TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/25 S1 429184-1/2012

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Veröffentlicht am 25.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 429.184-1/2012/4E

S1 429.184-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2012, Zl. 12 08.602-EAST Ost, den Beschluss gefasst:römisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2012, Zl. 12 08.602-EAST Ost, den Beschluss gefasst:

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG wird die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.09.2012, Zl. S1 429.184-1/2012/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens durch den Asylgerichtshof verfügt.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG wird die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.09.2012, Zl. S1 429.184-1/2012/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens durch den Asylgerichtshof verfügt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2012, Zl. 12 08.602-EAST Ost, zu Recht erkannt:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2012, Zl. 12 08.602-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 2. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 2. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger und der arabischen Volksgruppe zugehörig. Der Beschwerdeführer stellte am 10.07.2012 nach seiner Betretung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts am 03.07.2012 (im Zusammenhang mit dem Verdacht des Handydiebstahls in Wien) in Österreich den gegenständlichen Antrag ihm internationalen Schutz zu gewähren.

2. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich seiner Erstbefragung am 10.07.2012 vor der Bundespolizeidirektion Wien, er habe gemeinsam mit seiner Familie seine Heimat im Dezember 2009 mit einem Pkw verlassen und sei nach Algier gefahren. Dort habe ihm sein Vater einen Schlepper organsiert und sei er so im Jänner 2010 nach Lyon/Frankreich geflogen, wo er bei einer weitschichtig verwandten Familie gelebt habe.

Da sich dort immer mehr "Islamisten" niedergelassen hätten, sei ihm die Lage dort zu unsicher geworden, weshalb er am 08.06.2012 über Paris und Berlin nach Wien gereist sei. Er sei hier am 10.06.2012 angekommen.

Nach seiner Ankunft wäre er zu seinem Cousin gegangenen. Nach drei Tagen habe er seine jetzige Freundin (gemeint: eine ungarische Staatsbürgerin) kennengelernt und sei sodann zu ihr gezogen.

Danach sei er jedoch wegen des Verdachtes des Diebstahls angehalten und schließlich wegen illegalen Aufenthaltes festgenommen worden. Er stelle nun den gegenständlichen Antrag, "um seinen Aufenthalt zu legalisieren".

Befragt, weshalb er nicht schon früher einen Asylantrag gestellt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nach seiner Einreise in Österreich die tunesische Botschaft wegen der Ausstellung eines neuen Reisepasses aufgesucht habe, um so einen Asylantrag zu stellen. Auch der Grund seiner Einreise in Österreich sei die Asylantragstellung gewesen.

Er habe in Frankreich keinen Asylantrag gestellt, da er dort als Araber keine Chance gehabt hätte, solange Sarkozy an der Macht gewesen sei. Bei der Durchreise in Deutschland habe er daran nicht gedacht (As. BAA 33-45 Erstverfahren).

3. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt am 13.07.2012 an Frankreich ein dringendes (Art. 17 Abs 2 VO 343/2003 [Ausweisung angekündigt]) Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.3. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt am 13.07.2012 an Frankreich ein dringendes (Artikel 17, Absatz 2, VO 343 aus 2003, [Ausweisung angekündigt]) Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß "Art". Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.

4. Da bei der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes von Frankreich binnen der in diesem Fall anwendbaren einmonatigen Frist keine Antwort einlangte, wurde am 16.08.2012 ein Schreiben an Frankreich versandt, wonach die Zuständigkeit mangels rechtzeitiger Zustimmung wegen Verfristung im Sinne des Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO auf Frankreich übergegangen sei.4. Da bei der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes von Frankreich binnen der in diesem Fall anwendbaren einmonatigen Frist keine Antwort einlangte, wurde am 16.08.2012 ein Schreiben an Frankreich versandt, wonach die Zuständigkeit mangels rechtzeitiger Zustimmung wegen Verfristung im Sinne des Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO auf Frankreich übergegangen sei.

5. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 23.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters Parteiengehör gewährt. Zunächst führte der Beschwerdeführer an, dass seine Angaben bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprächen.

Er sei zwischen 15.05.2012 und 01.06.2012 in Österreich eingereist. Auf die Frage, weshalb er nicht unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er nach seiner Anreise in Österreich von der Polizei festgenommen worden sei.

Er sei zuvor fast zwei Jahre in Frankreich illegal aufhältig gewesen. Er habe dort "schwarz gearbeitet". Seine Familie habe ihn auch unterstützt. Er habe in Frankreich keinen Asylantrag gestellt, da man dort kein Asyl bekomme. Hätte er um Asyl angesucht, wäre er nach Aushändigung einer Karte aufgefordert worden, das Land binnen 6 Tagen zu verlassen.

Nach Problemen während seines Aufenthaltes in Frankreich befragt, erklärte der Beschwerdeführer, mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben, nur mit Moslems und Arabern. Es habe ihnen nicht gepasst, dass er während des Aufenthaltes in Frankreich eine Freundin gehabt habe.

Auf Vorhalt der Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung seines Asylverfahrens führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf keinen Fall nach Frankreich zurückkehren möchte, da sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich befinde. Er habe hier eine Freundin und drei Cousins, die Österreicher seien.

Man habe in Frankreich keine Rechte. Er wolle in Österreich bei seiner Freundin bleiben.

6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.08.2012 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 2 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.08.2012 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz 2, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.

7. Die dagegen gerichtete rechtzeitige Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.09.2012, Zl. S1 429.184-1/2012/2E gemäß §§ 5,10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am 19.09.2012 durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer zugestellt und wuchs in Rechtskraft.7. Die dagegen gerichtete rechtzeitige Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.09.2012, Zl. S1 429.184-1/2012/2E gemäß Paragraphen 5,,10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am 19.09.2012 durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer zugestellt und wuchs in Rechtskraft.

8. Am 27.09.2012 wurden die französischen Behörden durch das Bundesasylamt über die geplante Überstellung des Beschwerdeführers am 04.10.2012 informiert. Daraufhin teilten diese per E-Mail vom selben Tag mit, dass sie bereits mit Schreiben vom 07.08.2012 eine Zuständigkeit Frankreichs fristgerecht abgelehnt hätten. Dasselbe Schreiben sei auch am 16.08.2012 ergangen. Beide Schreiben seien auf dem Faxweg übermittelt worden. Möglicherweise liege ein administrativer Fehler der österreichischen Behörden vor. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass Frankreich einer Überstellung nicht zustimme. Dem E-Mail wurden sowohl die Faxbestätigungen als auch die die Ablehnung der Aufnahme vom 07.08.2012 beigeschlossen. Begründend geht aus dem Letzteren hervor, dass eine sorgfältige Untersuchung des Falles keine Hinweise auf einen fünf Monate übersteigenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Frankreich ergeben hätte sowie die Person des Beschwerdeführers ihnen nicht bekannt sei.

9. In einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 10.10.2012 anlässlich der neuerlichen Aktenvorlage wurde festgehalten, dass die besagten Schreiben im Dublin-Büro nie angekommen wären. Aus dem Akt ergibt sich ferner, dass das Bundesasylamt die Ausführungen Frankreichs für nachvollziehbar erachtete und von einer Verfristung somit nicht gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer ist zur Zeit unbekannten Aufenthaltes.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Da im vorliegenden Verfahren mit der amtswegigen Verfügung (Spruchpunkt I) eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 wiederaufgenommen werden soll, war wegen des Zusammenhanges mit der Hauptsache, in welcher Einzelrichterzuständigkeit besteht, der erkennende Richter als Einzelrichter auch zu dieser Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Da im vorliegenden Verfahren mit der amtswegigen Verfügung (Spruchpunkt römisch eins) eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 wiederaufgenommen werden soll, war wegen des Zusammenhanges mit der Hauptsache, in welcher Einzelrichterzuständigkeit besteht, der erkennende Richter als Einzelrichter auch zu dieser Entscheidung zuständig.

2. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens:

2.1. § 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:2.1. Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

2.2. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den diesem Verfahren zugrundeliegenden Bescheid nach einem Aufnahmeersuchen an Frankreich - basierend auf einer Zustimmungsfiktion - erlassen, da von Frankreich binnen der einmonatigen Frist keine Antwort beim Bundesasylamt eingelangt wäre. Wie sich jedoch im Laufe der versuchten Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich, herausgestellt hat, hat Frankreich entgegen der ursprünglichen Annahme des Bundesasylamtes rechtzeitig seine Ablehnung mit der Begründung, dass eine sorgfältige Untersuchung des Falles keine Hinweise auf einen fünf Monate übersteigenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Frankreich ergeben hätte, sowie die Person des Beschwerdeführers nicht bekannt sei, mitgeteilt. Aus den übermittelten Faxbestätigungen der französischen Behörden geht die einwandfreie Übermittlung der besagten Ablehnung hervor, welche im Akt ersichtlich ist. Zudem hat das Bundesasylamt ausdrücklich das Nichtvorliegen einer Verfristung, auch als Verfahrenspartei, dem erkennenden Gerichtshof gegenüber, zum Ausdruck gebracht (siehe Verfahrenserzählung).

Da es sich bei der Ablehnung der Übernahme des Beschwerdeführers von Frankreich um eine entscheidungswesentliche Tatsache handelt, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens vor dem Asylgerichtshof am 18.09.2012 bestand, aber während des abgeschlossenen Verfahrens nicht bekannt war, respektive es auch für den Asylgerichtshof anlässlich der Aktenlage keinen Anlass gegeben hatte, an der Zustimmungsfiktion Frankreichs gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO zu zweifeln (insbesondere angesichts des Umstandes, dass Konsultationsverfahren ausschließlich vom Bundesasylamt zu führen sind), liegt diesbezüglich eine neue Tatsache iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vor, welche bei Berücksichtigung im Vorverfahren voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte.Da es sich bei der Ablehnung der Übernahme des Beschwerdeführers von Frankreich um eine entscheidungswesentliche Tatsache handelt, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens vor dem Asylgerichtshof am 18.09.2012 bestand, aber während des abgeschlossenen Verfahrens nicht bekannt war, respektive es auch für den Asylgerichtshof anlässlich der Aktenlage keinen Anlass gegeben hatte, an der Zustimmungsfiktion Frankreichs gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO zu zweifeln (insbesondere angesichts des Umstandes, dass Konsultationsverfahren ausschließlich vom Bundesasylamt zu führen sind), liegt diesbezüglich eine neue Tatsache iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vor, welche bei Berücksichtigung im Vorverfahren voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte.

Die objektive Frist des § 69 Abs 3 2. Satz ist in concreto noch nicht abgelaufen.Die objektive Frist des Paragraph 69, Absatz 3, 2. Satz ist in concreto noch nicht abgelaufen.

Somit war hinsichtlich der Verfügung der Wiederaufnahme spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zur Behebung gemäß § 41 Abs 3 AVG:3. Zur Behebung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AVG:

3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.3.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

3.3. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Beschwerdeführer über Frankreich in das Gebiet der Europäischen Union eingereist war, jedoch die Frist des Art. 10 Abs 1 VO 343/2003 abgelaufen ist. Die Ablehnung einer Zuständigkeit im Sinne des Art. 10 Abs 2 VO 343/2003 (die sich gleichwohl den Angaben des Beschwerdeführers folgend ergäbe und auf die das Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes aufgebaut hatte) seitens Frankreichs hat das Bundesasylamt (etwa durch ein Remonstrationsverfahren) nicht in Zweifel gezogen und hat der Asylgerichtshof (bei einer Ablehnung des vermeintlich zuständigen Mitgliedstaates) - bei richtiger Interpretation des Zuständigkeitssystems der Dublin II VO so keine Möglichkeit eine objektiv unter Umständen naheliegende Zuständigkeit durchzusetzen, wenn dieser keine Zustimmung korreliert.3.3. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Beschwerdeführer über Frankreich in das Gebiet der Europäischen Union eingereist war, jedoch die Frist des Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, abgelaufen ist. Die Ablehnung einer Zuständigkeit im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, VO 343 aus 2003, (die sich gleichwohl den Angaben des Beschwerdeführers folgend ergäbe und auf die das Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes aufgebaut hatte) seitens Frankreichs hat das Bundesasylamt (etwa durch ein Remonstrationsverfahren) nicht in Zweifel gezogen und hat der Asylgerichtshof (bei einer Ablehnung des vermeintlich zuständigen Mitgliedstaates) - bei richtiger Interpretation des Zuständigkeitssystems der Dublin römisch zwei VO so keine Möglichkeit eine objektiv unter Umständen naheliegende Zuständigkeit durchzusetzen, wenn dieser keine Zustimmung korreliert.

Unter Zugrundelegung dieses somit wesentlich geänderten Sachverhaltes können daher auch die Erwägungen des Vorerkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.09.2012 unter Punkt 2.2. (zur Zuständigkeit Frankreichs) nicht mehr aufrecht gehalten werden, weshalb somit eine Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz besteht.

3.4. Aufnahmeersuchen an andere Mitgliedstaaten scheiden schon wegen Ablaufs der Frist nach Art. 17 Abs 1 VO 343/2003 aus. Da auch sonst keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates vorliegen, hatte, auf Basis der derzeitigen Aktenlage, die Behebung spruchgemäß nach § 41 Abs. 3, 2. Satz AsylG 2005 zu erfolgen.3.4. Aufnahmeersuchen an andere Mitgliedstaaten scheiden schon wegen Ablaufs der Frist nach Artikel 17, Absatz eins, VO 343 aus 2003, aus. Da auch sonst keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates vorliegen, hatte, auf Basis der derzeitigen Aktenlage, die Behebung spruchgemäß nach Paragraph 41, Absatz 3, 2, Satz AsylG 2005 zu erfolgen.

4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG, respektive wegen geklärten Sachverhaltes, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG, respektive wegen geklärten Sachverhaltes, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, Mitgliedstaat, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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