TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/12 D18 427992-1/2012

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Veröffentlicht am 12.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D18 427992-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Juni 2012, Zahl 04 04.958-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Juni 2012, Zahl 04 04.958-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gem. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998 ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, XXXX, reiste am 18.03.2004 gemeinsam mit ihren damals minderjährigen Kindern XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte für sich am 19.03.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gem. § 3 AsylG 1997 sowie für ihre Kinder einen Asylerstreckungsantrag gem. § 10 AsylG 1997 in Bezug auf das ihr aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährte Asyl.römisch eins.1. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, römisch 40 , reiste am 18.03.2004 gemeinsam mit ihren damals minderjährigen Kindern römisch 40 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte für sich am 19.03.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gem. Paragraph 3, AsylG 1997 sowie für ihre Kinder einen Asylerstreckungsantrag gem. Paragraph 10, AsylG 1997 in Bezug auf das ihr aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährte Asyl.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2004, Zl. 04 04.957-BAT, wurde ihr gem. § 3 AsylG 1997 Asyl gewährt und gem. § 12 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2004, Zl. 04 04.957-BAT, wurde ihr gem. Paragraph 3, AsylG 1997 Asyl gewährt und gem. Paragraph 12, festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

I.3. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses wurden auch die Asylerstreckungsanträge des Beschwerdeführers sowie dessen Geschwister mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.12.2004, Zlen. 04 04.958 bis 04.960-BAT, stattgegeben und ihnen gem. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gem. § 12 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.römisch eins.3. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses wurden auch die Asylerstreckungsanträge des Beschwerdeführers sowie dessen Geschwister mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.12.2004, Zlen. 04 04.958 bis 04.960-BAT, stattgegeben und ihnen gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gem. Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

I.4. Am 03.05.2012 langte beim Bundesasylamt eine Kopie des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, ein, mit dem der Beschwerdeführer gem. § 142 Abs. 1 und §§ 127, 131 erster Satz StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB sowie § 5 Z. 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, die gem. § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurde dabei vom entscheidenden Gericht das Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen bei der Strafzumessung berücksichtigt.römisch eins.4. Am 03.05.2012 langte beim Bundesasylamt eine Kopie des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , ein, mit dem der Beschwerdeführer gem. Paragraph 142, Absatz eins und Paragraphen 127, 131, erster Satz StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, die gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurde dabei vom entscheidenden Gericht das Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen bei der Strafzumessung berücksichtigt.

I.5. In der Folge wurde der minderjährige Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 08.05.2012 seitens des Bundesasylamtes zwecks Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Anm. des AsylGH: gemeint wohl Asylberechtigten) zu einer niederschriftlichen Einvernahme geladen.römisch eins.5. In der Folge wurde der minderjährige Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 08.05.2012 seitens des Bundesasylamtes zwecks Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Anmerkung des AsylGH: gemeint wohl Asylberechtigten) zu einer niederschriftlichen Einvernahme geladen.

Im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden, dass die Vernehmung in russischer Sprache stattfinde, obwohl er ansonsten Deutsch spreche. Er sei psychisch und physisch gesund und in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen.

Nach Kenntnis des Vorhabens, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Anm. des AsylGH: gemeint wohl Asylberechtigten) aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung abzuerkennen, gab der Beschwerdeführer größtenteils in Deutsch an, nicht mehr so zu sein und seine vergangenen Handlungen zu bereuen. Er sei Mitglied in einem Free Fighter Verein und in einem Fitnessverein. In Österreich verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte zu seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern sowie zu weiteren Verwandten. Er sei in keiner medizinischen Behandlung. Er besuche im Bundesgebiet den Polytechnischen Lehrgang und wolle Bürokaufmann werden. Im Herkunftsstaat würden fünf oder sechs Tanten und vier Onkel in Grosny sowie zwei weitere Tanten am Land leben.Nach Kenntnis des Vorhabens, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten Anmerkung des AsylGH: gemeint wohl Asylberechtigten) aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung abzuerkennen, gab der Beschwerdeführer größtenteils in Deutsch an, nicht mehr so zu sein und seine vergangenen Handlungen zu bereuen. Er sei Mitglied in einem Free Fighter Verein und in einem Fitnessverein. In Österreich verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte zu seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern sowie zu weiteren Verwandten. Er sei in keiner medizinischen Behandlung. Er besuche im Bundesgebiet den Polytechnischen Lehrgang und wolle Bürokaufmann werden. Im Herkunftsstaat würden fünf oder sechs Tanten und vier Onkel in Grosny sowie zwei weitere Tanten am Land leben.

I.6. Mit Bescheid vom 25.06.2012, Zl. 04 04.958-BAT, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 01.12.2004, Zl. 04 04.958-BAT, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.6. Mit Bescheid vom 25.06.2012, Zl. 04 04.958-BAT, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 01.12.2004, Zl. 04 04.958-BAT, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte die Identität des Beschwerdeführers fest. Der gesunde Beschwerdeführer lebe mit seinen Eltern in der gemeinsamen Wohnung und gehe keiner Beschäftigung nach. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen habe bzw. Umstände vorliegen würden, die seiner Ausweisung entgegenstehen würden. Sein Lebensunterhalt sei aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit gewährleistet. Er verfüge im Herkunftsstaat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, weshalb er auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinde.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers die Feststellung rechtfertigen würde, dass dieser eine Gefahr für die Gemeinschaft sei, zumal aufgrund der ausgeführten, intensiven und gewalttätigen Tatverübungen anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer abermals derartige Delikte begehen werde, weshalb er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Auch habe er durch sein Verhalten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, die österreichischen Gesetze einzuhalten. Aber auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Gewaltanwendung in den Gewahrsame der Beute gelangt sei, zeige, dass er äußerst rücksichtslos gegenüber anderen Personen und deren Gut vorgehe und mit Bereicherungsvorsatz handle. Seine kriminellen Aktivitäten habe er erst aufgrund seiner Verhaftung eingestellt, weshalb in keinster Weise zu erkennen sei, dass er selbstständig sein kriminelles Leben aufgeben hätte wollen. Aus genannten Gründen sei nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen, zumal Reue nicht in den Strafmilderungsgründen aufgenommen worden sei. Als erschwerend sei das Zusammentreffen von zwei Verbrechen zu werten. Die Interessen an einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten würden jedenfalls aus generalpräventiven Gründen bei weiten überwiegen, zumal eine gravierende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vorliege. Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Eine allgemeine Gefährdung würde ebenso wenig vorliegen. Es seien weiters durch das familiäre Netzwerk des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auch keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt, habe seine Schulausbildung abgeschlossen und gehe keiner Beschäftigung nach. Sonstige Aktivitäten, die sein Privatleben in besonderer Weise darstellen würden, seien nicht dargelegt worden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen gewesen, dass er vor der zuletzt zu verbüßenden Haftstrafe kein intensives Familienleben geführt habe, zumal er in erster Linie Freundschaften zu kriminellen Personen gepflegt habe und sein Interesse an Kontakten vorwiegend außerhalb des Familienkreises gelegen sei. Die Ausweisung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar, da von einer Bindung zu Österreich oder einer fortgeschrittenen Integration, die über einem geordneten Fremdenwesen stehe, nicht ausgegangen werden könne, zumal sich der Beschwerdeführer seit acht Jahren in Österreich aufhält. In einer Gesamtabwägung sei die Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers die Feststellung rechtfertigen würde, dass dieser eine Gefahr für die Gemeinschaft sei, zumal aufgrund der ausgeführten, intensiven und gewalttätigen Tatverübungen anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer abermals derartige Delikte begehen werde, weshalb er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Auch habe er durch sein Verhalten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, die österreichischen Gesetze einzuhalten. Aber auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Gewaltanwendung in den Gewahrsame der Beute gelangt sei, zeige, dass er äußerst rücksichtslos gegenüber anderen Personen und deren Gut vorgehe und mit Bereicherungsvorsatz handle. Seine kriminellen Aktivitäten habe er erst aufgrund seiner Verhaftung eingestellt, weshalb in keinster Weise zu erkennen sei, dass er selbstständig sein kriminelles Leben aufgeben hätte wollen. Aus genannten Gründen sei nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen, zumal Reue nicht in den Strafmilderungsgründen aufgenommen worden sei. Als erschwerend sei das Zusammentreffen von zwei Verbrechen zu werten. Die Interessen an einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten würden jedenfalls aus generalpräventiven Gründen bei weiten überwiegen, zumal eine gravierende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vorliege. Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Eine allgemeine Gefährdung würde ebenso wenig vorliegen. Es seien weiters durch das familiäre Netzwerk des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auch keine Abschiebungshindernisse im Sinne des Paragraph 8, AsylG ersichtlich. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt, habe seine Schulausbildung abgeschlossen und gehe keiner Beschäftigung nach. Sonstige Aktivitäten, die sein Privatleben in besonderer Weise darstellen würden, seien nicht dargelegt worden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen gewesen, dass er vor der zuletzt zu verbüßenden Haftstrafe kein intensives Familienleben geführt habe, zumal er in erster Linie Freundschaften zu kriminellen Personen gepflegt habe und sein Interesse an Kontakten vorwiegend außerhalb des Familienkreises gelegen sei. Die Ausweisung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar, da von einer Bindung zu Österreich oder einer fortgeschrittenen Integration, die über einem geordneten Fremdenwesen stehe, nicht ausgegangen werden könne, zumal sich der Beschwerdeführer seit acht Jahren in Österreich aufhält. In einer Gesamtabwägung sei die Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

I.7. Dagegen richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht erhobene Beschwerde vom 16.07.2012, mit der Einspruch und Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wegen unrichtigen Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben wurde.römisch eins.7. Dagegen richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht erhobene Beschwerde vom 16.07.2012, mit der Einspruch und Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wegen unrichtigen Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben wurde.

In der Begründung wurde entschieden der Feststellung der belangten Behörde entgegengetreten, dass einem Minderjährigen, der seit acht Jahren in Österreich lebe, und über keine näheren Angehörigen im Herkunftsstaat verfüge, eine menschenwürdige Existenz möglich sei. Nach wie vor würde in Tschetschenien Kriegszustand herrschen und sei der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass seine Eltern aus Gründen der Verfolgung geflohen seien, wegen Sippenhaftung Repressalien ausgesetzt. Im Übrigen würden sich die Länderfeststellungen auf Zitate aus dem Jahre 2010 und 2011 und somit auf für die gegenständliche Konstellation völlig irrelevante Gegebenheiten beziehen.

Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinen strafbaren Handlungen lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt habe, es sich um eine Ersttat bzw. eine Jugendstraftat handle und die Strafe bedingt nachgesehen worden sei, könne eine ungünstige Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer nicht entnommen werden. Im Übrigen ergebe sich aus dem Sachverhalt im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GFK sowie Art. 17 Statusrichtlinie keine "sehr hohe Gefahr" für die Sicherheit, die eine Abschiebung rechtfertigen könnte. Zudem würde eine solche auch einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellen.Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinen strafbaren Handlungen lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt habe, es sich um eine Ersttat bzw. eine Jugendstraftat handle und die Strafe bedingt nachgesehen worden sei, könne eine ungünstige Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer nicht entnommen werden. Im Übrigen ergebe sich aus dem Sachverhalt im Lichte des Artikel 33, Absatz 2, GFK sowie Artikel 17, Statusrichtlinie keine "sehr hohe Gefahr" für die Sicherheit, die eine Abschiebung rechtfertigen könnte. Zudem würde eine solche auch einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.römisch zwei.1.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.1.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.römisch zwei.1.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das Bundesasylamt leitete das Aberkennungsverfahren nach dem 01. Jänner 2006 ein, sodass auf den Beschwerdefall die Bestimmungen des Asylgesetz 2005 zur Anwendung gelangen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das Bundesasylamt leitete das Aberkennungsverfahren nach dem 01. Jänner 2006 ein, sodass auf den Beschwerdefall die Bestimmungen des Asylgesetz 2005 zur Anwendung gelangen.

Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746).Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (Paragraph 7, AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen vergleiche Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2004 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1991 idF BGBl. I Nr. 126/2002, in Österreich durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Er ist somit von der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 5 AsylG 2005 erfasst. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat eine inhaltliche Entscheidung auf Grundlage der geltenden Rechtslage, somit auf Basis des AsylG 2005 idgF zu erfolgen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2004 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, in Österreich durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Er ist somit von der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 erfasst. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat eine inhaltliche Entscheidung auf Grundlage der geltenden Rechtslage, somit auf Basis des AsylG 2005 idgF zu erfolgen.

Gemäß § 73 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 135/2009, treten die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 135/2009 mit 01. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, treten die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22, 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 17 Absatz 3, 34, Absatz 6, Ziffer 2 und 57 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, mit 01. Jänner 2010 in Kraft.

Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

II.1.3. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennrömisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie angeführt - auf § 6 AsylG 2005 verweist. Dieser lautet:Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie angeführt - auf Paragraph 6, AsylG 2005 verweist. Dieser lautet:

"§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."

II.2. Im Beschwerdefall stützte das Bundesasylamt die Aberkennung des Status des Asylberechtigten unzweifelhaft auf des § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, unterlässt es aber in seiner Entscheidung, sich eindeutig feststellen, welchen Tatbestand des § 6 AsylG es dazu heranzieht. In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Bundesasylamt diesbezüglich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Daraus ergibt sich, dass das Bundesasylamt bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten den § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG im Blickfeld hatte.römisch zwei.2. Im Beschwerdefall stützte das Bundesasylamt die Aberkennung des Status des Asylberechtigten unzweifelhaft auf des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, unterlässt es aber in seiner Entscheidung, sich eindeutig feststellen, welchen Tatbestand des Paragraph 6, AsylG es dazu heranzieht. In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Bundesasylamt diesbezüglich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Daraus ergibt sich, dass das Bundesasylamt bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten den Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG im Blickfeld hatte.

Da die belangte Behörde ihre Entscheidung auf den Aberkennungstatbestand gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 stützte, müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen dieselben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisher einschlägigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, 24.11.1999, 99/01/0314, 12.09.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 bzw. 03.12.2002, 99/01/0449). Wie der Verwaltungsgerichtshof erstmals in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden sein, gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.Da die belangte Behörde ihre Entscheidung auf den Aberkennungstatbestand gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 stützte, müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen dieselben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisher einschlägigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, 24.11.1999, 99/01/0314, 12.09.2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 bzw. 03.12.2002, 99/01/0449). Wie der Verwaltungsgerichtshof erstmals in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden sein, gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezug auf das Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, weiters aus, dass es nicht genüge, wenn ein abstrakt als ¿schwer' einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen sei. Weiters fügte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann denn nun ein ¿typischerweise schweres Verbrechen' ausreichend sei, um ¿besonders schwer' zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Absatz 3 d AuslG mit Gesetz vom 29.10.1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezug auf das Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, weiters aus, dass es nicht genüge, wenn ein abstrakt als ¿schwer' einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen sei. Weiters fügte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann denn nun ein ¿typischerweise schweres Verbrechen' ausreichend sei, um ¿besonders schwer' zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3 d AuslG mit Gesetz vom 29.10.1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ¿besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990) S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR), und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre) nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ¿besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990) S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR), und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre) nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und des Art. 33 Z 2 GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Z 2 zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und des Artikel 33, Ziffer 2, GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Ziffer 2, zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).

II.3. Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unumstritten, dass der noch minderjährige Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht (und zwar mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen des Verbrechens des Raubes und des räuberischen Diebstahls) wegen der Begehung eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Er wurde hierzu unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zudem bedingt nachgesehen wurde.römisch zwei.3. Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unumstritten, dass der noch minderjährige Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht (und zwar mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes und des räuberischen Diebstahls) wegen der Begehung eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Er wurde hierzu unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zudem bedingt nachgesehen wurde.

Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist allerdings festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten nicht um "besonders schwere Verbrechen" handelt. In den oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage werden nämlich als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen angeführt.Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist allerdings festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten nicht um "besonders schwere Verbrechen" handelt. In den oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage werden nämlich als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen angeführt.

Diese vom Beschwerdeführer verübten Straftaten fallen - ohne diese verharmlosen zu wollen - somit unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 nicht in diese Kategorie, mag es sich bei einem Raub auch um ein schweres Delikt handeln. Überdies wurde die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen. Es kann daher im gegenständlichen Fall auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da somit zwar die rechtskräftige Verurteilung, nicht jedoch das "besonders schwere Verbrechen" als zweite der vier Voraussetzungen vorliegt, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kommen kann, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben. In diesem Sinne hat beispielsweise auch der VfGH in Hinblick auf die Statusrichtlinie in seinem Verfahren U 1907/10-11 vom 3.8.2010 erkannt, dass in einem solchen Fall auch nicht von einer "Gefahr für die Allgemeinheit" ausgegangen werden kann.Diese vom Beschwerdeführer verübten Straftaten fallen - ohne diese verharmlosen zu wollen - somit unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 nicht in diese Kategorie, mag es sich bei einem Raub auch um ein schweres Delikt handeln. Überdies wurde die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen. Es kann daher im gegenständlichen Fall auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da somit zwar die rechtskräftige Verurteilung, nicht jedoch das "besonders schwere Verbrechen" als zweite der vier Voraussetzungen vorliegt, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kommen kann, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben. In diesem Sinne hat beispielsweise auch der VfGH in Hinblick auf die Statusrichtlinie in seinem Verfahren U 1907/10-11 vom 3.8.2010 erkannt, dass in einem solchen Fall auch nicht von einer "Gefahr für die Allgemeinheit" ausgegangen werden kann.

Es wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer durchaus geeignet sein könnte, künftig zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Soweit das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid in einem Halbsatz zu dem Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm begangenen Delikte wegen der von der Intensität hohen und gewalttätigen Tatverübung eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (vgl. S. 33 des angefochtenen Bescheides), ist schließlich auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 bzw. den früheren § 13 Abs. 2 AsylG 1997 zu verweisen. Demnach ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Damit werden jene Voraussetzungen des Art. 33 Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention formuliert, unter denen sich Flüchtlinge nicht auf die Vergünstigungen der Konvention berufen können. Hierzu zählen unter anderen auch strafbare Handlungen, die eine Gefahr für den Staat selbst darstellen, also für dessen Bestand und Sicherheit. In Frage kommen Delikte wie die Planung eines Umsturzes oder Spionage für einen fremden Staat. Fallbezogen kann unter dem Blickwinkel des § 6 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich Handlungen gesetzt hätte bzw. wegen strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden wäre, die unter die von § 6 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 geforderte Kategorie der Delikte gegen den Staat subsumierbar sind, zumal die Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch nicht erkennen lassen, dass die von ihm verübten Straftaten den Bestand des Staates (im oben angeführten Sinn) gefährdeten. Schon aus diesem Grunde bietet der Sachverhalt im Beschwerdefall - unter der Annahme, dass sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auch auf diese Gesetzesstelle berufen hat - keinen Raum für die Anwendung dieser Bestimmung.Soweit das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid in einem Halbsatz zu dem Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm begangenen Delikte wegen der von der Intensität hohen und gewalttätigen Tatverübung eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt vergleiche S. 33 des angefochtenen Bescheides), ist schließlich auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 bzw. den früheren Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 zu verweisen. Demnach ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Damit werden jene Voraussetzungen des Artikel 33, Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention formuliert, unter denen sich Flüchtlinge nicht auf die Vergünstigungen der Konvention berufen können. Hierzu zählen unter anderen auch strafbare Handlungen, die eine Gefahr für den Staat selbst darstellen, also für dessen Bestand und Sicherheit. In Frage kommen Delikte wie die Planung eines Umsturzes oder Spionage für einen fremden Staat. Fallbezogen kann unter dem Blickwinkel des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich Handlungen gesetzt hätte bzw. wegen strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden wäre, die unter die von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 geforderte Kategorie der Delikte gegen den Staat subsumierbar sind, zumal die Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch nicht erkennen lassen, dass die von ihm verübten Straftaten den Bestand des Staates (im oben angeführten Sinn) gefährdeten. Schon aus diesem Grunde bietet der Sachverhalt im Beschwerdefall - unter der Annahme, dass sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auch auf diese Gesetzesstelle berufen hat - keinen Raum für die Anwendung dieser Bestimmung.

Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ergibt sich als (zwingende) Rechtsfolge aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben war, ist im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen war - auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses war in weiterer Folge auch die im angefochtenen Bescheid gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation (Spruchpunkt III.) ersatzlos zu beheben.Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ergibt sich als (zwingende) Rechtsfolge aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben war, ist im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen war - auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses war in weiterer Folge auch die im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch drei.) ersatzlos zu beheben.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, bedingt aufschiebende Wirkung, Bescheidbehebung, Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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