublik Dagestan vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch so kurz, dass nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.

II.17. Die illegalen Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers, jedenfalls jene bis zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof im Erstverfahren, aber auch die zweimaligen Anzeigen gegen den Beschwerdeführer binnen einer einzigen Woche wegen Verletzung der Gebietsbesschränkung zeigen, dass der Beschwerdeführer in einem nicht unwesentlichen Ausmaß nicht gewillt war, die österreichische Rechtsordnung zu achten.römisch zwei.17. Die illegalen Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers, jedenfalls jene bis zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof im Erstverfahren, aber auch die zweimaligen Anzeigen gegen den Beschwerdeführer binnen einer einzigen Woche wegen Verletzung der Gebietsbesschränkung zeigen, dass der Beschwerdeführer in einem nicht unwesentlichen Ausmaß nicht gewillt war, die österreichische Rechtsordnung zu achten.

In einer Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse an einem effektiven Fremdenrechtswesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib im Bundesgebiet.

Aufgrund dieses Umstandes sowie unter Zugrundelegung der übrigen in § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 genannten Kriterien ist im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten oder familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei auszugehen, sodass die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei auch unter Berücksichtigung der Trennung von seiner - aufgrund des noch nicht abschlossenen Asylverfahrens derzeit aufenthaltsberechtigten - Ehefrau im Ergebnis gerechtfertigt ist.Aufgrund dieses Umstandes sowie unter Zugrundelegung der übrigen in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 genannten Kriterien ist im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten oder familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei auszugehen, sodass die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei auch unter Berücksichtigung der Trennung von seiner - aufgrund des noch nicht abschlossenen Asylverfahrens derzeit aufenthaltsberechtigten - Ehefrau im Ergebnis gerechtfertigt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Gegenständliche Beschwerde langte am 14.08.2012 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 14.08.2012 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, Gefälligkeitsschreiben, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, non refoulement, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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