TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/25 C7 423775-1/2012

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Veröffentlicht am 25.10.2012
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Spruch

C7 423775-1/2012/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, FZ. 11 04.178-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, FZ. 11 04.178-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 01.05.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau, einer tadschikischen Staatsangehörigen, und ihren beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein chinesischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der Uiguren und moslemischen Glaubens, brachte vor, während eines für drei Monate geplanten Aufenthaltes mit seiner Familie in China im Juli 2009 in eine Demonstration gegen die chinesische "Herrschaft" geraten zu sein und sich sodann selbst aktiv daran beteiligt zu haben, bis die chinesischen Sicherheitskräfte die Kundgebung gewaltsam aufgelöst und zahlreiche Teilnehmer - so auch den Beschwerdeführer - festgenommen hätten. Während seines dreimonatigen Aufenthaltes in einem Gefängnis sei er wiederholt schwer misshandelt worden und habe er nach drei Monaten - gegen die Verbürgung seines Vaters - vorläufig aus der Haft entlassen und stationär in einem Krankenhaus behandelt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Gelegenheit genutzt und sei, nachdem sich sein Gesundheitszustand einigermaßen gebessert habe, ebenso wie sein Vater, in sein Heimatdorf geflüchtet. Da er an jenem Ort nicht gemeldet gewesen sei und sich das Dorf etwa 1000km von der Stadt Urumqi, in welcher sich der Vorfall mit der Demonstration ereignet habe und wo der Beschwerdeführer auch offiziell gemeldet gewesen sei, entfernt befunden habe, habe er sich für eineinhalb Jahre dort aufhalten zu können, um seine Ausreise zu organisieren, ohne dass es zu weiteren Zwischenfällen mit den Behörden gekommen wäre. Im Jänner 2011 sei er dann zu seiner Familie nach Tadschikistan gereist, wobei er jedoch kurze Zeit später von den lokalen Sicherheitsbehörden zu einer mit einem langjährigen Freund des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehenden uigurischen Organisation befragt worden sei, welche auch er durch monatliche Zahlungen unterstützt habe. Sein Freund sei in der Zwischenzeit in Tadschikistan festgenommen und nach China ausgeliefert worden. Aus Angst vor einem ähnlichen Schicksal sei der Beschwerdeführer mit einem Visum in die Türkei gereist, wohin ihm seine Ehefrau mit den beiden Kindern wenig später gefolgt sei, und in weiterer Folge nach Österreich gekommen, um hier um internationalen Schutz anzusuchen. Am 01.08.2011 beteiligt sich der Beschwerdeführer an einer Demonstration vor der chinesischen Botschaft in Wien, worüber er Fotos und ein Schreiben des Weltkongresses der Uiguren im Verfahren als Beweismittel vorlegte.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz mangels glaubhafter Verfolgungsgefahr bzw. Unglaubwürdigkeit des Fluchtgrundes gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz mangels glaubhafter Verfolgungsgefahr bzw. Unglaubwürdigkeit des Fluchtgrundes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf dazu umfangreiche Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellen zur aktuellen Lage in der VR China allgemein und in der Herkunftsregion respektive für die uigurische Volksgruppe im Besonderen.

Begründend wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer zwar der uigurischen Volksgruppe angehöre und Moslem sei, er auch an einer "Demonstration" vor der chinesischen Botschaft in Wien teilgenommen habe, jedoch der Beschwerdeführer eine politisch nicht motivierte Person sei, da seine Ausführungen Ungereimtheiten und Implausibilitäten aufgewiesen hätten und sich als nicht glaubhaft dargestellt hätten. Er habe keine Repressalien im Falle einer Rückkehr nach China zu erwarten.

3. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof eingebracht.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des (asylrechtlich) relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.1. Es mag zutreffen, dass manche Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben aufwerfen, jedoch entbindet dies das Bundesasylamt nicht, sich mit den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Beweismitteln in einem Gesamtbild detailliert und eingehend auseinander zu setzen, eine schlüssige Beweiswürdigung vorzunehmen und den Sachverhalt festzustellen. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfolgt.

Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Ausführungen des Bundesasylamts nicht in Einklang mit den im Bescheid verwerteten Länderfeststellungen respektive mit den zur Person des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen stehen. Die Behörde stellte zwar einerseits fest, dass der Beschwerdeführer der uigurischen Volksgruppe angehört und moslemischen Glaubens ist, sowie dass er in Österreich an einer Demonstration vor der chinesischen Botschaft teilgenommen hat und zitierte auch ausführlich aus den dem Bescheid zugrunde liegenden Länderberichten, welche einheitlich von einer verstärkten, auch über die Landesgrenzen hinausgehenden Verfolgung von Mitgliedern der uigurischen Volksgruppe und von einem gegen diese bestehenden Generalverdacht der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten sowie von der Verhängung drakonischer Strafen durch die chinesischen Behörden wegen der bloßen Teilnahme an Kundgebungen berichten, unterließ es andererseits jedoch, das Fluchtvorbringen im Lichte dieser Länderfeststellungen zu würdigen und sich mit den geltend gemachten Nachfluchtgründen des Beschwerdeführers (exilpolitische Tätigkeit in Österreich) ausreichend auseinander zu setzen. So etwa beruht die Annahme, der Beschwerdeführer wäre zur Teilnahme an der Demonstration vor der chinesischen Botschaft vom Weltkongress der Uiguren aufgefordert worden, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen, auf bloßen Mutmaßungen des Bundesasylamtes, wobei der Beschwerdeführer in der Einvernahme weder dazu, noch in irgendeiner Weise konkret zu seiner exilpolitischen Tätigkeit oder zu den Vorkommnissen rund um seine Teilnahme an der Demonstration (wie etwa Video- und Fotoaufnahmen durch die Botschaftsmitarbeiter) befragt wurde, sondern kam die Behörde allein aufgrund seiner Aussage, den genauen Text auf dem von ihm gehaltenen Transparent mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht lesen zu können, zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer mangels politischen Interesses in seiner Heimat keine Verfolgungsgefahr drohe, ohne dabei zu berücksichtigen, dass bereits der Anschein entscheidend sein kann, den der Beschwerdeführer mit seiner Teilnahme an der Kundgebung in Wien erweckt hat, zumal aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgeht, dass die chinesischen Behörden generell auch über die exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen informiert sind und bei deren Rückkehr mit der Verhängung von Strafen gegen diese vorgehen.

Ferner ist der in der Beweiswürdigung gezogene Schluss, wonach der Beschwerdeführer eine Spende keinesfalls aus politischen Gründen getätigt hätte, da andernfalls eine ausführliche Antwort über seine (politischen) Beweggründe bzw. ein gewisses Grundwissen über die Situation der Uiguren im Allgemeinen zu erwarten gewesen wäre und es sich bei ihm um eine "politisch nicht motivierte Person" handle, nicht nachvollziehbar und entspricht überdies nicht den Aufzeichnungen im Protokoll der Einvernahme, aus welchen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer sehr wohl - wenn auch an anderer Stelle - Angaben zur Lage der Uiguren in China zu machen in der Lage war und (in Übereinstimmung mit den im Bescheid verwerteten Länderberichten) von allgemein schlechten Lebens- und Ausbildungsbedingungen der Uiguren, ihrer bloß eingeschränkt möglichen Religionsausübung, vom Druck der chinesischen Mehrheitsbevölkerung und der allgemein schlechten Menschenrechtslage sowie von Einschränkungen in Hinblick auf das Tragen ihrer traditionellen Kleider und der Begehung von Feiertagen etc. berichtete. Es wäre in diesem Zusammenhang vielmehr Aufgabe der Behörde gewesen, den Beschwerdeführer eingehender dazu zu befragen bzw. zur Ausführung näherer Details zur Lage seiner Volksgruppe in China aufzufordern und ihm allfällige Implausibilitäten vorzuhalten.

Ebenso ist nicht ersichtlich, durch welche einzelnen konkreten Nachfragen in der Einvernahme jeweils versucht worden wäre, detailliertere Aussagen zu den geschilderten Verfolgungsgründen, insbesondere auch zur Haft des Beschwerdeführers, zu erreichen. So wäre im Fall von Zweifeln am Zutreffen seiner Schilderungen rund um seine Teilnahme an der Demonstration in China etwa konkret nachzufragen gewesen, wie er in die Kundgebung geraten sei und was ihn letztlich zur aktiven Teilnahme bewogen habe, wo er doch aus anderen Gründen in der Gegend gewesen wäre, anstatt in der Beweiswürdigung Mutmaßungen über den Hergang anzustellen.

Das Bundesasylamt wird sich somit im fortzusetzenden Verfahren mit dem exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers und seiner Verbindung zum Weltkongress der Uiguren auseinanderzusetzen haben sowie ihn zu seiner Unterstützung der Organisation seines Freundes und zur Teilnahme an der Demonstration in China und der anschließenden behaupteten Haft näher zu befragen haben, um anschließend eine schlüssige Auseinandersetzung mit seinen Aussagen im Lichte der zitierten Länderberichte vornehmen zu können.

2.2. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof jüngst in einem ähnlich gelagerten Fall (Eltern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, minderjährige Kinder) zur Ausweisung beider Elternteile in zwei verschiedene Länder einen Eingriff in das Familienleben in Hinblick auf die minderjährigen Kinder des Paares gewertet hat (VfGH 1548-1552/11-17 vom 05.03.2012) und wird mit Hinblick auf die Ausweisungen des Beschwerdeführers und seiner Familie auch darauf Rücksicht zu nehmen sein.

3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 2 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass das gegenständliche Verfahren bereits seit Februar 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war; aufgrund der Schwere der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Anwendung des § 66 Abs 2 AVG jedoch im vorliegenden Fall dennoch gerechtfertigt.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 2 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass das gegenständliche Verfahren bereits seit Februar 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war; aufgrund der Schwere der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG jedoch im vorliegenden Fall dennoch gerechtfertigt.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, Demonstration, Ermittlungspflicht, exilpolitische Aktivität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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