Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 425799-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2012, FZ. 11 13.309-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2012, FZ. 11 13.309-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 4.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem dieser im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden war.
Im Rahmen der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, XXXX geboren zu sein und aus "XXXX" zu stammen. Er sei aus Afghanistan geflohen, da sein Vater mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe und bei Kriegshandlungen mit den Taliban vor elf Jahren getötet worden sei. Daraufhin habe die ganze Familie das Dorf verlassen müssen und später auch Afghanistan, da die Familie weiter von den Taliban verfolgt worden sei.Im Rahmen der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 geboren zu sein und aus "XXXX" zu stammen. Er sei aus Afghanistan geflohen, da sein Vater mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe und bei Kriegshandlungen mit den Taliban vor elf Jahren getötet worden sei. Daraufhin habe die ganze Familie das Dorf verlassen müssen und später auch Afghanistan, da die Familie weiter von den Taliban verfolgt worden sei.
Am 22.11.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer angab, dass seine Familie vor elf Jahren aus ihrem Haus von den Taliban vertrieben worden sei; er wisse nicht genau, wo sich dieses befände, da er zu diesem Zeitpunkt noch ein Kind gewesen sei. Jedenfalls sei es in "Woruzgan" (gemeint wohl die Provinz Urozgan) gewesen. Danach habe die Familie bei verschiedenen Leuten in einem Dorf namens "XXXX" gelebt und der Beschwerdeführer habe als Hirte gearbeitet. Vor einem Jahr sei der Beschwerdeführer endgültig aus Afghanistan weggegangen, da die Taliban nach ihm gesucht hätten. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers würden sich immer noch im genannten Dorf aufhalten. Weiters habe der Beschwerdeführer einen Onkel in der Provinz "Gazni" (gemeint wohl Ghazni).
Am 14.3.2012 wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung des Verfahrens einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer an, bis zu seinem fünften Lebensjahr in "Urusgan" gewohnt zu haben. Anschließend habe er mit seinem Vater, seiner Mutter und seinem Bruder bis zu seiner Ausreise im Dorf "XXXX" (ebenfalls in der Provinz Uruzgan) gewohnt. Seine Familie habe dieses Dorf aber inzwischen auch verlassen, da sie die Taliban immer unterdrückt hätten. Nunmehr würde die Familie in einem zu Ghazni gehörenden Viertel namens "XXXX" leben. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Jahr 1389 (=2010/2011) verlassen und ein Jahr im Iran als Bauhilfsarbeiter gearbeitet.
Afghanistan habe der Beschwerdeführer verlassen, da sich sein Vater beim Angriff der Amerikaner entschieden habe, mit diesen zu arbeiten. Dieser sei deshalb von den Taliban vor elf Jahren getötet worden; danach sei die Familie geflohen und habe im Dorf "XXXX" gelebt. Dort habe sich die Familie ein Jahr versteckt gehalten und dann habe die Regierung in diesem Gebiet wieder die Macht gehabt; die Familie habe trotzdem Angst gehabt. Der Beschwerdeführer habe aus Angst vor den Taliban Afghanistan verlassen und sei vor einem Jahr zu seinem Onkel in den Iran gezogen. Allerdings habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keine "Erlebnisse" mit den Taliban gehabt. Auch habe der Beschwerdeführer Probleme mit einem Jungen namens XXXX, mit dem er gemeinsam geflohen sei und der im Iran aufgegriffen und wegen Rauschgiftschmuggels eingesperrt worden sei. Dieser würde den Beschwerdeführer hierfür verantwortlich machen. In Ghazni bei seiner Mutter könne der Beschwerdeführer nicht leben, weil er vor diesem XXXX Angst habe. Dieser habe dem Onkel gegenüber angegeben, dass die Rucksäcke, die sie auf der Flucht zu tragen gehabt hätten, voller Drogen gewesen seien und mache den Beschwerdeführer hiefür verantwortlich. XXXX sei zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt worden.Afghanistan habe der Beschwerdeführer verlassen, da sich sein Vater beim Angriff der Amerikaner entschieden habe, mit diesen zu arbeiten. Dieser sei deshalb von den Taliban vor elf Jahren getötet worden; danach sei die Familie geflohen und habe im Dorf "XXXX" gelebt. Dort habe sich die Familie ein Jahr versteckt gehalten und dann habe die Regierung in diesem Gebiet wieder die Macht gehabt; die Familie habe trotzdem Angst gehabt. Der Beschwerdeführer habe aus Angst vor den Taliban Afghanistan verlassen und sei vor einem Jahr zu seinem Onkel in den Iran gezogen. Allerdings habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keine "Erlebnisse" mit den Taliban gehabt. Auch habe der Beschwerdeführer Probleme mit einem Jungen namens römisch 40 , mit dem er gemeinsam geflohen sei und der im Iran aufgegriffen und wegen Rauschgiftschmuggels eingesperrt worden sei. Dieser würde den Beschwerdeführer hierfür verantwortlich machen. In Ghazni bei seiner Mutter könne der Beschwerdeführer nicht leben, weil er vor diesem römisch 40 Angst habe. Dieser habe dem Onkel gegenüber angegeben, dass die Rucksäcke, die sie auf der Flucht zu tragen gehabt hätten, voller Drogen gewesen seien und mache den Beschwerdeführer hiefür verantwortlich. römisch 40 sei zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 16.3.2012, erlassen am 20.3.2012, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein minderjähriger Afghane sei, dessen Identität nicht feststehe. Dieser leide an keiner relevanten Erkrankung. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch XXXX oder die Taliban glaubhaft gemacht habe und drohe dem Beschwerdeführer keine aktuelle Bedrohungssituation in Afghanistan. Auch stünde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung nicht entgegen.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein minderjähriger Afghane sei, dessen Identität nicht feststehe. Dieser leide an keiner relevanten Erkrankung. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch römisch 40 oder die Taliban glaubhaft gemacht habe und drohe dem Beschwerdeführer keine aktuelle Bedrohungssituation in Afghanistan. Auch stünde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung nicht entgegen.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet: "Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Sie konnten im Verfahren keine amtlichen Dokumente vorlegen und Ihre Identität steht daher keinesfalls fest.
Auf Grund der Sprach- und Landeskenntnisse ergab sich die Feststellung, dass Sie Staatsangehöriger von Afghanistan sind.
Sie wurden nach der Zulassung ihres Asylverfahrens zuerst der Betreuungsstelle XXXX zugewiesen und somit ergibt sich der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger.Sie wurden nach der Zulassung ihres Asylverfahrens zuerst der Betreuungsstelle römisch 40 zugewiesen und somit ergibt sich der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger.
Die Angaben bezüglich Ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Zum Fluchtgrund befragt, gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie befürchten in Afghanistan von einem Burschen namens XXXX und den Taliban verfolgt zu werden. Der Sachverhalt wurde vage geschildert und beschränkte sich auf Gemeinplätze. Sie waren nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben über Ihre Erlebnisse zu machen. So konnten Sie auf Grund der vagen und allgemeinen, sowie auch widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu Ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätten.Zum Fluchtgrund befragt, gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie befürchten in Afghanistan von einem Burschen namens römisch 40 und den Taliban verfolgt zu werden. Der Sachverhalt wurde vage geschildert und beschränkte sich auf Gemeinplätze. Sie waren nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben über Ihre Erlebnisse zu machen. So konnten Sie auf Grund der vagen und allgemeinen, sowie auch widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu Ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätten.
Soweit sie vorgebracht haben, dass sie sich vor diesem XXXX fürchten, ist anzuführen, dass sich dieser XXXX nach ihren Angaben noch immer in iranischer Haft befinden soll. Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass dieser XXXX gerade sie für seine Festnahme und des Schmuggels von Drogen verantwortlich gemacht haben soll, da sie zum Zeitpunkt seiner angeblichen Haft vor fünf Jahren erst ca. 12 Jahre alt gewesen sind.Soweit sie vorgebracht haben, dass sie sich vor diesem römisch 40 fürchten, ist anzuführen, dass sich dieser römisch 40 nach ihren Angaben noch immer in iranischer Haft befinden soll. Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass dieser römisch 40 gerade sie für seine Festnahme und des Schmuggels von Drogen verantwortlich gemacht haben soll, da sie zum Zeitpunkt seiner angeblichen Haft vor fünf Jahren erst ca. 12 Jahre alt gewesen sind.
Sie hatten zuletzt im Alter von ca. 5 Jahren persönlichen Kontakt mit den Taliban bzw. Probleme wegen den Taliban. Ihre Mutter und ihr Bruder leben noch immer in ihrer Heimat, in der Provinz Ghazni. Das sind viel mehr Hinweise dafür, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar war und auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar gewesen wäre.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Die Lage in ihrem Herkunftsland ist durch die vorliegenden aktuellen Feststellungen der Staatendokumentation evident. Wesentliche Veränderungen der Situation haben sich bis zur Entscheidung nicht ergeben. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist in Zusammenschau mit den zur Sache zusammengetragenen landeskundlichen Feststellungen gewiss nicht als zufriedenstellend zu bezeichnen. Die Situation scheint auf dem Weg zur Stabilisierung ist aber nach wie vor als unübersichtlich und unsicher zu bezeichnen.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Ihre Aussagen entsprechen im Gesamten gesehen aber diesen Anforderungen nicht. Das gesamte Vorbringen zum Fluchtgrund war nicht verifizierbar. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ist vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt wird."
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.3.2012, FZ. 11 13.309-BAG, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Mit am 29.3.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurde einleitend ausgeführt, dass das Bundesasylamt einerseits nicht den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und andererseits gegen das Recht auf Parteiengehör verstoßen habe. Auch habe das Bundesasylamt nicht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Weiters würde ein "zeitgemäßes und kindgerechtes" Verständnis von Verfolgung viele Arten von Menschenrechtsverletzungen miteinbeziehen, etwa auch die Verletzung kinderspezifischer Rechte, die auch bei Verletzung von wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Rechten einen Tatbestand der Verfolgung darstellen könnten.
Auch würden die Feststellungen des Bundesasylamtes nicht auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr eingehen; dieser könne nicht auf die Unterstützung seiner Verwandten zählen und habe die Behörde die Sicherheitslage an den Wohnorten der Verwandten nicht überprüft.
Weiters sei die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan so schlecht, dass eine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei, auch weil der Beschwerdeführer ein unbegleiteter Minderjähriger ohne ausreichende familiäre Anbindung in Afghanistan sei und nicht genügend finanzielle Mittel habe. Somit gehöre er einer besonders schutzwürdigen Gruppe an.
Aus rechtlicher Sicht sei auszuführen, dass das Bundesasylamt das Kindeswohl bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt habe, obwohl sich diese Notwendigkeit aus Verfassung und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergebe. Eine Rückführung nach Afghanistan würde den Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aussetzen.Aus rechtlicher Sicht sei auszuführen, dass das Bundesasylamt das Kindeswohl bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt habe, obwohl sich diese Notwendigkeit aus Verfassung und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergebe. Eine Rückführung nach Afghanistan würde den Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK aussetzen.
Die Ausweisung würde gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstoßen; es werde um Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ersucht.
Daher wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu die Ausweisung behoben werde, oder den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Weiters wurde beantragt, eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die in dem im Spruch bezeichneten Bescheid genannten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass diese Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Januar 2012;
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, March 2011;
Human Rights Watch World Report 2012 (Zugriff am 24. Januar 2012) und
ANSO, Afghanistan NGO Safety Office, Quaterly Data Report Q.2 2012, Jan 1st - Jun 30th 2012.
Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört und dessen Identität nicht feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder und/oder Eltern hat.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Minderjährigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Konfession und dem Fehlen von Angehörigen im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, von denen auch das Bundesasylamt ausgegangen ist und zu denen sich keine Hinweise gefunden haben, die auf deren Unrichtigkeit schließen lassen.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 5.4.2012 durchgeführten Strafregisteranfrage.
Mangels eines unbedenklichen Identitätsdokuments konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen in den Einvernahmen vor Polizei und Bundesasylamt lediglich ausgeführt hat, vor den Taliban, die vor elf Jahren seinen Vater ermordet hätten und mit denen er seitdem keinen persönlichen Kontakt gehabt habe, und aus Angst vor einem Jungen namens XXXX, der den Beschwerdeführer für die Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe wegen Drogenschmuggels verantwortlich mache, in Afghanistan verfolgt zu werden. Weiters wird festgestellt, dass die vorgebrachte Verfolgung durch die Taliban keine aktuell drohende ist und die vorgebrachte Verfolgung durch XXXX nicht glaubhaft gemacht wurde.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen in den Einvernahmen vor Polizei und Bundesasylamt lediglich ausgeführt hat, vor den Taliban, die vor elf Jahren seinen Vater ermordet hätten und mit denen er seitdem keinen persönlichen Kontakt gehabt habe, und aus Angst vor einem Jungen namens römisch 40 , der den Beschwerdeführer für die Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe wegen Drogenschmuggels verantwortlich mache, in Afghanistan verfolgt zu werden. Weiters wird festgestellt, dass die vorgebrachte Verfolgung durch die Taliban keine aktuell drohende ist und die vorgebrachte Verfolgung durch römisch 40 nicht glaubhaft gemacht wurde.
Die vorgebrachten Fluchtgründe ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtung, von den Taliban verfolgt zu werden, mangelt es an einer den Beschwerdeführer aus aktuellen Gründen betreffenden, asylrelevanten Verfolgungsgefahr; zwar hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die Taliban vor elf Jahren seinen Vater getötet hätten, jedoch konnte er keinen einzigen späteren Vorfall beschreiben, bei dem es zu einer Auseinandersetzung mit den oder einer Bedrohung durch die Taliban gekommen wäre. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor den Taliban ist also keine spezifische, die den Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen trifft, sondern lediglich eine allgemeine Furcht vor der Rückkehr des Taliban-Regimes bzw. vor den Folgen, zufällig von Taliban-Kämpfern auf- oder angegriffen zu werden. Es ist auch nicht zu sehen, dass die Taliban ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer hätten, diesen aktiv suchen würden oder auch nur einen Zusammenhang mit dem vor elf Jahren ermordeten Vater herstellen könnten. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während der zehn Jahre, die er sich nach der Ermordung des Vaters noch in Afghanistan aufgehalten hat, als Hirte gearbeitet und sich nicht etwa die gesamte Zeit im Haus versteckt hat und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Angst von den Taliban verfolgt zu werden, auf die in der Einvernahme am 14.3.2012 gestellte Frage, warum er nicht bei seiner Mutter in Ghazni wohnen könne, in keinem Wort erwähnt hat; diesbezüglich antwortete er nur, dass er dort Angst vor XXXX hätte. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr bezüglich der Taliban wurde daher nicht vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtung, von den Taliban verfolgt zu werden, mangelt es an einer den Beschwerdeführer aus aktuellen Gründen betreffenden, asylrelevanten Verfolgungsgefahr; zwar hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die Taliban vor elf Jahren seinen Vater getötet hätten, jedoch konnte er keinen einzigen späteren Vorfall beschreiben, bei dem es zu einer Auseinandersetzung mit den oder einer Bedrohung durch die Taliban gekommen wäre. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor den Taliban ist also keine spezifische, die den Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen trifft, sondern lediglich eine allgemeine Furcht vor der Rückkehr des Taliban-Regimes bzw. vor den Folgen, zufällig von Taliban-Kämpfern auf- oder angegriffen zu werden. Es ist auch nicht zu sehen, dass die Taliban ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer hätten, diesen aktiv suchen würden oder auch nur einen Zusammenhang mit dem vor elf Jahren ermordeten Vater herstellen könnten. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während der zehn Jahre, die er sich nach der Ermordung des Vaters noch in Afghanistan aufgehalten hat, als Hirte gearbeitet und sich nicht etwa die gesamte Zeit im Haus versteckt hat und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Angst von den Taliban verfolgt zu werden, auf die in der Einvernahme am 14.3.2012 gestellte Frage, warum er nicht bei seiner Mutter in Ghazni wohnen könne, in keinem Wort erwähnt hat; diesbezüglich antwortete er nur, dass er dort Angst vor römisch 40 hätte. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr bezüglich der Taliban wurde daher nicht vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.
Die in der Einvernahme vom 14.3.2012 vorgebrachte Verfolgung durch XXXX ist nicht glaubhaft gemacht worden, da diese weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme am 22.11.2011 angedeutet wurde. Es ist selbst unter Bedachtnahme auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, warum dieser erst in der dritten Einvernahme ohne nähere Erklärung diese neue Fluchtgeschichte nachgeschoben hat.Die in der Einvernahme vom 14.3.2012 vorgebrachte Verfolgung durch römisch 40 ist nicht glaubhaft gemacht worden, da diese weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme am 22.11.2011 angedeutet wurde. Es ist selbst unter Bedachtnahme auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, warum dieser erst in der dritten Einvernahme ohne nähere Erklärung diese neue Fluchtgeschichte nachgeschoben hat.
Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum dieser XXXX dem - folgt man den Angaben des Beschwerdeführers - zum Zeitpunkt seiner Festnahme erst zwölfjährigen Beschwerdeführer die Schuld an seiner Festnahme wegen eines Rucksackes voller Drogen geben sollte. Diese auch im Bescheid ausdrücklich als nicht nachvollziehbar dargestellten Aussage wurde in der Beschwerde nur lapidar wiederholt, ohne die Aussage auch nur ansatzweise zu erklären.Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum dieser römisch 40 dem - folgt man den Angaben des Beschwerdeführers - zum Zeitpunkt seiner Festnahme erst zwölfjährigen Beschwerdeführer die Schuld an seiner Festnahme wegen eines Rucksackes voller Drogen geben sollte. Diese auch im Bescheid ausdrücklich als nicht nachvollziehbar dargestellten Aussage wurde in der Beschwerde nur lapidar wiederholt, ohne die Aussage auch nur ansatzweise zu erklären.
II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 132 ff, insbesondere S. 135 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 121 ff, insbesondere S. 124 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, aus der Provinz Uruzgan zu stammen und dass sich seine Familie derzeit in einem zu Ghazni gehörenden "Viertel" namens "XXXX" aufhalten würde.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass das Bundesasylamt weder hinreichende Ermittlungen zur Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsgebiet bzw. dem Aufenthaltsgebiet der Familie des Beschwerdeführers getätigt hat noch festgestellt hat, ob diese Gebiete (oder eines von diesen) für den minderjährigen Beschwerdeführer erreichbar sind.
Zur Sicherheits- und Versorgungslage ist zu Afghanistan einleitend auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen SchwedenZur Sicherheits- und Versorgungslage ist zu Afghanistan einleitend auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden
vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Z. 52 [aus dem Urteil: "... 52.vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Ziffer 52, [aus dem Urteil: "... 52.
Whilst being aware of the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr. 48839/09], Z.
55 [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether the applicant
has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in manchen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist. Auch ist im vorliegenden Fall die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu beachten. Wenn der jeweilige Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - alleine Widersprüche zu den Fluchtgründen können diese Unglaubwürdigkeit in Bezug auf seine Herkunft nur ausnahmsweise rechtfertigen; vielmehr wird die Schilderung der Situation im Herkunftsgebiet und der Reise entscheidend sein - hat das Bundesasylamt entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob folgende Voraussetzungen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind:has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in manchen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist. Auch ist im vorliegenden Fall die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu beachten. Wenn der jeweilige Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - alleine Widersprüche zu den Fluchtgründen können diese Unglaubwürdigkeit in Bezug auf seine Herkunft nur ausnahmsweise rechtfertigen; vielmehr wird die Schilderung der Situation im Herkunftsgebiet und der Reise entscheidend sein - hat das Bundesasylamt entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob folgende Voraussetzungen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind:
Der minderjährige Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der minderjährige Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der minderjährige Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den minderjährigen Antragsteller erreichbar sein.
Das Bundesasylamt hat im Groben erhoben (wenn auch im Bescheid nicht festgestellt), woher der Beschwerdeführer stammt, da sich dies aus seinen unbestritten gebliebenen Antworten ergibt. Allerdings befinden sich nach seinen (vom Bundesasylamt nicht als unglaubhaft festgestellten) Angaben seine Angehörigen nicht mehr in "Urusgan" (gemeint ist damit offensichtlich die Provinz Uruzgan, ein näherer Distrikt wurde nicht erhoben). Zu Uruzgan ist jedenfalls auszuführen, dass es sich sowohl laut dem zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes zur Verfügung stehenden Materialien (siehe etwa ANSO Quarterly Data Report Q. 4 2011) als auch zu dem nunmehr zur Verfügung stehenden Materialien (siehe etwa ANSO Quarterly Data Report Q. 2 2012) um eine als "highly insecure" ausgewiesene Provinz handelt. Es ist für den Asylgerichtshof daher jedenfalls nicht vertretbar, den Beschwerdeführer nach Afghanistan mit Blick auf diese Provinz auszuweisen, solange er dort kein soziales Netz hat. Wenn der Beschwerdeführer in der Provinz über ein soziales Netz verfügen würde, wäre zu erheben, woher er genau kommt und dann wäre die nähere Sicherheits- und Versorgungslage hinsichtlich dieses Ortes zu klären.
Nicht näher festgestellt hat das Bundesasylamt, wo sich nunmehr die Familie des Beschwerdeführers aufhält; laut den Ausführungen des Beschwerdeführers befände sich diese in einem zu Ghazni gehörenden "Viertel" namens "XXXX". Insbesondere ist auszuführen, dass Ghazni einerseits eine afghanische Provinz und andererseits die Hauptstadt der Provinz Ghazni ist; zwar gibt es in der Provinz Ghazni keinen Distrikt namens "XXXX" (die Provinz Ghazni besteht aus den Distrikten Ab Band, Ajristan, Andar, Dih Yak, Gelan, Ghazni City [Provinzhauptstadt], Giro, Jeghatoo (Waeez Shahid), Jaghuri, Khugiani, Khwaja Umari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qarabagh, Rashidan, Waghaz und Zana Khan); allerdings wurde der Beschwerdeführer als er zum Aufenthaltsort seiner Familie einvernommen wurde, offenbar von einer iranischen Dolmetscherin befragt, sodass Verwechslungen mangels Kenntnis der gebräuchlichen afghanischen Bezeichnungen dem Amtswissen des Asylgerichtshofes nach nicht ausgeschlossen werden können. Deshalb steht für den Asylgerichtshof nicht hinreichend fest, ob mit "XXXX" ein Gebiet oder ein Bezirk gemeint war und somit ist der Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers nicht hinreichend ermittelt worden. Allerdings macht es im Hinblick auf die Sicherheitslage - die Provinz Ghazni ist sowohl laut den zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes zur Verfügung stehenden Materialien (siehe etwa ANSO Quarterly Data Report Q. 4 2011) als auch nach den nunmehr zur Verfügung stehenden Materialien (siehe etwa ANSO Quarterly Data Report Q. 2 2012) eine als "extreme insecure" ausgewiesene Provinz, während die Sicherheitslage in der in Regierungshand befindlichen Stadt Ghazni gegebenenfalls im Moment als hinreichend sicher bezeichnet werden kann - einen erheblichen Unterschied, wo sich die Familie des Beschwerdeführers nunmehr aufhält.
Wenn das Bundesasylamt den Beschwerdeführer etwa nach Kabul oder Herat verweisen will, hat es zu beachten, dass der minderjährige Beschwerdeführer dort jeweils kein soziales Netz hat und - von einer Tätigkeit als Hirte abgesehen - keine berufliche Ausbildung oder Erfahrung hat. Auch hat der Beschwerdeführer keine "Stadterfahrung" - weiß also unter Umständen nicht, wie er in einer Großstadt wie Kabul zu Arbeit oder Unterkunft kommt.
Das Bundesasylamt wird daher den minderjährigen Beschwerdeführer näher zu seinem Herkunftsort und zum näheren Aufenthaltsort seiner Familie zu befragen haben sowie festzustellen haben wie die Sicherheits- und Versorgungslage an diesem Ort ist und ob dieser Ort sicher (im Sinne eines nicht gegebenen realen Risikos einer Verletzung nach Art. 3 EMRK) erreichbar ist. Wäre der Beschwerdeführer trotz entsprechender Befragung und Vorhalt der Folgen unwahrer Aussagen allerdings als Person absolut unglaubwürdig, wären diese Ermittlungen, die ohne seine Mitwirkung nicht zielführend erfolgen können, aus seinem Verschulden nicht möglich. Diesfalls wäre der Eventualantrag mangels einer jedermann treffenden allgemeinen Gefahr abzuweisen. Allerdings wird alleine die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens nicht genügen, um die Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsort und zum Aufenthaltsort seiner Familie per se als unglaubwürdig zu beurteilen. Diesfalls wäre etwa zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, Näheres zur politischen und militärischen Situation, zu größeren Bauprojekten oder besonderen Ereignissen in seinem Herkunftsgebiet bekannt zu geben, bevor er dieses verlassen hat und dies mit dem Amtswissen oder einem allenfalls eingeholten Gutachten abzugleichen bzw. ob er eine Telefonnummer nennen kann, an der die Mutter erreichbar ist.Das Bundesasylamt wird daher den minderjährigen Beschwerdeführer näher zu seinem Herkunftsort und zum näheren Aufenthaltsort seiner Familie zu befragen haben sowie festzustellen haben wie die Sicherheits- und Versorgungslage an diesem Ort ist und ob dieser Ort sicher (im Sinne eines nicht gegebenen realen Risikos einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK) erreichbar ist. Wäre der Beschwerdeführer trotz entsprechender Befragung und Vorhalt der Folgen unwahrer Aussagen allerdings als Person absolut unglaubwürdig, wären diese Ermittlungen, die ohne seine Mitwirkung nicht zielführend erfolgen können, aus seinem Verschulden nicht möglich. Diesfalls wäre der Eventualantrag mangels einer jedermann treffenden allgemeinen Gefahr abzuweisen. Allerdings wird alleine die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens nicht genügen, um die Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsort und zum Aufenthaltsort seiner Familie per se als unglaubwürdig zu beurteilen. Diesfalls wäre etwa zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, Näheres zur politischen und militärischen Situation, zu größeren Bauprojekten oder besonderen Ereignissen in seinem Herkunftsgebiet bekannt zu geben, bevor er dieses verlassen hat und dies mit dem Amtswissen oder einem allenfalls eingeholten Gutachten abzugleichen bzw. ob er eine Telefonnummer nennen kann, an der die Mutter erreichbar ist.
Darüber hinaus ist anzuführen, dass das Bundesasylamt lediglich festgestellt hat, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und wie die allgemeine Sicherheitslage und die Sicherheitslage im Süden und Südosten Afghanistans ist. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der minderjährige Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat oder den Wohnort seiner Familie erreichen kann.
Das Bundesasylamt wird daher unter Bedachtnahme auf das Alter des Beschwerdeführers zu ermitteln haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist oder nicht, und wenn das nicht der Fall ist, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob er dort seine Grundbedürfnisse befriedigen kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 4.11.2011 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 4.11.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 20.3.2012 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 29.3.2012, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2.römisch drei.2.
III.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Allerdings ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat. Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn dem Fremden in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Fremden zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt, wenn er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005 kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.römisch drei.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Allerdings ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn dem Fremden in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Fremden zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt, wenn er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.
Die beschwerdeführende Partei hat allerdings in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt weder eine aktuelle Verfolgungsangst glaubhaft gemacht noch ist von Amts wegen hervorgekommen, dass dieser im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Die beschwerdeführende Partei hat allerdings in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt weder eine aktuelle Verfolgungsangst glaubhaft gemacht noch ist von Amts wegen hervorgekommen, dass dieser im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Wie oben ausgeführt ist die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Angst vor den Taliban keine aktuelle bzw. sind für eine die beschwerdeführende Partei treffende Verfolgung durch die Taliban keine asylrelevanten Gründe zu erkennen. Zwar habe der Vater der beschwerdeführenden Partei gegen die Taliban gekämpft, jedoch sei dieser bereits vor elf Jahren von den Taliban getötet worden; es ist nicht zu sehen, dass die Taliban den Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt des Todes des Vaters noch ein Kleinkind war, suchen würden, da es nach dem Tod des Vaters keine Vorfälle mit den Taliban gegeben hat bzw. dass die Taliban den Beschwerdeführer nun noch als Sohn seines Vaters identifizieren könnten. Diesem Teil des Vorbringens mangelt es daher an einer aktuellen, asylrelevanten Verfolgungsgefahr.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte drohende Verfolgung durch XXXX ist - wie oben dargestellt - nicht glaubhaft. Allerdings wäre diese selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant, da selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers XXXX den Beschwerdeführer nur verfolgen würde, weil dieser ihn für seine (allenfalls fahrlässig herbeigeführte) Haftstrafe verantwortlich machen würde. Dies hat keinen Zusammenhang mit der ethischen, religiösen, nationalen Zugehörigkeit, der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Daher würde dieses Vorbringen auch bei Wahrunterstellung keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darstellen.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte drohende Verfolgung durch römisch 40 ist - wie oben dargestellt - nicht glaubhaft. Allerdings wäre diese selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant, da selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers römisch 40 den Beschwerdeführer nur verfolgen würde, weil dieser ihn für seine (allenfalls fahrlässig herbeigeführte) Haftstrafe verantwortlich machen würde. Dies hat keinen Zusammenhang mit der ethischen, religiösen, nationalen Zugehörigkeit, der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Daher würde dieses Vorbringen auch bei Wahrunterstellung keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darstellen.
Zur Asylrelevanz der in der Beschwerde angeführten drohenden Verletzung von Kinderrechten ist auszuführen, dass eine solche allenfalls nur dann vorliegen kann, wenn die vorgebrachten Rechte dem jeweiligen (minderjährigen) Asylwerber in erheblichem Ausmaß aus asylrelevanten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, politische Gesinnung) vorenthalten werden würden. Alleine der Umstand, dass ein Kind keinen Zugang zu bestimmten staatlichen Leistungen oder Gewährleistungen hat, ist nicht hinreichend, um damit die Gewährung von Asyl zu begründen. Dieses Kind müsste aus den genannten asylrelevanten Gründen von diesen Leistungen oder Gewährleistungen ausgeschlossen werden und die Folgen müssten in der Intensität einer Verfolgung gleichkommen. Dies wurde in der Beschwerde aber nicht einmal behauptet; vielmehr ist notorisch, dass sehr viele Kinder in Afghanistan auf Grund der (schlechten) ökonomischen Lage keinen Zugang zu (notwendigen) Leistungen haben, was aber praktisch alle gleich trifft. Eine Asylrelevanz lässt sich somit im vorliegenden Fall nicht begründen.
Daher wurde eine aktuelle, asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Auch ist eine solche nicht von Amts wegen hervorgekommen.
III.2.2. Daher ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Im Sinne des AsylG 2005 ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ein Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt ein von einem Familienangehörigen eines Fremden gestellter Antrag auf internationalen Schutz, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist oder der Asylwerber ist als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 34 Abs. 2 und 5 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof in einem Beschwerdeverfahren auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Gemäß § 34 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof in einem Beschwerdeverfahren Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 5 AsylG 2005 auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind oder auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.römisch drei.2.2. Daher ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Im Sinne des AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ein Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt ein von einem Familienangehörigen eines Fremden gestellter Antrag auf internationalen Schutz, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist oder der Asylwerber ist als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 5 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof in einem Beschwerdeverfahren auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof in einem Beschwerdeverfahren Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 sind die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 5 AsylG 2005 auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind oder auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, dass einem Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei (früher oder unter einem) der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden wäre.
III.2.3. Da der beschwerdeführenden Partei weder auf Grund einer dieser im Herkunftsstaat drohenden aktuellen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention noch auf Grund der Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und 5 oder Abs. 4 und 5 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.römisch drei.2.3. Da der beschwerdeführenden Partei weder auf Grund einer dieser im Herkunftsstaat drohenden aktuellen Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention noch auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2 und 5 oder Absatz 4 und 5 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.3.römisch drei.3.
III.3.1.römisch drei.3.1.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter III.2.1.) offen steht. Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisender Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Ein Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegt vor, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt, der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Diesfalls ist gemäß § 8 Abs. 3a letzter Satz AsylG 2005 die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter römisch drei.2.1.) offen steht. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisender Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. Ein Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegt vor, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt, der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Diesfalls ist gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, letzter Satz AsylG 2005 die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Allerdings kann mangels hinreichend ermitteltem Sachverhalt nicht beurteilt werden, ob dem Beschwerdeführer in Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung seiner relevanten Rechte droht.
Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen beziehungsweise die relevanten Ermittlungen zu führen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat: VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen beziehungsweise die relevanten Ermittlungen zu führen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat: VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Daher wird das Bundesasylamt festzustellen haben, wo der Beschwerdeführer leben kann ohne sich einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte auszusetzen und ob er diesen Ort erreichen kann. Somit ist hinsichtlich Spruchpunkt II spruchgemäß zu entscheiden.Daher wird das Bundesasylamt festzustellen haben, wo der Beschwerdeführer leben kann ohne sich einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte auszusetzen und ob er diesen Ort erreichen kann. Somit ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei spruchgemäß zu entscheiden.
III.4. Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen war, war ebenso in Bezug auf Spruchpunkt III vorzugehen.römisch drei.4. Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen war, war ebenso in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei vorzugehen.
III.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren bezogen auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch (bezogen auf Spruchpunkt I) den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.römisch drei.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren bezogen auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch (bezogen auf Spruchpunkt römisch eins) den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird einerseits zum Teil dem Bescheid zu Grunde gelegt, andererseits steht (hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung durch XXXX) durch den Akteninhalt unter Bedachtnahme auf die Beschwerde fest, dass dieser Vorbringensteil unglaubwürdig ist. Selbst bei Wahrunterstellung könnte dieser Vorbringensteil aber nicht zur Gewährung des Status des Asylberechtigten führen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird einerseits zum Teil dem Bescheid zu Grunde gelegt, andererseits steht (hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung durch römisch 40 ) durch den Akteninhalt unter Bedachtnahme auf die Beschwerde fest, dass dieser Vorbringensteil unglaubwürdig ist. Selbst bei Wahrunterstellung könnte dieser Vorbringensteil aber nicht zur Gewährung des Status des Asylberechtigten führen.
Daher ist der Sachverhalt (in Bezug auf Spruchpunkt I) auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Daher ist der Sachverhalt (in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins) auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
III.6. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.6. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Identität, Intensität, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit, real riskZuletzt aktualisiert am
18.12.2012