Norm
AVG §69 Abs1Spruch
B6 426.771-2/2012/2E
B6 426.771-3/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX alias XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012, FZ. 12 12.103 - EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012, FZ. 12 12.103 - EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i.d.g.F. und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzender und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über den Antrag von XXXX auch XXXX alias XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2012, Zl. C14 426.771-1/2012/3E, abgeschlossenen Verfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzender und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über den Antrag von römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2012, Zl. C14 426.771-1/2012/3E, abgeschlossenen Verfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:
Der Wiederaufnahmeantrag wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Der Wiederaufnahmeantrag wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitisch-muslimischen Glaubens, war im Heimatstaat zuletzt in XXXX wohnhaft, reiste laut eigenen Angaben am 19.02.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter dem Namen XXXX, am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitisch-muslimischen Glaubens, war im Heimatstaat zuletzt in römisch 40 wohnhaft, reiste laut eigenen Angaben am 19.02.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter dem Namen römisch 40 , am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.02.2012 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er im Alter von etwa acht Jahren seinen Vater verloren habe. Dieser sei unter den Taliban von Kommandanten von XXXX umgebracht worden. Nach dem Tod seines Vaters sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter in den Iran geflüchtet. Drei oder vier Jahre nach dem Amtsantritt von Präsident Karzai seien sie aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt und hätten feststellen müssen, dass ihr Grundbesitz in den Händen der Mörder seines Vaters gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie in XXXX gelebt. Vor etwa sieben Monaten habe sich die Lage zugespitzt und sei es zu einer kriegerischen Auseinandersetzung zwischen seinen Stiefbrüdern und den Mördern seines Vaters gekommen. Dabei sei eine Person der Feinde getötet worden. Daraufhin hätten die Feinde das Haus der Familie des Beschwerdeführers in dessen Abwesenheit aufgesucht und Verwüstungen angerichtet. Als der Beschwerdeführer ins Haus gekommen sei, hätten ihn seine Stiefbrüder aufgefordert, das Land zu verlassen, da er in Gefahr wäre. Die Kommandanten von XXXX hätten keinen Respekt und keine Angst vor der Polizei. Der Beschwerdeführer befürchte, von den Mördern seines Vaters getötet zu werden. Seine Mutter sei vor sechs Jahren aufgrund ihrer Zuckerkrankheit gestorben.In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.02.2012 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er im Alter von etwa acht Jahren seinen Vater verloren habe. Dieser sei unter den Taliban von Kommandanten von römisch 40 umgebracht worden. Nach dem Tod seines Vaters sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter in den Iran geflüchtet. Drei oder vier Jahre nach dem Amtsantritt von Präsident Karzai seien sie aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt und hätten feststellen müssen, dass ihr Grundbesitz in den Händen der Mörder seines Vaters gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie in römisch 40 gelebt. Vor etwa sieben Monaten habe sich die Lage zugespitzt und sei es zu einer kriegerischen Auseinandersetzung zwischen seinen Stiefbrüdern und den Mördern seines Vaters gekommen. Dabei sei eine Person der Feinde getötet worden. Daraufhin hätten die Feinde das Haus der Familie des Beschwerdeführers in dessen Abwesenheit aufgesucht und Verwüstungen angerichtet. Als der Beschwerdeführer ins Haus gekommen sei, hätten ihn seine Stiefbrüder aufgefordert, das Land zu verlassen, da er in Gefahr wäre. Die Kommandanten von römisch 40 hätten keinen Respekt und keine Angst vor der Polizei. Der Beschwerdeführer befürchte, von den Mördern seines Vaters getötet zu werden. Seine Mutter sei vor sechs Jahren aufgrund ihrer Zuckerkrankheit gestorben.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.05.2012 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari im Wesentlichen vor, dass die Feinde seines Vaters ihn aus Rache umbringen hätten wollen. Er sei im Iran geboren. Als der Beschwerdeführer zehn Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater nach Afghanistan zurückgekehrt und von seinen Cousins getötet worden. Die Cousins seien zusammen mit dem Vater aus dem Iran zurückgekehrt. Der Cousin, der seinen Vater umgebracht habe, sei ein gewisser XXXX gewesen, der Kommandant sei. Die Cousins hätten ihnen alles weggenommen, was sie gehabt hätten, ihre "Geschäfte und dergleichen". Der Beschwerdeführer sei mit 18 Jahren zusammen mit seiner Stiefmutter nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe sich seit seiner Rückkehr mit der Familie in XXXX aufgehalten. Er habe die Geschäfte nicht zurückerhalten. Das sei einer der Gründe, warum er geflüchtet sei. Auch die allgemeine Lage für Hazara und Schiiten sei in Afghanistan schlecht. Seine drei Stiefbrüder und seine Schwester würden nach wie vor in XXXX leben. Seine Stiefmutter sei verstorben. Auf den Vorhalt, dass er vorher angegeben habe, dass die Feinde seines Vaters ihn aus Rache umbringen hätten wollen, erklärte der Beschwerdeführer (vgl. As 71): "Sie wollten mich nicht umbringen. Ich wollte meine Geschäfte zurückhaben und ich wollte Rache ausüben. Aber das konnte ich nicht." Auf die Frage, ob seine Stiefbrüder nicht auch von diesen Problemen betroffen gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an: "Meine Stiefbrüder hatten weniger Kontakt mit mir. Sie haben sich immer von den Problemen ferngehalten." Auf die Frage, wovon seine Brüder leben würden, gab er an, dass einer LKW Fahrer sei und er nicht wüsste, was die anderen machen würden (vgl. As 71). Die Frage, ob es während seines Aufenthalts in Afghanistan irgendwelche Vorfälle gegeben hätte, verneinte der Beschwerdeführer wiederholt (vgl. As 71). Befragt, ob er Kontakt zu seinen Geschwistern habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Kontakt zu seiner Schwester habe. Er habe in Österreich keine Angehörigen.In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.05.2012 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari im Wesentlichen vor, dass die Feinde seines Vaters ihn aus Rache umbringen hätten wollen. Er sei im Iran geboren. Als der Beschwerdeführer zehn Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater nach Afghanistan zurückgekehrt und von seinen Cousins getötet worden. Die Cousins seien zusammen mit dem Vater aus dem Iran zurückgekehrt. Der Cousin, der seinen Vater umgebracht habe, sei ein gewisser römisch 40 gewesen, der Kommandant sei. Die Cousins hätten ihnen alles weggenommen, was sie gehabt hätten, ihre "Geschäfte und dergleichen". Der Beschwerdeführer sei mit 18 Jahren zusammen mit seiner Stiefmutter nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe sich seit seiner Rückkehr mit der Familie in römisch 40 aufgehalten. Er habe die Geschäfte nicht zurückerhalten. Das sei einer der Gründe, warum er geflüchtet sei. Auch die allgemeine Lage für Hazara und Schiiten sei in Afghanistan schlecht. Seine drei Stiefbrüder und seine Schwester würden nach wie vor in römisch 40 leben. Seine Stiefmutter sei verstorben. Auf den Vorhalt, dass er vorher angegeben habe, dass die Feinde seines Vaters ihn aus Rache umbringen hätten wollen, erklärte der Beschwerdeführer vergleiche As 71): "Sie wollten mich nicht umbringen. Ich wollte meine Geschäfte zurückhaben und ich wollte Rache ausüben. Aber das konnte ich nicht." Auf die Frage, ob seine Stiefbrüder nicht auch von diesen Problemen betroffen gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an: "Meine Stiefbrüder hatten weniger Kontakt mit mir. Sie haben sich immer von den Problemen ferngehalten." Auf die Frage, wovon seine Brüder leben würden, gab er an, dass einer LKW Fahrer sei und er nicht wüsste, was die anderen machen würden vergleiche As 71). Die Frage, ob es während seines Aufenthalts in Afghanistan irgendwelche Vorfälle gegeben hätte, verneinte der Beschwerdeführer wiederholt vergleiche As 71). Befragt, ob er Kontakt zu seinen Geschwistern habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Kontakt zu seiner Schwester habe. Er habe in Österreich keine Angehörigen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, FZ. 12 02.057-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unfähigkeit des Beschwerdeführers begründet, asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates glaubhaft zu machen. Bezüglich der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass sein Vorbringen oberflächlich sowie widersprüchlich und daher unglaubwürdig gewesen sei. Den herangezogenen Berichten sei auch nicht zu entnehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den mehrheitlich schiitischen Hazara einer Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Es seien von ihm auch keine konkreten Angaben getätigt worden, die derartiges vermuten lassen würden. Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, FZ. 12 02.057-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unfähigkeit des Beschwerdeführers begründet, asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates glaubhaft zu machen. Bezüglich der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass sein Vorbringen oberflächlich sowie widersprüchlich und daher unglaubwürdig gewesen sei. Den herangezogenen Berichten sei auch nicht zu entnehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den mehrheitlich schiitischen Hazara einer Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Es seien von ihm auch keine konkreten Angaben getätigt worden, die derartiges vermuten lassen würden. Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers modifiziert wiederholt. So sei der Beschwerdeführer, der im Iran geboren sei, das erste Mal mit 18 Jahren zusammen mit seiner Stiefmutter, seiner Schwester sowie seinen drei Stiefbrüdern nach Afghanistan gekommen. Als sein Vater von einem seiner Cousins getötet worden wäre, wäre der Beschwerdeführer etwa zehn Jahre alt gewesen. Zurück in Afghanistan hätte er den Tod des Vaters rächen und seinen Besitz von den Cousins zurückholen wollen. Es hätte immer wieder Gespräche mit den Feinden gegeben, allerdings wäre eines Tages einer von ihnen getötet worden, und man hätte dem Beschwerdeführer den Tod dieses Mannes in die Schuhe schieben wollen. Davon hätte ihm seine Schwester berichtet, da er zu diesem Zeitpunkt nicht in seinem Geschäft gewesen wäre. Nach einem Gespräch mit den Stiefbrüdern hätte er beschlossen, das Land zu verlassen. Ferner kritisierte der Beschwerdeführer die Ermittlungstätigkeit der Erstbehörde und führte aus, dass der Asylgerichtshof selbst in Fällen, bei denen der Beschwerdeführer aus XXXX stamme, eine Abschiebung aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungssituation für unzulässig beurteilt hätte. Weiters wurde beantragt, dass ein Vertrauensanwalt die Heimatadresse des Beschwerdeführers in XXXX aufsuche und seine Schwester als Zeugin einvernehme.Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers modifiziert wiederholt. So sei der Beschwerdeführer, der im Iran geboren sei, das erste Mal mit 18 Jahren zusammen mit seiner Stiefmutter, seiner Schwester sowie seinen drei Stiefbrüdern nach Afghanistan gekommen. Als sein Vater von einem seiner Cousins getötet worden wäre, wäre der Beschwerdeführer etwa zehn Jahre alt gewesen. Zurück in Afghanistan hätte er den Tod des Vaters rächen und seinen Besitz von den Cousins zurückholen wollen. Es hätte immer wieder Gespräche mit den Feinden gegeben, allerdings wäre eines Tages einer von ihnen getötet worden, und man hätte dem Beschwerdeführer den Tod dieses Mannes in die Schuhe schieben wollen. Davon hätte ihm seine Schwester berichtet, da er zu diesem Zeitpunkt nicht in seinem Geschäft gewesen wäre. Nach einem Gespräch mit den Stiefbrüdern hätte er beschlossen, das Land zu verlassen. Ferner kritisierte der Beschwerdeführer die Ermittlungstätigkeit der Erstbehörde und führte aus, dass der Asylgerichtshof selbst in Fällen, bei denen der Beschwerdeführer aus römisch 40 stamme, eine Abschiebung aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungssituation für unzulässig beurteilt hätte. Weiters wurde beantragt, dass ein Vertrauensanwalt die Heimatadresse des Beschwerdeführers in römisch 40 aufsuche und seine Schwester als Zeugin einvernehme.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2012, Zl. C14 426.771-1/2012/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.07.2012 zugstellt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2012, Zl. C14 426.771-1/2012/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.07.2012 zugstellt.
2. Am 06.09.2012 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2012 erklärte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari, dass er sein vorhergehendes Verfahren unter einem falschen Namen und einem falschen Geburtsdatum geführt habe und er tatsächlich den Namen XXXX, führe. Er habe ursprünglich einen falschen Namen genannt, weil ihm seine Brüder dies angeraten hätten. Er könne Dokumente bzw. seine Geburtsurkunde nachbringen. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfragen wiederholt an, den neuerlichen Antrag deshalb gestellt zu haben, weil sein erster Antrag negativ entschieden worden sei (vgl. As 25). Er habe keine neuen Gründe. Es gebe auch keine konkreten Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte, gab er lediglich an: "Ich werde dorthin auf keinen Fall zurückkehren."In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2012 erklärte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari, dass er sein vorhergehendes Verfahren unter einem falschen Namen und einem falschen Geburtsdatum geführt habe und er tatsächlich den Namen römisch 40 , führe. Er habe ursprünglich einen falschen Namen genannt, weil ihm seine Brüder dies angeraten hätten. Er könne Dokumente bzw. seine Geburtsurkunde nachbringen. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfragen wiederholt an, den neuerlichen Antrag deshalb gestellt zu haben, weil sein erster Antrag negativ entschieden worden sei vergleiche As 25). Er habe keine neuen Gründe. Es gebe auch keine konkreten Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte, gab er lediglich an: "Ich werde dorthin auf keinen Fall zurückkehren."
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.09.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari neuerlich zu den Gründen für seine Antragstellung befragt. Dazu gab er an: "Ich hab keine andere Möglichkeit. Ich kann nirgendwo hin."
Er halte sich seit etwa neun Monaten ununterbrochen in Österreich auf. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan befragt, erklärte er: "Ich würde nach Afghanistan zu einem Nullpunkt zurückkehren. Mein Leben wäre sehr schwierig." In XXXX würden sich drei Brüder sowie eine Schwester des Beschwerdeführers aufhalten. Er würde mit ihnen einmal im Monat telefonieren. Dazu befragt, wie es seinen Angehörigen gehe, gab er an: "Es geht ihnen gut, aber die Geschwister haben finanzielle Probleme." In Österreich habe er keine Angehörigen und lebe auch nicht mit sonstigen Personen in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer legte eine afghanische Tazkira vor. Dazu führte er aus, dass er sich diese vor etwa sieben Jahren ausstellen habe lassen. Vom Dolmetscher wurde festgestellt, dass bezüglich des Beschwerdeführers im vorgelegten Dokument sein im ersten Verfahren vorgebrachtes Geburtsdatum, der XXXX, vermerkt sei. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu seinem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergeben habe. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er in Österreich bleiben wolle. Dem Beschwerdeführer wurden schriftliche Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und XXXX ausgehändigt.Er halte sich seit etwa neun Monaten ununterbrochen in Österreich auf. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan befragt, erklärte er: "Ich würde nach Afghanistan zu einem Nullpunkt zurückkehren. Mein Leben wäre sehr schwierig." In römisch 40 würden sich drei Brüder sowie eine Schwester des Beschwerdeführers aufhalten. Er würde mit ihnen einmal im Monat telefonieren. Dazu befragt, wie es seinen Angehörigen gehe, gab er an: "Es geht ihnen gut, aber die Geschwister haben finanzielle Probleme." In Österreich habe er keine Angehörigen und lebe auch nicht mit sonstigen Personen in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer legte eine afghanische Tazkira vor. Dazu führte er aus, dass er sich diese vor etwa sieben Jahren ausstellen habe lassen. Vom Dolmetscher wurde festgestellt, dass bezüglich des Beschwerdeführers im vorgelegten Dokument sein im ersten Verfahren vorgebrachtes Geburtsdatum, der römisch 40 , vermerkt sei. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu seinem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergeben habe. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er in Österreich bleiben wolle. Dem Beschwerdeführer wurden schriftliche Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und römisch 40 ausgehändigt.
Am 24.09.2012 langte beim Bundesasylamt eine offenbar von einer Flüchtlingshilfsorganisation verfasste Stellungnahme zu den vom Bundesasylamt an den Beschwerdeführer ausgehändigten Länderfeststellungen ein. Darin wurde im Wesentlichen auf ein Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.10.2011, ein Bericht des Informationsverbund Asyl und Migration vom Dezember 2011 sowie eine Chronologie von sicherheitsrelevanten Ereignissen in XXXX von Jänner 2011 bis Mitte April 2012 verwiesen, denen angesichts zahlreicher Selbstmordanschläge und Angriffe von Taliban-Kämpfern in Summe zu entnehmen wäre, dass das Risiko für Leib und Leben von Zivilpersonen im Raum XXXX unverändert fortbestehe. Bezüglich der Volksgruppe der Hazara wurde auf ein zitiertes Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen, in dem Angehörigen dieser Volksgruppe alleine schon wegen dieser Angehörigeneigenschaft Refoulementschutz gewährt worden sei. Dies entspreche der überwiegenden Spruchpraxis des Asylgerichtshofes.Am 24.09.2012 langte beim Bundesasylamt eine offenbar von einer Flüchtlingshilfsorganisation verfasste Stellungnahme zu den vom Bundesasylamt an den Beschwerdeführer ausgehändigten Länderfeststellungen ein. Darin wurde im Wesentlichen auf ein Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.10.2011, ein Bericht des Informationsverbund Asyl und Migration vom Dezember 2011 sowie eine Chronologie von sicherheitsrelevanten Ereignissen in römisch 40 von Jänner 2011 bis Mitte April 2012 verwiesen, denen angesichts zahlreicher Selbstmordanschläge und Angriffe von Taliban-Kämpfern in Summe zu entnehmen wäre, dass das Risiko für Leib und Leben von Zivilpersonen im Raum römisch 40 unverändert fortbestehe. Bezüglich der Volksgruppe der Hazara wurde auf ein zitiertes Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen, in dem Angehörigen dieser Volksgruppe alleine schon wegen dieser Angehörigeneigenschaft Refoulementschutz gewährt worden sei. Dies entspreche der überwiegenden Spruchpraxis des Asylgerichtshofes.
In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 26.09.2012 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari sowie eines Rechtsberaters zu seinen Problemen im Herkunftsland im Wesentlichen vor, dass er diese schon im Erstverfahren geschildert habe. Ihm seien diese Probleme aber nicht geglaubt worden. Und weiter: "Ich habe 60 Tage draußen geschlafen. Keiner hat nachgefragt, wo ich bin und was ich mache. Es hat auch geheißen, dass ich ein Monat Zeit habe. Ich habe gegen den ersten Bescheid berufen. Ich war beim Bundesasylamt. Ich war bei der Caritas. Ich war bei der Diakonie. Es hat geheißen, ich soll mir einen Anwalt suchen. Ich war auch bei der Landesregierung. Sie haben gesagt, dass ein Monat vorbei ist und ich einen Folgeantrag stellen muss. Es ist ein Riesenproblem. Überall wo ich hingehe stehe ich vor geschlossenen Türen. Keiner gibt mir eine Möglichkeit. Ich muss bei der Caritas schlafen. Dort sind lauter Kriminelle. Ich weiß nicht, was ich machen soll." Zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamts führte er aus: "Es steht drinnen, dass in Afghanistan Sicherheit herrscht, aber das stimmt nicht. Das hat auch die Diakonie gesagt. In Afghanistan gilt die Straße, die Richtung Flughafen führt, als die sicherste Straße. Selbst dort hat es vorige Woche einen Anschlag gegeben, obwohl dort die Amerikaner sind. Es starben auch mehrere Amerikaner dort. Es steht in den Länderfeststellungen, dass es dort Sicherheit gibt. Es gibt dort Korruption, Probleme mit verschiedenen Religionen. Wenn es nicht diese Probleme gäbe, würde ich keine Sekunde da als Flüchtling bleiben. Es gibt diese Probleme, deswegen bin ich auch geflüchtet." Die Frage, ob er Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente habe, die er vorlegen könne und er bisher noch nicht vorgelegt habe, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich (vgl. As 139). Abschließend führte er aus: " Wenn es heißt, die Sache ist entschieden. Ich habe schon alle meine Probleme gesagt. Wenn ich gesagt hätte, dass ich dieses Problem im Iran hätte, hätten sie mein Problem wahrscheinlich berücksichtigt. Ich bin im Iran auf die Welt gekommen. Nach dem Sturz der Taliban haben wir alles aufgegeben und sind nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Iran habe ich das Gefühl gehabt, dass ich ein Flüchtling bin und als ich in Afghanistan war, habe ich erst wirklich mitbekommen, was für ein Problem für mich in Afghanistan entstanden ist, in meiner Heimat. Sonst habe ich alles angegeben."In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 26.09.2012 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari sowie eines Rechtsberaters zu seinen Problemen im Herkunftsland im Wesentlichen vor, dass er diese schon im Erstverfahren geschildert habe. Ihm seien diese Probleme aber nicht geglaubt worden. Und weiter: "Ich habe 60 Tage draußen geschlafen. Keiner hat nachgefragt, wo ich bin und was ich mache. Es hat auch geheißen, dass ich ein Monat Zeit habe. Ich habe gegen den ersten Bescheid berufen. Ich war beim Bundesasylamt. Ich war bei der Caritas. Ich war bei der Diakonie. Es hat geheißen, ich soll mir einen Anwalt suchen. Ich war auch bei der Landesregierung. Sie haben gesagt, dass ein Monat vorbei ist und ich einen Folgeantrag stellen muss. Es ist ein Riesenproblem. Überall wo ich hingehe stehe ich vor geschlossenen Türen. Keiner gibt mir eine Möglichkeit. Ich muss bei der Caritas schlafen. Dort sind lauter Kriminelle. Ich weiß nicht, was ich machen soll." Zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamts führte er aus: "Es steht drinnen, dass in Afghanistan Sicherheit herrscht, aber das stimmt nicht. Das hat auch die Diakonie gesagt. In Afghanistan gilt die Straße, die Richtung Flughafen führt, als die sicherste Straße. Selbst dort hat es vorige Woche einen Anschlag gegeben, obwohl dort die Amerikaner sind. Es starben auch mehrere Amerikaner dort. Es steht in den Länderfeststellungen, dass es dort Sicherheit gibt. Es gibt dort Korruption, Probleme mit verschiedenen Religionen. Wenn es nicht diese Probleme gäbe, würde ich keine Sekunde da als Flüchtling bleiben. Es gibt diese Probleme, deswegen bin ich auch geflüchtet." Die Frage, ob er Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente habe, die er vorlegen könne und er bisher noch nicht vorgelegt habe, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich vergleiche As 139). Abschließend führte er aus: " Wenn es heißt, die Sache ist entschieden. Ich habe schon alle meine Probleme gesagt. Wenn ich gesagt hätte, dass ich dieses Problem im Iran hätte, hätten sie mein Problem wahrscheinlich berücksichtigt. Ich bin im Iran auf die Welt gekommen. Nach dem Sturz der Taliban haben wir alles aufgegeben und sind nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Iran habe ich das Gefühl gehabt, dass ich ein Flüchtling bin und als ich in Afghanistan war, habe ich erst wirklich mitbekommen, was für ein Problem für mich in Afghanistan entstanden ist, in meiner Heimat. Sonst habe ich alles angegeben."
3. Am 27.09.2012 langte beim Bundesasylamt für den Beschwerdeführer zur Zahl C14 426.771-1/2012/3E ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG ein. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren "falsche Daten hinsichtlich seiner Identität (XXXX) angegeben habe, da ihm dies so geraten worden wäre. Mit dem nunmehr gestellten Asylantrag habe der Beschwerdeführer jedoch seine richtigen Daten angeführt. Er habe nach negativem Abschluss des ersten Verfahrens die Rückkehrhilfe der Caritas in Anspruch nehmen wollen, doch hätte ihm sein Bruder XXXX gesagt, dass er keinesfalls zurückkehren könne, da dies viel zu gefährlich sei. Mit Faxeinbringung vom 13.09.2012 habe der Beschwerdeführer Unterlagen von seinem Bruder aus Afghanistan erhalten, welche sein Fluchtvorbringen belegen würden. Diese Unterlagen seien dem Beschwerdeführer zuvor "nicht bekannt oder zugänglich" gewesen. Somit würden neue Tatsachen oder Beweismittel iSd § 69 AVG vorliegen, die - mangels Kenntnis davon - im Verfahren ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht werden hätten können. Der Bruder des Beschwerdeführers, welcher seine Ausbildung in New York absolviert habe, sei Leibwächter des XXXX. Die gesamte Familie sei aufgrund der Tätigkeit des Bruders gefährdet. Bei den Telefongesprächen mit dem Bruder sei dieser sehr zurückhaltend hinsichtlich der Gefährdung in Afghanistan gewesen, da dieser Angst habe, es könnte für ihn und seine Familie gefährlich sein, zu viel darüber zu sprechen. "Zum Beweis des Fluchtvorbringens" wurden in Kopie drei Bestätigungen über die Rückkehr sämtlicher Familienmitglieder des Beschwerdeführers aus dem Iran nach Afghanistan, sechs militärische Urkunden sowie ein Ausweis des Bruders des Beschwerdeführers, Geburtsurkunden des Beschwerdeführers, zweier Brüder sowie der Mutter und ein Foto des Bruders bei der Armee in Afghanistan beigelegt. Bei den "Geburtsurkunden" handelt es sich offenbar um Tazirkas. Die militärischen Urkunden deuten darauf hin, dass die darin genannte Person im Juni 2012 einen vom XXXX gesponserten XXXX absolviert hat. Ein Bezug zu einer Ausbildung in New York konnte nicht erkannt werden. Der Wiederaufnahmeantrag wurde mit "XXXX" unterfertigt. Im Übrigen lässt sich in den Rückkehrbestätigungen von 2004 kein Hinweis auf den Vornamen XXXX bzw. den Familiennamen XXXX oder XXXX finden, sondern enthalten diese lediglich eine Person mit Vornamen3. Am 27.09.2012 langte beim Bundesasylamt für den Beschwerdeführer zur Zahl C14 426.771-1/2012/3E ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG ein. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren "falsche Daten hinsichtlich seiner Identität (römisch 40 ) angegeben habe, da ihm dies so geraten worden wäre. Mit dem nunmehr gestellten Asylantrag habe der Beschwerdeführer jedoch seine richtigen Daten angeführt. Er habe nach negativem Abschluss des ersten Verfahrens die Rückkehrhilfe der Caritas in Anspruch nehmen wollen, doch hätte ihm sein Bruder römisch 40 gesagt, dass er keinesfalls zurückkehren könne, da dies viel zu gefährlich sei. Mit Faxeinbringung vom 13.09.2012 habe der Beschwerdeführer Unterlagen von seinem Bruder aus Afghanistan erhalten, welche sein Fluchtvorbringen belegen würden. Diese Unterlagen seien dem Beschwerdeführer zuvor "nicht bekannt oder zugänglich" gewesen. Somit würden neue Tatsachen oder Beweismittel iSd Paragraph 69, AVG vorliegen, die - mangels Kenntnis davon - im Verfahren ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht werden hätten können. Der Bruder des Beschwerdeführers, welcher seine Ausbildung in New York absolviert habe, sei Leibwächter des römisch 40 . Die gesamte Familie sei aufgrund der Tätigkeit des Bruders gefährdet. Bei den Telefongesprächen mit dem Bruder sei dieser sehr zurückhaltend hinsichtlich der Gefährdung in Afghanistan gewesen, da dieser Angst habe, es könnte für ihn und seine Familie gefährlich sein, zu viel darüber zu sprechen. "Zum Beweis des Fluchtvorbringens" wurden in Kopie drei Bestätigungen über die Rückkehr sämtlicher Familienmitglieder des Beschwerdeführers aus dem Iran nach Afghanistan, sechs militärische Urkunden sowie ein Ausweis des Bruders des Beschwerdeführers, Geburtsurkunden des Beschwerdeführers, zweier Brüder sowie der Mutter und ein Foto des Bruders bei der Armee in Afghanistan beigelegt. Bei den "Geburtsurkunden" handelt es sich offenbar um Tazirkas. Die militärischen Urkunden deuten darauf hin, dass die darin genannte Person im Juni 2012 einen vom römisch 40 gesponserten römisch 40 absolviert hat. Ein Bezug zu einer Ausbildung in New York konnte nicht erkannt werden. Der Wiederaufnahmeantrag wurde mit "XXXX" unterfertigt. Im Übrigen lässt sich in den Rückkehrbestätigungen von 2004 kein Hinweis auf den Vornamen römisch 40 bzw. den Familiennamen römisch 40 oder römisch 40 finden, sondern enthalten diese lediglich eine Person mit Vornamen
XXXX und Vatersnamen XXXX (vgl. As 223).römisch 40 und Vatersnamen römisch 40 vergleiche As 223).
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), und wies gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II.). Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer weiterhin aufrecht gehaltenen Fluchtgründe bereits Gegenstand des ersten Verfahrens gewesen seien. Es seien auch seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Afghanistan eingetreten, welche die Annahme einer allgemein extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere auf die Feststellungen zur Sicherheitslage in XXXX verwiesen. Auch hinsichtlich der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan könne angesichts der herangezogenen Berichte und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine Situation erkannt werden, wonach er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine aussichtslose Situation geraten würde. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei in Afghanistan grundsätzlich sichergestellt, wobei der Beschwerdeführer realistischer Weise auf die Hilfe von Familienangehörigen zurückgreifen könne. Auch hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde. Hinweise auf in Österreich aufhältige Verwandte bzw. ihm sonst besonders nahestehende Personen seien vom Beschwerdeführer gleichfalls nicht erbracht worden.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), und wies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer weiterhin aufrecht gehaltenen Fluchtgründe bereits Gegenstand des ersten Verfahrens gewesen seien. Es seien auch seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Afghanistan eingetreten, welche die Annahme einer allgemein extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere auf die Feststellungen zur Sicherheitslage in römisch 40 verwiesen. Auch hinsichtlich der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan könne angesichts der herangezogenen Berichte und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine Situation erkannt werden, wonach er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine aussichtslose Situation geraten würde. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei in Afghanistan grundsätzlich sichergestellt, wobei der Beschwerdeführer realistischer Weise auf die Hilfe von Familienangehörigen zurückgreifen könne. Auch hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde. Hinweise auf in Österreich aufhältige Verwandte bzw. ihm sonst besonders nahestehende Personen seien vom Beschwerdeführer gleichfalls nicht erbracht worden.
5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen auf die Gründe in den am 27.09.2009 eingelangten Wiederaufnahmeantrag verwiesen und "ergänzend und erklärend" ausgeführt, dass der Bruder des Beschwerdeführers vor allem auch deshalb der Armee beigetreten sei, um sich bei den Feinden seines Vaters zu rächen. Von der "XXXX" sei er zum Büro des XXXX abkommandiert worden, um dort als Leibwächter tätig zu sein. Auch der älteste Bruder des Beschwerdeführers arbeite "als Diener" für XXXX. Sein Bruder rede am Telefon zwar sehr undeutlich über die (neue) Gefährdungslage, doch habe er dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass vor etwa zwei Monaten ein Anschlag auf den XXXX geplant gewesen sei und könne daraus möglicherweise ein neuer Gefährdungsmoment resultieren. Zum Verfahren seines zweiten Antrages wurde weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch nicht im Besitz der Beweismittel gewesen sei und diese nicht vorlegen habe können. Warum der Beschwerdeführer die ihm übermittelten Dokumente nicht bei seiner Einvernahme am 26.09.2012 vorlegen habe können, sei unerklärlich, wohl aber auf die Führung der Einvernahme zurückzuführen. Es sei geradezu auszuschließen, dass er im Verfahren bloß die Tazirka und nicht auch die ihm übermittelten Dokumente in Vorlage bringen habe wollen. Jedenfalls sei seitens der Behörde anlässlich dieser Einvernahme nicht auf die Erörterung neu entstandener Gefahrenmomente gedrungen worden. Man habe den Beschwerdeführer lediglich Sachen zu seiner Situation während seines Erstverfahrens und betreffend die Betreuungssituation nach der Entscheidung ausführen lassen und mit ihm die Sicherheitslage in Afghanistan erörtert. Aus diesen Gründen liegen wesentliche Fehler im Ermittlungsverfahren vor und könne die Entscheidung keinen Bestand haben. Der Feststellung, in seinem Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte einer schweren psychischen Störung ergeben, sei entschieden entgegenzutreten. Als Beweis wurde ein "vorzulegendes Gutachten über seine psychische Verfassung" genannt. Somit liege einerseits eine neu entstandene Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK vor und habe sich andererseits sein psychischer Status (beginnend mit den Umständen um seine Unterbringung im Erstverfahren) nach Abschluss seines Erstverfahrens maßgeblich verschlechtert. Seit der letzten Entscheidung habe der Sachverhalt somit eine entscheidungswesentliche Änderung erfahren. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen auf die Gründe in den am 27.09.2009 eingelangten Wiederaufnahmeantrag verwiesen und "ergänzend und erklärend" ausgeführt, dass der Bruder des Beschwerdeführers vor allem auch deshalb der Armee beigetreten sei, um sich bei den Feinden seines Vaters zu rächen. Von der "XXXX" sei er zum Büro des römisch 40 abkommandiert worden, um dort als Leibwächter tätig zu sein. Auch der älteste Bruder des Beschwerdeführers arbeite "als Diener" für römisch 40 . Sein Bruder rede am Telefon zwar sehr undeutlich über die (neue) Gefährdungslage, doch habe er dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass vor etwa zwei Monaten ein Anschlag auf den römisch 40 geplant gewesen sei und könne daraus möglicherweise ein neuer Gefährdungsmoment resultieren. Zum Verfahren seines zweiten Antrages wurde weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch nicht im Besitz der Beweismittel gewesen sei und diese nicht vorlegen habe können. Warum der Beschwerdeführer die ihm übermittelten Dokumente nicht bei seiner Einvernahme am 26.09.2012 vorlegen habe können, sei unerklärlich, wohl aber auf die Führung der Einvernahme zurückzuführen. Es sei geradezu auszuschließen, dass er im Verfahren bloß die Tazirka und nicht auch die ihm übermittelten Dokumente in Vorlage bringen habe wollen. Jedenfalls sei seitens der Behörde anlässlich dieser Einvernahme nicht auf die Erörterung neu entstandener Gefahrenmomente gedrungen worden. Man habe den Beschwerdeführer lediglich Sachen zu seiner Situation während seines Erstverfahrens und betreffend die Betreuungssituation nach der Entscheidung ausführen lassen und mit ihm die Sicherheitslage in Afghanistan erörtert. Aus diesen Gründen liegen wesentliche Fehler im Ermittlungsverfahren vor und könne die Entscheidung keinen Bestand haben. Der Feststellung, in seinem Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte einer schweren psychischen Störung ergeben, sei entschieden entgegenzutreten. Als Beweis wurde ein "vorzulegendes Gutachten über seine psychische Verfassung" genannt. Somit liege einerseits eine neu entstandene Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK vor und habe sich andererseits sein psychischer Status (beginnend mit den Umständen um seine Unterbringung im Erstverfahren) nach Abschluss seines Erstverfahrens maßgeblich verschlechtert. Seit der letzten Entscheidung habe der Sachverhalt somit eine entscheidungswesentliche Änderung erfahren. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 50/2011) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g.F.):2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i.d.g.F.):
2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
2.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.2. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG).
Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2012, Zl. C14 426.771-1/2012/3E, heranzuziehen.
2.3. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).2.3. Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
2.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Im vorliegenden Beschwerdefall bezog sich der Beschwerdeführer bei der Begründung seines neuen Antrages bei der Erstbefragung sowie bei den beiden Einvernahmen beim Bundesasylamt ausschließlich auf sein Vorbringen im ersten Verfahren, wobei er trotz Nachfragens keinen entscheidungsrelevanten Vorfall nennen konnte, der sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte. Vielmehr führte er in der Einvernahme vom 19.09.2012 auf Nachfragen ausdrücklich aus, dass es seinen Geschwistern im Herkunftsland "gut gehe", sie aber finanzielle Probleme hätten (vgl. As 61). Unter Zugrundelegung dieser Angaben des Beschwerdeführers ist aber eine neu hinzugetretene individuelle Gefährdung seiner Person in XXXX wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder auch seiner Familienzugehörigkeit letztlich nicht zu erkennen.Im vorliegenden Beschwerdefall bezog sich der Beschwerdeführer bei der Begründung seines neuen Antrages bei der Erstbefragung sowie bei den beiden Einvernahmen beim Bundesasylamt ausschließlich auf sein Vorbringen im ersten Verfahren, wobei er trotz Nachfragens keinen entscheidungsrelevanten Vorfall nennen konnte, der sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte. Vielmehr führte er in der Einvernahme vom 19.09.2012 auf Nachfragen ausdrücklich aus, dass es seinen Geschwistern im Herkunftsland "gut gehe", sie aber finanzielle Probleme hätten vergleiche As 61). Unter Zugrundelegung dieser Angaben des Beschwerdeführers ist aber eine neu hinzugetretene individuelle Gefährdung seiner Person in römisch 40 wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder auch seiner Familienzugehörigkeit letztlich nicht zu erkennen.
Der nunmehr im Wiederaufnahmeantrag bzw. in der Beschwerdeschrift offensichtlich von einer Flüchtlingshilfsorganisation nachgereichten Behauptung, dass der Beschwerdeführer entgegen seines bisherigen Vorbringens wegen seines Bruders aufgrund dessen Tätigkeit als Leibwächter des XXXX gefährdet wäre, fehlte es somit aber bereits an einem glaubwürdigen Kern. Hierfür spricht auch der Umstand, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bereits in seinem ersten Verfahren aufgrund massiver Widersprüchlichkeiten sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Asylgerichtshof keine Glaubwürdigkeit zugestanden wurde.Der nunmehr im Wiederaufnahmeantrag bzw. in der Beschwerdeschrift offensichtlich von einer Flüchtlingshilfsorganisation nachgereichten Behauptung, dass der Beschwerdeführer entgegen seines bisherigen Vorbringens wegen seines Bruders aufgrund dessen Tätigkeit als Leibwächter des römisch 40 gefährdet wäre, fehlte es somit aber bereits an einem glaubwürdigen Kern. Hierfür spricht auch der Umstand, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bereits in seinem ersten Verfahren aufgrund massiver Widersprüchlichkeiten sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Asylgerichtshof keine Glaubwürdigkeit zugestanden wurde.
Hierzu ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer persönlich weder in Befragungen noch in Einvernahmen eine derartige Gefährdung auch nur andeutete. Unter Zugrundelegung des Umstands, dass für den Beschwerdeführer diese Gefährdung auch als Beweisthema für den Wiederaufnahmeantrag behauptet wurde, muss somit auch davon ausgegangen werden, dass sie bereits im ersten Verfahren bestanden hat. Die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Dokumente mussten den Beschwerdeführer spätestens seit 13.09.2012 bekannt gewesen sein, zumal diesen zu entnehmen ist, dass sie ihm zu diesem Zeitpunkt per Fax zugegangen sind. Zudem erklärte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt ausdrücklich, dass er mit seinen Geschwistern einmal im Monat telefoniere (vgl. As 65) und seine Brüder ihm bereits bezüglich seines ersten Verfahrens angeraten hätten, einen falschen Namen zu nennen (vgl. As 25). Unabhängig davon brachte der Beschwerdeführer seinen angeblichen Bruder XXXX vor dem Wiederaufnahmeantrag nie mit dem afghanischen Militär oder einer Tätigkeit im Sicherheitsbereich in Verbindung. Vielmehr erklärte er im ersten Verfahren noch, dass er bis auf einen Bruder, der LKW-Lenker sei, nicht einmal wissen würde, welcher Tätigkeit seine zwei anderen Brüder nachgehen würden (vgl. As 71 zu 12 02.057-BAG). Die vorgelegten militärischen Urkunden des angeblichen Bruders des Beschwerdeführers reichen allerding bis ins Jahr 2004 zurück (vgl. As 231). Im gleichen Jahr wäre der Beschwerdeführer laut der vorgelegten Rückkehrbestätigungen (vgl. As 227) gemeinsam mit "XXXX" aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Unter diesen Umständen erscheint eine diesbezügliche Unkenntnis des Beschwerdeführers bereits im ersten Verfahren völlig unplausibel und unglaubwürdig.Hierzu ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer persönlich weder in Befragungen noch in Einvernahmen eine derartige Gefährdung auch nur andeutete. Unter Zugrundelegung des Umstands, dass für den Beschwerdeführer diese Gefährdung auch als Beweisthema für den Wiederaufnahmeantrag behauptet wurde, muss somit auch davon ausgegangen werden, dass sie bereits im ersten Verfahren bestanden hat. Die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Dokumente mussten den Beschwerdeführer spätestens seit 13.09.2012 bekannt gewesen sein, zumal diesen zu entnehmen ist, dass sie ihm zu diesem Zeitpunkt per Fax zugegangen sind. Zudem erklärte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt ausdrücklich, dass er mit seinen Geschwistern einmal im Monat telefoniere vergleiche As 65) und seine Brüder ihm bereits bezüglich seines ersten Verfahrens angeraten hätten, einen falschen Namen zu nennen vergleiche As 25). Unabhängig davon brachte der Beschwerdeführer seinen angeblichen Bruder römisch 40 vor dem Wiederaufnahmeantrag nie mit dem afghanischen Militär oder einer Tätigkeit im Sicherheitsbereich in Verbindung. Vielmehr erklärte er im ersten Verfahren noch, dass er bis auf einen Bruder, der LKW-Lenker sei, nicht einmal wissen würde, welcher Tätigkeit seine zwei anderen Brüder nachgehen würden vergleiche As 71 zu 12 02.057-BAG). Die vorgelegten militärischen Urkunden des angeblichen Bruders des Beschwerdeführers reichen allerding bis ins Jahr 2004 zurück vergleiche As 231). Im gleichen Jahr wäre der Beschwerdeführer laut der vorgelegten Rückkehrbestätigungen vergleiche As 227) gemeinsam mit "XXXX" aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Unter diesen Umständen erscheint eine diesbezügliche Unkenntnis des Beschwerdeführers bereits im ersten Verfahren völlig unplausibel und unglaubwürdig.
In diesem Zusammenhang ist es vielmehr weiter auffällig, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner zweiten Antragstellung in der Erstbefragung vom 07.09.2012 behauptete, im ersten Verfahren eine falsche Identität - nämlich XXXX - angegeben zu haben, wobei er in Wirklichkeit XXXX, wäre (vgl. As 25). Auf den von ihm vorgelegten Dokumenten finden sich Hinweise auf einen XXXX, wobei sonst lediglich der "Vatername" XXXX vermerkt ist (vgl. As 227). In der Einvernahme vom 19.09.2012 merkte der Dolmetscher bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazirka an, dass darin entgegen der anderslautenden Angaben in der Erstbefragung vom 07.09.2012 dessen Geburtsdatum mit XXXX angeführt sei (vgl. As 61). Weiters auffällig ist, dass in einem für den angeblichen Bruder des Beschwerdeführers vorgelegten (englischsprachigen) Dokument (vgl. As 229) dessen Name mit "XXXX" wiedergegeben wurde, was wiederum eine verblüffende Ähnlichkeit zum Namen "XXXX" erkennen lässt. In diesem Zusammenhang verwundert es dann letztlich nicht mehr, dass der Beschwerdeführer sowohl den Wiederaufnahmeantrag als auch die Beschwerdeschrift mit "XXXX" unterfertigte (vgl. As 221 und As 253), was wiederum seinen Angaben bei der Erstbefragung und den vorgelegten Dokumenten zur Gänze widerspricht.In diesem Zusammenhang ist es vielmehr weiter auffällig, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner zweiten Antragstellung in der Erstbefragung vom 07.09.2012 behauptete, im ersten Verfahren eine falsche Identität - nämlich römisch 40 - angegeben zu haben, wobei er in Wirklichkeit römisch 40 , wäre vergleiche As 25). Auf den von ihm vorgelegten Dokumenten finden sich Hinweise auf einen römisch 40 , wobei sonst lediglich der "Vatername" römisch 40 vermerkt ist vergleiche As 227). In der Einvernahme vom 19.09.2012 merkte der Dolmetscher bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazirka an, dass darin entgegen der anderslautenden Angaben in der Erstbefragung vom 07.09.2012 dessen Geburtsdatum mit römisch 40 angeführt sei vergleiche As 61). Weiters auffällig ist, dass in einem für den angeblichen Bruder des Beschwerdeführers vorgelegten (englischsprachigen) Dokument vergleiche As 229) dessen Name mit "XXXX" wiedergegeben wurde, was wiederum eine verblüffende Ähnlichkeit zum Namen "XXXX" erkennen lässt. In diesem Zusammenhang verwundert es dann letztlich nicht mehr, dass der Beschwerdeführer sowohl den Wiederaufnahmeantrag als auch die Beschwerdeschrift mit "XXXX" unterfertigte vergleiche As 221 und As 253), was wiederum seinen Angaben bei der Erstbefragung und den vorgelegten Dokumenten zur Gänze widerspricht.
Was nun die in der Beschwerdeschrift behaupteten Verfahrensmängel betrifft, ist festzuhalten, dass sich hierfür im Akteninhalt keine Hinweise ergeben. Dem Beschwerdeführer wäre es sowohl in der Einvernahme am 19.09.2012 als auch am 26.09.2012 freigestanden, die erst mit dem Wiederaufnahmeantrag nachgereichten Dokumente vorzulegen, wobei er in beiden Einvernahmen ausdrücklich zu Beweismitteln befragt wurde (vgl. As 59, As 139). Hierzu ist weiters anzumerken, dass die Einvernahme am 26.09.2012 zudem im Beisein eines Rechtsberaters des Beschwerdeführers erfolgte.Was nun die in der Beschwerdeschrift behaupteten Verfahrensmängel betrifft, ist festzuhalten, dass sich hierfür im Akteninhalt keine Hinweise ergeben. Dem Beschwerdeführer wäre es sowohl in der Einvernahme am 19.09.2012 als auch am 26.09.2012 freigestanden, die erst mit dem Wiederaufnahmeantrag nachgereichten Dokumente vorzulegen, wobei er in beiden Einvernahmen ausdrücklich zu Beweismitteln befragt wurde vergleiche As 59, As 139). Hierzu ist weiters anzumerken, dass die Einvernahme am 26.09.2012 zudem im Beisein eines Rechtsberaters des Beschwerdeführers erfolgte.
Weiters ist festzuhalten, dass weder dem Akteninhalt zum ersten Verfahren noch zum gegenständlichen Verfahren ein Hinweis für eine schwere psychische Störung des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Aber auch die davon abweichende Einschätzung in der Beschwerdeschrift lässt eine diesbezüglich nachvollziehbare Begründung zur Gänze vermissen. Der Beschwerdeführer machte weder im ersten noch im gegenständlichen Verfahren psychische Beschwerden geltend und liegen für die unbestimmt behauptete "Verschlechterung des psychischen Status" bis dato weder Befunde noch der Hinweis auf die Konsultation eines Arztes vor.
Unter Zugrundelegung des bereits Ausgeführten liegen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach XXXX einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK stehen würde. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem abgeschobenen Angehörigen der Volksgruppe der Hazara im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann bei Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesasylamts in Hinblick auf XXXX nicht festgestellt werden. Diese Einschätzung entspricht auch der überwiegenden aktuellen Spruchpraxis und Länderkenntnis des Asylgerichtshofes (vgl. dazu etwa AsylGH vom 25.09.2012, Zl. C13 426.119-1/2012/3E; AsylGH vom 16.08.2012, Zl. C5 424.605-1/2012/6E; AsylGH vom 30.07.2012, C14 420.708-1/2012/6E; AsylGH vom 23.07.2012, C2 413526-1/2010/20E). Gegen eine derartige Situation spricht letztlich aber auch der faktische Umstand, dass sich die drei Stiefbrüder und die Schwester des Beschwerdeführers bis dato offenbar unbeschadet in XXXX aufhalten haben können.Unter Zugrundelegung des bereits Ausgeführten liegen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach römisch 40 einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Artikel 2, oder 3 EMRK stehen würde. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem abgeschobenen Angehörigen der Volksgruppe der Hazara im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann bei Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesasylamts in Hinblick auf römisch 40 nicht festgestellt werden. Diese Einschätzung entspricht auch der überwiegenden aktuellen Spruchpraxis und Länderkenntnis des Asylgerichtshofes vergleiche dazu etwa AsylGH vom 25.09.2012, Zl. C13 426.119-1/2012/3E; AsylGH vom 16.08.2012, Zl. C5 424.605-1/2012/6E; AsylGH vom 30.07.2012, C14 420.708-1/2012/6E; AsylGH vom 23.07.2012, C2 413526-1/2010/20E). Gegen eine derartige Situation spricht letztlich aber auch der faktische Umstand, dass sich die drei Stiefbrüder und die Schwester des Beschwerdeführers bis dato offenbar unbeschadet in römisch 40 aufhalten haben können.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet.
3. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
3.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer war zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund von wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder dem Beschwerdeführer sonst besonders nahestehenden Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der erstmals im Februar 2012 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist auszuschließen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; oder VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH vom 14.06.2007, Zl. 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer war zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund von wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder dem Beschwerdeführer sonst besonders nahestehenden Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der erstmals im Februar 2012 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist auszuschließen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; oder VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu Paragraph 66, Absatz eins, FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH vom 14.06.2007, Zl. 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2012, Zl. C14 426.771-1/2012/3E, abgeschlossenen Verfahrens (§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i. d.g.F.)4. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2012, Zl. C14 426.771-1/2012/3E, abgeschlossenen Verfahrens (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i. d.g.F.)
4.1. Gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.4.1. Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er hat bereits im Antrag bekanntzugeben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat; unterlässt er dies, so hat die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG (idF der Novelle BGBl I Nr. 158/1998) die Behebung dieses inhaltlichen Mangels zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird (vgl. VwGH 21.10.2005, Zl. 2005/12/0114). Maßgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages sind nicht nähere Angaben über das ins Treffen geführte Beweismittel, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller von dessen Existenz Kenntnis erlangt hat bzw. ab dem ihm die Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes möglich war (Vgl. VwGH 03.12.1997, Zl.Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er hat bereits im Antrag bekanntzugeben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat; unterlässt er dies, so hat die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) die Behebung dieses inhaltlichen Mangels zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird vergleiche VwGH 21.10.2005, Zl. 2005/12/0114). Maßgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages sind nicht nähere Angaben über das ins Treffen geführte Beweismittel, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller von dessen Existenz Kenntnis erlangt hat bzw. ab dem ihm die Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes möglich war (Vgl. VwGH 03.12.1997, Zl.
4.2. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass der gegenständliche Antrag auf beigelegte Fax-Kopien von Dokumenten - konkret drei Bestätigungen über die Rückkehr sämtlicher angeblicher Familienmitglieder des Beschwerdeführers aus dem Iran nach Afghanistan im Jahr 2004, ein Ausweis, eine Fotografie sowie sechs Urkunden des angeblichen Bruders des Beschwerdeführers über unterschiedliche Ausbildungen für Militär- bzw. Sicherheitskräfte und vier Tazkiras mit Lichtbildern bezüglich des Beschwerdeführers und angeblicher Familienmitglieder - gestützt wurde. Diese sollten zum Beweis dienen, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers aufgrund der Tätigkeit seines Bruders, der eine Ausbildung in New York absolviert hätte und Leibwächter des XXXX sei, gefährdet wäre.4.2. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass der gegenständliche Antrag auf beigelegte Fax-Kopien von Dokumenten - konkret drei Bestätigungen über die Rückkehr sämtlicher angeblicher Familienmitglieder des Beschwerdeführers aus dem Iran nach Afghanistan im Jahr 2004, ein Ausweis, eine Fotografie sowie sechs Urkunden des angeblichen Bruders des Beschwerdeführers über unterschiedliche Ausbildungen für Militär- bzw. Sicherheitskräfte und vier Tazkiras mit Lichtbildern bezüglich des Beschwerdeführers und angeblicher Familienmitglieder - gestützt wurde. Diese sollten zum Beweis dienen, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers aufgrund der Tätigkeit seines Bruders, der eine Ausbildung in New York absolviert hätte und Leibwächter des römisch 40 sei, gefährdet wäre.
Zu den Dokumenten ist a priori festzustellen, dass es sich hierbei um Faxkopien in schlechter Qualität handelt, bei der allfällige Fotografien nur schwer kenntlich und somit dem Beschwerdeführer nicht eindeutig zuordenbar sind. In diesem Zusammenhang erübrigt es sich auch auf Grundlage dieser Kopien Überprüfungen hinsichtlich der Echtheit oder Unverfälschtheit der Dokumente anzustellen, zumal deren Inhalt per se auch keinen entscheidungswesentlichen Anhaltspunkt für eine Gefährdung des Beschwerdeführers enthält. Dies gilt umso mehr unter Würdigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer nach nachgewiesenem Erhalt der gegenständlichen Dokumente am 13.09.2012 noch in der Einvernahme am 19.09.2012 zur aktuellen Situation seiner Geschwister ausdrücklich ausführte, dass es diesen "gut gehe", sie aber finanzielle Probleme hätten (vgl. As 61). Eine Gefährdung der Familie aufgrund der Tätigkeit des Bruders bzw. die Tätigkeit des Bruders selbst wurde mit keinem Wort erwähnt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Punkt II.2.4. verwiesen. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass angesichts des bereits Ausgeführten auch nicht plausibel nachzuvollziehen gewesen wäre, weshalb der Beschwerdeführer diese Dokumente - mit Ausnahme des hier unbeachtlichen Dokuments vom Juni 2012 (vgl. As 229) - nicht schon im ersten Verfahren erlangen hätte können.Zu den Dokumenten ist a priori festzustellen, dass es sich hierbei um Faxkopien in schlechter Qualität handelt, bei der allfällige Fotografien nur schwer kenntlich und somit dem Beschwerdeführer nicht eindeutig zuordenbar sind. In diesem Zusammenhang erübrigt es sich auch auf Grundlage dieser Kopien Überprüfungen hinsichtlich der Echtheit oder Unverfälschtheit der Dokumente anzustellen, zumal deren Inhalt per se auch keinen entscheidungswesentlichen Anhaltspunkt für eine Gefährdung des Beschwerdeführers enthält. Dies gilt umso mehr unter Würdigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer nach nachgewiesenem Erhalt der gegenständlichen Dokumente am 13.09.2012 noch in der Einvernahme am 19.09.2012 zur aktuellen Situation seiner Geschwister ausdrücklich ausführte, dass es diesen "gut gehe", sie aber finanzielle Probleme hätten vergleiche As 61). Eine Gefährdung der Familie aufgrund der Tätigkeit des Bruders bzw. die Tätigkeit des Bruders selbst wurde mit keinem Wort erwähnt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Punkt römisch zwei.2.4. verwiesen. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass angesichts des bereits Ausgeführten auch nicht plausibel nachzuvollziehen gewesen wäre, weshalb der Beschwerdeführer diese Dokumente - mit Ausnahme des hier unbeachtlichen Dokuments vom Juni 2012 vergleiche As 229) - nicht schon im ersten Verfahren erlangen hätte können.
Es ergibt sich somit die Unbegründetheit des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 bzw. § 41 Abs. 7 leg.cit. unterbleiben.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 bzw. Paragraph 41, Absatz 7, leg.cit. unterbleiben.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Glaubwürdigkeit, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
06.12.2012