Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E14 425.896-1/2012-8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA, als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2012, Zl. 12 02.590-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA, als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER, als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2012, Zl. 12 02.590-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 03.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 15). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST fand am 03.03.2012 statt (AS 19 - 29).
Die Zulassung des Verfahrens erfolgte im Zuge der Einvernahme mit 22.03.2012 (AS 53, 55).
Am 22.03.2012 (AS 53 - 81) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan zur Kenntnis gebracht (AS 79).
Der Beschwerdeführer gab zu den aktuellen Länderfeststellungen auch eine kurze mündliche Stellungnahme ab (AS 79).
Der Beschwerdeführer legte im erstinstanzlichen Verfahren keine Dokumente vor.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 22.03.2012, Zl. 12 02.590-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan aus (ASDas Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 22.03.2012, Zl. 12 02.590-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan aus (AS
99 - 233).
Mit Verfahrensanordnung vom 23.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 235 - 237).Mit Verfahrensanordnung vom 23.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 235 - 237).
Gegen diesen am 23.03.2012 zugestellten (AS 249) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 04.04.2012 (AS 251 - 265).
Verfahrensinhalt
Vorbringen
Der Beschwerdeführer brachte befragt im Wesentlichen zusammengefasst vor, er sei bereits als Kind mit seiner Cousine verlobt worden. Diese sei jedoch mit einem anderen Mann durchgebrannt und die Verwandten wollten, dass er die Cousine und deren Freund ermorden solle, da diese die Familienehre verletzt hätten. Er habe dies jedoch abgelehnt und sei von der Familie erniedrigt und mit dem Tod bedroht worden. Seine Cousins hätten auch bereits auf ihn geschossen (AS 27, 71).
Bescheid und Beschwerde
Das Bundesasylamt begründete den abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge - unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung - als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren sei.
Bei angenommenem Wahrheitsgehalt des Vorbringens wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Schussattentat durch die Cousins aufgrund der Intensität eines solchen Ereignisses bereits bei der Erstbefragung vorgebracht hätte. Da der Beschwerdeführer dabei aber lediglich Diskriminierung vorgebracht habe, erscheine die spätere Behauptung deutlich im Licht einer erfundenen Vorbringenssteigerung.
Es erscheine auch nicht plausibel, weshalb die Cousins des Beschwerdeführers ihn töten sollten, weil er seine Cousine nicht habe töten wollen. Anhand der Länderinformationen sei davon auszugehen, dass sich ein Ehrenmord nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern seine Cousine richten würde. Ebenso sei anhand der Länderfeststellung davon auszugehen gewesen, dass dem Beschwerdeführer nicht im gesamten Staatsgebiet von Pakistan Gefahr drohen würde. Auch habe er selber angegeben, dass es für ihn sehr schwer sein würde, seine Cousine zu finden und es sei kein Grund erkennbar gewesen, weshalb dies anders sein sollte, wenn er gesucht würde. Der Beschwerdeführer habe auch nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb er sich nicht an die Polizei oder andere Stellen in Pakistan gewandt habe [AS 203 [BS 53]).
Darüber hinaus ging das Bundesasylamt auf Grund des persönlichen Eindruckes davon aus, dass die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen haben sollen. Dabei sei insbesondere anzuführen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, was er machen würden, wenn ihn seine Feinde in Österreich finden würden, sofort mit einem Lachen reagiert habe, anstatt dass erkennbar gewesen wäre, dass er sich Gedanken darüber machen würde.
Der Beschwerdeführer sei auf Grund widersprüchlicher Angaben zu seinem Arbeitgeber in Pakistan und seiner Ankunft in Österreich, sowie seinem Ziel in Europa auch persönlich unglaubwürdig (AS 205 [BS 54]).
Im Rahmen der Beschwerde wird der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten (AS 251).
Das Bundesasylamt habe dem Beschwerdeführer den Inhalt der Erstbefragung nicht zur Kenntnis gebracht, weshalb die Frage, ob die im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben richtig seien, als eine Suggestivfrage zu werten sei.
Soweit die belangte Behörde ausführe, dass sich ein Ehrenmord nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen seine Cousine richten würde, so sei aufzuzeigen, dass die Behörde es verabsäumt habe entsprechende Länderfeststellungen zu treffen, da sich die getroffenen Länderfeststellungen speziell auf Frauen und auf Männer, die mit Frauen eine außereheliche Beziehung geführt haben, Bezug nehmen. Dass ein Mann in der Situation des Beschwerdeführers, die vorgebrachte Gefährdung nicht zu vergegenwärtigen habe, können den Länderfeststellungen jedoch nicht entnommen werden. Es handle sich daher um reine Spekulation der Behörde.
Zur innerstaatlichen Fluchtalternative sei auszuführen, dass große Städte keinen "Landesteil" im Sinne der RL 2004/83/EG darstellen würden, da es einem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, sich sein ganzes Leben in einem doch sehr umgrenzten Gebiet einer Großstadt aufzuhalten. Da wirtschaftliche Benachteiligungen wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen asylrelevant sein können, sei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen. Die Behörde habe Ermittlungen in Bezug auf die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative unterlassen.
Die Bedrohung der Person des Beschwerdeführers resultiere aus dem Umstand, dass seitens der Familie geglaubt wird, dass er den Aufenthaltsort seiner Cousine kenne. Darüber hinaus seien Freunde der ihn bedrohenden Cousins bei der Polizei tätig.
Unstimmigkeiten zur Fluchtroute ließen nach höchstgerichtlicher Judikatur keine Rückschlüsse auf die persönliche Glaubwürdigkeit zu.
Angeregt wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung (AS 253 - 257)
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Rechtliche Grundlagen
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 66 Abs. 2 AVGParagraph 66, Absatz 2, AVG
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Im gegenständlichen Fall ist aus dem dokumentierten Verfahrenshergang erkennbar, dass sich die belangte Behörde zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses - der Bescheid wurde am Tag der Einvernahme ausgefertigt - nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt hat.
So fügte die belangte Behörde zwar umfangreiche Feststellungen zu Ehrenmorden in Pakistan in den Bescheid ein (AS 161 - 177 [BS 32 - 40]), diese sind jedoch aus dem Jahr 2009 und beziehen sich hauptsächlich auf Berichte und Recherchen aus den Jahren 2005 - 2007, und sind somit veraltet. Darüber hinaus betreffen sämtliche zitierte Berichte Ehrenmorde an Frauen.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend kann das Vorbringen eines Asylwerbers, das eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat in Verbindung steht, nur auf der Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden (vgl für viele: VfGH 19.09.2011, U2359/10; VwGH 23.02.2006, 2005/01/0104). Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens dürfen nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern es bedarf vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend kann das Vorbringen eines Asylwerbers, das eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat in Verbindung steht, nur auf der Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden vergleiche für viele: VfGH 19.09.2011, U2359/10; VwGH 23.02.2006, 2005/01/0104). Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens dürfen nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern es bedarf vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt den der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt in einem nicht ausreichenden Maße festgestellt und somit in signifikanter Weise gegen die in § 28 AsylG determinierten Ermittlungspflichten verstoßen hat.Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt den der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt in einem nicht ausreichenden Maße festgestellt und somit in signifikanter Weise gegen die in Paragraph 28, AsylG determinierten Ermittlungspflichten verstoßen hat.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst aktuelle Erhebungen im Wege der Staatendokumentation bzw. gegebenenfalls im Wege eines/r Ländersachverständigen zu Ehrenmorden bei der Volksgruppe der Awan, denen der Beschwerdeführer angehört, zu treffen haben und sich gegebenenfalls auch mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer auseinander zu setzen haben, zumal die (veralteten) zitierten Feststellungen, davon ausgehen, dass der pakistanische Staat zwar (Frauen gegenüber) schutzwillig, aber nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (AS 177 [BS 40]).
Zu diesen Ermittlungsergebnissen wird dem Beschwerdeführer auch Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG zu gewähren sein, was nicht nur die Inkenntnissetzung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern auch eine angemessene Frist zur Stellungnahme beinhaltet.Zu diesen Ermittlungsergebnissen wird dem Beschwerdeführer auch Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu gewähren sein, was nicht nur die Inkenntnissetzung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern auch eine angemessene Frist zur Stellungnahme beinhaltet.
Da im gegenständlichen Fall das gesamte den Kern des Fluchtvorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Da im gegenständlichen Fall das gesamte den Kern des Fluchtvorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.
Schlagworte
Ehrenmord, Ermittlungspflicht, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
27.11.2012