Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C14 423.534-1/2011/3E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C14 423.537-1/2011/3E
C14429.780-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache der XXXX, afghanische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011, Zahl: 11 08.656-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache der römisch 40 , afghanische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011, Zahl: 11 08.656-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, AußenstelleGraz, und des Asylgerichtshofes.
I.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) XXXX(BF1), seine Ehefrau XXXX (BF2) und der gemeinsame Sohn XXXX (BF3) stellten am 20.07.2011 nach laut ihren Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 10.08.2011 fanden die Erstbefragungen des BF1 und der BF2 - mit letzterer auch als gesetzliche Vertreterin des BF3 - durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, statt. Am 24.11.2011 fanden vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftliche Einvernahmen des BF1 und der BF2 (auch für den BF3) im Asylverfahren statt.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) XXXX(BF1), seine Ehefrau römisch 40 (BF2) und der gemeinsame Sohn römisch 40 (BF3) stellten am 20.07.2011 nach laut ihren Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 10.08.2011 fanden die Erstbefragungen des BF1 und der BF2 - mit letzterer auch als gesetzliche Vertreterin des BF3 - durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, statt. Am 24.11.2011 fanden vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftliche Einvernahmen des BF1 und der BF2 (auch für den BF3) im Asylverfahren statt.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachten die BF im Wesentlichen vor, dass ihr Leben in
Afghanistan aufgrund eines Grundstücksstreites mit einem Onkel in Gefahr sei. Vor diesem sei der BF1 bereits vor einiger Zeit in den Iran geflüchtet, wo er die BF2 geheiratet habe und wo der Onkel die BF nach Längerem aufgespürt habe. Überdies wären sie von den Iranern schlecht behandelt worden.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens der BF keine Beweismittel oder Belege für ihre Identität vorgelegt.
I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 28.11.2011, Zahlen: 11 08.655-BAG (BF1), 11 08.656-BAG (BF2) und 11 08.657-BAG (BF3), zugestellt am 02.12.2011, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte den BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 28.11.2011, Zahlen: 11 08.655-BAG (BF1), 11 08.656-BAG (BF2) und 11 08.657-BAG (BF3), zugestellt am 02.12.2011, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte den BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
Eine (asylrelevante) Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig.
I.3. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.12.2011, mit der die Bescheide dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurden. Mit Schreiben vom 21.02.2012 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht und mehrere Dokumente vorgelegt. Die BF beantragten sinngemäß:römisch eins.3. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.12.2011, mit der die Bescheide dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurden. Mit Schreiben vom 21.02.2012 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht und mehrere Dokumente vorgelegt. Die BF beantragten sinngemäß:
festzustellen, dass die BF Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) seien, in eventufestzustellen, dass die BF Flüchtlinge im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) seien, in eventu
die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebungen nach Afghanistan unzulässig seien,die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebungen nach Afghanistan unzulässig seien,
die Feststellung, dass die Ausweisungen nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG unzulässig seien, in eventudie Feststellung, dass die Ausweisungen nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG unzulässig seien, in eventu
die Behebung und Rückverweisung der gegenständlichen Bescheide an das Bundes-asylamt zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, in eventu
die Durchführung von mündlichen Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof.
In der Beschwerde wurde insbesondere moniert, dass dem BF1 nicht aufgetragen worden sei, Dokumente zu beschaffen und ihm dies nun im Bescheid als zusätzlicher Beweis seiner Unglaubwürdigkeit vorgeworfen worden sei. Darüber hinaus sei die Befragung dergestalt abgelaufen, dass der BF lediglich Details abgefragt, es ihm aber nicht gestattet worden sei, seine Fluchtgeschichte aus eigenem zu erzählen. Weiteres wurde in der Beschwerde versucht, Widersprüche umfangreich aufzuklären. Insbesondere zu den Widersprüchen zur Aussage der BF2 wurde ausgeführt, dass diese dem BF1 nicht vorgehalten worden wären, andernfalls er diese hätte aufklären können.
I.4. Die Beschwerden samt den zugehörigen Verwaltungsakten langten am 30.12.2011 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.4. Die Beschwerden samt den zugehörigen Verwaltungsakten langten am 30.12.2011 beim Asylgerichtshof ein.
I.5. Am XXXX wurde der BF4 in Österreich geboren und stellte durch die BF2 als seine gesetzliche Vertreterin am 17.09.2012 einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 iVm § 34 Abs. 1römisch eins.5. Am römisch 40 wurde der BF4 in Österreich geboren und stellte durch die BF2 als seine gesetzliche Vertreterin am 17.09.2012 einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins
Z 3 AsylG.Ziffer 3, AsylG.
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I.6. Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 01.10.2012, Zahl:römisch eins.6. Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 01.10.2012, Zahl:
12 12.964-BAG, zugestellt am 02.10.2012, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF4 den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).12 12.964-BAG, zugestellt am 02.10.2012, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF4 den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
I.7. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 04.10.2012, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF4 beantragte sinngemäß:römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 04.10.2012, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF4 beantragte sinngemäß:
festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) seien, in eventufestzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) seien, in eventu
die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei,die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei,
die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG unzulässig sei, in eventudie Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG unzulässig sei, in eventu
die Behebung und Rückverweisung des gegenständlichen Bescheides an das Bundes-asylamt zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, in eventu
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
Die Beschwerde verwies auf die zu den anderen Verfahren ergangene Beschwerde.
I.8. Die Beschwerde des BF4 samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 15.10.2012 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.8. Die Beschwerde des BF4 samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 15.10.2012 beim Asylgerichtshof ein.
II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
Tazkira des BF1 und der BF2
Heiratsurkunde des BF1 und der BF2 (ausgestellt in Kabul)
Seitens der BF wurden im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine weiteren Beweismittel oder sonstige Belege zu ihrem Fluchtvorbringen vorgelegt.
III. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
III.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch drei.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
III.2. Zur Person der BF:römisch drei.2. Zur Person der BF:
Die BF führen die Namen XXXX, seine Ehefrau XXXX, und die gemeinsamen Söhne XXXX, und XXXX, und sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, waren nie inhaftiert und hatten auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.Die BF führen die Namen römisch 40 , seine Ehefrau römisch 40 , und die gemeinsamen Söhne römisch 40 , und römisch 40 , und sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, waren nie inhaftiert und hatten auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.
Weitere Feststellungen können - wie im Folgenden dargelegt wird - nicht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit getroffen werden.
Die Identität der BF wurde für das gegenständliche Verfahren als ausreichend belegt angenommen.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
III.3. Der bisherige Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.römisch drei.3. Der bisherige Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.
Im Rahmen der Erstbefragung am 10.08.2011 gab der BF1 an, das sein Onkel den Bruder des BF1 1995 wegen Grundstücksstreitigkeiten getötet habe. Der BF1 sei in den Iran geflüchtet. Der Onkel sei zwei Wochen vor der Flucht des BF1 aus dem Iran ebenfalls in den Iran gekommen.
Am 24.11.2011 gab der BF1 an, am 31.01.2000 im Iran geheiratet zu haben. Diese Angabe wäre im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG vorab wohl näher zu prüfen gewesen.Am 24.11.2011 gab der BF1 an, am 31.01.2000 im Iran geheiratet zu haben. Diese Angabe wäre im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG vorab wohl näher zu prüfen gewesen.
Des Weiteren wurde der BF1 - eingehend jeweils auf die zuvor erteilte Antwort - zu seinem Vorbringen befragt, wobei er jedoch tatsächlich nie in der Lage war, sein Fluchtvorbringen aus eigenem einheitlich und chronologisch zu schildern. Auf die Aussage, er wolle die Geschichte in einem Stück erzählen, wurde nicht eingegangen. Die Möglichkeit, sein Vorbringen in ausreichendem Umfang erzählen zu können, wurde ihm dadurch vermutlich genommen. Insgesamt ist aus dem Gesamtvorbringen ein linearer Handlungsablauf kaum heraussuchbar.
Festgestellt wird jedoch, dass das "Einvernahmeprotokoll" vom 24.11.2011 (AS 51 bis 63) eine gravierende Unstimmigkeit aufweist. So sind die AS 51 bis 59 rechts unten durchnummeriert mit "Seite 1 von 11" bis "Seite 8 von 11", die AS 59 bis 63 mit "Seite 9 von 13" bis "Seite 13 von 13". Dieses Protokoll kann daher keinesfalls als Entscheidungsgrundlage im Asylverfahren herangezogen werden, sodass im Zusammenhang mit dem nahezu unverständlichen (da ohne erkennbares Verschulden des BF1 kaum nachvollziehbaren) Inhalt jedenfalls eine Verhandlung durchzuführen wäre, in der das gesamte Verfahren zu wiederholen wäre. Da die Verfahren der anderen BF auf dem vom BF1 geschilderten Fluchtgrund aufbauen und die anderen BF keine eigenen Fluchtründe angeben, gilt das Gesagte in gleichem Maße für ihre Verfahren.
Dass dem BF1 (und auch der BF2) die Länderfeststellungen im Verfahren vorgehalten worden wären, geht aus den vorliegenden Protokollen überdies nicht hervor.
Dem BF1 wurden weiters im angefochtenen Bescheid die Widersprüche zur Aussage der BF2 in umfangreichem Ausmaß vorgehalten, ohne ihm diese im Verfahren zuvor zur Kenntnis zu bringen, womit eine Verletzung des Parteiengehörs in nicht unerheblichen Ausmaß gegeben ist.
Unbestritten ist, dass den BF1 im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft und dass er die vorgebrachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen hat. Dazu muss ihm letztlich jedoch auch ausreichend Gelegenheit geboten werden, was im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist.
IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten. Nachdem die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz 2011 und 2012 gestellt wurden, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten. Nachdem die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz 2011 und 2012 gestellt wurden, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG ausgeführt: Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ausgeführt: Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389).
Aufgrund des augenscheinlich mangelhaften Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Wenn das Bundesasylamt - nach ausführlicher, strukturierter und zielgerichteter Befragung - letztendlich zu dem Schluss kommen sollte, dass das Vorbringen der BF unglaubwürdig oder nicht asylrelevant sei, hat dieser - klar und nachvollziehbar zu begründenden - Feststellung eine Befragung voranzugehen, die es den BF ermöglicht, alle ihrem Vorbringen dienlichen Angaben zu machen. Selbst wenn die Verpflichtung des Bundesasylamtes zur Fragestellung auch gewisse Grenzen hat, ist die Fragestellung keinesfalls derart abzufassen, dass nicht erkennbar ist, ob der BF tatsächlich nicht in der Lage ist, sein Fluchtvorbringen glaubhaft und umfassend zu schildern, oder ob sich dieser Eindruck lediglich aufgrund der Fragestellung ergibt.
Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesem zugrunde liegenden Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung von mündlichen Verhandlungen unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Gesamtvorbringen nicht den Tatsachen entspräche beziehungsweise in weiterer Würdigung nicht asylrelevant wäre. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesem zugrunde liegenden Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung von mündlichen Verhandlungen unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Gesamtvorbringen nicht den Tatsachen entspräche beziehungsweise in weiterer Würdigung nicht asylrelevant wäre. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Erstbehörde zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird in den nach den auf sie zutreffenden Verfahrensvorschriften fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs die Ermittlungsergebnisse den BF zur Kenntnis zu bringen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
03.01.2013