TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/15 A10 316416-2/2012

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Veröffentlicht am 15.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A10 316.416-2/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2012, GZ 07 10.551-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2012, GZ 07 10.551-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.11.2007 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei seiner Erstbefragung am 14.11.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Urhobo und einer christlichen Religionsgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer stamme aus Bayelsa State und habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil er bei der Organisation zur Emanzipation des Niger-Deltas gewesen sei. Er habe dann festgestellt, dass diese Organisation nicht für den Frieden gekämpft, sondern Ölschiffe entführt habe. Da der Beschwerdeführer zu viel von ihnen gewusst habe, sei er verfolgt worden. Bei einer Rückkehr würde er getötet werden.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.11.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, dass er von 1983 bis 1989 die Grundschule in XXXX und von 1989 bis 1995 die Hauptschule in XXXX besucht habe. Von 2000 bis 2004 habe der Beschwerdeführer Elektrogeräte repariert. Er habe nie an schwerwiegenden Krankheiten gelitten. Er sei mittellos und habe keine Unterstützung. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich oder im übrigen Europa. In Nigeria lebe die Halbschwester des Beschwerdeführers. In seinem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass es am XXXX begonnen habe. Ein Freund habe ihm von seiner Organisation "Movement for the Emancipation of the Niger Delta" erzählt, welche für die Freiheit für die Bevölkerung im Niger-Delta kämpfe und Arbeitsplätze für die Jugend schaffe. Daraufhin sei ihr der Beschwerdeführer am selben Tag beigetreten. Im Februar 2007 sei er dann mit seinem Freund zu einem Treffen dieser Organisation gegangen. Dieses Treffen habe im Busch stattgefunden und es seien sehr viele Leute anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe wieder ein Formular mit seinen Daten ausfüllen müssen und es nicht mit seiner Unterschrift, sondern mit dem Blut aus seinem Daumen unterzeichnen müssen. Der Beschwerdeführer habe dies getan und Angst dabei gehabt. Sein Freund habe gesagt, dass er sich keine Sorgen machen solle, weil dies ein Zeichen für die Loyalität gegenüber der Bruderschaft sei. Etwas später seien zehn Personen gekommen und allen sei Blut aus dem Daumen genommen und in ein Gefäß mit warmer Flüssigkeit gegeben worden. Die Personen hätten dann davon trinken müssen. Am Ende sei ihnen gesagt worden, dies bedeute, dass man alles geheim halten müsse, was man an diesem Ort sehe. Außerdem hätten sie gesagt, dass jene Person, die etwas erzähle, getötet werden würde. Dem Beschwerdeführer sei dann von seinem Freund gesagt worden, dass diese Organisation eigentlich eine Bruderschaft sei und er sich durch diesen blutigen Daumenabdruck verpflichtet habe, nichts darüber preiszugeben, weil er sonst getötet werden würde. Sie hätten acht ausführende Mitglieder, welche die Führer dieser Organisation seien. Der Mann an der Spitze werde "Executioner" und der zweite "Axe-Man" genannt. Danach sei dem Beschwerdeführer klar gewesen, dass es sich um einen Geheimkult handle. Er habe herausgefunden, dass sie Waffen und Munition hätten und kleine Schiffe mit Rohöl entführten. Am 09.03.2007 hätten sie gesagt, dass sie ein weiteres Schiff entführen würden, und der Beschwerdeführer habe ein schwarzes Tuch bekommen. Wenn er sich dieses umbinde, würden ihn Gewehrkugeln nicht treffen. Außerdem würde man ihn töten, wenn er nicht mitmachte. Daraufhin seien sie mit zwei Speed-Booten auf das Meer gefahren und hätten irgendwo angelegt. Die Männer aus dem ersten Boot seien weggegangen, dann hätten sie Gewehrschüsse gehört und nach fünf Stunden seien die Männer zurückgekommen. Diese hätten große Taschen voller Geld bei sich gehabt und der Beschwerdeführer habe 20.000 Naira bekommen. Als der Beschwerdeführer seinem Freund erzählt habe, dass er nicht weitermachen könne, und dieser ihn verraten habe, sei ein Treffen einberufen worden, bei welchem gesagt worden sei, dass sie den Beschwerdeführer in diesem Fall töten würden. Sie hätten dem Beschwerdeführer die Hände hinter seinem Rücken um einen Stock gebunden und ihn geschlagen. Sie hätten dem Beschwerdeführer noch einmal gesagt, falls er wieder an einen Austritt denke, würden sie ihn töten. Im August 2007 habe ein weiteres Treffen stattgefunden und es seien erneut zehn Personen in einem Speed-Boot weggefahren und mit einer Tasche voll Geld und einem weißen Mann, welcher für eine Ölgesellschaft arbeiten würde, zurückgekommen. Dabei habe es sich um eine Entführung gehandelt. Der Beschwerdeführer habe 5.000 Naira bekommen, die er aber nicht angenommen habe. Nach einem weiteren Vorfall am 01.10.2007 habe der Beschwerdeführer beschlossen, dass er so nicht weitermachen könne. Deswegen sei er am 03.10.2007 nach Lagos gefahren. Vier Tage später sei ein Auto neben ihm stehen geblieben und zwei junge Männer, die er von den Treffen gekannt habe, seien ausgestiegen und hätten ihm ihre Schusswaffe gezeigt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in das Auto gestiegen und er habe gewusst, dass sie ihn töten würden. Im Auto seien vier Personen gewesen und der Beschwerdeführer habe um sein Leben gebettelt. Daraufhin habe er in den Kofferraum steigen müssen. Sie seien bei einer Brücke stehen geblieben und hätten gekämpft. Dann hätten sie den Beschwerdeführer ins Meer geworfen. Zuerst sei er geschwommen und danach bewusstlos geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in einem Schiff befunden und eine weiße Frau, ein weißer Mann und ein schwarzer Mann seien bei ihm gewesen. Die Leute, die ihn in das Wasser geworfen hätten, würden nun glauben, dass er tot sei. Wenn sie ihn aber wieder sähen, würden sie ihn sicher umbringen. Bei der Polizei wäre er nicht sicher, weil einige Polizisten mit dieser Organisation zusammenarbeiten würden. Die weiße Frau habe ihm dann geholfen, Nigeria zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde der Beschwerdeführer getötet werden. Auf den Vorhalt, dass Nigeria ein großes Land mit über 120 Millionen Einwohnern sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn überall finden würden. Diese hätten ein Abkommen mit der Polizei. Sie hätten den Beschwerdeführer auch in Lagos gefunden. Auf die Frage, warum ihn diese Leute suchen sollten, wenn sie glaubten, dass er tot sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn umbringen würden, wenn ihn einer von ihnen sähe. In Österreich habe er keine Verwandten. Nachdem dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Nigeria vorgehalten worden waren, gab dieser an, dass die Polizisten ihren Job vergessen würden, wenn man ihnen Geld gäbe. Es sei bekannt, dass bei den Überfällen auf diese Schiffe den Polizisten vorher Geld gegeben worden sei, damit man die Überfälle habe durchführen können.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.11.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, dass er von 1983 bis 1989 die Grundschule in römisch 40 und von 1989 bis 1995 die Hauptschule in römisch 40 besucht habe. Von 2000 bis 2004 habe der Beschwerdeführer Elektrogeräte repariert. Er habe nie an schwerwiegenden Krankheiten gelitten. Er sei mittellos und habe keine Unterstützung. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich oder im übrigen Europa. In Nigeria lebe die Halbschwester des Beschwerdeführers. In seinem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass es am römisch 40 begonnen habe. Ein Freund habe ihm von seiner Organisation "Movement for the Emancipation of the Niger Delta" erzählt, welche für die Freiheit für die Bevölkerung im Niger-Delta kämpfe und Arbeitsplätze für die Jugend schaffe. Daraufhin sei ihr der Beschwerdeführer am selben Tag beigetreten. Im Februar 2007 sei er dann mit seinem Freund zu einem Treffen dieser Organisation gegangen. Dieses Treffen habe im Busch stattgefunden und es seien sehr viele Leute anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe wieder ein Formular mit seinen Daten ausfüllen müssen und es nicht mit seiner Unterschrift, sondern mit dem Blut aus seinem Daumen unterzeichnen müssen. Der Beschwerdeführer habe dies getan und Angst dabei gehabt. Sein Freund habe gesagt, dass er sich keine Sorgen machen solle, weil dies ein Zeichen für die Loyalität gegenüber der Bruderschaft sei. Etwas später seien zehn Personen gekommen und allen sei Blut aus dem Daumen genommen und in ein Gefäß mit warmer Flüssigkeit gegeben worden. Die Personen hätten dann davon trinken müssen. Am Ende sei ihnen gesagt worden, dies bedeute, dass man alles geheim halten müsse, was man an diesem Ort sehe. Außerdem hätten sie gesagt, dass jene Person, die etwas erzähle, getötet werden würde. Dem Beschwerdeführer sei dann von seinem Freund gesagt worden, dass diese Organisation eigentlich eine Bruderschaft sei und er sich durch diesen blutigen Daumenabdruck verpflichtet habe, nichts darüber preiszugeben, weil er sonst getötet werden würde. Sie hätten acht ausführende Mitglieder, welche die Führer dieser Organisation seien. Der Mann an der Spitze werde "Executioner" und der zweite "Axe-Man" genannt. Danach sei dem Beschwerdeführer klar gewesen, dass es sich um einen Geheimkult handle. Er habe herausgefunden, dass sie Waffen und Munition hätten und kleine Schiffe mit Rohöl entführten. Am 09.03.2007 hätten sie gesagt, dass sie ein weiteres Schiff entführen würden, und der Beschwerdeführer habe ein schwarzes Tuch bekommen. Wenn er sich dieses umbinde, würden ihn Gewehrkugeln nicht treffen. Außerdem würde man ihn töten, wenn er nicht mitmachte. Daraufhin seien sie mit zwei Speed-Booten auf das Meer gefahren und hätten irgendwo angelegt. Die Männer aus dem ersten Boot seien weggegangen, dann hätten sie Gewehrschüsse gehört und nach fünf Stunden seien die Männer zurückgekommen. Diese hätten große Taschen voller Geld bei sich gehabt und der Beschwerdeführer habe 20.000 Naira bekommen. Als der Beschwerdeführer seinem Freund erzählt habe, dass er nicht weitermachen könne, und dieser ihn verraten habe, sei ein Treffen einberufen worden, bei welchem gesagt worden sei, dass sie den Beschwerdeführer in diesem Fall töten würden. Sie hätten dem Beschwerdeführer die Hände hinter seinem Rücken um einen Stock gebunden und ihn geschlagen. Sie hätten dem Beschwerdeführer noch einmal gesagt, falls er wieder an einen Austritt denke, würden sie ihn töten. Im August 2007 habe ein weiteres Treffen stattgefunden und es seien erneut zehn Personen in einem Speed-Boot weggefahren und mit einer Tasche voll Geld und einem weißen Mann, welcher für eine Ölgesellschaft arbeiten würde, zurückgekommen. Dabei habe es sich um eine Entführung gehandelt. Der Beschwerdeführer habe 5.000 Naira bekommen, die er aber nicht angenommen habe. Nach einem weiteren Vorfall am 01.10.2007 habe der Beschwerdeführer beschlossen, dass er so nicht weitermachen könne. Deswegen sei er am 03.10.2007 nach Lagos gefahren. Vier Tage später sei ein Auto neben ihm stehen geblieben und zwei junge Männer, die er von den Treffen gekannt habe, seien ausgestiegen und hätten ihm ihre Schusswaffe gezeigt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in das Auto gestiegen und er habe gewusst, dass sie ihn töten würden. Im Auto seien vier Personen gewesen und der Beschwerdeführer habe um sein Leben gebettelt. Daraufhin habe er in den Kofferraum steigen müssen. Sie seien bei einer Brücke stehen geblieben und hätten gekämpft. Dann hätten sie den Beschwerdeführer ins Meer geworfen. Zuerst sei er geschwommen und danach bewusstlos geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in einem Schiff befunden und eine weiße Frau, ein weißer Mann und ein schwarzer Mann seien bei ihm gewesen. Die Leute, die ihn in das Wasser geworfen hätten, würden nun glauben, dass er tot sei. Wenn sie ihn aber wieder sähen, würden sie ihn sicher umbringen. Bei der Polizei wäre er nicht sicher, weil einige Polizisten mit dieser Organisation zusammenarbeiten würden. Die weiße Frau habe ihm dann geholfen, Nigeria zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde der Beschwerdeführer getötet werden. Auf den Vorhalt, dass Nigeria ein großes Land mit über 120 Millionen Einwohnern sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn überall finden würden. Diese hätten ein Abkommen mit der Polizei. Sie hätten den Beschwerdeführer auch in Lagos gefunden. Auf die Frage, warum ihn diese Leute suchen sollten, wenn sie glaubten, dass er tot sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn umbringen würden, wenn ihn einer von ihnen sähe. In Österreich habe er keine Verwandten. Nachdem dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Nigeria vorgehalten worden waren, gab dieser an, dass die Polizisten ihren Job vergessen würden, wenn man ihnen Geld gäbe. Es sei bekannt, dass bei den Überfällen auf diese Schiffe den Polizisten vorher Geld gegeben worden sei, damit man die Überfälle habe durchführen können.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 21.11.2007 gab der Beschwerdeführer an, dass ihn die Mitglieder umgebracht hätten, wenn er Anzeige bei der Polizei erstattet hätte, weil sie mit der Polizei zusammenarbeiten würden. Der Beschwerdeführer wäre auch nicht in der Lage gewesen, in einem anderen Teil Nigerias zu leben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2007, GZ 07 10.551-EAST West, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2007, GZ 07 10.551-EAST West, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass eine Bedrohung, die von einer nichtstaatlichen, kriminellen Organisation ausgehe, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund nicht begründen könne. Außerdem gebe es für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur politischen und wirtschaftlichen Lage, zur Menschenrechtslage, zum Niger-Delta sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass eine Bedrohung, die von einer nichtstaatlichen, kriminellen Organisation ausgehe, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund nicht begründen könne. Außerdem gebe es für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur politischen und wirtschaftlichen Lage, zur Menschenrechtslage, zum Niger-Delta sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt eine asylrelevante Verfolgung hätte feststellen müssen. Die Organisation arbeite unter Geheimhaltung und mache Gebrauch von kultischen Ritualen. Ihre Ziele seien kriminell und sie arbeite mit der Polizei und mit Politikern zusammen. Die Verfolgung sei aus asylrelevanten Gründen geschehen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zu der kriminellen Organisation, somit wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, verfolgt werde. Darüber hinaus handle es sich auch um eine politische Verfolgung, weil der Beschwerdeführer aus politischen Gründen der Gruppe beigetreten sei und diese auch wieder verlassen habe. Er habe die Organisation für eine Freiheits- und Gerechtigkeitsbewegung für die Bevölkerung des Niger-Deltas gehalten. Außerdem sei die Verfolgung zumindest mittelbar dem Staat zuzurechnen, weil dem Beschwerdeführer keine Hilfe von staatlicher Seite zugänglich sei. Die Polizei arbeite mit der Organisation zusammen. Darüber hinaus sei die Polizei in Nigeria generell ineffizient und korrupt. Auf der anderen Seite bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer selbst als Mitglied der Geheimorganisation festgenommen werde. Aufgrund der guten Vernetzung der Organisation mit der Polizei und den Politikern bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer habe bereits versucht, sich in Lagos zu verstecken, und er sei gefunden worden.

Laut einem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 20.05.2010 handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer der Führerscheinbehörde vorgelegten nigerianischen Führerschein um eine Totalfälschung.

In einer weiteren Stellungnahme vom 10.11.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bereits im Jahr 2008 an einem Deutschkurs teilgenommen und die Deutschprüfung A2 abgelegt habe. Mehrmals habe er gemeinnützige Leistungen in Form von Rasenräumungsarbeiten erbracht. In der Wintersaison 2010/2011 habe der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für den gastronomischen Betrieb XXXX erlangt und sei dort als Abwäscher von 05.01.2011 bis 07.04.2011 tätig gewesen. Von seinem Dienstgeber sei dem Beschwerdeführer zugesichert worden, dass er ihn auch in dieser Wintersaison anstellen werde. Außerdem übe der Beschwerdeführer den XXXX-Sport aus und er habe am XXXX an der XXXX teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Weiters dürfe nicht angenommen werden, dass es eine generelle inländische Fluchtalternative gebe. Der Beschwerdeführer erfülle die Vorraussetzungen des Flüchtlingsbegriffes, weil seine Verfolgungsgefährdung auf Gründen beruhe, welche unabänderlich seien und keiner Disposition mehr unterliegen würden. Der Beschwerdeführer gehöre einer bestimmten sozialen Gruppe an, weil er aufgrund der auf einer Fehleinschätzung beruhenden Teilnahme an einigen Aktivitäten der in Rede stehenden Organisation einen unveränderbaren sozialen Hintergrund habe, der die Ursache für seine Verfolgungsgefährdung darstelle. Der Beschwerdeführer habe auch keine Möglichkeit, Schutz bei den staatlichen Behörden zu finden, weil Polizei und Politiker mit diesen kriminellen Banden zusammenarbeiten würden. Weiters wurden Berichte über die allgemeine Lage, die Gewalt sowie die Sicherheitssituation in Nigeria angeführt.In einer weiteren Stellungnahme vom 10.11.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bereits im Jahr 2008 an einem Deutschkurs teilgenommen und die Deutschprüfung A2 abgelegt habe. Mehrmals habe er gemeinnützige Leistungen in Form von Rasenräumungsarbeiten erbracht. In der Wintersaison 2010 aus 2011, habe der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für den gastronomischen Betrieb römisch 40 erlangt und sei dort als Abwäscher von 05.01.2011 bis 07.04.2011 tätig gewesen. Von seinem Dienstgeber sei dem Beschwerdeführer zugesichert worden, dass er ihn auch in dieser Wintersaison anstellen werde. Außerdem übe der Beschwerdeführer den XXXX-Sport aus und er habe am römisch 40 an der römisch 40 teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Weiters dürfe nicht angenommen werden, dass es eine generelle inländische Fluchtalternative gebe. Der Beschwerdeführer erfülle die Vorraussetzungen des Flüchtlingsbegriffes, weil seine Verfolgungsgefährdung auf Gründen beruhe, welche unabänderlich seien und keiner Disposition mehr unterliegen würden. Der Beschwerdeführer gehöre einer bestimmten sozialen Gruppe an, weil er aufgrund der auf einer Fehleinschätzung beruhenden Teilnahme an einigen Aktivitäten der in Rede stehenden Organisation einen unveränderbaren sozialen Hintergrund habe, der die Ursache für seine Verfolgungsgefährdung darstelle. Der Beschwerdeführer habe auch keine Möglichkeit, Schutz bei den staatlichen Behörden zu finden, weil Polizei und Politiker mit diesen kriminellen Banden zusammenarbeiten würden. Weiters wurden Berichte über die allgemeine Lage, die Gewalt sowie die Sicherheitssituation in Nigeria angeführt.

Zugleich wurden in Kopie folgende Schriftstücke vorgelegt: eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vom 28.01.2088 bis 29.07.2008; ein Österreichisches Sprachdiplom A2, Grundstufe Deutsch 2, der Volkshochschule XXXX vom 30.06.2010; drei Bestätigungen über die gemeinnützige Beschäftigung bei der Gemeinde XXXX vom 28.10.2008 bis 31.10.2008, vom 16.11.2009 bis 20.11.2009 und vom 17.08.2010 bis 18.08.2010; sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über Nigeria vom März 2010.Zugleich wurden in Kopie folgende Schriftstücke vorgelegt: eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vom 28.01.2088 bis 29.07.2008; ein Österreichisches Sprachdiplom A2, Grundstufe Deutsch 2, der Volkshochschule römisch 40 vom 30.06.2010; drei Bestätigungen über die gemeinnützige Beschäftigung bei der Gemeinde römisch 40 vom 28.10.2008 bis 31.10.2008, vom 16.11.2009 bis 20.11.2009 und vom 17.08.2010 bis 18.08.2010; sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über Nigeria vom März 2010.

Laut einem Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.11.2011 leidet der Beschwerdeführer an einem posttraumatischen Syndrom.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 15.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2011, Zl. A10 316.416-1/2008/13E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2007 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2011, Zl. A10 316.416-1/2008/13E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2007 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers mit folgender Beweiswürdigung zur Gänze als glaubhaft beurteilt habe: "Es ist plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei, dass der Antragsteller auf Grund der Probleme mit einer kriminellen Organisation seinen Herkunftsstaat verlassen hat. Das Vorbringen des Antragstellers wird somit der weiteren Beurteilung zu Grund gelegt." Diese Beurteilung umfasse somit insbesondere auch die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er bereits vier Tage nach seiner Flucht nach Lagos dort von seinen Verfolgern ausfindig gemacht worden sei, dass man ihn habe töten wollen und dass man ihn von einer Brücke ins Meer geworfen habe. Weiters seien damit auch die Behauptungen des Beschwerdeführers der Beurteilung zu Grunde gelegt worden, dass einige Polizisten mit dieser Organisation zusammenarbeiten würden, dass diese ein Abkommen mit der Polizei habe und dass etwa den Polizisten bei den Überfällen auf die Schiffe vorher Geld gegeben worden sei, damit man die Überfälle habe durchführen können (Für diese Aussagen des Beschwerdeführers über einen bundesweiten Einfluss der MEND im Zusammenwirken mit der Polizei fänden sich allerdings keine entsprechenden Länderberichte.). Diesen Feststellungen betreffend die Organisation MEND widersprächen die weiteren Ausführungen der belangten Behörde über das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer. Es wären somit noch Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob - bzw. in welchen Teilen Nigerias - die Organisation MEND tatsächlich in der Lage sei, abtrünnige Mitglieder, allenfalls mithilfe der Polizei, auszuforschen und zu verfolgen.

Im fortgesetzten Verfahren holte das Bundesasylamt vorerst eine sehr ausführliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.02.2012 zur Organisation MEND ein. Diese Anfragebeantwortung wurde in ihren wesentlichen Teilen in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Sodann wurde der Beschwerdeführer am 24.07.2012 neuerlich vom Bundesasylamt unter Mitwirkung eines Dolmetschers zu den Umständen seiner Flucht aus Nigeria einvernommen, wobei die Befragung laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 24.07.2012 großteils auf Englisch durchgeführt werden musste und im Wesentlichen Folgendes ergab:

"...

Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

Antwort: Nein. Manchmal habe ich Kopfschmerzen und Schlafstörungen.

Frage: Nehmen Sie derzeit irgendwelche Medikamente?

Antwort: Ich nehme Schlaftabletten.

Anmerkung: Der Antragsteller legt eine Überweisung und einen Arztbrief vor. Kopien werden zum Akt gelegt.

Frage: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?

Antwort: Ich habe einen weiteren Arzttermin bei einem Spezialisten. Der Termin wäre heute gewesen und ich habe ihn deshalb verschoben.

Aufforderung: Sie werden weiter aufgefordert, im Fall eines (weiteren) Arztbesuches von Ihnen hier in Österreich unaufgefordert unverzüglich nach einer Behandlung dem Bundesasylamt einen Kurzbericht bzw. ein Attest über die Behandlung oder weitere sonstige zweckdienliche, medizinische Auskunft gebende Schreiben vorzulegen. Haben Sie das verstanden?

Antwort: Ja.

...

Frage: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit?

Antwort: Ja.

Angaben zum Fluchtgrund:

Anmerkung: Dem Antragsteller wird die Niederschrift der Einvernahme vom 16.11.2007 der Erstaufnahmestelle West, St. Georgen, übersetzt.

Frage: Möchten Sie an der übersetzten Niederschrift etwas korrigieren oder ergänzen?

Antwort: Am 09.03.2007 sind wir mit zwei Speed-Booten gefahren. Ich war im zweiten Boot, wir legten irgendwo an und die Männer mit dem ersten Boot sind nicht weggegangen, sondern fuhren weg. Wir haben gewartet. Auch wurde das Meeting im Juni 2007 nicht wegen mir abgehalten, aber ich wurde dort, für mich überraschend, darauf angesprochen, warum ich austreten möchte. Als ich sagte, dass mich die Leute nach meiner Rettung in der Nähe meines Hauses absetzten wollten, meinte ich damit in der Nähe meines Hotels in Lagos.

...

Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

Antwort: Ich bin nach Lagos gegangen, da dies eine Großstadt ist und ich dachte, dass es leichter wäre, dort unterzutauchen. Im Norden wäre es als Christ schwierig gewesen. Auch werden im Osten, Westen und Süden Ritualtötungen durchgeführt.

Frage: Warum haben Sie nach Ihrem Aufenthalt in Lagos und Ihrer Rettung nicht nochmals versucht, in einem anderen Landesteil oder einer anderen Stadt unterzutauchen?

Antwort: Die Leute, die mich aus dem Wasser gerettet haben, wollten mir helfen. Ich habe mich darauf verlassen. Ich hatte Angst, da sie mich in Lagos gefunden hatten, dass sie mich auch woanders finden. Auch arbeiten diese Leute mit Polizisten zusammen.

Frage: Wie viel Zeit war zwischen Ihrer Rettung aus dem Wasser und Ihrer Ausreise?

Antwort: Zwei Tage.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Diese Leute würden mich definitiv töten. Auch als die weiße Frau mich fragte, ob sie mich zur Polizei bringen soll, habe ich ihr gesagt, dass ich davor Angst hätte, da sie mich als Kriminellen behandeln könnten.

Frage: Warum sollten diese Leute Sie suchen, obwohl diese Sie für tot halten und zwischenzeitlich circa fünf Jahre vergangen sind?

Antwort: Ich weiß nicht, ob sie nach mir suchen. Ich weiß aber, wenn mich ein Mitglied sehen sollte, werde sie mich definitiv umbringen.

Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

Antwort: Nein.

Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

Antwort: Nein. Ich war aber Mitglied von MEND.

Frage: Sehen Sie sich selbst nach wie vor als Mitglied dieser Gruppierung?

Antwort: Nein. Überhaupt nicht. Einer der Gründe, warum ich die Organisation verlassen habe, ist, dass ich Christ bin. Sie töten Menschen und ich kann das nicht.

...

Angaben zur Person und den Lebensumständen:

Ich wurde in Delta State in der Stadt XXXX geboren und bin in Bayelsa State in der Stadt XXXX bei meiner Familie aufgewachsen. Ich war noch sehr jung, als meine Mutter im Jahr 1982 starb. Danach lebte ich mit meinem Vater, meiner Stiefmutter und meiner Halbschwester zusammen. Mein Vater ist dann im Jahr 1995 verstorben. Meine Stiefmutter und meine Halbschwester sind dann weggegangen und ich habe seitdem keinen Kontakt mehr zu ihnen. Ich habe dann bei einem Mann gelernt, Elektrogeräte zu reparieren. Bei diesem habe ich dann bis zum Jahr 2000 gelebt und gelernt. Von 2000 bis 2004 habe ich einen Shop betrieben und dort selbstständig Elektrogeräte repariert und Geräte für Kunden manchmal auch weiterverkauft. Das Geschäft habe ich dann geschlossen und von meinen Ersparnissen ein Motorrad gekauft und damit Leute transportiert. Das habe ich bis zur Ausreise gemacht. Von dem Einkommen konnte ich leben. Im Jahr 2000 habe ich mir in XXXX eine kleines Apartment gemietet und dort bis zu meinem Umzug nach Lagos gelebt. Meine Halbschwester lebt nach wie vor in Nigeria. Sie ist 1985 geboren. Ich habe keine weiteren Geschwister oder Halbgeschwister. Ich habe sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre eine weiterführende Schule besucht. Danach habe ich meine Ausbildung gemacht. Ich spreche Englisch und Urhobo. In Englisch kann ich lesen und schreiben, in Urhobo kann ich lesen und ein wenig schreiben. Ich bin ledig.Ich wurde in Delta State in der Stadt römisch 40 geboren und bin in Bayelsa State in der Stadt römisch 40 bei meiner Familie aufgewachsen. Ich war noch sehr jung, als meine Mutter im Jahr 1982 starb. Danach lebte ich mit meinem Vater, meiner Stiefmutter und meiner Halbschwester zusammen. Mein Vater ist dann im Jahr 1995 verstorben. Meine Stiefmutter und meine Halbschwester sind dann weggegangen und ich habe seitdem keinen Kontakt mehr zu ihnen. Ich habe dann bei einem Mann gelernt, Elektrogeräte zu reparieren. Bei diesem habe ich dann bis zum Jahr 2000 gelebt und gelernt. Von 2000 bis 2004 habe ich einen Shop betrieben und dort selbstständig Elektrogeräte repariert und Geräte für Kunden manchmal auch weiterverkauft. Das Geschäft habe ich dann geschlossen und von meinen Ersparnissen ein Motorrad gekauft und damit Leute transportiert. Das habe ich bis zur Ausreise gemacht. Von dem Einkommen konnte ich leben. Im Jahr 2000 habe ich mir in römisch 40 eine kleines Apartment gemietet und dort bis zu meinem Umzug nach Lagos gelebt. Meine Halbschwester lebt nach wie vor in Nigeria. Sie ist 1985 geboren. Ich habe keine weiteren Geschwister oder Halbgeschwister. Ich habe sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre eine weiterführende Schule besucht. Danach habe ich meine Ausbildung gemacht. Ich spreche Englisch und Urhobo. In Englisch kann ich lesen und schreiben, in Urhobo kann ich lesen und ein wenig schreiben. Ich bin ledig.

...

Frage: Haben Sie Kontakt zu Freunden, Bekannten, Verwandten oder Familienangehörigen in Ihrer Heimat?

Antwort: Nein.

...

Angaben zum Privat- und Familienleben:

Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

Antwort: Nein, derzeit nicht. Ich habe aber schon Deutschkurse besucht. Mitglied bin ich nirgends.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

Antwort: Ich bekomme von der Caritas 290 Euro im Monat. Im Winter arbeite ich in einem Hotel als Abwäscher. Das habe ich erstmals von Jänner bis April 2011 und danach von Dezember 2011 bis April 2012 gemacht. Derzeit arbeite ich nicht. Ich habe keine richtige Arbeit gefunden und helfe aber in einem Seniorenheim. Ich wohne in einer Einzimmerwohnung mit Kochstelle, das Bad und das WC teile ich mit anderen Hausbewohnern. Ich suche einen Job, arbeite im Seniorenheim, ich schaue fern und gehe manchmal am See spazieren. Ich habe keine richtigen Freunde hier, aber einige Bekannte, mit denen ich auch manchmal Fußball spiele.

Frage: Was haben Sie unternommen, um sich bisher in Österreich zu integrieren?

Antwort: Ich habe Deutsch gelernt und XXXX fahren gelernt. Auch besuche ich die Kirche, gehe arbeiten und habe für die Gemeinde als Straßenreiniger gearbeitet.Antwort: Ich habe Deutsch gelernt und römisch 40 fahren gelernt. Auch besuche ich die Kirche, gehe arbeiten und habe für die Gemeinde als Straßenreiniger gearbeitet.

...

Fragen des Vertreters:

Frage: Warum haben Sie sich nach dem Vorfall am 01.10.2007 entschieden, die Gruppe zu verlassen?

Antwort: An diesem Tag holten sie mich zu Hause ab und wir fuhren in das Dorf XXXX. Sie haben mir vorher erzählt, dass sie vom Chief des Dorfes Geld einsammeln. Als wir ankamen, parkten sie das Auto vor dem Haus des Chiefs und zwei Leute stiegen aus. Sie betraten das Haus und ich hörte einen Gewehrschuss. Ich vermute daher, dass sie jemanden getötet haben. Ich bin Christ, ich kann niemanden umbringen. Ich befürchtete, dass sie mich eines Tages abholen und mir sagen, dass ich jemanden umbringen soll.Antwort: An diesem Tag holten sie mich zu Hause ab und wir fuhren in das Dorf römisch 40 . Sie haben mir vorher erzählt, dass sie vom Chief des Dorfes Geld einsammeln. Als wir ankamen, parkten sie das Auto vor dem Haus des Chiefs und zwei Leute stiegen aus. Sie betraten das Haus und ich hörte einen Gewehrschuss. Ich vermute daher, dass sie jemanden getötet haben. Ich bin Christ, ich kann niemanden umbringen. Ich befürchtete, dass sie mich eines Tages abholen und mir sagen, dass ich jemanden umbringen soll.

Frage: Haben Sie alle Ihre Besitztümer noch irgendjemandem gegeben oder einfach zurückgelassen?

Antwort: Ich habe alles zurückgelassen. Ich bin um mein Leben gerannt und habe alles zurückgelassen.

Frage: Hat sich der Zufluchtsort Lagos einfach ergeben oder haben Sie diesen bewusst ausgesucht?

Antwort: Ich habe darüber nachgedacht, wohin ich gehen könnte. Im Norden ist es sehr schwierig und unmöglich, als Christ zu leben, wenn man dort niemanden kennt. Im Osten ist es wegen der rituellen Tötungen schwierig. Für jemanden, der dort niemanden hat, ist es unmöglich, dorthin zu gehen. Ich dachte, es wäre möglich, in Lagos einen Bekannten zu finden und dort unterzukommen. Ich wollte eine Zeit im Hotel bleiben, anschließend ein Miethaus finden und mein Leben neu aufbauen.

Frage: Als Sie nach Lagos geflüchtet sind, hatten Sie da schon die Absicht, ins Ausland zu flüchten?

Antwort: Nein, überhaupt nicht.

Frage: Wissen Sie, wie die Gruppe Sie in Lagos ausfindig gemacht hat? Hatten diese ein Foto von Ihnen?

Antwort: Als ich das Formular ausfüllte, gab ich diesen mein Foto. Manchmal überlege ich mir selbst, wie sie mich in Lagos gefunden haben. Ich weiß es nicht. Normalerweise haben Sie Mitglieder im ganzen Land. Es ist möglich, dass sie jemandem mein Foto gegeben haben, vielleicht im Hotel, wo ich gewohnt habe, oder bei dem Platz, wo ich gearbeitet habe. Vielleicht haben sie mich mit Hilfe meines Fotos gefunden.

Frage: In welchem Stadtteil von Lagos war das Hotel?

Antwort: Im Stadtteil XXXX.Antwort: Im Stadtteil römisch 40 .

Frage: Haben Sie an einer oder mehreren Baustellen gearbeitet?

Antwort: Nur an einer.

Frage: Wo hat sich diese befunden?

Antwort: Auch in XXXX.Antwort: Auch in römisch 40 .

Frage: Wie sind Sie von Ihrem Heimatort nach Lagos gelangt?

Antwort: Mit dem öffentlichen Bus.

..."

Der Beschwerdeführer legte weiters eine Bestätigung über die gemeinnützige Beschäftigung bei der Gemeinde XXXX in der Zeit vom 25.06.2012 bis 05.08.2012 vor. Außerdem war er in dem gastronomischen Betrieb XXXX vom 11.12.2011 bis 14.04.2012 als Abwäscher beschäftigt.Der Beschwerdeführer legte weiters eine Bestätigung über die gemeinnützige Beschäftigung bei der Gemeinde römisch 40 in der Zeit vom 25.06.2012 bis 05.08.2012 vor. Außerdem war er in dem gastronomischen Betrieb römisch 40 vom 11.12.2011 bis 14.04.2012 als Abwäscher beschäftigt.

In seiner Stellungnahme vom 06.08.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Aussagen bei der Einvernahme am 16.11.2007 vom Bundesasylamt als glaubwürdig eingeschätzt worden seien. Bei der ergänzenden Befragung sei die neue Tatsache hervorgekommen, dass am 01.10.2007 im Dorf XXXX ein Dorf-Chief offensichtlich von zwei Mitgliedern der militant-kriminellen Gruppe, deren Mitglied der Beschwerdeführer gewesen sei, getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine weitere Mitgliedschaft nicht vor seinem Gewissen verantworten können. Da ein Austritt nicht möglich gewesen sei, sondern lebensbedrohliche Konsequenzen hätte haben können, habe der Beschwerdeführer Hals über Kopf den Bundesstaaat Bayelsa verlassen müssen und sei nach Lagos geflüchtet. Dazu wurde in der Stellungnahme ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Busfahrt nach Lagos eine Frau nach einem Hotel gefragt habe. Dann habe er sich vier Tage in einem kleinen Hotel im Stadtteil XXXX aufgehalten und öfters mit dem Hotelmanager unterhalten sowie im gleichen Stadtteil mehrere Tage als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Dort sei er von Mitgliedern der MEND ausgeforscht und am XXXX gegen 21.00 Uhr von zwei Männern gekidnappt und schließlich von einer Brücke ins Meer geworfen worden. Einen der Männer habe er von den Gruppentreffen gekannt. Die Stellungnahme wies hinsichtlich der Praktiken der Sicherheitskräfte auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Nigeria - Update, vom 12.04.2011, und den Bericht von ACCORD, Nigeria - Konfliktlinien, vom 02.05.2011 hin. Dem Beschwerdeführer hätten als einem Mitglied einer kriminellen Organisation die außergerichtliche Tötung durch die Polizei sowie lebensgefährliche Haftbedingungen gedroht. Infolge der Korruptheit der Polizei sei es naheliegend, dass tatsächlich eine Verbindung zwischen kriminellen Gruppierungen wie der MEND und der Polizei bestünde. Für den Beschwerdeführer gebe es auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich wurde auch ein Vorbringen zu den Fragen des subsidiären Schutzes sowie insbesondere des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich erstattet.In seiner Stellungnahme vom 06.08.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Aussagen bei der Einvernahme am 16.11.2007 vom Bundesasylamt als glaubwürdig eingeschätzt worden seien. Bei der ergänzenden Befragung sei die neue Tatsache hervorgekommen, dass am 01.10.2007 im Dorf römisch 40 ein Dorf-Chief offensichtlich von zwei Mitgliedern der militant-kriminellen Gruppe, deren Mitglied der Beschwerdeführer gewesen sei, getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine weitere Mitgliedschaft nicht vor seinem Gewissen verantworten können. Da ein Austritt nicht möglich gewesen sei, sondern lebensbedrohliche Konsequenzen hätte haben können, habe der Beschwerdeführer Hals über Kopf den Bundesstaaat Bayelsa verlassen müssen und sei nach Lagos geflüchtet. Dazu wurde in der Stellungnahme ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Busfahrt nach Lagos eine Frau nach einem Hotel gefragt habe. Dann habe er sich vier Tage in einem kleinen Hotel im Stadtteil römisch 40 aufgehalten und öfters mit dem Hotelmanager unterhalten sowie im gleichen Stadtteil mehrere Tage als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Dort sei er von Mitgliedern der MEND ausgeforscht und am römisch 40 gegen 21.00 Uhr von zwei Männern gekidnappt und schließlich von einer Brücke ins Meer geworfen worden. Einen der Männer habe er von den Gruppentreffen gekannt. Die Stellungnahme wies hinsichtlich der Praktiken der Sicherheitskräfte auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Nigeria - Update, vom 12.04.2011, und den Bericht von ACCORD, Nigeria - Konfliktlinien, vom 02.05.2011 hin. Dem Beschwerdeführer hätten als einem Mitglied einer kriminellen Organisation die außergerichtliche Tötung durch die Polizei sowie lebensgefährliche Haftbedingungen gedroht. Infolge der Korruptheit der Polizei sei es naheliegend, dass tatsächlich eine Verbindung zwischen kriminellen Gruppierungen wie der MEND und der Polizei bestünde. Für den Beschwerdeführer gebe es auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich wurde auch ein Vorbringen zu den Fragen des subsidiären Schutzes sowie insbesondere des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich erstattet.

Laut einem MR-Befund des Krankenhauses XXXX vom 13.08.2012 steht der Beschwerdeführer wegen rezidivierender Kopfschmerzen in Behandlung.Laut einem MR-Befund des Krankenhauses römisch 40 vom 13.08.2012 steht der Beschwerdeführer wegen rezidivierender Kopfschmerzen in Behandlung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde neuerlich I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde neuerlich römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, es stehe folgender Sachverhalt fest:

"... Weiters steht fest, dass Sie sich am XXXX der Organisation"... Weiters steht fest, dass Sie sich am römisch 40 der Organisation

"Movement for the Emancipation of the Niger Delta" (MEND) angeschlossen haben. Diesbezüglich steht fest, dass Sie nach kurzer Zeit mit deren Vorgehensweise - Entführungen, Diebstahl, etc. - nicht mehr einverstanden gewesen wären und nach einem erfolglosen Austrittsversuch schließlich am 03.10.2007 nach Lagos geflüchtet sind. In diesem Zusammenhang steht weiters fest, dass Sie dort am XXXX von Mitgliedern der MEND bedroht und nach einem Kampf ins Wasser geworfen worden sind. Weiters steht fest, dass Sie von weißen Personen gerettet wurden und Ihnen diese bei der Ausreise geholfen haben. Fest steht zudem, dass Sie aufgrund der Befürchtung, dass die Polizei mit der MEND zusammenarbeiten würde, sich nicht an diese um Hilfe gewandt haben. Weiters steht fest, dass die Personen, die Sie ins Wasser geworfen haben, nun annehmen, dass Sie tot sind. Fest steht zudem, dass sich die Lage in Nigeria, besonders die MEND betreffend, seit Ihrer Ausreise erheblich geändert hat. In diesem Zusammenhang steht fest, dass es seit 2009 eine Amnestie für ehemalige oder abtrünnige Mitglieder der MEND gibt und diese auch von einer Vielzahl von ehemaligen Militanten genutzt wurde. Fest steht zudem, dass diese ehemaligen Mitglieder vom Staat auch eine finanzielle Entschädigung sowie eine Berufsausbildung erhalten. Weiters steht fest, dass die Polizei Familien Schutz vor Übergriffen durch die Gruppierung MEND bietet. Nicht festgestellt werden konnte zudem, dass die Polizei mit der MEND zusammenarbeitet bzw. diese unterstützt. Es konnte somit zum aktuellen Zeitpunkt keine persönliche Bedrohung durch die MEND festgestellt werden."Movement for the Emancipation of the Niger Delta" (MEND) angeschlossen haben. Diesbezüglich steht fest, dass Sie nach kurzer Zeit mit deren Vorgehensweise - Entführungen, Diebstahl, etc. - nicht mehr einverstanden gewesen wären und nach einem erfolglosen Austrittsversuch schließlich am 03.10.2007 nach Lagos geflüchtet sind. In diesem Zusammenhang steht weiters fest, dass Sie dort am römisch 40 von Mitgliedern der MEND bedroht und nach einem Kampf ins Wasser geworfen worden sind. Weiters steht fest, dass Sie von weißen Personen gerettet wurden und Ihnen diese bei der Ausreise geholfen haben. Fest steht zudem, dass Sie aufgrund der Befürchtung, dass die Polizei mit der MEND zusammenarbeiten würde, sich nicht an diese um Hilfe gewandt haben. Weiters steht fest, dass die Personen, die Sie ins Wasser geworfen haben, nun annehmen, dass Sie tot sind. Fest steht zudem, dass sich die Lage in Nigeria, besonders die MEND betreffend, seit Ihrer Ausreise erheblich geändert hat. In diesem Zusammenhang steht fest, dass es seit 2009 eine Amnestie für ehemalige oder abtrünnige Mitglieder der MEND gibt und diese auch von einer Vielzahl von ehemaligen Militanten genutzt wurde. Fest steht zudem, dass diese ehemaligen Mitglieder vom Staat auch eine finanzielle Entschädigung sowie eine Berufsausbildung erhalten. Weiters steht fest, dass die Polizei Familien Schutz vor Übergriffen durch die Gruppierung MEND bietet. Nicht festgestellt werden konnte zudem, dass die Polizei mit der MEND zusammenarbeitet bzw. diese unterstützt. Es konnte somit zum aktuellen Zeitpunkt keine persönliche Bedrohung durch die MEND festgestellt werden.

...

Zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

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Nigeria ist eine föderale Republik, gegliedert in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes. Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Armee ist der Präsident der Republik, welcher für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive

Council) ... (Quelle: Österreichische Botschaft Abuja:

Asylländerbericht Nigeria, November 2011).

...

Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die People's Democratic Party (PDP) verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der Action Congress of Nigeria (ACN), der Congress for Progressive Change (CPC) und die All Nigeria People's Party (ANPP). Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit

wenigen Abgeordneten vertreten ... Sieger der Präsidentschaftswahlen

vom 16.04.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 % der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari mit 32 %. Jonathan hatte als Vizepräsident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Präsidenten Umaru Musa Yar'Adua

übernommen ... Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria

als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet (Quelle: Auswärtiges Amt Berlin: Nigeria - Innenpolitik, Oktober 2011).

...

Neben terroristischen Bedrohungen bestehen ein hohes Entführungsrisiko und katastrophale Verkehrswege. Zu einer allgemein instabilen Sicherheitslage treten nicht vorhersehbare Proteste und gewaltsame Unruhen hinzu. Wirtschaftliche Not und Perspektivlosigkeit äußern sich unter anderem in einer sehr hohen Kriminalitätsrate. Darüber hinaus finden im ganzen Land immer wieder Kontrollen und einschränkende Maßnahmen durch die Sicherheitskräfte statt (Quelle: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Reiseinformationen Nigeria, 14.02.2012).

...

In den Ölfördergebieten in der Region des Niger-Deltas, das die nigerianischen Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom umfasst, kam es über Jahre immer wieder zu Kämpfen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften, aber auch von bewaffneten Gruppen untereinander. Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (Quelle: Auswärtiges Amt Berlin: Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise - Teilreisewarnung, 15.02.2012).In den Ölfördergebieten in der Region des Niger-Deltas, das die nigerianischen Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom umfasst, kam es über Jahre immer wieder zu Kämpfen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften, aber auch von bewaffneten Gruppen untereinander. Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (Quelle: Auswärtiges Amt Berlin: Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise - Teilreisewarnung, 15.02.2012).

...

Boko Haram, die vor allem in den nordnigerianischen Bundesstaaten Yobe, Kano, Bauchi, Borno und Kaduna vertreten ist, begann circa im Jahr 2003 mit ihren Aktivitäten. Damals lehnte sie sich ideologisch an die Taliban in Afghanistan an. Die Bewegung erachtet all jene, die nicht ihrer strengen Ideologie folgen, als Ungläubige, egal ob sie Christen oder Muslime sind. Die Anhänger von Boko Haram tragen lange Bärte und rote oder schwarze Kopftücher. Die Gruppe kam im Juli 2009 erstmals in die internationalen Schlagzeilen, als ihre Angriffe in Städten Nordnigerias - darunter ihrer Bastion Maiduguri - zu Zusammenstößen mit Polizei und Armee führten. Innerhalb von fünf Tagen kamen damals 800 Menschen ums Leben. Im selben Monat wurde der Sektenführer Mohammed Yusuf von der Polizei aufgegriffen und von Sicherheitskräften in Polizeigewahrsam erschossen.

Überlebende Anhänger schworen damals Rache (Quelle:

Alertnet/Reuters: INSIGHT-Islamist attacks strain Nigeria's north-south divide, 29.12.2011).

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Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria einschließlich der Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen und Wohnviertel sowie internationale Organisationen waren zuletzt Anschlagsziele. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden.

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Es gelang 2009, den schweren Konflikt im ölreichen Nigerdelta mit einem Amnestieangebot zu beruhigen. Die dabei versprochenen Maßnahmen für die Rebellen wurden bis dato allerdings nur teilweise umgesetzt (Quelle: Österreichische Botschaft Abuja: Asylländerbericht Nigeria, November 2011). Im Juni 2009 hat die Bundesregierung ein breites Amnestieangebot an Militante ausgesprochen. Während die meisten der relevanten Milizführer das Angebot akzeptiert hatten, ist das Potential für Gewalt und Entführungen weiterhin hoch. Gewaltsame Zwischenfälle unter Beteiligung von "Ex-Milizionären" kommen weiterhin vor (Quelle: U.

S. Department of State: Nigeria - Country Specific Information, 12.01.2012).

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Zwei Jahre nachdem die nigerianische Regierung eine Amnestie für Kämpfer angeboten hat, die im Nigerdelta für Entwicklung und Arbeit gekämpft hatten, ging die Gewalt zurück und die Öleinkünfte stiegen. Analysten argumentieren jedoch, dass das Amnestieprogramm nicht zu einem nachhaltigen Frieden führen wird. Im Nigerdelta greifen ehemalige Kämpfer wieder zu den Waffen und bei denen, die nicht inkludiert worden sind, wächst der Ärger. Bei der Amnestie, die von August bis Oktober 2009 galt, konnten Kämpfer ihre Waffen abgeben und wurden für ihre Verbrechen pardoniert. Sie erhielten Ausbildungen in Nigeria und im Ausland. Danach wurden ihnen 410 US-Dollar pro Monat ausbezahlt, bis sie eine Arbeit fanden. Mehr als 26.000 junge Menschen nehmen an dem Programm teil. Die Befürworter des Programms sagen, dass der Rückgang an Gewalt und die Steigerung der Ölförderung ein klares Zeichen des Erfolgs wären. Andere befürchten, dass die Ruhe nicht anhalten wird. Ein Anwalt in Warri (Delta) sagte, dass viele schon wieder zurück wären, aber noch nicht genügend Waffen vorhanden seien (Quelle: Integrated Regional Information Network: Analysis - Niger Delta still unstable despite amnesty, 25.11.2011). Größter Erfolg Umaru Musa Yar'Aduas Regierung war eine Amnestie für die Militanten im Nigerdelta, die von diesen mit großer Mehrheit angenommen wurde (2009). Ob dies zu einer dauerhaften Beruhigung der Sicherheitslage in dieser Region führen wird, muss sich zeigen; bislang wird die Amnestievereinbarung weitgehend eingehalten (Quelle: Auswärtiges Amt Berlin: Nigeria - Innenpolitik, Oktober 2011).

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Die Identität und Zusammensetzung der MEND hat sich seit ihrem Aufkommen im Jahr 2005 verändert. Mehrere militante Gruppen des Niger-Deltas haben ihre Aktionen unter dem Namen der MEND durchgeführt. Analysten gehen davon aus, dass die MEND nunmehr ein Schirm mit dezentralisierter Struktur sei. Mehrere hochrangige Kommandanten, darunter Soboma George, Ateke Tom und Government Ektemupolo (alias Tompolo), von denen gesagt wird, dass sie zur Führungsgruppe der MEND gehören, akzeptierten im Jahr 2009 das Amnestieangebot und stellten damit den Zusammenhalt der Gruppe in Frage. Ende des Jahres 2005 erschien eine neue Rebellengruppe, das Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND). Sie brachte Entführungen zur Anwendung, um international Aufmerksamkeit zu erregen. Sie forderte die Freilassung diverser Personen, darunter Dokubu-Asari und Alamieyeseigha. Der Konflikt zwischen den Militanten des Deltas und der nigerianischen Armee eskalierte in der Folge und die Entführungen ausländischer Ölarbeiter nahmen exponentiell zu. Medien berichteten von der Entführung von über 300 Ausländern, darunter einige Amerikaner, zwischen 2006 und 2009. Die Angriffe militanter Gruppen, wie der MEND, haben die nigerianische Ölproduktion regelmäßig um bis zu 25 % schrumpfen lassen. Von 2007 bis Mitte 2009 wurde die militärische Aktivität im Delta immer wieder durch Waffenstillstände und Verhandlungen unterbrochen. Sabotageakte der MEND und anderer militanter Gruppen nahmen Anfang 2009 zu, die Ölproduktion war stark betroffen. Im Mai 2009 führten nigerianische Sicherheitskräfte (Joint Task Force - JTF) eine neue Offensive durch. Bei den Kämpfen, die von Luftangriffen begleitet wurden, mussten Tausende fliehen. Nach Einführung eines Amnestieprogramms ließ der bewaffnete Konflikt nach, auch wenn es noch zu vereinzelten Zwischenfällen kommt. Bei diesem Amnestieprogramm, angekündigt im Juni 2009, für die Militanten des Deltas mussten die Kämpfer ihre Waffen abgeben und der Gewalt eine Absage erteilen. Danach erhielten sie die Amnestie, Zahlungen und Ausbildung. In nur wenigen Tagen hatten fünf militante Gruppen angekündigt, die Amnestie zu akzeptieren. Die MEND wies anfangs das Angebot zurück, doch im Juli 2009 sprach die Gruppe nach der Haftentlassung ihres Anführers Henry Okah einen Waffenstillstand aus. Auch wenn die MEND das Amnestieangebot nicht kollektiv akzeptiert hat, taten dies mehrere der mutmaßlichen Anführer. Insgesamt wurden bis Ende 2011 an die 20.200 selbsternannte Militante demobilisiert. In der zweiten Phase des Amnestieprogramms sollen im Delta Ausbildungseinrichtungen etabliert werden, die sich auf die Rehabilitation der Milizionäre konzentrieren. Die Fähigkeit der Regierung, diese versprochene Infrastruktur und die dazugehörigen Jobs zu kreieren, ist ein kritischer Punkt zur Beilegung der regionalen Missstimmung. Die Sicherheit im Delta hat sich nach der Amnestie verbessert, die Ölproduktion hat sich gesteigert. Doch Beobachter warnen, dass die Region solange instabil bleiben werde, bis die Wurzeln der Gewalt endlich angegangen würden. Die MEND hat sich unter Berufung auf die noch herrschenden Missstände regelmäßig zu Angriffen bekannt, darunter auch Explosionen in Abuja im Oktober 2010, bei welchen zehn Menschen ums Leben kamen. Ein Sprecher der MEND gab an, dass die Gruppe zuvor die Behörden gewarnt hatte, damit es zu keinem Verlust an Menschenleben käme (Quelle: U. S. Congressional Research Service: Nigeria - Elections and Issues for Congress, 19.01.2012). Im Oktober 2009 bot der mittlerweile verstorbene Präsident Yar'Adua der MEND eine Amnestie an. Sie wurde angenommen. Laut Henry Ugbolue, dem Sprecher der verantwortlichen Behörde in Abuja, schlossen sich mittlerweile über 26.000 ehemalige Militante dem Programm an, das aus einem Kurs in gewaltlosen Methoden und der Aussicht auf eine Berufslehre besteht. Die Behauptung Ugbolues, die ehemaligen Sozialrebellen hätten bei Antritt der Amnestie 70 % ihrer Waffen abgegeben, bezeichnen Eingeweihte als übertrieben. Es seien weniger als 10 % der Waffen abgegeben worden, sagt Obuoforibo, der Leiter der Kampagne des Gouverneurskandidaten in Port Harcourt. Die meisten ehemaligen Kämpfer wollen als Schweißer, Taucher oder Pipeline-Reparateure für die Ölindustrie arbeiten. Laut der Behörde stecken fast 5.000 von ihnen in einer Lehre, 2.600 weitere wurden mit Stipendien ins Ausland geschickt. Aber die Amnestie ist teuer und ihr Ende nicht absehbar. Die ehemaligen Militanten erhalten vom Staat eine Entschädigung von umgerechnet 350 Franken pro Monat. Das hält sie vorläufig still, aber es ist fraglich, ob die Geduld anhält, wenn das Versprechen auf eine Anstellung nicht in jedem Fall eingelöst wird (Quelle: Neue Zürcher Zeitung, Gekaufter Frieden im Nigerdelta, Wahlkampf in der Heimat des nigerianischen Präsidenten Goodluck Jonathan, 13.04.2011). Etwa 26.000 Ex-Kämpfer des Niger-Deltas haben sich dem Amnestie-Programm angeschlossen (Quelle: Tribune, Februar 2011). Einige kriminelle Gruppen und Aktivisten im Niger-Delta sind jedoch immer noch aktiv und haben Entführungen, Anschläge und Angriffe auf Ölanlagen durchgeführt (Quelle: Human Rights Watch, Mai 2011). Die politische Basis der MEND liegt bei der Gruppe der Ijaw in den Bundesstaaten Rivers, Bayelsa und Delta. Auch die Mehrheit der Kämpfer entstammt den Ijaw-Gemeinden. Die Mitglieder der MEND werden von vielen Bewohnern des Niger-Deltas als Freiheitskämpfer erachtet. Es wird gesagt, dass die MEND zunehmend als Dachorganisation eines losen Zusammenschlusses von Rebellengruppen im Delta dient (Quelle: Geneva Academy of International Humanitarian Law and Human Rights: Nigeria - Non State Armed Groups, 17.02.2012). Informationen über die gewaltsame Rekrutierung von Mitgliedern der MEND wurden nicht gefunden. Milizen im Nigerdelta haben aufgrund von sozio-wirtschaftlichen und politischen Gründen, unter anderem auch einer hohen Jugendarbeitslosigkeit, kein Problem bei der Rekrutierung von Mitgliedern. Gemäß der im Jahr 2006 unveröffentlichten durchgeführten Befragung von der Academic Associates Peace Works (AAPW) rekrutieren bewaffnete Gruppen im Niger-Delta ihre Mitglieder oft regional, die meisten Gruppen sind meist Mitglieder einer speziellen Gemeinschaft oder, im Falle von größeren Gruppierungen, von der gleichen Region wie die Rebellen selber. Die Mitgliedschaft in Gruppen des Niger-Deltas wie der MEND weist angeblich fließende Übergänge auf, wobei deren Mitglieder in verschiedenen Gruppen zugleich oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten aktiv sind (Quelle:

Immigration and Refugee Board of Canada, Nigeria: Movement for the Emancipation of the Niger Delta - MEND; whether it forcibly recruits its members and, if so, how; whether members are only from the Ijaw ethnic group, 16.06.2009). Es gibt keine eingeschriebenen Mitglieder der MEND. Die Anführer der MEND verwenden falsche Namen und Identitäten und sind den nigerianischen Sicherheitskräften großteils nicht bekannt (Quelle: U. K. Home Office, Nigeria - Country of Origin Information Report, Jänner 2012). Die Milizen sind auf Basis einer militärischen Hierarchie und in militärischen Formationen organisiert. Die MEND zum Beispiel - die prominenteste Gruppe - hat eine Kommandostruktur und eine Zugs-Struktur (Platoon) in allen Staaten des Nigerdeltas. Jedes wird von einem eigenen Kommandanten geführt, das Zentralkommando liegt im Ijaw-Gebiet des Delta State. Es gibt auch eine Aufklärungs-/Nachrichtendienstliche Einheit, die strategische Studien betreibt und Taktik vorgibt. Die Führung verkehrt unter falschen Namen und Identitäten, die zum größten Teil unbekannt sind - vor allem den nigerianischen Sicherheitskräften (Quelle: Institute for Security Studies, Militias, Rebels and Islamist Militants - Human Insecurity and State Crises in Africa, November 2010). Berichte, dass die Polizei in Edo State oder in anderen Gebieten Nigerias Familien bei Übergriffen durch die Gruppierung MEND den Schutz verweigerte, wurden vom Refugee Review Tribunal keine gefunden (Quelle: Australia - Refugee Review Tribunal, Nigeria - Country Advice Nigeria, 04.03.2011).

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Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Polizei schränkte im Fall von ethnisch-religiöser Gewalt gelegentlich die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein und errichtete regelmäßig Straßensperren, um Reisenden Geld abzunehmen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an. Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben, lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in Regionen zurückzukehren, von wo ihre ethnische Gruppe abstammt (Quelle: U. S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Nigeria, 08.04.2011). Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie dar, aber mitunter weniger als 50 % Bevölkerung. Igbos (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (Quelle: Österreichische Botschaft Abuja: Asylländerbericht Nigeria, November 2011)

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Gemäß UNDP Nigerian Human Development Report 2008-2009 leben mehr als 50 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, davon 22 % unter der absoluten Armutsgrenze. Noch immer sind mehr als die Hälfte der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig. Nigeria ist dennoch in diesem Bereich nicht autark, sondern auf Importe (vor allem Reis) angewiesen; im Oktober 2011 forderte der Staatspräsident eine Initiative der lokalen Reisproduzenten, um in der Reisversorgung bis 2013 autark zu werden und Hunderttausende neue Arbeitsplätze im landwirtschaftlichen Sektor zu schaffen ... Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die

Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige ... Eine

Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig (Quelle: Österreichische Botschaft Abuja: Asylländerbericht Nigeria,

November 2011) ... Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung,

qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standards nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur wenige

Krankenhäuser über moderne Ausstattung ... Religiöse

Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert. Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20 bis 50 (EUR 0,1 bis 0,25) ein. Tests und Medikamente werden, sofern vorhanden, unentgeltlich abgegeben (Quelle: Österreichische Botschaft Abuja: Asylländerbericht Nigeria, November 2011) ... Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte, wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (Quelle: Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Nigeria, August 2011) ..."

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"... Den der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen

des Bundesasylamtes zu Nigeria ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Lage in Nigeria, besonders die MEND betreffend, seit Ihrer Ausreise erheblich geändert hat. So ist diesen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass der mittlerweile verstorbene Präsident den Mitgliedern der MEND im Oktober 2009 eine Amnestie angeboten hat, welche von einer Vielzahl der Kämpfer angenommen wurde (vgl. Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Nigeria - Allgemeine Lage - MEND). Auch erhalten die ehemaligen Mitglieder der MEND vom Staat eine Entschädigung von umgerechnet 350 Franken pro Monat und Berufsausbildungen in diversen Bereichen, u. a. auch der Ölindustrie. ¿Laut der Behörde stecken fast 5.000 von ihnen in einer Lehre, 2.600 weitere wurden mit Stipendien ins Ausland geschickt ... Die meisten ehemaligen Kämpfer wollen als Schweißer, Taucher oder Pipeline-Reparateure für die Ölindustrie arbeiten. Etwa 26.000 Ex-Kämpfer des Niger-Deltas haben sich dem Amnestie-Programmdes Bundesasylamtes zu Nigeria ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Lage in Nigeria, besonders die MEND betreffend, seit Ihrer Ausreise erheblich geändert hat. So ist diesen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass der mittlerweile verstorbene Präsident den Mitgliedern der MEND im Oktober 2009 eine Amnestie angeboten hat, welche von einer Vielzahl der Kämpfer angenommen wurde vergleiche Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Nigeria - Allgemeine Lage - MEND). Auch erhalten die ehemaligen Mitglieder der MEND vom Staat eine Entschädigung von umgerechnet 350 Franken pro Monat und Berufsausbildungen in diversen Bereichen, u. a. auch der Ölindustrie. ¿Laut der Behörde stecken fast 5.000 von ihnen in einer Lehre, 2.600 weitere wurden mit Stipendien ins Ausland geschickt ... Die meisten ehemaligen Kämpfer wollen als Schweißer, Taucher oder Pipeline-Reparateure für die Ölindustrie arbeiten. Etwa 26.000 Ex-Kämpfer des Niger-Deltas haben sich dem Amnestie-Programm

angeschlossen ... Insgesamt wurden bis Ende 2011 an die 20.200

selbsternannte Militante demobilisiert.' Es kann somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr aufgrund Ihrer ehemaligen Mitgliedschaft bei der MEND von staatlicher Seite erblickt werden, da es Ihnen freistünde, sich im Rahmen des Amnestieprogramms auch offiziell von Ihrer früheren Mitgliedschaft bei dieser Organisation zu distanzieren und somit in den Genuss von staatlichen Förderungen und eines Ausbildungsplatzes zu gelangen. Weiters konnte auch keine aktuelle Verfolgung durch Mitglieder der MEND erblickt werden, zumal diese glauben, dass Sie vor circa fünf Jahren bei Ihrem Sturz ins Wasser gestorben sind, sich eine Vielzahl der Mitglieder der MEND im Rahmen des Amnestieprogramms selbst von der Gruppe losgesagt haben und auch die Polizei in solchen Fällen nicht schutzunfähig oder schutzunwillig ist. So ist den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Nigeria zu entnehmen, dass keine Berichte darüber bekannt wären, dass die Polizei im Edo State oder in anderen Gebieten Nigerias Familien bei Übergriffen durch die Gruppierung MEND den Schutz verweigert hätte. Auch dass die Polizei zum aktuellen Zeitpunkt mit Mitgliedern der MEND zusammenarbeiten würde, kann den Feststellungen nicht entnommen werden und ist - aufgrund der Länderfeststellungen betreffend Amnestie und Schutz von Familien - nicht anzunehmen. Diesbezüglich ist zudem anzuführen, dass Sie selbst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anführen konnten, dass Sie in Lagos durch die Zusammenarbeit der Polizei mit der MEND gefunden worden wären, sondern vielmehr selbst mutmaßten, dass Sie vielleicht ein Mitglied der Gruppe MEND in Lagos durch ein Foto, das Sie bei der Anmeldung abgegeben hätten, erkannt habe. Bei Ihren Angaben, die MEND habe ein Abkommen mit der Polizei und die MEND habe Sie durch die Polizei in Lagos gefunden, handelt es sich somit um reine Mutmaßungen, welche Sie durch Ihre Angaben zudem selbst in Zweifel zogen und auch keinesfalls mit Beweismitteln belegen konnten. Der Vollständigkeit halber ist zudem auch anzuführen, dass allein das Vorherrschen von Korruption noch nicht eine derartige Anschuldigung sämtlicher Polizeimitarbeiter rechtfertigt. Weiters kann von Seiten der erkennenden Behörde auch kein plausibles, aktuelles Interesse der MEND an der Habhaftwerdung des Antragstellers erblickt werden, da sich die von ihm beobachteten Vorfälle bereits vor circa fünf Jahren ereignet haben, sich die Lage zwischenzeitlich verändert hat und ein Amnestieprogramm existiert, welches eine Strafverfolgung aufgrund der begangenen Straftaten der betroffenen Mitglieder äußerst unrealistisch erscheinen lässt, und zudem auch selbst mehrere hochrangige Kommandanten, darunter Soboma George, Ateke Tom und Government Ektemupolo (alias Tompolo), von denen gesagt wird, dass sie zur Führungsgruppe der MEND gehören, im Jahr 2009 das Amnestieangebot akzeptiert haben. Eine Verfolgung dieser hochrangigen Personen, die über weit mehr Informationen über die MEND als Sie selbst verfügen, ist weder von staatlicher Seite noch durch die noch verbleibenden militanten Gruppen, die unter dem Namen der MEND agieren, bekannt. Der Vollständigkeit halber ist zudem anzuführen, dass Sie trotz der nach wie vor gespannten Lage im Niger-Delta, aufgrund der oben angeführten Fakten, somit in Ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Alternativ wäre es Ihnen, beispielsweise bei weiterem Bestehen von subjektiver Furcht, zudem auch möglich, in einem anderen Landesteil von Nigeria einen neuen Wohnsitz zu finden, zumal den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass es eine gesetzlich gewährleistete Bewegungsfreiheit in Kombination mit dem weitestgehenden Fehlen von Meldeämtern gibt und es somit in den allermeisten Fällen sogar möglich ist, bereits in der näheren Umgebung ¿unterzutauchen' ..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Insbesondere sei hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers kein Erlöschenstatbestand verwirklicht worden. Eine Veränderung der Lage im Niger-Delta von grundlegendem, stabilem und dauerhaftem Charakter sei nicht eingetreten, vielmehr sei die Lage weiterhin als kritisch zu beurteilen. Der Beschwerdeführer leide laut dem Befund vom 08.11.2011 an einem posttraumatischen Belastungssyndrom. Zur Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft wurden eine Unterstützungserklärung der Heimleiterin der Seniorenwohnanlage XXXX vom 12.10.2012, Bestätigungen der Gemeinde XXXX über gemeinnützige Beschäftigungen sowie Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vorgelegt. Der Beschwerdeführer nehme aktiv am kirchlichen Leben in der Stadtpfarre teil. Er habe auch für gemeinnützige Zwecke Spenden geleistet. Zur Lage in Nigeria wurde schließlich auf mehrere Länderberichte sowie aktuelle Zeitungsartikel verwiesen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Insbesondere sei hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers kein Erlöschenstatbestand verwirklicht worden. Eine Veränderung der Lage im Niger-Delta von grundlegendem, stabilem und dauerhaftem Charakter sei nicht eingetreten, vielmehr sei die Lage weiterhin als kritisch zu beurteilen. Der Beschwerdeführer leide laut dem Befund vom 08.11.2011 an einem posttraumatischen Belastungssyndrom. Zur Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft wurden eine Unterstützungserklärung der Heimleiterin der Seniorenwohnanlage römisch 40 vom 12.10.2012, Bestätigungen der Gemeinde römisch 40 über gemeinnützige Beschäftigungen sowie Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vorgelegt. Der Beschwerdeführer nehme aktiv am kirchlichen Leben in der Stadtpfarre teil. Er habe auch für gemeinnützige Zwecke Spenden geleistet. Zur Lage in Nigeria wurde schließlich auf mehrere Länderberichte sowie aktuelle Zeitungsartikel verwiesen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellt der Asylgerichtshof folgenden Sachverhalt fest:

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Urhobo und einer christlichen Religionsgemeinschaft an. Er stammt aus Bayelsa State, wo er die Schule besuchte und danach erwerbstätig war. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so steht dieser laut seinen jüngsten Angaben und dem zuletzt vorgelegten Befund vom 13.08.2012 wegen rezidivierender Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen in ärztlicher Behandlung und wurden ihm deswegen Schlaftabletten verordnet; der Befundbericht vom 08.11.2011 ist demgegenüber nicht mehr aktuell und stammt überdies von einem Arzt für Allgemeinmedizin und nicht von einem einschlägigen Facharzt und enthält daher auch keinerlei Angaben zu etwa aufgetretenen Symptomen oder erforderlichen Therapien.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person durch die militante Gruppe MEND wegen seines Austritts, doch ist vom Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in derartigen Fällen auszugehen.

Es gibt nämlich nach den Länderberichten keinen Hinweis darauf, dass etwa die militante Gruppe MEND jemals bundesweit in allen 36 Staaten Nigerias agiert oder ausgetretene Mitglieder bundesweit verfolgt hätte. Die Gruppe MEND entfaltete ihre Tätigkeiten vielmehr im Niger-Delta, insbesondere in den Staaten Rivers, Bayelsa und Delta. Auch wenn der Beschwerdeführer laut seinen Angaben in der Stadt Lagos von Gruppenmitgliedern aufgrund seines allenfalls in der damaligen Situation zu wenig vorsichtigen Verhaltens oder einer Verkettung unwahrscheinlicher Umstände ausgeforscht worden sein mag, so kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihn eine lokal agierende Militanten-Gruppe wie die MEND auch in anderen Staaten, etwa im Edo State, auffinden hätte können. Der Schlussfolgerung in der Beschwerde, wonach sich aus den Vorfällen in Lagos ergebe, dass die Organisation MEND den Beschwerdeführer überall in Nigeria ausfindig machen könne, überzeugt angesichts der Gegebenheiten in Nigeria, wie sie aus den Länderfeststellungen ersichtlich sind, nicht. Soweit der Beschwerdeführer das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative zum Zeitpunkt seiner Ausreise auch unter Hinweis auf verschiedene Konfliktregionen in Nigeria, etwa in den zwölf moslemischen nördlichen Staaten, in Abrede stellt, handelte es sich dabei um lokale Probleme und stellte sich die Sicherheitslage in Nigeria keineswegs in allen 36 Staaten als prekär dar.

Daher ging das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 29.11.2007 sowie im nunmehr angefochtenen Bescheid zu Recht vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus. Der Bescheid vom 29.11.2007 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2011 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit an das Bundesasylamt zurückverwiesen, weil die Länderfeststellungen betreffend die Organisation MEND, insbesondere zu deren Aktionsradius, unzureichend waren. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurden umfangreiche Feststellungen über den Einflussbereich der MEND getroffen. Demgegenüber beschränkte sich der Beschwerdeführer auf unsubstanziierte pauschale Behauptungen über eine bundesweite Gefährdung durch die MEND, wofür es jedoch keine Belege gibt. Auch die vom Beschwerdeführer zitierten detaillierten Berichte von ACCORD, Nigeria - Konfliktlinien, vom 02.05.2011 bzw. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Nigeria - Update, vom 12.04.2011 enthalten keine derartigen Aussagen über eine bundesweite Präsenz der Organisation MEND.Daher ging das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 29.11.2007 sowie im nunmehr angefochtenen Bescheid zu Recht vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus. Der Bescheid vom 29.11.2007 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2011 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben und die Angelegenheit an das Bundesasylamt zurückverwiesen, weil die Länderfeststellungen betreffend die Organisation MEND, insbesondere zu deren Aktionsradius, unzureichend waren. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurden umfangreiche Feststellungen über den Einflussbereich der MEND getroffen. Demgegenüber beschränkte sich der Beschwerdeführer auf unsubstanziierte pauschale Behauptungen über eine bundesweite Gefährdung durch die MEND, wofür es jedoch keine Belege gibt. Auch die vom Beschwerdeführer zitierten detaillierten Berichte von ACCORD, Nigeria - Konfliktlinien, vom 02.05.2011 bzw. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Nigeria - Update, vom 12.04.2011 enthalten keine derartigen Aussagen über eine bundesweite Präsenz der Organisation MEND.

Außerdem kam das Bundesasylamt in den Länderfeststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung schlüssig zu dem Ergebnis, dass sich die Lage in Nigeria, besonders betreffend die MEND, seit der Ausreise des Beschwerdeführers erheblich gebessert hat. Tausende MEND-Aktivisten einschließlich mehrerer hoher Anführer nahmen am Amnestieprogramm der Regierung teil, ohne dass es Berichte über eine Verfolgung dieser Personen von staatlicher Seite oder durch die verbleibenden militanten Gruppen gäbe. Der bereits im Jahr 2007 erfolgte Austritt des Beschwerdeführers aus der MEND kann daher aus aktueller Sicht auch in seiner Herkunftsregion keine maßgebliche Verfolgungsgefahr mehr begründen, sodass für den Beschwerdeführer neben der innerstaatlichen Fluchtalternative nunmehr auch eine Rückkehr in seinen Heimatort in Betracht käme.

Eine staatliche Verfolgung seiner Person wurde vom Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen nicht konkret behauptet. Da der Beschwerdeführer aus nahe liegenden Gründen den an ihm verübten Mordversuch und dessen Hintergründe, nämlich seine Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation, nicht bei der nigerianischen Polizei anzeigte, stellen sich die in der Beschwerde dargelegten Gefährdungen für den Fall einer solchen Anzeige samt Selbstanzeige als hypothetisch dar.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Nigeria die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er in Nigeria zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer besuchte nach eigenen Angaben in Nigeria von 1983 bis 1989 die Grundschule und von 1989 bis 1995 die Hauptschule und arbeitete in der Folge von 2000 bis 2004 in einem Elektrogeschäft und danach als Motorradtaxifahrer. In Nigeria lebt noch eine Halbschwester des Beschwerdeführers. Im November 2007 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither fünf Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Auf verwandtschaftliche Beziehungen oder eine eheähnliche Gemeinschaft in Österreich gibt es keinen Hinweis.

Der Beschwerdeführer legte ein Österreichisches Sprachdiplom A2, Grundstufe Deutsch 2, der Volkshochschule XXXX vor. Er übt den XXXX-Sport aus und nahm am XXXX an den XXXX teil. Der Beschwerdeführer bestritt laut Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem seinen Lebensunterhalt während seines Aufenthaltes in Österreich größtenteils aus der Grundversorgung. Er erbrachte gemeinnützige Leistungen für die Gemeinde XXXX vom 28.10.2008 bis 31.10.2008, vom 16.11.2009 bis 20.11.2009, vom 17.08.2010 bis 18.08.2010 und vom 25.06.2012 bis 05.08.2012. Außerdem arbeitete er vom 05.01.2011 bis 07.04.2011 und vom 11.12.2011 bis 14.04.2012 als Abwäscher im gastronomischen Betrieb XXXX. Dass er aus diesen Tätigkeiten nachhaltige, seinen Unterhalt sichernde Einkünfte in bestimmter Höhe erzielt hätte, behauptete er freilich gar nicht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer legte ein Österreichisches Sprachdiplom A2, Grundstufe Deutsch 2, der Volkshochschule römisch 40 vor. Er übt den XXXX-Sport aus und nahm am römisch 40 an den römisch 40 teil. Der Beschwerdeführer bestritt laut Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem seinen Lebensunterhalt während seines Aufenthaltes in Österreich größtenteils aus der Grundversorgung. Er erbrachte gemeinnützige Leistungen für die Gemeinde römisch 40 vom 28.10.2008 bis 31.10.2008, vom 16.11.2009 bis 20.11.2009, vom 17.08.2010 bis 18.08.2010 und vom 25.06.2012 bis 05.08.2012. Außerdem arbeitete er vom 05.01.2011 bis 07.04.2011 und vom 11.12.2011 bis 14.04.2012 als Abwäscher im gastronomischen Betrieb römisch 40 . Dass er aus diesen Tätigkeiten nachhaltige, seinen Unterhalt sichernde Einkünfte in bestimmter Höhe erzielt hätte, behauptete er freilich gar nicht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Hinsichtlich der Feststellungen zur Lage in Nigeria schließt sich der Asylgerichtshof den wiedergegebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid an.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:Paragraph 11, AsylG 2005 lautet:

"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind."(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte, weil ihm eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.

II.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Nigeria weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten zu Nigeria lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in Nigeria keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und dadurch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei seinen Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder seiner Kirche zu suchen.

Zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist Folgendes zu bemerken: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist Folgendes zu bemerken: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Diese Grundsätze wiederholte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch in einer aktuellen Entscheidung zu Art. 3 EMRK betreffend die Abschiebung einer kranken Person (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia):Diese Grundsätze wiederholte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch in einer aktuellen Entscheidung zu Artikel 3, EMRK betreffend die Abschiebung einer kranken Person (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia):

"44. Der Gerichtshof wiederholt seine ständige Rechtsprechung, dass die Vertragsstaaten aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Konvention - das Recht haben, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Ausländers durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 begründen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (EGMR Große Kammer 28.02.2008, 37201/06, Saadi/Italien, Rn. 124-125)."44. Der Gerichtshof wiederholt seine ständige Rechtsprechung, dass die Vertragsstaaten aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Konvention - das Recht haben, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Ausländers durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, begründen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (EGMR Große Kammer 28.02.2008, 37201/06, Saadi/Italien, Rn. 124-125).

45. Es ist auch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. (EGMR Große Kammer 28.02.2008, 37201/06, Saadi/Italien, Rn. 134).45. Es ist auch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3, zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. (EGMR Große Kammer 28.02.2008, 37201/06, Saadi/Italien, Rn. 134).

...

48. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Art. 3 EMRK hat sich der Gerichtshof die Möglichkeit vorbehalten, ein Beschwerdevorbringen nach Art. 3 EMRK zu prüfen, wenn die Quelle der Gefahr einer verbotenen Behandlung im Zielstaat auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes auslösen können oder die, für sich genommen, nicht die Standards dieses Artikels verletzen. In einem solchen Zusammenhang muss jedoch der Gerichtshof alle Umstände des Falles, insbesondere die persönliche Situation des Beschwerdeführers im abschiebenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich, Rn. 49).48. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Artikel 3, EMRK hat sich der Gerichtshof die Möglichkeit vorbehalten, ein Beschwerdevorbringen nach Artikel 3, EMRK zu prüfen, wenn die Quelle der Gefahr einer verbotenen Behandlung im Zielstaat auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes auslösen können oder die, für sich genommen, nicht die Standards dieses Artikels verletzen. In einem solchen Zusammenhang muss jedoch der Gerichtshof alle Umstände des Falles, insbesondere die persönliche Situation des Beschwerdeführers im abschiebenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich, Rn. 49).

49. Infolgedessen wird der Gerichtshof nun, gestützt auf das gesamte vorliegende Material und vor allem auf die verfügbaren Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, prüfen, ob seine Abschiebung in das Westjordanland oder nach Jordanien wegen seiner psychischen Gesundheitsprobleme gegen Art. 3 verstoßen würde.49. Infolgedessen wird der Gerichtshof nun, gestützt auf das gesamte vorliegende Material und vor allem auf die verfügbaren Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, prüfen, ob seine Abschiebung in das Westjordanland oder nach Jordanien wegen seiner psychischen Gesundheitsprobleme gegen Artikel 3, verstoßen würde.

50. Der Gerichtshof wiederholt in diesem Zusammenhang seine ständig angewendeten Grundsätze, dass auszuweisende Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen können, um weiterhin dessen medizinische, soziale oder sonstige Betreuung sowie Dienstleistungen zu genießen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers einschließlich seiner Lebenserwartung deutlich reduziert würden, wenn er aus dem Vertragsstaat entfernt werden sollte, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 begründen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind. Im Fall D./Vereinigtes Königreich lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die sich um ihn kümmern oder ihn auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen wollte oder konnte (EGMR Große Kammer 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42).50. Der Gerichtshof wiederholt in diesem Zusammenhang seine ständig angewendeten Grundsätze, dass auszuweisende Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen können, um weiterhin dessen medizinische, soziale oder sonstige Betreuung sowie Dienstleistungen zu genießen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers einschließlich seiner Lebenserwartung deutlich reduziert würden, wenn er aus dem Vertragsstaat entfernt werden sollte, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, begründen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind. Im Fall D./Vereinigtes Königreich lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die sich um ihn kümmern oder ihn auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen wollte oder konnte (EGMR Große Kammer 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42).

51. Die Frage ist also, ob der vorliegende Fall so außergewöhnlich ist, dass die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind.

...

60. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass eine medizinische Behandlung im Westjordanland, zum Beispiel in XXXX, woher der Beschwerdeführer offenbar stammt, und in Jordanien zur Verfügung steht. Jedenfalls kann die Tatsache, dass die Verhältnisse für den Beschwerdeführer an diesen beiden Orten ungünstiger wären als in Schweden, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht als entscheidend angesehen werden (EGMR 06.02.2001, 44599/98, Bensaid/Vereinigtes Königreich, Rn. 38; 29.06.2004, 7702/04, Salkic u. a./Schweden).60. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass eine medizinische Behandlung im Westjordanland, zum Beispiel in römisch 40 , woher der Beschwerdeführer offenbar stammt, und in Jordanien zur Verfügung steht. Jedenfalls kann die Tatsache, dass die Verhältnisse für den Beschwerdeführer an diesen beiden Orten ungünstiger wären als in Schweden, unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht als entscheidend angesehen werden (EGMR 06.02.2001, 44599/98, Bensaid/Vereinigtes Königreich, Rn. 38; 29.06.2004, 7702/04, Salkic u. a./Schweden).

61. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers beide in XXXX leben und dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass seine Ehefrau nicht in der Lage oder nicht willens wäre, ihn in das Westjordanland oder nach Jordanien zu begleiten und zu unterstützen. Wenn sich auch das spezifische Kriterium betreffend die Schwere der Probleme, denen der Ehegatte eines auszuweisenden Beschwerdeführers im Zielstaat wahrscheinlich begegnet, vor allem auf Beschwerden nach Art. 8 EMRK bezieht, nämlich hinsichtlich der Beurteilung, ob die Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sowie zu dem verfolgten berechtigten Zweck verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif/Schweiz, Rn. 48), so trägt es im vorliegenden Fall zum Verständnis bei, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat nicht von der Pflege und Unterstützung durch seine Familie ausgeschlossen ist.61. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers beide in römisch 40 leben und dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass seine Ehefrau nicht in der Lage oder nicht willens wäre, ihn in das Westjordanland oder nach Jordanien zu begleiten und zu unterstützen. Wenn sich auch das spezifische Kriterium betreffend die Schwere der Probleme, denen der Ehegatte eines auszuweisenden Beschwerdeführers im Zielstaat wahrscheinlich begegnet, vor allem auf Beschwerden nach Artikel 8, EMRK bezieht, nämlich hinsichtlich der Beurteilung, ob die Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sowie zu dem verfolgten berechtigten Zweck verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif/Schweiz, Rn. 48), so trägt es im vorliegenden Fall zum Verständnis bei, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat nicht von der Pflege und Unterstützung durch seine Familie ausgeschlossen ist.

62. Somit kann der Gerichtshof im Hinblick auf die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK, insbesondere wenn der Fall nicht eine direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für etwaiges Leid betrifft, nicht feststellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien oder in das Westjordanland gegen diesen Artikel verstoßen würde. Nach Auffassung des Gerichtshofs offenbart der vorliegende Fall nicht jene ganz außergewöhnlichen Umstände, die in seiner Rechtsprechung festgelegt worden sind (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich, Rn. 54; EGMR Große Kammer 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 43, 51)."62. Somit kann der Gerichtshof im Hinblick auf die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK, insbesondere wenn der Fall nicht eine direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für etwaiges Leid betrifft, nicht feststellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien oder in das Westjordanland gegen diesen Artikel verstoßen würde. Nach Auffassung des Gerichtshofs offenbart der vorliegende Fall nicht jene ganz außergewöhnlichen Umstände, die in seiner Rechtsprechung festgelegt worden sind (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich, Rn. 54; EGMR Große Kammer 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 43, 51)."

In dem vorliegenden vom Asylgerichtshof zu beurteilenden Fall steht der Beschwerdeführer gegenwärtig wegen rezidivierender Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen in ärztlicher Behandlung und wurden ihm deswegen Schlaftabletten verordnet.

Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Nigeria als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist in Nigeria eine Krankenbehandlung verfügbar, und zwar auch für psychische Erkrankungen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK ist es schließlich auch unerheblich, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist als im abschiebenden Staat.Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Nigeria als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist in Nigeria eine Krankenbehandlung verfügbar, und zwar auch für psychische Erkrankungen. Nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK ist es schließlich auch unerheblich, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist als im abschiebenden Staat.

Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Letztlich stellen sich also die vom Beschwerdeführer angesprochenen Gefahren für Rückkehrer nach Nigeria in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten samt den vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsartikeln zu, dass die Lage in Nigeria regional instabil ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen.

II.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet - einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Schutz des Privatlebens dar. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, sodass ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht in Betracht kommt.Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet - einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK auf Schutz des Privatlebens dar. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, sodass ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht in Betracht kommt.

Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, erbrachte das Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens unverhältnismäßig wäre.Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, erbrachte das Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens unverhältnismäßig wäre.

Denn nach den Feststellungen verbrachte der Beschwerdeführer zwar den Großteil seines Lebens bis zum Jahr 2007 in seinem Herkunftsstaat Nigeria, wo er nach eigenen Angaben die Schule besuchte und in der Folge berufstätig war. In Nigeria lebt auch noch eine Halbschwester des Beschwerdeführers. Erst im November 2007 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither rund fünf Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, welcher sich letztlich als unbegründet erwies, und dass er sich daher seines unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen sein musste (VfGH 12.06.2010, U 613/10; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479). Doch war der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durchgehend rechtmäßig und im vorliegenden Fall kann auch die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von fünf Jahren nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthaltes eines Asylwerbers in Österreich von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahren abgedeckt wird (VfGH 07.10.2010, B 950/10), und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes kam, etwa weil sich der Asylwerber dem Verfahren zeitweilig entzog oder hintereinander mehrere asyl- oder fremdenrechtliche Anträge stellte (VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Der Beschwerdeführer unternahm während seines fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich auch gewisse Bemühungen zu seiner Integration in die österreichische Gesellschaft, wenngleich er einer nachhaltigen Erwerbsarbeit noch nicht nachging, sondern den Lebensunterhalt während seines Aufenthaltes größtenteils aus der Grundversorgung bestritt. Der Beschwerdeführer arbeitete einige Monate in der Gastronomie als Abwäscher und war auch tageweise in seiner Wohngemeinde XXXX gemeinnützig tätig.Der Beschwerdeführer unternahm während seines fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich auch gewisse Bemühungen zu seiner Integration in die österreichische Gesellschaft, wenngleich er einer nachhaltigen Erwerbsarbeit noch nicht nachging, sondern den Lebensunterhalt während seines Aufenthaltes größtenteils aus der Grundversorgung bestritt. Der Beschwerdeführer arbeitete einige Monate in der Gastronomie als Abwäscher und war auch tageweise in seiner Wohngemeinde römisch 40 gemeinnützig tätig.

Der Beschwerdeführer legte ein Österreichisches Sprachdiplom A2, Grundstufe Deutsch 2, vom 30.06.2010 vor, dennoch musste seine Einvernahme am 24.07.2012 mangels ausreichender Deutschkenntnisse auf Englisch durchgeführt werden. Er hat in Österreich auch Freunde und Bekannte, wie sich aus dem Empfehlungsschreiben ergibt. Insbesondere betätigte er sich auch im XXXX-Sport. Auf besondere familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich gibt es hingegen keinen Hinweis. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Drittstaatsangehöriger und am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre nämlich die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Privatlebens des Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Asylgerichtshof stellt daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Drittstaatsangehöriger und am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre nämlich die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Privatlebens des Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Der Asylgerichtshof stellt daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Ausweisung dauernd unzulässig, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, innerstaatliche Fluchtalternative, Integration, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Privatleben, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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