TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/5 E7 402746-2/2012

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Veröffentlicht am 05.11.2012
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Spruch

E7 402746-2/2012/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. LIBANON, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2012, Zl. 11 05.242-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. LIBANON, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2012, Zl. 11 05.242-BAW, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF) reiste am 28.12.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 28.12.2008 wurde der BF an der Polizeiinspektion Traiskirchen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag einer Erstbefragung unterzogen.

Neben Angaben zu seiner Person sowie seiner Reiseroute führte der BF zu seinen Fluchtgründen aus, dass er staatenlos sei und zum Schutz seiner Familie sowie zur Sicherung deren Zukunft aus dem Libanon ausgereist sei. Im Libanon habe er Probleme mit namentlich genannten Milizen gehabt, welche ihn mit dem Tod bedroht hätten. Dabei würde es sich um der Al Qaida nahestehende islamische Extremisten handeln.

3. Am 09.01.2008 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der Erstaufnahmestelle Ost.

Im Anschluss an eine Darstellung seines Reiseweges führte der BF an, dass er und sein Schwager Mitglied bei der palästinensischen Fatah gewesen seien. Im Sommer 2006 sei jedoch der Schwager des BF mit einem Mitglied einer anderen Miliz in Streit geraten und bei einem Schusswechsel ums Leben gekommen. Nach dem Tod des Schwagers des BF sei die Situation eskaliert und habe der BF deshalb von zu Haus flüchten müssen. Trotz des Umzugs in ein anderes Wohnviertel seien jedoch der BF und seine Familie von Milizmitgliedern mit dem Tod bedroht worden. Der BF habe sich daraufhin mit seiner Familie von 2006 bis Oktober 2007 bei Verwandten versteckt gehalten, ehe er sein Haus verkauft und den Libanon verlassen habe.

Am 22.09.2008 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wo der BF die libanesischen Personalausweise seiner Familie, die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden seiner Töchter, den libanesischen Mutter-Kind-Pass sowie die UNRWA -Registrierungskarten vorlegte.

Zur Situation vor seiner Ausreise aus dem Libanon führte der BF aus, dass er in einem palästinensischen Flüchtlingslager südlich von XXXX gelebt habe. Im Libanon seien nach wie vor seine Eltern, vier Brüder sowie verschiedene Verwandte aufhältig. Den Lebensunterhalt habe sich der BF als Gemüsehändler verdient und zudem finanzielle Unterstützung von der Fatah erhalten.Zur Situation vor seiner Ausreise aus dem Libanon führte der BF aus, dass er in einem palästinensischen Flüchtlingslager südlich von römisch 40 gelebt habe. Im Libanon seien nach wie vor seine Eltern, vier Brüder sowie verschiedene Verwandte aufhältig. Den Lebensunterhalt habe sich der BF als Gemüsehändler verdient und zudem finanzielle Unterstützung von der Fatah erhalten.

5. Mit Bescheid vom 28.10.2008, FZ. 07 12.241-BAW, hat das Bundesasylamt diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 3 Z 2 iVM § 6 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.5. Mit Bescheid vom 28.10.2008, FZ. 07 12.241-BAW, hat das Bundesasylamt diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, iVM Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid, im Gefolge der Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahme des BF, die Feststellung, dass er Palästinenser aus dem Libanon sei und bei der UNRWA als Flüchtling registriert sei. Weiter sei die Identität seinen Angaben entsprechend festzustellen gewesen. Nicht festgestellt werden konnten gesundheitliche Probleme oder solche mit den Behörden im Libanon.

Einleitend führte das Bundesasylamt aus, dass der BF bereits vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) als Flüchtling anerkannt worden sei und somit unter deren Schutz stehe, weshalb der Antrag auf Asylgewährung ohne weitere Prüfung abgewiesen werden könne.

Unabhängig davon unterzog das Bundesasylamt das Vorbringen des BF einer Glaubwürdigkeitsprüfung und kam zu dem Ergebnis, dass die Angaben des BF zu den behaupteten Ausreisegründen aus im Bescheid näher dargestellten Gründen nicht glaubwürdig waren und daher weder eine Verfolgung iSd AsylG 2005 noch eine Gefährdung iSd § 50 FPG feststellbar waren. Auch gegen die Ausweisung des BF würden keine stichhaltigen Gründe sprechen.Unabhängig davon unterzog das Bundesasylamt das Vorbringen des BF einer Glaubwürdigkeitsprüfung und kam zu dem Ergebnis, dass die Angaben des BF zu den behaupteten Ausreisegründen aus im Bescheid näher dargestellten Gründen nicht glaubwürdig waren und daher weder eine Verfolgung iSd AsylG 2005 noch eine Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG feststellbar waren. Auch gegen die Ausweisung des BF würden keine stichhaltigen Gründe sprechen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2008 rechtswirksam zugestellt.

5. Mit Schreiben vom 11.11.2008 erhob der BF binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde gegen diesen Bescheid.

6. Im Gefolge der Beschwerdevorlage wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des BF mit Erkenntnis vom 13.04.2010 zu Zl. 402.746-1/2008/4E gemäß §§ 3,8 und 10 AsylG in allen Spruchpunkten ab.6. Im Gefolge der Beschwerdevorlage wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des BF mit Erkenntnis vom 13.04.2010 zu Zl. 402.746-1/2008/4E gemäß Paragraphen 3,,8 und 10 AsylG in allen Spruchpunkten ab.

6.1. Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

"Die Identität des BF steht fest. Der BF trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist staatenloser ehemaliger Einwohner des Libanon und Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe, der von den libanesischen Behörden als solcher registriert wurde, sowie Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sein Herkunftsstaat iSd des Staates des ehemaligen gewöhnlichen Aufenthalts ist somit der Libanon.

Geboren wurde der BF in der Gemeinde XXXX, wo er auch von 1986 bis 1992 die Grundschule und anschließend bis 1993 die allgemeinbildende höhere Schule besuchte. Von 1993 bis 1994 war der BF als Metallarbeiter und von 1995 bis 2007 als Gemüsehändler in XXXX beschäftigt.Geboren wurde der BF in der Gemeinde römisch 40 , wo er auch von 1986 bis 1992 die Grundschule und anschließend bis 1993 die allgemeinbildende höhere Schule besuchte. Von 1993 bis 1994 war der BF als Metallarbeiter und von 1995 bis 2007 als Gemüsehändler in römisch 40 beschäftigt.

Die Eltern des BF, drei Schwestern und vier Brüder leben nach wie vor im Libanon. Im Jahr 2004 hat sich der BF verheiratet und ist er mit seiner Ehegattin und den beiden Töchtern im Jahr 2007 nach Österreich eingereist. Mittlerweile hat sich der BF offenbar von seiner Ehegattin getrennt bzw. lebt mit dieser seit 2009 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Zu seinen Verwandten im Libanon hält der BF regelmäßig telefonischen Kontakt. In Österreich lebt ein ehemaliger Schwager des Beschwerdeführers als Asylwerber.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF - wie von ihm behauptet - von Mitgliedern verschiedener Organisationen im Flüchtlingslager XXXX mit dem Tode bedroht oder sonst verfolgt wurde.Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF - wie von ihm behauptet - von Mitgliedern verschiedener Organisationen im Flüchtlingslager römisch 40 mit dem Tode bedroht oder sonst verfolgt wurde.

Selbst bei Wahrunterstellung einer derartigen früheren Bedrohung des BF wäre von keiner aktuellen landesweiten Verfolgungsgefahr für den BF aus derlei Gründen auszugehen und wäre ihm daher auch der Aufenthalt innerhalb des Libanon ohne maßgebliche Gefährdung möglich und zumutbar.

Im Lichte dieser Feststellungen war insgesamt eine begründete Furcht des BF vor Verfolgung aus den von ihm behaupteten oder aus anderweitigen Gründen im Falle einer Rückkehr in den Libanon nicht feststellbar.

Weiter war nicht feststellbar, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Libanon dort einer möglichen Gefährdung iSd Art 3 EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage unterliegt.Weiter war nicht feststellbar, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Libanon dort einer möglichen Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage unterliegt.

Der BF kann sich im Fall der Rückkehr auf seine bereits vor der Ausreise gezeigte Selbsterhaltungsfähigkeit stützen. Darüber hinaus verfügt der BF in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, zumal seine Herkunftsfamilie nach wie vor im Libanon wohnhaft ist, dort bei der (UN-Hilfsorganisation für Palästinenser) UNRWA registriert ist und erforderlichenfalls von dieser auch unterstützt wird. Er hat demnach, soweit es die notwendige Existenzgrundlage für sich angeht, in diesem Fall - auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Libanon - in materieller Hinsicht keine aussichtslose Lage zu gewärtigen.

Zur aktuellen Lage im Libanon wird auf die zeitlich aktuellen ausführlichen Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden.

Im Hinblick auf das Vorbringen des BF ist insbesondere von Bedeutung, dass die libanesischen Behörden in den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern keine Hoheitsgewalt ausüben, sondern diese von verschiedenen palästinensischen Fraktionen ausgeübt wird. Die Einwohner sind Übergriffen der verschiedenen rivalisierenden Fraktionen ausgesetzt, die sich auch untereinander bekämpfen. Diesbezüglich ist vor allem auf das vom BF ehemals bewohnte Lager namens XXXX sowie die vom BF genannten und dort tätigen Organisationen hinzuweisen. Demgegenüber besteht jedoch eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit im Falle einer Bedrohung bzw. Verfolgung dieser Organisationen durch Verlegung des Wohnorts außerhalb ihres Einflussbereichs innerhalb des Libanon."Im Hinblick auf das Vorbringen des BF ist insbesondere von Bedeutung, dass die libanesischen Behörden in den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern keine Hoheitsgewalt ausüben, sondern diese von verschiedenen palästinensischen Fraktionen ausgeübt wird. Die Einwohner sind Übergriffen der verschiedenen rivalisierenden Fraktionen ausgesetzt, die sich auch untereinander bekämpfen. Diesbezüglich ist vor allem auf das vom BF ehemals bewohnte Lager namens römisch 40 sowie die vom BF genannten und dort tätigen Organisationen hinzuweisen. Demgegenüber besteht jedoch eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit im Falle einer Bedrohung bzw. Verfolgung dieser Organisationen durch Verlegung des Wohnorts außerhalb ihres Einflussbereichs innerhalb des Libanon."

6.2. Der Asylgerichtshof stützte sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

"Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen detailliert wiedergegeben.

Der AsylGH schließt sich den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit, seiner familiären Abstammung und der wirtschaftlichen und familiären Umstände im Herkunfts- sowie Aufnahmestaat im Lichte der persönlichen, in diesem Umfang auch in sich konsistenten und nachvollziehbaren Angaben des BF an.

Die Identität des BF ist durch die Vorlage einer im Jahr 2007 ausgestellten Registrierungskarte der UNRWA, eines Ausweises für palästinensische Flüchtlinge sowie einer Heiratsurkunde belegt. Die Feststellungen zur aktuellen familiären Situation des BF ergeben sich aus der Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien gemäß § 57 Abs 5 AsylG 2005 vom 10.03.2010 (vgl. Verfahrensakt E7 402.745) sowie den im Weiteren erhobenen Meldedaten.Die Identität des BF ist durch die Vorlage einer im Jahr 2007 ausgestellten Registrierungskarte der UNRWA, eines Ausweises für palästinensische Flüchtlinge sowie einer Heiratsurkunde belegt. Die Feststellungen zur aktuellen familiären Situation des BF ergeben sich aus der Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien gemäß Paragraph 57, Absatz 5, AsylG 2005 vom 10.03.2010 vergleiche Verfahrensakt E7 402.745) sowie den im Weiteren erhobenen Meldedaten.

Die Daten der illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet und der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Zu der vom Bundesasylamt festgestellten Anerkennung des BF als Flüchtling durch das Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) und dem darauf gründenden Asylausschlussgrund gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention ist Folgendes auszuführen:Zu der vom Bundesasylamt festgestellten Anerkennung des BF als Flüchtling durch das Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) und dem darauf gründenden Asylausschlussgrund gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention ist Folgendes auszuführen:

Es ist richtig, dass der in Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltene Schutz und Beistand vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) gewährt wird (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 241). Zu beachten ist dabei, dass Palästina-Flüchtlingen für den Fall des Verlustes der UNRWA-Betreuung alle Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, indem sie ipso facto unter ihre Bestimmungen fallen (vgl Art. 1 Abschnitt D 2. Satz GFK).Es ist richtig, dass der in Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltene Schutz und Beistand vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) gewährt wird vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 241). Zu beachten ist dabei, dass Palästina-Flüchtlingen für den Fall des Verlustes der UNRWA-Betreuung alle Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, indem sie ipso facto unter ihre Bestimmungen fallen vergleiche Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz GFK).

Aus der im 2. Satz des Art. 1 Abschnitt D GFK enthaltenen Formulierung "aus irgendeinem Grund" ergibt sich zudem, dass Art. 1 Abschnitt D 2. Satz GFK stets dann anzuwenden ist, wenn die betroffene Person - auch nach einer freiwilligen Ausreise - entweder mangels Erlaubnis des jeweiligen Staates nicht in das Gebiet zurückkehren kann, in dem sie Schutz erhalten hat, oder aus anderen Gründen als aus eigenem Belieben nicht heimkehren will, z.B. weil sie glaubhaft darlegen kann, in diesem Staat verfolgt zu werden (vgl. Pinter, Fremden und Asylrecht3 , Internationales Flüchtlingsrecht, 15).Aus der im 2. Satz des Artikel eins, Abschnitt D GFK enthaltenen Formulierung "aus irgendeinem Grund" ergibt sich zudem, dass Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz GFK stets dann anzuwenden ist, wenn die betroffene Person - auch nach einer freiwilligen Ausreise - entweder mangels Erlaubnis des jeweiligen Staates nicht in das Gebiet zurückkehren kann, in dem sie Schutz erhalten hat, oder aus anderen Gründen als aus eigenem Belieben nicht heimkehren will, z.B. weil sie glaubhaft darlegen kann, in diesem Staat verfolgt zu werden vergleiche Pinter, Fremden und Asylrecht3 , Internationales Flüchtlingsrecht, 15).

In diesem Zusammenhang ist auch auf das laufende Verfahren vor dem Gerichtshof der EU in der Rechtssache C-31/09, Nawras Bolbol, und den in diesem Verfahren gestellten Schlußantrag der Generalanwältin (GA) zu verweisen, dem ebenfalls diese Rechtsfrage zugrunde liegt. Die GA führt dort im Wesentlichen aus, "Personen, die berechtigt sind, den Schutz der UNRWA in Anspruch zu nehmen, von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht haben, bleiben im (sonstigen) Schutzbereich der GFK. Ein vertriebener Palästinenser, der keinen Beistand der UNRWA genieße, sei wie jede andere Person zu behandeln, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantrage, und werde nach den in der GFK festgelegten Anerkennungskriterien individuell beurteilt, er habe aber nicht automatisch Anspruch

darauf als Flüchtling anerkannt zu werden. ... Könne der Betroffene

aus außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Gründen den Beistand der UNRWA nicht mehr in Anspruch nehmen, habe er automatisch Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach der GFK. Könne er hingegen den Beistand der UNRWA aufgrund seiner eigenen Handlungen nicht mehr in Anspruch nehmen, habe er nicht automatisch Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling, Er habe jedoch das Recht, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Berücksichtigung der Umstände seines Falles geprüft werde." Diese Rechtsansicht sei auch auf die Anwendung der Statusrechtlinie Nr. 2004/83 (Ausschluß nach Art. 12 Abs. 1 lit. a) anzuwenden. Zum Nachweis der früheren Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands der UNRWA vorgelegte Registrierungen stellen im Übrigen zwar eine unwiderlegliche Vermutung für diese Inanspruchnahme dar, es sei aber auch zu beachten, dass die UNRWA in einigen Fällen auch ohne Registrierung Beistand leiste. Die Registrierung sei daher kein materiell-rechtlich, sondern (nur) ein beweisrechtlich erheblicher Tatbestand.aus außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Gründen den Beistand der UNRWA nicht mehr in Anspruch nehmen, habe er automatisch Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach der GFK. Könne er hingegen den Beistand der UNRWA aufgrund seiner eigenen Handlungen nicht mehr in Anspruch nehmen, habe er nicht automatisch Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling, Er habe jedoch das Recht, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Berücksichtigung der Umstände seines Falles geprüft werde." Diese Rechtsansicht sei auch auf die Anwendung der Statusrechtlinie Nr. 2004/83 (Ausschluß nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a,) anzuwenden. Zum Nachweis der früheren Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands der UNRWA vorgelegte Registrierungen stellen im Übrigen zwar eine unwiderlegliche Vermutung für diese Inanspruchnahme dar, es sei aber auch zu beachten, dass die UNRWA in einigen Fällen auch ohne Registrierung Beistand leiste. Die Registrierung sei daher kein materiell-rechtlich, sondern (nur) ein beweisrechtlich erheblicher Tatbestand.

Folglich prüfte das Bundesasylamt zu Recht, ob der BF seine Fluchtgründe glaubhaft darlegte, zumal eine Rückkehrverweigerung aus eigenem Belieben die Rechtsfolgen des Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention ausschließt.Folglich prüfte das Bundesasylamt zu Recht, ob der BF seine Fluchtgründe glaubhaft darlegte, zumal eine Rückkehrverweigerung aus eigenem Belieben die Rechtsfolgen des Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention ausschließt.

Als Grund für seine Flucht brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im Libanon durch islamische Gruppierungen im Flüchtlingslager bedroht und auch ein Bombenattentat auf ihn verübt worden sei.

Der AsylGH schließt sich in Ansehung des Akteninhalts im Ergebnis der Feststellung des Bundesasylamtes an, dass die Gefahr einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung des BF pro futuro in seiner Heimat als nicht gegeben anzusehen ist, da weder der BF selbst in seinem Vorbringen dergleichen substantiiert vorgetragen hat noch Hinweise dazu aus den herangezogenen länderkundlichen Materialien abzuleiten gewesen seien. Auch ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, wenn es ausführt, dass der BF im Laufe des Verfahrens seine Fluchtgründe steigerte und diese zudem nicht schlüssig darlegen sowie die von ihm getätigten Widersprüche bzw. aufgeworfenen Ungereimtheiten nicht plausibel aufklären konnte.

Ein Sachverhalt kann nur dann als glaubwürdig anerkannt werden, wenn der BF während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Auch der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass erfahrungsgemäß Angaben, die eine Partei zunächst gemacht hat, höherer Glaubwürdigkeit aufweisen als später erfolgte (vgl. VwGH 08.04.1987, 85/01/0299, 02.03.1988, 86/01/0214, 05.06.1987, 87/18/0022 u.a.).Ein Sachverhalt kann nur dann als glaubwürdig anerkannt werden, wenn der BF während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Auch der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass erfahrungsgemäß Angaben, die eine Partei zunächst gemacht hat, höherer Glaubwürdigkeit aufweisen als später erfolgte vergleiche VwGH 08.04.1987, 85/01/0299, 02.03.1988, 86/01/0214, 05.06.1987, 87/18/0022 u.a.).

Vor dem Hintergrund der sukzessiven Steigerung seines Vorbringens und der Widersprüche und Unschlüssigkeiten in diesen vermochte der BF auch den Asylgerichtshof nicht davon zu überzeugen, dass er tatsächlich der von ihm behaupteten Verfolgung in seiner Heimat ausgesetzt war.

Auch aus Sicht der länderkundlichen Informationen war - in Absehung von der festzustellenden Unglaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgung des BF - festzustellen, dass möglichen Verfolgungen bzw. Bedrohungen durch islamische Organisationen im Flüchtlingslager grundsätzlich durch Verlegung des Wohnorts außerhalb ihres Einflussbereichs (sog. innerstaatliche Ausweichmöglichkeit) begegnet werden kann.

Hinsichtlich der palästinensischen Volksgruppenzugehörigkeit des BF ist grundsätzlich ergänzend auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Palästinenser bildete daher noch keinen ausreichenden Grund für eine Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358; VwGH vom 23.05.1995, 94/20/0816). Darüber hinaus stellt sich die allgemeine Lage dieser Volksgruppe derzeit im Libanon auch nicht so dar, dass Mitglieder derselben schon wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Gefährdung etwa wegen einer existentiellen Bedrohung aus wirtschaftlichen Gründen ausgesetzt wären, zumal sie - wie auch der BF selbst - entweder selbsterhaltungsfähig sind oder zumindest die Unterstützung der UNRWA genießen.Hinsichtlich der palästinensischen Volksgruppenzugehörigkeit des BF ist grundsätzlich ergänzend auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Palästinenser bildete daher noch keinen ausreichenden Grund für eine Asylgewährung vergleiche VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358; VwGH vom 23.05.1995, 94/20/0816). Darüber hinaus stellt sich die allgemeine Lage dieser Volksgruppe derzeit im Libanon auch nicht so dar, dass Mitglieder derselben schon wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Gefährdung etwa wegen einer existentiellen Bedrohung aus wirtschaftlichen Gründen ausgesetzt wären, zumal sie - wie auch der BF selbst - entweder selbsterhaltungsfähig sind oder zumindest die Unterstützung der UNRWA genießen.

Der Asylgerichtshof konnte sich im Lichte dessen daher den Schlussfolgerungen der erstinstanzlichen Behörde anschließen, dass der BF mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, dass er überhaupt einer zielgerichteten Verfolgung aus den genannten Gründen unterlegen war noch dass er mit einer solchen pro futuro zu rechnen hätte.

Aus diesem Sachverhalt war letztlich kein asylrelevantes aktuelles Bedrohungsszenario zum Zeitpunkt der Ausreise sowie folgerichtig auch für den Fall der dzt. Rückkehr den BF betreffend abzuleiten.

Weiter konnte nicht festgestellt werden, dass der BF angesichts vor Ort gegebener allgemeiner Lebensumstände bei einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK mit sich bringen würde, geraten könnte, zumal es sich bei dem BF um einen gesunden und uneingeschränkt arbeitsfähigen jungen Mann handelt und er somit durchaus in der Lage wäre im Libanon wie schon zuvor einer Erwerbstätigkeit nachzugehen um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der BF verfügt zudem in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, zumal seine Herkunftsfamilie nach wie vor im Libanon wohnhaft und dort ebenfalls von UNRWA registriert ist und erforderlichenfalls von dieser auch unterstützt wird, weshalb dem BF im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Die Tatsache, dass viele Familienangehörige des BF nach wie vor im Libanon leben, lässt zudem keinerlei Rückkehrgefährdung des BF erkennen. Auch die allgemeinen Umstände im Libanon sind trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die per se eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde. Diese Feststellungen ergaben sich zuletzt auch schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des BF."Weiter konnte nicht festgestellt werden, dass der BF angesichts vor Ort gegebener allgemeiner Lebensumstände bei einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK mit sich bringen würde, geraten könnte, zumal es sich bei dem BF um einen gesunden und uneingeschränkt arbeitsfähigen jungen Mann handelt und er somit durchaus in der Lage wäre im Libanon wie schon zuvor einer Erwerbstätigkeit nachzugehen um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der BF verfügt zudem in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, zumal seine Herkunftsfamilie nach wie vor im Libanon wohnhaft und dort ebenfalls von UNRWA registriert ist und erforderlichenfalls von dieser auch unterstützt wird, weshalb dem BF im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Die Tatsache, dass viele Familienangehörige des BF nach wie vor im Libanon leben, lässt zudem keinerlei Rückkehrgefährdung des BF erkennen. Auch die allgemeinen Umstände im Libanon sind trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die per se eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Diese Feststellungen ergaben sich zuletzt auch schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des BF."

7. Die Zustellung des gg. Erkenntnisses erfolgte in Ermangelung einer bekannten Abgabestelle gemäß § 8 ZustellG durch Hinterlegung beim Gerichtshof ohne vorausgehenden Zustellversuch mit 15.04.2010 und erwuchs dieses in der Folge in Rechtskraft.7. Die Zustellung des gg. Erkenntnisses erfolgte in Ermangelung einer bekannten Abgabestelle gemäß Paragraph 8, ZustellG durch Hinterlegung beim Gerichtshof ohne vorausgehenden Zustellversuch mit 15.04.2010 und erwuchs dieses in der Folge in Rechtskraft.

8. Am 30.05.2011 stellte der BF an der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes den gg. weiteren Antrag auf internationalen Schutz (auch: Folgenantrag).

Er wurde dazu am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen.

Neben seinen bereits amtsbekannten Personalien gab er - zu seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt - bekannt, er habe sich zwischenzeitig bei zwei Brüdern in Belgien aufgehalten, er habe nun weder Einkommen noch Vermögen, seine Gattin und seine beiden Töchter würden in Österreich leben, er leide zudem an einer Tumorerkrankung im Kopf und müsse weiterhin in Österreich behandelt werden. An seinen Fluchtgründen aus dem ersten Verfahrensgang habe sich nichts geändert.

Neben seinem Personalausweis legte er als Beweismittel medizinische Unterlagen vor, denen im Wesentlichen zu entnehmen war, dass er nach der Diagnose eines Gehirntumors am 06.04.2011 an der Universitätsklinik für Neurochirurgie des AKH Wien operativ behandelt wurde und dort eine Entfernung des Tumors erfolgte. Im Gefolge einer am 12.04.2011 durchgeführten Kontrolle wurde der BF - abgesehen von einer festgestellten Erblindung auf dem linken Auge und einer Sehstörung rechts - am 21.04.2011 beschwerdefrei entlassen.

9. Im Gefolge der Zulassung des Verfahrens erfolgte am 23.08.2011 eine Einvernahme des BF an der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes.

Neuerlich brachte er dabei auf Befragen vor, dass er zwischenzeitig in Belgien aufhältig war, er jedoch zu seinen Angehörigen nach Österreich wollte, mit denen er aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohne.

Nach allfälligen Änderungen seit dem Erstverfahren befragt verweis er auf seine Tumorerkrankung. Er sei vor etwa zwei Jahren am linken Auge erblindet und sei danach in Österreich ein Kopftumor diagnostiziert worden. Seit der operativen Entfernung desselben unterziehe er sich einmal monatlich einer Kontrolle und nehme Medikamente zu sich.

Zu seinen Angehörigen befragt gab er an, er sehe diese regelmäßig bzw. einmal im Monat. Im Übrigen beziehe er Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber.

Zu seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt verwies er abermals auf seinen Gesundheitszustand und seine Angehörigen in Österreich. Im Libanon würden ihm keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Als Beweismittel legte der BF einen ärztlichen Befund vom 17.06.2011 einschließlich dort angegebener Medikation vor.

10. Im Rahmen eines Schreibens einer Hilfsorganisation an das Bundesasylamt vom 27.10.2011 zugunsten des BF wurde u.a. mitgeteilt, dass dieser nunmehr geschieden sei, seine Kinder aber etwa einmal wöchentlich besuche.

11. Einer Anfrage des zuständigen Referenten der Außenstelle des Bundesasylamtes an die Staatendokumentation der Behörde folgend übermittelte letztere mit 27.09.2010 (richtig wohl: 2011) eine schriftliche Information zu den im Libanon vorhandenen Behandlungs- bzw. Vorsorgemöglichkeiten Bezug nehmend auf die vom BF angegebene Tumorerkrankung bzw. Nachbehandlung sowie seine Unterstützung durch die UNRWA.

Diese Information wurde dem BF vom Bundesasylamt mit 08.12.2011, zugestellt durch Hinterlegung am Postamt mit 10.12.2011, übermittelt.

12. Einer polizeilichen Meldung vom 22.11.2011 zufolge wurde der BF wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung zum Nachteil seiner vormaligen Gattin zur Anzeige gebracht.

13. Am 26.07.2012 wurde der BF neuerlich an der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes einvernommen.

Auf Befragen nach seinem Gesundheitszustand gab der BF an, es gehe ihm grundsätzlich gut, er erhalte weiterhin die gleiche Medikation, unterziehe sich aber nur mehr alle zwei Monate einer Kontrolluntersuchung im Krankenhaus.

Auf Vorhalt des Inhalts der Mitteilung der Staatendokumentation erwiderte der BF, deren Inhalt sei ihm bekannt geworden, er stimme auch damit überein, dass es im Libanon grundsätzlich die erforderlichen Behandlungs- bzw. Nachbehandlungsmöglichkeiten gäbe, allerdings deren Finanzierung für ihn ungesichert sei.

Mit seinen Eltern und anderen Verwandten im Libanon stehe er in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Zur zwischenzeitig erfolgten Scheidung von seiner Gattin brachte er vor, er werde wegen der Scheidung nunmehr von seinem früheren Schwager bedroht. Er habe seit der Scheidung vor etwa vier Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner früheren Gattin und seinen Kindern, auch bestehe keine Unterhaltsverpflichtung diesen gegenüber.

14. Mit Bescheid vom 17.09.2012, FZ. 07 12.241-BAW (in weiterer Folge mit Berichtigungsbescheid vom 16.10.2012 auf FZ 11 05.242-BAW korrigiert), wurde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.05.2011 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.14. Mit Bescheid vom 17.09.2012, FZ. 07 12.241-BAW (in weiterer Folge mit Berichtigungsbescheid vom 16.10.2012 auf FZ 11 05.242-BAW korrigiert), wurde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.05.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.

Begründend wurde im Gefolge der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und der Einvernahmen des Beschwerdeführers im gg.

Verfahren im Wesentlichen ausgeführt:

Seine Identität stehe fest, er sei staatenloser palästinensischer Flüchtling aus dem Libanon, der dort bei der UNRWA registriert sei. Er habe sich in Österreich einer operativen Entfernung eines Gehirntumors unterziehen müssen und bedürfe nun einer Nachkontrolle sowie Einnahme von Schmerzmitteln, leide aber aktuell an keiner lebensbedrohlichen oder im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung.

In seinem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren seien alle bis dahin entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, weshalb über diese nicht neuerlich zu entscheiden sei. Im nunmehrigen Verfahren habe der Beschwerdeführer keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft machen können bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. In der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag sei auch der Refoulementsachverhalt iSd § 50 Abs 2 FPG 2005 berücksichtigt. Wesentliche Änderungen der Lage im Herkunftsland des BF seien zwischenzeitig nicht eingetreten.In seinem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren seien alle bis dahin entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, weshalb über diese nicht neuerlich zu entscheiden sei. Im nunmehrigen Verfahren habe der Beschwerdeführer keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft machen können bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. In der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag sei auch der Refoulementsachverhalt iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt. Wesentliche Änderungen der Lage im Herkunftsland des BF seien zwischenzeitig nicht eingetreten.

Er sei von seiner ehemals mit ihm eingereisten Gattin rechtskräftig geschieden, diese habe das alleinige Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder, es bestehe keine Unterhaltsverpflichtung des BF oder ein Besuchsrecht zu seinen Gunsten oder ein gemeinsamer Wohnsitz mit seinen ehemaligen Angehörigen. Diesen wurde zudem im (auf ihren originären neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz basierenden) Folgeverfahren vom Bundesasylamt subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt. Der Bruder des BF sei nach erstinstanzlicher Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz wieder ausgereist. Es bestehe daher kein familiärer Bezug des BF zu Österreich, demgegenüber aber ein solcher zu seinen Verwandten im Libanon. Der BF sei hierorts weder erwerbstätig noch auf sonstige Weise besonders integriert.Er sei von seiner ehemals mit ihm eingereisten Gattin rechtskräftig geschieden, diese habe das alleinige Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder, es bestehe keine Unterhaltsverpflichtung des BF oder ein Besuchsrecht zu seinen Gunsten oder ein gemeinsamer Wohnsitz mit seinen ehemaligen Angehörigen. Diesen wurde zudem im (auf ihren originären neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz basierenden) Folgeverfahren vom Bundesasylamt subsidiärer Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zuerkannt. Der Bruder des BF sei nach erstinstanzlicher Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz wieder ausgereist. Es bestehe daher kein familiärer Bezug des BF zu Österreich, demgegenüber aber ein solcher zu seinen Verwandten im Libanon. Der BF sei hierorts weder erwerbstätig noch auf sonstige Weise besonders integriert.

Beweis würdigend führte die Erstbehörde aus, dass die Identität des BF aufgrund der Vorlage entsprechender Dokumente festgestellt werden konnte.

Zu den Antragsgründen im gg. Verfahren sei auf die entsprechenden Angaben des BF zu verweisen, denen nach der BF einerseits seine im früheren Verfahren dargelegten Gründe lediglich wiederholte bzw. aufrecht halte, darüber hinaus sei das neue Vorbringen über eine angebliche Bedrohung durch seinen früheren Schwager im Gefolge der Scheidung von seiner Gattin nicht einmal im Kern glaubwürdig und knüpfe sich daher daran keine positive Entscheidungsprognose.

Die ihn treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich dem Amtswissen nach seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, und würde sich diese Feststellung auf die im Bescheid angeführten Bezugsquellen stützen.

In rechtlicher Hinsicht Spruchpunkt I. betreffend führte das Bundesasylamt aus, dass vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass die im nunmehrigen Verfahren - über die bloße Wiederholung der schon im Erstverfahren behaupteten Ausreisegründe hinausgehend - vorgebrachten Antragsgründe, die der Beschwerdeführer als relevant erachte, nicht glaubhaft seien. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die entweder in der Sphäre des Antragstellers gelegen wäre oder von Amts wegen aufzugreifen wäre, könne daher nicht die Rede sein. Die Rechtskraft des im Erstverfahren ergangenen Bescheides stehe daher einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung über den gg. Antrag entgegen, weshalb dieser (erg.: wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen war.In rechtlicher Hinsicht Spruchpunkt römisch eins. betreffend führte das Bundesasylamt aus, dass vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass die im nunmehrigen Verfahren - über die bloße Wiederholung der schon im Erstverfahren behaupteten Ausreisegründe hinausgehend - vorgebrachten Antragsgründe, die der Beschwerdeführer als relevant erachte, nicht glaubhaft seien. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die entweder in der Sphäre des Antragstellers gelegen wäre oder von Amts wegen aufzugreifen wäre, könne daher nicht die Rede sein. Die Rechtskraft des im Erstverfahren ergangenen Bescheides stehe daher einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung über den gg. Antrag entgegen, weshalb dieser (erg.: wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass im Lichte der dazu getroffenen Feststellungen der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Familienleben mehr verfügt. Sein Privatleben betreffend habe sich zwar ein mit einer Unterbrechung seit 2007 bestehender faktischer Aufenthalt feststellen lassen, diesem stehen allerdings eine im Ergebnis unberechtigte Folgenantragstellung, mangelnde Sprachkenntnisse, eine fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit sowie fehlende sonstige Integrationsmerkmale gegenüber. Unter Berücksichtigung und Abwägung dieser Umstände sei die Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat daher im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass im Lichte der dazu getroffenen Feststellungen der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Familienleben mehr verfügt. Sein Privatleben betreffend habe sich zwar ein mit einer Unterbrechung seit 2007 bestehender faktischer Aufenthalt feststellen lassen, diesem stehen allerdings eine im Ergebnis unberechtigte Folgenantragstellung, mangelnde Sprachkenntnisse, eine fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit sowie fehlende sonstige Integrationsmerkmale gegenüber. Unter Berücksichtigung und Abwägung dieser Umstände sei die Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat daher im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.

15. Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tag wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater iSd § 66 AsylG für das Beschwerdeverfahren beigegeben. 16. Gegen den, nach erfolglosem Zustellversuch am 15.06.2012 an seiner Abgabestelle und Hinterlegung bei der zuständigen Polizeiinspektion, am 27.09.2012 dem BF dort persönlich ausgefolgten Bescheid richtete sich die fristgerecht am 04.10.2012 von einem anwaltlichen Vertreter eingebrachte Beschwerde.15. Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tag wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater iSd Paragraph 66, AsylG für das Beschwerdeverfahren beigegeben. 16. Gegen den, nach erfolglosem Zustellversuch am 15.06.2012 an seiner Abgabestelle und Hinterlegung bei der zuständigen Polizeiinspektion, am 27.09.2012 dem BF dort persönlich ausgefolgten Bescheid richtete sich die fristgerecht am 04.10.2012 von einem anwaltlichen Vertreter eingebrachte Beschwerde.

In dieser wurde neuerlich auf das bisherige Krankheitsgeschehen sowie den Nachbehandlungsbedarf des BF und Bezug nehmend auf die Auskunft der Staatendokumentation des Bundesasylamtes auf unzureichende bzw. für den BF finanziell nicht verfügbare Behandlungsmöglichkeiten im Libanon verwiesen. Eine Detailinformation zur medizinischen Versorgungslage im früheren Flüchtlingslager des BF wurde angekündigt und ein fachärztliches Gutachten zum aktuellen Gesundheitszustand des BF sowie seiner weiteren Behandlungsbedürftigkeit beantragt.

17. Die Vorlage der Beschwerde langte mit 16.10.2012 beim Asylgerichtshof an der Außenstelle Linz ein.

18. Mit Schriftsatz vom 10.10.2012 teilte der BF durch seinen Vertreter mit, dass er noch keine näheren Informationen zur medizinischen Versorgung in seinem früheren Lager erhalten konnte, weshalb der Beweisantrag auf Einholung entsprechender Auskünfte über die dort tätige Hilfsorganisation "Ärzte ohne Grenzen/Medecins sans Frontieres" gestellt werde.

19. Mit Beschluß des AsylGH vom 19.10.2012 zu Zl. E7 402.746-2/2012-4Z wurde der Beschwerde des BF gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.19. Mit Beschluß des AsylGH vom 19.10.2012 zu Zl. E7 402.746-2/2012-4Z wurde der Beschwerde des BF gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gem. § 61 Absatz 3 AsylG in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 AsylG in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 22 Absatz 1 leg. cit. ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 leg. cit. ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen den, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückweisenden, Bescheid des Bundesasylamtes sowie gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung richtet, hat der Asylgerichtshof durch Einzelrichter zu entscheiden.Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen den, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückweisenden, Bescheid des Bundesasylamtes sowie gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung richtet, hat der Asylgerichtshof durch Einzelrichter zu entscheiden.

Insbesondere aufgrund der mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG zu verbindenden Ausweisung ist die Entscheidung des Asylgerichtshofes als "in der Sache selbst" anzusehen und hat daher in Form eines Erkenntnisses zu ergehen.Insbesondere aufgrund der mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verbindenden Ausweisung ist die Entscheidung des Asylgerichtshofes als "in der Sache selbst" anzusehen und hat daher in Form eines Erkenntnisses zu ergehen.

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung der § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung der Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3. Zur Frage des Vorliegens einer "entschiedenen Sache":

3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern anderes nicht ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).3.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern anderes nicht ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften

Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1976 (in der Folge: AsylG 1997; VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1976, (in der Folge: AsylG 1997; VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

3.2. "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.3.2. "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 28.12.2007 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.04.2010 zu Zl. E7 402.746-1/2008/4E rechtskräftig gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 28.12.2007 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.04.2010 zu Zl. E7 402.746-1/2008/4E rechtskräftig gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde.

Gegenständlicher zweiter vom BF am 30.05.2011 gestellter Antrag wurde nun mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dieser unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österr. Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt.Gegenständlicher zweiter vom BF am 30.05.2011 gestellter Antrag wurde nun mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dieser unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österr. Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt.

3.2.2. Im Hinblick auf allfällige Antragsgründe des BF, die sich auf frühere Umstände im Herkunftsstaat beziehen würden, traf die belangte Behörde zu Recht die Feststellung, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluß des Erstverfahrens nicht in einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG relevanten Weise geändert hat:3.2.2. Im Hinblick auf allfällige Antragsgründe des BF, die sich auf frühere Umstände im Herkunftsstaat beziehen würden, traf die belangte Behörde zu Recht die Feststellung, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluß des Erstverfahrens nicht in einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG relevanten Weise geändert hat:

Den Angaben des Beschwerdeführers ist vorauszuschicken, dass Voraussetzung für eine neuerliche Entscheidung wäre, dass eventuell behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukäme.

Schon zur Begründung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz gab der BF an, dass er vor der Ausreise aus dem Libanon von Mitgliedern näher genannter Milizen im früheren Flüchtlingslager verfolgt wurde bzw. bei einer Rückkehr befürchte von diesen verfolgt und getötet zu werden. Diese Angaben wurden vom AsylGH abschließend als nicht glaubhaft bzw. als nicht asylrelevant festgestellt.

Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer zum einen auf diese Umstände verwiesen bzw. behauptet, dass seine vormaligen Befürchtungen nach wie vor gültig seien. Einer neuerlichen Entscheidung darüber steht jedoch die Rechtskraft des Erkenntnisses des AsylGH vom 13.04.2010 entgegen.

3.2.3. Darüber hinaus hat der BF - erstmals in seiner insgesamt dritten Befragung zu seinen nunmehrigen Antragsgründen - vage behauptet, er werde aufgrund seiner Scheidung von seiner früheren Gattin von deren Bruder bei einer Rückkehr in den Libanon bedroht, nähere Angaben machte er dazu allerdings nicht. Das Bundesasylamt versagte dieser Behauptung in seiner Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit, der AsylGH schließt sich dieser Beurteilung aus nachfolgenden Erwägungen an.

Zum einen hat der BF dieses angebliche Bedrohungsszenario weder bei seiner Erstbefragung nach neuerlicher Antragstellung im Mai 2011 noch bei seiner ersten Einvernahme an der Außenstelle Wien im August 2011 mit einem Wort erwähnt, sondern dieses erst bei seiner nochmaligen Einvernahme im Juli 2012, also mehr als ein Jahr nach der Antragstellung, die im Mai 2011 erfolgte, "nachgeschossen", und dies auch obwohl das angeblich auslösende Ereignis, nämlich seine Scheidung, den Feststellungen des Bundesasylamtes folgend schon im Oktober 2009 geschah. Schon im Lichte dieses Ablaufs fehlte dieser Behauptung des BF nach Ansicht des AsylGH die erforderliche Glaubhaftigkeit.

Zum anderen stützte sich das Bundesasylamt auf die Erwägung, dass im Folgeverfahren der früheren Gattin des BF hervorgekommen sei, dass diese von sich aus die Scheidung vom BF betrieben bzw. den Scheidungsantrag gestellt habe und das Familiengericht in seiner Entscheidung ein Verschulden des BF an der Zerrüttung der Ehe nicht nur wegen seiner Abwesenheit, sondern auch wegen seiner Gewalttätigkeit festgestellt habe (vgl. S. 41-42 des bekämpften Bescheides). Schon im Lichte dessen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Bruder der früheren Gattin des BF diesen wegen der Scheidung bedrohen sollte. Auch diese Ansicht stellt sich für den AsylGH als schlüssig dar.Zum anderen stützte sich das Bundesasylamt auf die Erwägung, dass im Folgeverfahren der früheren Gattin des BF hervorgekommen sei, dass diese von sich aus die Scheidung vom BF betrieben bzw. den Scheidungsantrag gestellt habe und das Familiengericht in seiner Entscheidung ein Verschulden des BF an der Zerrüttung der Ehe nicht nur wegen seiner Abwesenheit, sondern auch wegen seiner Gewalttätigkeit festgestellt habe vergleiche S. 41-42 des bekämpften Bescheides). Schon im Lichte dessen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Bruder der früheren Gattin des BF diesen wegen der Scheidung bedrohen sollte. Auch diese Ansicht stellt sich für den AsylGH als schlüssig dar.

Zuletzt hat der BF diesen Sachverhalt selbst auch nur so vage in den Raum gestellt, dass er damit dem Erfordernis eines hinreichend substantiierten Vorbringens nicht gerecht werden konnte.

Zwar findet sich im gg. Verfahrensakt keine Ausfertigung jenes Scheidungsurteils, auf das sich das Bundesasylamt bezog, jedoch blieben dessen Feststellungen im Einzelnen in der Beschwerde des BF unwidersprochen, ja wurde dort auf diesen neuen Sachverhalt überhaupt nicht mehr Bezug genommen, sodass aus Sicht des AsylGH den Feststellungen der belangten Behörde zu folgen war.

Insgesamt gesehen konnte sich der AsylGH daher der Feststellung des Bundesasylamtes anschließen, dass der BF auch im Hinblick auf eine angebliche Bedrohung durch einen Dritten bei einer Rückkehr in den Libanon keinen zumindest im Kern glaubhaften neuen Sachverhalt vorbringen konnte, der eine neue inhaltliche Entscheidung erfordert hätte.

3.2.4. Dem Asylgerichtshof ist auch, wie bereits dem Bundesasylamt, nichts bekannt, was auf eine - für das gegenständliche Verfahren - relevante Änderung der allgemeinen Lage im Libanon seit Rechtskraft des oben angeführten rechtskräftigen Bescheides des Bundesasylamtes hindeutet, die ihrerseits die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens aus dem Vorverfahren wegen einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland erforderlich machen würde. Dergleichen wurde auch vom BF selbst vor dem Bundesasylamt nicht behauptet. Soweit in der Beschwerde auf eine schwierige Sicherheitslage im früheren Flüchtlingslager des BF verwiesen wurde, ist auf das abgeschlossene Erstverfahren zu verweisen, wo bereits auch auf diesen Aspekt eingegangen wurde und demgegenüber auch keine Neuerung angetreten wäre.

Auch die notorischen aktuellen Ereignisse in Syrien, die punktuell auf die allgemeine Lage im Libanon Auswirkungen in Form gelegentlicher gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen Anhängern und Gegnern des syrischen Regimes in einigen Großstädten des Libanon zeitigen, erreichen keine für eine neuerliche inhaltliche Entscheidung im Hinblick auf eine allgemeine Gefahrenlage hinreichende Schwere oder Ausbreitung.

3.2.5. Soweit der BF bereits erstinstanzlich sowie auch in seiner Beschwerdeschrift auf seinen Gesundheitszustand bzw. seine Behandlungsbedürftigkeit hinwies, war das erstinstanzliche Verfahren allerdings mit Mängeln behaftet, die eine ergänzende Beweisaufnahme und -bewertung erforderlich machen.

Vorauszuschicken ist diesbezüglich, dass ja - wie bereits oben erwähnt wurde - auch allfällige Änderungen des Sachverhalts im Hinblick auf die Refoulmententscheidung in einem Verfahren nach § 68 Abs. 1 AVG Relevanz entfalten können.Vorauszuschicken ist diesbezüglich, dass ja - wie bereits oben erwähnt wurde - auch allfällige Änderungen des Sachverhalts im Hinblick auf die Refoulmententscheidung in einem Verfahren nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG Relevanz entfalten können.

Soweit nun der BF auf seine nach dem Erstverfahren aufgetretene Tumorerkrankung verwies, die sodann in Österreich operativ behandelt wurde, stellte die belangte Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Beweismittel sowie der persönlichen Aussagen des BF nachvollziehbar und zutreffend fest, dass dieser Eingriff erfolgreich verlaufen sei und keine neuerliche Erkrankung des BF diagnostiziert wurde.

Der BF hat darüber hinaus behauptet, im Libanon ermangle es ihm an den erforderlichen Nachbehandlungsmöglichkeiten in der Form regelmäßiger ärztlicher Kontrollen sowie der postoperativen Medikamente bzw. seien diese für ihn dort nicht erschwinglich. Das Bundesasylamt stellte Erhebungen zu diesen Fragen im Wege seiner Staatendokumentation an und legte deren Ergebnis seiner Entscheidung zugrunde (vgl. AS 145 ff).Der BF hat darüber hinaus behauptet, im Libanon ermangle es ihm an den erforderlichen Nachbehandlungsmöglichkeiten in der Form regelmäßiger ärztlicher Kontrollen sowie der postoperativen Medikamente bzw. seien diese für ihn dort nicht erschwinglich. Das Bundesasylamt stellte Erhebungen zu diesen Fragen im Wege seiner Staatendokumentation an und legte deren Ergebnis seiner Entscheidung zugrunde vergleiche AS 145 ff).

Diesbezüglich wurde zum einen festgestellt, dass eine Erkrankung, wie sie beim BF diagnostiziert wurde, grundsätzlich im Libanon behandelt werden könne, wenn auch unmittelbar nur in privaten Einrichtungen, während es in öffentlichen zu langen Wartezeiten kommen kann. Diese Information entfaltete noch keine Relevanz, zumal der BF ja in Österreich bereits erfolgreich behandelt wurde und auch keine Neuerkrankung vorliegt, sodass sich die Frage der Zugänglichkeit einer Akutbehandlung gar nicht mehr stellte.

Zur Frage der Möglichkeit bzw. Verfügbarkeit einer Nachbehandlung in Form von Kontrolluntersuchungen etwa durch Röntgenaufnahmen sowie der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten, wie hier in Österreich vom BF durchgeführt, wurde festgestellt, dass die erforderlichen Medikamente - mit einer Ausnahme - verfügbar seien, eine allfällige staatliche Kostentragung oder finanzielle Unterstützung von Bedürftigen betreffend blieb die Auskunft der Staatendokumentation allerdings sehr vage bzw. uneindeutig (AS 147). Inwieweit die für die Belange der registrierten palästinensischen Flüchtlinge im Libanon, zu denen auch der BF zählt, zuständige UNRWA hierbei konkrete Unterstützung leistet, vermochte die Auskunft der Staatendokumentation - über die ganz allgemeine Feststellung der Zugänglichkeit all ihrer Leistungen hinaus - auf die konkreten Bedürfnisse des BF selbst bezogen ebenfalls nicht zu beantworten.

Zwar war der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht schlüssig zu entnehmen, ob der BF tatsächlich selbst nicht in der Lage wäre seine Nachbehandlung im Libanon zu bewerkstelligen bzw. insbesondere zu finanzieren und ob er diesbezüglich auch nicht mit der Unterstützung seiner Verwandten rechnen könnte, zumal er ja im Gegensatz zum Erstverfahren mittlerweile sehr in seinem Sehvermögen eingeschränkt ist (vgl. oben). Zudem erscheinen die angeführten Medikamentenkosten im Bereich von je 3 $ bis 18 $ (unklar blieb hier allerdings, auf welche Menge sich diese Auskunft bezog) als a priori nicht allzu hoch. Zieht man aber etwa in Betracht, dass der Auskunft der Staatendokumentation zufolge alleine eine einzige Röntgenaufnahme, sofern sie privat zu bezahlen wäre, 400 $ kostet, so blieb unklar, inwieweit der BF angesichts dieser doch sehr hohen Kosten eventuell mangels Finanzierbarkeit von der erforderlichen Nachbetreuung ausgeschlossen wäre.Zwar war der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht schlüssig zu entnehmen, ob der BF tatsächlich selbst nicht in der Lage wäre seine Nachbehandlung im Libanon zu bewerkstelligen bzw. insbesondere zu finanzieren und ob er diesbezüglich auch nicht mit der Unterstützung seiner Verwandten rechnen könnte, zumal er ja im Gegensatz zum Erstverfahren mittlerweile sehr in seinem Sehvermögen eingeschränkt ist vergleiche oben). Zudem erscheinen die angeführten Medikamentenkosten im Bereich von je 3 $ bis 18 $ (unklar blieb hier allerdings, auf welche Menge sich diese Auskunft bezog) als a priori nicht allzu hoch. Zieht man aber etwa in Betracht, dass der Auskunft der Staatendokumentation zufolge alleine eine einzige Röntgenaufnahme, sofern sie privat zu bezahlen wäre, 400 $ kostet, so blieb unklar, inwieweit der BF angesichts dieser doch sehr hohen Kosten eventuell mangels Finanzierbarkeit von der erforderlichen Nachbetreuung ausgeschlossen wäre.

Anzumerken ist diesbezüglich jedoch, dass vorweg festzustellen ist, inwieweit der BF auch aktuell noch - die letzten Kontrollen liegen doch schon ca. ein halbes Jahr zurück - einer relativ engmaschigen Nachkontrolle bedarf und in welcher Form und in welchem Umfang er weiterhin auch medikamentöser Nachbehandlung bedarf, was durch entsprechende ergänzende Beweisaufnahmen des Bundesasylamtes zu erheben ist.

Im Lichte dieser Ergänzungen ist sodann zu beurteilen, ob eine (auch unfreiwillige) Rückkehr des BF in den Libanon diesen im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Verfassung allenfalls in eine Lage bringen würde, die eine Gefährdung seiner physischen Integrität mit sich brächte, welche die Schwere einer Verletzung des Art. 3 EMRK als erreichen würde.Im Lichte dieser Ergänzungen ist sodann zu beurteilen, ob eine (auch unfreiwillige) Rückkehr des BF in den Libanon diesen im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Verfassung allenfalls in eine Lage bringen würde, die eine Gefährdung seiner physischen Integrität mit sich brächte, welche die Schwere einer Verletzung des Artikel 3, EMRK als erreichen würde.

3.2.6. Zum Beschwerdevorbringen ist anzumerken, dass dort unrichtiger Weise behauptet wurde, dass der BF seit der Entfernung des Tumors am linken Auge erblindet sei. Vielmehr war er dem Akteninhalt folgend bereits längere Zeit zuvor wegen des Tumors in dieser Weise in seiner Sehfähigkeit eingeschränkt.

Das Faktum der fehlenden Sehfähigkeit am linken Auge sowie der Eingeschränktheit der Sehfähigkeit am rechten Auge stellt allerdings per se einen relevanten Aspekt dar, dem das Bundesasylamt auch bei der oben aufgeworfenen Frage der Verfügbarkeit und Leistbarkeit einer allenfalls erforderlichen medizinischen Nachbehandlung im Libanon angesichts eventuell fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit des BF Aufmerksamkeit zu schenken hat.

Inwieweit der BF auf eine regelmäßige Medikation im Hinblick auf die Bildung körpereigener Hormone angewiesen ist, wie dies in der Beschwerde ausgeführt wird, war dem Akteninhalt nicht klar zu entnehmen.

4. Ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF ein Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese, insbesondere aus den in lit. a) bis i) näher dargestellten Gründen, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.4. Ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ein Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese, insbesondere aus den in Litera a,) bis i) näher dargestellten Gründen, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG ist gemäß Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf Art. 8 EMRK und insbesondere die dort in lit. a) bis i) aufgelisteten Kriterien Bedacht zu nehmen (vgl. auch: VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.).4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. auf Artikel 8, EMRK und insbesondere die dort in Litera a,) bis i) aufgelisteten Kriterien Bedacht zu nehmen vergleiche auch: VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.).

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

4.2. Angesichts dessen, dass der bekämpfte Bescheid aus oben genannten Gründen gemäß § 41 Abs. 3 AsylG zur Gänze zu beheben war, damit das Verfahren von der erstinstanzlichen Behörde in den genannten Punkten ergänzt und über das Begehren des BF neuerlich entschieden werden kann, ist hier nur der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass den Erwägungen und Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde zur Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des BF iSd § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG an sich nicht entgegen zu treten war. Im Lichte des Akteninhalts traf die Behörde schlüssige Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich und nahm sie eine zutreffende Interessensabwägung vor.4.2. Angesichts dessen, dass der bekämpfte Bescheid aus oben genannten Gründen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zur Gänze zu beheben war, damit das Verfahren von der erstinstanzlichen Behörde in den genannten Punkten ergänzt und über das Begehren des BF neuerlich entschieden werden kann, ist hier nur der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass den Erwägungen und Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde zur Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des BF iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG an sich nicht entgegen zu treten war. Im Lichte des Akteninhalts traf die Behörde schlüssige Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich und nahm sie eine zutreffende Interessensabwägung vor.

Nicht nachvollziehbar war diesbezüglich auch das Beschwerdevorbringen, dass der BF weiterhin gewisse familiäre Bindungen in Österreich (hier: im Umgang mit seinen beiden Töchtern) hat, hat er doch selbst vor dem Bundesasylamt im Gegensatz dazu ausgeführt, er habe seit längerer Zeit keinerlei Kontakt mehr mit Gattin und Kindern (AS 173). Die Behauptung, dass er allenfalls mittlerweile sogar ein Besuchsrecht zugestanden erhalten hätte, wie dies in den Raum gestellt wurde, blieb bisher ebenso ohne Nachweis.

5. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG unterbleiben.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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