TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/31 S1 429722-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 429.722-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012, Zahl 12 11.926 EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012, Zahl 12 11.926 EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der zum Entscheidungszeitpunkt im 23. Lebensjahr stehende Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und zugehörig der Volksgruppe der Ibo. Der Beschwerdeführer wurde am 03.09.2012 in einem aus Italien kommenden Reisezug von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten.

Bei dieser Gelegenheit gab er als Wohnsitz eine näher genannte Adresse in Foggia (Italien) an.

Er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Dem EURODAC-System zufolge weist er zwei Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) am 17.05.2010 und am 09.12.2011 in Chiasso (Schweiz) auf.

3. Bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 03.09.2012 durch die Polizeiinspektion XXXX, erklärte er, seine Heimat im Jahr 2006 verlassen zu haben und über den Niger nach Libyen gefahren zu sein, wo er bis 2009 gewesen sei. Danach sei er mit einem Schlauchboot nach Sizilien gelangt.3. Bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 03.09.2012 durch die Polizeiinspektion römisch 40 , erklärte er, seine Heimat im Jahr 2006 verlassen zu haben und über den Niger nach Libyen gefahren zu sein, wo er bis 2009 gewesen sei. Danach sei er mit einem Schlauchboot nach Sizilien gelangt.

Er sei bei der Überfahrt nach Italien von der Polizei angehalten und anschließend in ein Flüchtlingslager nach Foggia gebracht worden.

Er sei dort ungefähr neun Monat aufhältig gewesen und wäre danach nach Neapel gefahren, wo er bis vor kurzem gelebt habe.

Er habe in Italien einen Asylantrag gestellt, könne aber keine Angaben über den Verfahrensstand machen, da er keine Informationen von der italienischen Regierung bekommen habe. Er habe deshalb einen Anwalt in Italien beauftragt, welcher gemeint habe, dass er im September eine Aufenthaltsverlängerung bekommen könnte.

In Italien habe es für Asylwerber keine Arbeit gegeben. Er habe auch keine Unterstützung von der Regierung erhalten. Um zu überleben habe er am Strand Waren verkauft. Bis am Vortag sei er in Italien gewesen und wäre danach mit dem Zug nach Österreich gefahren.

Auf Vorhalt der EURODAC-Treffer zur Schweiz, führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Sommer 2010 an der Grenze zwischen Italien und der Schweiz um Asyl angesucht habe. Nach drei Monaten hätte man ihm gesagt, dass Italien für ihn zuständig wäre. Daraufhin wäre er nach Italien zurückgekehrt. Im Dezember 2011 habe er nochmals in der Schweiz um Asyl angesucht. Danach sei ihm ein Aufenthalt von vier Monaten gestattet worden. Eine Verlängerung von fünf Monaten sei ihm auch gewährt worden. Danach wäre er jedoch freiwillig nach Italien zurückgekehrt.

Zu den Fluchtgründen in Bezug auf Nigeria gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Mutter den Schrein seines Vaters angezündet habe. Dabei habe sich der Brand auf andere Teile des Hauses ausgebreitet. Die Dorfbewohner hätten das erfahren und sie verfolgt. Deshalb habe er das Land verlassen.

In Italien wolle sein Anwalt ihn wegen des Stands seines Asylverfahrens sprechen. In die Schweiz wolle er nicht, da er befürchte, dort eingesperrt nach Italien zurückgebracht zu werden.

4. Am 05.09.2012 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c VO 343/2003 an die Schweiz. Daraufhin teilten die schweizerischen Behörden mit, dass sich Italien (der Schweiz gegenüber) am 17.03.2012 für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig erklärt habe, eine Überstellung dorthin jedoch nicht durchgeführt worden sei, da der Beschwerdeführer untergetaucht sei (die Überstellungsfrist wäre für die Schweiz im Sinne des Art. 20 Abs 2 VO 343/2003 auf 18 Monate verlängert worden).4. Am 05.09.2012 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, an die Schweiz. Daraufhin teilten die schweizerischen Behörden mit, dass sich Italien (der Schweiz gegenüber) am 17.03.2012 für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig erklärt habe, eine Überstellung dorthin jedoch nicht durchgeführt worden sei, da der Beschwerdeführer untergetaucht sei (die Überstellungsfrist wäre für die Schweiz im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, VO 343 aus 2003, auf 18 Monate verlängert worden).

In der Folge richtete das Bundesasylamt am 10.09.2012 ein Aufnahmeersuchen an die Republik Italien. In der Rubrik "Reiseroute" des Aufnahmeersuchens über DubliNet wurden die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg wiedergegeben.

Italien hat in der Folge am 13.09.2012 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 erklärt (As. 115 BAA).Italien hat in der Folge am 13.09.2012 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, erklärt (As. 115 BAA).

5. Am 18.09.2012 wurde der Beschwerdeführer durch das nunmehr entscheidungsbefugte Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Neben einem geeigneten Dolmetscher war - zur Unterstützung des Beschwerdeführers - eine Rechtsberaterin anwesend.

Der Beschwerdeführer führte zunächst zu seinem Gesundheitszustand an, dass er öfters Magen- und Kopfschmerzen habe. Er sei deshalb auch schon beim Lagerarzt gewesen. Er habe diese Beschwerden seit etwa einem Jahr und sei diesbezüglich auch schon in der Schweiz in Behandlung gewesen. Dazu legte der Beschwerdeführer eine "Klientenkarte" einer Allgemeinmedizinerin in der Betreuungsstelle West vor. Aus der entsprechenden Notiz vom 06.09.2012 gehen Kopf- und Magenschmerzen sowie Schlafprobleme hervor, wogegen Trittico, Gastroloc und Parkemed verschrieben worden sind. Aus einem Vermerk vom 23.09.2012 geht hervor, dass die Beschwerden unverändert wären und mit der Therapie fortgesetzt werde. Es wurde auch ein Termin bei einem Psychiater angeregt.

Der Beschwerdeführer bestätigte in der Folge, dass die am 03.09.2012 in der Erstbefragung getätigten Angaben der Wahrheit entsprächen. Er hätte in der EU keine Familienangehörigen und lebe auch mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Er sei erstmals im April 2009 in Italien eingereist. Bis Anfang September (2012) sei er in Italien geblieben und wäre danach nach Österreich gefahren, weil er in Italien keine Arbeit mehr gefunden habe.

Er hätte sich zuvor etwa drei Monate in der Schweiz aufgehalten und sei danach nach Italien zurückgekehrt. Im Dezember 2011 sei er nochmals in die Schweiz gefahren und im April 2012 wieder nach Italien zurückgekehrt.

Auf Vorhalt der Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er im Falle einer Rückverbringung nach Italien dort keine Unterkunft hätte. Er habe auch kein Geld, um eine Unterkunft zu bezahlen. Deshalb könne er nicht nach Italien zurück. Im Sommer wäre es kein Problem, da man am Strand ein wenig Geld verdiene. Der Winter nahe jedoch schon und es werde kalt. Er werde weder eine Arbeit noch eine Unterkunft finden. Deshalb bitte er darum, nicht nach Italien geschickt zu werden.

Am 26.09.2012 langte bei der Verwaltungsbehörde ein handschriftlich verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin er sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er wäre schon in mehreren Ländern gewesen, habe jedoch nirgends eine Arbeit bekommen. Im Sommer habe er gelegentlich gearbeitet, das sei jedoch im Winter nicht möglich. Er habe in Italien auch schon viel Geld für die "Erledigung seiner Papiere" zahlen müssen, habe aber keine positive Antwort bekommen. Im Falle seiner Rückkehr nach Italien wäre er der Winterkälte ausgeliefert, da er weder eine Arbeit noch eine Unterkunft haben werde. Er bitte, zumindest für den Winter hier bleiben zu dürfen.

6. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 27.09.2012 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs 1 lit. e Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.6. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 27.09.2012 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Begründend wurden Länderfeststellungen zur Situation in Italien getroffen, aus denen sich zusammenfassend ergibt, dass ein GFK-konformes Asylverfahren besteht und auch die Grundversorgung von Asylwerbern in der Regel gesichert ist. Im gegenständlichen Zusammenhang relevant wurde ausgeführt, dass wenn ein Dublin-Rückkehrer bei seiner Rückkehr ein negativ entschiedenes Asylverfahren aufweise, er die Möglichkeit hätte, Beschwerde einzulegen. Davon machten die meisten Antragsteller Gebrauch, da sie sich dadurch weiter legal in Italien aufhalten könnten. Liege ein letztinstanzlich negativer Bescheid vor, erfolge der Transfer in ein "geschlossenes Abschiebezentrum". Falls neue Fluchtgründe geltend gemacht werden könnten, sei es gleichwohl möglich, einen Folgeantrag zu stellen.

Bei Ablehnung eines Asylgesuchs bestehe die Möglichkeit zur Erlangung eines humanitären Schutzstatus, falls eine Person nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren könne. 2009 hätten 2230 Personen Asyl, 5194 Personen temporären und 2149 Personen humanitären Schutz (bei 17.600 Asylanträgen in jenem Jahr) erhalten.

Es bestehe die Möglichkeit, Berufung bei einem Gericht einzulegen, wobei die Berufungsfrist 15 oder 30 Tage betrage. In der Regel habe eine Berufung aufschiebende Wirkung. Gegen den Entscheid der zweiten Instanz könne beim Berufungsgericht innerhalb von zehn Tagen geklagt werden. Diesbezüglich besteht dann keine aufschiebende Wirkung mehr. Im Berufungsverfahren bestehe anwaltliche Vertretungspflicht, wobei mittellose Gesuchsteller Anrecht auf staatliche Rechtsbeihilfe hätten.

Explizit wurde darauf hingewiesen, dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen von der Polizei empfangen würden. Es stehe aber auch Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung. In Rom sei das eine bestimmte, näher genannte, NGO, in Mailand die Caritas. Die NGO's am Flughafen führten unter anderem dringende medizinische Hilfsmaßnahmen durch (zB Ausgabe von Medikamenten), informierten über die italienische Gesetzeslage und sorgten für Unterbringung (und erste soziale Unterstützung) in näher genannten geschlechtsspezifischen Aufnahmezentren (diese Auskünfte stützen sich im Speziellen auf einen Bericht des Verbindungsbeamten des BMI bei der ÖB Rom mit Stand Jänner 2012). Zudem habe das italienische Innenministerium im April 2012 eine mehrsprachige Informationskampagne im Zusammenhang mit Dublin-Überstellungen (selbe Quelle, bezogen auf das Projekt helpdubliners.it) begonnen.

Ausdrücklich wurde festgehalten, dass Italien in der Praxis das Non-Refoulementgebot achte.

Zur Versorgung der Asylwerber wurde des Weiteren auf ein staatlich finanziertes Versorgungssystem verwiesen, welches aber lokal und auf Projektbasis organisiert sei. Neben Unterkunft (für Asylbewerber bestehe ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf) würden auch andere Fürsorgeleistungen wie medizinische Versorgung bereitgestellt. Wegen der privaten Hilfsstrukturen und lokalen Organisation könnten Unterbringung und Unterstützung eines Asylsuchenden von Ort zu Ort unterschiedlich aussehen. Es stünden 3000-3500 solche Plätze für jeweils sechs Monate zur Verfügung. Fallweise gebe es auch kommunale Unterkünfte in den Gemeinden. Es gebe näher genannte Aufnahmezentren für Asylwerber, die sich zuvor illegal auf italienischem Territorium aufgehalten hätten. Hier gebe es ungefähr 2000 Plätze. Wenn eine Unterkunft in den Zentren nicht möglich sei, gebe es weitere Aufnahmestrukturen durch den italienischen Staat, Gemeinden oder private Akteure. Asylwerber hätten in Italien dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger; vulnerable "Dublin-Rückkehrer" hätten Vorrang bei der Zuteilung einer Unterkunft. Angesichts der großen Zahl von Migranten Mitte 2011 sei ein spezieller Aufnahmeplan für 50.000 Plätze im ganzen Land erstellt worden.

Dringende medizinische Versorgung sei auch für Menschen garantiert, welche sich illegal im Lande aufhielten.

Die Quellen für diese Feststellungen der Staatendokumentation sind im Einzelnen angeführt. Es handelt sich etwa um Informationen des Bundesamtes für Migration, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des amerikanischen Außenministeriums, sowie des Polizeiattachés (Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres) der österreichischen Botschaft in Rom.

Zur Person des Beschwerdeführers wurde im Speziellen darauf hingewiesen, dass das Vorbringen, keine Unterkunft und keine Arbeit gehabt zu haben, nicht glaubwürdig sei beziehungsweise die Behörde diesbezüglich dem Amtswissen deshalb größere Glaubwürdigkeit schenke, weil dieses aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stamme, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Dass der Beschwerdeführer an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würde, habe er weder behauptet, noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich.

Bezüglich seiner Angaben, dass er öfters Probleme mit seinem Magen und Kopf hätte, sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass diese Beschwerden von lebensbedrohlichem Charakter wären. Auch aus der vorliegenden "Klientenkarte" der Betreuungsstelle West hätten sich keine Hinweise auf eine lebensbedrohende Erkrankung ergeben. So habe der Beschwerdeführer mehrmals die Ärztestation der Betreuungsstelle West aufgesucht und wäre jedes Mal wieder in häusliche Pflege entlassen worden. Eine stationäre Betreuung wäre medizinisch nicht notwendig gewesen, lediglich Medikamente seien verschrieben worden. Bei tatsächlich ernsten Erkrankungen wäre keine regelmäßige Entlassung in häusliche Pflege erfolgt.

Zusammenfassend treffe (unter Berücksichtigung der behördlichen Feststellungen zur Situation in Italien) die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu. Auch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Italien sei mangels schützenswertem Familien,- und Privatleben (keine Familienangehörigen, keine relevante sonstige Integration/Verfestigung in Österreich) zulässig.Zusammenfassend treffe (unter Berücksichtigung der behördlichen Feststellungen zur Situation in Italien) die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu. Auch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Italien sei mangels schützenswertem Familien,- und Privatleben (keine Familienangehörigen, keine relevante sonstige Integration/Verfestigung in Österreich) zulässig.

7. Mit Bescheiderlassung wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte als Rechtsberater zugewiesen.

8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin wird wiederholt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien keinerlei Versorgung und Unterstützung bekommen und somit keine menschenwürdige Behandlung erhalten werde, was zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Aus diesem Grund müsse Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Die Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers "einfach ignoriert" und hätte dazu keine Feststellungen getroffen, weshalb das Verfahren mit gravierenden Fehlern behaftet sei.Darin wird wiederholt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien keinerlei Versorgung und Unterstützung bekommen und somit keine menschenwürdige Behandlung erhalten werde, was zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würde. Aus diesem Grund müsse Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Die Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers "einfach ignoriert" und hätte dazu keine Feststellungen getroffen, weshalb das Verfahren mit gravierenden Fehlern behaftet sei.

Die prekäre Situation in Italien sei durch zahlreiche Berichte belegt. Aufgrund der Gleichgültigkeit italienischer Behörden Asylwerbern gegenüber und der politischen Lage könne der Beschwerdeführer mit keiner Versorgung und Unterkunft respektive einem Asylverfahren rechnen. Die italienischen Behörden wären nicht gewillt, sein Vorbringen im Einklang mit der GFK zu überprüfen und würde der Beschwerdeführer wieder nach Nigeria abgeschoben werden.

Konkret wird ein Medienbericht von "swissinfo" aus Juli 2011 zitiert, der sich primär mit einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe von Mai 2011 beschäftigt, wonach wegen der Unterbringungsmängel in Italien insbesondere vulnerable Personen und solche, die einen Schutzstatus erhalten (haben), nicht nach der Dublin II VO nach Italien überstellt werden sollten.Konkret wird ein Medienbericht von "swissinfo" aus Juli 2011 zitiert, der sich primär mit einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe von Mai 2011 beschäftigt, wonach wegen der Unterbringungsmängel in Italien insbesondere vulnerable Personen und solche, die einen Schutzstatus erhalten (haben), nicht nach der Dublin römisch zwei VO nach Italien überstellt werden sollten.

Die Schweizer Flüchtlingshilfe fordere demnach aber nicht einen "totalen Stopp der Rückführungen".

Der Direktor des italienischen Flüchtlingsrates wird dahingehend zitiert, dass es in Italien gravierende Lücken gebe, weil ein " echtes nationales Hilfsprogramm" zur Integration fehle.

Es existiere aber, so die Beschwerde, keine "Nichtrespektierung der elementaren Rechte" wie in Griechenland und Malta.

Negativ sei, dass Asylsuchende keinen Zugang zu Unterbringung hätten, bevor sie nicht einen Termin bekämen, ihren Antrag offiziell einzureichen. Die größten Probleme hätten jene, die den Status des internationalen Schutzes zuerkannt erhielten, da die Unterbringung dann nicht fortgeführt werde. Positiv seien die hohen Anerkennungsraten und Verfahrensgarantien (im Speziellen: Keine Abschiebungen in unsichere Länder).

Des Weiteren wird in der Beschwerde auf einen (hinsichtlich der Versorgungslage sehr) kritischen Bericht von Pro Asyl vom 15.03.2011 hingewiesen, der auf einer Recherchereise zweier Mitarbeiter im Herbst 2010 beruhe.

Zuletzt wurde ein Bericht des Spiegel vom 13.07.2012 zitiert, der ebenfalls die schlechte Versorgungslage in Italien bemängelt und hierzu auf ein Urteil des deutschen Verwaltungsgerichts Stuttgart aus Juli 2011 verweist, mit welchem die Rücküberstellung einer palästinensischen Familie nach Italien verhindert worden sei.

Die zitierten Berichte, setzt die Beschwerde fort, verdeutlichten die Situation in Italien und stünden mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang. Auch wenn die Berichte älteren Datums seien, hätten sie an Aktualität nichts verloren. Die tatsächliche Situation von Asylwerbern gehe dagegen aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nicht hervor. Wie dargelegt drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien einer Verletzung seiner in Art. 3 EMRK garantierten Rechte, weshalb seine Ausweisung rechtswidrig sei.Die zitierten Berichte, setzt die Beschwerde fort, verdeutlichten die Situation in Italien und stünden mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang. Auch wenn die Berichte älteren Datums seien, hätten sie an Aktualität nichts verloren. Die tatsächliche Situation von Asylwerbern gehe dagegen aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nicht hervor. Wie dargelegt drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien einer Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK garantierten Rechte, weshalb seine Ausweisung rechtswidrig sei.

In einem, der Beschwerde angeschlossenem, vom Beschwerdeführer handschriftlich verfasstem, Schreiben wiederholt dieser seine bereits getätigten Angaben und ersucht um Zulassung seines Verfahrens in Österreich.

9. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 10.10.2012.

10. Das LPK XXXX teilte am 25.10.2012 mit, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag am Luftweg nach Italien überstellt worden sei.10. Das LPK römisch 40 teilte am 25.10.2012 mit, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag am Luftweg nach Italien überstellt worden sei.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asy in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asy in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005, nach § 68 AVG und in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005, nach Paragraph 68, AVG und in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1. Im vorliegenden Fall gründete sich die Zuständigkeit Italiens zunächst auf Art. 10 Dublin II VO (illegale Einreise aus einem Drittstaat kommend [Libyen]; zur Frage seines Weges von Nigeria nach Italien kommt dem Beschwerdeführer Glaubwürdigkeit zu, als er diesbezüglich konsistent ausgeführt hat). Darauf gestützt erfolgte dann die Zustimmung im Wiederaufnahmeverfahren gemäß (Art. 16 Abs 1 1. Satz iVm) Art 16 Abs 1 lit. e VO 343/2003. Diese Zuständigkeit hat Italien zuvor auch schon mehrfach gegenüber der Schweiz bestätigt.2.1.1. Im vorliegenden Fall gründete sich die Zuständigkeit Italiens zunächst auf Artikel 10, Dublin römisch zwei VO (illegale Einreise aus einem Drittstaat kommend [Libyen]; zur Frage seines Weges von Nigeria nach Italien kommt dem Beschwerdeführer Glaubwürdigkeit zu, als er diesbezüglich konsistent ausgeführt hat). Darauf gestützt erfolgte dann die Zustimmung im Wiederaufnahmeverfahren gemäß (Artikel 16, Absatz eins, 1. Satz in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003,. Diese Zuständigkeit hat Italien zuvor auch schon mehrfach gegenüber der Schweiz bestätigt.

Das Konsultationsverfahren erfolgte im Übrigen mängelfrei.

Auch eine Endigung der italienischen Zuständigkeit ist nicht ersichtlich; es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer sich zuletzt direkt von Italien nach Österreich begeben hatte.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

2.1.2. Naheliegend ist nach den Einlassungen des Beschwerdeführers auch, dass er in Italien bisher aus eigenem kein gerichtliches Rechtsmittel gegen die Abweisung des Asylantrages eingelegt hat (wie aus dem in der Beschwerde zitierten Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe ersichtlich, hätte er dafür kostenlose Rechtshilfe erhalten; der Beschwerdeführer hat im Übrigen selbst angegeben, einen Rechtsanwalt in Italien zu haben) und dass er (selbst wenn man von Unanfechtbarkeit der vorliegenden negativen Entscheidung ausginge) (noch) keinen (grundsätzlich möglichen) Folgeantrag eingebracht hat. Offenbar hätte er trotzdem in Italien die Möglichkeit, wieder eine Aufenthaltsverlängerung zu erlangen (so die vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung wiedergegebene Information seines italienischen Anwaltes; As. 29 BAA).

Dagegen, dass in Italien eine negative Asylentscheidung im Sinne des Art. 16 Abs 1 lit. e VO 343/2003 gegen den Beschwerdeführer vorliegt, bestehen also zusammengefasst keine - vom Asylgerichtshof aufzugreifenden - formellen Bedenken.Dagegen, dass in Italien eine negative Asylentscheidung im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, gegen den Beschwerdeführer vorliegt, bestehen also zusammengefasst keine - vom Asylgerichtshof aufzugreifenden - formellen Bedenken.

2.1.3. Die Einlassungen des Beschwerdeführers über seinen Aufenthalt in Italien waren zudem nicht durchgängig glaubhaft.

Zunächst ergibt sich sowohl aus seinen eigenen Ausführungen, dass er nach der (erneuten) Zurückweisung seines zweiten Asylantrages in der Schweiz freiwillig nach Italien zurückgekehrt sei, als auch der Information der Schweizer Behörden, er sei dort zuletzt unbekannten Aufenthaltes gewesen, im Zusammenhang mit seiner späteren Betretung in Österreich von Italien kommend, dass der Beschwerdeführer sich aus eigenem wieder nach Italien begeben hatte, was mit einer Angst vor unzumutbarer Behandlung eben dort nicht in Einklang steht. Zudem hat der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich noch davon gesprochen, dass sein letzter Aufenthaltsort in Foggia gewesen sei, was jedenfalls mit einer längeren Obdachlosigkeit (die in der Einvernahme am 18.09.2012 in den Raum gestellt wurde) nicht in Einklang steht und für eine diesbezüglich unrichtige Vorbringenssteigerung spricht.

2.1.4. Die Anträge des Beschwerdeführers, respektive seiner Rechtsberatung, gehen dahin, dass das seit längerem in Bearbeitung gewesene Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien unbeachtlich sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt werden soll, in einem anderen Staat, welcher die VO 343/2003 anzuwenden hat, von neuem ein Asylverfahren zu führen.2.1.4. Die Anträge des Beschwerdeführers, respektive seiner Rechtsberatung, gehen dahin, dass das seit längerem in Bearbeitung gewesene Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien unbeachtlich sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt werden soll, in einem anderen Staat, welcher die VO 343 aus 2003, anzuwenden hat, von neuem ein Asylverfahren zu führen.

Es ist offenkundig, dass derartiges den Intentionen der VO 343/2003 gänzlich zuwiderläuft und nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig sein kann.Es ist offenkundig, dass derartiges den Intentionen der VO 343 aus 2003, gänzlich zuwiderläuft und nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig sein kann.

Im konkreten Fall heißt, der Rechtsposition des Beschwerdeführers zu folgen, auch die unter der Rechtskontrolle des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes (ein dem Asylgerichtshof vergleichbares Gericht) stehende Entscheidung der Schweiz, ihrerseits eine Überstellung nach Italien (vor kurzem) zweimal für zulässig zu erachten, für unbeachtlich zu anzusehen.

Der Asylgerichtshof ist der Auffassung, dass eine Ausnahmekonstellation, die auch das für notwendig erscheinen ließe, nicht vorliegt.

2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit wohl unzureichend, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit wohl unzureichend, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).

Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls, trotz verschiedener Kritik, insbesondere an den Aufnahmebedingungen, nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen immer abzusehen. Es liegen keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus vereinzelten Zuerkennungen einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können zur Zeit keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden (vgl auch VfGH: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde ein "Dublin-Verfahren" in Bezug auf Italien betreffend, Beschluss vom 02.03.2012, U 83/12-6; zuletzt so auch VfGH 12.10.2012, U 2103/12).Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls, trotz verschiedener Kritik, insbesondere an den Aufnahmebedingungen, nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen immer abzusehen. Es liegen keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus vereinzelten Zuerkennungen einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können zur Zeit keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden vergleiche auch VfGH: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde ein "Dublin-Verfahren" in Bezug auf Italien betreffend, Beschluss vom 02.03.2012, U 83/12-6; zuletzt so auch VfGH 12.10.2012, U 2103/12).

Die auf der Homepage des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abrufbare Statistik über einstweilige Maßnahmen des vorläufigen Rechtschutzes in Bezug auf das Jahr 2011 zeigt etwa, dass in diesem Jahr in Bezug auf geplante Ausweisungen nach Italien in 16 Fällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, dem gegenüber stehen im selben Zeitraum jedoch 94 Fälle, in denen die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt worden war.

Auch verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte belegen solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden, Mängel in Italien nicht, handelt es sich doch zumeist um solche zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen den dortigen Gesetzeswortlaut, die daher, obwohl nur im Provisionalverfahren ergangen, einer höheren Begründungsdichte bedürfen, ohne das Endergebnis vorwegnehmen zu können (vgl dazu OVG Nordrhein-Westfalen 01.03.2012, 1 B 234/12.A; hinsichtlich Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die mit der hiergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehen, siehe aber auch Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2012 zu GZ. 19AE70/12, veröffentlicht in InfAuslR, 9.2012, 333 ff in Bezug auf nicht vulnerable Antragsteller unter Bezug auf dieselbe Berichtslage wie in der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde angesprochen, aktuell ferner VG Stade 01.10.2012, 6B 2303/12, VG Hamburg 23.08.2012, 10 AE 484/12, VG Osnabrück 17.07.2012, 5B 57/12, Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg 18.06.2012, RN 9E 12.30187, VG Gera 14.06.2012, 4E 20119/12; das Niedersächsische OVG hat am 02.05.2012, 13 MC 22/12 judiziert, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, aber kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist; auch die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte belege keine systemischen Mängel; siehe insb. 8-9 des letzt genannten Urteils). Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine dem Asylgerichtshof vergleichbare Linie; siehe etwa Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 25.01.2012, E5356/2011, aus jüngerer Zeit beispielsweise Entscheidungen vom 13.08.2012, GZ. E-4104, vom 17.08.2012, GZ. D-3882, und vom 22.08.2012, GZ. E-4175), ebenso die britische (vgl englischer Court of Appeal [Civil Division] 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336).Auch verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte belegen solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden, Mängel in Italien nicht, handelt es sich doch zumeist um solche zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen den dortigen Gesetzeswortlaut, die daher, obwohl nur im Provisionalverfahren ergangen, einer höheren Begründungsdichte bedürfen, ohne das Endergebnis vorwegnehmen zu können vergleiche dazu OVG Nordrhein-Westfalen 01.03.2012, 1 B 234/12.A; hinsichtlich Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die mit der hiergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehen, siehe aber auch Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2012 zu GZ. 19AE70/12, veröffentlicht in InfAuslR, 9.2012, 333 ff in Bezug auf nicht vulnerable Antragsteller unter Bezug auf dieselbe Berichtslage wie in der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde angesprochen, aktuell ferner VG Stade 01.10.2012, 6B 2303/12, VG Hamburg 23.08.2012, 10 AE 484/12, VG Osnabrück 17.07.2012, 5B 57/12, Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg 18.06.2012, RN 9E 12.30187, VG Gera 14.06.2012, 4E 20119/12; das Niedersächsische OVG hat am 02.05.2012, 13 MC 22/12 judiziert, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, aber kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist; auch die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte belege keine systemischen Mängel; siehe insb. 8-9 des letzt genannten Urteils). Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine dem Asylgerichtshof vergleichbare Linie; siehe etwa Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 25.01.2012, E5356/2011, aus jüngerer Zeit beispielsweise Entscheidungen vom 13.08.2012, GZ. E-4104, vom 17.08.2012, GZ. D-3882, und vom 22.08.2012, GZ. E-4175), ebenso die britische vergleiche englischer Court of Appeal [Civil Division] 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336).

Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vgl EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1/2012, 27ff).Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vergleiche EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1 aus 2012,, 27ff).

Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Italien gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Italien gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keine Angehörigen in Österreich, weshalb bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Der Beschwerdeführer befand sich zum verwaltungsbehördlichen Entscheidungszeitpunkt erst seit wenigen Wochen in Österreich. Es ist daher insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art 8 EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keine Angehörigen in Österreich, weshalb bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Der Beschwerdeführer befand sich zum verwaltungsbehördlichen Entscheidungszeitpunkt erst seit wenigen Wochen in Österreich. Es ist daher insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führen würden vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Artikel 8, EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden.

2.2.2. Italienisches Asylwesen/Situation des Beschwerdeführers in Italien unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK:2.2.2. Italienisches Asylwesen/Situation des Beschwerdeführers in Italien unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK:

2.2.2.1. Zunächst ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren nie glaubwürdig dargelegt hat, dass ihm in Italien bisher eine unmenschliche oder unzumutbare Behandlung zugekommen wäre (siehe zur mangelnden Glaubwürdigkeit in diesem Kontext, oben 2.1.3.)

2.2.2.2. Es handelt sich bei dem Beschwerdeführer, wie im Verfahren hervorgekommen, nicht um eine vulnerable Person (zum Gesundheitszustand siehe unten 2.2.2.6.). In Ermangelung von Vulnerabilität erscheint es jedenfalls im Allgemeinen leichter von den vom Bundesasylamt in seinen Feststellungen erwähnten und bestehenden Hilfsstrukturen, auch wenn diese insgesamt mangelhaft sein mögen, Unterstützung zu suchen und zu erhalten, als wenn es sich um eine verletzliche Person handelt, die weniger in der Lage ist, ihr Fortkommen selbständig zu organisieren. Dass diese Hilfsorganisationen Personen, die bereits ein negativ abgeschlossenes Verfahren hätten, Hilfe verweigern würden, ist nicht ersichtlich.

Der Existenz dieser, im Bescheid im Detail angesprochenen Hilfsstrukturen, wurde in der Beschwerde nicht im Detail, sondern nur pauschal begegnet.

Hinzu kommt, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Unterbringung (in Foggia), auch nach seinem eigenen Vorbringen, jedenfalls für einen längeren Zeitraum gewährleistet war, als es die Beschwerde in ihren allgemeinen Ausführungen über die mangelnde Versorgung/Unterbringung für wahrscheinlich möglich erachtet.

2.2.2.3. Was sich jedenfalls aus den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auch ergibt, ist, dass in Italien ein Asylverfahren existiert und dass es in einer Vielzahl von Fällen zu einer positiven Entscheidung kommt. Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin II VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gedroht hätte. Eine bei Entscheidungen nach Art. 16 Abs 1 lit. e VO 343/2003 aufzugreifende rechtliche Sonderposition, etwa ungeprüfte Abweisungen von Asylanträgen aus bestimmten Herkunftsländern, liegt ebenso wenig vor.2.2.2.3. Was sich jedenfalls aus den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auch ergibt, ist, dass in Italien ein Asylverfahren existiert und dass es in einer Vielzahl von Fällen zu einer positiven Entscheidung kommt. Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin römisch zwei VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gedroht hätte. Eine bei Entscheidungen nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, aufzugreifende rechtliche Sonderposition, etwa ungeprüfte Abweisungen von Asylanträgen aus bestimmten Herkunftsländern, liegt ebenso wenig vor.

Die in der Beschwerde demgegenüber erwähnten Berichte der Schweizer Flüchtlingshilfe und von Pro Asyl sind gegenüber den vom Bundesasylamt verwendeten zum Teil veraltet, sie stehen aber auch nicht in gravierendem Widerspruch zu der vom Bundesasylamt verwendeten Quellenlage. Dass sie keinen Schluss auf die EMRK-Widrigkeit aller Überstellungen zulassen, ergibt sich schon aus den in der Beschwerde zitierten Medienberichten dazu, wie aus der Verfahrenserzählung des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlich. Trotz Unterbringungsschwierigkeiten und bedenklichen Einzelfällen kann auch dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe nach von einer systematischen Unterkunftsverweigerung nicht gesprochen werden. Ebenso wenig liegt, schon angesichts der Vielzahl positiver Entscheidungen, ein insgesamt dysfunktionales Asylsystem vor.

Entsprechend der Empfehlung der Schweizer Flüchtlingshilfe, lässt sich auch nicht sagen, dass der Beschwerdeführer unter Beachtung seines Vorbringens zu den Fluchtgründen (wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich) prima facie als Schutzberechtigter anzusehen wäre (unter Vergleich der österreichischen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen), ohne dass dies eine abschließende Beurteilung wäre. Es lässt sich aber auch so keine offenkundige - manifeste - Fehlbeurteilung der italienischen Behörden erkennen.

2.2.2.4. Wenn der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers diesem erst vor kurzem, seinen Einlassungen in der Erstbefragung folgend, erklärt hat, dass eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wahrscheinlich sei, ist im individuellen Fall auch eine Inhaftierung bei Rückkehr unwahrscheinlich.

2.2.2.5. Hinzu kommt, dass aus den Feststellungen des Bundesasylamtes eindeutig abzuleiten ist (siehe Verfahrenserzählung), dass bei der Ankunft eines Rücküberstellten nach der Dublin II VO am Flughafen in Rom oder Mailand eine Nichtregierungsorganisation zur effektiven Unterstützung (auch in sozialen und ggf. medizinischen Angelegenheiten) zur Verfügung steht. Hier könnte auch Unterstützung bei einer allfälligen Folgeantragsstellung geleistet werden oder Hilfe bei Erlangung einer kurzfristigen Unterkunft (zur Überbrückung bis zu einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat). Für den Fall der Fortsetzung/Wiederaufnahme des Asylverfahrens ist die Ansicht des Bundesasylamtes nicht zu widerlegen, dass eine Fortsetzung der Unterbringung wahrscheinlich ist, jedenfalls keine existenzbedrohende Situation (schon mangels Vulnerabilität) zu befürchten ist. Dass bei einem allfälligerweise endgültig negativen Verfahrensausgang Unterstützungen für einen weiteren Aufenthalt in Italien kaum mehr geleistet würden, kann für sich genommen ebenso wenig zu einer anderen Einschätzung führen.2.2.2.5. Hinzu kommt, dass aus den Feststellungen des Bundesasylamtes eindeutig abzuleiten ist (siehe Verfahrenserzählung), dass bei der Ankunft eines Rücküberstellten nach der Dublin römisch zwei VO am Flughafen in Rom oder Mailand eine Nichtregierungsorganisation zur effektiven Unterstützung (auch in sozialen und ggf. medizinischen Angelegenheiten) zur Verfügung steht. Hier könnte auch Unterstützung bei einer allfälligen Folgeantragsstellung geleistet werden oder Hilfe bei Erlangung einer kurzfristigen Unterkunft (zur Überbrückung bis zu einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat). Für den Fall der Fortsetzung/Wiederaufnahme des Asylverfahrens ist die Ansicht des Bundesasylamtes nicht zu widerlegen, dass eine Fortsetzung der Unterbringung wahrscheinlich ist, jedenfalls keine existenzbedrohende Situation (schon mangels Vulnerabilität) zu befürchten ist. Dass bei einem allfälligerweise endgültig negativen Verfahrensausgang Unterstützungen für einen weiteren Aufenthalt in Italien kaum mehr geleistet würden, kann für sich genommen ebenso wenig zu einer anderen Einschätzung führen.

Dass schließlich das Non-Refoulement Gebot durchgängig gewahrt bleibt, ergibt sich schon aus der Beschwerde (siehe Verfahrenserzählung)

Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes folgt also, dass es Mängel in der Versorgung von Asylbewerbern gibt, die im Einzelfall die Notwendigkeit einer individuellen Zusicherung Italiens zur Unterbringung nach sich ziehen können, die aber sonst nicht das pauschale Urteil erlauben, dass im Allgemeinen ein erhebliches Risiko einer unmenschlichen Behandlung bestünde.

Gegenständlich wurde das Vorliegen eines solchen Einzelfalls nicht glaubhaft gemacht.

Es liegt hier somit kein vom Asylgerichtshof aufzugreifender entscheidungsrelevanter Verfahrensfehler der Verwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang vor.

2.2.2.6. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage (einschließlich den Auszügen aus dem Grundversorgungssystem des Bundes, in welchem sich der Beschwerdeführer bis zur Überstellung befand) sind keine Hinweise auf das Vorliegen von (schweren) Erkrankungen ersichtlich; dass eine Behandlung von Magen- und Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen in Italien möglich wäre (wie ersichtlich wurden in Österreich diesbezüglich gängige Medikamente, einschließlich eines Antidepressivums, verschrieben und erfolgte keine stationäre Krankenhausbehandlung; der entsprechenden, in der Verfahrenserzählung referierten, Argumentation der Verwaltungsbehörde kann nicht entgegengetreten werden) ebenso wie die Möglichkeit einer psychiatrischen Untersuchung (in Österreich einmal angeregt, ohne dass es sonst irgendwelche Hinweise auf psychiatrische Erkrankungen oder ergänzende Beweismittelvorlagen oder Anträge des Beschwerdeführers/seines Rechtsberaters dazu gegeben hätte) im italienischen Gesundheitswesen existiert, kann dabei jedenfalls als gegeben angesehen werden. Alle sich legal in Italien aufhaltenden Personen haben Zugang zum Gesundheitssystem und werden die Kosten für den Hausarzt, für ambulante Behandlungen, Behandlungen durch einen Spezialisten sowie für Krankenhausaufenthalte gedeckt. Auch irregulär in Italien aufhältigen Personen stehen dringende oder notwendige Behandlungen zu.

Dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise (hier nicht relevant) "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.

Im Übrigen ist/war es Aufgabe der Fremdenpolizei bei der tatsächlichen Effektuierung einer Überstellung nach Italien die Überstellungsfähigkeit aktuell zu prüfen, um hier eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung jedenfalls zu vermeiden.

2.2.3. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder dem gleichzuhaltenden systemischen Verletzungen der Grundrechte zu verpflichten.2.2.3. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder dem gleichzuhaltenden systemischen Verletzungen der Grundrechte zu verpflichten.

2.3. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.3. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.4. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.

Auch im Beschwerdeverfahren sind schließlich keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

2.5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.

2.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Behandlungsmöglichkeiten, Mitgliedstaat, real risk, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten