Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E1 427.473-1/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012, FZ. 12 05.704-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012, FZ. 12 05.704-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 01.03.2012 stellte die Beschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre zwei minderjährigen Söhne bei der österreichischen Botschaft Teheran Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 122/2009, da sich der Ehemann bereits seit September 2010 in Österreich befunden hat und diesem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugekommen ist (ho Zahlen des Ehemannes und der Kinder 418.351, 427.474 und 427.475).1. Am 01.03.2012 stellte die Beschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre zwei minderjährigen Söhne bei der österreichischen Botschaft Teheran Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2009,, da sich der Ehemann bereits seit September 2010 in Österreich befunden hat und diesem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugekommen ist (ho Zahlen des Ehemannes und der Kinder 418.351, 427.474 und 427.475).
2. Nach legaler Einreise in Österreich brachte die Beschwerdeführerin am 10.05.2012 in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes Anträge auf internationalen Schutz ein.
Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 unterzogen. Laut der dazu aufgenommenen Niederschrift gab sie dabei an, einen Tag zuvor legal mit dem Flugzeug und im Besitz eines österreichischen Visums von Teheran nach Wien-Schwechat gereist zu sein, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deshalb zu stellen, da ihrem Ehemann, welcher auch der Vater ihrer Kinder sei, in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und sie denselben Schutz beantrage.Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 unterzogen. Laut der dazu aufgenommenen Niederschrift gab sie dabei an, einen Tag zuvor legal mit dem Flugzeug und im Besitz eines österreichischen Visums von Teheran nach Wien-Schwechat gereist zu sein, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deshalb zu stellen, da ihrem Ehemann, welcher auch der Vater ihrer Kinder sei, in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und sie denselben Schutz beantrage.
3. Am 11.05.2012 hat das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, das Verfahren der Beschwerdeführerin ohne eine Einvernahme im Zulassungsverfahren zugelassen.
4. Am 15.05.2012 übermittelte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, den Verfahrensakt der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Zulassung nach § 19 Abs 2 AsylG 2005 an das Bundesasylamt, Außenstelle Graz.4. Am 15.05.2012 übermittelte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, den Verfahrensakt der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Zulassung nach Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 an das Bundesasylamt, Außenstelle Graz.
5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag auf internationalen Schutz ohne Durchführung einer Einvernahme bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.) Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag auf internationalen Schutz ohne Durchführung einer Einvernahme bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins.) Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Zu Spruchpunkt I führte das Bundesasylamt aus, dass internationaler Schutz nicht gewährt werden könne, da das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK nicht geltend gemacht worden seien und gerade das Vorliegen einer solchen Furcht die Grundvoraussetzung für die Gewährung von internationalen Schutz überhaupt darstelle.Zu Spruchpunkt römisch eins führte das Bundesasylamt aus, dass internationaler Schutz nicht gewährt werden könne, da das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK nicht geltend gemacht worden seien und gerade das Vorliegen einer solchen Furcht die Grundvoraussetzung für die Gewährung von internationalen Schutz überhaupt darstelle.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass subsidiärer Schutz aus eigenen Gründen nicht gewährt werden könne, da das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG nicht geltend gemacht worden sei, im gegenständlichen Falle jedoch bereits aufgrund des Familienverfahrens alleine subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass subsidiärer Schutz aus eigenen Gründen nicht gewährt werden könne, da das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht geltend gemacht worden sei, im gegenständlichen Falle jedoch bereits aufgrund des Familienverfahrens alleine subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei.
6. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 21.06.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerde auf jene Gründe stütze, welche bereit vom Ehemann der Beschwerdeführerin in dessen Verfahren dargelegt worden seien.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 21.06.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerde auf jene Gründe stütze, welche bereit vom Ehemann der Beschwerdeführerin in dessen Verfahren dargelegt worden seien.
7. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.06.2012 wurde nicht angefochten, erwuchs somit in Rechtskraft und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.7. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.06.2012 wurde nicht angefochten, erwuchs somit in Rechtskraft und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
8. Mit Schriftsatz vom 10.09.2012 gab die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder eine Stellungnahme ab. Darin wurde ausgeführt, dass sie zu keinem Zeitpunkt befragt worden seien, ob auch sie im Irak asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen seien und hätten sie vorbringen können, dass auch sie selbst sowohl aufgrund des Fluchtvorbringens des Ehemannes als auch aufgrund der Zugehörigkeit zu der yezidischen Volksgruppe Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Sie hätten sich kurz nach der Flucht des Ehemannes versteckt halten müssen und seien nicht in der Lage gewesen, sich frei zu bewegen. Weiters wurde vorgebracht, dass sich die Situation von Angehörigen des yezidischen Glaubens als asylrelevant darstelle, da man sie an der Ausübung hindere und Angriffe und Verfolgungshandlungen gegen sie aufgrund des Konventionsmerkmals ¿Religion' nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Grundlage für die asylrelevante Verfolgung sei einerseits, dass Yeziden wegen ihrer Religionszugehörigkeit von den Muslimen als Ungläubige abgestempelt werden würden und sie andererseits - weil sie als Untergruppe der Kurden betrachtet werden würden - als Mitarbeiter der US-Streitkräfte und damit als "Verräter" gelten würden. Die Verfolgung von Yezidi im Irak zeige sich insbesondere auch an dem asylrelevanten Vorbringen des Ehemannes, welcher im Zuge seiner Polizeiarbeit mehrfach Übergriffen von KollegInnen ausgesetzt gewesen sei und letztlich durch die Familie eines ermordeten Kollegen in einem Ausmaß verfolgt werde, welches als asylrelevant einzustufen sei. Jene würden sowohl den Ehemann als auch dessen Familie mit der Ermordung bedrohen. Entsprechend der Darlegung diverser Länderberichte komme es regelmäßig zu Ehrenmorden, was auch im vorliegenden Fall zu erwarten sei. Die Beschwerdeführer hätten mit der dafür maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr massive Einschränkungen in ihren persönlichen Rechten und gravierende Menschenrechtsverletzungen zu befürchten und wären diese im Irak bedroht, Opfer der Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen, nämlich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, der Familie, in Zusammenhalt mit der Zugehörigkeit zur Religions- und Volksgruppe der Yezidi, zu werden.
Auszugsweise wurde in der Stellungnahme aus dem Bericht des US Departement of State ("Country Report on Human Rights Practices 2010" vom 08.04.2011, aus den UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung der internationalen Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus dem Irak vom 31.05.2012, sowie aus dem Bericht des IRIN ("Overall violence down - but attacks on minorities continue") vom 05.12.2011 und dem Bericht des UNAMI ("Report on Human Rights") vom Mai 2012 zitiert.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. Gemäß Abs 2 ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. Gemäß Absatz 2, ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.
Gemäß § 24 Abs 3 AsylG, steht, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und (kumulativ) sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1), die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG, steht, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und (kumulativ) sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,), die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
Das Grundprinzip der Anhörung durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof wird somit lediglich durch § 24 Abs 3 AsylG 2005 durchbrochen.Das Grundprinzip der Anhörung durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof wird somit lediglich durch Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 durchbrochen.
Im gegenständlichen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als entscheidungsrelevant anzusehen ist, zumal zum einen § 19 Abs 1 AsylG das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes enthält (VfGH 11.01.2012, U 98/12), zum anderen die gesamte Befragung laut Niederschrift vom 10.05.2012 gerade einmal fünf (!) Minuten gedauert hat ("Beginn der Befragung: 10:45 Uhr"; "Ende der Befragung: 10:50 Uhr") und schließlich auch das im Verfahrensakt befindliche Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren gemäß § 35 Abs 3 AsylG zur Frage, was die Antragstellerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat oder einem Verbleib im Herkunftsstaat befürchte, als Antwort die in englischer Sprache handschriftlich abgefasste Formulierung "We were threaten to death" [sic!] enthält. Die gesetzlich normierten Voraussetzungen dafür, dass eine Einvernahme durch das Bundesasylamt unterbleiben kann, liegen hier ebenso wenig vor.Im gegenständlichen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als entscheidungsrelevant anzusehen ist, zumal zum einen Paragraph 19, Absatz eins, AsylG das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes enthält (VfGH 11.01.2012, U 98/12), zum anderen die gesamte Befragung laut Niederschrift vom 10.05.2012 gerade einmal fünf (!) Minuten gedauert hat ("Beginn der Befragung: 10:45 Uhr"; "Ende der Befragung: 10:50 Uhr") und schließlich auch das im Verfahrensakt befindliche Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, Absatz 3, AsylG zur Frage, was die Antragstellerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat oder einem Verbleib im Herkunftsstaat befürchte, als Antwort die in englischer Sprache handschriftlich abgefasste Formulierung "We were threaten to death" [sic!] enthält. Die gesetzlich normierten Voraussetzungen dafür, dass eine Einvernahme durch das Bundesasylamt unterbleiben kann, liegen hier ebenso wenig vor.
Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, in einer dort durchzuführenden Einvernahme eine nähere Befragung zum Vorbringen der Beschwerdeführerin vorzunehmen, was gegebenenfalls eine andere Beweiswürdigung nach sich gezogen hätte. Vor diesem Hintergrund wird das Bundesasylamt nun im fortgesetzten Verfahren jedenfalls eine Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller, entscheidungsrelevanter und auch auf die individuelle Situation und den Herkunftsort der Beschwerdeführerin abgestimmte Feststellungen, die in weiterer Folge der Beschwerdeführerin auch unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, vorzunehmen haben. Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde.
5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführerin gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführerin gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
06.12.2012