TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/25 C8 424011-1/2012

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Veröffentlicht am 25.10.2012
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Spruch

C8 424011-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, FZ. 11 09.934-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, FZ. 11 09.934-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 02.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 02.01.2012 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen wurde.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 02.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 02.01.2012 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen wurde.

In der mit dem Beschwerdeführer am 02.09.2011 vor dem Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen, aufgenommenen Niederschrift, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel, der Kommandant für die Regierung gewesen sei, von den Taliban getötet worden sei. Zwei Monate später habe der Vater des Beschwerdeführers Briefe von Seiten der Taliban erhalten. Sie hätten verlangt, dass er gegen die Regierung arbeiten solle, da sie vermutet hätten, dass er über diese Informationen gehabt habe. Sein Vater habe gesagt, dass er schon alt sei und sich Ihnen nicht anschließen könne. Aus diesem Grund hätten die Taliban gesagt, dass er an die Stelle seines Vaters treten müsse. Danach habe sein Vater mit einem Schlepper gesprochen und ihn nach Österreich geschickt.

Aus einem am 08.09.2011 verfassten Aktenvermerk ergibt sich, dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers bezüglich einer möglichen Altersfeststellung informiert wurde. Der Beschwerdeführer hielt seine Angaben minderjährig zu sein aufrecht. Er habe angegeben im Jahr XXXX geboren und siebzehn Jahre alt zu sein. Das genaue Geburtsdatum würde er nicht wissen.Aus einem am 08.09.2011 verfassten Aktenvermerk ergibt sich, dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers bezüglich einer möglichen Altersfeststellung informiert wurde. Der Beschwerdeführer hielt seine Angaben minderjährig zu sein aufrecht. Er habe angegeben im Jahr römisch 40 geboren und siebzehn Jahre alt zu sein. Das genaue Geburtsdatum würde er nicht wissen.

Von einer medizinischen Untersuchung zur Feststellung des Alters wurde abgesehen, da dies auf Grund des Augenscheins nicht zweckmäßig gewesen sei.

Am 17.11.2011 brachte der Beschwerdeführer in der mit ihm vor dem Bundesasylamt, Aussenstelle Traiskirchen vor, dass sein Onkel väterlicherseits XXXX Polizeikommandant gewesen sei. Eine Zeit lang habe er im Distrikt XXXX, Dienst geleistet. Da in XXXX viele Taliban gewesen seien, habe dieser sich aus Angst in den Distrikt XXXX versetzen lassen. Im Zuge eines Selbstmordanschlages sei dieser getötet worden. Der Selbstmordanschlag habe sich vor ca. 1 bis 1 1/2 Jahren ereignet. Der Beschwerdeführer wisse aber nicht mehr in welchem Monat es genau gewesen sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer wisse, in welcher Ortschaft exakt sein Onkel zu Tode gekommen sei, gab dieser an, im Distrikt XXXX beim Amtsgebäude. Dort seien viele Leute aus verschiedenen Dörfern gewesen, die sich beschwert hätten, dass die Soldaten ihre Mohnfelder zerstört hätten. Auch ein junger Mann sei dabei gewesen, der schrecklich geweint habe. Normalerweise würde jeder Dorfbewohner, der eine Beschwerde habe, durchsucht und dann zu seinem Onkel ins Büro hineingelassen. Da er laut geweint habe, durchsuchte man ihn nicht und er habe sich dann in die Luft gesprengt. Sein Vater habe gerade mit seinem Onkel telefoniert, als dies passiert sei. Die Geschichte habe er von anderen Polizisten erzählt bekommen. Es seien noch andere Personen verletzt worden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am 02.09.2011 behauptet habe, dass sich der Vorfall vor 1 1/2 Jahren ereignet habe und damit dieser Vorfall schon im Frühjahr bzw. Herbst des Jahres 2010 gewesen sei und der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Sommer 2011 trotzdem zu Hause gelebt habe, gab dieser an, dass dies so gewesen sei, dass sein Onkel drei Söhne habe. Einer sei älter als er, zwei seien jünger. Nach der Ermordung seines Onkels habe sein Vater den ältesten Sohn seines Bruders aus Angst vor den Taliban aus Afghanistan weggeschickt. Dieser lebe jetzt in England. Nachdem dieser weggewesen sei, hätten die Taliban seinen Vater belästigt und ihm gesagt, er solle ihnen den Neffen finden und diesen übergeben. Sein Vater habe ihnen gesagt, dass er nicht wissen würde, wo sich dieser aufhalte, weil er ein erwachsener Mann sei. Die Taliban hätten dann von seinem Vater verlangt, dass er mit ihnen gehen solle. Sie hätten mehrmals Botschaften und Briefe an seinen Vater geschickt. Auf die Frage, wie lange nach dem Tod seines Onkels die Taliban gegen seinen Cousin an seinen Vater herangetreten seien, gab dieser an, dass dies ca. zwei Monate nach seinem Tod gewesen sei. Sein Vater habe den Taliban nichts gesagt. Er habe ihnen nur gesagt, dass er ein Weißbärtiger sei.Am 17.11.2011 brachte der Beschwerdeführer in der mit ihm vor dem Bundesasylamt, Aussenstelle Traiskirchen vor, dass sein Onkel väterlicherseits römisch 40 Polizeikommandant gewesen sei. Eine Zeit lang habe er im Distrikt römisch 40 , Dienst geleistet. Da in römisch 40 viele Taliban gewesen seien, habe dieser sich aus Angst in den Distrikt römisch 40 versetzen lassen. Im Zuge eines Selbstmordanschlages sei dieser getötet worden. Der Selbstmordanschlag habe sich vor ca. 1 bis 1 1/2 Jahren ereignet. Der Beschwerdeführer wisse aber nicht mehr in welchem Monat es genau gewesen sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer wisse, in welcher Ortschaft exakt sein Onkel zu Tode gekommen sei, gab dieser an, im Distrikt römisch 40 beim Amtsgebäude. Dort seien viele Leute aus verschiedenen Dörfern gewesen, die sich beschwert hätten, dass die Soldaten ihre Mohnfelder zerstört hätten. Auch ein junger Mann sei dabei gewesen, der schrecklich geweint habe. Normalerweise würde jeder Dorfbewohner, der eine Beschwerde habe, durchsucht und dann zu seinem Onkel ins Büro hineingelassen. Da er laut geweint habe, durchsuchte man ihn nicht und er habe sich dann in die Luft gesprengt. Sein Vater habe gerade mit seinem Onkel telefoniert, als dies passiert sei. Die Geschichte habe er von anderen Polizisten erzählt bekommen. Es seien noch andere Personen verletzt worden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am 02.09.2011 behauptet habe, dass sich der Vorfall vor 1 1/2 Jahren ereignet habe und damit dieser Vorfall schon im Frühjahr bzw. Herbst des Jahres 2010 gewesen sei und der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Sommer 2011 trotzdem zu Hause gelebt habe, gab dieser an, dass dies so gewesen sei, dass sein Onkel drei Söhne habe. Einer sei älter als er, zwei seien jünger. Nach der Ermordung seines Onkels habe sein Vater den ältesten Sohn seines Bruders aus Angst vor den Taliban aus Afghanistan weggeschickt. Dieser lebe jetzt in England. Nachdem dieser weggewesen sei, hätten die Taliban seinen Vater belästigt und ihm gesagt, er solle ihnen den Neffen finden und diesen übergeben. Sein Vater habe ihnen gesagt, dass er nicht wissen würde, wo sich dieser aufhalte, weil er ein erwachsener Mann sei. Die Taliban hätten dann von seinem Vater verlangt, dass er mit ihnen gehen solle. Sie hätten mehrmals Botschaften und Briefe an seinen Vater geschickt. Auf die Frage, wie lange nach dem Tod seines Onkels die Taliban gegen seinen Cousin an seinen Vater herangetreten seien, gab dieser an, dass dies ca. zwei Monate nach seinem Tod gewesen sei. Sein Vater habe den Taliban nichts gesagt. Er habe ihnen nur gesagt, dass er ein Weißbärtiger sei.

Die Taliban hätten von seinem Vater schließlich verlangt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen gehe. Sein Vater habe den Taliban irgendeine Ausrede präsentiert. Cirka zehn Tage vor der Ausreise des Beschwerdeführers seien zwei Söhne des XXXX aus seinem Dorf von den Taliban entführt worden. Als sein Vater das gehört habe, hätte er Angst bekommen, dass die Taliban auch ihn mitnehmen würden. Er habe dann aus Angst bis zur Ausreise bei seinem Arbeitgeber XXXX übernachtet. Er habe die Schafe auch auf einer anderen Weide gehirtet. Zehn Tage habe er sich bei XXXX aufgehalten. Auf die Frage, wann er zum Amt gegangen sei, um sich eine Tazkira auszustellen, gab dieser an, dass dies schon vorher gewesen sei. Sie hätten sich alle eine Tazkira ausstellen lassen, ebenso seine Geschwister.Die Taliban hätten von seinem Vater schließlich verlangt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen gehe. Sein Vater habe den Taliban irgendeine Ausrede präsentiert. Cirka zehn Tage vor der Ausreise des Beschwerdeführers seien zwei Söhne des römisch 40 aus seinem Dorf von den Taliban entführt worden. Als sein Vater das gehört habe, hätte er Angst bekommen, dass die Taliban auch ihn mitnehmen würden. Er habe dann aus Angst bis zur Ausreise bei seinem Arbeitgeber römisch 40 übernachtet. Er habe die Schafe auch auf einer anderen Weide gehirtet. Zehn Tage habe er sich bei römisch 40 aufgehalten. Auf die Frage, wann er zum Amt gegangen sei, um sich eine Tazkira auszustellen, gab dieser an, dass dies schon vorher gewesen sei. Sie hätten sich alle eine Tazkira ausstellen lassen, ebenso seine Geschwister.

Auf die Frage, welches Interesse die Taliban an seinem Vater gehabt hätten, gab dieser an, dass die Taliban gesagt hätten, dass sein Onkel Kommandant gewesen sei und sie auch über die Pläne der Polizei Bescheid gewusst hätten, wo sie nach den Taliban suchen bzw. wie sie gegen diese vorgehen. Deswegen hätten sie sie mitnehmen wollen. Auf Vorhalt, dass die Geschichte mit dem Onkel des Beschwerdeführers passiert und tragisch sei, gab dieser an, dass sein Onkel in einem Distrikt gearbeitet und er jede Nacht nach Hause gekommen sei und über seine Arbeit erzählt habe. Drei Monate habe er in diesem Distrikt gearbeitet.

Auf Vorhalt, dass, wenn sein Onkel tatsächlich dienstliche Geheimnisse weitergegeben hätte, dann wohl anzunehmen gewesen sei, dass er es seinem Vater und nicht dem Beschwerdeführer erzählt habe, gab dieser an, dass die Taliban verärgert gewesen seien, dass er für die Regierung gearbeitet habe. Die Söhne des XXXX seien ganz jung. Junge Menschen würden für die Taliban interessant sein und sie würden sie als Selbstmordattentäter irgendwo hinschicken.Auf Vorhalt, dass, wenn sein Onkel tatsächlich dienstliche Geheimnisse weitergegeben hätte, dann wohl anzunehmen gewesen sei, dass er es seinem Vater und nicht dem Beschwerdeführer erzählt habe, gab dieser an, dass die Taliban verärgert gewesen seien, dass er für die Regierung gearbeitet habe. Die Söhne des römisch 40 seien ganz jung. Junge Menschen würden für die Taliban interessant sein und sie würden sie als Selbstmordattentäter irgendwo hinschicken.

Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt als unglaubwürdig angesehen. Es würde nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass Menschen, die einschneidende Erlebnisse hinter sich haben, sich an Einzelheiten erinnern würden und diese lange Zeit nicht vergessen und verarbeiten könnten. Der Beschwerdeführer selbst erscheine jedoch von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt. Details könne er nicht schildern.

Die Behörde gelange demnach zu dem Schluss, dass die von ihm behauptete Bedrohung durch die Taliban gegen seine Familie bzw. ihn als Person niemals stattgefunden hätte. In einer Gesamtbetrachtung gelange das Bundesasylamt deshalb zu dem Schluss, dass er in diesen Punkten keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Fluchtgeschichte entnommen werden könnten und gehe die Behörde davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen in Bezug auf die behauptete Bedrohung durch die Taliban um ein bloßes Konstrukt handle und er nicht die wahren Beweggründe für das Verlassen des Heimatlandes dargelegt habe.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers würde insbesondere deshalb die Glaubwürdigkeit versagt werden, als dieser behauptet habe, dass sein Onkel zuletzt drei, vier Monate im Distrikt XXXX gearbeitet und bei einem Selbstmordanschlag ums Leben gekommen sei. Der Distrikt XXXX würde sich in einiger Entfernung von seinem Heimatdistrikt XXXX befinden, wobei die Provinz XXXX dazwischen liegen würde. Aus welchen Grund die in seiner Heimatregion ansässigen Taliban seinen Vater dafür belangen hätten sollen, obwohl sein Onkel in einiger Entfernung tätig gewesen sei, sei nicht logisch nachvollziehbar.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers würde insbesondere deshalb die Glaubwürdigkeit versagt werden, als dieser behauptet habe, dass sein Onkel zuletzt drei, vier Monate im Distrikt römisch 40 gearbeitet und bei einem Selbstmordanschlag ums Leben gekommen sei. Der Distrikt römisch 40 würde sich in einiger Entfernung von seinem Heimatdistrikt römisch 40 befinden, wobei die Provinz römisch 40 dazwischen liegen würde. Aus welchen Grund die in seiner Heimatregion ansässigen Taliban seinen Vater dafür belangen hätten sollen, obwohl sein Onkel in einiger Entfernung tätig gewesen sei, sei nicht logisch nachvollziehbar.

Auch würde sich für das Bundesasylamt die Frage stellen, warum die Taliban mit einer Person dessen Bruder als Polizeikommandant für die Regierung im Einsatz gewesen sei, zusammen arbeiten hätte wollen. Die Vorgangsweise sei absolut unlogisch, da es doch das Ziel jeder terroristischen Bewegung, wie der Taliban, gewesen wäre, Personen für deren Ideen zu begeistern und nicht an Personen heranzutreten, von denen sie von vornherein gewusst hätten, dass diese Person eher für die Regierung eingestellt gewesen wäre, als dagegen.

Außerdem sei der Vater ungebildet und würde als Taxifahrer arbeiten. Aus welchem Grunde die Taliban Informationen, welcher der Onkel des Beschwerdeführers weitergegeben hätte, beim Beschwerdeführer bzw. dessen Vater vermuten hätte sollen, könne nicht nachvollziehbar erklärt werden.

Die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Kopie eines Personalausweises (Registeramtsbestätigung, "Tazkira") könne nicht als Beweis der Identidät des Beschwerdeführers herangezogen werden.

Der Beschwerdeführer habe zwar eine Faxkopie des Dokuments übermittelt. Kopien von Dokumenten würden zwar als Beweismittel im Verfahren zugelassen, doch hätten diese eine verminderte Aussagekraft, zumal eine kriminaltechnische Untersuchung nicht möglich sei. Das diesbezügliche Orginaldokumet würde bis dato dem Bundesasylamt nicht vorgelegt.

Auffällig sei auch, dass der Beschwerdeführer gemeint habe, dass er sich bereits mehrere Monate vor seiner Ausreise, welche Ende Juni/Anfang August 2011 stattgefunden habe, sich eine Tazkira besorgt habe, zumal sie des öfteren bei Reisen nach Jalalabad kontrolliert worden wären und sich für diesen Zweck das Dokument besorgt hätten.

Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, dass das Dokument wenige Tage vor seiner Ausreise bzw. am Tag der Ausreise ausgestellt worden sei, habe die Beschwerdeführerin gemeint, dass das nicht der Wahrheit entsprechen könne. Es wäre viel länger vor der Ausreise ausgestellt worden.

Des weiteren würde auffallen, dass speziell das Alter 1390 siebzehn

(17) mit einem anderen Schreibmittel (dicker quasi Filzstift und einer anderen Schriftart aufgebracht worden sei. Dies würde den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer das Blankodokument besorgt und das Geburtsjahr nachträglich angebracht habe.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Einleitend ist festzuhalten, dass die - der Rechtsprechung des AsylGH nach - insgesamt prekäre und volatile Sicherheitslage in Afghanistan eine ständige Aktualisierung der verwendeten Länderquellen durch das Bundesasylamt erfordert.

Außerdem erfordern die regionalen Unterschiede dieser Sicherheitslage - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde (vgl. nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409.154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411.495 11.10.2011, C5 415.421 27.12.2011, C13Außerdem erfordern die regionalen Unterschiede dieser Sicherheitslage - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde vergleiche nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409.154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411.495 11.10.2011, C5 415.421 27.12.2011, C13

422.457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes. Im gegenständlichen Fall stellte das Bundesasylamt in dem am 02.01.2012 erlassenen Bescheid zwar fest, dass der Beschwerdeführer im Dorf XXXX, Distrikt XXXX (XXXX) in der Provinz Nangarhar geboren wurde und sich vermutlich bis Sommer 2011 dort aufgehalten hat, doch wurden dazu keine aktuellen Länderfeststellungen eingeholt. Vielmehr geht aus diesen lediglich hervor, dass die Provinz Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich gelten würde, sich die Lage aber seit 2010 verschlechtert hat, ohne darüber nähere Ausführungen in Bezug zur aktuellen Lage dort zu treffen. Insofern kann auch der Argumentation des Bundesasylamtes, dass man keine Quellen jüngeren Datums herangezogen hätte, weil sich die asyl- bzw. abschiebungsrelevante Lage seither nicht entscheidend verändert habe, nicht gefolgt werden, als schon aus der vom Bundesasylamt angeführten Quelle vom März 2011 nicht klar hervorgeht, wie sich die Sicherheitslage in diesem Zeitraum gestaltet hat. Das Bundesasylamt wird daher in diesem Zusammenhang, gegebenenfalls auch unter Heranziehung eines versierten Ländersachverständigen, entsprechend jüngere Quellen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt heranzuziehen und zu würdigen haben.422.457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes. Im gegenständlichen Fall stellte das Bundesasylamt in dem am 02.01.2012 erlassenen Bescheid zwar fest, dass der Beschwerdeführer im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 (römisch 40 ) in der Provinz Nangarhar geboren wurde und sich vermutlich bis Sommer 2011 dort aufgehalten hat, doch wurden dazu keine aktuellen Länderfeststellungen eingeholt. Vielmehr geht aus diesen lediglich hervor, dass die Provinz Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich gelten würde, sich die Lage aber seit 2010 verschlechtert hat, ohne darüber nähere Ausführungen in Bezug zur aktuellen Lage dort zu treffen. Insofern kann auch der Argumentation des Bundesasylamtes, dass man keine Quellen jüngeren Datums herangezogen hätte, weil sich die asyl- bzw. abschiebungsrelevante Lage seither nicht entscheidend verändert habe, nicht gefolgt werden, als schon aus der vom Bundesasylamt angeführten Quelle vom März 2011 nicht klar hervorgeht, wie sich die Sicherheitslage in diesem Zeitraum gestaltet hat. Das Bundesasylamt wird daher in diesem Zusammenhang, gegebenenfalls auch unter Heranziehung eines versierten Ländersachverständigen, entsprechend jüngere Quellen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt heranzuziehen und zu würdigen haben.

Unabhängig davon ergeben sich aber auch Unstimmigkeiten dahingehend, als der Argumentation des Bundesasylamtes, dass sich der Beschwerdeführer bewusst und offensichtlich mit falschen Personalien "demonstrieren" wollte, nicht gefolgt werden kann.

So stützt sich das Bundesasylamt in seiner Argumentation u.a. darauf, dass es mangels Vorlage einer Registeramtsbestätigung, einer "Tazkira" im Orginal, nicht möglich gewesen wäre eine kriminaltechnische Untersuchung durchzuführen. Dieser Umstand ist für den Asylgerichtshof allerdings nicht nachvollziehbar, als das Bundesasylamt in seiner Begründung umgekehrt ausführt, dass das Alter 1390 (siebzehn Jahre) mit einem anderen Schreibmittel, einem Filzstift, an der "Tazkira" angebracht worden ist.

An Hand der im Verwaltungs-, und Gerichtsakt vorliegenden Unterlagen (Kopie, Orginal der "Tazkira") ist ersichtlich, dass eine derartige Feststellung aber nur dann möglich ist, wenn das Orginal der Registeramtsbestätigung eingesehen wurde. Eine kriminaltechnische Untersuchung durchzuführen wäre daher ohne weiteres möglich gewesen.

Abgesehen davon, dass sich am Schriftstück der "Tazkira" nicht nachvollziehen lässt, zu welchem Zeitpunkt dieses beim Bundesasylamt eingegangen ist, wäre es dem Bundesasylamt zu jeder Zeit frei gestanden ein entsprechendes Dokument vom Beschwerdeführer einzufordern, wenn man davon ausgeht, dass das Orginal tatsächlich nicht eingesehen wurde.

Außerdem erweist sich die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides als qualifiziert mangelhaft, wenn zunächst die Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungssituation mit rein spekulativen Erwägungen über die Vorgehensweise der Taliban begründet wird. Angesichts des von der Behörde selbst festgestellten Erstarkens der Taliban - auch in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, wie aus der aktuellen Quellenlage hervorgeht - scheint die Verfolgung einer als zu einer in den Augen der Taliban politisch unzuverlässigen Familie gehörenden Person wie den Beschwerdeführer als Neffe seines für die Regierung arbeitenden Onkels, welcher aus diesem Grund einem Anschlag zum Opfer gefallen ist, was vom BAA auch als glaubwürdig befunden wurde, jedenfalls nicht unplausibel. So kommt es gemäß den jüngsten "UNHCR Eligibility Guidelines" zu systematischem und anhaltendem Vorgehen von Anti-Regierungsgruppen gegen Zivilisten, die als mit der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft in Zusammenhang stehend gesehen werden. Auch kommt es zur Unterstützung von Anti-Regierungsgruppen durch Einheimische, welche durch Drohungen sowie durch Anwendung von Gewalt erzwungen wird. Diese Einschüchterungsversuche sind durch das geminderte Vertrauen der Bevölkerung in die Fähigkeiten der afghanischen Regierung und die internationalen Truppen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Bereitstellung von grundlegenden Dienstleistungen verstärkt. UNHCR zu Folge haben die Taliban ihre Einschüchterungen gegen größere Bevölkerungsgruppen, welche als im Zusammenhang mit der Regierung oder internationalen Militärkräften stehend gesehen werden, ausgeweitet und verstärkt.

Im Übrigen geht aus dem Verwaltungs-, bzw. Gerichtsakt nicht hervor, woraus das Bundesasylamt auf Grund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahren schließt, dass es sich beim Vater um eine ungebildete Person handelt, dieser offenbar überhaupt nicht in der Lage gewesen sein soll, etwaige Informationen an die Taliban weiterzugeben. Ebenso ist es für den Asylgerichtshof, wie auch für den Beschwerdeführer in der am 16.01.2012 eingebrachten Beschwerde, nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Umstände das Bundesasylamt schließen kann, dass die im Distrikt XXXX ansässigen Taliban kein Interesse an den im Distrikt XXXX lebenden Beschwerdeführer hätten.Im Übrigen geht aus dem Verwaltungs-, bzw. Gerichtsakt nicht hervor, woraus das Bundesasylamt auf Grund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahren schließt, dass es sich beim Vater um eine ungebildete Person handelt, dieser offenbar überhaupt nicht in der Lage gewesen sein soll, etwaige Informationen an die Taliban weiterzugeben. Ebenso ist es für den Asylgerichtshof, wie auch für den Beschwerdeführer in der am 16.01.2012 eingebrachten Beschwerde, nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Umstände das Bundesasylamt schließen kann, dass die im Distrikt römisch 40 ansässigen Taliban kein Interesse an den im Distrikt römisch 40 lebenden Beschwerdeführer hätten.

Die Beweiswürdigung stellt sich als unzureichend dar, wenn sie sich zentral auf subjektive Bewertungen der Plausibilität der Handlungen der Verfolger stützt (die unter dem Hintergrund der komplexen Lage und Handlungsweisen der verschiedenen Akteure in diesem Land allgemein besonders schwierig sind), ohne dass sich in einer Gesamtschau schwerwiegende Widersprüche erkennen ließen. Sofern die Behörde dem Beschwerdeführer vorwirft, er hätte keinen (quasi)-staatlichen Schutz gesucht, ist solches angesichts des vielfach in Afghanistan zu beobachtenden Versagens staatlicher Strukturen kein taugliches Argument.

Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist (vgl etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist vergleiche etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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