Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A11 262.072-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.5.2012, Zahl: 04 15.126/1-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.5.2012, Zahl: 04 15.126/1-BAE, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 sowie 10 Abs. 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, sowie 10 Absatz eins, AsylG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und am 25.7.2004 in das Bundesgebiet eingereist. Am 26.7.2004 hat er einen Asylantrag gestellt, am 30.7.2004, 2.8.2004 sowie am 16.6.2005 wurde er vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und am 25.7.2004 in das Bundesgebiet eingereist. Am 26.7.2004 hat er einen Asylantrag gestellt, am 30.7.2004, 2.8.2004 sowie am 16.6.2005 wurde er vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 2.8.2004 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er im Jahr 2000 einer Rebellentruppe beigetreten sei, die bis zum Jahr 2002 gekämpft habe. Als sich die Gruppe im Jahr 2003 neu formiert habe, habe er sich geweigert, an den Kämpfen teilzunehmen, sodass ihn der Führer der Gruppe in der Folge suchen habe lassen. Er habe aus diesem Grund das Land verlassen müssen.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 16.6.2005 erklärte der Asylwerber bezüglich des Ausreisemotivs, dass er seit dem Jahr 1997 Mitglied einer Rebellengruppe gewesen sei, die sich im Jahr 2000 aufgelöst habe. Da die Regierung begonnen habe, frühere Rebellen zu verfolgen, habe er Angst gehabt, aufgrund seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der Gruppe von der Polizei verhaftet zu werden, weshalb er schließlich seine Heimat verlassen habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.6.2005, Zahl: 04 15.126-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Elfenbeinküste gem. § 8 leg.cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt unter Darlegung näherer Erwägungen aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht glaubwürdig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.6.2005, Zahl: 04 15.126-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Elfenbeinküste gem. Paragraph 8, leg.cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt unter Darlegung näherer Erwägungen aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht glaubwürdig sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (- damals Berufung) erhoben und hiebei im wesentlichen gerügt, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, Informationen zur Lage in der Elfenbeinküste einzuholen, sodass ein Verfahrensfehler vorliege. Es sei zwar zutreffend, dass seine in der Ersteinvernahme erstatteten Angaben zu den in der folgenden Einvernahme getätigten Angaben widersprüchlich seien, jedoch seien die Divergenzen auf seine Nervosität zurückzuführen.
Diese Beschwerde wurde sodann mit ho. Erkenntnis vom 8.3.2011, Zahl:
A11 262.072-0/2008/13E, gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste nicht zulässig ist. Unter einem wurde ihm gem. § 15 Abs. 1 und 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.2.2012 erteilt.A11 262.072-0/2008/13E, gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass die Zurückweisung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste nicht zulässig ist. Unter einem wurde ihm gem. Paragraph 15, Absatz eins und 3 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.2.2012 erteilt.
Begründend wurde in Bezug auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Elfenbeinküste ausgeführt, dass sich aus den (im gen. Erkenntnis angeführten) Feststellungen ergebe, dass die politische, militärische und allgemeine menschenrechtlichen Lage in der Elfenbeinküste derzeit als völlig instabil bezeichnet und jederzeit mit Bürgerkrieg oder bürgerkriegsähnlichen Gewaltakten gerechnet werden müsse. Die weitere Lageentwicklung sei aktuell nicht abschätzbar. Vor dem Hintergrund, dass bereits mehrere 10.000 Bürger die Elfenbeinküste aus Angst vor bereits aufgeflammten Gewaltakten intern und/oder die Landesgrenzen ausgewichen seien, sowie dass seitens des ECOWAS auch eine militärische Intervention zumindest angedacht wäre, würde der Asylgerichtshof derzeit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt im Falle seiner Rückkehr als gegeben erachten. Diese Erwägungen würden sich auch mit der Empfehlung des UNHCR (UNHCR-Position vom 20.1.2011), wonach Rückführungen von Ivorern aufgrund der völlig instabilen Lage ausgesetzt werden sollen, decken.
In der Folge übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur politischen und wirtschaftlichen Lage in der Elfenbeinküste sowie zur medizinischen Versorgung und gab ihm per Verfahrensanordnung vom 29.3.2012 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Weiters wurde er unter einem aufgefordert, Fragen zu seiner Integration in Österreich schriftlich zu beantworten.
Mit Schriftsatz vom 20.4.2012 brachte der Beschwerdeführer zur Frage nach etwaigen familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet vor, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Er habe aber einen großen Freundeskreis in Österreich. Weiters gab er an, dass er deutsch spreche und sich bemühe, sich diesbezüglich stetig zu verbessern. Noch habe er aber keinen Deutschkurs besucht, wolle dies jedoch im Juli (2012) tun. Er sei seit XXXX als Lagerarbeiter bei XXXX beschäftigt.Mit Schriftsatz vom 20.4.2012 brachte der Beschwerdeführer zur Frage nach etwaigen familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet vor, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Er habe aber einen großen Freundeskreis in Österreich. Weiters gab er an, dass er deutsch spreche und sich bemühe, sich diesbezüglich stetig zu verbessern. Noch habe er aber keinen Deutschkurs besucht, wolle dies jedoch im Juli (2012) tun. Er sei seit römisch 40 als Lagerarbeiter bei römisch 40 beschäftigt.
Der dem Beschwerdeführer mit ho. Erkenntnis vom 8.3.2011, Zahl: A11 262.072-0/2008/13E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.5.2012, Zahl: 04 15.126/1-BAE, gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005, von Amts wegen aberkannt, unter einem die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 4 AsylG entzogen und wurde er gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen.Der dem Beschwerdeführer mit ho. Erkenntnis vom 8.3.2011, Zahl: A11 262.072-0/2008/13E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.5.2012, Zahl: 04 15.126/1-BAE, gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, von Amts wegen aberkannt, unter einem die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen und wurde er gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen.
Zur allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Lage in der Elfenbeinküste sowie zur medizinischen Versorgung hat das Bundesasylamt in diesem Bescheid folgende Feststellungen getroffen:
"[...]Côte d' Ivoire ist ein Zentralstaat mit der politischen Hauptstadt Yamoussoukro und der Wirtschaftsmetropole (und de-facto-Hauptstadt) Abidjan. Das Land ist in 58 Departments unterteilt. Wichtigste Verwaltungseinheiten auf örtlicher Ebene - vergleichbar den Landkreisen in Deutschland - sind die sous-préfectures.
In umstrittenen Wahlen war am 26.10.2000 Laurent Gbagbo für fünf Jahre zum Präsidenten gewählt worden. Wegen der anhaltenden innenpolitischen Krise seit dem Bürgerkrieg 2002 fanden bis zum November 2010 keine Neuwahlen statt. Zur Beilegung der Krise wurde im Anschluss an das vom burkinischen Präsidenten Compaoré vermittelte Abkommen von Ouagadougou eine Allparteienregierung mit dem Ziel der Vorbereitung von Wahlen und der Wiederherstellung der Einheit des Landes gebildet. Gbagbo blieb geschäftsführend Präsident.
Am 28.11.2010 fand schließlich der zweite Wahlgang der Präsidentschaftswahlen statt, aus dem der langjährige Rivale Gbagbos, Alassane Ouattara, mit 54 Prozent der Stimmen als Sieger hervorging. Nachdem der bisherige amtierende Amtsinhaber das Wahlergebnis nicht anerkennen wollte und sich unter Berufung auf den Verfassungsgerichtshof erneut als Präsident vereidigen ließ, verfiel das Land erneut in eine schwere politische Krise mit erheblichen Gewaltausbrüchen.
Die internationale Gemeinschaft, die Afrikanische Union und afrikanische Regionalorganisationen hatten Ouattara sehr frühzeitig als legitimen Sieger der Wahl anerkannt. Die vielfältigen Bemühungen um eine friedliche Beilegung des Machtkampfs und einen freiwilligen Rücktritt Gbagbos blieben erfolglos. Ab Februar 2011 kam das wirtschaftliche und soziale Leben nach dem Zusammenbruch des Bankenwesens zum Erliegen. Das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe und eines erneuten Bürgerkriegs. Schließlich gelang es den vornehmlich aus Kombattanten der ehemaligen Rebellenarmee "Forces nouvelles" zusammengesetzten Unterstützern Ouattaras, Anfang April 2011 nach Abidjan einzudringen und am 11. April den früheren Präsidenten und seine Entourage festzunehmen.
Seitdem hat sich die innenpolitische Lage allmählich beruhigt. Das Wirtschaftsleben und die Versorgungslage der Bevölkerung haben sich in kurzer Zeit normalisiert. Die meisten der Bürgerkriegsvertriebenen konnten bis Oktober in ihre Wohnungen zurückkehren, auch wenn sich jenseits der Grenzen in Liberia und Ghana noch etwa 200.000 Ivorer aufhalten.
(Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Elfenbeinküste, 10.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.3.2012)
(Human Rights Watch: World Report 2012 - Elfenbeinküste, 22.1.2012, http://www.ecoi.net/local_link/208791/328840_de.html, Zugriff 26.3.2012)
Anklage gegen Laurent Gbagbo durch den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH)
Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag hat Anklage gegen den ehemaligen Präsidenten Côte d'Ivoires, Laurent Gbagbo, wegen mutmaßlichen Mordes, Vergewaltigung, Verfolgung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erhoben. Am 29.11.11 hatte die ivorische Generalstaatsanwaltschaft dem 66- Jährigen den Haftbefehl des IStGH und die Auslieferung verkündet, einen Tag später landete ein Flugzeug mit Gbagbo in Rotterdam. Gbagbo wird nun im Untersuchungsgefängnis des Gerichts in Scheveningen auf den Prozessbeginn warten. Er stand seit seiner Gefangennahme im April 2011 unter Hausarrest.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Briefing Notes Elfenbeinküste, 5.12.2011)
Friedliche Parlamentswahlen im Dezember 2011
Nach dem blutigen Machtkampf zwischen den beiden Präsidenten vor acht Monaten wählten die Bürger nun ein neues Parlament. Die Beteiligung war gering und Gbagbos Partei boykottierte die Wahl. Man erhoffte sich mit der Wahl einen politischen Neuanfang und eine Festigung der Demokratie, doch mit Gbagbos Überstellung nach Den Haag ist eine Versöhnung und Zusammenarbeit in weite Ferne gerückt.
(Netzwerk Afrika Deutschland: Friedliche Parlamentswahl, 13.12.2011, http://www.netzwerkafrika.de/dcms/sites/nad/laender/elfenbeinkueste/ereignisse/archiv2011.html?f_action=show&f_newsitem_id=17139, Zugriff 26.3.2012)
Die Regierungspartei RDR von Präsident Alassane Ouattara zusammen mit der Koalitionspartei PDCI gewannen 80% der Parlamentssitze bei einer Wahlbeteiligung von nur 36%. Die Opposition, deren Anführer Laurent Ggabo vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag angeklagt ist, boykottierte die Wahlen.
(Netzwerk Afrika Deutschland: Ouattara gewinnt Wahlen, 20.12.2011, http://www.netzwerkafrika.de/dcms/sites/nad/laender/elfenbeinkueste/ereignisse/archiv2011.html?f_action=show&f_newsitem_id=17182, Zugriff 26.3.2012)
Regierung tritt im März 2012 geschlossen zurück
Nach der Parlamentswahl in der Elfenbeinküste ist die Regierung von Ministerpräsident Guillaume Soro geschlossen zurückgetreten. Der Rücktritt erfolgte in einer Zeremonie bei der Präsident Alassane Ouattara anwesend war.
Drei Monate nach der Parlamentswahl in der Elfenbeinküste ist Ministerpräsident Guillaume Soro am Donnerstag gemeinsam mit seinem Kabinett zurückgetreten. Während einer im Fernsehen übertragenen Zeremonie richtete sich Soro an Staatspräsident Alassane Ouattara und begründete seinen Rücktritt damit, dass ihm die Wahl zum Abgeordneten nicht erlaube, weiter als Regierungschef zu amtieren.
Der Rücktritt folgte auf die Bekanntgabe des amtlichen Endergebnisses der Wahl vom 11. Dezember. Demnach erhielt Ouattaras Zusammenschluss der Republikaner (RDR) fast 55 Prozent der Stimmen und 138 von 253 Sitzen. Auf die Demokratische Partei (PDCI) von Ouattaras Verbündetem, dem früheren Staatschef Henri Konan Bédié, entfielen 34 Prozent (86 Mandate). Die Partei Ivorische Volksfront (FPI) von Ouattaras Widersacher und Vorgänger als Staatschef, Laurent Gbagbo, hatte die Wahl boykottiert.
(focus.de: Elfenbeinküste - Regierung triff geschlossen zurück, 8.3.2012,
http://www.focus.de/politik/weitere-meldungen/elfenbeinkueste-regierung-tritt-geschlossen-zurueck_aid_722123.html, Zugriff 26.3.2012)
(derstandard.at: Regierung tritt zurück, 8.3.2012
http://derstandard.at/1331206828594/Regierung-tritt-zurueck Zugriff 27.3.2012)
Sicherheitslage
Der "Secretary-General¿s Special Representative" und Befehlshaber der UN Friedensmission in der Elfenbeinküste, Bert Koenders, gab bekannt, wonach sich die Sicherheitslage in der Elfenbeinküste in den letzten 9 Monaten nach den schweren Unruhen, ausgelöst durch die umstrittenen Präsidentschaftswahlen, kontinuierlich verbessert hat. Diese Verbesserung erlaubt IDPs und Flüchtlingen in ihre Dörfer zurückzukehren.
(UN News Service: Côte d'Ivoire: UN relief official reviews situation nine months after poll violence, 16.1.2012, http://www.unhcr.org/refworld/country,,,,CIV,456d621e2,4f1957002,0.html, Zugriff 26.3.2012)
Nach den bürgerkriegsähnlichen Unruhen Anfang 2011 hat sich die sicherheitspolitische Lage weitgehend wieder beruhigt.
(Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise - Elfenbeinküste, Stand 26.3.2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/CoteDIvoireSicherheit_node.html, Zugriff 26.3.2012)
Die UN Friedensmission in der Elfenbeinküste (UNOCI) ist ermutigt, das Einsammeln von Waffen von Zivilisten und Personen, die an den vergangenen Konflikten beteiligt waren, rasch voranzutreiben - die UN ist mit dem Fortschritt in der Elfenbeinküste zufrieden, jedoch bleiben noch große Herausforderungen für die Zukunft.
Bisher haben 2.000 ehemalige Kämpfer ca. 1.300 Waffen und an die 50.000 Stück Munition freiwillig abgegeben.
Diese Entwaffnung von Zivilpersonen wird unterstützt von der "Mission¿s Disarmament, Demobilization and Reintegration (DDR) Division" in Kooperation mit der "Ivorian National Commission on Small Arms". Im Bemühen, die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten, ist der Bombenentschärfungsdienst (UNOCI¿s bomb disposal squad) noch im ganzen Land im Einsatz.
Bezüglich Menschenrechte verfolgt UNOCI alle Fälle, bei denen verdächtige und verhaftete Personen angeblich die Sicherheit des Staates gefährden wollten.
(UN News Service: Côte d'Ivoire: UN mission satisfied with pace of arms collection, 6.3.2012,
http://www.unhcr.org/refworld/country,,,,CIV,456d621e2,4f6878d92,0.html, Zugriff 26.3.2012)
Rechtsschutz
Das Rechtssystem basiert auf französischem Recht/Gewohnheitsrecht. Der oberste Gerichtshof entscheidet über die Revision in zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten und erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts.
(Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Elfenbeinküste, 10.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.3.2012)
Die Verfassung und das Gesetz gewähren eine unabhängige Justiz, doch in der Praxis war die Justiz Opfer des Einflusses der Exekutive, des Militärs und anderer Kräfte. Obwohl die Justiz in gewöhnlichen Kriminalfällen unabhängig war, folgte sie der Exekutive in Fällen der nationalen Sicherheit oder politisch sensiblen Fällen. Es gab auch glaubwürdige Berichte darüber, dass Richter korrupt waren. Berichten zufolge akzeptierten Richter Bestechung in Form von Geld oder sexuellen Diensten. Die Justiz war langsam und ineffizient.
In ländlichen Gebieten wurde Recht oft über traditionelle Institutionen auf Gemeindeebene angewendet. Häusliche Streitigkeiten und kleinere Landstreitigkeiten wurden in Einklang mit traditionellem Recht behandelt. Es gibt keine bekannte Form physischer Bestrafung.
Das formelle Gerichtssystem löst diese traditionellen Mechanismen immer mehr ab.
Es gab wenige Informationen über das Justizsystem, das die Forces Nouvelles in den nördlichen und westlichen Regionen verwendet.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Cote d'Ivoire, 8.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56dd6c.html, Zugriff 26.3.2012)
Sicherheitskräfte
Der Prozess der Wiederherstellung wird dadurch behindert, dass die Einheiten der ehemaligen FDS (Forces de défense et de sécurité) noch nicht adäquat von den FRCI-Truppen ersetzt beziehungsweise zur Rückkehr überredet werden konnten. Die Dachorganisation FDS, deren wichtigste Elemente die Armee und die Präsidentengarde sowie die nationalen Polizei- und Gendarmerieeinheiten darstellten, war bis zum Sturz Gbagbos für die Gewährleistung der Sicherheit des Landes zuständig. Während der gewaltsamen Auseinandersetzung lief ein Teil der FDS-Einheiten zu Ouattara über. Der größte Teil blieb allerdings loyal zum ehemaligen Präsidenten. Letztere flohen zu einem beträchtlichen Teil nach der Niederlage Gbagbos aus Angst vor Vergeltungsschlägen und tauchten entweder innerhalb der Côte d'Ivoire oder in einem der Nachbarländer, vor allem in Liberia oder Ghana, unter.
Dass die FRCI-Streitkräfte, welche am 17. März 2011 als neue, reguläre Armee von Ouattara ins Leben gerufen worden war, ihre vorgesehenen Aufgaben nur unzureichend erfüllen, liegt vor allem an ihrer personellen Struktur. In der FRCI sind die ehemaligen Rebellen der Forces Nouvelles (FN), die maßgeblich zum militärischen Sieg Ouattaras beigetragen hatte, überproportional stark vertreten und bilden momentan den Hauptteil der Soldaten. Daneben haben sich seit den militärischen Erfolgen der FRCI vermehrt Ouattara-treue Zivilisten zum Dienst gemeldet. Der Mehrheit der FRCI-Soldaten fehlt es demzufolge an einer grundlegenden militärischen Ausbildung. Zahlreiche Führungspositionen wurden mit ehemaligen Rebellenführern besetzt, die nunmehr neben der Nordhälfte des Landes, auch weite Teile des Westens des Landes und Abidjan kontrollieren.
So wurde das Gebiet der Millionen-Metropole unter den einzelnen Rebellenführern aufgeteilt, die ihre Zone weitestgehend beliebig verwalten können. Oftmals schrecken sie dabei auch nicht vor der Erhebung von Wegezöllen und Einschüchterungen zurück. Einheiten der FRCI-Streitkräfte waren auch in anderen Teilen des Landes wiederholt selber Ursache für Unordnung und Verbrechen, anstatt die Sicherheit im Land zu gewähren. Aus diesem Grund versprach der neue ivorische Generalstabschef, General Soumaila Bakayoko, in seiner Rede zur Kommandoübernahme den Schwerpunkt seiner Arbeit auf die Durchsetzung von Disziplin, die Moralisierung seiner Truppen sowie die Neuorganisation der Streitkräfte zu legen. Letzteres ist eine weitere gigantische Herausforderung, da sie auf Grundlage des Ouagadougou-Abkommens die Integration von ehemaligen Einheiten der FDS sowie der Rebellenarmee in eine neue, reguläre Armee vorsieht.
In der FRCI müssen demnach Soldaten, die bis vor wenigen Monaten noch Feinde waren, von nun an Seite an Seite für das Wohl des Landes zusammenarbeiten.
Bei der Wiederherstellung der inneren Sicherheit kann die ivorische Regierung auf die Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft zählen. So wurde zum einen das Mandat der Truppen der Vereinten Nationen in der Côte d'Ivoire (ONUCI), welche bis Ende Juli acht neue Militärcamps für eine bessere Kontrolle im Westen des Landes errichteten, am 27. Juli 2011 um ein weiteres Jahr verlängert. Zum anderen entsprach Nicolas Sarkozy der Bitte seines Freundes Ouattara, die französische Militäroperation "Licorne" fortzusetzen und französische Soldaten langfristig in der Côte d'Ivoire zu stationieren. Eine schnelle Normalisierung der Sicherheitslage hängt demnach insbesondere von folgenden Aspekten ab: der erfolgreichen Integration und Disziplinierung der Truppen, der Entmachtung verbrecherischer FRCI-Offiziere sowie dem schnellen materiellen und personellen Wiederaufbau des Polizeiapparats.
(Konrad-Adenauer-Stiftung: Côte d'Ivoire - Der lange Weg aus der Krise, 16.8.2011,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_23636-1522-1-30.pdf?110817120216, Zugriff 26.3.2012)
Sicherheitskräfte begehen weiterhin ungestraft ungesetzliche Tötungen, auch der Regierung nahestehende Milizen sind für Morde und Einschüchterungen verantwortlich.
Sicherheitskräfte töteten auch Demonstranten.
Sicherheitskräfte griffen bei der Kriminalitätsbekämpfung oftmals auf tödliche Gewalt zurück. Oftmals verübten sie auch Verbrechen unter Straflosigkeit.
Es gab Berichte über Tötungen durch Angehörige des Kommandozentrums für Sicherheitsoperationen (CECOS). Berichten zufolge exekutierten Angehörige von CECOS des Diebstahls Verdächtigte in Abidjan. Diesbezüglich gab es keine Untersuchungen.
Nach den Wahlen vom 28. November 2010 begingen mit Gbagbo loyale Sicherheitskräfte und Milizen außergesetzliche Tötungen, zum Beispiel in Youpougon (1. Dezember).
Es gab zahlreiche glaubhafte Berichte über die Verwicklung der CECOS in ungesetzliche Tötungen, Folter und willkürliche Verhaftung im Zeitraum nach den Wahlen. Meldungen über die gezielte Misshandlung von Anhängern Ouattaras gibt es auch bezüglich der republikanischen Sicherheitskompanie, der republikanischen Garde, der Riot-Police, der Gendarmerie und von Marineeinheiten. Die Mehrheit dieser Übergriffe ereignete sich in den Stadtteilen Abobo, Anyama und Yopougon in Abidjan.
Während des Jahres wurden auch mehrere ungesetzliche Tötungen durch die Forces Nouvelles in deren Zonen berichtet, etwa in Bazra Natis. Hier kam es allerdings teilweise zur Verhaftung der Soldaten.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Cote d'Ivoire, 8.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56dd6c.html, Zugriff 26.3.2012)
Auch der Congres Panafricain des Jeunes et des Patriotes (COJEP), die Jugendorganisation der Partei von Gbagbo, war für ungesetzliche Tötungen verantwortlich.
Nach den Wahlen vom 28. November 2010 kam es zu zahlreichen Berichten bezüglich Fällen politisch motivierten Verschwindens von Personen, welche von zu Gbagbo loyalen Sicherheitskräften und Milizen verschleppt worden waren.
Die Verfassung und das Gesetz verbieten derartige Praktiken, aber Sicherheitskräfte, Polizei und Soldaten der FN schlugen und misshandelten Gefangene ungestraft um diese zu bestrafen, Geständnisse zu Erlangen oder Zahlungen zu erpressen. Polizeibeamte zwangen Häftlinge unter Androhung physischer Gewalt erniedrigende Aufgaben auszuführen und belästigten weiterhin Personen, die aus dem Norden stammten oder mit Namen aus dem Norden und erpressten Bestechungsgelder von ihnen.
Es gibt Berichte darüber, dass nicht-ivorische Afrikaner (meist aus Nachbarländern) zu Opfern von Drangsalierung und Misshandlung durch Sicherheitskräfte oder "Selbstverteidigungsgruppen" wurden.
Es gibt Berichte über Folter und Misshandlung durch die Forces Nouvelles.
Es gibt glaubhafte Berichte über die Vergewaltigung von Frauen im ganzen Land durch Sicherheitskräfte, CECOS und FN, vor allem in den zentralen, nördlichen und westlichen Landesteilen. Die UNOCI dokumentierte mehrere dieser Fälle.
Gangstertum an Straßensperren blieb ein ernsthaftes Problem. Die Sicherheitskräfte belästigten Personen, die sich weigerten Bestechungsgeld zu bezahlen, schüchterten sie ein, misshandelten sie und konfiszierten ihre offiziellen Dokumente. Häufig setzten die Sicherheitskräfte exzessive und manchmal tödliche Gewalt beim Durchführen von Sicherheitsoperationen oder der Auflösung von Demonstrationen ein.
Manchmal unternahm die Regierung Handlungen gegen Polizisten, die Misshandlungen begingen, doch generell wurden die Täter nicht effektiv ausgeforscht oder bestraft.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Cote d'Ivoire, 8.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56dd6c.html, Zugriff 26.3.2012)
Korruption
Die Elfenbeinküste belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2011 den 154. von 182 Plätzen.
(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2011, http://cpi.transparency.org/cpi2011/results/, Zugriff 27.3.2012)
Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, doch die Regierung setzte dieses Gesetz nicht effektiv um, und korrupte Beamte agierten straffrei. Korruption wirkte sich vor allem auf Gerichtsprozesse, Auftragsvergabe, Zoll- und Steuersachen und Verantwortlichkeit bei Sicherheitskräften aus.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Cote d'Ivoire, 8.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56dd6c.html, Zugriff 26.3.2012)
Eine Reihe internationaler und einheimischer Menschenrechtsgruppen, darunter die Ivorische Liga für Menschenrechte (LIDHO), konnten vor den Wahlen vom 28. November 2010 generell ohne Beschränkung durch die Regierung operieren und Menschenrechtsfälle untersuchten und veröffentlichten.
Nach den Wahlen hinderten Sicherheitskräfte UN-Personal bei der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, darunter angebliche Massengräber an mehreren Orten.
Kräfte der Forces Nouvelles belästigten gelegentlich Menschenrechtsgruppen.
Die Gbagbo nahestehende Jugendorganisation FESCI bedrohte und drangsalierte Menschenrechtsgruppen.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Cote d'Ivoire, 8.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56dd6c.html, Zugriff 26.3.2012)
Die Nationale Menschenrechtskommission, die ihre Arbeit im Juli 2008 begann, legte im August 2010 ihren zweiten jährlichen Bericht vor. Die Kommission erreichte noch nicht die Standards, die in den Pariser Prinzipien festgelegt sind, da sie politisiert und nicht effektiv unabhängig von der Exekutive war. Sie war auch unterfinanziert.
(Human Rights Watch: World Report 2012 - Côte d'Ivoire, 22.1.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4d481e432.html, Zugriff 26.3.2012)
Menschenrechte
Nachdem die Zahl und Intensität der Menschenrechtsverletzungen nach dem Abkommen von Ouagadougou in der politisch entspannteren Lage abgenommen hatten, kam es nach dem zweiten Präsidentschaftswahlgang erneut zu schwersten Menschenrechtsverletzungen, an der die Truppen und Sicherheitskräfte beider Seiten beteiligt waren. Insgesamt forderte die Krise bis zur Entscheidung des Machtkampfs im April 2011 den Tod von bis zu 3.000 Personen. 1 Million Personen wurden intern vertrieben. Seitdem hat sich die Menschenrechtslage insgesamt deutlich verbessert, wenngleich einzelne Übergriffe noch vorkommen. Ein besonderes Problem stellen hierbei Kombattanten der ehemaligen FN-Rebellen dar.
Die Aufarbeitung der Menschenrechtsverletzungen wird lange Zeit beanspruchen. Das Augenmerk richtet sich dabei u.a. auf die vom neuen Präsidenten geschaffene Kommission für Dialog, Wahrheit und Versöhnung unter Leitung des ehemaligen Premierministers Banny.
(Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Elfenbeinküste, 10.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.3.2012)
Das "UN Human Rights Council" gründete eine Kommission um die Menschenrechtsverstöße nach den gewalttätigen Wahlen zu untersuchen.
Mitte Juni 2011 präsentierte die Kommission ihren Bericht mit dem Ergebnis, wonach sich beide Seiten der Menschenrechtsverstöße und Kriegsverbrechen schuldig gemacht haben. Danach bestellte die Kommission einen unabhängigen Experten für Menschenrechtsangelegenheiten in der Elfenbeinküste. Der Bericht der Kommission enthielt auch eine Liste mit Namen von Personen, bei denen eine Untersuchung bezüglich ihrer Rolle bei Verbrechen gegen die Bevölkerung angebracht wäre - in diese Liste bekam auch der "High Commissioner for Human Rights" Einsicht, nicht jedoch relevante Behördenvertreter.
(Human Rights Watch: World Report 2012 - Elfenbeinküste, 22.1.2012, http://www.ecoi.net/local_link/208791/328840_de.html, Zugriff 26.3.2012)
Aus von Gbagbos Regierung kontrollierten Gebieten wurden noch vor der Stichwahl vom 28. November 2010 folgende Menschenrechtsverletzungen gemeldet: Einschränkung des Rechts auf freie Wahl der Regierung; willkürliche und ungesetzliche Tötungen, darunter standrechtliche Exekutionen; Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafung;
Vergewaltigung und sexuelle Übergriffe gegen Zivilisten;
lebensbedrohliche Haftbedingungen; Straflosigkeit; willkürliche Verhaftungen; Verweigerung eines fairen, öffentlichen Verfahrens;
willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Belästigung und Misshandlung von nicht ivorischen Afrikanern durch die Polizei;
Anwendung exzessiver Gewalt und andere Verbrechen im inneren Konflikt; Einschränkung der Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; Korruption; Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen, darunter FGM; Missbrauch und Ausbeutung von Kindern; Zwangsarbeit; Menschenhandel.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Cote d'Ivoire, 8.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56dd6c.html, Zugriff 26.3.2012)
Das Gesetz gewährt Versammlungsfreiheit, aber die Regierung beschränkte dieses Recht manchmal in der Praxis.
Kein Gesetz ermächtigte die Regierung, öffentliche Versammlungen oder Ereignisse, für die eine Vorab-Notiz in der erforderlichen Art abgegeben wurde, zu verbieten, aber die Regierung verbot Veranstaltungen, welche sie für die öffentliche Ordnung abträglich hielt.
Im Jahr 2006 erneuerte der damalige Präsident Gbagbo das Verbot aller öffentlichen Demonstrationen im Freien in Abidjan. Dieses Verbot war zu Jahresende noch in Kraft.
Einige Male wurden Antiregierungsdemonstrationen von der Polizei gewaltsam aufgelöst [siehe Polizeigewalt].
Das Gesetz gewährt Vereinigungsfreiheit und generell respektierte die Regierung dieses Recht. Aber das Gesetz verbietet die Bildung politischer Parteien entlang von ethnischen oder religiösen Linien, obwohl beides Schlüsselfaktoren bei der Mitgliedschaft in manchen Parteien waren.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Cote d'Ivoire, 8.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56dd6c.html, Zugriff 26.3.2012)
Die Todesstrafe ist für jegliche Verbrechen abgeschafft ("abolitionist in practice")
(Amnesty International: Amnesty International Annual Report 2011 - Côte d'Ivoire, 13.5.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4dce1574c.html, Zugriff 26.3.2012)
Religionsfreiheit
Laut Verfassung ist die Côte d'Ivoire ein laizistischer Staat. Die Bevölkerung besteht zu etwa 40 Prozent aus Muslimen, zu 30 Prozent aus Christen und zu 30 Prozent aus Anhängern traditioneller afrikanischer Religionen.
(Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Elfenbeinküste, 10.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.3.2012)
Die Bevölkerung der Elfenbeinküste besteht zu 38,6% aus Muslimen, zu 32,8% aus Christen, 11,9 % der Bevölkerung sind Anhänger indigener Religionen und 16,7% gehören keiner Religionsgemeinschaft an.
(CIA The World Factbook: Côte d'Ivoire, 19.3.2012 https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iv.html, Zugriff 26.3.2012)
Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit, andere Gesetze und Richtlinien tragen zur generell freien Religionsausübung bei. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit. Es gab im Berichtszeitraum keine Veränderung im Status der Religionsfreiheit.
Manche religiöse Spannungen zwischen Christen, Muslimen, Angehörigen indigener Glaubensrichtungen und evangelikalen Protestanten setzten sich fort. Jede Gruppe glaubte, dass sie selbst gegenüber den anderen benachteiligt wurde. Doch religiöse Anführer unternahmen konkrete Bemühungen, um den interreligiösen Dialog anzuregen.
Traditionell ist der Norden dem Islam zugeordnet und der Süden dem Christentum, obwohl im ganzen Land Menschen beider Religionen leben. Generell folgten politische und religiöse Zugehörigkeiten ethnischen und sozioökonomischen Linien.
Gesellschaftliche Diskriminierung von Muslimen und Angehörigen indigener Religionsgemeinschaften kamen während des Berichtszeitraums weiterhin vor. Andere Gruppen, besonders evangelikale Christen, beschwerten sich, dass sie von manchen Regierungsbeamten diskriminiert würden. Die andauernde politische Krise verursachte Teilungen überwiegend aufgrund von ethnischen und ökonomischen und nicht religiösen Unterschieden.
Das Gesetz verlangt von religiösen Gruppen, die im Land arbeiten wollen, dass diese sich registrieren müssen.
(U.S. Department of State: 2010 Report on International Religious Freedom - Cote d'Ivoire, 13.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4cf2d0a5c.html, Zugriff 26.3.2012)
Minderheiten allgemein
In der Elfenbeinküste leben circa 60 Ethnien, die sich in fünf Kulturkreise gliedern lassen:
25 Prozent Akan-Gruppe (darunter Baoulé - vor allem im Zentrum des Landes und im Großraum Abidjan)
12 Prozent Kru (vorwiegend Bété - im Südwesten und im Zentrum)
11 Prozent Volta-Gruppe (hier vor allem Senoufou, im Norden ansässig)
10 Prozent Malinké (ebenfalls im Norden)
8 Prozent Mandé-Gruppe (im Westen).
Es wird geschätzt, dass von den rund 20 Millionen Einwohnern der Côte d'Ivoire bis zu 40 Prozent aus den Nachbarländern eingewandert sind bzw. von Einwanderern aus diesen Ländern abstammen.
(Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Elfenbeinküste, 10.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.3.2012)
Die Bevölkerung war ethnisch divers und manchmal kam es zu gesellschaftlicher Diskriminierung der Gruppen untereinander aufgrund der Ethnie. Mindestens 25 Prozent der Bevölkerung waren Ausländer. Veraltete oder unzureichende Gesetze über den Landbesitz führten zu Konflikten mit ethnischen und xenophoben Untertönen. Es gab Berichte über Zusammenstöße - meist bezüglich Landrechts - zwischen der indigenen Bevölkerung und anderen Gruppen.
Die Polizei misshandelte und belästigte routinemäßig Afrikaner, die keine Staatsbürger waren und im Land lebten und gelegentlich libanesische Händler. Die Belästigung durch die Polizei spiegelte den allgemeinen Glauben wider, dass Ausländer für die hohe Kriminalitätsrate verantwortlich seien. Die Belästigung von Personen aus dem Norden, die nach der Rebellion 2002 merklich anstieg, sank generell im Vergleich zum letzten Jahr.
Als allerdings lokale Wahlkommissionen begannen, Probleme mit dem vorläufigen Wählerverzeichnis zu untersuchen (Dezember 2009), stieg die Zahl der Drangsalierung nördlicher Staatsbürger rasant an. Als Konsequenz der Denunziation durch Anhänger der Regierung wurden hunderte Bürger aus dem Norden sowie Immigranten verhaftet. Ihnen wurde vorgeworfen, gefälschte Dokumente zu benützen, um in das vorläufige Wählerverzeichnis eingetragen zu werden.
Im Vorfeld der Wahlen vom 28. November drangsalierten Sicherheitskräfte systematisch und gezielt Personen mit Namen nördlicher Herkunft. Diese Praktik wurde auch nach den Wahlen fortgesetzt.
Ethnische Spannungen im Westen und Südwesten führten weiterhin zu Gewalt. Im Westen, besonders in Duekoue und Bangolo, kam es weiterhin zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen der indigenen Bevölkerung und Mitgliedern der ausländischen Gemeinde.
Mehrer Fälle von ethnischer Gewalt führten zu Toten und Verletzten.
Im Juli 2008 verabschiedete die Regierung ein neues Gesetz über Xenophobie, Rassismus und Tribalismus, nach dem diese Arten von Intoleranz mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbar sind. Niemand wurde aufgrund dieses Gesetzes angeklagt.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Cote d'Ivoire, 8.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56dd6c.html, Zugriff 28.11.2012)
IFA
Verfassung und Gesetz gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung nicht spezifisch. Die Regierung schränkte die Reisefreiheit während des Jahres ein.
Sicherheitskräfte, lokale "Selbstverteidigungskräfte", und andere Behörden errichteten häufig Straßensperren an Hauptstraßen und erpressten regelmäßig Geld von Reisenden.
Personen, welche in von den Forces Nouvelles kontrollierten Gebieten leben, waren der Belästigung und der Erpressung ausgesetzt, wenn sie zwischen Städten oder in den Süden reisten. Dorfbewohner beschwerten sich, dass diese Gebühren die medizinische Behandlung schwangerer Frauen und anderer Personen verhindern würden.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Cote d'Ivoire, 8.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56dd6c.html, Zugriff 26.3.2012)
Binnenflüchtlinge (IDPs) und internationale Flüchtlinge
Mit Unterstützung der International Organization for Migration (IOM) und der UN Refugee Agency sollen Tausende ivorische und liberianische Flüchtlinge in ihre Heimatländer zurückgeführt werden. Derzeit leben noch fast 80.000 ivorische Flüchtlinge in Liberia und bis zu 24.000 liberianische Flüchtlinge in Côte d'Ivoire. Ein Vertreter IOMs erklärte, die Repatriierung von jeweils 15.000 Flüchtlingen bis Juni sei realistisch, und betonte die Freiwilligkeit dieser Aktion.
Gerade die ivorischen Flüchtlinge aus dem Westen Côte d'Ivoires wüssten oft nicht, wohin sie gehen sollten. In einigen Regionen des Westens hat das Militär noch nicht die vollständige Kontrolle wiederhergestellt und die Flüchtlinge befürchten weiterhin Übergriffe durch Milizen.
Im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen Ende 2010, die von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo und Einheiten des international anerkannten Wahlsiegers Alassane Ouattara geprägt waren, suchten mehr als 200.000 ivorische Flüchtlinge Zuflucht beim westlichen Nachbarn Liberia. Umgekehrt suchten viele Liberianer seit den 1990er Jahren bis 2003 Schutz in Côte d'Ivoire. Die meisten Flüchtlinge sind mittlerweile wieder in ihre Heimatdörfer zurückgekehrt. IOM verwies darauf, dass die liberianischen Flüchtlinge ihren Flüchtlingsstatus im Juni verlieren werden.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Elfenbeinküste - Briefing Notes, 5.3.2012)
Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Hilfe zukommen zu lassen.
Am Jahresende zählte der UNHCR 18.000 IDPs, welche in Folge der politischen Gewalt nach den Wahlen vom 28. November 2010 geflohen waren. Dies betraf v.a. die Stadt Duekue im Westen des Landes. Schätzungsweise 7.000 IDPs suchten dort in der katholischen Mission Zuflucht, das IKRK stellte Zelte, Medikamente, Wasser und Latrinen bereit.
Unterstützung durch die Regierung war vor allem im Norden und Westen des Landes, wo es an Regierungsangestellten und Infrastruktur mangelte, nur teilweise vorhanden und unzureichend. Internationale und lokale NGOs versuchten, diese Lücke zu schließen.
Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bot die Regierung Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährte Flüchtlings- und Asylstatus.
Liberianer stellen die Mehrheit der Flüchtlinge im Land
Der UNHCR unterstützte auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Am Stichtag 30. Juni 2010 befanden sich 23.808 Liberianer und 602 andere Staatsbürger als Flüchtlinge in der Elfenbeinküste.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Cote d'Ivoire, 8.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56dd6c.html, Zugriff 26.3.2012)
Rückkehr
Ab April 2011 hat sich die innenpolitische Lage allmählich beruhigt. Das Wirtschaftsleben und die Versorgungslage der Bevölkerung haben sich in kurzer Zeit normalisiert. Die meisten der Bürgerkriegsvertriebenen konnten bis Oktober 2011 in ihre Wohnungen zurückkehren, auch wenn sich jenseits der Grenzen in Liberia und Ghana noch etwa 200.000 Ivorer aufhalten.
(Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Elfenbeinküste, 10.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.3.2012)
Das von der Regierung vorgestellte Programm zur wirtschaftlichen Gesundung hat schon jetzt eine Aufbruchstimmung in der Geschäftswelt erzeugt. Es ist zu erwarten, dass die Verluste in der Nachwahlkrise schnell wettgemacht werden und Côte d'Ivoire rasch zu einem ausreichenden Wirtschaftswachstum zurückfindet.
Der Landwirtschaftssektor trägt rund 23 Prozent zum BIP bei, die Industrie 26 Prozent und der Dienstleistungsbereich 51 Prozent. Durch den krisenbedingten Ausfall des gesamten Bankensektors ist vor allem der Handel und der Dienstleistungssektor in der ersten Jahreshälfte beeinträchtigt worden. Es wird davon ausgegangen, dass die Verluste bis Mitte 2012 aufgeholt werden können.
Neben der in den letzten zehn Jahren stark gewachsenen Telekommunikationsbranche dürften sich in den kommenden Jahren vor allem die Bereiche Verkehr, Gesundheitswesen, Häfen und Bau wegen der von der Regierung angekündigten Infrastrukturmaßnahmen überdurchschnittlich entwickeln.
Unverändert liegt der größte Wettbewerbsvorteil von Côte d'Ivoire im Bereich der (auch landwirtschaftlichen) Rohstoffe. Die Rohstoffexporte machen Côte d'Ivoire zu einem der wenigen Länder Afrikas mit einem beständigen Außenhandelsüberschuss. Die wichtigsten Exportprodukte des Primärsektors sind Erdölprodukte, Kakao, Holz, Kaffee, Baumwolle, Kautschuk und Palmöl. Bedeutung haben daneben Fisch, Textilien, Zement und Tropenfrüchte.
(Auswärtiges Amt: Wirtschaft - Elfenbeinküste, 10.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.3.2012)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Abidjan hingegen ist trotz Abwanderung von Fachärzten immer noch das medizinische Referenzzentrum für Westafrika. Ist der Standard vor allem in den öffentlichen Krankenhäusern gesunken, so ist im privaten Gesundheitssektor eine gute Diagnostik und Behandlung möglich.
(Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise - Elfenbeinküste, Stand 26.3.2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/CoteDIvoireSicherheit_node.html, Zugriff 26.3.2012)
Im Westen des Landes sind die meisten Gesundheitseinrichtungen immer noch nicht in Betrieb. Zwar sind Hilfsorganisationen in dieser Gegend vor Ort, die Mehrheit von ihnen beschränkt ihre Einsätze aber auf die größeren Städte oder Vertriebenenlager. Daher haben die Menschen, die sich in der Nähe der Grenze im Busch verstecken, weder Zugang zu lebensnotwendiger Hilfe noch zu Nahrungsmitteln, Unterkünften oder einer Gesundheitsversorgung.
Ärzte ohne Grenzen entsendet jede Woche mobile Kliniken an 25 Orte in den Westen und Südwesten der Elfenbeinküste, um so die Vertriebenen erreichen zu können. Außerdem betreiben die Teams 20 weitere mobile Kliniken in den Grenzgebieten Liberias. Im Mai haben die mobilen Teams 5.000 medizinische Behandlungen im westlichen Grenzgebiet der Elfenbeinküste durchgeführt. Bis zu ein Fünftel der Patienten waren Menschen, die sich immer noch im Busch versteckten. Ärzte ohne Grenzen weitet seine mobilen Kliniken nun auch auf die Regionen Toulepleu und den Süden von Bloléquim aus, um dort einen besseren Zugang zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung zu schaffen.
(Ärzte ohne Grenzen: Elfenbeinküste - Aktivitäten von Ärzte ohne Grenzen, 8.6.2011,
http://www.aerzte-ohne-grenzen.de/informieren/einsatzlaender/afrika/elfenbeinkueste/2011/2011-06-08-elfenbeinkueste-update/index.html, Zugriff 27.3.2012) [...]"
Begründend führte das Bundesasylamt hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes im Wesentlichen aus, dass sich aus den dem Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen ergebe, dass sich die Sicherheitslage in der Elfenbeinküste seit den Unruhen massiv verbessert habe, inzwischen Wahlen abgehalten worden seien und demokratische Strukturen implementiert seien, sodass der Beschwerdeführer heute im Falle einer Rückkehr nicht mehr gefährdet wäre. Aus diesen Feststellungen ergebe sich überdies, dass diese Veränderungen nachhaltig seien. Aus den Erkenntnisquellen ergebe sich daher, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine solchen Verhältnisse herrschen würden, die dazu führen würden, dass er, wenn er sich heute dort aufhalten würde, einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein.Begründend führte das Bundesasylamt hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes im Wesentlichen aus, dass sich aus den dem Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen ergebe, dass sich die Sicherheitslage in der Elfenbeinküste seit den Unruhen massiv verbessert habe, inzwischen Wahlen abgehalten worden seien und demokratische Strukturen implementiert seien, sodass der Beschwerdeführer heute im Falle einer Rückkehr nicht mehr gefährdet wäre. Aus diesen Feststellungen ergebe sich überdies, dass diese Veränderungen nachhaltig seien. Aus den Erkenntnisquellen ergebe sich daher, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine solchen Verhältnisse herrschen würden, die dazu führen würden, dass er, wenn er sich heute dort aufhalten würde, einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteilen des Landesgerichtes XXXXDer Beschwerdeführer wurde mit Urteilen des Landesgerichtes römisch 40
vom XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 2/2 (1.Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, sowievom römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 /, 2 (1.Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, sowie
vom XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 2/2 (1.Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, sowievom römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 /, 2 (1.Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, sowie
vomXXXX wegen § 27 Abs. 1 und 2/2 (1.Fall) SMG und § 15 StGB, § 27/1 (6. Fall), 27/1 (1.2.Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 MonatenvomXXXX wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 /, 2 (1.Fall) SMG und Paragraph 15, StGB, Paragraph 27 /, eins, (6. Fall), 27/1 (1.2.Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten
rechtskräftig verurteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
1.)
Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 122/2009, gilt einem/einer Fremden, dem/der am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gilt einem/einer Fremden, dem/der am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er/sie den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er/sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er/sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter/Schutzberechtigte zu verbinden. Der/Die Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des/der subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter/Schutzberechtigte zu verbinden. Der/Die Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des/der subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Aus den oben dargestellten Feststellungen des Bundesasylamtes zur allgemeinen Sicherheitslage und allgemeinen Situation in der Elfenbeinküste ist zu erschließen, dass sich die Situation nach dem durch die Präsidentschaftswahlen vom Oktober bzw. November 2010 ausgelösten, sechs Monate andauernden bewaffneten Kampf zwischen Anhängern Outtaras und jenen des ehemaligen Präsidenten Gbagbos, in dessen Rahmen etwa 3000 Zivilisten getötet wurden, zwischenzeitlich soweit beruhigt hat, dass seit Ende Juli 2011 seitens der Vereinten Nationen sowie der ivorischen Regierung großflächig Maßnahmen gesetzt werden, um die Rückkehr von durch die Unruhen vertriebenen Personen zu fördern. Insgesamt betrachtet liegen keine Hinweise dafür vor, dass in der Elfenbeinküste aktuell noch eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auf dem gesamten Gebiet der Elfenbeinküste auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, dass für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Es wird nicht verkannt, dass noch nach der Verhaftung Gbagbos im April/Mai 2011 noch eine Reihe von Übergriffen an Zivilpersonen stattgefunden haben, die sowohl aus den Reihen der Anhänger Gbagbos als auch jenen der republikanischen Kräfte (FRCI) verübt wurden, eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, Opfer derartiger Übergriffe zu werden und daher eine konkrete Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers kann hierdurch jedoch nicht erkannt werden.Aus den oben dargestellten Feststellungen des Bundesasylamtes zur allgemeinen Sicherheitslage und allgemeinen Situation in der Elfenbeinküste ist zu erschließen, dass sich die Situation nach dem durch die Präsidentschaftswahlen vom Oktober bzw. November 2010 ausgelösten, sechs Monate andauernden bewaffneten Kampf zwischen Anhängern Outtaras und jenen des ehemaligen Präsidenten Gbagbos, in dessen Rahmen etwa 3000 Zivilisten getötet wurden, zwischenzeitlich soweit beruhigt hat, dass seit Ende Juli 2011 seitens der Vereinten Nationen sowie der ivorischen Regierung großflächig Maßnahmen gesetzt werden, um die Rückkehr von durch die Unruhen vertriebenen Personen zu fördern. Insgesamt betrachtet liegen keine Hinweise dafür vor, dass in der Elfenbeinküste aktuell noch eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auf dem gesamten Gebiet der Elfenbeinküste auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, dass für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Es wird nicht verkannt, dass noch nach der Verhaftung Gbagbos im April/Mai 2011 noch eine Reihe von Übergriffen an Zivilpersonen stattgefunden haben, die sowohl aus den Reihen der Anhänger Gbagbos als auch jenen der republikanischen Kräfte (FRCI) verübt wurden, eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, Opfer derartiger Übergriffe zu werden und daher eine konkrete Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers kann hierdurch jedoch nicht erkannt werden.
In der Elfenbeinküste besteht auch keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer, der aktuell im Bundesgebiet als Lagerarbeiter tätig ist, durch eine entsprechende Tätigkeit in der Elfenbeinküste durchaus den notwendigen Lebensunterhalt für sich erwirtschaften könnte, sodass insgesamt betrachtet nicht zu befürchten ist, dass dieser nicht in der Lage wäre, im Falle seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen.In der Elfenbeinküste besteht auch keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer, der aktuell im Bundesgebiet als Lagerarbeiter tätig ist, durch eine entsprechende Tätigkeit in der Elfenbeinküste durchaus den notwendigen Lebensunterhalt für sich erwirtschaften könnte, sodass insgesamt betrachtet nicht zu befürchten ist, dass dieser nicht in der Lage wäre, im Falle seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen.
Ein besonderes, für den Beschwerdeführer bestehendes "real risk" kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Elfenbeinküste sprechen würden, sind ebenso nicht gegeben. Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen.Ein besonderes, für den Beschwerdeführer bestehendes "real risk" kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Elfenbeinküste sprechen würden, sind ebenso nicht gegeben. Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.
2.)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Die weiteren Absätze des § 10 Asylgesetz 2005 lauten wie folgt:Die weiteren Absätze des Paragraph 10, Asylgesetz 2005 lauten wie folgt:
"(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben."(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet geltend gemacht und hat weiters auch verneint, eine familienähnliche Lebensgemeinschaft in Österreich zu führen, sodass im Falle seiner Ausweisung nicht von einem unzulässigen Eingriff in sein Familienleben auszugehen ist.
Der Asylwerber ist seit mittlerweile über sieben Jahren im Bundesgebiet aufhältig, dies ist ein Zeitraum, der zwar über einen bloß kurzen Zeitraum hinausgeht, doch wird das Gewicht seines Aufenthaltes gemindert, da er lediglich aufgrund einer ungerechtfertigten Asylantragstellung zum bloß vorläufigen Aufenthalt berechtigt war und sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Schwer zu seinen Lasten wiegt der Umstand, dass der Asylwerber in Österreich, auch wenn er sich seit dem Jahr 2007 wohlverhalten hat, mehrfach aufgrund der Verübung von Suchtmitteldelikten strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde. Zu seinen Gunsten ist zu werten, dass er seit XXXX als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX beschäftigt ist. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).Der Asylwerber ist seit mittlerweile über sieben Jahren im Bundesgebiet aufhältig, dies ist ein Zeitraum, der zwar über einen bloß kurzen Zeitraum hinausgeht, doch wird das Gewicht seines Aufenthaltes gemindert, da er lediglich aufgrund einer ungerechtfertigten Asylantragstellung zum bloß vorläufigen Aufenthalt berechtigt war und sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Schwer zu seinen Lasten wiegt der Umstand, dass der Asylwerber in Österreich, auch wenn er sich seit dem Jahr 2007 wohlverhalten hat, mehrfach aufgrund der Verübung von Suchtmitteldelikten strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde. Zu seinen Gunsten ist zu werten, dass er seit römisch 40 als Lagerarbeiter bei der Firma römisch 40 beschäftigt ist. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Für den konkreten Fall bedeutet der richtungsgebende Maßstab der obzitierten Judikatur, dass
bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung daher insgesamt die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber dem privaten Interesse des Asylwerbers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, da die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers weder einen Wert erreicht hat, dem allein noch in Zusammenhang mit den zu seinen Gunsten zu wertenden Aspekten ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Zwar liegt durch seine seit Mai 2011 bestehende Tätigkeit als Lagerarbeiter eine gewisse berufliche Verfestigung vor, doch kann schon im Hinblick auf seine mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen jedenfalls von keiner sozialen Verfestigung gesprochen werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er einen großen Freundeskreis in Österreich aufgebaut habe, ist auszuführen, dass eine Person im Falle eines mehrjährigen Aufenthaltes im Gastland naturgemäß Bekannte und Freunde kennenlernt, sodass dieser Aspekt keine über das übliche Maß an Bindungen hinausgehende Verfestigung im Bundesgebiet aufzeigt. Es kann letztlich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung nicht erkannt werden, dass die Ausweisung des Asylwerbers einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Recht auf Privat- und Familienleben gem. Art 8 EMRK darstellen würde.bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung daher insgesamt die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber dem privaten Interesse des Asylwerbers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, da die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers weder einen Wert erreicht hat, dem allein noch in Zusammenhang mit den zu seinen Gunsten zu wertenden Aspekten ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Zwar liegt durch seine seit Mai 2011 bestehende Tätigkeit als Lagerarbeiter eine gewisse berufliche Verfestigung vor, doch kann schon im Hinblick auf seine mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen jedenfalls von keiner sozialen Verfestigung gesprochen werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er einen großen Freundeskreis in Österreich aufgebaut habe, ist auszuführen, dass eine Person im Falle eines mehrjährigen Aufenthaltes im Gastland naturgemäß Bekannte und Freunde kennenlernt, sodass dieser Aspekt keine über das übliche Maß an Bindungen hinausgehende Verfestigung im Bundesgebiet aufzeigt. Es kann letztlich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung nicht erkannt werden, dass die Ausweisung des Asylwerbers einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Recht auf Privat- und Familienleben gem. Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, geänderte Verhältnisse, Interessensabwägung, real risk, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
18.12.2012