TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/23 A6 267795-0/2008

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Veröffentlicht am 23.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A6 267.795-0/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Kamerun, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.01.2006, Zl. 04 24.886-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2012, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Kamerun, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.01.2006, Zl. 04 24.886-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2012, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, ist die am XXXX in Österreich nachgeborene Tochter der ehemaligen Asylwerberin XXXX, Staatsangehörige von Kamerun (AIS-Zahl: 03 09.072) sowie des im Bundesgebiet daueraufenthaltsberechtigen XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, ist die am römisch 40 in Österreich nachgeborene Tochter der ehemaligen Asylwerberin römisch 40 , Staatsangehörige von Kamerun (AIS-Zahl: 03 09.072) sowie des im Bundesgebiet daueraufenthaltsberechtigen römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun.

Der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin vom 19.03.2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2003, Zl. 03 09.072-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist. Gegen diese Entscheidung erhob die Mutter der Beschwerdeführerin zunächst fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), welche sie jedoch in weiterer Folge im Zuge der am 11.10.2012 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nach ausgiebiger Besprechung der Sach- und Rechtslage zurückzog, sodass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2003 in Rechtskraft erwuchs.Der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin vom 19.03.2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2003, Zl. 03 09.072-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist. Gegen diese Entscheidung erhob die Mutter der Beschwerdeführerin zunächst fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), welche sie jedoch in weiterer Folge im Zuge der am 11.10.2012 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nach ausgiebiger Besprechung der Sach- und Rechtslage zurückzog, sodass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2003 in Rechtskraft erwuchs.

Weiters befinden sich im Bundesgebiet die beiden ebenfalls in Österreich geborenen Geschwister der Beschwerdeführerin, XXXX (AIS-Zahl: 06 02.412) sowie XXXX (AIS-Zahl: 10 05.986).Weiters befinden sich im Bundesgebiet die beiden ebenfalls in Österreich geborenen Geschwister der Beschwerdeführerin, römisch 40 (AIS-Zahl: 06 02.412) sowie römisch 40 (AIS-Zahl: 10 05.986).

Am 10.12.2004 stellte die minderjährige Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre Mutter - den verfahrensgegenständlichen Asylantrag im Rahmen des Familienverfahrens gemäß §§ 10, 24 Abs. 7 AsylG 1997.Am 10.12.2004 stellte die minderjährige Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre Mutter - den verfahrensgegenständlichen Asylantrag im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraphen 10, 24, Absatz 7, AsylG 1997.

In der daraufhin am 23.05.2005 erfolgten Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, führte diese an, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Probleme wegen ihr (nämlich ihrer Mutter) hätte.

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.01.2006, Zl. 04 24.886-BAL, mit welchem der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin vom 10.12.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und ihre Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun verfügt wurde (Spruchpunkt III.), verwies das Bundesasylamt auf die im Bescheid ihrer Mutter getroffenen Länderfeststellungen und hielt fest, dass keine aktuelle Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft gemacht werden habe können. Da auch ihrer Mutter kein Asyl gewährt worden wäre, könne auch ihr im Rahmen des Familienverfahrens kein Asyl gewährt werden. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin keine tauglichen Gründe vorgebracht hätte, die eine Abschiebung ihrer Person - gemeinsam mit engen Familienangehörigen - nach Kamerun unzulässig erscheinen ließen. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorläge und daher die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellte. Im konkreten Fall wären die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin anzuwenden und sei deren Ausweisung dringend geboten. Abschließend wurde hervorgehoben, dass die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin ausschließlich gemeinsam mit den engen Familienangehörigen (Mutter) erfolgen könne.In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.01.2006, Zl. 04 24.886-BAL, mit welchem der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin vom 10.12.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihre Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun verfügt wurde (Spruchpunkt römisch drei.), verwies das Bundesasylamt auf die im Bescheid ihrer Mutter getroffenen Länderfeststellungen und hielt fest, dass keine aktuelle Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft gemacht werden habe können. Da auch ihrer Mutter kein Asyl gewährt worden wäre, könne auch ihr im Rahmen des Familienverfahrens kein Asyl gewährt werden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin keine tauglichen Gründe vorgebracht hätte, die eine Abschiebung ihrer Person - gemeinsam mit engen Familienangehörigen - nach Kamerun unzulässig erscheinen ließen. Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. stellte die belangte Behörde fest, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorläge und daher die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellte. Im konkreten Fall wären die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin anzuwenden und sei deren Ausweisung dringend geboten. Abschließend wurde hervorgehoben, dass die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin ausschließlich gemeinsam mit den engen Familienangehörigen (Mutter) erfolgen könne.

Dieser Bescheid wurde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreterin am 11.01.2005 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und brachte diese am 24.01.2006 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein. Darin wurde betont, dass sämtliche, im Verfahren der Mutter gerügten Mängel auch das Verfahren der Beschwerdeführerin beträfen. Wäre ihrer Mutter entsprechend der Rechtslage nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens Asyl geworden, hätte auch ihr derselbe Schutz gewährt werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 27.06.2012 gab die Mutter der Beschwerdeführerin im Wege ihrer vormals ausgewiesenen Rechtsvertreterin bekannt, dass sie den Vater der Beschwerdeführerin, der über ein Visum - Daueraufenthalt EG - verfüge, am 08.04.2011 geheiratet hätte. Dieser ginge einer geregelten Beschäftigung nach und könne so für seine Familie umfassend sorgen. Außerdem sei die Familie sehr gut integriert. Dem Schriftsatz wurden Kopien diverser Melderegisterauszüge, Fotoabzüge, Teilnahmebestätigungen der Mutter an Deutschkursen, eine Schulbesuchsbestätigung der Beschwerdeführerin, die Heiratsurkunde der Eltern der Beschwerdeführerin, die Geburtsurkunde ihrer Mutter, die Aufenthaltskarte ihres Vaters sowie diverse Schreiben beigelegt.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.08.2012, Zl. A6 267.795-0/2008/6Z, stellte der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin aufgrund des zuvor am 12.01.2012 ergangenen Antrages auf Beigabe eines Rechtsberaters den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtberater zur Seite.

Der Asylgerichtshof hat über die eingebrachte Beschwerde am 11.10.2012 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung zog die Mutter der Beschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin nach ausgiebiger Besprechung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.01.2006, Zl.: 04 24.886-BAL, zurück, hielt jedoch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (betreffend die Ausweisungsentscheidung) aufrecht.Der Asylgerichtshof hat über die eingebrachte Beschwerde am 11.10.2012 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung zog die Mutter der Beschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin nach ausgiebiger Besprechung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.01.2006, Zl.: 04 24.886-BAL, zurück, hielt jedoch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (betreffend die Ausweisungsentscheidung) aufrecht.

Auf Grundlage der vom Asylgerichtshof durchgeführten Ermittlungen wird folgender Sachverhalt festgestellt und dem Erkenntnis zugrunde gelegt:

Die Identität und Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin stehen fest.

Sie ist die am XXXX in Österreich nachgeborene Tochter der ehemaligen Asylwerberin XXXX, deren Asylverfahren infolge der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.10.2012 erfolgten Beschwerdezurückziehung rechtskräftig negativ entschieden wurde. Ihr Vater, XXXX, ist im Besitz des von Seiten des Magistrates XXXX erteilten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt.Sie ist die am römisch 40 in Österreich nachgeborene Tochter der ehemaligen Asylwerberin römisch 40 , deren Asylverfahren infolge der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.10.2012 erfolgten Beschwerdezurückziehung rechtskräftig negativ entschieden wurde. Ihr Vater, römisch 40 , ist im Besitz des von Seiten des Magistrates römisch 40 erteilten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt.

Die minderjährige Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern und ihren beiden ebenfalls minderjährigen Geschwistern XXXX im gemeinsamen Haushalt.Die minderjährige Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern und ihren beiden ebenfalls minderjährigen Geschwistern römisch 40 im gemeinsamen Haushalt.

Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin betreffend ihren Asylantrag sowie ihre ausgesprochene Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun wurde infolge der in diesen beiden Spruchpunkten am 11.10.2012 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erfolgten Beschwerdezurückziehung rechtskräftig (negativ) beendet.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Nach § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung, i.e. die Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 101/2003, geführt.Nach Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, i.e. die Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, geführt.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.

Gemäß § 1 Z 6 leg.cit. ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, leg.cit. ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

Zur Ausweisungsentscheidung:

Die vorliegende Entscheidung befasst sich infolge der Beschwerdeteilzurückziehung ausschließlich mit der Frage der Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen abgewiesen wird. Die vorliegende Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, gilt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen abgewiesen wird. Die vorliegende Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, gilt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde aufgrund der zum vormaligen Zeitpunkt bestehenden Rechtslage (nicht das Bundesasylamt war zur Verfügung der Ausweisung zuständig, sondern allenfalls die Fremdenbehörden) nicht ausgewiesen, sodass aktuell keine Ausweisungsentscheidung gegen die Mutter der Beschwerdeführerin besteht.

Die ausgesprochene erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung der minderjährigen Beschwerdeführerin erweist sich als unrechtmäßig, zumal es ansonsten aufgrund der unterbliebenen Ausweisung ihrer Mutter zu einer Trennung der Familie und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK käme. Ein öffentliches Interesse, welches die Trennung der minderjährigen Beschwerdeführerin von ihrer Mutter notwendig und verhältnismäßig (vgl. zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung durch die Asylbehörden zu unterbleiben (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851, sowie vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054).Die ausgesprochene erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung der minderjährigen Beschwerdeführerin erweist sich als unrechtmäßig, zumal es ansonsten aufgrund der unterbliebenen Ausweisung ihrer Mutter zu einer Trennung der Familie und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK käme. Ein öffentliches Interesse, welches die Trennung der minderjährigen Beschwerdeführerin von ihrer Mutter notwendig und verhältnismäßig vergleiche zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung durch die Asylbehörden zu unterbleiben vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851, sowie vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054).

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes sind im Ergebnis auch auf den gegenständlichen Fall im vorliegenden Familienverfahren anzuwenden. An dieser grundsätzlichen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes und damit in weiterer Folge auch des Asylgerichtshofes zum Ausspruch einer Ausweisung in einem Fall wie dem gegenständlichen vermag auch die Bestimmung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005, wonach über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen ist, nichts zu ändern. Ein Ausspruch im Sinne des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 wird nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes zur Verfügung einer Ausweisung in Bezug auf alle im Familienverfahren befindlichen Familienangehörigen zulässig sein.Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes sind im Ergebnis auch auf den gegenständlichen Fall im vorliegenden Familienverfahren anzuwenden. An dieser grundsätzlichen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes und damit in weiterer Folge auch des Asylgerichtshofes zum Ausspruch einer Ausweisung in einem Fall wie dem gegenständlichen vermag auch die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, wonach über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen ist, nichts zu ändern. Ein Ausspruch im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 wird nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes zur Verfügung einer Ausweisung in Bezug auf alle im Familienverfahren befindlichen Familienangehörigen zulässig sein.

Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin hat daher zu unterbleiben, weshalb die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung ersatzlos zu beheben war.

Schlagworte

Familieneinheit, Familienverfahren, Minderjährigkeit, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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