Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 423436-1/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2011, FZ. 11 13.592-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2011, FZ. 11 13.592-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Erstes Asylverfahrenrömisch eins.1. Erstes Asylverfahren
Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 06.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete,
dass er als Mitglied der Partei Awami League (= AL) Probleme mit
Mitgliedern der [damals] regierenden Bangladesh Nationalist Party (=
BNP) habe. Er sei mehrfach auf der Straße angehalten, schikaniert und bedroht worden. Probleme mit den staatlichen Behörden habe er nicht; nach ihm werde auch nicht gesucht bzw. bestehe gegen ihn auch kein Haftbefehl.
Am 21.08.2006 erfolgte die Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG, da der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.Am 21.08.2006 erfolgte die Einstellung des Asylverfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG, da der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.
I.2. Gegenständliches Asylverfahrenrömisch eins.2. Gegenständliches Asylverfahren
Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer nach Einstellung des Asylverfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im Rahmen dieser Amtshandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er sechs Jahre lang in Bangladesh gelebt habe, jetzt dort aber wieder verfolgt werde.
Am 11.11.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er sei nach Österreich gekommen, da er schon einmal hier gewesen sei. Ihm gefalle dieses Land.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er sei Anhänger der AL und am 17.10.2010 sei es unter eigenen Parteianhängern zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, bei der der Beschwerdeführer schwer verletzt worden sei. In der Folge sei er immer wieder von eigenen, ihm namentlich nicht bekannten Parteigenossen mit dem Umbringen bedroht worden. Mitte September 2011 seien "diese Leute" in seine Wohnung eingedrungen und hätten sich bei seinem Vater nach ihm erkundigt. Eine konkrete Drohung hätten sie hierbei jedoch nicht ausgesprochen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass ihn seine Feinde aus der eigenen Partei töten könnten.
Von staatlicher Seite habe er keine Sanktionen zu befürchten; er werde weder gesucht noch bestehe ein Haftbefehl gegen ihn.
Am 15.11.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 01.12.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zunächst vorbrachte, er habe Österreich im Juni 2006 verlassen und sei nach Bangladesh zurückgeflogen. Damals sei ihm von der BNP gesagt worden, er werde keine Probleme mehr haben, wenn er der BNP beitrete. Nach seiner Rückkehr habe er bei seinen Eltern in Dhaka gewohnt und habe als Designer und Grafiker selbständig gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe einen "Bachelor of Arts" und ein Diplom als Computergrafiker. Sein Vater habe Geschäfte und eine Landwirtschaft. Mit seinem Vater habe er telefonischen Kontakt. Vor seiner Ausreise habe er zuletzt bei seiner Großmutter in Dhaka gelebt.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit dem 15.10.2006 Mitglied der BNP und habe nunmehr Probleme mit beiden Parteien, der AL und der BNP. Beide Parteien würden ihn umbringen wollen. Als er (damals) in Österreich gewesen sei, hätten ihn die Leute der BNP umbringen wollen. Der Beschwerdeführer habe versucht, mit der AL Kontakt aufzunehmen, habe aber auch mit einer Gruppe dieser Partei von Anfang an Probleme gehabt. Eine Gruppe von AL Mitgliedern habe ihn am 13.07.2010 derart geschlagen, dass er im Spital behandelt habe werden müssen. Wer diese Männer gewesen seien, wisse er nicht. Er glaube, es seien Leute der Jubo League, einer Teilorganisation der AL gewesen, weil er bei der BNP beigetreten sei. Eine politische Funktion habe der Beschwerdeführer bei der BNP nicht; er habe nur an Meetings teilgenommen. Bis zu seiner Ausreise (im Oktober 2011) habe er bei seiner Großmutter und bei Freunden versteckt gelebt. Konkrete Namen bzw. Personen, die etwas gegen ihn hätten, könne der Beschwerdeführer nicht nennen; es handle sich um eine Gefahr "im Allgemeinen".
Mit der Polizei habe der Beschwerdeführer noch nie Probleme gehabt; auch sonst niemand aus seiner Familie.
Zu seinem gesundheitlichen Zustand gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2010 an der Hand und am rechten Schienbein verletzt worden und sei ca. einen Monat im Spital gewesen. Er benötige jedoch keine Medikamente mehr.
In Österreich habe er keine Verwandten und es bestehe auch keine besondere Bindung zu Österreich. Er sei ledig, wolle jedoch heiraten, da seine zukünftige Ehegattin [in Bangladesh] im zweiten Monat schwanger sei. Der Beschwerdeführer besuche in Österreich keine Schule sowie keine Universität und nehme auch nicht an Kursen teil.
Betreffend Beweismittel, die der Beschwerdeführer offenbar in der Einvernahme vorlegte, findet sich in der Niederschrift folgender Absatz:
"Anmerkung: Der AST legt folgende Beweismittel vor:
1. Entlassungsbestätigung aus Spital XXXX1. Entlassungsbestätigung aus Spital römisch 40
2. bis 7.: Rezepte
8. Bestätigung über Mitgliedschaft bei der BNP
9. Auszug aus polizeilichen Tagesjournal
10. Bestätigung des Bürgermeisters
11. Zeitungsartikel (Der AST markiert auf Aufforderung den Teil, der ihn betrifft, Seite 2)
Die Unterlagen werden gemeinsam mit einer Mappe, die der Ast im Spital bekommen hat."
Im Akt des Bundesasylamtes finden sich diese genannten Beweismittel allerdings nicht.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 03.12.2011, erlassen am 12.12.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Sein Herkunftsstaat sei Bangladesh und er sei volljährig. Der Beschwerdeführer leide nicht an schweren Krankheiten. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der zur Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz führen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesh eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über enge familiäre Beziehungen sowie über eine Unterkunft im Elternhaus im Herkunftsstaat und seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat seien gesichert. Weiters finden sich im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und wurde diesbezüglich festgestellt, dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, die zum Absehen von der Ausweisung führen würden.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Sein Herkunftsstaat sei Bangladesh und er sei volljährig. Der Beschwerdeführer leide nicht an schweren Krankheiten. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der zur Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz führen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesh eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über enge familiäre Beziehungen sowie über eine Unterkunft im Elternhaus im Herkunftsstaat und seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat seien gesichert. Weiters finden sich im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und wurde diesbezüglich festgestellt, dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, die zum Absehen von der Ausweisung führen würden.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus Ihren Angaben, Ihren Sprachkenntnissen und Ihrem Wissen über den Herkunftsstaat.
Das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, der Handlungsabläufe und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Würde es bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden.
Ihr Vorbringen bezüglich der geschilderten Fluchtgründe genügt den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung aus folgenden Gründen nicht:
Sie haben schon einmal in Österreich einen Asylantrag gestellt. Dies war am 06.02.2006 (AZ:06 01.598-EAST Ost). Als Fluchtgrund hatten Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 15.02.2006 angegeben, Sie seien von Mitgliedern der damals regierenden Partei BNP mehrmals mit dem Umbringen bedroht worden. Sie selber seien Sympathisant der AL gewesen. Ihre Gegner hätten Sie aufgefordert, das Land zu verlassen. Seit etwa einem Jahr seien Sie öfter auf der Straße von bewaffneten Mitgliedern der BNP angehalten, geohrfeigt und schikaniert worden. Eine Woche vor Ihrer Ausreise seien Sie von sechs mit Pistolen bewaffneten Mitgliedern der BNP auf der Straße angehalten worden. Man habe Ihnen die Waffe an die Schläfen gehalten und Sie aufgefordert, innerhalb einer Woche das Land zu verlassen. Ansonsten werde man Sie erschießen. Als engagierter Sympathisant der AL hätten Sie an verschiedenen Parteikundgebungen und Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Daher habe der Zorn Ihrer Gegner hergerührt. Sie könnten keine Namen nennen, jedoch seien Ihnen einige Ihrer Gegner vom Sehen her bekannt gewesen. Aus Angst, getötet zu werden, hätten Sie Ihr Land verlassen.
Am 24.04.2006 wurde im Zuge einer SDÜ Streife (Zug EN 235) festgestellt, dass Sie das österreichische Bundesgebiet in Richtung Italien verlassen hatten.
Ein an Ihre Meldeadresse zugestellter Ladungsbescheid des Bundesasylamtes wurde von Ihnen unentschuldigt nicht behoben und Ihr Asylverfahren wurde am 21.08.2006 gem. § 24 AsylG eingestellt, da Ihr Aufenthaltsort wegen Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht weder bekannt noch feststellbar war.Ein an Ihre Meldeadresse zugestellter Ladungsbescheid des Bundesasylamtes wurde von Ihnen unentschuldigt nicht behoben und Ihr Asylverfahren wurde am 21.08.2006 gem. Paragraph 24, AsylG eingestellt, da Ihr Aufenthaltsort wegen Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht weder bekannt noch feststellbar war.
Sie haben im Rahmen Ihrer Befragung vom 01.12.2011 im gegenständlichen Verfahren angegeben, Österreich erst im Juni 2006 verlassen zu haben. Dies wird als unglaubhaft erachtet, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass Sie bereits am 24.04.2006 im Zug EN 235 angetroffen wurden, der nach Italien unterwegs war. Ob nun April 2006 oder Juni 2006, fest steht, dass Ihr Verhalten, nämlich das heimliche Verlassen des Bundesgebietes im offenen Asylverfahren, keineswegs dazu beiträgt, Ihre Glaubwürdigkeit zu erhöhen. Ganz im Gegenteil.
Die Ernsthaftigkeit Ihrer Absicht an der Betreibung eines Asylverfahrens führt sich durch Ihre Handlungsweise ad absurdum. Sie konnten auf Nachfrage auch nicht plausibel machen, inwiefern sich Ihre Probleme, die Sie zur Begründung des ersten Asylantrages in den Raum gestellt hatten, in so kurzer Zeit derart aufgelöst hätten, dass Sie freiwillig wieder nach Hause zurückfahren hätten können. Sie sagten doch, Ihnen sei von Unbekannten die Pistole an der Kopf gesetzt worden und man habe Sie zur Ausreise gezwungen. Ohne dass Sie näher bringen konnten, wie es Ihrem Vater gelingen hätte können, an die selbst Ihnen Unbekannten heranzutreten, klingt es wenig plausibel, dass sich Ihre Furcht auf bloße fernmündliche Zusage Ihres Vaters, der politisch selbst völlig unbedarft gewesen sei, derart schnell in Luft aufgelöst hätte. Im Übrigen ist auch nicht einzusehen, wieso Sie sich wie ein Dieb mit Schlepper und gefälschten Papieren davonschleichen hätten sollen, noch dazu unter erheblichem finanziellen Aufwand, wenn Sie doch ohne Weiteres eine staatliche Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen hätten können. Dass Sie von dieser Möglichkeit wussten, ist angesichts der engen Verflechtung der bangladeschischen Gemeinde in Wien mit Sicherheit auszugehen. Ihre Erklärung, wie Sie das Geld für den Schlepper aufgetrieben hätten, war fadenscheinig. Sie beriefen sich vage auf einen Mittelsmann in Italien, dem durch von Ihrem Vater initiierte Kanäle Geld zugekommen sei, welches er Ihnen gegeben habe. Wurden Sie nach Namen gefragt, konnten Sie schon keinerlei Auskunft geben.
Sie legten im gegenständlichen Verfahren Schriftsätze vor, denen samt und sonders nur wenig Beweiskraft zukommt. Eine selbst aufgegebene Annonce in der Zeitung, ein Eintrag auf Antrag im Tagesjournal der Polizei, eine Mitgliedsbestätigung der örtlichen Partei, ein Schreiben von einem Mann aus dem Gemeindeverband....derartige Schreiben sind in Bangladesch für jedermann leicht gegen eine kleine Zuwendung zu erhalten. Ob Sie diese Schreiben tatsächlich aus Bangladesch erhalten haben, lässt sich nur schwer feststellen, zumal Sie das Kuvert, in dem die Schreiben geschickt worden seien (das auf den Absender schließen hätte lassen), nicht mehr vorlegen konnten, weil Sie es weggeschmissen hätten. Interessante Dokumente, wie etwa Ihren Reisepass oder Ihre ID-Card, haben Sie nicht vorgelegt. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso Sie Ihren eigenen Reisepass, den Sie Ihren eigenen Angaben zu Folge doch in Bangladesch besitzen, nicht nach Österreich mitgenommen hätten. Ihre Erklärung, Sie hätten keine Zeit dazu gehabt, oder, Sie hätten Ihren Vater nicht mehr treffen können, sind fadenscheinig. Sie stammen aus Dhaka und Sie haben sich angeblich ständig zumindest im Umkreis der Stadt aufgehalten. Ihren Angaben zu Folge seien Sie im Sommer 2010 zusammengeschlagen worden. Danach gaben Sie keine weiteren Konfrontationen zu Protokoll. Woran sollte es scheitern, den Reisepass einzupacken?
Sie wurden gefragt, wer Ihre letzte Ausreise aus Bangladesh organisiert habe. Sie sagten, ein Schlepper. Befragt, wie der Schlepper heiße, sagten Sie, Sie wüssten es nicht. Befragt, wo und wie Sie diesen Schlepper denn kennen gelernt hätten, sagten Sie, ohne die Fragen zu beantworten, Sie kennen ihn noch vom ersten Mal. Es ist schwer nachzuvollziehen, wie man einen Mann wieder treffen kann, von dem man nicht einmal den Namen weiß. Sie gaben daraufhin an, Sie hätten seine Telefonnummer gehabt. Aufgefordert, diese Telefonnummer anzugeben, hieß es schnell, Sie hätten sie vergessen. Eine Gesamtschau all dieser beschriebenen Aspekte lässt erheblich Zweifel an Ihrer Glaubwürdigkeit entstehen. Wahrscheinlicher erscheint es angesichts der Ungereimtheiten in Ihrem Vorbringen, dass Sie Europa nach Stellung des ersten Asylantrages nicht wirklich verlassen haben, sondern dass Sie die letzten Jahre in Italien verbracht haben und Sie nun, im Zuge der sich verschlechternden Wirtschaftslage in Italien wieder nach Österreich zurückkommen. Dieser Verdacht wächst auch im Zusammenhang mit der Betrachtung Ihrer im gegenständlichen Verfahren angegebenen Fluchtgründe.
Sie waren dabei in keiner Phase der Befragung in der Lage, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt darzulegen. Nicht nur, dass Ihre Ausführungen an keiner Stelle Substanz zeigten, etwa in Form von Interaktionen oder Details, war auch offenkundig, dass Sie Ihre stereotypen Behauptungen nach Belieben in den Raum warfen. So sagten Sie etwa bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch, Sie seien Anhänger der Awami League Partei und seien von eigenen Parteigenossen aufgrund von innerhalb der Partei ausgebrochenen Konflikten mit dem Umbringen bedroht worden. Beweismittel gab es zu diesem Zeitpunkt noch keine zum Vorlegen. Wenige Tage später hieß es dann im Bundesasylamt, Außenstelle Wien - unter Vorlage diverser Schreiben - Sie seien gar kein Anhänger der Awami League sondern ganz im Gegenteil, Sie seien nun Mitglied der BNP. Dass Sie dies bei der Erstbefragung nicht mit einem Wort erwähnt hätten lässt keinen Zweifel aufkommen, dass Sie offensichtlich ein neues Szenario den Schreiben, die Ihnen zugekommen sind, nachträglich anpassten. Der Verlauf der niederschriftlichen Befragung machte klar, dass Sie offenbar selbst mit der Situation überfordert waren, denn Sie beantworteten die Frage, wieso Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt hatten, anfangs damit, dass Sie sowohl vor der BNP als auch vor der Awami League Angst hätten. Ihre Ausführungen waren durchweg schablonenhaft und bestanden aus Schlagworten. Sie konnten Ihren Gegnern keine Namen zuordnen. Sie sprachen jeweils nur von "Leuten" der BNP und "Leuten" der Awami League. Fragte man, wer Sie denn nun umbringen wolle, hieß es "Sie". Im weiteren Verlauf der Befragung verschwand das Bedrohungsszenario durch die BNP aber wieder und diese "Leute" kamen auch nach mehreren Nachfragen nicht einmal ansatzweise ins Spiel. In der Endfassung blieb, eine Gruppe von Awami Anhängern habe Sie einmal geschlagen. Das sei im Sommer 2010 gewesen. Danach hätten Sie bis zu Ihrer Ausreise, die mehr als ein Jahr später erfolgt sei, vorwiegend versteckt gelebt. Es handle sich um eine Gefahr im Allgemeinen, die Ihnen drohe. Keine bestimmten Personen. Viele seien gegen Sie gewesen.
Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder "Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.
Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.
Die Darlegung von persönlich erlebten Umständen ist doch gerade dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Aus dem Zusammenhalt des gesamten Vorbringens ist die Feststellung zu treffen, dass es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse um ein vollkommen substanzloses und verworrenes Gedankengebilde handelt, welches augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit Ihres Lebens hatte. Sie veränderten sogar in elementarsten Bereichen den Kern Ihrer Fluchtgeschichte, wie eine Gegenüberstellung Ihrer Niederschriften zeigt. Ihr Vorbringen, vor allem die Ausreise und Wiedereinreise nach Österreich betreffend, war gespickt mit Ungereimtheiten.
[...]
Ihnen stünde eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage. Sie selbst haben angegeben, nicht von der Polizei gesucht zu werden, sodass Sie in jedem Fall unbehelligt nach Bangladesch einreisen könnten. Durch das Fehlen eines Meldewesens und einer Ausweispflicht ist schon die Polizei in Bangladesch kaum in der Lage, Personen, die untertauchen, zu finden, selbst wenn es sich dabei um landesweit gesuchte Personen handelt. Um so weniger besteht eine reale Gefahr, dass Sie von Privatpersonen gefunden werden können, wenn Sie innerhalb Ihres Landes Ihren Wohnsitz verlegen. Da Sie jung, gesund und arbeitsfähig sind und auch auf die Unterstützung Ihrer Familie zählen können, wäre es Ihnen daher auch zumutbar, sich einer allfälligen Verfolgung durch Dritte durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zu entziehen. Nach der Rechtssprechung des Vwgh müsste die Verfolgung bzw. die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben, was auf Ihren Fall nicht zugetroffen hätte. Es wäre daher kein Sachverhalt vorgelegen, welcher gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl oder gemäß § 8 Asylgesetz zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen hätte können.Ihnen stünde eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage. Sie selbst haben angegeben, nicht von der Polizei gesucht zu werden, sodass Sie in jedem Fall unbehelligt nach Bangladesch einreisen könnten. Durch das Fehlen eines Meldewesens und einer Ausweispflicht ist schon die Polizei in Bangladesch kaum in der Lage, Personen, die untertauchen, zu finden, selbst wenn es sich dabei um landesweit gesuchte Personen handelt. Um so weniger besteht eine reale Gefahr, dass Sie von Privatpersonen gefunden werden können, wenn Sie innerhalb Ihres Landes Ihren Wohnsitz verlegen. Da Sie jung, gesund und arbeitsfähig sind und auch auf die Unterstützung Ihrer Familie zählen können, wäre es Ihnen daher auch zumutbar, sich einer allfälligen Verfolgung durch Dritte durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zu entziehen. Nach der Rechtssprechung des Vwgh müsste die Verfolgung bzw. die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben, was auf Ihren Fall nicht zugetroffen hätte. Es wäre daher kein Sachverhalt vorgelegen, welcher gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl oder gemäß Paragraph 8, Asylgesetz zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen hätte können.
Anzumerken ist zudem, dass von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht bereits dann gesprochen werden kann, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird. Allerdings liegt mangelnde Schutzfähigkeit nicht erst bei völligem Fehlen der Staatsgewalt vor, es ist vielmehr zu fragen, ob im relevanten Bereich des Schutzes dem Staat der Schutz seiner Angehörigen durch Machtausübung vor Übergriffen von Dritten möglich ist. Somit ist Verfolgung von dritter Seite relevant, wenn staatliche Stellen diese infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwenden können.
Eine Bedrohung, die von Privaten ausgeht und dem Staat realistischerweise weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden kann ist nicht tauglich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen.
Es hätte in Ihrem Fall auch kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen o.Ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der Verwaltung bzw. Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat Bürger im Rahmen der realen Möglichkeiten effektiv zu schützen, bestanden. Ein solcher Schutz kann realistischerweise nicht lückenlos bestehen, doch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß grundsätzlich von keinem Staat gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt (vgl. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177; VwGH 16.2.2000, 99/01/435).Es hätte in Ihrem Fall auch kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen o.Ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der Verwaltung bzw. Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat Bürger im Rahmen der realen Möglichkeiten effektiv zu schützen, bestanden. Ein solcher Schutz kann realistischerweise nicht lückenlos bestehen, doch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß grundsätzlich von keinem Staat gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt vergleiche VwGH 04.05.2000, 99/20/0177; VwGH 16.2.2000, 99/01/435).
Nicht erkannt werden hätte somit (auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen) können, dass die für die Sicherheit sorgenden Organe einerseits nicht willens wären, Sie pro futuro vor allenfalls drohenden Übergriffen von Seiten Privater zu schützen bzw. hätte auch andererseits nicht erkannt werden können, dass die vor Ort agierenden Sicherheitsbehörden bzw. -organe de facto nicht in der Lage wären, Ihnen Schutz zu gewähren.
Ihnen stünde jedenfalls eine inländische Fluchtalternative offen. Wie sich aus den Feststellungen zur Fluchtalternative ergibt, stünde es Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch frei, sich in beliebigen Städten oder anderen Landesteilen niederzulassen, und fern von Ihrem Heimatort eine neue Existenz aufzubauen. Sie erfahren auch Unterstützung aus dem Kreise Ihrer Familie. Sie vermochten keine objektivierbare Anhaltspunkte vorbringen, die in Ihrem Fall zu einer anderen Annahme führen hätten können.
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Es konnten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass für Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK bestehen würde.Es konnten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass für Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK bestehen würde.
Sie sind jung und gesund. Daher droht Ihnen aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus Ihren Aussagen zu Ihrem Gesundheitszustand.
Sie sind jung, gesund und männlich. Sie werden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Darüber hinaus können Sie auf die Unterstützung der Familie zählen. Dies ergibt sich aus Ihren Aussagen. Zum Ihrem Herkunftsland wird ausgeführt, dass abgewiesene Asylwerber aus Bangladesch im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten haben.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogen.
Die Behörde schenkt dem Amtswissen grundsätzlich Glaubwürdigkeit weil dieses aus einschätzbaren, aktuellen Quellen mit klar ersichtlichem Urheber stammt, deren Inhalt schlüssig ist und welcher ein Spezialwissen vermittelt. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat.
Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen würde."Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen würde."
Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde festgestellt:
"Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Freizügigkeit bei Reisen ins Ausland, bei Auswanderung und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Bei Persönlichkeiten der politischen Opposition kann es vorkommen, dass diese bei der Ausübung ihrer Rechte eingeschränkt werden. Grundsätzlich bestehen keine rechtlichen Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Neuankömmlinge fallen aber wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten Grenzen. Illegale Grenzübertritte in die Nachbarländer sind möglich und kommen vor.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, Stand: April 2008, 01. Juli 2008 / U.S. DOS - U.S. Department of State: Bangladesh, 2010 Country Reports on Human Rights Practices, April 8, 2011)
Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein. Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokal-politisch motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es in Bangladesch nicht. Auch ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit ist nicht existent.
(ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010)"
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 06.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 06.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Mit am 19.12.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht richtig ermittelt habe und aus diesem Grund das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Der Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig.
Daher wurde beantragt, a) eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, b) festzustellen, dass der Beschwerdeführer Flüchtling sei, c) festzustellen, dass seine Abschiebung unzulässig sei, d) [festzustellen], dass seine Ausweisung unzulässig sei und e) dem Beschwerdeführer in eventu eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2011 wiederholte der Beschwerdeführer zunächst sein bisheriges Vorbringen und führte aus, das Bundesasylamt habe seine im Verfahren vorgelegten Dokumente nicht in der Beweiswürdigung berücksichtigt. Daher lege er diese nochmals vor und stelle den Beweisantrag, diese überprüfen zu lassen und in sein Asylverfahren aufzunehmen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei in seinem Fall nicht gegeben, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Der Staat und die Behörden in Bangladesh seien korrupt und nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu schützen. Ferner sei im erstinstanzlichen Verfahren der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da der Beschwerdeführer keine ausreichende Gelegenheit gehabt habe, zu den vorgehaltenen Länderberichten Stellung zu nehmen. Die im Bescheid angeführten Informationen über die Menschenrechtssituation in Bangladesh seien einseitig und würden die getroffenen Länderfeststellungen kaum auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingehen.
In der Folge zitierte der Beschwerdeführer wörtlich aus Berichten betreffend die Polizei und das Justizsystem in Bangladesh und führte hierzu aus, dass diese Berichte zeigen würden, dass sich die Behörde ungenau der ihr zugänglichen Quellen bedient habe. Ein Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde nicht hergestellt.
Ferner wurde vorgebracht, dass die Behörde verkenne, dass dem Beschwerdeführer bei Abschiebung massive asylrelevante Verfolgung drohe und er sohin bei einer Abschiebung Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer habe bereits ein Privatleben in Österreich zu etablieren begonnen und soziale Kontakte geknüpft.
Daher beantrage er, a) eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, b) festzustellen, dass der Beschwerdeführer Flüchtling sei, c) die Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und festzustellen, dass seine Abschiebung unzulässig sei, d) [festzustellen], dass seine Ausweisung unzulässig sei und e) die individuelle Situation und die Fluchtgründe des Beschwerdeführers in seinem Heimatland zu überprüfen.
Der Beschwerdeergänzung beigelegt waren folgende Dokumente:
"Discharge Certificate" eines Krankenhauses, in welchem der Beschwerdeführer wegen multipler Verletzungen von 13.07.2010 bis 15.08.2010 stationär behandelt wurde;
Rezepte (in lateinischer Schrift und englischer Sprache) vom 22.08.2010, vom 27.08.2010, vom 20.09.2010, vom 22.10.2010, vom 09.01.2011 sowie vom 15.05.2011;
Kopie aus dem Annoncenteil einer bengalischen Zeitung vom 22.11.2011;
Bestätigung der "XXXX vom 20.12.2006, dass der Beschwerdeführer am 15.10.2006 die AL verlassen habe und der BNP beigetreten sei;
Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers bei der XXXX Polizeistation vom 16.11.2011, dass der Beschwerdeführer vor drei Monaten [sohin im August 2011] mit dem Umbringen bedroht worden sei und sich daher versteckt habe;Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers bei der römisch 40 Polizeistation vom 16.11.2011, dass der Beschwerdeführer vor drei Monaten [sohin im August 2011] mit dem Umbringen bedroht worden sei und sich daher versteckt habe;
Bestätigung des Präsidenten der "XXXX" vom 18.12.2011, dass der Beschwerdeführer am 13.07.2010 von unbekannten Terroristen attackiert worden sei, die auch derzeit seinen Aufenthaltsort wissen wollen würden und
Schreiben des Präsidenten der "XXXX" vom 18.11.2011, dass sich der Beschwerdeführer vor drei Monaten [sohin im August 2011] aus Angst, umgebracht zu werden, versteckt habe.
Mit Schreiben vom 07.03.2012 legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:
Staatsbürgerschaftsnachweis vom 01.02.2012 (in Englisch);
Geburtsurkunde, ausgestellt am 01.02.2012 (in Englisch);
Urkunde "Bachelor of Arts" vom 16.08.2001 (in Englisch) samt "Echtheitsbestätigung" in Form eines Stempels vom 14.02.2012;
"Provisional Certificate" vom 29.03.2006 (in Englisch) samt "Echtheitsbestätigung" in Form eines Stempels vom 14.02.2012;
"Higher Secondary Certificate Examination, 1995" vom 21.10.1995 (in Englisch) samt "Echtheitsbestätigung" in Form eines Stempels vom 14.02.2012;
Collegezeugnis vom 21.10.1995;
"Secondary School Certificate Examination, 1993" vom 02.08.1993 (in Englisch) samt "Echtheitsbestätigung" in Form eines Stempels vom 14.02.2012;
Rechnung betreffend "Deutsch Integrationskurs A1" vom 30.01.2012;
Anmeldebestätigung Deutsch Integrationskurs A1" vom 30.01.2012 sowie
drei weitere (College)zeugnisse in Bengali (auf die Übersetzung dieser Zeugnisse wurde aufgrund mangelnder Verfahrensrelevanz verzichtet).
Mit Schreiben vom 11.07.2012 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die bestandene Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch" des "Österreichischen Sprachdiplom Deutsch" vom 28.06.2012 vor.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012, Zl. C2 423436-1/2011/5Z, wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass der Asylgerichtshof vorläufig vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehe, welche sich auf die derzeitige Lage in Bangladesh stütze, die sich aus den angeschlossenen Länderberichten ergebe. Hierzu könne sich der Beschwerdeführer binnen Frist äußern. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen gleicher Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit Schreiben vom 14.08.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 21.08.2012, nahm der Beschwerdeführer zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes Stellung und gab zu den Länderberichten an, dass diese nicht auf einer ausgewogenen Recherche beruhen und nicht von regierungsunabhängigen Quellen stammen würden. Die Informationen über die Menschenrechtssituation in Bangladesh würden kaum auf seine individuelle Situation eingehen und in den Feststellungen werde davon ausgegangen, dass er in einem anderen Landesteil unbehelligt würde leben können. Diese Feststellungen seien nicht richtig, da das Problem des Beschwerdeführers auch in anderen Landesteilen in Bangladesh bestehen würde. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Deutschkurse besucht und ein "A2 Zertifikat" erlangt habe. Der Beschwerdeführer plane den Besuch weiterer Deutschkurse. Weiters habe er viele Kontakte in Österreich und durch langjährige Aufenthalte eine besondere Bindung zu Österreich. Hier habe er viele Freunde und sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich. Die anderen Fragen zu seiner Situation und Integration in Österreich (Familienangehörige in Österreich, Arbeit, legale Einreise, nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht und gerichtliche Verurteilung bzw. Vorliegen eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung) beantwortete der Beschwerdeführer sämtlich mit "nein".
Diesem Schreiben waren nachstehende Unterlagen beigelegt:
Bestätigung über die bestandene Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch" des "Österreichischen Sprachdiplom Deutsch" vom 08.08.2012;
Schreiben von Herrn XXXX vom 16.08.2012 betreffend der persönlichen Beziehung zum Beschwerdeführer;Schreiben von Herrn römisch 40 vom 16.08.2012 betreffend der persönlichen Beziehung zum Beschwerdeführer;
Empfehlungsschreiben des "XXXX" vom 14.08.2012 samt Bestätigung, dass der Beschwerdeführer Mitglied im genannten Verein ist und
Bestätigung des "XXXX" vom 15.08.2012, dass der Beschwerdeführer Mitglied im genannten Verein ist.
Am 29.08.2012 langte das gleiche Schreiben vom 14.08.2012 nochmals beim Asylgerichtshof ein und wurden mit diesem acht bereits vorgelegte und in das Verfahren eingeführte Unterlagen nochmals vorgelegt.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Bangladesh, April 2011;
Freedom House, Freedom in the World, Bangladesh 2011;
Danish Immigration Service, Rohingya refugees in Bangladesh and Thailand, Mai 2011;
USDOS International Religious Freedom Report 2010, November 2010;
Amnesty International, Amnesty Report 2011;
Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report Bangladesh, August 2011 und
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesh, April 2008.
Über die im Verfahrensgang genannten Urkunden und Dokumente hinaus wurden keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesh ist.
Es wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststeht. Er heißt XXXX.Es wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststeht. Er heißt römisch 40 .
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumenten. Auch das Bundesasylamt ist im angefochtenen Bescheid von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen.
Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Verfahren vor dem Asylgerichtshof vorgelegten Identitätsdokumente, nämlich Staatsbürgerschaftsnachweis und Geburtsurkunde. Auch wenn sich der Beschwerdeführer diese beiden Dokumente offenbar über Kontakte im Heimatland lediglich für das gegenständliche Asylverfahren beschafft hat - daraufhin weisen die Ausstellungsdaten "01.02.2012" und die Abfassung des Dokuments in Englisch hin - geht der Asylgerichtshof dennoch von der Richtigkeit des Inhalts aus, zumal der Beschwerdeführer durch die Fälschung und/oder Verfälschung eines Identitätsdokuments bzw. seiner Identität keinerlei Vorteile im Asylverfahren hätte.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer vom Asylgerichtshof am 04.09.2012 eingeholten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat, ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere aus der expliziten Verneinung der diesbezüglichen Frage in der Stellungnahme zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes, und dem Akteninhalt.
II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
II.2.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen lediglich vorgebracht hat, dass er nach seiner ersten Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet im Juni 2006 verlassen und die folgenden Jahre bis Oktober 2011 in Bangladesh verbracht habe. Seit dem 15.10.2006 sei er nunmehr Mitglied der BNP, bei der er keine politische Funktion innegehabt, sondern nur an Meetings teilgenommen habe. Am 13.07.2010 sei er von ihm namentlich nicht bekannten Mitgliedern der AL derart zusammengeschlagen worden, dass er ca. einen Monat im Krankenhaus stationär behandelt habe werden müssen. Nach einer (weiteren) Bedrohung durch unbekannte Personen ca. im August 2011 habe der Beschwerdeführer bei seiner Großmutter in Dhaka bzw. bei Freunden gelebt.römisch zwei.2.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen lediglich vorgebracht hat, dass er nach seiner ersten Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet im Juni 2006 verlassen und die folgenden Jahre bis Oktober 2011 in Bangladesh verbracht habe. Seit dem 15.10.2006 sei er nunmehr Mitglied der BNP, bei der er keine politische Funktion innegehabt, sondern nur an Meetings teilgenommen habe. Am 13.07.2010 sei er von ihm namentlich nicht bekannten Mitgliedern der AL derart zusammengeschlagen worden, dass er ca. einen Monat im Krankenhaus stationär behandelt habe werden müssen. Nach einer (weiteren) Bedrohung durch unbekannte Personen ca. im August 2011 habe der Beschwerdeführer bei seiner Großmutter in Dhaka bzw. bei Freunden gelebt.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine darüber hinaus gehende Verfolgung nicht vorgebracht hat. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung vor.
Dies ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, insbesondere in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt diverse Dokumente vor, die allerdings vom Bundesasylamt weder übersetzt noch in das Verfahren eingeführt wurden und sich auch nicht im Verfahrensakt des Bundesasylamtes befinden. Auf die Vorlage und den Inhalt dieser Unterlagen verweist lediglich eine Anmerkung in der Niederschrift der Einvernahme vom 01.12.2011 (vgl. AS 77). Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof legte der Beschwerdeführer dieselben Unterlagen nochmals vor, wobei der Asylgerichtshof eine Übersetzung der in Bengali vorgelegten Dokumente ins Deutsche eingeholt hat. Lediglich bei der vorgelegten Kopie aus dem Annoncenteil einer bengalischen Zeitung wurde auf eine Übersetzung verzichtet, da zum einen der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Vorbringen zum Inhalt dieses Annoncenteils erstattet hat bzw. auch nicht vorgebracht wurde, welche Annonce auf dieser Zeitungsseite sich gegebenenfalls auf den Beschwerdeführer bezieht. Zum anderen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ohnehin der rechtlichen Beurteilung unterstellt, sodass auch unter diesem Aspekt eine Übersetzung des vorgelegten Annoncenteils unterbleiben konnte. Zum "Beweisantrag" des Beschwerdeführers, die vorgelegten Dokumente überprüfen zu lassen und in das Verfahren aufzunehmen, ist sohin darauf zu verweisen, dass sich eine Überprüfung aufgrund der Unterstellung der Richtigkeit des Inhaltes erübrigt; in das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden die vorgelegten Dokumente ohnehin eingeführt.Dies ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, insbesondere in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt diverse Dokumente vor, die allerdings vom Bundesasylamt weder übersetzt noch in das Verfahren eingeführt wurden und sich auch nicht im Verfahrensakt des Bundesasylamtes befinden. Auf die Vorlage und den Inhalt dieser Unterlagen verweist lediglich eine Anmerkung in der Niederschrift der Einvernahme vom 01.12.2011 vergleiche AS 77). Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof legte der Beschwerdeführer dieselben Unterlagen nochmals vor, wobei der Asylgerichtshof eine Übersetzung der in Bengali vorgelegten Dokumente ins Deutsche eingeholt hat. Lediglich bei der vorgelegten Kopie aus dem Annoncenteil einer bengalischen Zeitung wurde auf eine Übersetzung verzichtet, da zum einen der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Vorbringen zum Inhalt dieses Annoncenteils erstattet hat bzw. auch nicht vorgebracht wurde, welche Annonce auf dieser Zeitungsseite sich gegebenenfalls auf den Beschwerdeführer bezieht. Zum anderen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ohnehin der rechtlichen Beurteilung unterstellt, sodass auch unter diesem Aspekt eine Übersetzung des vorgelegten Annoncenteils unterbleiben konnte. Zum "Beweisantrag" des Beschwerdeführers, die vorgelegten Dokumente überprüfen zu lassen und in das Verfahren aufzunehmen, ist sohin darauf zu verweisen, dass sich eine Überprüfung aufgrund der Unterstellung der Richtigkeit des Inhaltes erübrigt; in das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden die vorgelegten Dokumente ohnehin eingeführt.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers über weite Strecken substanzlos und unkonkret gehalten war sowie, dass dieses auch nicht hinreichend geklärte Widersprüche - insbesondere zwischen den Angaben in der Erstbefragung und dem weiteren Vorbringen - aufweist. Da das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers allerdings auch bei Wahrunterstellung zu keiner Schutzgewährung führen kann, erübrigt sich eine nähere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers.
Betreffend den Vorbringensteil, der Beschwerdeführer werde "von beiden Parteien verfolgt", ist darauf zu verweisen, dass sich dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers eine befürchtete Verfolgung durch Mitglieder der BNP lediglich in Bezug auf seine erste Asylantragstellung im Jahr 2006 entnehmen lässt (vgl. AS 83 "Als ich damals in Österreich war, wollten mich die BNP Leute umbringen.").Betreffend den Vorbringensteil, der Beschwerdeführer werde "von beiden Parteien verfolgt", ist darauf zu verweisen, dass sich dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers eine befürchtete Verfolgung durch Mitglieder der BNP lediglich in Bezug auf seine erste Asylantragstellung im Jahr 2006 entnehmen lässt vergleiche AS 83 "Als ich damals in Österreich war, wollten mich die BNP Leute umbringen.").
Dass der Beschwerdeführer nicht staatlich verfolgt wird, ergibt sich zunächst daraus, dass er auf die in der Erstbefragung gestellten Fragen, ob ihm im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden und ob er im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit Sanktionen zu rechnen hätte, antwortete, er habe von staatlicher Seite keine Sanktionen zu befürchten; er werde weder gesucht noch bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Aber auch dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine staatliche Verfolgung nicht zu entnehmen, sondern - im Gegenteil - gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass weder er selbst noch jemand aus seiner Familie jemals Probleme mit der Polizei gehabt habe. Weiters hat der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof eine staatliche Verfolgung nicht erwähnt.
Eine staatliche Verfolgung wurde sohin nicht vorgebracht und ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
II.2.2. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.römisch zwei.2.2. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
Wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als nunmehriges Mitglied der BNP von unbekannten Personen mit dem Umbringen bedroht worden und sei am 13.07.2010 von Mitgliedern der AL derart zusammengeschlagen worden, dass er ca. einen Monat im Krankenhaus stationär behandelt habe werden müssen sowie, dass er nach einer (weiteren) Bedrohung ca. im August 2011 bei Freunden bzw. bei seiner Großmutter in Dhaka gelebt habe als wahr unterstellt, ist diesbezüglich festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in diesem Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Wie sowohl den Ausführungen des Bundesasylamtes zur innerstaatlichen Fluchtalternative als auch den Länderberichten des Asylgerichtshofes zu entnehmen ist, ist in Bangladesh Reisefreiheit gesetzlich garantiert und wird dies auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Lediglich bei exponierten Persönlichkeiten der politischen Opposition können diese Rechte eingeschränkt werden. Es bestehen auch keine rechtlichen Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Weiters ist den Länderdokumenten zu entnehmen, dass insbesondere für Opfer lokal-politisch motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative ist. Ferner existiert auch weder ein staatliches Meldewesen noch ein Staatsangehörigkeitsregister. Beim Beschwerdeführer handelt es sich keinesfalls um eine "exponierte Persönlichkeit der Opposition", sondern allenfalls um ein einfaches Mitglied der BNP - eine politische Funktion hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nicht ausgeübt -, welches lediglich an Meetings teilgenommen hat und ist im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls davon auszugehen, dass es sich bei den von ihm geschilderten Problemen mit Mitgliedern der AL um regional begrenzte Probleme handelt, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt selbst angegeben hat, dass er konkrete Namen bzw. Personen, die etwas gegen ihn hätten, nicht nennen könne. Weiters gab der Beschwerdeführer auch in der Erstbefragung an, dass die Leute, die sich bei seinem Vater nach ihm erkundigt hätten, keine konkrete Drohung ausgesprochen hätten. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den von ihm vorgelegten Dokumenten: Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde er am 13.07.2010 von einer Gruppe von - ihm nicht näher bekannten - Mitgliedern der AL derart zusammengeschlagen, dass er bis zum 15.08.2010 in einem Krankenhaus stationär behandelt werden musste. Aus zwei vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Asylgerichtshof vorgelegten Dokumenten (Anzeige seines Vaters bei der Polizeistation XXXX vom 16.11.2011 sowie Schreiben des Präsidenten der "XXXX" vom 18.11.2011) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer "vor drei Monaten" - sohin ca. im August 2011 (anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer selbst in der Erstbefragung von einem Vorfall Mitte September 2011 spricht) - von unbekannten Personen angegriffen bzw. bedroht worden sei. Eine weitere bzw. darüberhinausgehende konkrete Bedrohung wurde jedoch nicht vorgebracht; insbesondere erstattete der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof ein Vorbringen dahingehend, dass er zwischen dem 13.07.2010 und der weiteren Bedrohung ca. im August 2011 - sohin während eines ganzen Jahres - von den Mitgliedern der AL (oder sonstigen ihm nicht näher bekannten Personen) verfolgt oder bedroht worden sei. Gemäß dem Inhalt der beiden vorgelegten Dokumente hielt sich der Beschwerdeführer auch erst nach der Bedrohung im August 2011 versteckt, sodass - den von ihm vorgelegten Dokumenten zufolge - er nach dem 13.07.2010 ein ganzes Jahr lang offenbar unbehelligt an seiner Heimatadresse weiterleben konnte.Wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als nunmehriges Mitglied der BNP von unbekannten Personen mit dem Umbringen bedroht worden und sei am 13.07.2010 von Mitgliedern der AL derart zusammengeschlagen worden, dass er ca. einen Monat im Krankenhaus stationär behandelt habe werden müssen sowie, dass er nach einer (weiteren) Bedrohung ca. im August 2011 bei Freunden bzw. bei seiner Großmutter in Dhaka gelebt habe als wahr unterstellt, ist diesbezüglich festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in diesem Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Wie sowohl den Ausführungen des Bundesasylamtes zur innerstaatlichen Fluchtalternative als auch den Länderberichten des Asylgerichtshofes zu entnehmen ist, ist in Bangladesh Reisefreiheit gesetzlich garantiert und wird dies auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Lediglich bei exponierten Persönlichkeiten der politischen Opposition können diese Rechte eingeschränkt werden. Es bestehen auch keine rechtlichen Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Weiters ist den Länderdokumenten zu entnehmen, dass insbesondere für Opfer lokal-politisch motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative ist. Ferner existiert auch weder ein staatliches Meldewesen noch ein Staatsangehörigkeitsregister. Beim Beschwerdeführer handelt es sich keinesfalls um eine "exponierte Persönlichkeit der Opposition", sondern allenfalls um ein einfaches Mitglied der BNP - eine politische Funktion hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nicht ausgeübt -, welches lediglich an Meetings teilgenommen hat und ist im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls davon auszugehen, dass es sich bei den von ihm geschilderten Problemen mit Mitgliedern der AL um regional begrenzte Probleme handelt, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt selbst angegeben hat, dass er konkrete Namen bzw. Personen, die etwas gegen ihn hätten, nicht nennen könne. Weiters gab der Beschwerdeführer auch in der Erstbefragung an, dass die Leute, die sich bei seinem Vater nach ihm erkundigt hätten, keine konkrete Drohung ausgesprochen hätten. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den von ihm vorgelegten Dokumenten: Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde er am 13.07.2010 von einer Gruppe von - ihm nicht näher bekannten - Mitgliedern der AL derart zusammengeschlagen, dass er bis zum 15.08.2010 in einem Krankenhaus stationär behandelt werden musste. Aus zwei vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Asylgerichtshof vorgelegten Dokumenten (Anzeige seines Vaters bei der Polizeistation römisch 40 vom 16.11.2011 sowie Schreiben des Präsidenten der "XXXX" vom 18.11.2011) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer "vor drei Monaten" - sohin ca. im August 2011 (anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer selbst in der Erstbefragung von einem Vorfall Mitte September 2011 spricht) - von unbekannten Personen angegriffen bzw. bedroht worden sei. Eine weitere bzw. darüberhinausgehende konkrete Bedrohung wurde jedoch nicht vorgebracht; insbesondere erstattete der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof ein Vorbringen dahingehend, dass er zwischen dem 13.07.2010 und der weiteren Bedrohung ca. im August 2011 - sohin während eines ganzen Jahres - von den Mitgliedern der AL (oder sonstigen ihm nicht näher bekannten Personen) verfolgt oder bedroht worden sei. Gemäß dem Inhalt der beiden vorgelegten Dokumente hielt sich der Beschwerdeführer auch erst nach der Bedrohung im August 2011 versteckt, sodass - den von ihm vorgelegten Dokumenten zufolge - er nach dem 13.07.2010 ein ganzes Jahr lang offenbar unbehelligt an seiner Heimatadresse weiterleben konnte.
Dass sich der Beschwerdeführer nach der Bedrohung im August 2011 versteckt hielt, spricht aber auch nicht gegen das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe vor seiner Ausreise im Oktober 2011 bei Freunden und bei seiner Großmutter in Dhaka gelebt. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Großmutter und/oder bei seinen Freunden von Mitgliedern der AL gesucht worden wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen bzw. wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, sodass in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen ist, dass die Person des Beschwerdeführers für die Mitglieder der AL von einer derart hohen Wichtigkeit ist, dass er landesweit gesucht werden würde.
Hinzu kommt, dass der aus Dhaka stammende Beschwerdeführer sich bei seiner Großmutter ebenfalls in Dhaka versteckt gehalten hat und bereits dort von den Mitgliedern der AL nicht aufgesucht wurde, sodass es umso unwahrscheinlicher ist, dass der Beschwerdeführer von den Mitgliedern der AL in einem anderen Landesteil gesucht werden würde. Selbst wenn - wie in der vorgelegten Bestätigung des Präsidenten der "XXXX" vom 18.12.2011 angeführt - "unbekannte Terroristen" den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wissen wollen würden, ändert das nichts an der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer - der ja bereits in Dhaka nicht gesucht bzw. auch nicht gefunden wurde - problemlos in einem anderen Landesteil niederlassen könnte und dort vor seinen Verfolgern sicher wäre.
Auch wenn der Beschwerdeführer zu den mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012 vorgehaltenen aktuellen Länderberichten des Asylgerichtshofes ausführte, es sei nicht richtig, dass er in einem anderen Landesteil unbehelligt würde leben können, da ihn "sein Problem" auch in anderen Landesteilen in Bangladesh verfolgen würde, ist daraus nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in ganz Bangladesh von den Mitgliedern der AL gesucht und bedroht werden würde, zumal der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14.08.2012 nicht näher auf "sein Problem" eingeht und darüber hinaus nicht begründet, wieso er auch in anderen Landesteilen von "seinem Problem" verfolgt werden würde. Wie bereits erwähnt handelt es sich beim Beschwerdeführer um ein einfaches Mitglied der BNP, sodass er in einem anderen Landesteil - etwa von dort ansäßigen Mitgliedern der AL - keinesfalls erkannt werden würde. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass es in Bangladesh kein staatliches Meldewesen gibt, sodass sich der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt jedenfalls in einem anderen Landesteil niederlassen könnte, um diesen regional begrenzten Problemen mit dem Beschwerdeführer nicht näher bekannten Mitgliedern der AL zu entgehen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass ihm ein solcher Umzug nicht zumutbar wäre. Wie bereits erwähnt wird der Beschwerdeführer nicht behördlich gesucht bzw. wird nach ihm auch nicht gefahndet; daher wird er nach Bangladesh einreisen und sich dort - aufgrund der garantierten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes - an jedem beliebigen Ort niederlassen können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über Familienangehörige verfügt; so gab er an, dass sein Vater, seine Geschwister (sechs Brüder und eine Schwester; vgl. hierzu die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen im Rahmen der Erstbefragung) und seine Großmutter nach wie vor in Dhaka leben würden und sein Vater, mit dem der Beschwerdeführer in Kontakt steht, Geschäfte und eine Landwirtschaft besitze. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, zuzumuten ist, sich in Bangladesh seinen Lebensunterhalt außerhalb seines letzten Aufenthaltsortes zu suchen, zumal der Beschwerdeführer - seinen eigenen Ausführungen und den vorgelegten Unterlagen zufolge - einen "Bachelor of Arts" erlangt hat; sohin eine akademische Ausbildung vorweisen kann und als Designer und Grafiker selbständig gearbeitet hat. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich, in einem anderen Landesteil von seiner Familie finanziell unterstützt zu werden, sollte eine solche Unterstützung trotz der guten Ausbildung und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers erforderlich sein.Auch wenn der Beschwerdeführer zu den mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012 vorgehaltenen aktuellen Länderberichten des Asylgerichtshofes ausführte, es sei nicht richtig, dass er in einem anderen Landesteil unbehelligt würde leben können, da ihn "sein Problem" auch in anderen Landesteilen in Bangladesh verfolgen würde, ist daraus nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in ganz Bangladesh von den Mitgliedern der AL gesucht und bedroht werden würde, zumal der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14.08.2012 nicht näher auf "sein Problem" eingeht und darüber hinaus nicht begründet, wieso er auch in anderen Landesteilen von "seinem Problem" verfolgt werden würde. Wie bereits erwähnt handelt es sich beim Beschwerdeführer um ein einfaches Mitglied der BNP, sodass er in einem anderen Landesteil - etwa von dort ansäßigen Mitgliedern der AL - keinesfalls erkannt werden würde. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass es in Bangladesh kein staatliches Meldewesen gibt, sodass sich der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt jedenfalls in einem anderen Landesteil niederlassen könnte, um diesen regional begrenzten Problemen mit dem Beschwerdeführer nicht näher bekannten Mitgliedern der AL zu entgehen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass ihm ein solcher Umzug nicht zumutbar wäre. Wie bereits erwähnt wird der Beschwerdeführer nicht behördlich gesucht bzw. wird nach ihm auch nicht gefahndet; daher wird er nach Bangladesh einreisen und sich dort - aufgrund der garantierten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes - an jedem beliebigen Ort niederlassen können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über Familienangehörige verfügt; so gab er an, dass sein Vater, seine Geschwister (sechs Brüder und eine Schwester; vergleiche hierzu die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen im Rahmen der Erstbefragung) und seine Großmutter nach wie vor in Dhaka leben würden und sein Vater, mit dem der Beschwerdeführer in Kontakt steht, Geschäfte und eine Landwirtschaft besitze. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, zuzumuten ist, sich in Bangladesh seinen Lebensunterhalt außerhalb seines letzten Aufenthaltsortes zu suchen, zumal der Beschwerdeführer - seinen eigenen Ausführungen und den vorgelegten Unterlagen zufolge - einen "Bachelor of Arts" erlangt hat; sohin eine akademische Ausbildung vorweisen kann und als Designer und Grafiker selbständig gearbeitet hat. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich, in einem anderen Landesteil von seiner Familie finanziell unterstützt zu werden, sollte eine solche Unterstützung trotz der guten Ausbildung und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers erforderlich sein.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung vom 22.12.2011, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde, ist hingegen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt und lässt jeglichen Bezug zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers vermissen.
Aufgrund des eindeutigen Vorliegens einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative ist dem Antrag des Beschwerdeführers, seine individuelle Situation und seine Fluchtgründe in seinem Heimatland zu überprüfen, nicht näherzutreten, zumal dieser Antrag nicht konkret ausgeführt wurde und darüber hinaus Entscheidungsreife vorliegt.
II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Bangladesh aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen, wie der Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft, verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Bangladesh auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Wie sich aus seinen unbedenklichen Aussagen ergibt, gehört der Beschwerdeführer der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus den Gründen seiner Religionsgruppenzugehörigkeit (oder etwaigen anderen objektiv wahrnehmbaren Merkmalen) ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet. Auch aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer derartigen Verfolgungsgefahr; dass in Bangladesh die Gefahr einer ethnischen Verfolgung drohen könnte, ist aus den Länderberichten ebenfalls nicht ersichtlich.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa den Bericht der ÖB New Delhi vom März 2010) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Bangladesh führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass in Bangladesh keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechts-verletzungen unterliegt.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das oben genannte Herkunftsgebiet sicher erreichen kann.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh einem reales Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf den Umstand, dass eine Erkrankung auch auf ausdrückliche Nachfrage des Asylgerichtshofes mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2012 nicht behauptet wurde, sodass auch die vorgebrachten Verletzungen nach dem Angriff im Juli 2010 mit einem folgenden ca. einmonatigen stationären Krankenhausaufenthalt die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht mehr beeinflussen bzw. keine noch bestehenden Folgen nach sich gezogen haben, zumal der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesasylamt angab, keine Medikamente mehr zu benötigen.
Die folgenden Feststellungen ergeben sich zunächst einmal daraus, dass eine andere als die vorgebrachte Verfolgung, gegen die eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, weder behauptet wurde noch Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen sind.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung in Bezugnahme auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die angeführten Informationen über die Menschenrechtssituation in Bangladesh einseitig seien und kaum auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingehen würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keine staatliche Verfolgung vorbrachte und darüber hinaus auch kein individuelles Vorbringen in Zusammenhang mit der Menschenrechtssituation in Bangladesh erstattete. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes nochmals - diesmal auf die Länderberichte des Asylgerichtshofes bezogen - vorbringt, dass die Informationen über die Menschenrechtssituation in Bangladesh kaum auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers eingehen würden, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer eine drohende Menschenrechtsverletzung bei einer Rückkehr nach Bangladesh gar nicht vorgebracht hat und eine solche auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist, zumal auch dieses Vorbringen nicht substanziiert ausgeführt wurde. Ebenso verhält es sich mit den in der Beschwerdeergänzung zitierten Berichten betreffend die Polizei und das Justizsystem in Bangladesh: Probleme mit der Polizei und/oder den staatlichen Behörden hat der Beschwerdeführer dezidiert verneint; aus welchen Gründen die zitierten Berichte für das gegenständliche Verfahren relevant sein sollten, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht.
Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist, wird er im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten, zumal er über eine gute Ausbildung verfügt - seinen eigenen Angaben und den vorgelegten Unterlagen zufolge hat der Beschwerdeführer einen "Bachelor of Arts" erlangt - und war darüber hinaus als Designer und Grafiker selbständig beruflich tätig. Hinzu kommt, dass der Vater und weitere Verwandte bzw. Freunde des Beschwerdeführers in Bangladesh leben, und es nicht ersichtlich ist bzw. auch nicht behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Unterstützung seiner Familienmitglieder zählen könnte, zumal sein Vater Geschäfte und eine Landwirtschaft besitzt und sohin jedenfalls die finanziellen Möglichkeiten hat, den Beschwerdeführer zumindest in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr zu unterstützten.
Weiteres ergibt sich aus den Länderberichten nicht, dass in Bangladesh Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Es besteht auch kein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zu Bangladesh fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass der Beschwerdeführer dieser unterworfen werden würde, zumal der Beschwerdeführer die diesbezügliche Frage des Bundesasylamtes in der Erstbefragung eindeutig verneint hat. Wenn in der Beschwerdeergänzung vorgebracht wird, die Behörde habe verkannt, dass dem Beschwerdeführer bei Abschiebung massive asylrelevante Verfolgung drohe und er sohin bei einer Abschiebung Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden, ist hierzu auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde und weder im sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers noch im Akteninhalt Deckung findet. Insbesondere ist an dieser Stelle nochmals darauf zu verweisen, dass eine staatliche Verfolgung im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, sondern - im Gegenteil - vom Beschwerdeführer dezidiert ausgeschlossen wurde und auch von Amts wegen nicht hervorgekommen ist.
II.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dassrömisch zwei.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass
sich der Beschwerdeführer nach einer rechtswidrigen Einreise am 10.11.2011 in Österreich aufhält, ohne über andere als asylrechtliche Aufenthaltstitel zu verfügen;
der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht hat und über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau "A2 Grundstufe Deutsch" verfügt;
der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht selbsterhaltungsfähig ist;
sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten und er hier auch in keiner Lebensgemeinschaft lebt;
sich der Beschwerdeführer in Österreich einen Freundeskreis bzw. Bekanntenkreis aufgebaut hat;
der Beschwerdeführer Mitglied im "XXXX" und im "XXXX" ist;
der Beschwerdeführer in Österreich keine Bildungseinrichtungen wie Schulen oder Universitäten besucht;
der Beschwerdeführer über familiäre und soziale Bindungen zu seinem Heimatland verfügt;
sich der Beschwerdeführer seit 10.11.2011 in einem Asylverfahren befindet und die Dauer des Verfahrens dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen ist.
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, aus den von ihm vorgelegten Unterlagen und aus dem Akteninhalt. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012 Fragen über sein Leben und seine Integration in Österreich gestellt, die er dahingehend beantwortete, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe, nicht erwerbstätig sei und abgesehen von Deutschkursen keine Bildungseinrichtungen besuche. Weiters sei er illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe niemals ein, nicht auf das Asylverfahren gestütztes, Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, dass er Deutsch spreche, Deutschkurse besuche und die Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch" bestanden habe. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers stützen sich darüber hinaus auf die vorgelegten Bestätigungen über die bestandene Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch" vom 28.06.2012 und vom 08.08.2012. Dass der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht hat, ergibt sich ebenfalls aus von den von ihm vorgelegten Unterlagen (Rechnung und Anmeldebestätigung) vom 30.01.2012. Die Mitgliedschaft in den beiden genannten bengalischen Vereinen ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen über die jeweilige Mitgliedschaft. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, gründet sich auf seine eigenen Angaben in der Stellungnahme zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes und ist darüber hinaus auch aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Vereinsmitgliedschaft, Deutschkurse) nachvollziehbar.
Nicht nachvollziehbar ist jedoch das Vorbringen in der Stellungnahme, der Beschwerdeführer habe durch langjährige Aufenthalte eine besondere Bindung zu Österreich und habe hier seinen Lebensmittelpunkt. Der Beschwerdeführer hielt sich - seinen eigenen Angaben zufolge - von Feber 2006 bis Juni 2006 in Österreich als Asylwerber auf, verließ freiwillig das Bundesgebiet und verbrachte die folgenden Jahre in Bangladesh. Erst am 10.11.2011 - sohin mehr als fünf Jahre später - erfolgte die neuerlich illegale Einreise nach Österreich. Von langjährigen Aufenthalten kann sohin nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer lebt zwar derzeit - seit ca. zehn Monaten - in Österreich, hat jedoch nicht zu vernachlässigende Bindungen zu seinem Herkunftsland. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge leben jedenfalls noch sein Vater, seine sieben Geschwister und seine Großmutter in Bangladesh und besteht - zumindest zum Vater - telefonischer Kontakt. Weiters gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.12.2011 an, dass er zwar ledig sei, jedoch heiraten wolle, da seine zukünftige Ehegattin in Bangladesh schwanger sei, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh über familiäre und soziale Beziehungen verfügt, die im Vergleich zu jenen in Österreich eine stärke Bindung bzw. eine höhere Intensiät aufweisen.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 10.11.2011 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 10.11.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 12.12.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 19.12.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Wie festgestellt und ausführlich begründet bezieht sich die vorgebrachte Verfolgung des Beschwerdeführers lediglich auf regional begrenzte Probleme mit ihm nicht näher bekannten Mitgliedern der AL und ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht und ihm auch zugemutet werden kann, diese in Anspruch zu nehmen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit 10.11.2011, also seit etwa zehn Monaten in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde.
Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen und Bekanntschaften, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine Bildungseinrichtungen wie Schulen oder Universtäten regelmäßig besucht. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, Deutsch zu lernen und bereits Kurse besucht sowie die Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch" erfolgreich absolviert hat. Auch ist der Beschwerdeführer Mitglied in zwei Vereinen. Allerdings ist der Beschwerdeführer nicht legal erwerbstätig und ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Bemühungen dahingehend unternommen hat, Arbeit zu finden. Daher kann mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen und Bekanntschaften, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine Bildungseinrichtungen wie Schulen oder Universtäten regelmäßig besucht. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, Deutsch zu lernen und bereits Kurse besucht sowie die Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch" erfolgreich absolviert hat. Auch ist der Beschwerdeführer Mitglied in zwei Vereinen. Allerdings ist der Beschwerdeführer nicht legal erwerbstätig und ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Bemühungen dahingehend unternommen hat, Arbeit zu finden. Daher kann mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat daher gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts verstoßen.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - unter anderem auch mangels beruflicher Integration - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen, zumal im gegenständlichen Fall von einer überlangen Verfahrensdauer keinesfalls gesprochen werden kann. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich - trotz der zwischenzeitig erworbenen Sprachkenntnisse - nicht zu erkennen war.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
III.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.römisch drei.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Zur Kritik in der Beschwerdeergänzung betreffend die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur Lage in Bangladesh ist auszuführen, dass diese nicht geeignet ist, die Richtigkeit und Aktualität der Länderberichte sowie der auf ihnen basierenden Quellen in Zweifel zu ziehen, da diese Kritik weder substanziiert ausgeführt noch inhaltlich begründet wurde. Es wurden lediglich weitere Länderberichte wörtlich zitiert, jedoch ohne jegliche Bezugnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers.
Wenn in der Beschwerdeergänzung vom 22.12.2011 weiters ausgeführt wird, das Bundesasylamt habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend Gelegenheit gehabt habe, zu den vorgehaltenen Länderberichten Stellung zu nehmen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Gelegenheit hatte, zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sowie zu deren Quellen in der Beschwerde Stellung zu nehmen, sodass selbst bei Annahme einer Verletzung des Parteiengehörs davon auszugehen ist, dass diese durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde saniert wurde (vgl. VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299).Wenn in der Beschwerdeergänzung vom 22.12.2011 weiters ausgeführt wird, das Bundesasylamt habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend Gelegenheit gehabt habe, zu den vorgehaltenen Länderberichten Stellung zu nehmen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Gelegenheit hatte, zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sowie zu deren Quellen in der Beschwerde Stellung zu nehmen, sodass selbst bei Annahme einer Verletzung des Parteiengehörs davon auszugehen ist, dass diese durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde saniert wurde vergleiche VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299).
Die Länderberichte im angefochtenen Bescheid sind hinreichend aktuell und auch aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände haben sich keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten.
Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer in gegenständlichem Verfahren Gelegenheit gegeben wurde, ebenso zu den aktuellen Länderberichten des Asylgerichtshofes zur Situation in Bangladesh Stellung zu nehmen. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese Länderberichte nicht auf einer ausgewogenen Recherche beruhen und nicht von regierungsunabhängigen Quellen stammen würden. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen vollkommen unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde und insbesondere nicht ausgeführt wurde, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer, dem für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt wurde, davon ausgeht, dass die vom Asylgerichtshof verwendeten Länderberichte nicht auf einer "ausgewogenen Recherche" beruhen, entspricht darüber hinaus die Behauptung, die Länderberichte würden nicht von regierungsunabhängigen Quellen stammen, nicht den Tatsachen. Der Asylgerichtshof stützt sich nämlich sehr wohl auch auf regierungsunabhängige Quellen wie z.B. "Human Rights Watch" und "Amnesty International".
Sofern in der Beschwerde Kritik an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid geübt wird, kann dieser ebenfalls nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer in einer zweieinhalbstündigen Einvernahme ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Da jedoch der Asylgerichtshof ohnehin das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gefährdungssituation in Bangladesh einer asylrechtlichen Beurteilung unterzogen hat, ist eine nähere Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid nicht erforderlich.
Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben.Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der zu beurteilende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gefährdungssituation in Bangladesh einer asylrechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, zumal dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde die im Rahmen der Verfahrensanordnung gestellten Fragen zu beantworten, Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel vorzulegen und zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative Stellung zu nehmen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der zu beurteilende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gefährdungssituation in Bangladesh einer asylrechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, zumal dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde die im Rahmen der Verfahrensanordnung gestellten Fragen zu beantworten, Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel vorzulegen und zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative Stellung zu nehmen.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
27.11.2012