Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C10 243029-2/2010/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 09 08.989-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 09 08.989-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
a) Erstverfahren
1. Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat am 25.07.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), eingebracht.1. Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat am 25.07.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997), eingebracht.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15.09.2003, Zl. 03 22.359-BAT, zugestellt am 08.10.2003, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. in die Sozialistische Republik Vietnam gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15.09.2003, Zl. 03 22.359-BAT, zugestellt am 08.10.2003, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. in die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
2. Gegen den og. Bescheid des BAT richtete sich fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 13.10.2003.
3. Am 10.03.2004 führte der UBAS eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Bf. persönlich teilnahm.
4. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hatte der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 11.05.2009 wurden der Bf. allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in ihrem Herkunftsstaat Vietnam übermittelt und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.5. Mit Verfahrensanordnung vom 11.05.2009 wurden der Bf. allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in ihrem Herkunftsstaat Vietnam übermittelt und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
6. Dem Antrag des minderjährigen Sohnes der Bf., XXXX, StA Vietnam, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 09 06.925-BAL, gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.6. Dem Antrag des minderjährigen Sohnes der Bf., römisch 40 , StA Vietnam, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 09 06.925-BAL, gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
7. Mit Aktenvermerk vom 24.07.2009 wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt, da die Bf. mit Schreiben vom 24.07.2009 die Beschwerde gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid zurückgezogen hat und der Bescheid somit in Rechtskraft erwachsen ist.
b) beschwerdegegenständliches Zweitverfahren
1. Die Bf. stellte am 28.07.2009 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 30.07.2009 vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau-EAST sowie am 22.10.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (in der Folge: EAST-West) niederschriftlich einvernommen.
2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz (im Folgenden BAL) hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 04.03.2010, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Vietnam gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 für vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz (im Folgenden BAL) hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 04.03.2010, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Vietnam gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 für vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 15.03.2010 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 22.03.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Mit Eingaben vom 02.08.2010 und 12.05.2011 erfolgten Beschwerdeergänzungen.
5. In Stattgebung des fristgerecht eingelangten und mit 13.10.2010 datierten Antrages (OZ 4) wurde der Bf. mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2011 (OZ 5Z) gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.5. In Stattgebung des fristgerecht eingelangten und mit 13.10.2010 datierten Antrages (OZ 4) wurde der Bf. mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2011 (OZ 5Z) gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Dem am 06.02.2012 eingebrachten Fristsetzungantrag, dem eine ergänzende Stellungnahme angeschlossen war, wurde mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 02.04.2012, Zl. AsylGH-101.011/0009-Präs/2012, stattgegeben und entschieden, dass bis zum 31.10.2012 eine Entscheidung zu erlassen sei.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2012 (OZ 10Z) wurden der Bf. allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in ihrem Herkunftsstaat Vietnam übermittelt und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde die Bf. ersucht, binnen zwei Wochen allenfalls über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe bekannt zu geben, die einer Ausweisung ihrer Person aus Österreich in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, insbesondere solche, die im Bereich des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gelegen sind, und gegebenenfalls zu deren Nachweis entsprechende Unterlagen (Dokumente, Bestätigungen, Zeugnisse usw.) vorzulegen.7. Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2012 (OZ 10Z) wurden der Bf. allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in ihrem Herkunftsstaat Vietnam übermittelt und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde die Bf. ersucht, binnen zwei Wochen allenfalls über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe bekannt zu geben, die einer Ausweisung ihrer Person aus Österreich in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, insbesondere solche, die im Bereich des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK gelegen sind, und gegebenenfalls zu deren Nachweis entsprechende Unterlagen (Dokumente, Bestätigungen, Zeugnisse usw.) vorzulegen.
8. Am 25.10.2012 langte eine mit 25.10.2012 datierte schriftliche Stellungnahme der Bf. zur Verfahrensanordnung vom 09.10.2012 ein, in der die Bf. darlegte, dass sie ihren Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich ausschließlich auf die Gewährung desselben Schutzes wie er ihrem asylberechtigten minderjährigen Sohn zuerkannt worden war stütze. Des Weiteren wurde in der Stellungnahme die Auffassung dargelegt, die Straffälligkeit der Bf. sei in Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf § 34 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 AsylG 2005 nicht zu berücksichtigen und es liege im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs 1 Z4 AsylG 2005 vor.8. Am 25.10.2012 langte eine mit 25.10.2012 datierte schriftliche Stellungnahme der Bf. zur Verfahrensanordnung vom 09.10.2012 ein, in der die Bf. darlegte, dass sie ihren Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich ausschließlich auf die Gewährung desselben Schutzes wie er ihrem asylberechtigten minderjährigen Sohn zuerkannt worden war stütze. Des Weiteren wurde in der Stellungnahme die Auffassung dargelegt, die Straffälligkeit der Bf. sei in Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 nicht zu berücksichtigen und es liege im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Z4 AsylG 2005 vor.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
1. Die Bf. heißt XXXX (Vietnam) geboren und Staatsangehörige der Sozialistischen Republik Vietnam. Die Bf. lebt mit ihrem in Österreich geborenen minderjährigen Sohn, XXXX, zusammen. Dem Antrag des minderjährigen Sohnes der Bf., XXXX, StA Vietnam, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 09 06.925-BAL, gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten bezogen auf seinen Vater zuerkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Die Bf. heißt römisch 40 (Vietnam) geboren und Staatsangehörige der Sozialistischen Republik Vietnam. Die Bf. lebt mit ihrem in Österreich geborenen minderjährigen Sohn, römisch 40 , zusammen. Dem Antrag des minderjährigen Sohnes der Bf., römisch 40 , StA Vietnam, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, Zl. 09 06.925-BAL, gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten bezogen auf seinen Vater zuerkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Die Bf. wurde mir Urteil des Landesgerichts XXXX, rechtskräftig seit 07.04.2008, gemäß § 28 Abs 2 (1. Fall) und 28 Abs 3 (1.Fall) Suchtmittelgesetz zur einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstraße 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 18.01.2008 vollzogen, ein Teil der Freiheitsstrafe wurde nachgesehen.2. Die Bf. wurde mir Urteil des Landesgerichts römisch 40 , rechtskräftig seit 07.04.2008, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, (1. Fall) und 28 Absatz 3, (1.Fall) Suchtmittelgesetz zur einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstraße 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 18.01.2008 vollzogen, ein Teil der Freiheitsstrafe wurde nachgesehen.
3. Im gegenständlichen Verfahren wurden eigene asylrelevante Gründe der Bf. nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Die Bf. hat beantragt, ihr im Rahmen des Familienverfahrens als Mutter eines minderjährigen Kindes und damit als Familienangehöriger denselben Schutz zu gewähren wie dem Kind.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegende folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.
II.2. Zur Person und zu den Gründen der Antragstellungrömisch zwei.2. Zur Person und zu den Gründen der Antragstellung
1. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensbedingungen der Bf. ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof, insbesondere aus der in Kopie vorgelegten vietnamesichen Geburtsurkunde sowie dem Mutter-Kind-Pass.
Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Bf. Zweifel aufkommen ließ.
2. Die Feststellung, dass dem minderjährigen Sohn der Bf. der Status eines Asylberechtigten zukommt ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid des Bundesasylamtes. Die Feststellung der strafgerichtlichen Verurteilung der Bf. entspricht dem Amtswissen des Asylgerichthofes.
3. Die Feststellung, dass die Bf. ihren Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich auf die Gewährung desselben Schutzes wie er ihrem asylberechtigten minderjährigen Sohn zerkannt wurde stützt, ergibt sich aus der Stellungnahme vom 25.10.2012 (OZ12).
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:1. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Mit Novellierung des Asylgesetzes zum 01.01.2010 wurde § 34 Abs. 2 AsylG 2005 dahingehend geändert, dass Familienangehörigen von Asylberechtigten nur dann der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn diese nicht straffällig (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) geworden sind. Auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 ergibt sich, dass die Bestimmung des § 34 Abs. 2 leg.cit. auch auf alle bereits vor dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 anzuwenden ist, da § 34 Abs. 2 in der abschließenden Aufzählung in § 75 Abs. 9 leg.cit. nicht angeführt ist. Einen Zeitrahmen, in welchem die Straffälligkeit erfolgt sein muss, nennt der Gesetzgeber weder in § 2 Abs. 3 noch in § 34 Abs. 2 AsylG 2005.Mit Novellierung des Asylgesetzes zum 01.01.2010 wurde Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 dahingehend geändert, dass Familienangehörigen von Asylberechtigten nur dann der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn diese nicht straffällig (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) geworden sind. Auf Grund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 ergibt sich, dass die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, leg.cit. auch auf alle bereits vor dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 anzuwenden ist, da Paragraph 34, Absatz 2, in der abschließenden Aufzählung in Paragraph 75, Absatz 9, leg.cit. nicht angeführt ist. Einen Zeitrahmen, in welchem die Straffälligkeit erfolgt sein muss, nennt der Gesetzgeber weder in Paragraph 2, Absatz 3, noch in Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005.
Die Regelung des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 entspricht insofern der gleichzeitig mit 01.01.2010 in Kraft getretenen Neufassung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005. Im Falle des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 betonte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2010, U1769/10, unter Verweis auf Art. 49 B-VG zunächst, dass Gesetze im Allgemeinen auf Sacherhalte anzuwenden sind, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt und hielt anschließend fest, dass im Fall des § 9 Abs 2 AsylG 2005 eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliege, da dieser gemäß § 73 Abs. 7 leg.cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten ist.Die Regelung des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht insofern der gleichzeitig mit 01.01.2010 in Kraft getretenen Neufassung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005. Im Falle des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 betonte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2010, U1769/10, unter Verweis auf Artikel 49, B-VG zunächst, dass Gesetze im Allgemeinen auf Sacherhalte anzuwenden sind, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt und hielt anschließend fest, dass im Fall des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliege, da dieser gemäß Paragraph 73, Absatz 7, leg.cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten ist.
Da der im gegenständlichen Fall anzuwendende § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gleichfalls gemäß § 73 Abs. 7 leg.cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft trat und auch hier keine ausdrückliche Rückwirkung vom Gesetzgeber vorgesehen wurde, sind somit - dem Verfassungsgerichtshof folgend - die aus dem Jahr 2008 datierende Verurteilung der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straffälligkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des § 34 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 AsylG 2005 vorliegt, nicht miteinzubeziehen.Da der im gegenständlichen Fall anzuwendende Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 gleichfalls gemäß Paragraph 73, Absatz 7, leg.cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft trat und auch hier keine ausdrückliche Rückwirkung vom Gesetzgeber vorgesehen wurde, sind somit - dem Verfassungsgerichtshof folgend - die aus dem Jahr 2008 datierende Verurteilung der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straffälligkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 vorliegt, nicht miteinzubeziehen.
Im gegenständlichen Fall liegt somit keine im Sinne des § 34 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 AsylG 2005 zu berücksichtigende Strafffälligkeit vor.Im gegenständlichen Fall liegt somit keine im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 zu berücksichtigende Strafffälligkeit vor.
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
3.1. Die Bf. ist die Mutter eines minderjährigen, unverheirateten Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Der Bf. ist daher Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt worden ist, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist § 34 Abs 6 AsylG 2005 idgF nicht anzuwenden, zumal das Verfahren vor dem 01.01.2010 anhängig war.3.1. Die Bf. ist die Mutter eines minderjährigen, unverheirateten Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Der Bf. ist daher Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt worden ist, im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 idgF nicht anzuwenden, zumal das Verfahren vor dem 01.01.2010 anhängig war.
3.2. Zwischen der Bf. und ihrem minderjährigen Sohn besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.3.2. Zwischen der Bf. und ihrem minderjährigen Sohn besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Bf. die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
3.3. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).3.3. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,), er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,).
Gemäß Abs. 2 lit. cit. kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.Gemäß Absatz 2, lit. cit. kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt. Paragraph 8, gilt.
§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 sind ident mit § 13 Abs. 2 AsylG 1997 (vgl. 952 d. B. [XXII. GP] Seite 36), weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur des VwGH auch für § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 maßgeblich ist.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG 2005 sind ident mit Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 vergleiche 952 d. B. [XXII. GP] Seite 36), weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur des VwGH auch für Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG 2005 maßgeblich ist.
Ein Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 liegt vor, wenn hinsichtlich des Betroffenen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind: er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (§ 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626). Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub udgl. (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288), wobei sich aus einer hohen Strafdrohung kein Automatismus hinsichtlich des Vorliegens eines schweren Verbrechens ergibt (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Auch genügt es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen. Auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe ist Bedacht zu nehmen. Im Zuge der Güterabwägung ist darüber hinaus auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen. (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 06.10.1999, 99/01/0288).Ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 liegt vor, wenn hinsichtlich des Betroffenen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind: er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626). Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub udgl. (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288), wobei sich aus einer hohen Strafdrohung kein Automatismus hinsichtlich des Vorliegens eines schweren Verbrechens ergibt (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Auch genügt es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen. Auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe ist Bedacht zu nehmen. Im Zuge der Güterabwägung ist darüber hinaus auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen. (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 06.10.1999, 99/01/0288).
3.4. Die Bf. wurde 2007 wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde im Jahr 2008 vollzogen. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde im Jahr 2008 nachgesehen.
Die Verurteilung ist im unteren möglichen Strafrahmen angesiedelt ist, wobei als Milderungsgrund die Unbescholtenheit der Bf. berücksichtigt wurde. Im Zusammenhang mit dem als erschwerend angenommenen Umstand, dass strafbare Handlungen gleicher Art zusammentrafen, ist aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von den Voraussetzungen eines besonders schweren Verbrechens auszugehen. (vgl. VwGH 03.12.2002, 2001/01/0494).Die Verurteilung ist im unteren möglichen Strafrahmen angesiedelt ist, wobei als Milderungsgrund die Unbescholtenheit der Bf. berücksichtigt wurde. Im Zusammenhang mit dem als erschwerend angenommenen Umstand, dass strafbare Handlungen gleicher Art zusammentrafen, ist aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von den Voraussetzungen eines besonders schweren Verbrechens auszugehen. vergleiche VwGH 03.12.2002, 2001/01/0494).
4. Da somit kein Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 vorliegt liegen im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vor und war der Bf. im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.4. Da somit kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, vorliegt liegen im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vor und war der Bf. im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen.
5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
14.12.2012