Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S6 428.855-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Tschad, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2012, Zahl 12 08.836-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Tschad, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2012, Zahl 12 08.836-EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer brachte am 15.07.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 15.07.2012 gab der Beschwerdeführer an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Seine Eltern, seine drei Schwestern und zwei Brüder würden alle noch in der Heimat leben. Familienangehörige in Österreich habe er nicht. Er habe seine Heimat im Jahr 2007 verlassen und sei mit dem Auto nach Libyen gefahren, wo er bis 2011 in Tripolis gelebt habe. Im Mai 2011 sei er mit einem Schlepperboot von Tripolis nach Lampedusa und dann im September 2011 mit dem Zug von Mailand in die Schweiz (Chiasso) gereist, von wo er nach Mailand rücküberstellt worden sei. Er sei noch zwei Mal mit dem Zug in die Schweiz gereist und beide Male wieder nach Italien rücküberstellt worden. Anschließend sei er mit dem Zug von Venedig nach Villach gefahren und dort einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, in Italien und in der Schweiz um Asyl angesucht zu haben, jedoch sei ihm in beiden Ländern kein Asyl gewährt worden. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat wegen der dortigen Stammeskriege verlassen zu haben. Als dann die Revolution in Libyen ausgebrochen sei, habe er sich entschlossen, nach Europa zu reisen.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 20.05.2011 in Lampedusa/Italien (XXXX) erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 27.09.2011 in Chiasso/Schweiz (XXXX) sowie am 05.03.2012 in Altstaetten/Schweiz (XXXX) jeweils einen Asylantrag gestellt hat.Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 20.05.2011 in Lampedusa/Italien (römisch 40 ) erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 27.09.2011 in Chiasso/Schweiz (römisch 40 ) sowie am 05.03.2012 in Altstaetten/Schweiz (römisch 40 ) jeweils einen Asylantrag gestellt hat.
Am 18.07.2012 stellte das Bundesasylamt unter Anfügung des genauen Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtroute ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) an die italienischen Behörden. Am 18.07.2012 wurde dem Asylwerber nachweislich die Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG zur Kenntnis gebracht, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Italien geführt werden würden.Am 18.07.2012 stellte das Bundesasylamt unter Anfügung des genauen Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtroute ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) an die italienischen Behörden. Am 18.07.2012 wurde dem Asylwerber nachweislich die Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG zur Kenntnis gebracht, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Italien geführt werden würden.
Mit Schreiben vom 23.07.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, erklärten sich die italienischen Behörden bereit, den Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO wieder aufzunehmen. Das italienische Schreiben lässt weiter erkennen, dass der Beschwerdeführer dort unter verschiedenen Personalien aufgetreten ist (siehe Aktenseite 105 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).Mit Schreiben vom 23.07.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, erklärten sich die italienischen Behörden bereit, den Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO wieder aufzunehmen. Das italienische Schreiben lässt weiter erkennen, dass der Beschwerdeführer dort unter verschiedenen Personalien aufgetreten ist (siehe Aktenseite 105 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.07.2012 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zunächst an, keinerlei gesundheitlichen Beschwerden zu haben und seine bisherigen Angaben aufrecht zu halten. Er könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen, da sich sein Personalausweis in der Heimat befinden würde. In Österreich habe er weder Verwandte noch sonstige Bezugspersonen. Über Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn nach Italien auszuweisen, gab der Genannte an, von den italienischen Behörden bedroht und insgesamt drei Mal von der Polizei geschlagen worden zu sein, das sei in Bologna, Varesi und Mailand gewesen. Zudem hätten Asylwerber in Italien keine Rechte und würde ihnen nur eine schlechte Behandlung widerfahren. Über Vorhalt seines im Akt befindlichen Rechtsmittelverzichts vom 17.07.2012 (AS 35) gab der Beschwerdeführer an, so etwas nie unterschrieben zu haben. Letztlich wurde die Richtigkeit dieses Verzichts aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der darauf befindlichen - offensichtlich nicht von ihm stammenden - Unterschrift bezweifelt. Zu den dem Antragsteller vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Italien führte Letztgenannter aus, diese würden nicht der Wahrheit entsprechen. In Italien gebe es keine Menschenrechte.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 16.08.2012, Zl. 12 08.836-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Genannte gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gem. § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 16.08.2012, Zl. 12 08.836-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Genannte gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid u.a. Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zur Situation von Dublin-II-Rückkehrern, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes sowie zur Versorgung von Asylwerbern in Italien. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Italien den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Italien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Zudem ist eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern gewährleistet.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Konkret zu Italien befragt, habe der Beschwerdeführer zusammengefasst angegeben, dorthin nicht zurückkehren zu wollen, da er sich von den italienischen Behörden bedroht fühle bzw. sogar bedroht worden sei. Dazu sei zum einen auszuführen, dass in keinem Land der Europäischen Union die absolute Sicherheit in einem Staat gewährleistet werden könne, zum anderen der italienische Staat sehr wohl willens und fähig sei, im Bedarfsfall einen entsprechenden Schutz für Asylwerber und illegal aufhältige Personen zu gewährleisten. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ein derartig einschneidendes und negatives Erlebnis bereits bei seiner Erstbefragung zu Protokoll geben würde. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer weder nahe Angehörige, sonstige Verwandte noch irgendwelche sozialen Kontakte in Österreich habe und aufgrund seines kurzen Aufenthaltes auch keine maßgeblichen bzw. entscheidungsrelevanten Integrationsmaßnahmen habe setzen können. Mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechts iSd § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG ergebe sich grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung in den zuständigen Mitgliedstaat.Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Konkret zu Italien befragt, habe der Beschwerdeführer zusammengefasst angegeben, dorthin nicht zurückkehren zu wollen, da er sich von den italienischen Behörden bedroht fühle bzw. sogar bedroht worden sei. Dazu sei zum einen auszuführen, dass in keinem Land der Europäischen Union die absolute Sicherheit in einem Staat gewährleistet werden könne, zum anderen der italienische Staat sehr wohl willens und fähig sei, im Bedarfsfall einen entsprechenden Schutz für Asylwerber und illegal aufhältige Personen zu gewährleisten. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ein derartig einschneidendes und negatives Erlebnis bereits bei seiner Erstbefragung zu Protokoll geben würde. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer weder nahe Angehörige, sonstige Verwandte noch irgendwelche sozialen Kontakte in Österreich habe und aufgrund seines kurzen Aufenthaltes auch keine maßgeblichen bzw. entscheidungsrelevanten Integrationsmaßnahmen habe setzen können. Mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechts iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ergebe sich grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung in den zuständigen Mitgliedstaat.
3. Diese Entscheidung bekämpfte der Beschwerdeführer mittels fristgerecht eingelangter Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wird zunächst angeführt, der Beschwerdeführer habe in Italien kein gesetzmäßiges und faires Asylverfahren erhalten. Nicht nur, dass er mangels Vorhandenseins eines Dolmetschers und Rechtsberaters seine Fluchtgründe habe nicht schildern können; er sei zudem obdachlos gewesen, habe keine Versorgung erhalten und sei auch noch mehrmals von unterschiedlichen Polizisten misshandelt worden. Die belangte Behörde habe es vor allem unterlassen, sich mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nach Italien bzw. in seine Heimat, wo ihm höchstwahrscheinlich die Todesstrafe drohen würde, auseinanderzusetzen. Die Feststellungen der Staatendokumentation im angefochtenen Bescheid wurden ebenfalls bemängelt, da sie vor allem allgemein gehalten seien und gerade kritische Punkte nicht ausreichend berücksichtigen würden. Dem Bundesasylamt sei auch vorzuwerfen, dass es die zu Italien veröffentlichten und objektiven Berichte nicht hinreichend beachtet habe, um eine etwaige Selbsteintrittspflicht Österreichs zu prüfen. Unter Berücksichtigung der Auskunft des UNHCR sei festzuhalten, dass es in Italien keine angemessene Versorgung für alle Asylwerber mit besonderen Schutzbedürfnissen im Sinne der Aufnahmerichtlinie geben würde. Unter Zitierung zahlreicher Berichte und Quellen wurde dann in der Beschwerde auf Mängel im italienischen Asylsystem hingewiesen, so unter anderem auf die unzureichenden Aufnahmekapazitäten, auf die unzureichende Behandlung von Traumatisierten und psychisch Erkrankten, auf Hürden beim Zugang zum italienischen Gesundheitssystem sowie zum italienischen Arbeitsmarkt u.ä. Die dramatische Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien sei bereits in zahlreichen Entscheidungen von deutschen Verwaltungsgerichten erkannt worden. In zahlreichen Fällen vor dem EGMR sei die Überstellung von Asylsuchenden nach Italien ausgesetzt worden. Bei einer Rückführung nach Italien wäre der Beschwerdeführer somit jedenfalls in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Grundrechten verletzt.3. Diese Entscheidung bekämpfte der Beschwerdeführer mittels fristgerecht eingelangter Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wird zunächst angeführt, der Beschwerdeführer habe in Italien kein gesetzmäßiges und faires Asylverfahren erhalten. Nicht nur, dass er mangels Vorhandenseins eines Dolmetschers und Rechtsberaters seine Fluchtgründe habe nicht schildern können; er sei zudem obdachlos gewesen, habe keine Versorgung erhalten und sei auch noch mehrmals von unterschiedlichen Polizisten misshandelt worden. Die belangte Behörde habe es vor allem unterlassen, sich mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nach Italien bzw. in seine Heimat, wo ihm höchstwahrscheinlich die Todesstrafe drohen würde, auseinanderzusetzen. Die Feststellungen der Staatendokumentation im angefochtenen Bescheid wurden ebenfalls bemängelt, da sie vor allem allgemein gehalten seien und gerade kritische Punkte nicht ausreichend berücksichtigen würden. Dem Bundesasylamt sei auch vorzuwerfen, dass es die zu Italien veröffentlichten und objektiven Berichte nicht hinreichend beachtet habe, um eine etwaige Selbsteintrittspflicht Österreichs zu prüfen. Unter Berücksichtigung der Auskunft des UNHCR sei festzuhalten, dass es in Italien keine angemessene Versorgung für alle Asylwerber mit besonderen Schutzbedürfnissen im Sinne der Aufnahmerichtlinie geben würde. Unter Zitierung zahlreicher Berichte und Quellen wurde dann in der Beschwerde auf Mängel im italienischen Asylsystem hingewiesen, so unter anderem auf die unzureichenden Aufnahmekapazitäten, auf die unzureichende Behandlung von Traumatisierten und psychisch Erkrankten, auf Hürden beim Zugang zum italienischen Gesundheitssystem sowie zum italienischen Arbeitsmarkt u.ä. Die dramatische Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien sei bereits in zahlreichen Entscheidungen von deutschen Verwaltungsgerichten erkannt worden. In zahlreichen Fällen vor dem EGMR sei die Überstellung von Asylsuchenden nach Italien ausgesetzt worden. Bei einer Rückführung nach Italien wäre der Beschwerdeführer somit jedenfalls in seinen nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Grundrechten verletzt.
4. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Kärnten vom 21.09.2012 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 20.09.2012 im Rahmen der Dublin II-VO nach Mailand/Italien überstellt worden sei.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
1.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des
§ 10 Abs. 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit von Italien auf Art. 16 Abs. 1 lit.c. Dublin-II-VO, d.h. materiell gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-VO (ohne dass Italien ein Konsultationsverfahren mit einem anderen EU-Staat eingeleitet hätte; vielmehr hat Italien den Beschwerdeführer zwischenzeitig zweimal aus der Schweiz nach der VO 343/2003 wiederaufgenommen).Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit von Italien auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO, d.h. materiell gestützt auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin-VO (ohne dass Italien ein Konsultationsverfahren mit einem anderen EU-Staat eingeleitet hätte; vielmehr hat Italien den Beschwerdeführer zwischenzeitig zweimal aus der Schweiz nach der VO 343 aus 2003, wiederaufgenommen).
Italien hat auf Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit.c. seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers und Behandlung seines Antrages bereit erklärt.Italien hat auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers und Behandlung seines Antrages bereit erklärt.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat - trotz verschiedener Kritik, insbesondere an den Aufnahmebedingungen - nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen immer abzusehen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat - trotz verschiedener Kritik, insbesondere an den Aufnahmebedingungen - nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen immer abzusehen.
Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.
Unter diesen Prämissen war nun zu prüfen, ob der Rechtsmittelwerber im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Italien gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Unter diesen Prämissen war nun zu prüfen, ob der Rechtsmittelwerber im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Italien gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände wurden auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet.Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände wurden auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet.
2.2.2.2. Kritik am italienischen Asylwesen/der Situation in Italien:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar.
Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (AsylGH 05.09.2008, S4 401.343; 23.07.2008, S12 400.500; 01.10.2009 S 16 408.852; 20.10.2009, S16 409.364; 22.10.2009, S16 265.839;
18.11.2009, S16 409.321; 14.12.2009, S16 409.596; 04.01.2010, S16 409.689; 04.01.2010, S16 409.788; 04.01.2010, S16 409.840;
15.04.2010, S16 412.069; 09.12.2010, S16 416.061-1/2010; 31.05.2011, S16 418.618-1/2011). Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Italien unbedenklich.
Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf AsylwerberInnen aus dem Tschad unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.
Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, welche auf einer Analyse der Staatendokumentation beruhen, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt, an und kommt zu dem Ergebnis, dass in Italien insgesamt ein ordnungsgemäßes Asylverfahren geführt und eine Grundversorgung für Asylwerber gewährleistet wird. Die in der Beschwerde zitierten Berichte sind nicht geeignet, die für den Anlassfall hinreichend aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes zu Italien substantiiert in Zweifel ziehen könnten.
Konkret haben entsprechend den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes alle Asylwerber in Italien - trotz allfälliger regional bestehender Engpässe - das gesetzlich garantierte Recht auf Unterkunft. Auch wenn es immer noch verbesserungswürdige Mängel im italienischen Unterbringungssystem gibt, ist ersichtlich, dass sich der italienische Staat und auch Nichtregierungsorganisationen bemühen, entsprechende Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Jeder Drittstaatsangehörige, der bei Asylantragstellung bekannt gibt, dass er über keine Unterkunft verfügt, hat Anspruch auf Unterbringung im staatlichen Unterbringungssystem SPRAR. Wenn im SPRAR nicht genug Plätze zur Verfügung stehen, können Asylwerber zeitweise auch in einem CARA untergebracht werden. Ergänzend ist anzumerken, dass beide Einrichtungen weitere Unterstützungsleistungen anbieten (beispielsweise Übersetzungen, Begleitung bei Amtsgängen, rechtliche Unterstützung, Integrationsmaßnahmen, Gesundheitsversorgung u.ä.). Zu berücksichtigen ist auch die bereits angesprochene, unbestrittene Gegenwart von NGOs in Italien, die den Asylwerbern ebenfalls Versorgung und Unterstützung anbieten. Insgesamt gesehen kann Italien somit keine mangelnde Fürsorge der Asylwerber vorgeworfen werden bzw. kann von einem völligen Fehlen von Versorgungsleistungen nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer hat auch keine - wie in der Beschwerde angesprochen (AS 285) - Unterlagen vorgelegt, welche belegen würden, dass er aus der staatlichen Unterstützung "entlassen" bzw. des Landes verwiesen worden wäre (AS 283). Zudem hat der Beschwerdeführer weder in seiner Erstbefragung noch in seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnt, in Italien selbst schlecht versorgt worden zu sein, sondern sprach allgemein davon, dass Asylwerber dort keine Rechte hätten und schlecht behandelt werden würden. Somit haben die in der Beschwerde getätigten Ausführungen zur mangelhaften Versorgungsituation in Italien wenig unmittelbaren Bezug zum individuellen Vorbringen des Antragstellers.
Weiters geht aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen hervor, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Italien überstellt werden, Zugang zum normalen Asylverfahren haben sowie die italienischen Gesetze Schutz gegen Refoulement bzw. "temporären Schutz" vorsehen, womit auch der Einwand in der Beschwerde - das Bundesasylamt habe keine Ausführungen zur Rückkehrsituation getätigt - letztlich nicht greift. Außerdem ist darauf zu verweisen, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass Italien gegen seine Verpflichtungen aus der GFK und der Dublin II-VO qualifiziert verstoßen würde und daher keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien dem Beschwerdeführer entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatstaat tatsächlich unmenschliche Behandlung drohen würde. Somit gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner befürchteten Kettenabschiebung in den Tschad, ebenfalls ins Leere.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt darauf hinwies, von den italienischen Behörden unrechtmäßig behandelt und von der Polizei misshandelt worden zu sein, ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus anderen gerichtsnotorischen Quellen ein allgemeines, systematisches gewaltbereites Vorgehen der italienischen Behörden gegen Asylwerber ergibt. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen ohne jegliche Beweismittel in den Raum stellte, ist den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes zu folgen, wonach die geschilderten Bedrohungen und Misshandlungen als unglaubwürdig angesehen werden, zumal sie der Beschwerdeführer in der Erstbefragung völlig unerwähnt ließ und schon der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Zudem hätte der Genannte selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit gehabt, gegen etwaige Übergriffe der italienischen Polizei Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Dass Italien die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage wäre, Menschenrechte (somit auch eine menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern) sowie die körperliche Unversehrtheit von Menschen, respektive Asylwerbern, zu schützen, ist nicht bekannt. Es gibt auch keine Hinweise dahingehend, dass Asylwerber bei tatsächlichen gegen sie gerichteten Rechtsverletzungen, sei es durch Privatpersonen oder auch (Polizei-)Beamte, in Italien nicht zur Anzeige bringen könnten.
Was das weitere Vorbringen in der Beschwerde betrifft, wonach der EGMR bereits in drei angeführten Erkenntnissen die Überstellung von Asylsuchenden nach Italien ausgesetzt hätte, ist auszuführen, dass keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vorliegen, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen.
Der Beschwerdeführer konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen bzw. dartun, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der Beschwerdeführer konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen bzw. dartun, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Es handelt sich beim Beschwerdeführer somit zum Entscheidungszeitpunkt um einen
beinahe 25-jährigen Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Soweit in der Beschwerde von Diabetes und täglichem Insulinspritzen die Rede ist, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine derartige Erkrankung bislang nie erwähnte und aus der Aktenlage auch nicht verifiziert werden konnte. Der Beschwerde liegen auch keine Befunde des Landesklinikums XXXX vor (AS 283), womit sich das Vorbringen zur Gesundheitssituation des Beschwerdeführers letztlich als aktenwidrig erweist. Der Beschwerdeführer hat während des Verfahrens keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Italien (temporär) zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Am Rande bemerkt, erscheint die Gesundheitsversorgung von Asylwerber in Italien gesichert und haben diese dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger.beinahe 25-jährigen Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Soweit in der Beschwerde von Diabetes und täglichem Insulinspritzen die Rede ist, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine derartige Erkrankung bislang nie erwähnte und aus der Aktenlage auch nicht verifiziert werden konnte. Der Beschwerde liegen auch keine Befunde des Landesklinikums römisch 40 vor (AS 283), womit sich das Vorbringen zur Gesundheitssituation des Beschwerdeführers letztlich als aktenwidrig erweist. Der Beschwerdeführer hat während des Verfahrens keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Italien (temporär) zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Am Rande bemerkt, erscheint die Gesundheitsversorgung von Asylwerber in Italien gesichert und haben diese dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger.
Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der erstinstanzlichen Behörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der erstinstanzlichen Behörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.
Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen ist, hatte im Spruch eine Feststellung nach § 41 Abs. 6 AsylG zu verfolgen.Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen ist, hatte im Spruch eine Feststellung nach Paragraph 41, Absatz 6, AsylG zu verfolgen.
3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, Mitgliedstaat, real risk, Rechtsschutzstandard, staatlicher Schutz, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
21.11.2012