Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A10 430.018-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2012, GZ 12 12.866-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2012, GZ 12 12.866-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt II. und III. statt "Pakistan" richtig "Nigeria" zu stehen hat.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. statt "Pakistan" richtig "Nigeria" zu stehen hat.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.09.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (sic!) gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (sic!) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
In der Begründung der angefochtenen Entscheidung werden die Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen sowie die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Beurteilung der Behörde im Wesentlichen folgendermaßen wiedergegeben:
"Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 19.09.2012 vor der
Polizeiinspektion Traiskirchen gaben Sie im Beisein eines
Dolmetschers zu Ihrem Fluchtweg an, dass Sie im Jahr 2008
schlepperunterstützt bis nach Griechenland gelangt wären. In
Griechenland hätten Sie sich bis vor drei Tagen aufgehalten ... Zu
Ihren Fluchtgründen gaben Sie Folgendes an: ¿Ich war Mitglied einer
Gang namens XXXX und der Chef der Gang zwang mich, jemanden zu
töten. Wenn ich diese Person nicht töten sollte bzw. könnte, wäre
ich selbst getötet worden' ... Nach Zulassung des Verfahrens wurden
Sie am 03.10.2012 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers in der Außenstelle Traiskirchen niederschriftlich einvernommen, wobei Sie die folgenden entscheidungswesentlichen Angaben machten (F = Frage, A = Antwort):
¿... A: ... ich bin gesund, ich nehme keinerlei Medikamente ein ...
F: Bitte nennen Sie Ihren Vor- und Familiennamen, Ihr Geburtsdatum sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
A: XXXX, StA. Nigeria, ledig, Christ, Volksgruppenzugehörigkeit: IboA: römisch 40 , StA. Nigeria, ledig, Christ, Volksgruppenzugehörigkeit: Ibo
...
F: Wann haben Sie Nigeria verlassen? ...
A. Ich weiß es nicht mehr. Aber jedenfalls Anfang 2008 ...
F: Haben Sie in Österreich familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen?
A: Nein ...
F: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch oder religiös tätig? Sind Sie Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation?
A: Ich gehörte einer Organisation in der Polytechnischen Schule an. Es war ein Geheimkult.
F: Wie hat der Geheimkult geheißen?
A. XXXX.A. römisch 40 .
F: Welche Funktion hatten Sie in der Organisation XXXX?
A. Ich war einfaches Mitglied.
F: Erzählen Sie mir alles, was Sie über die Organisation XXXX wissen. Machen Sie konkrete Angaben zu Gründungszeitpunkt, bekannten Mitgliedern, Führungspersönlichkeiten, Zielen, Aufbau und Struktur der Organisation.F: Erzählen Sie mir alles, was Sie über die Organisation römisch 40 wissen. Machen Sie konkrete Angaben zu Gründungszeitpunkt, bekannten Mitgliedern, Führungspersönlichkeiten, Zielen, Aufbau und Struktur der Organisation.
A: Als ich mit der Schule angefangen habe, hatte ich einen guten Freund. Wir hatten dieselben Fächer belegt. Wir sind sehr gute
Freunde ... Zwei Monate später erzählte mir mein Freund von seiner
Gruppe und sagte mir, ich solle ihn zu einem gewissen Ort begleiten. Als wir unterwegs waren, merkte ich, dass er mit einem anderen Studenten stark gestritten hatte. Als mein Freund merkte, dass die Person, mit der (er) gestritten hatte, zu einem anderen Geheimkult in unserer Schule gehörte, hat er seine Gruppe informiert, da er befürchtet hat, dass der anderer dies ebenfalls machen würde. Die Gruppenmitglieder meines Freundes, nämlich die XXXX, kamen und schlugen die andere Person zusammen. Nach diesem Vorfall überzeugte mich mein Freund vom Vorteil, ein Gruppenmitglied zu sein.Gruppe und sagte mir, ich solle ihn zu einem gewissen Ort begleiten. Als wir unterwegs waren, merkte ich, dass er mit einem anderen Studenten stark gestritten hatte. Als mein Freund merkte, dass die Person, mit der (er) gestritten hatte, zu einem anderen Geheimkult in unserer Schule gehörte, hat er seine Gruppe informiert, da er befürchtet hat, dass der anderer dies ebenfalls machen würde. Die Gruppenmitglieder meines Freundes, nämlich die römisch 40 , kamen und schlugen die andere Person zusammen. Nach diesem Vorfall überzeugte mich mein Freund vom Vorteil, ein Gruppenmitglied zu sein.
Aufforderung:
Machen Sie konkrete Angaben hinsichtlich der Organisation XXXX! Machen sie konkrete Angaben zu Gründungszeitpunkt, bekannten Mitgliedern, Anzahl der Mitglieder, Zielen, Aufbau und Struktur der Organisation etc.
A: Eines Tages folgte ich meinem Freund zu einem wichtigen XXXX-Treffen und an diesem Tag wurde ich Mitglied. Bei diesem Treffen sah ich auch, dass die Gruppenmitglieder bewaffnet sind. Ich habe erfahren, dass die Gruppe von wichtigen Politikern unterstützt wird. Bei den Treffen hat uns der Gruppenleiter verschiedene Aufgaben zugewiesen. Manchmal gehen wir Leute kidnappen, manchmal geht es darum, eine Person zu töten. Wenn jemand seine Aufgabe nicht gut durchgeführt hat, wird er bestraft. Wir hatten ein schwarzes Barett und eine schwarze Uniform. Wir haben auch verschiedene Codes der Begrüßung, sodass wir Fremde erkennen können.
F: Ist das alles, was Sie mir hinsichtlich der Organisation XXXX erzählen können?F: Ist das alles, was Sie mir hinsichtlich der Organisation römisch 40 erzählen können?
A.: Ja. Mehr weiß ich nicht.
F: In welchem konkreten Zeitraum waren Sie Mitglied bei den XXXX?
A. Ungefähr drei Monate.
F: Machen Sie bitte konkrete Zeitangaben!
A. Ab 2007.
Aufforderung: Machen Sie konkrete Zeitangaben!
A. Ungefähr ab Mai 2007 war ich Mitglied. Genauer kann ich es nicht sagen.
F: Haben Sie jemals strafbare Handlungen begangen? Wurden Sie jemals erkennungsdienstlich behandelt?
A: Nein. Ich wurde lediglich in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt ...
F: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche Situation vor Ihrer Ausreise aus Nigeria beschreiben?
A: Ich hatte keine finanziellen Probleme, mir ging es sehr gut ...
F: Erteilen Sie bitte in allen Einzelheiten und somit konkret und detailgenau Auskunft über Ihre Fluchtgründe.
A: In meiner Polytechnischen Schule gab es ein nächtliches XXXX-Treffen. Der Leiter unserer Gruppe heißt XXXX, es ist aber bloß ein Spitzname, der so viel wie Kapitän (bedeutet). Er hat mich und eine andere Person ausgewählt. Er hat uns gesagt, wir sollen eine gewisse Person töten, und (er) hat uns auch einen sicheren Plan zur Ermordung sowie zur Person gemacht, wie wir zu deren Haus gelangen. Er gab uns Pistolen. Er sagte uns, wir hätten drei Tage Zeit für den Auftrag. Ich ging mit meiner Pistole nach Hause. Ich musste darüber nachdenken. Ich hatte zuvor noch niemals jemanden getötet, zweitens war ich auch noch nicht so lange in der Gruppe, um solch einen Auftrag zu bekommen. Ich musste sehr viel darüber nachdenken. Ich entschloss mich dazu, diesen Auftrag nicht durchzuführen. Ich habe gedacht, es ist besser für mich zu sterben als solch einen Auftrag auszuführen. Ich habe den Leiter XXXX angerufen und mit ihm einen Termin ausgemacht. Er lud mich zu sich nach Hause ein. Ich habe ihm die Pistole und den Plan zurückgegeben. Ich bat ihn um Verzeihung, ich habe ihm gesagt, dass der Auftrag für mich nicht mit meinem Gewissen vereinbar ist. Er hat aber abgelehnt und gesagt, jeder, der Mitglied der Gruppe ist, muss die ihm zugewiesenen Aufträge, egal ob es (ihm) gefällt oder nicht, ausführen. Er hat gesagt, ich habe insgesamt drei Tage Zeit und es bleiben noch zwei Tage. Ich habe die Pistole und den Plan jedoch nicht mehr genommen und bin einfach aus dem Haus gegangen. Am nächsten Tag hat er mich angerufen und mich bedroht. Er sagte, ich spiele mit meinem Leben. Am vierten Tag bin ich einkaufen gegangen, und als ich zurück nach Hause kam, sind einige Gruppenmitglieder zu mir nach Hause gekommen. Sie haben meinen jüngeren Bruder gesehen und haben ihn mit einem Messer am Arm leicht geschnitten. Sie haben gesagt, es wäre eine Warnung für mich und mein Bruder solle mir sagen, dass ich zu der Gruppe zurückkehren solle. Sie haben gesagt, wenn ich den Auftrag nicht ausführe, bedeute dies meinen Tod. Sie haben mir schriftlich mitgeteilt, ich solle nicht zur Polizei gehen, denn das würde meinen Tod bedeuten. Sie haben mir gesagt, sie arbeiten mit berühmten Politikern und der Polizei zusammen. Da mein Zuhause für mich zu gefährlich geworden ist, bin ich nach Lagos gefahren. Ich habe vergessen zu sagen, dass wir bei der Aufnahme in die Gruppe die Mitgliedschaft mit Blut beeidet haben, und das ist der Grund, weswegen ich für diese Leute auch überall mental zu finden bin. Es gibt einen Schrein mit einem Spiegel und dort sieht man dann den Aufenthalt. XXXX gibt es in allen Hochschulen Nigerias und sie arbeiten alle zusammen, sodass ich in Nigeria nicht mehr sicher war und mich zur Ausreise entschlossen habe. Die Gruppe befürchtet natürlich auch, dass ich die Geheimnisse verraten könnte. Sie haben mich in Lagos auch gefunden und ich erhielt dort auch eine schriftliche Nachricht. Sie haben geschrieben, ich solle doch zurückkehren und wieder mitarbeiten. Ich hatte aber zu viel Angst davor und habe meinem Vater alles am Telefon erzählt. Ich habe ihn um Geld für meine Ausreise ersucht und er hat mir das Geld auch geschickt. Die Person, bei der ich gewohnt habe, hat meine Ausreise organisiert. Ich war nicht mehr zu Hause und bin dann aus Nigeria ausgereist ...A: In meiner Polytechnischen Schule gab es ein nächtliches XXXX-Treffen. Der Leiter unserer Gruppe heißt römisch 40 , es ist aber bloß ein Spitzname, der so viel wie Kapitän (bedeutet). Er hat mich und eine andere Person ausgewählt. Er hat uns gesagt, wir sollen eine gewisse Person töten, und (er) hat uns auch einen sicheren Plan zur Ermordung sowie zur Person gemacht, wie wir zu deren Haus gelangen. Er gab uns Pistolen. Er sagte uns, wir hätten drei Tage Zeit für den Auftrag. Ich ging mit meiner Pistole nach Hause. Ich musste darüber nachdenken. Ich hatte zuvor noch niemals jemanden getötet, zweitens war ich auch noch nicht so lange in der Gruppe, um solch einen Auftrag zu bekommen. Ich musste sehr viel darüber nachdenken. Ich entschloss mich dazu, diesen Auftrag nicht durchzuführen. Ich habe gedacht, es ist besser für mich zu sterben als solch einen Auftrag auszuführen. Ich habe den Leiter römisch 40 angerufen und mit ihm einen Termin ausgemacht. Er lud mich zu sich nach Hause ein. Ich habe ihm die Pistole und den Plan zurückgegeben. Ich bat ihn um Verzeihung, ich habe ihm gesagt, dass der Auftrag für mich nicht mit meinem Gewissen vereinbar ist. Er hat aber abgelehnt und gesagt, jeder, der Mitglied der Gruppe ist, muss die ihm zugewiesenen Aufträge, egal ob es (ihm) gefällt oder nicht, ausführen. Er hat gesagt, ich habe insgesamt drei Tage Zeit und es bleiben noch zwei Tage. Ich habe die Pistole und den Plan jedoch nicht mehr genommen und bin einfach aus dem Haus gegangen. Am nächsten Tag hat er mich angerufen und mich bedroht. Er sagte, ich spiele mit meinem Leben. Am vierten Tag bin ich einkaufen gegangen, und als ich zurück nach Hause kam, sind einige Gruppenmitglieder zu mir nach Hause gekommen. Sie haben meinen jüngeren Bruder gesehen und haben ihn mit einem Messer am Arm leicht geschnitten. Sie haben gesagt, es wäre eine Warnung für mich und mein Bruder solle mir sagen, dass ich zu der Gruppe zurückkehren solle. Sie haben gesagt, wenn ich den Auftrag nicht ausführe, bedeute dies meinen Tod. Sie haben mir schriftlich mitgeteilt, ich solle nicht zur Polizei gehen, denn das würde meinen Tod bedeuten. Sie haben mir gesagt, sie arbeiten mit berühmten Politikern und der Polizei zusammen. Da mein Zuhause für mich zu gefährlich geworden ist, bin ich nach Lagos gefahren. Ich habe vergessen zu sagen, dass wir bei der Aufnahme in die Gruppe die Mitgliedschaft mit Blut beeidet haben, und das ist der Grund, weswegen ich für diese Leute auch überall mental zu finden bin. Es gibt einen Schrein mit einem Spiegel und dort sieht man dann den Aufenthalt. römisch 40 gibt es in allen Hochschulen Nigerias und sie arbeiten alle zusammen, sodass ich in Nigeria nicht mehr sicher war und mich zur Ausreise entschlossen habe. Die Gruppe befürchtet natürlich auch, dass ich die Geheimnisse verraten könnte. Sie haben mich in Lagos auch gefunden und ich erhielt dort auch eine schriftliche Nachricht. Sie haben geschrieben, ich solle doch zurückkehren und wieder mitarbeiten. Ich hatte aber zu viel Angst davor und habe meinem Vater alles am Telefon erzählt. Ich habe ihn um Geld für meine Ausreise ersucht und er hat mir das Geld auch geschickt. Die Person, bei der ich gewohnt habe, hat meine Ausreise organisiert. Ich war nicht mehr zu Hause und bin dann aus Nigeria ausgereist ...
F: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria?
A: Sie würden mich finden und töten, auch nach 30 Jahren.
F: Erzählen Sie mir alles rund um Ihren Auftrag! Wer ist die Person, die Sie angeblich ermorden hätten sollen (Namen, Wohnanschrift, Umfeld, Beruf, etc.). Wie konkret hätten Sie dabei vorgehen sollen, weswegen hätte die Person ermordet werden sollen, etc.?
A: Wir haben ein Bild von dem Mann bekommen. Ich kenne die Person nicht. Ich weiß auch nicht dessen Namen, wir haben lediglich die Beschreibung der Person bekommen. Wir sollten ihn durch mehrere Schüsse töten. Das ist alles. Mehr weiß ich nicht.
F: Ist das alles, was Sie mir darüber erzählen können?
A. Ja. Mehr weiß ich nicht.
F: Ist diese Person noch am Leben?
A: Ich weiß es nicht.
F. Wieso wissen Sie das nicht?
A. Ich bin geflohen, bin weggegangen.
V: Sie hätten Ihren Wohnsitz innerhalb Ihres Heimatlandes, z. B. in eine Großstadt, verlegen können oder (sich) bei Verwandten in anderen Landesteilen Ihrer Heimat niederlassen können. Was sagen Sie dazu?
A: Ich bin ja von XXXX nach Lagos gegangen und trotzdem haben sie mich drei Tage später gefunden ...A: Ich bin ja von römisch 40 nach Lagos gegangen und trotzdem haben sie mich drei Tage später gefunden ...
F: Besuchen Sie Kurse, Vereine in Österreich?
A: Ja, hier im Lager einen Deutschkurs. Zweimal habe ich bereits daran teilgenommen.'
...
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
...
Die von Ihnen vorgebrachten Gründe für das Verlassen des
Heimatlandes sind nicht glaubhaft. Es konnte unter Berücksichtigung
aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Fall
einer Rückkehr nach Nigeria dort der Gefahr einer Verfolgung aus
Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinn
der GFK ausgesetzt wären. Zu Ihrem Gesundheitszustand wird
festgestellt, dass Sie weder an einer chronischen noch einer
lebensbedrohenden Krankheit leiden. Weiters wird festgestellt, dass
Sie in Nigeria in Form Ihrer Angehörigen über familiäre und soziale
Beziehungen verfügen. Sie sind ein erwachsener, gesunder,
arbeitsfähiger Mann, der in der Lage ist, selbst für seinen
Lebensunterhalt aufzukommen ... Es kann keine wie auch immer
geartete Gefährdung für Ihre Person im Fall der Rückkehr nach
Nigeria festgestellt werden ... Sie sind illegal eingereist und
regeln sich Ihren Aufenthalt ausschließlich über das Asylverfahren.
Ihre Familienangehörigen leben in Nigeria. Sie haben keinerlei Familienbezug zu Österreich oder weitere Verwandte in einem der Mitgliedsstaaten der EU. Sie sind der deutschen Sprache nicht mächtig und besuchen erst seit ein paar Tagen einen Deutschkurs, Sie besuchen keine Schule und absolvieren auch kein Studium. Es können keine Tatsachen festgestellt werden, die auf eine Verfestigung Ihrer Beziehung zu Österreich oder eine Integration im hiesigen Gesellschaftssystem schließen lassen. Sie leben von der staatlichen Grundversorgung.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsland:
...
Nigeria ist eine föderale Republik, gegliedert in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes. Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Armee ist der Präsident der Republik, welcher für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive
Council) ... (Quelle: Österreichische Botschaft Abuja:
Asylländerbericht Nigeria, November 2011).
...
Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die People's Democratic Party (PDP) verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der Action Congress of Nigeria (ACN), der Congress for Progressive Change (CPC) und die All Nigeria People's Party (ANPP). Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit
wenigen Abgeordneten vertreten ... Sieger der Präsidentschaftswahlen
vom 16.04.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 % der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari mit 32 %. Jonathan hatte als Vizepräsident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Präsidenten Umaru Musa Yar'Adua
übernommen ... Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria
als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet (Quelle: Auswärtiges Amt Berlin: Nigeria - Innenpolitik, Oktober 2011).
...
Neben terroristischen Bedrohungen bestehen ein hohes Entführungsrisiko und katastrophale Verkehrswege. Zu einer allgemein instabilen Sicherheitslage treten nicht vorhersehbare Proteste und gewaltsame Unruhen hinzu. Wirtschaftliche Not und Perspektivlosigkeit äußern sich unter anderem in einer sehr hohen Kriminalitätsrate. Darüber hinaus finden im ganzen Land immer wieder Kontrollen und einschränkende Maßnahmen durch die Sicherheitskräfte statt (Quelle: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Reiseinformationen Nigeria, 14.02.2012).
...
In den Ölfördergebieten in der Region des Niger-Deltas, das die nigerianischen Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom umfasst, kam es über Jahre immer wieder zu Kämpfen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften, aber auch von bewaffneten Gruppen untereinander. Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (Quelle: Auswärtiges Amt Berlin: Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise - Teilreisewarnung, 15.02.2012).In den Ölfördergebieten in der Region des Niger-Deltas, das die nigerianischen Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom umfasst, kam es über Jahre immer wieder zu Kämpfen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften, aber auch von bewaffneten Gruppen untereinander. Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (Quelle: Auswärtiges Amt Berlin: Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise - Teilreisewarnung, 15.02.2012).
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Boko Haram, die vor allem in den nordnigerianischen Bundesstaaten Yobe, Kano, Bauchi, Borno und Kaduna vertreten ist, begann circa im Jahr 2003 mit ihren Aktivitäten. Damals lehnte sie sich ideologisch an die Taliban in Afghanistan an. Die Bewegung erachtet all jene, die nicht ihrer strengen Ideologie folgen, als Ungläubige, egal ob sie Christen oder Muslime sind. Die Anhänger von Boko Haram tragen lange Bärte und rote oder schwarze Kopftücher. Die Gruppe kam im Juli 2009 erstmals in die internationalen Schlagzeilen, als ihre Angriffe in Städten Nordnigerias - darunter ihrer Bastion Maiduguri - zu Zusammenstößen mit Polizei und Armee führten. Innerhalb von fünf Tagen kamen damals 800 Menschen ums Leben. Im selben Monat wurde der Sektenführer Mohammed Yusuf von der Polizei aufgegriffen und von Sicherheitskräften in Polizeigewahrsam erschossen.
Überlebende Anhänger schworen damals Rache (Quelle:
Alertnet/Reuters: INSIGHT-Islamist attacks strain Nigeria's north-south divide, 29.12.2011).
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Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria einschließlich der Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen und Wohnviertel sowie internationale Organisationen waren zuletzt Anschlagsziele. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden.
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Es gelang 2009, den schweren Konflikt im ölreichen Nigerdelta mit einem Amnestieangebot zu beruhigen. Die dabei versprochenen Maßnahmen für die Rebellen wurden bis dato allerdings nur teilweise umgesetzt (Quelle: Österreichische Botschaft Abuja: Asylländerbericht Nigeria, November 2011). Im Juni 2009 hat die Bundesregierung ein breites Amnestieangebot an Militante ausgesprochen. Während die meisten der relevanten Milizführer das Angebot akzeptiert hatten, ist das Potential für Gewalt und Entführungen weiterhin hoch. Gewaltsame Zwischenfälle unter Beteiligung von "Ex-Milizionären" kommen weiterhin vor (Quelle: U.
S. Department of State: Nigeria - Country Specific Information, 12.01.2012).
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Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Polizei schränkte im Fall von ethnisch-religiöser Gewalt gelegentlich die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein und errichtete regelmäßig Straßensperren, um Reisenden Geld abzunehmen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an. Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben, lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in Regionen zurückzukehren, von wo ihre ethnische Gruppe abstammt (Quelle: U. S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Nigeria, 08.04.2011). Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie dar, aber mitunter weniger als 50 % Bevölkerung. Igbos (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (Quelle: Österreichische Botschaft Abuja: Asylländerbericht Nigeria, November 2011)
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Gemäß UNDP Nigerian Human Development Report 2008-2009 leben mehr als 50 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, davon 22 % unter der absoluten Armutsgrenze. Noch immer sind mehr als die Hälfte der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig. Nigeria ist dennoch in diesem Bereich nicht autark, sondern auf Importe (vor allem Reis) angewiesen; im Oktober 2011 forderte der Staatspräsident eine Initiative der lokalen Reisproduzenten, um in der Reisversorgung bis 2013 autark zu werden und Hunderttausende neue Arbeitsplätze im landwirtschaftlichen Sektor zu schaffen ... Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die
Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige ... Eine
Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig (Quelle: Österreichische Botschaft Abuja: Asylländerbericht Nigeria,
November 2011) ... Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung,
qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standards nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur wenige
Krankenhäuser über moderne Ausstattung ... Religiöse
Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert. Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20 bis 50 (EUR 0,1 bis 0,25) ein. Tests und Medikamente werden, sofern vorhanden, unentgeltlich abgegeben (Quelle: Österreichische Botschaft Abuja: Asylländerbericht Nigeria, November 2011).
...
Zur Struktur von Studentenkulten merkt Eguavoen an, dass diese lokal und hierarchisch gegliedert seien. Der Großteil der Mitglieder verbleibe auf der untersten Hierarchieebene und müsse Mitgliedsbeiträge bezahlen (Eguavoen, September 2008, S. 5). Für gewalttätige Operationen seien Schlägertruppen (hit squads) vorgesehen. Laut den WissenschaftlerInnen Aluede und Oniyama hätten die Schul- und Universitätsbehörden versucht, das Problem der Kulte durch den Verweis von Kultmitgliedern von den Universitäten einzudämmen. Jedoch seien die Verwiesenen an anderen Universitäten aufgenommen worden und hätten dort ihre Aktivitäten fortgesetzt. Jene, die nicht aufgenommen worden seien, hätten sich daraufhin häufig bewaffneten Raubüberfällen zugewandt. Schulbehörden und verschiedene nigerianische Regierungen hätten Studentenkulte weiters verboten. Diese Maßnahmen seien ebenfalls nicht zielführend gewesen, da Studentenkulte ihre Aktivitäten im Geheimen und nachts ausüben würden (Aluede/Oniyama, März 2009). In nigerianischen Presseartikeln aus den Jahren 2010 und 2011 ist auch von Verhaftungen von Mitgliedern von Studentenkulten zu lesen: In einem Artikel vom 18.01.2011 schreibt Vanguard, dass die Polizei nach Auseinandersetzungen zwischen Studentenkulten, die in verschiedenen Teilen von Benin City, Bundesstaat Edo, zu 12 Todesopfern geführt hätten, 40 verdächtige Personen durch die Stadt paradiert hätte. Vanguard berichtet am 25.05.2011, dass die Polizei im Anschluss an Auseinandersetzungen zwischen der Eiye Confraternity und den XXXX, die zum Tod von 18 Personen geführt hätten, 31 Verdächtige öffentlich vorgeführt habe. Vier Studenten des Moshood Abiola Polytechnic in Abeokuta seien laut einem Artikel der Zeitung Leadership vom 13.10.2010 wegen mutmaßlicher Kultmitgliedschaft und Waffenbesitzes vor Gericht gestanden, laut Angaben des Staatsanwalts hätten sich die Beschuldigten an Aktivitäten der Eiye Confraternity beteiligt. Laut einem Artikel der Zeitung Daily Independent vom 04.11.2010 hätten Sicherheitskräfte am Federal Polytechnic in Oko im Bundesstaat Anambra drei Studenten verhaftet, denen vorgeworfen werde, Mitglieder des Studentenkultes XXXX zu sein. Die Zeitung Daily Trust berichtet am 26.10.2010, dass ein Student der Universität Abuja zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Auch er sei angeklagt gewesen, Mitglied der XXXX zu sein (Quelle: ACCORD: Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, 17.06.2011).Zur Struktur von Studentenkulten merkt Eguavoen an, dass diese lokal und hierarchisch gegliedert seien. Der Großteil der Mitglieder verbleibe auf der untersten Hierarchieebene und müsse Mitgliedsbeiträge bezahlen (Eguavoen, September 2008, S. 5). Für gewalttätige Operationen seien Schlägertruppen (hit squads) vorgesehen. Laut den WissenschaftlerInnen Aluede und Oniyama hätten die Schul- und Universitätsbehörden versucht, das Problem der Kulte durch den Verweis von Kultmitgliedern von den Universitäten einzudämmen. Jedoch seien die Verwiesenen an anderen Universitäten aufgenommen worden und hätten dort ihre Aktivitäten fortgesetzt. Jene, die nicht aufgenommen worden seien, hätten sich daraufhin häufig bewaffneten Raubüberfällen zugewandt. Schulbehörden und verschiedene nigerianische Regierungen hätten Studentenkulte weiters verboten. Diese Maßnahmen seien ebenfalls nicht zielführend gewesen, da Studentenkulte ihre Aktivitäten im Geheimen und nachts ausüben würden (Aluede/Oniyama, März 2009). In nigerianischen Presseartikeln aus den Jahren 2010 und 2011 ist auch von Verhaftungen von Mitgliedern von Studentenkulten zu lesen: In einem Artikel vom 18.01.2011 schreibt Vanguard, dass die Polizei nach Auseinandersetzungen zwischen Studentenkulten, die in verschiedenen Teilen von Benin City, Bundesstaat Edo, zu 12 Todesopfern geführt hätten, 40 verdächtige Personen durch die Stadt paradiert hätte. Vanguard berichtet am 25.05.2011, dass die Polizei im Anschluss an Auseinandersetzungen zwischen der Eiye Confraternity und den römisch 40 , die zum Tod von 18 Personen geführt hätten, 31 Verdächtige öffentlich vorgeführt habe. Vier Studenten des Moshood Abiola Polytechnic in Abeokuta seien laut einem Artikel der Zeitung Leadership vom 13.10.2010 wegen mutmaßlicher Kultmitgliedschaft und Waffenbesitzes vor Gericht gestanden, laut Angaben des Staatsanwalts hätten sich die Beschuldigten an Aktivitäten der Eiye Confraternity beteiligt. Laut einem Artikel der Zeitung Daily Independent vom 04.11.2010 hätten Sicherheitskräfte am Federal Polytechnic in Oko im Bundesstaat Anambra drei Studenten verhaftet, denen vorgeworfen werde, Mitglieder des Studentenkultes römisch 40 zu sein. Die Zeitung Daily Trust berichtet am 26.10.2010, dass ein Student der Universität Abuja zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Auch er sei angeklagt gewesen, Mitglied der römisch 40 zu sein (Quelle: ACCORD: Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, 17.06.2011).
...
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: ...
Sie stützten Ihr Vorbringen vor dem Bundesasylamt auf Probleme im Zusammenhang mit Geschehnissen aufgrund Ihrer Mitgliedschaft bei einer Gruppe namens "XXXX" (im Anschluss wird dargelegt, dass diesen Behauptungen keine Glaubhaftmachung zugesprochen werden konnte) und machten daher kein einem Konventionsgrund entsprechendes Vorbringen. Somit liegt auch bei dessen Wahrunterstellung keine systematische, staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung vor. Niederschriftlich ist es Ihnen beim Bundesasylamt nicht gelungen, ein fundiertes und substanziiertes Vorbringen darzulegen. Insbesondere haben Sie auch Ihr Vorbringen widersprüchlich dargestellt und sind Sie in persönlicher Hinsicht auch als höchst unglaubwürdig in Erscheinung getreten. Bezüglich Ihrer Fluchtgründe gaben Sie zusammengefasst dargelegt an, dass Sie während Ihrer Studienzeit durch einen Freund den "XXXX", einer bewaffneten kriminellen Vereinigung, welche Menschen entführt sowie ermordet und mit hochrangigen Politikern zusammen arbeiten würde, als Mitglied beigetreten wären. Weiters haben Sie behauptet, dass Sie vom Chef der "XXXX" gemeinsam mit einem anderen Mitglied aufgefordert worden wären, einen Mord an einer Person zu begehen. Sie hätten sich jedoch geweigert und sich in der Folge aus Furcht vor Verfolgung durch die Gruppenmitglieder der "XXXX" zur Ausreise aus Nigeria entschlossen. Keinen einzigen Aspekt Ihrer Behauptungen haben Sie durch dazugehörige konkrete Angaben (Vorfallsörtlichkeiten, Vorfallszeitpunkte, etc.) untermauert und Sie haben in Ihr Vorbringen auch keinerlei Nebensächlichkeiten bzw. anscheinende Belanglosigkeiten einfließen lassen. Diese Art der Darstellung von Fluchtgründen zeigt, dass Sie bloß jeweils Behauptungen aufstellen und bezüglich Ihrer aufgestellten Behauptungen in der Folge überhaupt keinerlei Details genannt haben. Es ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass Ihr Gesamtvorbringen jeglicher Realität entbehrt. Dass dies tatsächlich so ist, zeigt sich auch in der widersprüchlichen Vorbringenserstattung der behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse. Bei eigener Darstellung Ihrer Fluchtgründe gaben Sie an, dass Sie kurze Zeit nach Erwerb Ihrer Mitgliedschaft anlässlich eines Treffens vom Chef der "XXXX" beauftragt worden wären, innerhalb einer Frist von drei Tagen eine Person zu ermorden. Sie hätten darüber nachgedacht und sich entschlossen, den Auftrag nicht durchzuführen. Sie hätten den Chef angerufen, ihm Ihren Entschluss mitgeteilt und wären in der Folge in dessen Haus eingeladen worden. Der Chef hätte Ihnen gesagt, dass jedes Mitglied die zugewiesenen Aufträge auszuführen hat, und es wäre Ihnen mitgeteilt worden, dass Sie noch zwei Tage zur Erfüllung des Auftrags hätten. Am nächsten Tag hätte Sie Ihr Chef angerufen und Ihnen im Falle der Weigerung mit dem Tode gedroht, und Sie hätten sich am vierten Tag aus Furcht vor Verfolgung nach Lagos zum Zweck Ihrer Ausreise begeben. Konkret befragt, gaben Sie die Dauer Ihrer Mitgliedschaft bei den "XXXX" mit "drei Monaten" bekannt und behaupteten auf abermalige Nachfrage, dass Sie ab Mai 2007 einfaches Mitglied der "XXXX" geworden wären. Schenkt man Ihren Ausführungen Glauben, so wären Sie von Mai 2007 bis August 2007 ein einfaches Mitglied der "XXXX" gewesen. Im krassen Widerspruch dazu gaben Sie jedoch anlässlich der Asylantragstellung hinsichtlich der Schulbesuchszeiten an, von "2007 bis 2008" die Polytechnische Schule in XXXX besucht zu haben, und behaupteten in der Einvernahme beim Bundesasylamt im Zuge der Aufnahme der Daten zur eigenen Person, Anfang Jänner 2008 aus Lagos ausgereist zu sein. Entgegen der behaupteten Persönlichkeitsstruktur (mehrjährige Schulbildung, Student) und trotz der Behauptung, wonach Sie über den Zeitraum von mehreren Monaten selbst Mitglied der "XXXX" gewesen wären und diese an Hochschulen etablierte Gruppierung in Ihrem Heimatland als in der Öffentlichkeit bekannt anzusehen ist (auf die bezüglichen Länderfeststellungen wird verwiesen), (waren Sie) nicht in der Lage, konkrete und substanziierte Angaben hinsichtlich der "XXXX" zu gebenSie stützten Ihr Vorbringen vor dem Bundesasylamt auf Probleme im Zusammenhang mit Geschehnissen aufgrund Ihrer Mitgliedschaft bei einer Gruppe namens "XXXX" (im Anschluss wird dargelegt, dass diesen Behauptungen keine Glaubhaftmachung zugesprochen werden konnte) und machten daher kein einem Konventionsgrund entsprechendes Vorbringen. Somit liegt auch bei dessen Wahrunterstellung keine systematische, staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung vor. Niederschriftlich ist es Ihnen beim Bundesasylamt nicht gelungen, ein fundiertes und substanziiertes Vorbringen darzulegen. Insbesondere haben Sie auch Ihr Vorbringen widersprüchlich dargestellt und sind Sie in persönlicher Hinsicht auch als höchst unglaubwürdig in Erscheinung getreten. Bezüglich Ihrer Fluchtgründe gaben Sie zusammengefasst dargelegt an, dass Sie während Ihrer Studienzeit durch einen Freund den "XXXX", einer bewaffneten kriminellen Vereinigung, welche Menschen entführt sowie ermordet und mit hochrangigen Politikern zusammen arbeiten würde, als Mitglied beigetreten wären. Weiters haben Sie behauptet, dass Sie vom Chef der "XXXX" gemeinsam mit einem anderen Mitglied aufgefordert worden wären, einen Mord an einer Person zu begehen. Sie hätten sich jedoch geweigert und sich in der Folge aus Furcht vor Verfolgung durch die Gruppenmitglieder der "XXXX" zur Ausreise aus Nigeria entschlossen. Keinen einzigen Aspekt Ihrer Behauptungen haben Sie durch dazugehörige konkrete Angaben (Vorfallsörtlichkeiten, Vorfallszeitpunkte, etc.) untermauert und Sie haben in Ihr Vorbringen auch keinerlei Nebensächlichkeiten bzw. anscheinende Belanglosigkeiten einfließen lassen. Diese Art der Darstellung von Fluchtgründen zeigt, dass Sie bloß jeweils Behauptungen aufstellen und bezüglich Ihrer aufgestellten Behauptungen in der Folge überhaupt keinerlei Details genannt haben. Es ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass Ihr Gesamtvorbringen jeglicher Realität entbehrt. Dass dies tatsächlich so ist, zeigt sich auch in der widersprüchlichen Vorbringenserstattung der behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse. Bei eigener Darstellung Ihrer Fluchtgründe gaben Sie an, dass Sie kurze Zeit nach Erwerb Ihrer Mitgliedschaft anlässlich eines Treffens vom Chef der "XXXX" beauftragt worden wären, innerhalb einer Frist von drei Tagen eine Person zu ermorden. Sie hätten darüber nachgedacht und sich entschlossen, den Auftrag nicht durchzuführen. Sie hätten den Chef angerufen, ihm Ihren Entschluss mitgeteilt und wären in der Folge in dessen Haus eingeladen worden. Der Chef hätte Ihnen gesagt, dass jedes Mitglied die zugewiesenen Aufträge auszuführen hat, und es wäre Ihnen mitgeteilt worden, dass Sie noch zwei Tage zur Erfüllung des Auftrags hätten. Am nächsten Tag hätte Sie Ihr Chef angerufen und Ihnen im Falle der Weigerung mit dem Tode gedroht, und Sie hätten sich am vierten Tag aus Furcht vor Verfolgung nach Lagos zum Zweck Ihrer Ausreise begeben. Konkret befragt, gaben Sie die Dauer Ihrer Mitgliedschaft bei den "XXXX" mit "drei Monaten" bekannt und behaupteten auf abermalige Nachfrage, dass Sie ab Mai 2007 einfaches Mitglied der "XXXX" geworden wären. Schenkt man Ihren Ausführungen Glauben, so wären Sie von Mai 2007 bis August 2007 ein einfaches Mitglied der "XXXX" gewesen. Im krassen Widerspruch dazu gaben Sie jedoch anlässlich der Asylantragstellung hinsichtlich der Schulbesuchszeiten an, von "2007 bis 2008" die Polytechnische Schule in römisch 40 besucht zu haben, und behaupteten in der Einvernahme beim Bundesasylamt im Zuge der Aufnahme der Daten zur eigenen Person, Anfang Jänner 2008 aus Lagos ausgereist zu sein. Entgegen der behaupteten Persönlichkeitsstruktur (mehrjährige Schulbildung, Student) und trotz der Behauptung, wonach Sie über den Zeitraum von mehreren Monaten selbst Mitglied der "XXXX" gewesen wären und diese an Hochschulen etablierte Gruppierung in Ihrem Heimatland als in der Öffentlichkeit bekannt anzusehen ist (auf die bezüglichen Länderfeststellungen wird verwiesen), (waren Sie) nicht in der Lage, konkrete und substanziierte Angaben hinsichtlich der "XXXX" zu geben
... Diese massiven Unkenntnisse zeigen, dass Sie sich in Ihrem
ganzen Leben tatsächlich niemals weder vor noch nach Ihrer Ausreise aus Nigeria mit dem Auslöser Ihrer Flucht - nämlich den "XXXX" - gedanklich auseinandergesetzt haben. Tatsächlich verfolgte Personen hätten dies sicherlich getan. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass Ihre Behauptungen, wonach Sie während Ihres einwöchigen Aufenthalts in Lagos von Mitgliedern der "XXXX" gefunden worden wären und Ihnen diese eine schriftliche Nachricht mit der Aufforderung, sich der Gruppe wieder als Mitglied anzuschließen, hinterlassen hätten, entgegen jeglicher Logik und Vernunft und daher völlig unglaubhaft sind, zumal es sich, wie von Ihnen selbst behauptet, um eine kriminelle Gruppierung handelt, welche jegliches Zuwiderhandeln aufs Strengste bestraft, und Sie Ihren eigenen Angaben zufolge vom Chef der Gruppe mit dem Tod bedroht worden und daher für die "XXXX" im Falle einer weiteren Mitgliedschaft wohl nicht mehr als vertrauenswürdig einzustufen gewesen wären. Abschließend wird bemerkt, dass selbst im auszuschließenden Fall der Glaubhaftigkeit Ihrer Angaben, wonach Sie aus Furcht vor Verfolgung durch private Dritte Ihr Heimatland verlassen haben, diese nicht geeignet sind, Asylrelevanz zu entfalten, es kann daraus pro futuro keine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität in Nigeria abgeleitet werden und haben Sie selbstredend auch angegeben, dass Sie die Möglichkeit gehabt hätten, sich an die heimatlichen Sicherheitsbehörden zu wenden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Sie auf konkrete Nachfrage hin ein höchstpersönliches Problem mit nigerianischen Behörden ausgeschlossen haben. Es ist allein aufgrund dieser Aussagen - bei einer Einzelbetrachtung - davon auszugehen, dass Sie Nigeria nicht wegen einer asylrelevanten Verfolgung verlassen haben. In einer Gesamtschau ist daher aufgrund obiger Ausführungen davon auszugehen, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner wie immer gearteten Bedrohungssituation ausgesetzt waren und es Ihnen aufgrund Ihrer vagen, unkonkreten und widersprüchlichen Angaben nicht gelungen ist, Ihre Fluchtgründe glaubhaft zu machen.
...
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesasylamtes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat, nicht gegeben
... (Es) konnte Ihren Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine
Glaubwürdigkeit geschenkt werden, da Sie eine Gefährdungslage nicht glaubhaft machen konnten. Eine aktuelle Bedrohung Ihrer Person im Herkunftsland konnte daher nicht erkannt werden. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, haben Sie nicht behauptet - sie sind gesund - und (es) liegen hiefür auch keine Anhaltspunkte vor. Es ist Ihnen auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, zumal es sich bei Ihnen um einen gesunden, erwachsenen und
arbeitsfähigen Mann handelt ... Entsprechend Ihren Angaben haben Sie
keinerlei familiäre bzw. verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, kann das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8keinerlei familiäre bzw. verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, kann das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8
EMRK nicht festgestellt werden ... Abgesehen davon, dass nun schon
aufgrund der kurzen Dauer Ihres bisherigen Aufenthaltes bis zur Bescheiderlassung nicht von einem nennenswerten Privatleben auszugehen ist, ist in Ihrem Fall dazu auch anzuführen, dass Sie unter Umgehung der Grenzkontrolle, somit illegal, in Österreich eingereist sind und Sie daher damit schon gegen die Bestimmungen des Fremdenrechts verstoßen haben. Ihr derzeitiger Aufenthalt im Bundesgebiet beruht einzig und allein auf Einbringung Ihres negativ beschiedenen Asylantrages. Eine Möglichkeit, dass Sie Ihren Aufenthalt vom Inland her legalisieren könnten, ist nicht mehr gegeben. Sie sind auch der deutschen Sprache nicht mächtig, somit können Sie sich nicht ausreichend verständlich machen und ungehindert am gesellschaftlichen Leben aktiv teilnehmen. Es ist ferner anzuführen, dass Sie auch den überwiegenden Teil Ihres bisherigen Lebens nicht in Österreich, sondern in Nigeria verbracht haben, und (es) ist daher naturgemäß von einer ungleich engeren Bindung zu Ihrem Herkunftsland als zu Österreich auszugehen. Sie haben auch keine weiteren, für eine bereits stattgefundene enge Bindung an Österreich oder (Ihre) Integration sprechenden Aspekte vorgebracht. Es kann somit weder von einer Verfestigung des Aufenthaltes in Österreich noch von einer erfolgreichen Integration in das hiesige Gesellschaftssystem gesprochen werden. Demgegenüber steht das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens ..."
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer dieselbe Verfolgung auch an anderen Orten in Nigeria drohen würde. So sei er auch in Lagos von dem Kult XXXX gefunden worden.Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer dieselbe Verfolgung auch an anderen Orten in Nigeria drohen würde. So sei er auch in Lagos von dem Kult römisch 40 gefunden worden.
I.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund der folgenden Überlegungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:römisch eins.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund der folgenden Überlegungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:
Zur Person und den Fluchtgründen sowie dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers schließt sich der Asylgerichtshof den Ausführungen im angefochtenen Bescheid an:
Insbesondere ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person in Nigeria durch den Studentenkult XXXX wegen seiner Weigerung zur Ermordung eines Menschen, doch war das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu beurteilen.Insbesondere ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person in Nigeria durch den Studentenkult römisch 40 wegen seiner Weigerung zur Ermordung eines Menschen, doch war das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu beurteilen.
Das Bundesasylamt ging insgesamt zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Wie vom Bundesasylamt ausführlich und zutreffend dargelegt wurde, blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers letztlich in wesentlichen Punkten vage, etwa zu dem angeblichen Mordauftrag.
Vor allem aber geht der Asylgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Nigeria davon aus, dass es nach den aktuellen Länderberichten selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias, etwa durch eine kriminelle Vereinigung, möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens (z. B. Österreichische Botschaft Abuja: Asylländerbericht Nigeria, November 2011; U. S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Nigeria, 08.04.2011). Auch der Beschwerdeführer vermochte diese Länderberichte nicht auf substanziierte Weise in Zweifel zu ziehen. Es ist nämlich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann. Dieser konnte nicht näher ausführen, warum er nicht etwa erforderlichenfalls in einem anderen Teil Nigerias eine Beschäftigung aufnehmen und sich eine Existenzgrundlage aufbauen könnte, etwa in Lagos.
Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers, dass bei seiner Aufnahme in die Gruppe die Mitgliedschaft mit Blut beeidet worden sei, weshalb er für diese Leute überall mental zu finden sei, weil es einen Schrein mit einem Spiegel gebe und man dort dann den Aufenthalt sehe, bzw. dass man ihn auch nach 30 Jahren noch finden und töten würde, stellen sich als unplausibel und unglaubwürdig dar. Vielmehr gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Studentenkult wie XXXX eine Person wie den Beschwerdeführer wegen eines derartigen Vorfalls vor rund fünf Jahren überall in Nigeria, auch beispielsweise in der Großstadt Lagos, auffinden wollte und könnte. Die Berichte zu den Studentenkulten in Nigeria enthalten nämlich keine Hinweise auf derartige Praktiken dieser kriminellen Vereinigungen. Auch die Beschwerde beschränkte sich diesbezüglich auf schlichte Behauptungen.Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers, dass bei seiner Aufnahme in die Gruppe die Mitgliedschaft mit Blut beeidet worden sei, weshalb er für diese Leute überall mental zu finden sei, weil es einen Schrein mit einem Spiegel gebe und man dort dann den Aufenthalt sehe, bzw. dass man ihn auch nach 30 Jahren noch finden und töten würde, stellen sich als unplausibel und unglaubwürdig dar. Vielmehr gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Studentenkult wie römisch 40 eine Person wie den Beschwerdeführer wegen eines derartigen Vorfalls vor rund fünf Jahren überall in Nigeria, auch beispielsweise in der Großstadt Lagos, auffinden wollte und könnte. Die Berichte zu den Studentenkulten in Nigeria enthalten nämlich keine Hinweise auf derartige Praktiken dieser kriminellen Vereinigungen. Auch die Beschwerde beschränkte sich diesbezüglich auf schlichte Behauptungen.
Insgesamt gesehen konnte somit eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Nigeria die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er in Nigeria zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Auch hinsichtlich der Feststellungen zur Lage in Nigeria schließt sich der Asylgerichtshof den Ausführungen im angefochtenen Bescheid an.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.
II.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Nigeria weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten zu Nigeria lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und dadurch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer die Möglichkeit, Unterstützung bei seinen Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder seiner Kirche zu suchen.
Letztlich stellen sich auch die vom Beschwerdeführer angesprochenen Gefahren für Rückkehrer nach Nigeria in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Lage in Nigeria teilweise instabil ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen.
II.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
12.02.2013