TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/7 D9 248064-2/2012

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Veröffentlicht am 07.11.2012
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Spruch

D9 248064-2/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. August 2012, Zl. 03 14.386-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. August 2012, Zl. 03 14.386-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer gelangte am 19. Mai 2003 in das österreichische Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer gelangte am 19. Mai 2003 in das österreichische Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag.

Am 19. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer durch ein Sicherheitsorgan der Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle 3950 Gmünd, einvernommen.

Der Beschwerdeführer wurde am 26. Mai 2003 durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, befragt.

Am 4. September und 21. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, niederschriftlich einvernommen, nachdem sein Asylverfahren vom Bundesasylamt mit Aktenvermerk vom 16. Juli 2003 wegen Abwesenheit eingestellt wurde.

Am 24. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Februar 2004, Zl. 03 14.386-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG für nicht zulässig erklärt. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, bis zum 26. Februar 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Februar 2004, Zl. 03 14.386-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins Nr. 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG für nicht zulässig erklärt. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, bis zum 26. Februar 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19. März 2009, GZ. B5 248.064-0/2008/17E, gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I 2002/126 als unbegründet abgewiesen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19. März 2009, GZ. B5 248.064-0/2008/17E, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 als unbegründet abgewiesen.

Die dem Beschwerdeführer erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde immer wieder mit Bescheid des Bundesasylamtes verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Februar 2011, Zl. 03 14.386, bis 26. Februar 2012.

2. Am 14. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes berichtete der Beschwerdeführer von einer Behandlung bei einem Psychiater sowie wegen Hepatitis C und erteilte die Zustimmung zur Einholung ärztlicher Befundberichte. Der Beschwerdeführer äußerte Rückkehrbefürchtungen wegen der allgemeinen Lage in Tschetschenien und brachte seinen Wunsch nach einem Verbleib im Bundesgebiet zum Ausdruck.

Am 16. Februar 2012 langten Befundberichte den Beschwerdeführer betreffend aus den Jahren 2010 bis 2012 beim Bundesasylamt ein. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Am 21. März 2012 erreichte das Bundesasylamt ein in Auftrag gegebenes psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 9. März 2012.

Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Februar 2004, Zl. 03 14.386-BAE, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. August 2012, Zl. 03 14.386-BAW, in Spruchpunkt I. gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Februar 2011, Zl. 03 14.386-BAW, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen und mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Februar 2004, Zl. 03 14.386-BAE, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. August 2012, Zl. 03 14.386-BAW, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Februar 2011, Zl. 03 14.386-BAW, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen und mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes beim Beschwerdeführer, der an keinen Erkrankungen leide, welche nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wären, nicht mehr vorliegen würden, weshalb vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Herkunftsstaat eine Rückkehr des Beschwerdeführers möglich sei. In der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass keine Hindernisse einer Rückkehr des Beschwerdeführers zu erkennen seien. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei nach dem eingeholten Gutachten kein Rückkehrhindernis, seine Hepatitis-C-Erkrankung und die Fehlstellung des Vorderfußes ebenso wenig. Es würden keine Abschiebungshindernisse, wie etwa im Falle einer lebensbedrohenden Erkrankung, für die im Herkunftsstaat keine Behandlungsmöglichkeit gegeben sei, und auch keine Bedrohung seitens staatlicher Behörden bestehen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei insbesondere infolge rechtskräftiger Verurteilungen nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig und geboten.

Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 27. August 2012 zugestellt.

Am 4. September 2012 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Kurzarztbrief vom 30. August 2012 und eine Mitteilung des Landeskrankenhaues XXXX vom 3. September 2012 über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers auf der Pulmologie vom 28. bis 30. August 2012 mittels Chemotherapie in Vorlage.Am 4. September 2012 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Kurzarztbrief vom 30. August 2012 und eine Mitteilung des Landeskrankenhaues römisch 40 vom 3. September 2012 über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers auf der Pulmologie vom 28. bis 30. August 2012 mittels Chemotherapie in Vorlage.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Vertretung, erhob mit am 6. September 2012 fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe sich im Juli 2012 im Krankenhaus XXXX befunden, wo ein Lungenkarzinom im fortgeschrittenen Stadium diagnostiziert worden sei. Im August 2012 sei mit einer Chemotherapie begonnen worden, welche am 12. September 2012 fortgesetzt werde. Nach erfolgreicher Chemotherapie sei eine Operation denkbar. Dass die für die Gewährung subsidiären Schutzes maßgeblichen Voraussetzungen beim Beschwerdeführer nicht mehr bestehen würden, lasse sich aus den Länderfeststellungen nicht ableiten. Zudem lasse die Entscheidung des Bundesasylamtes die Krebserkrankung des Beschwerdeführers unberücksichtigt, welche ohne geeignete Behandlung innerhalb kurzer Zeit einen tödlichen Verlauf nehme. Eine wesentliche und dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welche für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig sei, sei beim Beschwerdeführer nicht eingetreten. Der Rückführung des Beschwerdeführers stehe Art. 3 EMRK entgegen, auch sei seine Ausweisung unzulässig.Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Vertretung, erhob mit am 6. September 2012 fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe sich im Juli 2012 im Krankenhaus römisch 40 befunden, wo ein Lungenkarzinom im fortgeschrittenen Stadium diagnostiziert worden sei. Im August 2012 sei mit einer Chemotherapie begonnen worden, welche am 12. September 2012 fortgesetzt werde. Nach erfolgreicher Chemotherapie sei eine Operation denkbar. Dass die für die Gewährung subsidiären Schutzes maßgeblichen Voraussetzungen beim Beschwerdeführer nicht mehr bestehen würden, lasse sich aus den Länderfeststellungen nicht ableiten. Zudem lasse die Entscheidung des Bundesasylamtes die Krebserkrankung des Beschwerdeführers unberücksichtigt, welche ohne geeignete Behandlung innerhalb kurzer Zeit einen tödlichen Verlauf nehme. Eine wesentliche und dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welche für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig sei, sei beim Beschwerdeführer nicht eingetreten. Der Rückführung des Beschwerdeführers stehe Artikel 3, EMRK entgegen, auch sei seine Ausweisung unzulässig.

Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 10. September 2012 langte beim Asylgerichtshof am 14. September 2012 ein und wurde gegenständliches Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr vorsitzenden Richter zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

2. 1. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. 1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. 2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn2. 2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er/sie den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er/sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er/sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Ist der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, auch dann zu erfolgen, wennIst der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der/die Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der/die Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der/die Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, jedenfalls einzuleiten, wenn der/die Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, jedenfalls einzuleiten, wenn der/die Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter/Schutzberechtigte zu verbinden. Der/Die Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des/der subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter/Schutzberechtigte zu verbinden. Der/Die Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des/der subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt der Offizialmaxime getreu eine Einvernahme des Beschwerdeführers abgehalten und den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers untersucht hat. Es ist jedoch auch zu bemerken, dass die beim Beschwerdeführer kurz vor Bescheiderlassung diagnostizierte Krebserkrankung, wie von diesem in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde richtigerweise moniert, nicht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesasylamt hat diesen Umstand in seiner Entscheidung außer Acht gelassen, weshalb der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Die Begründung im angefochtenen Bescheid, die die Krebserkrankung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, greift zu kurz, weshalb dieser keinen Bestand haben kann.

Es kann daher ohne nähere Betrachtung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers nicht davon gesprochen werden, dass seit Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung mittlerweile beim Beschwerdeführer eine grundlegende und dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

2. 3. Der Verfassungsgerichtshof hat hinsichtlich der Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 9 AsylG 2005 auf den unbefriedigenden Zustand reagiert hat, dass sogar dann, "wenn ¿mittlerweile? - also nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes - ¿auch schwerste Straftaten? gesetzt wurden, eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht möglich war. Damit ist eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden. Mit dieser Deutung steht im Einklang, dass gleichzeitig in § 8 AsylG 2005 neu Abs. 3a aufgenommen wurde, der von vornherein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hindert, wenn Straftaten begangen wurden, die nach § 9 Abs. 2 leg.cit. zu dessen Aberkennung verpflichten..."(VfGH 16. 12. 2010, U 1769/10).2. 3. Der Verfassungsgerichtshof hat hinsichtlich der Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Paragraph 9, AsylG 2005 auf den unbefriedigenden Zustand reagiert hat, dass sogar dann, "wenn ¿mittlerweile? - also nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes - ¿auch schwerste Straftaten? gesetzt wurden, eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht möglich war. Damit ist eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden. Mit dieser Deutung steht im Einklang, dass gleichzeitig in Paragraph 8, AsylG 2005 neu Absatz 3 a, aufgenommen wurde, der von vornherein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hindert, wenn Straftaten begangen wurden, die nach Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. zu dessen Aberkennung verpflichten..."(VfGH 16. 12. 2010, U 1769/10).

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nach der letzten Verurteilung vom 30. Mai 2008 seitens des Bundesasylamtes verlängert wurde, wobei die Voraussetzungen für das weitere Vorliegen der Gründe des subsidiären Schutzes überprüft wurden und mit Aktenvermerk vom 24. August 2010 festgehalten wurde, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers keinen Raum für den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, bieten.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nach der letzten Verurteilung vom 30. Mai 2008 seitens des Bundesasylamtes verlängert wurde, wobei die Voraussetzungen für das weitere Vorliegen der Gründe des subsidiären Schutzes überprüft wurden und mit Aktenvermerk vom 24. August 2010 festgehalten wurde, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers keinen Raum für den Anwendungsbereich des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, bieten.

2. 4. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der ersatzlosen Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22. August 2012 dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Das Bundesasylamt wird daher nunmehr über den offenen und rechtzeitig vor Ablauf der bis 26. Februar 2012 erteilten Aufenthaltsberechtigung am 16. Februar 2012 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu entscheiden haben.

3. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, Abstand genommen werden.3. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, Abstand genommen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, gesundheitliche Beeinträchtigung

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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