TE AsylGH Beschluss 2012/10/25 B4 421253-2/2012

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Veröffentlicht am 25.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B4 421.253-2/2012/2E

B E S C H L U S S

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, algerischer Staatsangehöriger, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, Zl. 12 13.022-EWEST, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, Zl. 12 13.022-EWEST, beschlossen:

Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben nach am 26.8.2011 illegal nach Österreich ein und brachte am darauffolgenden Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.8.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX, Algerien, geboren. Er sei algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Berber an. Algerien habe er im Juni 2010 legal verlassen, indem er mit einem PKW nach Tunesien ausgereist sei, dies mit einem vom Passamt XXXX ausgestellten algerischen Reisepass, welchen er später in der Türkei verloren habe. Von Tunis sei er nach Istanbul geflogen; von dort sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Österreich habe er deshalb ausgewählt, da allgemein gesagt werde, dass man hier "sehr gut leben" könne sowie Quartier und Geld bekomme. In Griechenland habe sich der Beschwerdeführer etwa ein Jahr aufgehalten; er habe in einer kleinen Wohnung mit Landsleuten gelebt und gelegentlich als Straßenhändler gearbeitet, wodurch er sich seinen Lebensunterhalt verdient habe. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Er sei in Algerien von Salafisten - extremen Islamisten - bedroht worden. Sie hätten wollen, dass der Beschwerdeführer für sie als Terrorist arbeite. Als er dies abgelehnt habe, hätten sie ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden. Aus diesem Grund habe er Algerien verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, weder eine Geburtsurkunde noch einen Personalausweis zu besitzen. Auf die Frage, wie es möglich sei, dass ihm dennoch ein Reisepass ausgestellt worden sei, meinte der Beschwerdeführer sodann, seine Angaben korrigieren zu wollen, und gab an, dass er doch eine Geburtsurkunde und einen Personalausweis zu Hause habe. Er werde versuchen, sich diese Dokumente nach Österreich schicken zu lassen. Sollte er jedoch mit Hilfe dieser Dokumente abgeschoben werden, würde er sie nicht vorlegen. Die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr nach Algerien befürchte, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, er habe zu Hause "ein Problem", da er bedroht worden sei.1.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.8.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 , Algerien, geboren. Er sei algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Berber an. Algerien habe er im Juni 2010 legal verlassen, indem er mit einem PKW nach Tunesien ausgereist sei, dies mit einem vom Passamt römisch 40 ausgestellten algerischen Reisepass, welchen er später in der Türkei verloren habe. Von Tunis sei er nach Istanbul geflogen; von dort sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Österreich habe er deshalb ausgewählt, da allgemein gesagt werde, dass man hier "sehr gut leben" könne sowie Quartier und Geld bekomme. In Griechenland habe sich der Beschwerdeführer etwa ein Jahr aufgehalten; er habe in einer kleinen Wohnung mit Landsleuten gelebt und gelegentlich als Straßenhändler gearbeitet, wodurch er sich seinen Lebensunterhalt verdient habe. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Er sei in Algerien von Salafisten - extremen Islamisten - bedroht worden. Sie hätten wollen, dass der Beschwerdeführer für sie als Terrorist arbeite. Als er dies abgelehnt habe, hätten sie ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden. Aus diesem Grund habe er Algerien verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, weder eine Geburtsurkunde noch einen Personalausweis zu besitzen. Auf die Frage, wie es möglich sei, dass ihm dennoch ein Reisepass ausgestellt worden sei, meinte der Beschwerdeführer sodann, seine Angaben korrigieren zu wollen, und gab an, dass er doch eine Geburtsurkunde und einen Personalausweis zu Hause habe. Er werde versuchen, sich diese Dokumente nach Österreich schicken zu lassen. Sollte er jedoch mit Hilfe dieser Dokumente abgeschoben werden, würde er sie nicht vorlegen. Die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr nach Algerien befürchte, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, er habe zu Hause "ein Problem", da er bedroht worden sei.

1.3. Am 31.8.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor:

Personaldokumente könne er nicht vorlegen, seinen Reisepass und seinen Personalausweis habe er verloren. Die Geburtsurkunde befinde sich in Algerien; weitere Dokumente besitze er nicht. Befragt, wo er sich in seinem Heimatland zuletzt regelmäßig aufgehalten habe, nannte der Beschwerdeführer eine Adresse in XXXX. Hierbei handle es sich um sein Elternhaus, wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise wohnhaft gewesen sei; er habe immer nur dort gewohnt und sich nie woanders aufgehalten. Im Haus habe er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Brüdern gewohnt. Die Lebensumstände seien "mittel" gewesen. Der Beschwerdeführer, sein Vater sowie ein Bruder von ihm hätten gearbeitet, er selbst als Maurer auf Baustellen. Dieser Beschäftigung sei er regelmäßig nachgegangen und habe aus den Einkünften seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Beruf habe er keinen erlernt. Befragt, weshalb er Algerien verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, die Salafisten hätten ihn zwingen wollen, mit ihnen in den "Djihad" zu gehen. Sie hätten ihn "immer wieder" aufgefordert, mit ihnen ins Gebirge zu kommen. Der Beschwerdeführer sei "als Mensch" dagegen gewesen, er habe nicht mitgehen wollen, habe aber gewusst, dass sie ihn "irgendwann einmal" töten würden. Aus diesem Grund sei er weggegangen. Drei namentlich bekannte Personen, die er in der Moschee kennengelernt habe, hätten ihn aufgefordert, Mitglied einer namentlich bezeichneten terroristischen Gruppierung zu werden. Sie hätten so viele Leute wie möglich rekrutieren wollen, die dann mit ihnen ins Gebirge gehen sollten. Das erste Mal sei der Beschwerdeführer vor ca. zwei Jahren aufgefordert worden, an dieser Gruppierung teilzunehmen. Insgesamt seien drei derartige Aufforderungen an ihn gerichtet worden, die letzte sei sechs Monate nach dem ersten Mal erfolgt. Sechs Monate nach der dritten Aufforderung sei der Beschwerdeführer aus Algerien ausgereist. Befragt, ob er nach der dritten Aufforderung noch sechs Monate zu Hause gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe sich zwar in Algerien, nicht aber zu Hause, sondern in Algier aufgehalten. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, von Geburt bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus in seiner Heimatstadt XXXX und nie anderswo gewohnt zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei "kein Problem"; er sei "immer zwischen Algier und XXXX gependelt". Diese Orte seien nicht so weit voneinander entfernt; er sei in der Früh in die Hauptstadt gekommen und am Abend wieder zurückgekehrt. Befragt, was für einen Sinn es gehabt habe, nach Algier zu fahren, wenn er ohnehin abends zu Hause anzutreffen gewesen wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe nicht gemeint, dass er tatsächlich hin und her gependelt sei, sondern (bloß) von der Möglichkeit gesprochen, da die Distanz nicht so groß sei. Die Terroristen hätten konkret gesagt, dass er mit ihnen ins Gebirge gehen solle, damit sie ihre "Rechte verteidigen" können. Befragt, ob er je in irgendeiner Weise bedroht oder nur aufgefordert worden sei mitzumachen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass man ihn nicht geschlagen habe; er habe aber gewusst, dass sie ihn eines Tages töten würden. Auf Nachfrage gab er an, er vermute dies. Seine "Gedanken" sagten ihm, dass es viele gebe, die getötet worden seien, weil sie es abgelehnt hätten, ins Gebirge zu gehen. Die drei Aufforderungen seien jeweils in derselben Moschee erfolgt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin immer geantwortet, dass er nicht mit ins Gebirge gehe und gegen alles sei, was "sie" machten. Auf die Frage, was ihn dafür qualifiziert habe, in der terroristischen Vereinigung mitzumachen, meinte der Beschwerdeführer, dass er ein "guter Moslem" sowie religiös und ehrlich sei und man durch ihn andere Menschen hätte rekrutieren können. Anzeige bei der Polizei habe der Beschwerdeführer nicht erstattet, da ein Teil der Polizisten eng mit den Terroristen zusammenarbeite. Sobald er Anzeige erstattet hätte, hätten Terroristen davon Kenntnis erlangt. Auf Vorhalt, dass die algerische Polizei zum Schutz der Bevölkerung arbeite und sehr rigoros gegen Terroristen vorgehe, meinte der Beschwerdeführer, dass die Lage in Algerien "ganz anders" sei; so seien einmal 300 unschuldige Leute getötet worden, da ein Polizeioffizier eng mit den Terroristen zusammen gearbeitet habe. Die letzten sechs Monate habe der Beschwerdeführer deshalb in Algier verbracht, weil er dort alles organisiert habe, um das Land zu verlassen; so habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und Geld organisiert. Zur Möglichkeit befragt, sich in einem anderen Teil Algeriens niederzulassen, meinte der Beschwerdeführer, dass die Terroristen in ganz Algerien sehr gut organisiert seien und "irgendwann einmal" erfahren hätten, wo er wohne und was er mache. In Österreich gehe der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach; er lebe von der Bundesbetreuung. Weder sei er verheiratet noch habe er sonstige Kontakte in Österreich. Auch sei er nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder einer anderen Gruppierung. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in Algerien zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer meinte, dazu nichts sagen zu wollen.Personaldokumente könne er nicht vorlegen, seinen Reisepass und seinen Personalausweis habe er verloren. Die Geburtsurkunde befinde sich in Algerien; weitere Dokumente besitze er nicht. Befragt, wo er sich in seinem Heimatland zuletzt regelmäßig aufgehalten habe, nannte der Beschwerdeführer eine Adresse in römisch 40 . Hierbei handle es sich um sein Elternhaus, wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise wohnhaft gewesen sei; er habe immer nur dort gewohnt und sich nie woanders aufgehalten. Im Haus habe er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Brüdern gewohnt. Die Lebensumstände seien "mittel" gewesen. Der Beschwerdeführer, sein Vater sowie ein Bruder von ihm hätten gearbeitet, er selbst als Maurer auf Baustellen. Dieser Beschäftigung sei er regelmäßig nachgegangen und habe aus den Einkünften seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Beruf habe er keinen erlernt. Befragt, weshalb er Algerien verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, die Salafisten hätten ihn zwingen wollen, mit ihnen in den "Djihad" zu gehen. Sie hätten ihn "immer wieder" aufgefordert, mit ihnen ins Gebirge zu kommen. Der Beschwerdeführer sei "als Mensch" dagegen gewesen, er habe nicht mitgehen wollen, habe aber gewusst, dass sie ihn "irgendwann einmal" töten würden. Aus diesem Grund sei er weggegangen. Drei namentlich bekannte Personen, die er in der Moschee kennengelernt habe, hätten ihn aufgefordert, Mitglied einer namentlich bezeichneten terroristischen Gruppierung zu werden. Sie hätten so viele Leute wie möglich rekrutieren wollen, die dann mit ihnen ins Gebirge gehen sollten. Das erste Mal sei der Beschwerdeführer vor ca. zwei Jahren aufgefordert worden, an dieser Gruppierung teilzunehmen. Insgesamt seien drei derartige Aufforderungen an ihn gerichtet worden, die letzte sei sechs Monate nach dem ersten Mal erfolgt. Sechs Monate nach der dritten Aufforderung sei der Beschwerdeführer aus Algerien ausgereist. Befragt, ob er nach der dritten Aufforderung noch sechs Monate zu Hause gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe sich zwar in Algerien, nicht aber zu Hause, sondern in Algier aufgehalten. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, von Geburt bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus in seiner Heimatstadt römisch 40 und nie anderswo gewohnt zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei "kein Problem"; er sei "immer zwischen Algier und römisch 40 gependelt". Diese Orte seien nicht so weit voneinander entfernt; er sei in der Früh in die Hauptstadt gekommen und am Abend wieder zurückgekehrt. Befragt, was für einen Sinn es gehabt habe, nach Algier zu fahren, wenn er ohnehin abends zu Hause anzutreffen gewesen wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe nicht gemeint, dass er tatsächlich hin und her gependelt sei, sondern (bloß) von der Möglichkeit gesprochen, da die Distanz nicht so groß sei. Die Terroristen hätten konkret gesagt, dass er mit ihnen ins Gebirge gehen solle, damit sie ihre "Rechte verteidigen" können. Befragt, ob er je in irgendeiner Weise bedroht oder nur aufgefordert worden sei mitzumachen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass man ihn nicht geschlagen habe; er habe aber gewusst, dass sie ihn eines Tages töten würden. Auf Nachfrage gab er an, er vermute dies. Seine "Gedanken" sagten ihm, dass es viele gebe, die getötet worden seien, weil sie es abgelehnt hätten, ins Gebirge zu gehen. Die drei Aufforderungen seien jeweils in derselben Moschee erfolgt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin immer geantwortet, dass er nicht mit ins Gebirge gehe und gegen alles sei, was "sie" machten. Auf die Frage, was ihn dafür qualifiziert habe, in der terroristischen Vereinigung mitzumachen, meinte der Beschwerdeführer, dass er ein "guter Moslem" sowie religiös und ehrlich sei und man durch ihn andere Menschen hätte rekrutieren können. Anzeige bei der Polizei habe der Beschwerdeführer nicht erstattet, da ein Teil der Polizisten eng mit den Terroristen zusammenarbeite. Sobald er Anzeige erstattet hätte, hätten Terroristen davon Kenntnis erlangt. Auf Vorhalt, dass die algerische Polizei zum Schutz der Bevölkerung arbeite und sehr rigoros gegen Terroristen vorgehe, meinte der Beschwerdeführer, dass die Lage in Algerien "ganz anders" sei; so seien einmal 300 unschuldige Leute getötet worden, da ein Polizeioffizier eng mit den Terroristen zusammen gearbeitet habe. Die letzten sechs Monate habe der Beschwerdeführer deshalb in Algier verbracht, weil er dort alles organisiert habe, um das Land zu verlassen; so habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und Geld organisiert. Zur Möglichkeit befragt, sich in einem anderen Teil Algeriens niederzulassen, meinte der Beschwerdeführer, dass die Terroristen in ganz Algerien sehr gut organisiert seien und "irgendwann einmal" erfahren hätten, wo er wohne und was er mache. In Österreich gehe der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach; er lebe von der Bundesbetreuung. Weder sei er verheiratet noch habe er sonstige Kontakte in Österreich. Auch sei er nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder einer anderen Gruppierung. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in Algerien zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer meinte, dazu nichts sagen zu wollen.

1.4. Mit Bescheid vom 31.8.2011, Zl. 11 09.632-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, u.a. zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Situation der Berber, zur Grundversorgung sowie zur wirtschaftlichen Situation. Demnach sei am 9.12.2010 eine bedeutende militärische Offensive gestartet worden, um Mitglieder der Führungsriege der "Al Qaida im Maghreb" (AQM) aufzuspüren, bei der bis 12.12.2010 bereits 20 Mitglieder dieser Organisation getötet worden seien. Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung lebten in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen hätten ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität sei. Das Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, sei durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiere in Algerien nicht; auch lägen keine Erkenntnisse über eine faktische Diskriminierung der Volksgruppe der Berber vor. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel sei in Algerien gewährleistet. Die Jugendarbeitslosigkeit sei hoch. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Berber angehöre. Seine Identität stehe mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht fest. Der - illegal nach Österreich eingereiste - Beschwerdeführer sei arbeitsfähig. Seine Verwandten lebten in Algerien. Umstände, die ihn an Österreich binden würden, existierten nicht. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig; dabei verwies es zunächst auf den Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage, wo er sich vor seiner Ausreise aus Algerien zuletzt aufgehalten habe. Auch sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, sich deshalb nicht an die Polizei gewandt zu haben, da diese mit den Terroristen zusammenarbeite, insofern nicht plausibel, als die Polizei bzw. die Sicherheitskräfte in Algerien alles daran setzten, radikale Gruppen auszuforschen, um gegen diese in weiterer Folge vorgehen zu können. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens; zudem führte es ins Treffen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, sich in einem anderen Teil Algeriens niederzulassen. Dass seine Verfolger ihn im gesamten Gebiet Algeriens suchen würden, sei "fern jeder Plausibilität", zumal er seinen Unwillen an der Teilnahme an Aktivitäten der Gruppierung mehrmals kundgetan habe. Überdies könne im Hinblick auf das zufällige Zusammentreffen in der Moschee, ausgeschlossen werden, dass den Personen, die den Beschwerdeführer für eine terroristische Gruppe hätten anwerben wollen, dessen Identität bekannt sei. Auch lägen keine refoulementrelevanten Umstände vor. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.1.4. Mit Bescheid vom 31.8.2011, Zl. 11 09.632-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, u.a. zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Situation der Berber, zur Grundversorgung sowie zur wirtschaftlichen Situation. Demnach sei am 9.12.2010 eine bedeutende militärische Offensive gestartet worden, um Mitglieder der Führungsriege der "Al Qaida im Maghreb" (AQM) aufzuspüren, bei der bis 12.12.2010 bereits 20 Mitglieder dieser Organisation getötet worden seien. Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung lebten in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen hätten ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität sei. Das Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, sei durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiere in Algerien nicht; auch lägen keine Erkenntnisse über eine faktische Diskriminierung der Volksgruppe der Berber vor. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel sei in Algerien gewährleistet. Die Jugendarbeitslosigkeit sei hoch. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Berber angehöre. Seine Identität stehe mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht fest. Der - illegal nach Österreich eingereiste - Beschwerdeführer sei arbeitsfähig. Seine Verwandten lebten in Algerien. Umstände, die ihn an Österreich binden würden, existierten nicht. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig; dabei verwies es zunächst auf den Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage, wo er sich vor seiner Ausreise aus Algerien zuletzt aufgehalten habe. Auch sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, sich deshalb nicht an die Polizei gewandt zu haben, da diese mit den Terroristen zusammenarbeite, insofern nicht plausibel, als die Polizei bzw. die Sicherheitskräfte in Algerien alles daran setzten, radikale Gruppen auszuforschen, um gegen diese in weiterer Folge vorgehen zu können. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens; zudem führte es ins Treffen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, sich in einem anderen Teil Algeriens niederzulassen. Dass seine Verfolger ihn im gesamten Gebiet Algeriens suchen würden, sei "fern jeder Plausibilität", zumal er seinen Unwillen an der Teilnahme an Aktivitäten der Gruppierung mehrmals kundgetan habe. Überdies könne im Hinblick auf das zufällige Zusammentreffen in der Moschee, ausgeschlossen werden, dass den Personen, die den Beschwerdeführer für eine terroristische Gruppe hätten anwerben wollen, dessen Identität bekannt sei. Auch lägen keine refoulementrelevanten Umstände vor. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Der Beschwerdeführer werde von Salafisten bedroht, da er sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert habe, mit diesen zusammenzuarbeiten. Da der Beschwerdeführer ausgeführt habe, sie seien sich in der Moschee begegnet und er habe die Personen namentlich gekannt, sei nicht ersichtlich, weshalb nach Ansicht des Bundesasylamtes ausgeschlossen werden könne, dass seine Identität diesen Personen nicht bekannt sei. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf den "Quartalsbericht, Maghreb, Quartal II/2011" der (deutschen) XXXX, wonach die Sicherheitslage in Algerien, besonders in der Region Kabylei, sehr angespannt bleibe. Dort hätten Mitglieder der AQM in der Stadt Azazga einen Anschlag verübt, bei denen ein Soldat ums Leben gekommen und mindestens acht weitere verletzt worden seien. Überdies sei den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, dass es auch in Algier zu Anschlägen gekommen sei, sowie die Sicherheitslage durch gewalttätige Zusammenstöße von Polizei und Demonstranten beeinträchtigt sei. Schließlich sei auf eine Reisewarnung des britischen Außenministeriums mit Stand vom 7.3.2011 hinzuweisen, in der von einer "hohen Terrorgefahr" berichtet werde. In einem anderen Landesteil wäre der Beschwerdeführer nicht sicher; die Polizei sei nicht in der Lage, ihn ausreichend zu schützen. Überdies beantragte der Beschwerdeführer, ihm einen Rechtsberater beizugeben.1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Der Beschwerdeführer werde von Salafisten bedroht, da er sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert habe, mit diesen zusammenzuarbeiten. Da der Beschwerdeführer ausgeführt habe, sie seien sich in der Moschee begegnet und er habe die Personen namentlich gekannt, sei nicht ersichtlich, weshalb nach Ansicht des Bundesasylamtes ausgeschlossen werden könne, dass seine Identität diesen Personen nicht bekannt sei. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf den "Quartalsbericht, Maghreb, Quartal II/2011" der (deutschen) römisch 40 , wonach die Sicherheitslage in Algerien, besonders in der Region Kabylei, sehr angespannt bleibe. Dort hätten Mitglieder der AQM in der Stadt Azazga einen Anschlag verübt, bei denen ein Soldat ums Leben gekommen und mindestens acht weitere verletzt worden seien. Überdies sei den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, dass es auch in Algier zu Anschlägen gekommen sei, sowie die Sicherheitslage durch gewalttätige Zusammenstöße von Polizei und Demonstranten beeinträchtigt sei. Schließlich sei auf eine Reisewarnung des britischen Außenministeriums mit Stand vom 7.3.2011 hinzuweisen, in der von einer "hohen Terrorgefahr" berichtet werde. In einem anderen Landesteil wäre der Beschwerdeführer nicht sicher; die Polizei sei nicht in der Lage, ihn ausreichend zu schützen. Überdies beantragte der Beschwerdeführer, ihm einen Rechtsberater beizugeben.

1.6. Mit Beschluss vom 29.09.2011, Zl. A10 421.253-1/2011/3Z, gab der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer XXXX als Rechtsberaterin bei.1.6. Mit Beschluss vom 29.09.2011, Zl. A10 421.253-1/2011/3Z, gab der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer römisch 40 als Rechtsberaterin bei.

1.7. Am 29.12.2011 stellte der Asylgerichtshof das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein.1.7. Am 29.12.2011 stellte der Asylgerichtshof das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein.

1.8. Am 23.2.2012 stimmte das Bundesasylamt einem Übernahmeersuchen des (schweizerischen) Bundesamtes für Migration zu.

1.9. Am 26.3.2012 stimmte das Bundesasylamt dem Übernahmeersuchen der (luxemburgischen) Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Einwanderung, in dem als Alias-Identität des Beschwerdeführers XXXX, geboren am XXXX in Libyen, angeführt wird, zu. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am XXXX von Luxemburg nach Österreich überstellt.1.9. Am 26.3.2012 stimmte das Bundesasylamt dem Übernahmeersuchen der (luxemburgischen) Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Einwanderung, in dem als Alias-Identität des Beschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 in Libyen, angeführt wird, zu. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 von Luxemburg nach Österreich überstellt.

1.9. Am 19.4.2012 wurde das Verfahren vor dem Asylgerichtshof fortgesetzt.

1.10. Mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei ihm diese Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.10. Mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 15, 127, 130, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei ihm diese Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.11. Mit Erkenntnis vom 11.7.2012, Zl. B4 421.253-1/2011/15E, wies der Asylgerichtshof die unter Punkt 1.5. dargestellte Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Im Wesentlichen schloss er sich den Ausführungen des Bundesasylamtes an und hielt zunächst fest, dass sich die Situation im Herkunftsstaat seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, weshalb von den Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Dem stehe auch der in der Beschwerde zitierte Bericht der XXXX nicht entgegen. Weiters hielt er fest, dass die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers insbesondere zu der Frage, wo er sich in der Zeit vor seiner Ausreise aufgehalten habe, die Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens aufzeigten. Auch lasse sich seine Aussage, wonach er in den letzten Monaten in Algier seine Ausreise vorbereitet habe und sich dabei einen Reisepass habe ausstellen lassen, nicht mit seinem Vorbringen, sein Reisepass sei vom Passamt XXXX ausgestellt worden, in Einklang bringen. Weiters habe er unterschiedliche Angaben zu seinen Dokumenten und deren Verbleib gemacht. Rechtlich führte der Asylgerichtshof aus, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei und auch nicht gesagt werden könne, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Algerien Verfolgung befürchten müsse. Überdies seien im Fall des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers, der über familiäre Anknüpfungspunkte in Algerien verfüge und in der Lage gewesen sei, dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, keine Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten. Abschließend begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung.1.11. Mit Erkenntnis vom 11.7.2012, Zl. B4 421.253-1/2011/15E, wies der Asylgerichtshof die unter Punkt 1.5. dargestellte Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Im Wesentlichen schloss er sich den Ausführungen des Bundesasylamtes an und hielt zunächst fest, dass sich die Situation im Herkunftsstaat seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, weshalb von den Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Dem stehe auch der in der Beschwerde zitierte Bericht der römisch 40 nicht entgegen. Weiters hielt er fest, dass die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers insbesondere zu der Frage, wo er sich in der Zeit vor seiner Ausreise aufgehalten habe, die Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens aufzeigten. Auch lasse sich seine Aussage, wonach er in den letzten Monaten in Algier seine Ausreise vorbereitet habe und sich dabei einen Reisepass habe ausstellen lassen, nicht mit seinem Vorbringen, sein Reisepass sei vom Passamt römisch 40 ausgestellt worden, in Einklang bringen. Weiters habe er unterschiedliche Angaben zu seinen Dokumenten und deren Verbleib gemacht. Rechtlich führte der Asylgerichtshof aus, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei und auch nicht gesagt werden könne, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Algerien Verfolgung befürchten müsse. Überdies seien im Fall des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers, der über familiäre Anknüpfungspunkte in Algerien verfüge und in der Lage gewesen sei, dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, keine Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten. Abschließend begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung.

1.12. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt am 12.7.2012 zugestellt (dem Beschwerdeführer, dessen Abgabestelle trotz Einsicht u.a. in das Zentrale Melderegister nicht festgestellt werden konnte, durch Hinterlegung im Akt) und blieb unbekämpft.

1.13. Am 13.7.2012 stimmte das Bundesasylamt einem Übernahmeersuchen des (deutschen) Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, in dem als Alias-Identität des Beschwerdeführers XXXX, geboren am XXXX in Libyen, angeführt wird, zu. Am 17.7.2012 teilte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass die Überstellung derzeit nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer untergetaucht sei (Wann dieses Übernahmeansuchen gestellt wurde bzw. wann der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden aufgegriffen worden war, ergibt sich aus den beiden genannten Schreiben nicht).1.13. Am 13.7.2012 stimmte das Bundesasylamt einem Übernahmeersuchen des (deutschen) Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, in dem als Alias-Identität des Beschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 in Libyen, angeführt wird, zu. Am 17.7.2012 teilte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass die Überstellung derzeit nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer untergetaucht sei (Wann dieses Übernahmeansuchen gestellt wurde bzw. wann der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden aufgegriffen worden war, ergibt sich aus den beiden genannten Schreiben nicht).

2.1. Am 19.9.2012 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der Polizeiinspektion XXXX nach seiner Einreise über den Binnengrenzübergang XXXX angehalten, da er keinen Reisepass oder Sichtvermerk mitführte. In der Folge brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.2.1. Am 19.9.2012 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 nach seiner Einreise über den Binnengrenzübergang römisch 40 angehalten, da er keinen Reisepass oder Sichtvermerk mitführte. In der Folge brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.9.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe zu seinem Onkel nach Frankreich gehen wollen, weil dieser jemanden zum Arbeiten benötigt habe. Während der Reise dorthin sei er von der italienischen Polizei festgenommen und für drei Monate eingesperrt worden. Dann sei er freiwillig nach Österreich zurückgereist, um einen neuen Antrag zu stellen. Er habe nicht gewusst, dass sein erstes Verfahren bereits entschieden worden sei. Als er noch in Wien gewohnt habe, habe er einmal einen Bescheid bekommen. Den habe er jedoch nicht lesen können, da er kein Deutsch verstehe und daher habe er nicht gewusst, ob es sich um eine "Abschiebung" gehandelt habe. Er habe nach Traiskirchen zurückkehren wollen, doch ihm sei der Eintritt verwehrt worden; daher sei er in andere Länder gegangen um weitere Asylanträge zu stellen. An seiner Lage habe sich nichts geändert; er habe aber geglaubt, er sei in Österreich noch im Asylverfahren. Neue Gründe habe er nicht. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien befürchte er von einer "islamistischen/terroristischen Gruppe die Todesstrafe". Da er kein Moslem sei, habe er Probleme mit islamistischen Gruppen in Algerien.

2.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung angeordnet.2.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung angeordnet.

2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 25.9.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege, sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 25.9.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege, sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

2.5. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.9.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Berber und Atheist. Somit bekenne er sich weder zum muslimischen noch zum christlichen Glauben, was ein großes Problem für ihn sei. In Algerien habe er eine Firma gegründet und dafür einen Kredit in Höhe von 500 Millionen algerischen Dinar (Anm.: etwa 4,8 Millionen EUR) aufgenommen. Diesen Kredit habe er nicht zurückzahlen können und in Folge Insolvenz angemeldet. Er habe sich damit "strafrechtlich in Schwierigkeiten" gebracht und Probleme mit der Bank bekommen. Das seien seine neuen Gründe, die er im ersten Verfahren nicht angegeben habe. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus einer "konservativen Christenfamilie" stamme, seine Freunde aber alle Muslime seien. Wegen seiner Zugehörigkeit zum Christentum habe er Probleme mit salafistischen Gruppierungen bekommen. Er sei nicht nur aus Angst um sein Leben geflohen, sondern befürchte auch, dass seinetwegen ein "Krieg zwischen den Stämmen" ausbrechen könne. Dies deshalb, weil sie als Berber per Abstammung keine Muslime seien, sondern aus Zwang zum Islam konvertieren hätten müssen. Der Beschwerdeführer habe sich "diesen widersetzt", was bedeuten würde, dass sich im Falle seiner Tötung durch die Salafisten seine Familie an der Familie des Töters rächen würde, was wiederum "eine Kette von vielen Tötungen auslösen" würde. Der Beschwerdeführer sei drei Monate nach seiner (ersten) Antragstellung in Österreich aus der Grundversorgung ausgeschlossen worden. Daraufhin habe er sich auf den Weg zu seinem Onkel nach Frankreich gemacht. Er habe in der Schweiz und in Deutschland Asylanträge gestellt. In Luxemburg sei er festgenommen und nach Österreich abgeschoben worden. Nach einem Monat in Österreich sei er nach Italien gereist, wo er festgenommen worden sei und vier Monate in Schubhaft verbracht habe. Er habe nicht gewusst, dass sein erstes Asylverfahren bereits abgeschlossen sei. Als er dies erfahren habe, habe er einen neuen Antrag gestellt. Sein Onkel in Frankreich könne ihm finanziell helfen.2.5. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.9.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Berber und Atheist. Somit bekenne er sich weder zum muslimischen noch zum christlichen Glauben, was ein großes Problem für ihn sei. In Algerien habe er eine Firma gegründet und dafür einen Kredit in Höhe von 500 Millionen algerischen Dinar Anmerkung, etwa 4,8 Millionen EUR) aufgenommen. Diesen Kredit habe er nicht zurückzahlen können und in Folge Insolvenz angemeldet. Er habe sich damit "strafrechtlich in Schwierigkeiten" gebracht und Probleme mit der Bank bekommen. Das seien seine neuen Gründe, die er im ersten Verfahren nicht angegeben habe. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus einer "konservativen Christenfamilie" stamme, seine Freunde aber alle Muslime seien. Wegen seiner Zugehörigkeit zum Christentum habe er Probleme mit salafistischen Gruppierungen bekommen. Er sei nicht nur aus Angst um sein Leben geflohen, sondern befürchte auch, dass seinetwegen ein "Krieg zwischen den Stämmen" ausbrechen könne. Dies deshalb, weil sie als Berber per Abstammung keine Muslime seien, sondern aus Zwang zum Islam konvertieren hätten müssen. Der Beschwerdeführer habe sich "diesen widersetzt", was bedeuten würde, dass sich im Falle seiner Tötung durch die Salafisten seine Familie an der Familie des Töters rächen würde, was wiederum "eine Kette von vielen Tötungen auslösen" würde. Der Beschwerdeführer sei drei Monate nach seiner (ersten) Antragstellung in Österreich aus der Grundversorgung ausgeschlossen worden. Daraufhin habe er sich auf den Weg zu seinem Onkel nach Frankreich gemacht. Er habe in der Schweiz und in Deutschland Asylanträge gestellt. In Luxemburg sei er festgenommen und nach Österreich abgeschoben worden. Nach einem Monat in Österreich sei er nach Italien gereist, wo er festgenommen worden sei und vier Monate in Schubhaft verbracht habe. Er habe nicht gewusst, dass sein erstes Asylverfahren bereits abgeschlossen sei. Als er dies erfahren habe, habe er einen neuen Antrag gestellt. Sein Onkel in Frankreich könne ihm finanziell helfen.

Abschließend wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Hause zurückkehren könne, weil er nicht nur Angst um sein eigenes Leben habe, sondern auch um das Leben vieler Menschen, die "wegen der Rache" sterben würden.Abschließend wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Hause zurückkehren könne, weil er nicht nur Angst um sein eigenes Leben habe, sondern auch um das Leben vieler Menschen, die "wegen der Rache" sterben würden.

2.6. Bei einer weiteren Einvernahme am 17.10.2012 vor dem Bundesasylamt wurden dem Beschwerdeführer - nach Durchführung einer Rechtsberatung - vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Algerien (Stand September 2012) zur Kenntnis gebracht. Dazu gab er an, dass er die (allgemeine) Situation in Algerien kenne und dem Inhalt zustimme. Sein Problem sei aber persönlich und seine Situation in Algerien sei schwierig. Die Salafisten hätten ihm "auf den Kopf geschlagen"; es sei ihnen aber nicht gelungen, ihn zu töten. Müsste er nach Algerien zurückkehren, würden entweder sie ihn umbringen oder er würde sie umbringen. In Algerien drohe ihm der Tod und durch ihn sei auch seine gesamte Sippe gefährdet. Der Beschwerdeführer habe keine Deutschkurse besucht. Der anwesende Rechtsberater verwies auf die aktuelle Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums und ersuchte, diese in der Entscheidung zu berücksichtigen.

2.7. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der nach § 12 AsylG 2005 bestehende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben weird. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und es werden Feststellungen zur Situation in Algerien getroffen. Weiters hielt das Bundesasylamt fest, dass eine seit 12.7.2012 rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vorliege, wobei festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer "zwischenzeitlich das Bundesgebiet noch nicht verlassen" habe. Auch verfüge dieser über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Im Zuge des gegenständlichen Antrages habe der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig weitere Gründe vorgebracht und stellten die Angaben zum aufgenommenen Kredit und die nunmehrige Behauptung, er sei Atheist, "keinen neuen objektiven Sachverhalt" dar. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages somit ausschließlich Gründe geltend gemacht, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses im ersten Asylverfahren bestanden hätten und somit nicht geeignet seien, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Deshalb sei der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen. Überdies habe sich de allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers seither nicht geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland keine Verletzung "seiner Integrität" drohe. Da sich weder die allgemeine Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers entscheidungswesentlich geändert hätten, bestehe an der Zulässigkeit der Ausweisung kein Zweifel und drohe dem Beschwerdeführer auch keine Verletzung iSd § 12 a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005.2.7. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der nach Paragraph 12, AsylG 2005 bestehende faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben weird. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und es werden Feststellungen zur Situation in Algerien getroffen. Weiters hielt das Bundesasylamt fest, dass eine seit 12.7.2012 rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vorliege, wobei festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer "zwischenzeitlich das Bundesgebiet noch nicht verlassen" habe. Auch verfüge dieser über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Im Zuge des gegenständlichen Antrages habe der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig weitere Gründe vorgebracht und stellten die Angaben zum aufgenommenen Kredit und die nunmehrige Behauptung, er sei Atheist, "keinen neuen objektiven Sachverhalt" dar. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages somit ausschließlich Gründe geltend gemacht, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses im ersten Asylverfahren bestanden hätten und somit nicht geeignet seien, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Deshalb sei der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen. Überdies habe sich de allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers seither nicht geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland keine Verletzung "seiner Integrität" drohe. Da sich weder die allgemeine Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers entscheidungswesentlich geändert hätten, bestehe an der Zulässigkeit der Ausweisung kein Zweifel und drohe dem Beschwerdeführer auch keine Verletzung iSd Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005.

2.8. Am 18.10.2012 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakte dem Asylgerichtshof vor, wo sie am 22.10.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung einlangten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 a AsylG 2005.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005.

3.1. § 12 Abs. 1 AsylG 2005 lautet auszugsweise:3.1. Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 lautet auszugsweise:

"Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12 a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). [...]""Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12, a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). [...]"

§ 12 a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 lautet:

"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41 a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a mit Beschluss zu entscheiden."

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß § 41 a Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (§ 41 a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005). § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden (§ 41 a Abs. 1 vierter Satz AsylG 2005). Gemäß § 41 a Abs. 3 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Paragraph 41, a Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005). Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden (Paragraph 41, a Absatz eins, vierter Satz AsylG 2005). Gemäß Paragraph 41, a Absatz 3, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.2. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.7.2012 wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt rechtswirksam am 12.7.2012 zugestellt und - mangels Bekämpfung - an diesem Tag rechtskräftig (siehe oben Punkt I.1.12.).3.2. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.7.2012 wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt rechtswirksam am 12.7.2012 zugestellt und - mangels Bekämpfung - an diesem Tag rechtskräftig (siehe oben Punkt römisch eins.1.12.).

3.3. Zur Voraussetzung der "aufrechten Ausweisung" für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

3.3.1. Die Erläut. zur RV des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009) verweisen zu § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 auf jene zu § 12 a Abs. 1 AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):3.3.1. Die Erläut. zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009) verweisen zu Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 auf jene zu Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):

"Gemäß Z 1 muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß § 10 iVm der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs. 6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch § 10 Abs. 6).""Gemäß Ziffer eins, muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Absatz 6,, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 6,)."

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Die Erläut. zur RV des FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu:Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu:

"Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. [...] Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist.""Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. [...] Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist."

3.3.2. Mit Bescheid vom 31.8.2011, Zl. 11 09.632-BAT, erließ das Bundesasylamt u.a. eine (asylrechtliche) Ausweisung gegen den Beschwerdeführer, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.7.2012 bestätigt wurde und am 12.7.2012 in Rechtskraft erwuchs. Sollte die achtzehnmonatige Frist des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 zu laufen begonnen haben (was nicht der Fall wäre, wenn sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, in dem die Ausweisung rechtskräftig wurde, bereits außerhalb des Bundesgebietes befand und auch in der Folge bis zu seiner Anhaltung am 19.9.2002 am Binnengrenzübergang XXXX nicht durch das Bundesgebiet gereist ist), wäre sie jedenfalls nicht abgelaufen. Somit ist die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung jedenfalls noch aufrecht (vgl. dazu auch AsylGH 8.6.2010, B3 407.295-2/20120/2E).3.3.2. Mit Bescheid vom 31.8.2011, Zl. 11 09.632-BAT, erließ das Bundesasylamt u.a. eine (asylrechtliche) Ausweisung gegen den Beschwerdeführer, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.7.2012 bestätigt wurde und am 12.7.2012 in Rechtskraft erwuchs. Sollte die achtzehnmonatige Frist des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 zu laufen begonnen haben (was nicht der Fall wäre, wenn sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, in dem die Ausweisung rechtskräftig wurde, bereits außerhalb des Bundesgebietes befand und auch in der Folge bis zu seiner Anhaltung am 19.9.2002 am Binnengrenzübergang römisch 40 nicht durch das Bundesgebiet gereist ist), wäre sie jedenfalls nicht abgelaufen. Somit ist die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung jedenfalls noch aufrecht vergleiche dazu auch AsylGH 8.6.2010, B3 407.295-2/20120/2E).

3.4. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12 a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.3.4. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

3.4.1. Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG gilt u.a. Folgendes:3.4.1. Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gilt u.a. Folgendes:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).

3.4.2. Es erfordert eine Prognose, um bestimmen zu können, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. (vgl. die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies u.U. mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z.B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt (vgl. dazu wieder AsylGH 3.3.2010, C5 265.439-2/2010/2E).3.4.2. Es erfordert eine Prognose, um bestimmen zu können, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies u.U. mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z.B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt vergleiche dazu wieder AsylGH 3.3.2010, C5 265.439-2/2010/2E).

3.4.3. Das Bundesasylamt ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Gründe vorbrachte, die bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung über das erste Asylverfahren vorlagen. Darüber hinaus erachtete es dieses Vorbringen als unglaubwürdig. Dazu ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Im Rahmen des ersten Antrages auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer seine religiöse Einstellung derart in den Vordergrund, als er in Zusammenhang mit der behaupteten Verfolgung durch Salafisten angab, Personen dieser Gruppierung mehrmals in der Moschee getroffen zu haben und von ihnen aus dem Grund angesprochen worden zu sein, weil er "ein guter Moslem" und "religiös" sei. In völligem Widerspruch dazu gab er nunmehr zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz an, seine Probleme mit den Salafisten resultierten daraus, dass er einer christlichen Familie entstamme und Atheist sei. Auch die Behauptung, Salafisten hätten ihm auf den Kopf geschlagen, ist angesichts seiner Angaben im ersten Verfahren, er sei nicht geschlagen worden, nicht glaubwürdig. Schließlich kann das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen in Zusammenhang mit einem von ihm aufgenommenen Kredit in Höhe von umgerechnet mehreren Millionen Euro vor dem Hintergrund seiner Angaben im ersten Verfahren, wonach der Beschwerdeführer in Algerien Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sei, im Hinblick auf dessen Kreditwürdigkeit, keinen Bestand haben. Die behauptete Sachverhaltsänderung weist somit auch keinen glaubhaften Kern iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf.

Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

3.5.1. Schließlich ist Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.5.1. Schließlich ist Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.5.2. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall: Die Situation in Algerien hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht wesentlich geändert (vgl. dazu die [vom Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vorgehaltenen] Länderfeststellungen mit Stand vom September 2012 zur Situation in Algerien). Weiters kann nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der in Algerien über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und auch vor seiner Ausreise in der Lage war, (zumindest) durch Gelegenheitsarbeiten für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, nach einer Rückkehr nach Algerien einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre.3.5.2. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall: Die Situation in Algerien hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht wesentlich geändert vergleiche dazu die [vom Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vorgehaltenen] Länderfeststellungen mit Stand vom September 2012 zur Situation in Algerien). Weiters kann nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der in Algerien über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und auch vor seiner Ausreise in der Lage war, (zumindest) durch Gelegenheitsarbeiten für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, nach einer Rückkehr nach Algerien einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre.

Weiters kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Algerien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.6. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer, der sich nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten hat und hier über keine familiären Beziehungen verfügt, in seinem Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzt werden könnte.3.6. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer, der sich nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten hat und hier über keine familiären Beziehungen verfügt, in seinem Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK verletzt werden könnte.

4. Da die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012 rechtmäßig.4. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012 rechtmäßig.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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