TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/2 E11 259433-0/2008

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Veröffentlicht am 02.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E11 259.433-0/2008/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2005, Zl. 04 17.293-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2005, Zl. 04 17.293-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin (vormals Berufungswerberin) wurde am XXXX geboren, ist aserbaidschanische Staatsangehörige und hat am 27.08.2004 durch ihre Mutter XXXX (GZ. E11 259 434-0/2008) als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag gestellt.1. Die Beschwerdeführerin (vormals Berufungswerberin) wurde am römisch 40 geboren, ist aserbaidschanische Staatsangehörige und hat am 27.08.2004 durch ihre Mutter römisch 40 (GZ. E11 259 434-0/2008) als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag gestellt.

2. Am 31.08.2004 wurde die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin, hinsichtlich derer der Asylantrag gestellt wurde, vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei führte diese an, ihre gemachten Angaben auch für ihre Tochter zu stellen, da diese keine eigenen Fluchtgründe habe.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.03.2005, Zl. 04 17.293-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 27.08.2004 gemäß §§ 7,8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997, BGBl I 76/1997 idgF, ab.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.03.2005, Zl. 04 17.293-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 27.08.2004 gemäß Paragraphen 7,,8 Absatz eins und 2 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, idgF, ab.

Begründend führte die Erstbehörde aus, dass der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß §§ 7,8 Abs.1 und 2 AsylG abgewiesen worden wäre und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan für zulässig erklärt worden sei. Weiters wurde die Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt.Begründend führte die Erstbehörde aus, dass der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 7,,8 Absatz eins und 2 AsylG abgewiesen worden wäre und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan für zulässig erklärt worden sei. Weiters wurde die Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, mit Schriftsatz vom 5.4.2005 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet).

5. Nach Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der Gerichtsabteilung E 11 zugewiesen.

6. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin sowie in die Verwaltungsakte der Mutter und Vater und deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

7. Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:

Die mj. Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am XXXX geboren, aserbaidschanische Staatsangehörige.Die mj. Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am römisch 40 geboren, aserbaidschanische Staatsangehörige.

Die Mutter hat am 27.08.2004 als gesetzliche Vertreterin für die Beschwerdeführerin einen Asylantrag gestellt.

8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.6.2011 wurden die Asylanträge der Mutter und des Vaters der Beschwerdeführerin mangels aktueller Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund rechtskräftig abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für zulässig erklärt.

9. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14.06.2011, Zl. E11 259433-0/2008/12E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2005, Zl. 04 17.293-BAW, gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und zugleich festgestellt, dass ihre Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II) sowie gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgesprochen (Spruchpunkt III).9. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14.06.2011, Zl. E11 259433-0/2008/12E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2005, Zl. 04 17.293-BAW, gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und zugleich festgestellt, dass ihre Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei) sowie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei).

Mit Schreiben vom 29.09.2011 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.

Der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) hat mit Erkenntnis vom 07.03.2011, Zl. U 1473-1476/11-21, der Beschwerde der BF teilweise stattgegeben und den unter Punkt III. im genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes insoweit wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK behoben, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde.Der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) hat mit Erkenntnis vom 07.03.2011, Zl. U 1473-1476/11-21, der Beschwerde der BF teilweise stattgegeben und den unter Punkt römisch drei. im genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes insoweit wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK behoben, als damit Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde.

Damit ist das Verfahren in dem von der Aufhebung betroffenen Umfang (Berufung gegen Spruchpunkt III. des Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2005, FZ. 04 17.293-BAW, mit dem die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, nunmehr in den Stand der Beschwerde vor dem Asylgerichtshof getreten.Damit ist das Verfahren in dem von der Aufhebung betroffenen Umfang (Berufung gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2005, FZ. 04 17.293-BAW, mit dem die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, nunmehr in den Stand der Beschwerde vor dem Asylgerichtshof getreten.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.1. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

2. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden, zumal der gegenständliche Asylantrag nach dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.2. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden, zumal der gegenständliche Asylantrag nach dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

5. Die gegenständliche Rechtssache trat mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7.3.2012, U 1473-1476/11-21 (Aufhebung des Erkenntnisses des AGH vom 14.6.2011, Zl. E11 259433-0/2008/12E, hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.03.2005, Zl. 04 17.293-BAW) in den Stand der Beschwerde vor dem Asylgerichtshof.5. Die gegenständliche Rechtssache trat mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7.3.2012, U 1473-1476/11-21 (Aufhebung des Erkenntnisses des AGH vom 14.6.2011, Zl. E11 259433-0/2008/12E, hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.03.2005, Zl. 04 17.293-BAW) in den Stand der Beschwerde vor dem Asylgerichtshof.

III.2. Zum Spruch (ersatzlose Behebung des angefochtenen Spruchpunktes III des Bescheides)römisch drei.2. Zum Spruch (ersatzlose Behebung des angefochtenen Spruchpunktes römisch drei des Bescheides)

1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Die Rechtsmittelbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen (siehe etwa VwGH 17.09.1991, Zl. 91/05/0091; 17.06.1993, Zl. 93/09/0026; 07.03.1996, Zl. 95/09/0170). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (über die die Zulässigkeit des Ausspruchs der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz siehe zB VwGH 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).

3. In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde (hier: des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz in Asylsachen) auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens (hier: während des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (VwGH 29.10.1996, Zl. 95/07/0227; 30.01.2004, Zl. 2000/02/0118).

4. Auf Grund durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des oben festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid im Spruchpunkt III ersatzlos zu beheben war.4. Auf Grund durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des oben festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid im Spruchpunkt römisch drei ersatzlos zu beheben war.

Dies aus folgenden rechtlichen Erwägungen:

5. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

6. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.6. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

7. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:7. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

7.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).7.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

7.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:7.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl.den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl.

48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

7.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

8. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).8. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

9. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Familien- und Privatleben des BF vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.9. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Familien- und Privatleben des BF vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.

10. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zum Ausdruck bringt, ist der Mutter der BF eine Integration in Form einer sprachlichen Integration aufgrund einer offiziellen "A2-Prüfung" sowie ihrer langen Aufenthaltsdauer, wobei die lange Verfahrensdauer von rund 7 Jahren den Behörden anzulasten sei, zuzugestehen. Auch könne sie eine soziale Integration ins Treffen führen, wäre sie doch im Elternverein sowie durch Erteilung von Englischunterrichten tätig. Auch unterhalte sie regelmäßigen Kontakt zu ihrem in Österreich aufhältigen Bruder sowie pflege sie einmal wöchentlich ihre schwer kranken Eltern. Im Lichte dieser Kriterien habe sich daher die vom AGH vorgenommene Abwägung der Interessen iSd Art 8 EMRK als verfehlt erwiesen, weil er zwar den öffentlichen Interessen der BF gegenübergestellt, diese Interessen jedoch weder vollständig berücksichtigt noch nachvollziehbar gewichtet und somit die Abwägung in widersprechender Weise vorgenommen hat. Die Ausweisung der Mutter der BF war somit zu beheben, sodass aktuell keine Ausweisungsentscheidung besteht.10. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zum Ausdruck bringt, ist der Mutter der BF eine Integration in Form einer sprachlichen Integration aufgrund einer offiziellen "A2-Prüfung" sowie ihrer langen Aufenthaltsdauer, wobei die lange Verfahrensdauer von rund 7 Jahren den Behörden anzulasten sei, zuzugestehen. Auch könne sie eine soziale Integration ins Treffen führen, wäre sie doch im Elternverein sowie durch Erteilung von Englischunterrichten tätig. Auch unterhalte sie regelmäßigen Kontakt zu ihrem in Österreich aufhältigen Bruder sowie pflege sie einmal wöchentlich ihre schwer kranken Eltern. Im Lichte dieser Kriterien habe sich daher die vom AGH vorgenommene Abwägung der Interessen iSd Artikel 8, EMRK als verfehlt erwiesen, weil er zwar den öffentlichen Interessen der BF gegenübergestellt, diese Interessen jedoch weder vollständig berücksichtigt noch nachvollziehbar gewichtet und somit die Abwägung in widersprechender Weise vorgenommen hat. Die Ausweisung der Mutter der BF war somit zu beheben, sodass aktuell keine Ausweisungsentscheidung besteht.

Die ausgesprochene Ausweisungsentscheidung der minderjährigen Beschwerdeführerin erweist sich somit als unrechtmäßig, zumal es ansonsten aufgrund der unterbliebenen Ausweisung ihrer Mutter (Vater) zu einer Trennung der Familie und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK käme. Ein öffentliches Interesse, welches die Trennung der minderjährigen Beschwerdeführerin von ihrer Mutter notwendig und verhältnismäßig (vgl. zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich.Die ausgesprochene Ausweisungsentscheidung der minderjährigen Beschwerdeführerin erweist sich somit als unrechtmäßig, zumal es ansonsten aufgrund der unterbliebenen Ausweisung ihrer Mutter (Vater) zu einer Trennung der Familie und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK käme. Ein öffentliches Interesse, welches die Trennung der minderjährigen Beschwerdeführerin von ihrer Mutter notwendig und verhältnismäßig vergleiche zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich.

Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin hat daher zu unterbleiben, weshalb die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung ersatzlos zu beheben war.

Soweit die Beschwerde auch die Abweisung des Asylantrages und die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat bekämpfte, wurde ihre Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof abgelehnt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, Familieneinheit, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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