Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D13 415605-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, FZ. 10 05.741-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, FZ. 10 05.741-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 01.07.2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer zu D13 415603-1/2010) und ihren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D13 415607-1/2010, D13 415608-1/2010 und D13 415606-1/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 01.07.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass sie keinen Fluchtgrund habe. Ihr Mann sei der Grund, warum sie mit ihren Kindern hier in Österreich sei. Der Name XXXX sei ihr bekannt, dabei handle es sich um einen entfernten Verwandten ihres Mannes. XXXX habe ihnen vorerst zwei, dann einen und dann wieder zwei junge Tschetschenen nach Hause gebracht. Die Namen der jungen Tschetschenen seien ihr nicht bekannt. Am 25.05.2009 seien vier oder fünf Männer in ihr Haus gekommen und hätten sich nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigt. Zu diesem Zeitpunkt sei keiner der jungen Tschetschenen im Haus gewesen. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat würde sie keine Ruhe vor den Männern haben.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 01.07.2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer zu D13 415603-1/2010) und ihren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D13 415607-1/2010, D13 415608-1/2010 und D13 415606-1/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 01.07.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass sie keinen Fluchtgrund habe. Ihr Mann sei der Grund, warum sie mit ihren Kindern hier in Österreich sei. Der Name römisch 40 sei ihr bekannt, dabei handle es sich um einen entfernten Verwandten ihres Mannes. römisch 40 habe ihnen vorerst zwei, dann einen und dann wieder zwei junge Tschetschenen nach Hause gebracht. Die Namen der jungen Tschetschenen seien ihr nicht bekannt. Am 25.05.2009 seien vier oder fünf Männer in ihr Haus gekommen und hätten sich nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigt. Zu diesem Zeitpunkt sei keiner der jungen Tschetschenen im Haus gewesen. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat würde sie keine Ruhe vor den Männern haben.
Sie sei - so die Beschwerdeführerin weiter - mit ihrem russischen Auslandsreisepass sowie mit ihrem Inlandsreisepass ausgereist. Es habe sich um eine legale Ausreise gehandelt.
Ihre Kinder würden sich seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihr befinden und hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Im gegenständlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin ihren russischen Inlandsreisepass XXXX, vor.Im gegenständlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin ihren russischen Inlandsreisepass römisch 40 , vor.
Am 19.08.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich etwaiger Identitätsdokumente gab sie an, dass sie den Inlandsreisepass bereits in Traiskirchen vorgelegt habe, auch die Geburtsurkunden ihrer Kinder. Ihr Auslandsreisepass, der ihr im November 2009 vom Passamt in XXXX ausgestellt worden sei, sei beim Schlepper verblieben. Auch der Auslandsreisepass ihres Mannes sei im November 2009 ausgestellt worden.Am 19.08.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich etwaiger Identitätsdokumente gab sie an, dass sie den Inlandsreisepass bereits in Traiskirchen vorgelegt habe, auch die Geburtsurkunden ihrer Kinder. Ihr Auslandsreisepass, der ihr im November 2009 vom Passamt in römisch 40 ausgestellt worden sei, sei beim Schlepper verblieben. Auch der Auslandsreisepass ihres Mannes sei im November 2009 ausgestellt worden.
Sie selbst verfüge über keine Verwandten in Dagestan, aber zwei Schwestern ihres Mannes leben dort. Ihre Eltern, zwei Brüder sowie zwei Schwestern leben in Tschetschenien.
Aufgefordert, über ihre fluchtauslösenden Beweggründe zu berichten, gab sie an, ihr Mann habe Probleme gehabt. Ein Verwandter ihres Mannes sei drei bis viermal zu ihnen gekommen, wobei er immer kranke Menschen bei sich gehabt habe. Diese hätten im kleinen Haus ihrer Schwiegereltern gelebt, nachdem dieses leer gestanden sei. Danach sei dieser Verwandte gemeinsam mit seiner Tochter und seinem Sohn mitgenommen worden.
In der Nacht vom 25.05.2009 seien Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sich nach ihrem Mann erkundigt. Ihr Mann sei nicht zuhause gewesen. Sie habe bei den Kindern geschlafen. Sie habe die Leute nicht gekannt, zumal sie maskiert gewesen seien. Danach seien sie noch einige Male gekommen. Ihr Mann sei zu jener Zeit in Moskau gewesen, da er dort ein Auto kaufen wollte. Ihre Schwägerin, die Schwester ihres Mannes, habe damals in der Umgebung von Moskau gelebt und dort auch gearbeitet. Sie habe zwei Tage später die Schwester ihres Mannes angerufen und über den nächtlichen Besuch berichtet. Auch habe sie mitgeteilt, dass ihr Mann nicht zurückkommen soll, da nach ihm gesucht werden würde. Sie habe der Schwester ihres Mannes auch erzählt, dass der Verwandte mitgenommen worden sei. Diese Leute seien noch einmal gekommen, insgesamt drei bis viermal, wobei sie immer nach ihrem Mann gefragt hätten. Von diesem Verwandten und seinen Kindern fehle jede Spur. Ihr Mann habe bei seiner Schwester gelebt. Er habe ihr geholfen und auf Baustellen gearbeitet. Sie hätten selten telefoniert. Sie habe ihm gesagt, er soll nicht zurückkommen. Im Herbst sei ihr Mann nach Rostov gefahren, da dort Bekannte gewohnt hätten. Eine Rückkehr wäre für ihren Mann zu gefährlich gewesen, daher hätten sie den Entschluss zur Ausreise gefasst.
Im Mai sei ihr Mann von Rostov nach Kiew gefahren, um sich um eine Ausreisemöglichkeit zu kümmern. Sie selbst sei Anfang Juni 2010 zu ihren Eltern gezogen, wo sie dann gelebt habe. Am 20.06.2010 sei sie von ihrem Bruder nach XXXX gebracht worden, von dort sei sie gemeinsam mit ihren Kindern mit dem Zug nach Kiew gefahren.Im Mai sei ihr Mann von Rostov nach Kiew gefahren, um sich um eine Ausreisemöglichkeit zu kümmern. Sie selbst sei Anfang Juni 2010 zu ihren Eltern gezogen, wo sie dann gelebt habe. Am 20.06.2010 sei sie von ihrem Bruder nach römisch 40 gebracht worden, von dort sei sie gemeinsam mit ihren Kindern mit dem Zug nach Kiew gefahren.
Sie habe den Verwandten ihres Mannes mit "XXXX" angesprochen, der Familienname sei ihr nicht bekannt. Im Februar 2009 sei der Verwandte ihres Mannes erstmals zu ihnen gekommen und habe kranke Personen mitgehabt. Sie könne sich nicht erinnern, ob es Anfang, Mitte oder Ende Februar gewesen sei. Er habe zwei Personen mitgehabt. Die Personen seien ihr nicht bekannt gewesen, aber sie seien verkühlt und abgemagert gewesen.
Über Befragen, zu welcher Tageszeit der Verwandte ihres Mannes gekommen sei, antwortete sie, sie könne sich nicht erinnern, zumal sie ein schlechtes Gedächtnis habe. Diese Personen seien in etwa sechs bis sieben Tage bei ihnen geblieben. Nachdem sie einigermaßen gesund gewesen seien, seien sie von ihrem Mann "irgendwohin" gebracht worden.
Sie könne sie an drei weitere "Besuche" des Verwandten ihres Mannes erinnern, beim vierten Mal sei der Verwandte alleine gekommen. Das zweite Mal sei im März 2009 gewesen, das dritte Mal im April 2009. Anfang und Mitte April sei der Verwandte alleine gekommen.
Auf die Frage, wie lange die letzten Personen bei ihnen gewesen seien, antwortete die Beschwerdeführerin, beim letzten Mal sei nur eine Person mitgewesen, die lediglich einen oder zwei Tage bei ihnen geblieben sei. Dann hätten sie ihn ins Krankenhaus gebracht.
Der Verwandte habe zunächst zwei Personen, dann eine Person und beim dritten Mal wieder zwei Personen zu ihnen gebracht. Auf Vorhalt, sie habe unmittelbar davor angegeben, dass zuletzt nur eine Person gebracht worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, im März sei es eine Person und im April seien es zwei Personen gewesen. Sie könne keine Namen nennen, zumal sie keinen Kontakt gehabt habe.
Ihr Mann habe sich um diese Personen gekümmert. Er habe ihr auch nicht erlaubt, dass Haus, wo sie untergebracht gewesen seien, zu betreten. Wenn sie gekocht habe, dann habe sie ihrem Mann das Essen gebracht.
Der Verwandte sei immer in der Nacht gekommen. Die genaue Uhrzeit könne sie nicht angeben, die Kinder hätten schon geschlafen. Sie habe sich für die mitgebrachten Personen nicht interessiert, auch ihr Mann habe gemeint, dass gehe sie nichts an. Ebenso wenig wisse sie, welcher Staats- oder Volksgruppenzugehörigkeit diese Männer angehört hätten. Auf Vorhalt, in der Ersteinvernahme habe sie von Tschetschenen gesprochen, meinte sie, wahrscheinlich habe es sich um Tschetschenen gehandelt, wenn sie mit einem Tschetschenen gekommen seien.
Über Befragen, warum sie diese Personen bei sich untergebracht hätten, antwortete sie, ihr Mann habe seinem Verwandten nicht abschlagen können, diese Personen unterzubringen. Aber die Gefährlichkeit sei ihm nicht bewusst gewesen. Sie wisse nicht, wie der Verwandte die Personen gebracht habe. Sie vermute mit dem Auto, aber sie sei sich nicht sicher. Es habe niemand gewusst, dass die Männer bei ihnen untergebracht gewesen seien.
In der Nacht vom 25.05.2009 sei erstmals nach ihrem Mann gefragt worden. Sie könne nur dieses Datum angeben, an die weiteren Male könne sie sich nicht erinnern. Nochmals nachgefragt, ob sie ungefähr angeben könne, in welchem Monat nach ihrem Mann gefragt worden sei, antwortete sie, sie könne sich nicht genau erinnern. Sie habe jeden Tag Angst vor einem weiteren Aufsuchen gehabt. Die Männer hätten sich nach ihrem Mann erkundigt, sie wollten Aufenthaltsort ihres Mannes in Erfahrung bringen. Dabei hätten sie auch das Haus durchsucht. Dann seien sie wieder weggefahren.
Das erste Mal seien sie in der Nacht gekommen. Insgesamt seien sie zweimal in der Nacht und dreimal am Tag gekommen. Was die Anzahl der Männer betreffe, so sei dies immer unterschiedlich gewesen. Zwischen vier und sechs Personen.
Auf die Frage, wann der Verwandte mitgenommen worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, im Mai 2009, aber genau wisse sie es nicht. Ihr Mann sei Anfang Mai weggefahren, sie glaube konkret am 05.05.2009.
Im Frühling 2010, vielleicht März, seien die Männer, die ihren Mann gesucht hätten, das letzte Mal bei ihr gewesen. Sie wisse nicht, wer diese Männer geschickt habe. Auf Vorhalt, ihr Mann habe in seiner Ersteinvernahme angegeben, dass sie (die Beschwerdeführerin) zu ihm gesagt habe, er werde vom FSB gesucht, woraufhin sie meinte, sie könne sich nicht erinnern. Über Befragen, warum sie ihrem Mann nicht zu seiner Schwester gefolgt sei, gab sie an, sie habe gedacht, sie würden aufhören, außerdem seien die Kinder in der Schule gewesen. Mit dem Ende des Schuljahres habe ihr Mann gemeint, sie sollten fahren.
Auf die Frage, wie diese Personen, die ihr Mann gepflegt habe, wieder weggebracht worden seien, antwortete sie, ihr Mann habe diese mit seinem Auto weggebracht, wobei dies immer in der Nacht geschehen sei. Wohin die Personen gebracht worden seien, könne sie nicht beantworten. Sie habe nicht gefragt.
Weiters befragt, wie ihr Mann zu seinem Auslandsreisepass gekommen sei, wenn er doch nicht mehr zu Hause aufhältig gewesen sei, antwortete sie, er habe ihr seinen Inlandsreisepass geschickt, außerdem könne man mit Geld alles machen. Dann habe sie einer Bekannten ihrer Schwägerin die Dokumente gegeben, die sich in weiterer Folge darum gekümmert habe. Die Schwester ihres Mannes habe die Pässe schließlich beim Passamt abgeholt.
Ihr Mann sei Anfang Mai 2009 zu seiner Schwester, welche in Moskau-Umgebung gewohnt habe, gefahren. Im Zug Richtung Kiew sei sowohl ihr Ticket als auch ihr Pass kontrolliert worden.
Sie werde weder aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt. Im Falle der Rückkehr und Abschiebung in ihre Heimat würde ihr weder Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen.
Ein Bruder ihres Mannes lebe in Österreich, sie glaube in Linz. Er habe sie zweimal besucht. Sie befinde sich in der Grundversorgung. Einen Sprachkurs habe sie bis jetzt nicht besucht.
Abschließend wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsland zur Kenntnis gebracht, woraufhin sie angab, die Ausführungen über die Sicherheitslage seien korrekt, auch die Arbeitslosigkeit sei sehr hoch.
Mit Bescheid vom 06.09.2010, Zahl: 10 05.741-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte das Bundesasylamt weiters fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keinen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, noch würden ihr solche in Zukunft drohen. Die von ihr vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Dagestan würden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.Mit Bescheid vom 06.09.2010, Zahl: 10 05.741-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte das Bundesasylamt weiters fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keinen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, noch würden ihr solche in Zukunft drohen. Die von ihr vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Dagestan würden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.
Begründend führte das Bundesasylamt u.a. aus, dass die von der Beschwerdeführerin vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in keiner Folge als glaubhaft zu qualifizieren sei. Darüber hinaus habe den Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund mehrerer Widersprüche und Ungereimtheiten in ihrem Vorbringen und jenem ihres Ehemannes kein Glauben geschenkt werden können. Die erkennende Behörde komme daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aus ganz anderen als den behaupteten Gründen Dagestan verlassen habe, da sich das Gesamtvorbringen über die angeblichen Ereignisse in Dagestan offensichtlich als konstruiert und unwahr erwiesen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin in erster Linie nicht darum gegangen sei, Schutz vor Verfolgung zu suchen, sondern um sich bessere Lebensbedingungen zu schaffen. Subsidiäre Schutzgründe seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keinen Art. 3 EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle.Begründend führte das Bundesasylamt u.a. aus, dass die von der Beschwerdeführerin vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in keiner Folge als glaubhaft zu qualifizieren sei. Darüber hinaus habe den Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund mehrerer Widersprüche und Ungereimtheiten in ihrem Vorbringen und jenem ihres Ehemannes kein Glauben geschenkt werden können. Die erkennende Behörde komme daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aus ganz anderen als den behaupteten Gründen Dagestan verlassen habe, da sich das Gesamtvorbringen über die angeblichen Ereignisse in Dagestan offensichtlich als konstruiert und unwahr erwiesen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin in erster Linie nicht darum gegangen sei, Schutz vor Verfolgung zu suchen, sondern um sich bessere Lebensbedingungen zu schaffen. Subsidiäre Schutzgründe seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keinen Artikel 3, EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle.
Die Beschwerdeführerin verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.Die Beschwerdeführerin verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 24.09.2010 im Rahmen des Familienverfahrens fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes und infolge wesentlicher Verfahrensmängel sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfocht. Eine Rückkehr in seine Heimat sei - so der Ehemann der Beschwerdeführerin - für ihn und seine Familie nicht möglich, weil sie fürchten müssten wie andere Familien verschleppt oder getötet zu werden.
Er befürchte, dass ihm das gleiche passieren werde wie seinem Verwandten XXXX, der mit seiner Familie in XXXX in Tschetschenien gelebt habe. Er und seine Kinder (XXXX) seien am 24.05.2009 von der Polizei verschleppt worden. Bis heute habe man sie nicht gefunden. Diese Verschleppung stehe in Zusammenhang mit ihrer gemeinsamen Hilfe (medizinische Hilfe und Lebensmittel) für tschetschenische Kämpfer von der Gruppe XXXX.Er befürchte, dass ihm das gleiche passieren werde wie seinem Verwandten römisch 40 , der mit seiner Familie in römisch 40 in Tschetschenien gelebt habe. Er und seine Kinder (römisch 40 ) seien am 24.05.2009 von der Polizei verschleppt worden. Bis heute habe man sie nicht gefunden. Diese Verschleppung stehe in Zusammenhang mit ihrer gemeinsamen Hilfe (medizinische Hilfe und Lebensmittel) für tschetschenische Kämpfer von der Gruppe römisch 40 .
Ein trifftiger Grund zu glauben, dass ihm genau das gleiche passieren könne, ergebe sich aus dem Umstand, dass am 25.05.2009 maskierte Männer mit Gewehren bei ihm nach Hause eingedrungen seien und seine Frau und seine Kinder angeschrien hätten, wobei sie seinen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen wollten. Sie hätten das ganze Haus durchsucht. Seine Familie habe große Angst von einer Rückkehr der maskierten Männer gehabt. Er selbst sei zu dieser Zeit bei seiner Schwester (XXXX) in Moskau gewesen, weil er ein Auto kaufen wollte. Seine Frau habe seine Schwester angerufen und mitgeteilt, dass er gesucht würde und nicht nach Hause kommen solle. Danach habe er sich ständig versteckt gehalten. Bei einer Bekannten (XXXX) seiner Schwester habe er sich bis November 2009 versteckt. In dieser Zeit habe er seine Frau aus Angst nicht angerufen. Sie hätten über Verwandte Kontakt gehalten. Ende November sei er zu einem Bekannten nach Rostov gefahren, dort habe er auf einem Bauernhof gearbeitet.Ein trifftiger Grund zu glauben, dass ihm genau das gleiche passieren könne, ergebe sich aus dem Umstand, dass am 25.05.2009 maskierte Männer mit Gewehren bei ihm nach Hause eingedrungen seien und seine Frau und seine Kinder angeschrien hätten, wobei sie seinen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen wollten. Sie hätten das ganze Haus durchsucht. Seine Familie habe große Angst von einer Rückkehr der maskierten Männer gehabt. Er selbst sei zu dieser Zeit bei seiner Schwester (römisch 40 ) in Moskau gewesen, weil er ein Auto kaufen wollte. Seine Frau habe seine Schwester angerufen und mitgeteilt, dass er gesucht würde und nicht nach Hause kommen solle. Danach habe er sich ständig versteckt gehalten. Bei einer Bekannten (römisch 40 ) seiner Schwester habe er sich bis November 2009 versteckt. In dieser Zeit habe er seine Frau aus Angst nicht angerufen. Sie hätten über Verwandte Kontakt gehalten. Ende November sei er zu einem Bekannten nach Rostov gefahren, dort habe er auf einem Bauernhof gearbeitet.
Hinsichtlich des Passes führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, dass er offiziell auf keiner staatlichen Fahndungsliste stehe. Seine Frau habe im November 2009 über Bekannte für sie beide Auslandspässe gekauft. In weiterer Folge sei er am 20. Mai 2010 in die Ukraine ausgereist, dort habe er einen Schlepper gesucht. Nach einem Monat habe er seiner Frau über Verwandte ausrichten lassen, dass sie jetzt nach Kiew nachkommen soll. Sie hätten solange gewartet, weil die Kinder in der Schule gewesen seien und es aufgefallen wäre, wenn sie vor den Ferien nicht mehr gekommen wären.
Während seines Aufenthaltes in der Ukraine sei seine in Moskau lebende Schwester von einem Mann aufgesucht worden, der sich nach ihm erkundigt habe.
Am 21. Juni 2010 sei seine Familie am Bahnhof in Kiew angekommen, wo er sie gemeinsam mit dem Schlepper abgeholt habe. Sie hätten noch eine Woche in Kiew gewartet, dann seien sie vom Schlepper nach Österreich gebracht worden. Er habe für sich und seine Familie in Österreich Asyl beantragt, weil er davon ausgehe, dass er in der ganzen Russischen Föderation gesucht werde.
Am 19.07.2012 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 4Z). Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 28.06.2012 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellungen oder Ergänzungen vornehmen?
Die BF geben an, im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens korrekt behandelt worden zu sein und dass sämtliche ihrer Angaben der Wahrheit entsprechen. Die BF legen ein Schreiben des Asylgerichtshofes vom 26.06.2012 vor, welches ersichtlich falsch zugestellt wurde und dem Verfahren C11 256.979-2/2008 zuzuordnen ist. Das Schreiben wird amtswegig im Haus weitergeleitet.
VR beginnt mit der Befragung des BF 1:
BF2 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
BF1: Ich bin aus Dagestan und nicht aus Tschetschenien.
VR: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf bis zu dem Zeitpunkt, wo Ihre Probleme begonnen haben.
BF1: Ich bin am XXXX geboren. Ich bin im XXXX, geboren. Dann bin ich 10 Jahre lang in die Mittelschule gegangen. Diese befand sich im gleichen Dorf. Dann habe ich Traktorführer gelernt in XXXX. Dann habe ich als Traktorführer gearbeitet und zwar bis etwa 1991. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion konnte ich nicht mehr diesen Beruf ausüben. Dann habe ich in der Landwirtschaft gearbeitet. Ich habe Wassermelonen gepflanzt. Wir haben auch Vieh gehabt. Davon haben wir gelebt. Dann habe ich auch Wassermelonen in andere Städte transportiert und weiterverkauft und auch Fleisch. Unsere finanzielle Situation war normal. Es war allerdings damals eine starke Inflation. Wir konnten trotzdem davon nicht so gut leben. Die Grundstücke waren unfruchtbar. Ich konnte meine Beschäftigung daher nicht weiter ausüben. Dann habe ich ein Lebensmittelgeschäft eröffnet und versucht, davon zu leben. Wir konnten auch davon normal leben. 2009 haben diese Probleme begonnen, weil ein Verwandter zu uns gekommen ist. Das Lebensmittelgeschäft hatten wir ca. 6 Jahre und zwar bis zum Jahr 2009. Zum Zeitpunkt, als die Probleme begannen, hatten wir eine regelmäßige Einkunft aus unserem Lebensmittelgeschäft.BF1: Ich bin am römisch 40 geboren. Ich bin im römisch 40 , geboren. Dann bin ich 10 Jahre lang in die Mittelschule gegangen. Diese befand sich im gleichen Dorf. Dann habe ich Traktorführer gelernt in römisch 40 . Dann habe ich als Traktorführer gearbeitet und zwar bis etwa 1991. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion konnte ich nicht mehr diesen Beruf ausüben. Dann habe ich in der Landwirtschaft gearbeitet. Ich habe Wassermelonen gepflanzt. Wir haben auch Vieh gehabt. Davon haben wir gelebt. Dann habe ich auch Wassermelonen in andere Städte transportiert und weiterverkauft und auch Fleisch. Unsere finanzielle Situation war normal. Es war allerdings damals eine starke Inflation. Wir konnten trotzdem davon nicht so gut leben. Die Grundstücke waren unfruchtbar. Ich konnte meine Beschäftigung daher nicht weiter ausüben. Dann habe ich ein Lebensmittelgeschäft eröffnet und versucht, davon zu leben. Wir konnten auch davon normal leben. 2009 haben diese Probleme begonnen, weil ein Verwandter zu uns gekommen ist. Das Lebensmittelgeschäft hatten wir ca. 6 Jahre und zwar bis zum Jahr 2009. Zum Zeitpunkt, als die Probleme begannen, hatten wir eine regelmäßige Einkunft aus unserem Lebensmittelgeschäft.
BR: Was ist jetzt mit dem Lebensmittgeschäft?Bundesrat:, Was ist jetzt mit dem Lebensmittgeschäft?
BF1: Das Haus, wo wir lebten, steht jetzt leer. Unten im Erdgeschoß hatten wir Lebensmittel.
BR: Haben Sie das Haus zurückgelassen?Bundesrat:, Haben Sie das Haus zurückgelassen?
BF1: Das Haus steht leer.
VR: Bitte schildern Sie die Gründe und Probleme möglichst detailliert und chronologisch richtig.
BF1: Im Februar ist ein Verwandter zu uns gekommen. Er ist damals nicht alleine gekommen, sondern mit 2 jungen Burschen.
VR: Ich ersuche Sie mit möglichst großer Detailtiefe zu schildern, das heißt, gegenständlich, wann im Februar und zu welcher Uhrzeit ist der Verwandte gekommen?
BF1: Es war spät abends. Es war schon dunkel. An welchem Tag das war, kann ich nicht sagen.
VR: Wann war spät abends?
BF1: Ich habe noch nicht geschlafen.
VR: Diese Männer sind diese um 16.00 Uhr oder um 24.00 Uhr gekommen?
BF1: Ich schätze um 18.00 Uhr oder um 19.00 Uhr.
VR: Bitte fahren Sie fort. Wie hieß der Verwandte?
BF1: Er hieß XXXX.BF1: Er hieß römisch 40 .
VR: Bitte fahren Sie fort.
BF1: Er war in Begleitung von 2 jungen Burschen. Diese sollten behandelt werden.
VR: Wer hat diese Personen an der Haustür empfangen? Sie oder Ihre Ehefrau?
BF1: Ich habe die Tür aufgemacht.
VR: Hat Ihre Frau diese Personen gesehen?
BF1: Später natürlich.
VR: Wie waren diese Personen gekleidet?
BF1: Sie waren zivil gekleidet.
VR: Waren sie bewaffnet?
BF1: Nein.
VR: Bitte fahren Sie fort.
BF1: Als mein Verwandter gesagt hat, dass diese jungen Burschen krank sind und behandelt werden müssen, habe ich geantwortet, dass ich helfe, wo ich kann.
VR: Hat Ihr Verwandter in irgendeiner Form angegeben, warum gerade Sie zur Behandlung beitragen sollten? Normal wäre es doch, in ein Spital zu gehen.
BF1: Mein Verwandter hat gesagt, dass diese jungen Burschen aus dem Gebirge gekommen sind. Sie waren keine wirklichen Widerstandskämpfer, sondern junge betrogene Kinder.
VR: Was heißt das, betrogene Kinder?
BF1: Jemand hat wahrscheinlich diese jungen Burschen in das Gebirge gebracht. Ihnen wurde versprochen, Waffen zu bekommen, sie bekamen keine Waffen, wurden krank. Die Eltern dieser Burschen wandten sich an den Verwandten, dass er diese zurückbringt.
VR: Wie sahen diese Burschen aus?
BF1: Sie waren abgemagert, verkühlt und husteten.
VR: Wie sahen sie aus?
BF1: Einer war etwas größer als ich. Der Zweite war ungefähr so groß wie ich. Einer war rothaarig. Der andere Bursche hat schwarze Haare gehabt. Sie waren rasiert.
VR: Ist das nicht ungewöhnlich für Widerstandskämpfer im Wald?
BF1: Vielleicht hatten sie Rasierapparate.
VR: Haben sie gepflegt gewirkt?
BF1: Sie waren nicht besonders gepflegt, sie waren krank. Ich habe nichts gerochen. Sie haben normal gewirkt.
VR: Wie ging es weiter?
BF1: Mein Verwandter hat gesagt, dass man Arznei kaufen muss. Am 2. Tag bekam ich eine Liste, welche Arznei ich besorgen müsse und was ich kaufen müsse. Dafür bekam ich Geld.
VR: Von wem haben Sie das Geld und die Liste bekommen?
BF1: Mein Verwandter hat mir diese Liste mit der Arznei gegeben. Er war auch die ganze Zeit anwesend. Ich habe eigentlich nicht mit diesen Burschen kommuniziert.
VR: Wo waren diese Burschen einquartiert?
BF1: In unserem Haus. Wir haben 2 Häuser gehabt. Im anderen Haus habe ich sie einquartiert.
VR: Welche Arznei und Medikamente haben Sie besorgt?
BF1: Ich kann mich nicht erinnern, dabei waren Spritzen.
BR: Gegen welche Krankheit waren die Spritzen?Bundesrat:, Gegen welche Krankheit waren die Spritzen?
BF1: Ich meine leere Spritzen.
VR: Woran haben die jungen Burschen gelitten?
BF1: Sie waren verkühlt.
BR: Wenn man in Österreich verkühlt ist, bekommt man grippeähnliche Medikamente. Was macht man mit Spritzen?Bundesrat:, Wenn man in Österreich verkühlt ist, bekommt man grippeähnliche Medikamente. Was macht man mit Spritzen?
BF1: Ich habe in der Apotheke die Liste abgegeben. Ich habe alles bekommen, was dort gestanden ist.
VR: Wie viel haben die Medikamente gekostet?
BF1: Ich weiß es nicht. Zu diesem Zeitpunkt haben die Arzneien noch nicht so viel gekostet. Es war ein normaler Betrag.
VR: Was heißt ein normaler Betrag?
BF1: Sie haben mir 3.000 Rubel gegeben, davon ist ein wenig noch übriggeblieben, nach dem Arzneikauf.
VR: Wie lange blieben die Personen bei Ihnen?
BF1: 1 Woche.
VR: Wie oft hat Ihre Frau diese 3 Personen gesehen, täglich?
BF1: Nein.
VR: Wie oft?
BF1: Manchmal hat sie etwas gebracht, dass sie gebraucht haben.
VR: Sie hat das Haus betreten?
BF1: Ja. So hat sie nicht wirklich mit ihnen gesprochen.
VR: Sie hat das Haus definitiv betreten?
BF1: Unseren Verwandten hat sie gesehen.
VR: Hat sie das Nachbarhaus zu dieser Zeit betreten? Haben Sie bewusst dafür gesorgt, dass Ihre Frau nicht in Kontakt mit diesen Personen steht?
BF1: Ich vermute, dass sie diese Personen gesehen hat.
VR: War sie in dem Haus während dieser 1 Woche?
BF1: Ich glaube nicht, dass sie das Haus wirklich betreten hat. Sie hat etwas zur Tür gebracht und geklopft. Der Verwandte öffnete, nahm, was sie gebracht hat und die Türe wurde wieder geschlossen. Sie ist nur bis zur Tür gekommen.
VR: Ich entnehme Ihren Worten, dass Ihre Frau Speisen und Lebensmittel zu dem Haus getragen hat. Ist das richtig?
BF1: Meistens habe ich etwas zum Essen oder Trinken gebracht. Sie hat auch selten etwas gebracht.
VR: Aber sie hat etwas gebracht?
BF1: Manchmal.
VR: Haben Sie Ihrer Frau explizit verboten, mit diesen Personen in Kontakt zu treten bzw. in das Haus zu gehen?
BF1: Ich habe ihr gesagt, dass wenn ich nicht zu Hause bin, sie etwas bringen muss, sonst würde ich es bringen. Es war nicht notwendig, etwas zu verbieten. Bei uns vermeiden Frauen zu fremden Personen Kontakt.
VR: Wohin brachten Sie diese Personen nach 1 Woche?
BF1: Dann habe ich diese Leute in eine andere Ortschaft gebracht. Ich weiß nicht, welche Ortschaft das war.
VR: Wissen Sie nicht, wohin Sie die Leute brachten?
BF1: Später sind andere Leute zu mir gekommen.
VR: Sie können nicht sagen, wohin Sie die Leute brachten?
BF1: Nein.
VR: Um wie viel Uhr haben Sie die Leute weggebracht?
BF1: Nachts. Es war dunkel. Ich weiß nicht genau, ob es 18.00 Uhr, 19.00 Uhr oder 20.00 Uhr war. Es war etwa zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr.
VR: Wie brachten Sie die Personen weg, per Auto?
BF1: Mit meinem Auto.
VR: War das ein weiter oder ein kurzer Weg?
BF1: Es war ein kurzer Weg.
VR: Ist Ihr Verwandter mit den beiden jungen Männern mitgegangen oder bei Ihnen geblieben?
BF1: Sie sind alle in der Ortschaft geblieben. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damit meine, dass mein Verwandter mit ihnen mitgegangen ist.
BF2 betritt um 10.30 Uhr den Verhandlungssaal.
BF1 verlässt den Verhandlungssaal.
VR: Ihr Mann schilderte gerade den ersten Besuch Ihres Verwandten in Begleitung von vermeintlichen Widerstandskämpfern. Wann war dieser
1. Besuch?
BF2: Zum 1. Mal sind zu uns diese Leute im Februar zusammen mit unseren Verwandten gekommen. Ich habe diese Leute selbst nicht gesehen.
VR: Sind Sie sich da sicher?
BF2: Ich habe sie nicht gesehen.
VR: Ihr Mann hat vorhin angegeben, dass Sie sie sehr wohl gesehen haben.
BF2: Unseren Verwandten habe ich gesehen, nicht aber diese 2 Leute.
VR: Um wie viel Uhr kam Ihr Verwandter mit den 2 Leuten?
BF2: Nachts. Wir haben schon geschlafen. Im Winter sind wir immer früh schlafen gegangen. Es war nach 24.00 Uhr.
VR: Wann gehen Sie normalerweise schlafen im Winter?
BF2: Ungefähr zwischen 21.00 Uhr und 21.30 Uhr.
VR: Ihr Mann hat vorhin angegeben, dass diese Personen zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr gekommen sind?
BF2: Das weiß ich nicht. Ich weiß, dass es sehr spät war. Ich bin mit meinen Kindern im Bett gewesen. Er hat mich aufgeweckt. Er sagte, dass Leute zu uns gekommen sind. Wir hatten 2 Häuser, eines stand leer, dort haben früher unsere Eltern gewohnt.
VR: Wie lange blieben diese Personen?
BF2: Eine Woche.
VR: Zu welcher Uhrzeit verließen Sie Ihr Grundstück?
BF2: Es war nachts.
VR: Können Sie das präzisieren?
BF2: Ich schätze, dass es zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr war. Ich weiß, dass es schon dunkel gewesen ist.
VR: Ihr Mann hat angegeben, dass es zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr war.
BF2: Es war abends.
VR: Wie hat Ihr Mann die Personen weggebracht?
BF2: Er hat sie mit dem eigenen Auto in eine Ortschaft gebracht. Er ist ca. nach 1 1/2 Stunden zurückgekommen.
VR: War das doch sichtlich weiter weg?
BF2: Ich bin mit ihm nicht gefahren. Ich schätze, dass es nicht weit war.
VR: Wenn er 90 Minuten weg war, müsste eine Strecke 40 bis 45 Minuten gedauert haben. Ist das nicht eine größere Distanz?
BF2: Für mich ist es nicht weit.
VR: Ihr Mann hat angegeben, für Medikamente bezahlt zu haben. Hat er diese Medikamente aus eigenen Mitteln bestritten?
BF2: Er hat mir gesagt, dass er das Geld bekommen hat.
VR: Welche Krankheiten hatten die 2 jungen Männer?
BF2: Er hat gesagt, dass sie stark verkühlt waren. Ich habe nicht gesehen, welche Medikamente er kaufte.
VR: Sie haben definitiv diese 2 jungen Männer nie gesehen?
BF2: Nein.
VR: Waren Sie jemals beim Haus, wo die beiden Männer einquartiert waren?
BF2: Wir hatten 2 Häuser. Diese Leute haben im anderen Haus gewohnt.
VR: Waren Sie in dem Haus?
BF2: Nein. Ich habe das Haus nicht betreten.
BF2 verlässt um 10.42 Uhr den Verhandlungssaal.
BF1 betritt diesen.
VR: Bitte schildern Sie den 2. Besuch Ihres Verwandten möglichst detailliert.
BF1: Ich kann mich an das Datum nicht erinnern. Ich weiß, dass es im März passiert ist.
VR: Wieso wissen Sie, dass es März war, wenn Sie sich nicht so gut an Daten erinnern?
BF1: Ich denke, dass es vielleicht um den 10. März war.
VR: Was passierte an jenem Märztag?
BF1: Mein Verwandter hat uns wieder besucht.
VR: Um wie viel Uhr?
BF1: Es war wieder spät abends. Ich habe noch nicht geschlafen.
VR: Wann war das?
BF1: Es war etwa 20.00 Uhr oder 21.00 Uhr.
VR: Ist Ihr Verwandter in Begleitung gekommen?
BF1: Dieses Mal kam mein Verwandter mit einer Person.
VR: Hat Ihre Frau diese Person gesehen?
BF1: Ich glaube nicht. Genau weiß ich es nicht.
VR: Was geschah nach der Ankunft?
BF1: Er hat gesagt, dass er eine Blinddarmentzündung hatte. Er müsste operiert werden. Am nächsten Tag sind wir nach XXXX ins Krankenhaus des Rayons gefahren.BF1: Er hat gesagt, dass er eine Blinddarmentzündung hatte. Er müsste operiert werden. Am nächsten Tag sind wir nach römisch 40 ins Krankenhaus des Rayons gefahren.
VR: Mit dem Mann?
BF1: Nur ich und mein Verwandter. Wir wollten wissen, ob dort die Operation durchgeführt wird.
VR: Was war das Ergebnis?
BF1: Dann haben wir dort einen Chirurg angesprochen. Bei uns muss man für alles zahlen.
VR: War das irgendein Chirurg?
BF1: Ich habe dort in diesem Rayonsspital die Leute gekannt. Ich habe diesen Arzt angesprochen.
VR: War das ein näherer Bekannter oder haben Sie nur gewusst, dass er ein Chirurg ist?
BF1: Ich habe ihn nur vom Aussehen gekannt.
VR: Wie haben Sie gegenüber dem Chirurgen gerechtfertigt, dass der Patient nicht da ist?
BF1: Wir haben ihm erklärt, dass wir einen Bekannten aus Tschetschenien hatten. Wir sagten, dass der Bekannte die Operation haben könne. Der Bekannte brauchte eine Versicherungskarte für die Operation. Er hatte keine.
VR: Wie konnten Sie einem relativ fremden Menschen vertrauen, dass er jemand operieren soll, dessen Versicherungskarte nicht vorhanden war und dessen Herkunft daher dubios war. Hatten Sie nicht Angst, dass Sie der Arzt anzeigt? Ich kann mir nicht vorstellen, dass man das Risiko eingeht, einem Arzt einen Sachverhalt zu schildern, aus dem hervorgeht, dass man Widerstandskämpfer verstecken könnte.
BF1: Dieser Junge hatte eine Blinddarmverletzung. Wir sagten, dass es ein Bekannter aus Tschetschenien war.
VR: Warum hatte er keine Ausweise und keine Versicherungskarte?
BF1: Es war so, dass ein tschetschenischer Staatsbürger eigentlich nicht operiert werden sollte. Für ihn war nur wichtig, dass wir bezahlen.
VR: Aber es muss doch für Sie ein Risiko gewesen sein.
BF1: Ich habe den Arzt gefragt, ob es für mich Konsequenzen haben kann. Der Arzt hat gesagt, man kann nicht darauf kommen, wem die Versicherungskarte gehört.
VR: Wie viel hat die Operation gekostet?
BF1: Normalerweise ist es bei uns so, dass selbst die medizinische Behandlung gesetzlich kostenlos ist. die Leute zahlen bei Operationen Schmiergeld. Ich würde etwa 5.000 Rubel zahlen, für die tschetschenischen Personen zahlten wir 10.000 Rubel (= 250 Euro).
VR: Woher wussten Sie, dass der junge Mann eine Blinddarmentzündung hatte?
BF1: Mein Verwandter hat das gesagt.
VR: Wie lange blieb der Mann im Spital?
BF1: 1 Woche.
VR: Wie wurde er vom Spital zurückgebracht?
BF1: Ich habe ihn wieder zu mir nach Hause transportiert.
VR: Wo lebte dann dieser junge Mann?
BF1: In dem gleichen Haus. Er hat 1 Woche bei uns gelebt.
VR: Während dieser 2 Wochen hat Ihre Frau den Mann nicht gesehen?
BF1: Das kann ich nicht sagen.
VR: Haben Sie Ihrer Frau verboten, in Kontakt mit diesen Männern zu treten?
BF1: Bei uns vermeidet die Frau Kontakt zu fremden Männern.
VR: Wer hat den Männern das Essen gebracht?
BF1: Mein Verwandter ist wahrscheinlich zu meiner Frau gegangen, als ich nicht zu Hause war. Sonst habe ich das erledigt.
VR: Um wie viel Uhr haben Ihr Verwandter und der Mann Sie verlassen?
BF1: Das war wieder abends bzw. nachts. Ich habe sie beide zur Grenze zwischen Tschetschenien und Dagestan gebracht.
VR: Wie lange waren Sie damals unterwegs zur Grenze?
BF1: Etwa 30km.
VR: Haben Sie Ihrer Frau gesagt, wohin Sie die Leute gebracht haben?
BF1: Ich kann mich nicht erinnern.
VR: Bitte schildern Sie mir den nächsten Besuch Ihres Verwandten.
BF1: Er ist wieder nachts gekommen. Ich habe nie auf ihn gewartet.
VR: Hatten Sie auf Grund dieser Vorfälle damals Angst? War Ihnen klar, dass dies höchst gefährlich war?
BF1: Ein wenig hatte ich schon Angst. Ich habe ihnen nicht geholfen, damit sie weiterkämpfen.
VR: Haben Sie mit Ihrer Frau darüber gesprochen?
BF1: Nein.
VR: Hat Ihre Frau Sie angesprochen darauf, dass es gefährlich ist?
BF1: Ja.
VR: Wie war die Einstellung Ihrer Frau dazu?
BF1: Normal hat sie reagiert.
VR: Hat sie Sie bei diesen Handlungen unterstützt?
BF1: Sie hat sich ein bisschen aufgeregt.
VR: War sie dafür oder dagegen, dass diese Leute aufgenommen werden?
BF1: Ich habe sie nicht gefragt.
VR: War Ihre Frau eher dagegen?
BF1: Ja. Fremde Leute, besonders in dieser Situation will niemand haben.
BR: Hat der Verwandte gesagt, woher er diese Männer kennt?Bundesrat:, Hat der Verwandte gesagt, woher er diese Männer kennt?
BF1: Ja. Er hat gesagt, dass sie Mitleid mit den jungen Burschen hat.
BR: Wie kommt er zu diesen, wenn er nicht verwandt ist?Bundesrat:, Wie kommt er zu diesen, wenn er nicht verwandt ist?
BF1: Mein Verwandter hatte einen Sohn, er ist als Widerstandskämpfer ums Leben gekommen. Sein Name war XXXX.BF1: Mein Verwandter hatte einen Sohn, er ist als Widerstandskämpfer ums Leben gekommen. Sein Name war römisch 40 .
VR: Wie war XXXX mit Ihnen verwandt?VR: Wie war römisch 40 mit Ihnen verwandt?
BF1: Er war weitschichtig verwandt. Wir gehörten zu einem Taip.
VR: Wie waren Sie verwandt?
BF1: Ungefähr ein Cousin 3. Grades.
BR: Wenn der Sohn dezitiert ein Widerstandskämpfer war, war der Vater nicht schon Verfolgungshandlungen ausgesetzt?Bundesrat:, Wenn der Sohn dezitiert ein Widerstandskämpfer war, war der Vater nicht schon Verfolgungshandlungen ausgesetzt?
BF1: Ja, damals hatte er keine Probleme. Der Sohn wurde umgebracht.
BR: 2008 oder früher war die Tötung des Sohnes?Bundesrat:, 2008 oder früher war die Tötung des Sohnes?
BF1: Vor vielen Jahren.
VR: Wie lange blieben Ihre Besucher im Zuge des dritten Besuches?
BF1: Nur 1 Nacht. Dieses Mal gab es 2 Personen. Mein Verwandter sagte, dass man sie nach Baku schicken muss. Am nächsten Tag bin ich nach XXXX gefahren. Von dort fahren nach Baku immer Busse. Händler sind mit großen Bussen gefahren, um bestimmte Waren zu kaufen und aus Baku zu liefern. XXXX ist eine große Stadt mit einem großen Markt. Dann habe ich einen Chauffeur angesprochen. Ich fragte, ob er nicht einige Burschen mitnehmen könne. Er fürchtete, dass jemand die Dokumente kontrollieren würde. Er war dann einverstanden, er sagte, dass es teuer werden würde.BF1: Nur 1 Nacht. Dieses Mal gab es 2 Personen. Mein Verwandter sagte, dass man sie nach Baku schicken muss. Am nächsten Tag bin ich nach römisch 40 gefahren. Von dort fahren nach Baku immer Busse. Händler sind mit großen Bussen gefahren, um bestimmte Waren zu kaufen und aus Baku zu liefern. römisch 40 ist eine große Stadt mit einem großen Markt. Dann habe ich einen Chauffeur angesprochen. Ich fragte, ob er nicht einige Burschen mitnehmen könne. Er fürchtete, dass jemand die Dokumente kontrollieren würde. Er war dann einverstanden, er sagte, dass es teuer werden würde.
VR: Wie teuer?
BF1: Der normale Preis waren 2.000 Rubel. Wir haben 10.000 Rubel/Person gezahlt.
VR: Wie ging es dann weiter?
BF1: Ich bin nach Hause gekommen. Die Abfahrzeit der Busse war um 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr. Ich habe dann die Burschen hergebracht. Sie sind dann geblieben. Er hat uns auch gewarnt, dass an der Grenze einen Schaffner gibt und er 10.000 Rubel verlangen wird.
VR: Woher hatte man eigentlich das Geld für diese Bestechungszahlungen?
BF1: Die Eltern wollten, dass ihre Kinder aus dem Schlamassel kommen.
VR: Wie ging es weiter?
BF1: Dann sind sie in den Bus eingestiegen und weggefahren.
VR: Um wie viel Uhr war das?
BF1: Abends bin ich nach Hause gefahren. Ca. 16.00 Uhr.
VR: Bitte fahren Sie fort.
BF1: Der Verwandte ist bei mir zu Hause gewesen.
VR: Wie lange ist er bei Ihnen zu Hause geblieben?
BF1: Am Tag habe ich die Burschen zum Bus gebracht. Ich habe den Verwandten in der gleichen Nacht in eine andere Ortschaft gebracht.
VR: In welche andere Ortschaft?
BF1: Glaublich XXXX.BF1: Glaublich römisch 40 .
VR: Bitte schildern Sie den nächsten Vorfall.
BF1: Im April ist er alleine gekommen, etwa Mitte April. Er wurde schon gesucht.
VR: Um wie viel Uhr ist er gekommen?
BF1: Ich weiß es nicht. Er ist immer abends gekommen, etwa 19.00 Uhr oder 20.00 Uhr.
VR: Wo wohnte er?
BF1: Im Haus wie früher. Er hat 10 Tage bei mir verbracht.
VR: Dann ist er nach Aserbaidschan gegangen?
BF1: Ich brachte ihn nach XXXX.BF1: Ich brachte ihn nach römisch 40 .
VR: Wieso wollten Sie am 05.05.2009 in Moskau ein Auto kaufen?
BF1: Ich wollte einen LKW kaufen für mein Business. Ich habe zuvor mit Lebensmitteln gehandelt. Ich wollte auch anderes verkaufen, ich brauchte einen LKW.
BR: Sind die Moskauer LKWS so billig?Bundesrat:, Sind die Moskauer LKWS so billig?
BF1: In Moskau kann man billiger LKWs kaufen. Ich wurde aus Moskau angerufen. Meine Schwester rief mich an. Sie hat bei Moskau gewohnt. Sie haben einen bestimmten günstigen Wagen ausgesucht.
VR: Wie viel hätte der Wagen gekostet?
BF1: 1.000 Dollar.
BR: Haben Sie den LKW gekauft?Bundesrat:, Haben Sie den LKW gekauft?
BF1: Nein.
VR: Warum nicht?
BF1: Als ich unterwegs war, hat der Verkäufer viel billiger jemand anderem den LKW verkauft.
VR: Warum sind Sie trotzdem weiter gefahren?
BF1: Ich habe dort erfahren, dass der LKW verkauft wurde.
VR: Wie reagierten Sie darauf?
BF1: Ich bin dort geblieben, um ein anderes Auto zu kaufen. Ich habe lang gesucht. Ich habe nichts gefunden. 20 Tage sind vergangen. Meine Frau hat meine Schwester angerufen. Sie hat mir gesagt, dass ich zu Hause gesucht werde.
VR: Was hat Ihnen genau die Schwester mitgeteilt?
BF1: Bei mir wurde zu Hause eine Durchsuchung durchgeführt. Sie haben gefragt, wo ich bin. Meine Frau hat gesagt, dass ich nicht zu Hause bin, ich sei in Moskau, um ein Auto zu kaufen.
VR: Wurde Ihnen sonst noch etwas mitgeteilt?
BF1: Ja. Sie hatte auch noch berichtet, dass der Verwandte auch festgenommen wurde, seine Tochter und sein Sohn auch. Es wusste niemand, wo sie sind.
VR: Was ist mit der Ehefrau passiert?
BF1: Sie wurde nicht festgenommen, sie blieb zu Hause. Sie hatte an den Füßen gesundheitliche Probleme.
VR: Wie alt war die Tochter?
BF1: Der Sohn etwa 15/16 Jahre alt. Die Tochter zwischen 22 und 25 Jahre.
VR: Warum sollte die Tochter entführt werden und die Frau nicht?
BF1: Das weiß ich nicht. Vielleicht war es deshalb, weil die Tochter ein Kopftuch getragen hat. Die Frau hat kein Kopftuch getragen.
VR: Um wie viel Uhr wurde Ihre Schwester informiert?
BF1: Ich habe nicht gefragt, wann sie angerufen hat.
VR: Das ist die 1. Information, wenn man so etwa erfährt. Um wie viel Uhr wurden Sie informiert?
BF1: Am Abend. Das war am 27. Mai.
VR: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Frau aufgenommen?
BF1: Mein Handy war abgeschaltet.
VR wiederholt die Frage. Nachdem Sie von Ihrer Schwester informiert worden sind, wäre es ganz klar gewesen, mit Ihrer Frau sprechen zu wollen.
BF1: Ich habe Angst gehabt, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
VR: Wann haben Sie erstmals wieder Kontakt mit Ihrer Frau aufgenommen?
BF1: Ich bin später im Moskauer Gebiet geblieben. Der Kontakt wurde dann später über meine Schwester hergestellt.
VR: War das nach Tagen, Wochen, Monaten?
BF1: Mir wurde gesagt, dass ich nicht nach Hause kommen soll.
VR: Wie lange durften Sie nicht nach Hause gehen?
BF1: Meine Frau hat meine Schwester angerufen, aber nicht mich.
VR: Warum haben Sie nicht Ihre Frau angerufen?
BF1: Sie hat mich von einer Telefonzelle angerufen.
VR: Wurde die Schwester auf einem Handy oder Festnetz angerufen?
BF1: Am Handy.
VR: Es hat immer Ihre Frau die Schwester angerufen, aber nicht Ihre Schwester Ihre Frau?
BF1: Ich glaube, dass meine Frau meine Schwester anrief.
VR: Wann sprachen Sie nach dem 27.05. wieder per Telefon mit Ihrer Frau?
BF1: Im Nov.
VR: Das heißt, Sie hatten zumindest 5 Monate keinen persönlichen telefonischen Kontakt mit Ihrer Frau?
BF1: Ich weiß gar nicht genau, ob ich sie dazwischen angerufen habe.
VR: Haben Sie sie angerufen?
BF1: Das weiß ich nicht. Im November habe ich sie sicher angerufen.
VR: Sie wissen nicht, wann Sie das erste Mal nach dem 27.05. Ihre Frau gesprochen haben?
BF1: Ich weiß es nicht.
VR: Sie wissen nicht, ob es Tage, Wochen oder Monate nach dem 27.05. waren?
BF1: Das weiß ich nicht.
VR: Das ist extrem unglaubwürdig.
BF1: Ich hatte Stress.
VR: Haben Sie diesen 1. telefonischen Kontakt aus Moskau oder aus Rostov aufgenommen?
BF1: Ich kann mich nicht erinnern. Ich habe sie auch aus Rostov angerufen.
VR: Haben Sie aus Moskau bzw. Moskauer Gebiet persönlich mit Ihrer Frau telefoniert?
BF1: Das weiß ich nicht. Ich glaube nicht.
VR: Glauben Sie das oder wissen Sie das?
BF1: Ich kann mich nicht erinnern.
VR: Auffällig ist, dass Sie fast wortgleich Ihre Angaben vor dem BAA wiederholen, aber fast jede Frage nach einem Detail damit beantworten, dass Sie es nicht wissen. Was sagen Sie dazu?
BF1: Ich möchte nur sagen, dass ich schon damals jeden Tag mit Angst lebte. Wenn ich mich nicht an alles erinnern kann, kann man das auch verstehen.
VR: Wann hatten Sie oder Ihre Ehefrau das erste Mal die Idee, die Russische Föderation zu verlassen?
BF1: Wir haben uns zusammen entschieden, das Land zu verlassen, danach, als die Leute ständig zu uns ins Haus gekommen sind und gefragt wurde, wo ich mich aufhalte.
VR: Können Sie mir ein Datum diesbezüglich eingrenzen?
BF1: Ich bin dann nach Rostov gefahren und habe die Grenze zur Ukraine überquert.
BR: Ihr Bruder lebt seit längerer Zeit bei Linz. Ist sein Asylverfahren schon abgeschlossen?Bundesrat:, Ihr Bruder lebt seit längerer Zeit bei Linz. Ist sein Asylverfahren schon abgeschlossen?
BF1: Er hat schon die österreichische Staatsbürgerschaft.
BR: Wann ist er nach Österreich gekommen?Bundesrat:, Wann ist er nach Österreich gekommen?
BF1: Lange Zeit ist er hier. Schon sicher 10 Jahre.
BR: Hatten Sie tel. Kontakt mit Ihrem Bruder, als Sie noch in Russland waren und der Bruder in Österreich?Bundesrat:, Hatten Sie tel. Kontakt mit Ihrem Bruder, als Sie noch in Russland waren und der Bruder in Österreich?
BF1: Manchmal.
BR: Hat Ihnen Ihr Bruder eine Reise nach Österreich geraten?Bundesrat:, Hat Ihnen Ihr Bruder eine Reise nach Österreich geraten?
BF1: Nein. Ich musste unser Elternhaus behalten und führen.
VR: Wann haben Sie und Ihre Frau das erste Mal beschlossen, Ihre Heimat zu verlassen?
BF1: Im Nov. Meine Frau und meine Schwester haben ausgemacht, die Reisepässe für meine Ausreise vorzubereiten.
VR: Wann haben Sie mit Ihrer Frau das erste Mal darüber gesprochen?
BF1: Im Nov. Wir haben das über meine Schwester gemacht.
VR: Wurden im November für Sie und Ihre Frau Auslandreisepässe ausgestellt?
BF1: Ich glaube schon.
VR: Haben Sie mit Ihrer Frau darüber gesprochen, ob die Ausstellung kompliziert war?
BF1: Ich glaube nicht, dass es zu kompliziert war. Die Schwester hat Bekannte bezahlt, dass sie uns bei der Ausstellung der Pässe helfen.
VR: Wenn die Reisepässe sichtlich problemlos ausgestellt wurden, deutet es daraufhin, dass gar nicht nach Ihnen gefahndet wurde.
BF1: Offiziell stand ich nicht auf der Fahndungsliste.
VR: Wenn Sie verdächtigt werden, Widerstandskämpfer zu unterstützen, wieso sollten Sie nicht auf der offiziellen Fahndungsliste stehen?
BF1: Es sind nur Personen wie Mord oder dergleichen in so einer Liste eingetragen. Es war nicht bewiesen, dass ich sie unterstützt habe.
VR: Wie oft wurde Ihre Frau aufgesucht, von Männern, die nach Ihnen gefragt haben?
BF1: Ich weiß es nicht. Sie hat gesagt, dass sie oft kommen und nach mir fragen. 4-5mal etwa.
VR: Wie hat Ihre Frau diese Besuche geschildert?
BF1: Sie haben sie gefragt, ob ich schon zurückgekehrt bin und wo ich bin.
VR: Hat das Ihre Frau gesagt?
BF1: Sie hat gesagt, dass sie es nicht weiß.
VR: Welche Begründung hat sie gesagt?
BF1: Sie sagte, sie weiß es nicht. Sie hat nur gesagt, dass sie nicht weiß, wo ich bin.
VR: Damit haben sich die Männer zufrieden gegeben? Sie muss doch begründet haben, warum sie nichts weiß.
BF1: Sie meinte, dass sie über meinen Aufenthalt nichts weiß.
VR: Wurde Ihre Frau misshandelt oder bedroht?
BF1: Nein.
VR: Die Männer, die nach Ihnen gesucht haben, haben nach Ihnen bei Ihrer Frau gefragt und sind dann diese wieder gegangen?
BF1: Sie haben nichts unternommen. Sie wurde weder bedroht, noch geschlagen.
VR: Das hätte Ihnen Ihre Frau spätestens in Österreich gesagt?
BF1: Ich weiß nichts davon, dass sie bedroht wurde.
VR: Sie waren ca. 1 Jahr lang von Ihrer Frau getrennt. Wie oft haben Sie in dieser Zeit mit ihr persönlich telefoniert?
BF1: Ich weiß es nicht genau.
VR: 1x wöchentlich, 1x monatlich?
BF1: Ich habe nur ein paarmal angerufen. Einmal in einigen Monaten. Ich habe speziell sie nicht angerufen.
VR: Wie oft haben Sie persönlich mit Ihrer Frau in diesem Zeitraum telefoniert, waren das 1-5 Male, 5-10 Male?
BF1: Das weiß ich nicht.
VR: Sie können nicht etwa angeben, wie oft Sie telefoniert haben?
BF1: Ich kann mich nicht erinnern. Ich habe hier in Österreich schon 3 Operationen unter Narkose gehabt. Ich habe Gedächtnisvermögen dadurch verloren.
BF1 verlässt um 11.55 Uhr den Verhandlungssaal.
BF2 betritt diesen.
VR: Wie war Ihre Einstellung zu der Tatsache, dass Ihr Mann den Widerstandskämpfern geholfen hat, positiv oder ablehnend?
BF2: Ich habe Verständnis gehabt. Ich habe damals nicht gewusst, dass es zu solchen Problemen kommen kann. Ich war eher negativ eingestellt.
VR: Haben Sie den Mann gesehen, der mit einer Blinddarmentzündung zu Ihnen gebracht wurde?
BF2: Nein. Mein Mann hat mir nicht erlaubt, das Haus zu betreten.
VR: Ihr Mann war ca. 1 Jahr lang von zu Hause abwesend?
BF2: Ja.
VR: Wie oft haben Sie in dieser Zeit mit ihm persönlich telefoniert?
BF2: Ungefähr 1mal monatlich oder in 2 Monaten.
VR: Wie oft etwa haben Sie telefoniert?
BF2: Ungefähr 5-6mal. Ich bin zur Telefonzelle gegangen.
VR: Wann haben Sie zum ersten Mal die Idee gehabt, gemeinsam mit Ihrem, die Heimat zu verlassen?
BF2: Als mein Mann im Rostov-Gebiet war, haben die Leute nicht aufgehört, zu uns zu kommen. Mein Mann meinte, wir müssen sparen und ausreisen.
VR: Wurden Sie jemals von Männern bedroht?
BF2: Nein. Sie haben mich nicht bedroht.
BR: Haben Sie für die 2 Männer gekocht oder ihnen Essen gebracht?Bundesrat:, Haben Sie für die 2 Männer gekocht oder ihnen Essen gebracht?
BF2: Ich habe das Essen für sie vorbereitet. Mein Mann hat selbst das Essen den Männern gebracht.
BR: Was war, wenn der Mann nicht da war?Bundesrat:, Was war, wenn der Mann nicht da war?
BF2: Er war zu Hause.
VR: Was haben Sie angegeben, wo Ihr Mann ist?
BF2: Ich hatte Angst, die Wahrheit zu sagen.
VR: Hatten Sie den Eindruck, dass das glaubwürdig war für die Männer?
BF2: Sie haben das Haus selbst untersucht. Dann haben sie gesehen, dass er nicht zu Hause ist.
VR: Haben Sie eine Begründung angegeben, aus welchem Grund Sie nicht wissen, wo Ihr Mann ist?
BF2: Ich habe keine Begründung angegeben.
VR: Sagten Sie, dass Sie getrennt waren von Ihrem Mann? Man muss das doch irgendwie begründen.
BF2: Sie haben gefragt, wo er ist. Sie haben es immer abgelehnt.
VR: Haben Sie begründet, warum Sie monatelang keine Ahnung vom Aufenthalt Ihres Mannes haben?
BF2: Sie fragten, ob ich ihn anrufen kann. Ich sagte, dass ich keinen Kontakt zu ihm habe. Zu dieser Zeit waren viele Menschen verschollen.
VR: Zu welcher Tageszeit kamen die Männer?
BF2: Zum ersten Mal sind sie nachts, als wir geschlafen haben, gekommen. Dann etwa 4 Mal. Manchmal abends, manchmal tagsüber.
VR: Wie oft kamen sie nachts?
BF2: 1x.
VR: Wie oft am Tag?
BF2: Glaublich 2x.
VR: Im Rahmen des erstinstanzl. Verfahrens haben Sie angegeben "insgesamt kamen sie 2x nachts und 3x am Tag". Was sagen Sie zu dem Widerspruch?
BF2: Das ist möglich. Ich weiß es nicht genau.
VR: Wie viele Männer waren das jeweils?
BF2: Jedes Mal waren es 4-5 Personen.
BR: Haben Sie begründet, warum sie den Mann suchen?Bundesrat:, Haben Sie begründet, warum sie den Mann suchen?
BF2: Sie haben nichts gesagt.
VR: Wie ist XXXX mit Ihrem Mann verwandt?VR: Wie ist römisch 40 mit Ihrem Mann verwandt?
BF2: Wir gehören zu einem Taip. Nach dem Taip sind wir verwandt.
VR: Wann haben Sie die Schwester Ihres Mannes angerufen, um sie darüber zu informieren, dass Ihrem Mann Gefahr droht?
BF2: Am 27. Am 25. sind sie gekommen. Dann bin ich am nächsten Tag nach XXXX gefahren.BF2: Am 27. Am 25. sind sie gekommen. Dann bin ich am nächsten Tag nach römisch 40 gefahren.
VR: Wann hat Ihr Mann Sie nach dem 27. das erste Mal angerufen?
BF2: Ich habe ihn angerufen.
VR: Unter welcher Telefonnummer? Unter seiner Telefonnummer?
BF2: Er hat ein Handy gehabt.
VR: Wenn Sie Ihren Mann angerufen haben, haben Sie seine Handynummer gewählt und nicht die Nummer seiner Schwester?
BF2: Beim ersten Mal hat mich seine Schwester angerufen. Dort ist er lange Zeit geblieben. Dann konnte ich ihn an seinem Handy erreichen. Insgesamt glaube ich 5x. Ich gebe an, dass ich jeweils angerufen habe.
VR: Alle 5 Male haben Sie an seinem Handy angerufen?
BF2: Ja.
BF1 betritt um 12.11 Uhr den Verhandlungssaal. BF2 verbleibt im Verhandlungssaal.
VR: Ihre Frau hat angegeben, dass Sie 5 Mal tel. Kontakt mit ihr hatten. Wie hat Sie Ihre Frau erreicht?
BF1: Ich habe gesagt, dass mein Telefon abgeschaltet war.
VR: Welches Telefon haben Sie benutzt, wenn Sie mit Ihrer Frau gesprochen haben?
BF1: Ich habe gesagt, dass ich sie manchmal aus dem Gebiet von Rostov angerufen habe.
VR: Ihre Frau hat gesagt, dass sie Sie angerufen hat.
BF1: Ich hatte Bekannte, sie haben mir eine neue SIM-Karte gegeben. Sie hat mich am Handy angerufen.
VR: Warum gaben Sie vorher an, dass Ihr Handy abgeschaltet war, während Sie jetzt sagen, dass sie am Handy angerufen hat?
Festgehalten wird, dass BF1 und BF2 trotz mehrfacher Ermahnung durch den VR in russischer bzw. tschetschenischer Sprache miteinander kommunizieren.
BF1: Ich glaube, dass ich nach wie vor in der Situation bin, dass ich etwas verstecken muss. Ich konnte die SIM-Karte meines Bekannten benutzen.
VR an BF2: War es für Sie schwierig, die Auslandsreisepässe für sich und Ihren Mann ausstellen zu lassen?
BF2: Für mich war das nicht so schwierig. Die älteste Schwester meines Mannes hatte Bekannte, durch diese hat sie das alles erledigt.
VR: Hat es bei der Ausstellung irgendwelche Probleme gegeben?
BF2: Sie hat uns gesagt, dass sie viel Geld dafür bezahlt hat. Sie hat sich damit beschäftigt und das Problem war gelöst.
VR: Warum hat sie viel Geld zahlen müssen?
BF2: Er ist nicht persönlich dorthin gekommen.
VR: Ihr Mann hat vorhin von keinen größeren Problemen gesprochen.
BF2: Das war nicht kompliziert.
Die folgenden Fragen werden an BF1 und BF2 gestellt. Die BF werden ersucht, diese nacheinander zu beantworten.
Die BF2 wird in ihrer Eigenschaft als Vertreterin für ihre Kinder gefragt.
VR: Leiden Sie an schweren oder chronischen Krankheiten?
BF2: Nein.
BF1: Nein.
VR: Sind Sie aktuell gesund?
BF2: Kleinigkeiten hat jeder. Aber nichts Erwähnenswertes.
BF1: Ich bin am Fuß behindert.
VR: Was haben Sie an den Füßen?
BF1: Als ich ein kleines Kind war, erhielt ich eine Spritze am falschen Ort. Dabei wurde ein Nerv getroffen. Ich kann deswegen nicht richtig gehen.
VR: Standen Sie deswegen in Russland oder Österreich in ärztlicher Behandlung?
BF1: In Russland wurde nicht festgestellt, dass ich behindert bin.
VR: Wurden Sie in Österreich behandelt?
BF1: Ich habe 3 Operationen hier gehabt. Ich war an der Nase operiert.
VR: Was hatten Sie an der Nase?
BF1: Polypen. Diese wurden allerdings entfernt. Es wurden auch Hämorrhoiden entfernt.
VR: Und die 3. Operation?
BF1: Es war 1x eine operative Untersuchung bezüglich Darmuntersuchung.
VR: Sind Ihre Kinder gesund?
BF2: Meine jüngste Tochter hat mit dem Wachsen Probleme. Sie ist jetzt in Behandlung. Auch sie wurde wegen Polypen operiert.
Die BF2 übergibt ein Schreiben des XXXX, wobei am 25.04.2013 der nächste Kontrolltermin ist.Die BF2 übergibt ein Schreiben des römisch 40 , wobei am 25.04.2013 der nächste Kontrolltermin ist.
Die BF2 erteilt die Einwilligung zur Auskunftseinholung.
VR: Haben Sie Befunde diesbezüglich?
BF2: Sie haben keine Medikamente vorgeschrieben. Sie beobachten das Ganze. Sie machen Röntgenaufnahmen von der Hand.
Der VR kontaktiert das XXXX. Dieses teilt mit, dass Auskünfte nur persönlich oder schriftlich an die BF2 gegeben werden können. Sohin ergeht der Auftrag, dass die BF2 als Vertreterin ihrer Tochter ärztliche Unterlagen bis längstens 04.08.2012 an den Asylgerichtshof übermittelt.Der VR kontaktiert das römisch 40 . Dieses teilt mit, dass Auskünfte nur persönlich oder schriftlich an die BF2 gegeben werden können. Sohin ergeht der Auftrag, dass die BF2 als Vertreterin ihrer Tochter ärztliche Unterlagen bis längstens 04.08.2012 an den Asylgerichtshof übermittelt.
VR: Ihre beiden anderen Kinder sind gesund?
BF2: Ja.
VR: Haben Sie Verwandte in Ihrer Heimat?
BF2: 2 Brüder und 2 Schwestern sind zu Hause. Meine Verwandten wohnen in Tschetschenien.
BF1: Ich habe auch Verwandte zu Hause.
VR: Sind Sie noch im Besitz Ihres seinerzeitigen Wohnhauses?
BF1: Ja.
VR: Möchten Sie hinsichtlich Ihres Privat- und Familienlebens in Österreich etwas vorbringen?
BF legen ein Konvolut an Schreiben vor.
Darüber hinaus weisen die BF daraufhin, dass der Bruder des BF1 und seine Familie österreichische Staatsbürger sind.
VR: Sind Sie mit Ihrem Bruder in näherem Kontakt?
BF1: Ja. Mein Bruder wohnt in Linz. Wir wohnen in Villach.
VR: Wie weit ist das entfernt?
BF2: 4 Stunden mit dem Zug. Wenn die Kinder Ferien haben, besuchen wir ihn. Sie besuchen uns mit dem eigenen Auto, wenn sie am Wochenende 2 Tage Zeit haben.
VR: Waren Sie in Rostov gemeldet?
BF1: Nein. Wo ich gewohnt habe, das gehörte zu keiner Ortschaft.
VR: Haben Sie sich und Ihre Familie überlegt, in das Kerngebiet der Russischen Föderation auszuwandern?
BF1: Mit der Familie ist es nicht möglich, sich lange Zeit ohne Meldezettel aufzuhalten. Die Kinder müssen in die Schule gehen.
VR: Mit wem ist Ihre Schwester in der Nähe von Moskau verheiratet?
BF1: Mit einem Tschetschenen.
VR: Leben diese beiden Personen offiziell im Moskauer Gebiet?
BF1: Nein.
VR: Seit wann lebt Ihre Schwester in Moskau?
BF1: Ich glaube, dass sie voriges Jahr nach Moskau zogen. Im Gebiet von Moskau leben sie etwa 4 Jahre lang.
Es wird in Aussicht genommen, in die vorliegenden Länderfeststellungen (siehe Beilage) betreffend Tschetschenien, wo sich auch ein Kapitel auch mit der Lage in Dagestan auseinandersetzt, der Inhalt wird den BF zur Kenntnis gebracht. Insbesondere wird hervorgehoben, dass daraus hervorgeht, dass sich die Sicherheitslage in Dagestan 2009 und 2010 verschlechtert hat, dass regelmäßig Personen verschwinden und dass schwere Menschenrechtsverletzungen passierten. Aus den Berichten geht nicht hervor, dass es in Dagestan zu einer Gruppenverfolgung kommen würde. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF1: In Dagestan verschwinden täglich viele Leute. Es gibt keine spätere Untersuchung, wohin diese Leute verschwunden sind, dagegen wird nichts unternommen.
BF2: Ich schließe mich den Aussagen des BF1 an.
VR: Möchten Sie die Länderfeststellungen in Kopie ausgehändigt bekommen?
BF1: Ja.
Der VR weist daraufhin, dass sich Kapitel 10 mit Dagestan auseinandersetzt und übergibt eine Kopie.
VR: Sie können bis 05.08.2012 noch schriftliche Stellungnahmen abgeben.
VR: Die BF legen ein gedrucktes Schreiben in kyrillischer Schrift vor. Daraus soll sich die Verfolgung von Familienmitgliedern ergeben. Das Schreiben wird mit dem oben angeführten Dokumentenkonvolut zum Akt genommen. Der Dolmetscherin wird eine Kopie übergeben, mit dem Ersuchen um schriftliche Übersetzung.
Die BF geben weiters an, dass sie dieses Schreiben dem Internet entnommen haben.
VR: Aus dem Schriftstück geht augenscheinlich nicht hervor, von welcher Homepage aus dem Internet das Schreiben heruntergeladen wurde. Können Sie das angeben?
BF1: Ich weiß es nicht genau. Irgendetwas mit Kaukas.
Dem BF1 wird aufgetragen, innerhalb 1 Woche die Quelle des besagten Schreibens an den Asylgerichtshof zu übermitteln.
VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.
BF 1 und 2: Nein.
VR fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden haben; dies wird bejaht.
Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt:
Schulbesuchsbestätigungen betreffend die minderjährigen Kinder XXXX;Schulbesuchsbestätigungen betreffend die minderjährigen Kinder römisch 40 ;
Jahreszeugnis betreffend XXXX;Jahreszeugnis betreffend römisch 40 ;
Schulbericht der jeweiligen Schulen betreffend XXXX;Schulbericht der jeweiligen Schulen betreffend römisch 40 ;
Bestätigung des Kindergarten XXXX betreffend die Tochter XXXX;Bestätigung des Kindergarten römisch 40 betreffend die Tochter römisch 40 ;
Urkunden betreffend XXXX hinsichtlich seiner Teilnahme an Wettkämpfen im Rahmen des XXXX;Urkunden betreffend römisch 40 hinsichtlich seiner Teilnahme an Wettkämpfen im Rahmen des römisch 40 ;
Sprachkursbestätigung vom XXXX betreffend den Beschwerdeführer, wonach dieser im Sommersemster 2012 den organisierten Deutschkurs auf dem Niveau A1 zweimal wöchentlich besucht habe;Sprachkursbestätigung vom römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer, wonach dieser im Sommersemster 2012 den organisierten Deutschkurs auf dem Niveau A1 zweimal wöchentlich besucht habe;
Bestätigung betreffend XXXX, wonach diese seit September 2011 regelmäßig zweimal wöchentlich am Deutschkurs für Frauen teilnehme;Bestätigung betreffend römisch 40 , wonach diese seit September 2011 regelmäßig zweimal wöchentlich am Deutschkurs für Frauen teilnehme;
Empfehlungsschreiben betreffend den Beschwerdeführer und seine Familie.
Am 30.07.2012 langte beim Asylgerichtshof die schriftliche Übersetzung eines vom Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftstückes ein, worin - kurz zusammengefasst - über die Entführung und das Verschwinden von drei Familienmitgliedern der Familie XXXX berichtet wird.Am 30.07.2012 langte beim Asylgerichtshof die schriftliche Übersetzung eines vom Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftstückes ein, worin - kurz zusammengefasst - über die Entführung und das Verschwinden von drei Familienmitgliedern der Familie römisch 40 berichtet wird.
Mit Eingabe vom 31.07.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin mehrere Arztbriefe betreffend ihre Tochter XXXX. Darin werden die Diagnosen festgehalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin an einer konstitutionellen Entwicklungsverzögerung, Dystrophie, Doppelniere rechts, primäre Enuresis (Einnässen) sowie Karies leide. Es sei - so im aktuellen Arztbrief vom 26.04.2012 - eine Kontrolle des Wachstumsverhaltens geplant, wobei für das weitere Größenwachstum eine knöcherne Reserve vorhanden sei und mit einem Aufholen im späteren Pubertätsverlauf zu rechnen sei. Über zwischenzeitliche Beschwerden sei nicht berichtet worden. Die nächste Kontrolle finde in einem Jahr statt.Mit Eingabe vom 31.07.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin mehrere Arztbriefe betreffend ihre Tochter römisch 40 . Darin werden die Diagnosen festgehalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin an einer konstitutionellen Entwicklungsverzögerung, Dystrophie, Doppelniere rechts, primäre Enuresis (Einnässen) sowie Karies leide. Es sei - so im aktuellen Arztbrief vom 26.04.2012 - eine Kontrolle des Wachstumsverhaltens geplant, wobei für das weitere Größenwachstum eine knöcherne Reserve vorhanden sei und mit einem Aufholen im späteren Pubertätsverlauf zu rechnen sei. Über zwischenzeitliche Beschwerden sei nicht berichtet worden. Die nächste Kontrolle finde in einem Jahr statt.
Am 17.08.2012 langten beim Asylgerichtshof weitere schriftliche Übersetzungen hinsichtlich in Vorlage gebrachter Internetberichte bzw. Schreiben ein.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes XXXX (Zl. D13 415603-1/2010);Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes römisch 40 (Zl. D13 415603-1/2010);
Einsichtnahme in den Länderbericht, der der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.07.2012 vorgelegt wurde und zu dem dieser nicht Stellung nahm.
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen zu Lage in Tschetschenien und Dagestan (Stand Februar 2012);
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2012 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 4Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2012 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche OZ 4Z).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Russische Föderation bzw. Dagestan) wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 19.07.2012, OZ 4Z), zu denen die Beschwerdeführerin - trotz eingeräumter Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 05.08.2012 - nicht Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen geht zwar hervor, dass die Sicherheitslage in Dagestan problematisch ist. Aus den Berichten geht jedoch nicht hervor, dass es in Dagestan zu einer Gruppenverfolgung kommen würde. Auch hat sich die allgemeine Lage im Nordkaukasus in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung und medizinischen Versorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig.Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen vergleiche Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 19.07.2012, OZ 4Z), zu denen die Beschwerdeführerin - trotz eingeräumter Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 05.08.2012 - nicht Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen geht zwar hervor, dass die Sicherheitslage in Dagestan problematisch ist. Aus den Berichten geht jedoch nicht hervor, dass es in Dagestan zu einer Gruppenverfolgung kommen würde. Auch hat sich die allgemeine Lage im Nordkaukasus in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung und medizinischen Versorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig.
1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und führt die im Spruch genannte Identität.
Sie lebt mit ihrem Ehemann XXXX (Beschwerdeführer zu D13 415603-1/2010) und den gemeinsamen Kindern XXXX (Beschwerdeführerin zu D13 415607-1/2010), XXXX (Beschwerdeführer zu D13 415608-1/2010) und XXXX (Beschwerdeführerin zu D13 415606-1/2010) im gemeinsamen Haushalt. Auch deren Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. (Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten und III. (Ausweisung) abgewiesen.Sie lebt mit ihrem Ehemann römisch 40 (Beschwerdeführer zu D13 415603-1/2010) und den gemeinsamen Kindern römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D13 415607-1/2010), römisch 40 (Beschwerdeführer zu D13 415608-1/2010) und römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D13 415606-1/2010) im gemeinsamen Haushalt. Auch deren Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. (Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten und römisch drei. (Ausweisung) abgewiesen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit. Zudem besteht in der Russischen Föderation eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen die Beschwerdeführerin selbst im Falle einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes ausreichend behandelt werden könnte.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Der unbescholtenen Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch konnte ein besonderes Maß an Integration festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat zwar einen Deutschkurs, aber keine anderen Ausbildungen in Österreich absolviert. Sie ist kein Mitglied eines Vereins und ging in Österreich zu keiner Zeit einer Beschäftigung/Arbeit nach, aufgrund derer er seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können. Sie ist von keiner zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich abhängig. Sie lebt von der Grundversorgung und es kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Im Herkunftsstaat leben noch zahlreiche Familienangehörige bzw. Verwandte der Beschwerdeführerin.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin, ihrer familiären bzw. privaten Situation und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus der Vorlage ihres (im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden) russischen Inlandsreisepasses. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten, denen die Beschwerdeführerin in keiner Weise substantiiert entgegengetreten ist. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).
Im Sinne dieser Judikatur ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Bereits das Bundesasylamt hat die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der vagen, nicht plausibel nachvollziehbaren und widersprüchlichen Angaben als unglaubwürdig und nicht den Tatsachen entsprechend gewertet. Auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie bereits das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens traten massive Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Darstellung des Vorbringens durch die Beschwerdeführerin sowie in Zusammenschau mit den Angaben ihres Ehemannes zutage, welche die Beurteilung der belangten Behörde insgesamt weiter untermauern. Angesichts der zahlreichen eklatanten Widersprüche drängt sich der Verdacht auf, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und die Beschwerdeführerin lediglich aus asylfremden Motiven ihren Herkunftsstaat verlassen hat.
Zur besseren Veranschaulichung wird die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beweiswürdigung als BF2, ihr Ehemann als BF1 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.
Die BF2 hat im Verfahren keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht, sondern die - als unglaubwürdig qualifizierten - Angaben ihres Ehemannes (des BF1) auch für ihre Person in Anspruch genommen, wobei sich das Ehepaar aber in dermaßen gravierende Widersprüche verstrickte, dass den Angaben nicht gefolgt werden kann. Der BF1 hat in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt als seine Fluchtgründe im Wesentlichen geltend gemacht, dass er in der Zeit vom Februar bis April 2009 fünf junge (tschetschenische) Männer, die ein Verwandter namens XXXX gebracht habe, bei sich zuhause aufgenommen und über einen jeweils unterschiedlichen Zeitraum mit Lebensmitteln und Medikamente versorgt habe. Mitte April - so der BF1 weiters - habe er seinen Verwandten für insgesamt 10 Tage bei sich zuhause versteckt, weil dieser bereits gesucht worden sei. Mitte Mai 2009 sei der Verwandte, der ihn um Hilfe gebeten habe, mitgenommen worden, wobei sich der BF1 - seinen Angaben zufolge - zu jenem Zeitpunkt bereits bei seiner in Moskau-Umgebung lebenden Schwester aufgehalten habe. Am 25.05.2009 sei erstmals bei ihm zuhause nach ihm gefragt worden, wobei es in weiterer Folge zu weiteren drei bzw. vier "Besuchen" seitens unbekannter Männer gekommen sei, die sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten.Die BF2 hat im Verfahren keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht, sondern die - als unglaubwürdig qualifizierten - Angaben ihres Ehemannes (des BF1) auch für ihre Person in Anspruch genommen, wobei sich das Ehepaar aber in dermaßen gravierende Widersprüche verstrickte, dass den Angaben nicht gefolgt werden kann. Der BF1 hat in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt als seine Fluchtgründe im Wesentlichen geltend gemacht, dass er in der Zeit vom Februar bis April 2009 fünf junge (tschetschenische) Männer, die ein Verwandter namens römisch 40 gebracht habe, bei sich zuhause aufgenommen und über einen jeweils unterschiedlichen Zeitraum mit Lebensmitteln und Medikamente versorgt habe. Mitte April - so der BF1 weiters - habe er seinen Verwandten für insgesamt 10 Tage bei sich zuhause versteckt, weil dieser bereits gesucht worden sei. Mitte Mai 2009 sei der Verwandte, der ihn um Hilfe gebeten habe, mitgenommen worden, wobei sich der BF1 - seinen Angaben zufolge - zu jenem Zeitpunkt bereits bei seiner in Moskau-Umgebung lebenden Schwester aufgehalten habe. Am 25.05.2009 sei erstmals bei ihm zuhause nach ihm gefragt worden, wobei es in weiterer Folge zu weiteren drei bzw. vier "Besuchen" seitens unbekannter Männer gekommen sei, die sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten.
Zunächst ist - wie bereits einleitend festgehalten - dem Bundesasylamt in seiner Einschätzung im angefochtenen Bescheid beizupflichten, dass der BF1 den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes, nämlich konkrete, ausführliche und detaillierte Angaben zu erstatten, nicht gerecht wurde. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte er diesen Anforderungen hinsichtlich eines glaubwürdigen Vorbringens nicht Rechnung tragen, nachdem er seine vagen und oberflächlichen Angaben weder konkretisieren noch seine Fluchtgeschichte nachvollziehbar schildern konnte. Auch wenn der BF1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein vor dem Bundesasylamt erstattetes Grundvorbringen nahezu wortwörtlich wiederholt und damit sozusagen die "Eckpfeiler" seiner Fluchtgründe übereinstimmend wieder gegeben hat, fällt jedoch bei Durchsicht des oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolls auf, dass sowohl der BF1 als auch die BF2 bei vertiefter Befragung und entsprechender Aufforderung, detailliert über die jeweiligen behaupteten Vorfälle zu berichten, in auffälliger Weise ausweichend geantwortet und sich in letzter Konsequenz, wohl um die Verstrickung in weitere Widersprüche bzw. Ungereimtheiten zu vermeiden, auf ihr mangelndes Erinnerungsvermögen berufen haben, was nicht für die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens spricht.
Darüber hinaus wecken auch die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung - in Zusammenschau mit ihren jeweiligen Angaben vor dem Bundesasylamt - erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Verfolgung: So merkte bereits die belangte Behörde zutreffend an, dass es weder dem BF1 noch der BF2 möglich war, die Vorfälle, wann der Verwandte mit den jungen Männern gekommen und um Hilfe gebeten haben soll, zeitlich konkret einzuordnen. Bereits vor dem Bundesasylamt legten sie sich diesbezüglich nicht fest, sondern beschränkten sich lediglich darauf, die behaupteten Vorfälle in den Zeitraum "Februar, März und April 2009" einzuordnen (AS 79, AS 79 ff zu D13 415605-1/2010). Wenn die BF2 auf entsprechende Nachfrage in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet, nicht einmal annähernd angeben zu können, ob sich die Vorfälle Anfang, Mitte oder Ende des Monates zugetragen hätten (AS 79 zu D13 415605-1/2010), birgt diese Aussage einmal mehr berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt des erstatteten Vorbringens. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zogen sich die Beschwerdeführer darauf zurück, die entsprechenden Fragen, an welchem konkreten Tag im Februar, März bzw. April 2009 der Verwandte mit den Männern gekommen sei, ausweichend zu beantworten und legten sich hinsichtlich eines konkreten Datums nicht fest (vgl. bspw. Seite 4 der Verhandlungsniederschrift). Unabhängig von diesem Umstand, der bereits am Wahrheitsgehalt des erstatteten Vorbringens zweifeln lässt, traten hinsichtlich der Uhrzeit rund um den ersten Vorfall Widersprüche im Aussageverhalten der Beschwerdeführer zutage, die nicht für ein glaubwürdiges Vorbringen sprechen. So behauptete der BF1 nach konkreter Nachfrage, dass sein Verwandter im Februar 2009 so gegen 18.00 Uhr oder 19.00 Uhr gekommen sei (vgl. Seite 4 der Verhandlungsniederschrift), während die BF2 zunächst angab, dass der Verwandte nachts gekommen sei, zu einem Zeitpunkt, als sie schon geschlafen hätten, wobei sie dessen Erscheinen zunächst mit nach 24.00 Uhr angab, um nach nochmaliger Nachfrage anzugeben, dass der Verwandte ungefähr zwischen 21.00 Uhr und 21.30 Uhr gekommen sei (vgl. Seite 7 der Verhandlungsniederschrift). Mit dem Widerspruch in ihrem Aussageverhalten konfrontiert, vermochte die BF2 keine plausible und nachvollziehbare Erklärung abzugeben, sondern vermeinte lediglich, sie wisse lediglich, dass es sehr spät gewesen sei.Darüber hinaus wecken auch die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung - in Zusammenschau mit ihren jeweiligen Angaben vor dem Bundesasylamt - erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Verfolgung: So merkte bereits die belangte Behörde zutreffend an, dass es weder dem BF1 noch der BF2 möglich war, die Vorfälle, wann der Verwandte mit den jungen Männern gekommen und um Hilfe gebeten haben soll, zeitlich konkret einzuordnen. Bereits vor dem Bundesasylamt legten sie sich diesbezüglich nicht fest, sondern beschränkten sich lediglich darauf, die behaupteten Vorfälle in den Zeitraum "Februar, März und April 2009" einzuordnen (AS 79, AS 79 ff zu D13 415605-1/2010). Wenn die BF2 auf entsprechende Nachfrage in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet, nicht einmal annähernd angeben zu können, ob sich die Vorfälle Anfang, Mitte oder Ende des Monates zugetragen hätten (AS 79 zu D13 415605-1/2010), birgt diese Aussage einmal mehr berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt des erstatteten Vorbringens. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zogen sich die Beschwerdeführer darauf zurück, die entsprechenden Fragen, an welchem konkreten Tag im Februar, März bzw. April 2009 der Verwandte mit den Männern gekommen sei, ausweichend zu beantworten und legten sich hinsichtlich eines konkreten Datums nicht fest vergleiche bspw. Seite 4 der Verhandlungsniederschrift). Unabhängig von diesem Umstand, der bereits am Wahrheitsgehalt des erstatteten Vorbringens zweifeln lässt, traten hinsichtlich der Uhrzeit rund um den ersten Vorfall Widersprüche im Aussageverhalten der Beschwerdeführer zutage, die nicht für ein glaubwürdiges Vorbringen sprechen. So behauptete der BF1 nach konkreter Nachfrage, dass sein Verwandter im Februar 2009 so gegen 18.00 Uhr oder 19.00 Uhr gekommen sei vergleiche Seite 4 der Verhandlungsniederschrift), während die BF2 zunächst angab, dass der Verwandte nachts gekommen sei, zu einem Zeitpunkt, als sie schon geschlafen hätten, wobei sie dessen Erscheinen zunächst mit nach 24.00 Uhr angab, um nach nochmaliger Nachfrage anzugeben, dass der Verwandte ungefähr zwischen 21.00 Uhr und 21.30 Uhr gekommen sei vergleiche Seite 7 der Verhandlungsniederschrift). Mit dem Widerspruch in ihrem Aussageverhalten konfrontiert, vermochte die BF2 keine plausible und nachvollziehbare Erklärung abzugeben, sondern vermeinte lediglich, sie wisse lediglich, dass es sehr spät gewesen sei.
Ferner gab der BF1 - im Widerspruch zu den Angaben der BF2 - an, dass seine Frau (die BF2) die zwei Personen, die vom Verwandten gebracht worden seien, später gesehen habe (vgl. Seite 4 der Verhandlungsniederschrift), während die BF2 die diesbezügliche Frage dezidiert damit beantwortete, lediglich den Verwandten, nicht aber die zwei Personen gesehen zu haben (vgl. Seite 7 der Verhandlungsniederschrift). Trotz nochmaliger Nachfrage und dem Vorhalt, dass ihr Mann (der BF1) eine widersprüchliche Aussage getätigt habe, hielt die BF2 an ihrer Angabe fest, die zwei Männer definitiv nicht gesehen zu haben (vgl. Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Auch diese Unstimmigkeiten konnten die Beschwerdeführer nicht auflösen, obwohl erwarten werden kann, dass die Beschwerdeführer die Vorfälle, die sie beide erlebt haben und bei denen es sich um einschneidende Erlebnisse gehandelt haben müsste, übereinstimmend angeben können, widrigenfalls davon ausgegangen werden muss, dass die geschilderten Vorfälle sich gar nicht zugetragen haben.Ferner gab der BF1 - im Widerspruch zu den Angaben der BF2 - an, dass seine Frau (die BF2) die zwei Personen, die vom Verwandten gebracht worden seien, später gesehen habe vergleiche Seite 4 der Verhandlungsniederschrift), während die BF2 die diesbezügliche Frage dezidiert damit beantwortete, lediglich den Verwandten, nicht aber die zwei Personen gesehen zu haben vergleiche Seite 7 der Verhandlungsniederschrift). Trotz nochmaliger Nachfrage und dem Vorhalt, dass ihr Mann (der BF1) eine widersprüchliche Aussage getätigt habe, hielt die BF2 an ihrer Angabe fest, die zwei Männer definitiv nicht gesehen zu haben vergleiche Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Auch diese Unstimmigkeiten konnten die Beschwerdeführer nicht auflösen, obwohl erwarten werden kann, dass die Beschwerdeführer die Vorfälle, die sie beide erlebt haben und bei denen es sich um einschneidende Erlebnisse gehandelt haben müsste, übereinstimmend angeben können, widrigenfalls davon ausgegangen werden muss, dass die geschilderten Vorfälle sich gar nicht zugetragen haben.
Dass die Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen können, wird auch dadurch evident, weil der BF1 weder darüber berichten konnte, welche Arzneien und Medikamente er aus der Apotheke geholt habe, nachdem die (ersten) beiden Männer - seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung folgend - stark verkühlt gewesen seien, noch vermochte er den Betrag anzugeben, den er für die besorgten Arzneien und Medikamente bezahlt habe ("VR: Welche Arznei und Medikamente haben sie besorgt? - BF1: Ich kann mich nicht erinnern, dabei waren Spritzen. BR: Gegen welche Krankheit waren die Spritzen? - BF1: Ich meine leere Spritzen. VR: Woran haben die jungen Burschen gelitten?Dass die Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen können, wird auch dadurch evident, weil der BF1 weder darüber berichten konnte, welche Arzneien und Medikamente er aus der Apotheke geholt habe, nachdem die (ersten) beiden Männer - seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung folgend - stark verkühlt gewesen seien, noch vermochte er den Betrag anzugeben, den er für die besorgten Arzneien und Medikamente bezahlt habe ("VR: Welche Arznei und Medikamente haben sie besorgt? - BF1: Ich kann mich nicht erinnern, dabei waren Spritzen. Bundesrat:, Gegen welche Krankheit waren die Spritzen? - BF1: Ich meine leere Spritzen. VR: Woran haben die jungen Burschen gelitten?
- BF1: Sie waren verkühlt. BR: Wenn man in Österreich verkühlt ist, bekommt man grippeähnliche Medikamente. Was mach man mit Spritzen? - BF1: Ich habe in der Apotheke die Liste abgegeben. Ich habe alles bekommen, was dort gestanden ist. VR: Wie viel haben die Medikamente gekostet? - BF1: Ich weiß es nicht. Zu diesem Zeitpunkt haben die Arzneien noch nicht so viel gekostet. Es war ein normaler Betrag."; vgl. Seite 5 und 6 der Verhandlungsniederschrift). Dass derartige vage und ausweichende Antworten des BF1 am Wahrheitsgehalt des erstatteten Vorbringens massiv zweifeln lassen, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.- BF1: Sie waren verkühlt. Bundesrat:, Wenn man in Österreich verkühlt ist, bekommt man grippeähnliche Medikamente. Was mach man mit Spritzen? - BF1: Ich habe in der Apotheke die Liste abgegeben. Ich habe alles bekommen, was dort gestanden ist. VR: Wie viel haben die Medikamente gekostet? - BF1: Ich weiß es nicht. Zu diesem Zeitpunkt haben die Arzneien noch nicht so viel gekostet. Es war ein normaler Betrag."; vergleiche Seite 5 und 6 der Verhandlungsniederschrift). Dass derartige vage und ausweichende Antworten des BF1 am Wahrheitsgehalt des erstatteten Vorbringens massiv zweifeln lassen, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.
Unabhängig davon traten auch hinsichtlich des Zeitpunktes, wann der BF1 die beiden Personen wieder weggebracht haben soll, Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführer zutage, die die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ebenfalls unterstreichen: Zunächst ist noch festzuhalten, dass der BF1 in der mündlichen Verhandlung vermeinte, nicht zu wissen, in welche Ortschaft er die beiden (ersten) Personen gebracht habe (vgl. Seite 6 und 7 der Verhandlungsniederschrift), während er vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, die ersten beiden Männer nach XXXX gebracht zu haben (AS 79). Selbst auf konkrete Nachfrage hielt der BF1 daran fest, nicht sagen zu können, wohin er die Leute gebracht habe, was - wie bereits festgehalten - zum einen im Widerspruch mit seinen Angaben vor dem Bundesasylamt steht, zum anderen jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, nachdem davon auszugehen ist, dass man sich an jenen Ort erinnern würde, wo man Personen, die man über einen Zeitraum von einer Woche bei sich zuhause gepflegt und versteckt hat, hingebracht hat. Darüber hinaus behauptete der BF1 - wiederum nicht mit den Angaben der BF2 übereinstimmend -, dass er die beiden Männer zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr weggebracht habe (vgl. Seite 7 der Verhandlungsniederschrift), während die BF2 angab, dass es zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr gewesen sei (vgl. Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Mit dem Widerspruch konfrontiert, vermeinte die BF2 lediglich, es sei abends gewesen, was zur Auflösung des Widerspruches jedenfalls nicht beitragen konnte.Unabhängig davon traten auch hinsichtlich des Zeitpunktes, wann der BF1 die beiden Personen wieder weggebracht haben soll, Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführer zutage, die die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ebenfalls unterstreichen: Zunächst ist noch festzuhalten, dass der BF1 in der mündlichen Verhandlung vermeinte, nicht zu wissen, in welche Ortschaft er die beiden (ersten) Personen gebracht habe vergleiche Seite 6 und 7 der Verhandlungsniederschrift), während er vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, die ersten beiden Männer nach römisch 40 gebracht zu haben (AS 79). Selbst auf konkrete Nachfrage hielt der BF1 daran fest, nicht sagen zu können, wohin er die Leute gebracht habe, was - wie bereits festgehalten - zum einen im Widerspruch mit seinen Angaben vor dem Bundesasylamt steht, zum anderen jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, nachdem davon auszugehen ist, dass man sich an jenen Ort erinnern würde, wo man Personen, die man über einen Zeitraum von einer Woche bei sich zuhause gepflegt und versteckt hat, hingebracht hat. Darüber hinaus behauptete der BF1 - wiederum nicht mit den Angaben der BF2 übereinstimmend -, dass er die beiden Männer zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr weggebracht habe vergleiche Seite 7 der Verhandlungsniederschrift), während die BF2 angab, dass es zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr gewesen sei vergleiche Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Mit dem Widerspruch konfrontiert, vermeinte die BF2 lediglich, es sei abends gewesen, was zur Auflösung des Widerspruches jedenfalls nicht beitragen konnte.
Ebenso wenig spricht für ein glaubwürdiges Vorbringen, wenn der BF1 im Zusammenhang mit dem Wegbringen der (ersten) beiden Männer behauptet, lediglich einen kurzen Weg zurückgelegt zu haben (vgl. Seite 7 der Verhandlungsniederschrift), während die BF2 einräumte, dass ihr Mann (der BF1) nach 11/2 Stunden zurückgekommen sei (vgl. Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Auch wenn die BF2 auf Anmerkung des vorsitzenden Richters, dass bei einer Abwesenheit von 90 Minuten wohl von einer größeren Distanz auszugehen sei, vermeint, dass dies - so die BF2 -für sie nicht weit sei, tragen auch diese vagen und ausweichenden Antworten der Beschwerdeführer nicht zur Glaubwürdigkeit ihres erstatteten Vorbringens bei.Ebenso wenig spricht für ein glaubwürdiges Vorbringen, wenn der BF1 im Zusammenhang mit dem Wegbringen der (ersten) beiden Männer behauptet, lediglich einen kurzen Weg zurückgelegt zu haben vergleiche Seite 7 der Verhandlungsniederschrift), während die BF2 einräumte, dass ihr Mann (der BF1) nach 11/2 Stunden zurückgekommen sei vergleiche Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Auch wenn die BF2 auf Anmerkung des vorsitzenden Richters, dass bei einer Abwesenheit von 90 Minuten wohl von einer größeren Distanz auszugehen sei, vermeint, dass dies - so die BF2 -für sie nicht weit sei, tragen auch diese vagen und ausweichenden Antworten der Beschwerdeführer nicht zur Glaubwürdigkeit ihres erstatteten Vorbringens bei.
Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die behaupteten Vorfälle im März und April 2009 gestaltete sich ähnlich widersprüchlich und nicht plausibel. Auch wenn die Beschwerdeführer - wie bereits zu Beginn der beweiswürdigenden Überlegungen festgehalten - in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der "Eckpfeiler" ihres Fluchtvorbringens übereinstimmende Angaben tätigten, muss in diesem Zusammenhang auf bereits vor dem Bundesasylamt aufgetretene Widersprüche hingewiesen werden, nachdem die BF2 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.08.2010 die Frage, wie lange die Personen, die zuletzt gebracht worden seien, bei ihnen gewesen seien, zunächst damit beantwortete, dass zuletzt nur eine Person gebracht worden sei, die ein bis zwei Tage bei ihnen geblieben sei, bevor sie ihn ins Krankenhaus gebracht hätten (AS 81 zu D13 415605-1/2010). Auf Nachfrage, wie viele Personen nun von diesem Verwandten insgesamt gebracht worden seien, korrigierte die BF2 ihre Angaben dahingehend, dass zuerst zwei Personen, dann nur eine Person und beim dritten Mal wieder zwei Personen gebracht worden seien (AS 81 zu D13 415605-1/2010). Auch wenn die BF2 mit dieser korrigierten Version ihr Vorbringen an jenes ihres Ehemannes anlehnte, womit diese übereinstimmende Angaben hinsichtlich der Anzahl der gebrachten Personen tätigten, steht dennoch im Widerspruch zu den Angaben des BF1, der hinsichtlich des zweiten Vorfalls angegeben hatte, dass von seinem Verwandten eine Person mit einer Blinddarmentzündung gebracht worden sei, die nach erfolgter Operation und einem einwöchigen Krankenhausaufenthalt eine Woche bei ihnen gewesen sei. Zuletzt - so der BF1 in der Einvernahme vom 19.08.2010 - habe sein Verwandter wieder zwei Personen gebracht, die er - seinen Angaben folgend - gleich am nächsten Tag wieder weggebracht habe (AS 77). Auch muss - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - angemerkt werden, dass die BF2 von dem Umstand, wonach sich der Verwandte insgesamt 10 Tage lang bei ihnen versteckt habe, nichts erwähnt hat (AS 81 zu D13 415605-1/2010). Würden die Beschwerdeführer von tatsächlich erlebten Ereignissen berichten, wäre es ihnen möglich gewesen, übereinstimmend darüber zu berichten.
Auch was die Versorgung der Männer mit Lebensmitteln bzw. Essen anbelangt, wollten sich die Beschwerdeführer - wie sich bei Durchsicht der Verhandlungsniederschrift ergibt - zunächst nicht konkret festlegen und erstatteten ausweichende Antworten. Nach nochmaliger Nachfrage vermeinte der BF1, dass er seinem Verwandten und den Männern das Essen gebracht habe, in seiner Abwesenheit habe sein Verwandter wahrscheinlich seine Frau (die BF2) aufgesucht (vgl. Seite 10 der Verhandlungsniederschrift), während die BF2 behauptete, sie habe das Essen vorbereitet und ihr Mann habe das Essen zu den Männern gebracht. Auf die Frage, wie dies in Abwesenheit ihres Mannes (des BF1) gewesen sei, gab die BF2 an, ihr Mann sei zu Hause gewesen (vgl. Seite 17 der Verhandlungsniederschrift).Auch was die Versorgung der Männer mit Lebensmitteln bzw. Essen anbelangt, wollten sich die Beschwerdeführer - wie sich bei Durchsicht der Verhandlungsniederschrift ergibt - zunächst nicht konkret festlegen und erstatteten ausweichende Antworten. Nach nochmaliger Nachfrage vermeinte der BF1, dass er seinem Verwandten und den Männern das Essen gebracht habe, in seiner Abwesenheit habe sein Verwandter wahrscheinlich seine Frau (die BF2) aufgesucht vergleiche Seite 10 der Verhandlungsniederschrift), während die BF2 behauptete, sie habe das Essen vorbereitet und ihr Mann habe das Essen zu den Männern gebracht. Auf die Frage, wie dies in Abwesenheit ihres Mannes (des BF1) gewesen sei, gab die BF2 an, ihr Mann sei zu Hause gewesen vergleiche Seite 17 der Verhandlungsniederschrift).
Als widersprüchlich erweisen sich auch die Angaben der Beschwerdeführer in Bezug auf die telefonische Kontaktaufnahme bzw. die Häufigkeit der telefonischen Kontakte während des behaupteten Aufenthaltes des BF1 in Moskau. So behauptete der BF1 in der mündlichen Verhandlung, dass er am Abend des 27. Mai 2009 von seiner Schwester darüber informiert worden sei, zuhause gesucht zu werden, wobei seine Schwester - so der BF1 - von diesem Umstand von seiner Frau (der BF2) telefonisch informiert worden sei (vgl. Seite 13 der Verhandlungsniederschrift). Die Frage, warum seine Frau (die BF2) nicht mit ihm persönlich Kontakt aufgenommen habe, rechtfertigte der BF1 damit, dass sein Handy ausgeschalten gewesen sei, weil er - so der BF1 - vor einer Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau (der BF2) Angst gehabt habe. In diesem Zusammenhang bekräftige der BF1 nochmals, dass seine Frau (die BF1) immer nur seine Schwester auf deren Handy angerufen habe, wobei er selbst - so der BF1 weiter - erst ab November 2009 wieder telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau (der BF2) gehabt habe (vgl. Seite 13 und 14 der Verhandlungsniederschrift). Die BF2 brachte hingegen im Widerspruch zu den Angaben ihres Mannes (des BF1) vor, nach dem 27. Mai ihren Mann (den BF1) angerufen zu haben, der - so die BF2 - im Besitz eines Handys gewesen sei. Erklärend führte die BF2 dazu weiters aus, dass sie beim ersten Mal von der Schwester ihres Mannes angerufen worden sei, dann habe sie ihn (den BF1) an seinem Handy erreichen können, wobei sie insgesamt 5 Mal telefonischen Kontakt gehabt hätten, der immer - so die BF2 - von ihr ausgegangen sei (vgl. Seite 18 der Verhandlungsniederschrift). Dass diese Angaben der BF2 - wie sich bei Durchsicht der Verhandlungsniederschrift ergibt - in eklatantem Widerspruch zum erstatteten Vorbringen des BF1 stehen, der die Frage, wie häufig er in dem einen Jahr, wo er von seiner Frau getrennt gelebt habe, persönlich telefonischen Kontakt mit ihr gehabt habe, zunächst damit beantwortete, dies nicht genau zu wissen, um auf Nachfrage und Aufforderung, detaillierte Angaben zu tätigen, zu behaupteten, dass er sie nur ein paar Mal angerufen habe, vielleicht einmal in einigen Monaten, während die BF2 - wie bereits festgehalten - angab, mit ihrem Mann (dem BF1) ungefähr 1 Mal monatlich oder in 2 Monaten persönlich telefoniert zu haben, ungefähr 5-6 Mal. Sie habe - so die BF2 weiter - alle 5 Mal ihren Mann an seinem Handy angerufen (vgl. Seite 16 und 18 der Verhandlungsniederschrift). Mit den divergierenden Angaben seiner Frau (der BF2) konfrontiert, vermeinte der BF1 zunächst in nicht nachvollziehbarer Weise, dass sein Telefon ausgeschaltet gewesen sei, um nach nochmaligem Vorhalt, zumal seine Frau (die BF2) davon gesprochen habe, ihn (den BF1) an seinem Handy angerufen zu haben, zu erwidern, dass er über Bekannte eine neue SIM-Karte bekommen habe und dass er über diese von seiner Frau (der BF2) an seinem Handy angerufen worden sei (vgl. Seite 18 der Verhandlungsniederschrift). Warum dieser Umstand, wonach er von Bekannten eine neue SIM-Karte erhalten habe und über diese von seiner Frau (der BF2) an seinem Handy kontaktiert worden sei, nicht zu Beginn seiner Befragungen rund um einen persönlichen telefonischen Kontakt mit seiner Frau (der BF2) Erwähnung gefunden hat, vermochte der BF1 nicht erklären. Ebenso wenig konnte er plausibel und nachvollziehbar auflösen, warum er zunächst angegeben hatte, dass sein Handy abgedreht gewesen sei, um nach entsprechendem Vorhalt der Angaben seiner Frau (der BF2) anzugeben, dass er von dieser doch an seinem Handy angerufen worden sei. Die abschließende Erklärung des BF1 zu diesen massiv widersprüchlichen Angaben, wonach er - so der BF1 - nach wie vor in der Situation sei, wo er etwas verstecken müsse, vermag vor dem Hintergrund der eklatanten Widersprüche, die in keiner Weise plausibel und nachvollziehbar aufgeklärt werden konnten, nicht zu überzeugen, vielmehr wertet der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diesen Rechtfertigungsversuch als Schutzbehauptung, der letztlich ins Leere gehen muss.Als widersprüchlich erweisen sich auch die Angaben der Beschwerdeführer in Bezug auf die telefonische Kontaktaufnahme bzw. die Häufigkeit der telefonischen Kontakte während des behaupteten Aufenthaltes des BF1 in Moskau. So behauptete der BF1 in der mündlichen Verhandlung, dass er am Abend des 27. Mai 2009 von seiner Schwester darüber informiert worden sei, zuhause gesucht zu werden, wobei seine Schwester - so der BF1 - von diesem Umstand von seiner Frau (der BF2) telefonisch informiert worden sei vergleiche Seite 13 der Verhandlungsniederschrift). Die Frage, warum seine Frau (die BF2) nicht mit ihm persönlich Kontakt aufgenommen habe, rechtfertigte der BF1 damit, dass sein Handy ausgeschalten gewesen sei, weil er - so der BF1 - vor einer Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau (der BF2) Angst gehabt habe. In diesem Zusammenhang bekräftige der BF1 nochmals, dass seine Frau (die BF1) immer nur seine Schwester auf deren Handy angerufen habe, wobei er selbst - so der BF1 weiter - erst ab November 2009 wieder telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau (der BF2) gehabt habe vergleiche Seite 13 und 14 der Verhandlungsniederschrift). Die BF2 brachte hingegen im Widerspruch zu den Angaben ihres Mannes (des BF1) vor, nach dem 27. Mai ihren Mann (den BF1) angerufen zu haben, der - so die BF2 - im Besitz eines Handys gewesen sei. Erklärend führte die BF2 dazu weiters aus, dass sie beim ersten Mal von der Schwester ihres Mannes angerufen worden sei, dann habe sie ihn (den BF1) an seinem Handy erreichen können, wobei sie insgesamt 5 Mal telefonischen Kontakt gehabt hätten, der immer - so die BF2 - von ihr ausgegangen sei vergleiche Seite 18 der Verhandlungsniederschrift). Dass diese Angaben der BF2 - wie sich bei Durchsicht der Verhandlungsniederschrift ergibt - in eklatantem Widerspruch zum erstatteten Vorbringen des BF1 stehen, der die Frage, wie häufig er in dem einen Jahr, wo er von seiner Frau getrennt gelebt habe, persönlich telefonischen Kontakt mit ihr gehabt habe, zunächst damit beantwortete, dies nicht genau zu wissen, um auf Nachfrage und Aufforderung, detaillierte Angaben zu tätigen, zu behaupteten, dass er sie nur ein paar Mal angerufen habe, vielleicht einmal in einigen Monaten, während die BF2 - wie bereits festgehalten - angab, mit ihrem Mann (dem BF1) ungefähr 1 Mal monatlich oder in 2 Monaten persönlich telefoniert zu haben, ungefähr 5-6 Mal. Sie habe - so die BF2 weiter - alle 5 Mal ihren Mann an seinem Handy angerufen vergleiche Seite 16 und 18 der Verhandlungsniederschrift). Mit den divergierenden Angaben seiner Frau (der BF2) konfrontiert, vermeinte der BF1 zunächst in nicht nachvollziehbarer Weise, dass sein Telefon ausgeschaltet gewesen sei, um nach nochmaligem Vorhalt, zumal seine Frau (die BF2) davon gesprochen habe, ihn (den BF1) an seinem Handy angerufen zu haben, zu erwidern, dass er über Bekannte eine neue SIM-Karte bekommen habe und dass er über diese von seiner Frau (der BF2) an seinem Handy angerufen worden sei vergleiche Seite 18 der Verhandlungsniederschrift). Warum dieser Umstand, wonach er von Bekannten eine neue SIM-Karte erhalten habe und über diese von seiner Frau (der BF2) an seinem Handy kontaktiert worden sei, nicht zu Beginn seiner Befragungen rund um einen persönlichen telefonischen Kontakt mit seiner Frau (der BF2) Erwähnung gefunden hat, vermochte der BF1 nicht erklären. Ebenso wenig konnte er plausibel und nachvollziehbar auflösen, warum er zunächst angegeben hatte, dass sein Handy abgedreht gewesen sei, um nach entsprechendem Vorhalt der Angaben seiner Frau (der BF2) anzugeben, dass er von dieser doch an seinem Handy angerufen worden sei. Die abschließende Erklärung des BF1 zu diesen massiv widersprüchlichen Angaben, wonach er - so der BF1 - nach wie vor in der Situation sei, wo er etwas verstecken müsse, vermag vor dem Hintergrund der eklatanten Widersprüche, die in keiner Weise plausibel und nachvollziehbar aufgeklärt werden konnten, nicht zu überzeugen, vielmehr wertet der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diesen Rechtfertigungsversuch als Schutzbehauptung, der letztlich ins Leere gehen muss.
Unabhängig von den aufgezeigten Widersprüchen, die sowohl massiv am behaupteten Vorbringen der Verfolgungsgefahr, als auch hinsichtlich des mehrmonatigen Aufenthaltes des BF1 bei seiner in Moskau-Umgebung lebenden Schwester zweifeln lassen, drängen auch die ausweichenden und vagen Antworten des BF1 auf die in diesem Zusammenhang gestellte Frage des vorsitzenden Richters, ob es in der Zeit vom 27.05.2009, wo er über den Umstand einer ihm drohenden Verfolgung informiert worden sei, bis November 2009 einen telefonischen Kontakt mit seiner Frau (der BF2) gegeben habe, massiv den Verdacht auf, dass sich die geschilderten Vorfälle gar nicht zugetragen haben und lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, erdacht und vorgebracht wurden ("VR:
Das heißt, Sie hatten zumindest 5 Monate keinen persönlichen Kontakt mit Ihrer Frau? - BF1: Ich weiß gar nicht genau, ob ich sie dazwischen angerufen habe. VR: Haben Sie sie angerufen? - BF1: Das weiß ich nicht. Im November habe ich sie sicher angerufen. VR: Sie wissen nicht, wann Sie das erste Mal nach dem 27.05. Ihre Frau gesprochen haben? - BF1: Ich weiß es nicht. VR: Sie wissen nicht, ob es Tage, Wochen oder Monate nach dem 27.05. waren? - BF1: Das weiß ich nicht."; vgl. Seite 14 der Verhandlungsniederschrift). Dass derartigen Angaben in keiner Weise gefolgt werden kann und dass diese nicht dazu beitragen, dem erstatteten Fluchtvorbringen Glauben schenken zu können, muss wohl nicht weiter erörtert werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass eine verfolgte Person, im konkreten Fall: der BF1, die über einen längeren Zeitraum von ihrer Familie getrennt lebt, wobei die Familienangehörigen in jenem Teil des Herkunftsstaat zurückgeblieben sein sollen, wo es - so den Angaben der Beschwerdeführer folgend - zu Verfolgungshandlungen gegenüber dem BF1 gekommen sein soll, konkret darüber berichten kann, wann bzw. ob sie telefonischen Kontakt mit der Frau bzw. den Familienangehörigen gehabt hat, nachdem davon auszugehen ist, dass man als Ehemann und Vater wohl ein Interesse daran haben sollte, ob es seiner Familie gut geht bzw. ob diese etwaigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind. Angesichts dessen kann der erkennende Senat dem Vorbringen des BF1 überhaupt keinen Glauben schenken und wertet seine ausweichenden und vagen Angaben als extrem unglaubwürdig.Das heißt, Sie hatten zumindest 5 Monate keinen persönlichen Kontakt mit Ihrer Frau? - BF1: Ich weiß gar nicht genau, ob ich sie dazwischen angerufen habe. VR: Haben Sie sie angerufen? - BF1: Das weiß ich nicht. Im November habe ich sie sicher angerufen. VR: Sie wissen nicht, wann Sie das erste Mal nach dem 27.05. Ihre Frau gesprochen haben? - BF1: Ich weiß es nicht. VR: Sie wissen nicht, ob es Tage, Wochen oder Monate nach dem 27.05. waren? - BF1: Das weiß ich nicht."; vergleiche Seite 14 der Verhandlungsniederschrift). Dass derartigen Angaben in keiner Weise gefolgt werden kann und dass diese nicht dazu beitragen, dem erstatteten Fluchtvorbringen Glauben schenken zu können, muss wohl nicht weiter erörtert werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass eine verfolgte Person, im konkreten Fall: der BF1, die über einen längeren Zeitraum von ihrer Familie getrennt lebt, wobei die Familienangehörigen in jenem Teil des Herkunftsstaat zurückgeblieben sein sollen, wo es - so den Angaben der Beschwerdeführer folgend - zu Verfolgungshandlungen gegenüber dem BF1 gekommen sein soll, konkret darüber berichten kann, wann bzw. ob sie telefonischen Kontakt mit der Frau bzw. den Familienangehörigen gehabt hat, nachdem davon auszugehen ist, dass man als Ehemann und Vater wohl ein Interesse daran haben sollte, ob es seiner Familie gut geht bzw. ob diese etwaigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind. Angesichts dessen kann der erkennende Senat dem Vorbringen des BF1 überhaupt keinen Glauben schenken und wertet seine ausweichenden und vagen Angaben als extrem unglaubwürdig.
Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass die BF2 Divergierendes zu den Vorfällen ab dem 25.05.2009 erstattet hat, nachdem sie - so die BF2 - von unbekannten maskierten Männern aufgesucht und nach ihrem Mann (dem BF1) gefragt worden sei. Während die BF2 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.08.2010 angab, dass die Männer, die sich nach ihrem Mann (dem BF1) erkundigt hätten, insgesamt zwei Mal in der Nacht und drei Mal am Tag gekommen seien (AS 83 zu D13 415605-1/2010), führte sie in der mündlichen Verhandlung zu diesen Vorfällen befragt zunächst ausweichend aus, dass die Männer "manchmal abends, manchmal tagsüber" gekommen seien, um auf konkrete Nachfrage anzugeben, dass sie nachts "ein Mal" und am Tag "zwei Mal" gekommen seien (vgl. Seite 17 der Verhandlungsniederschrift), was nicht mit ihren diesbezüglichen Ausführungen vor dem Bundesasylamt in Einklang gebracht werden kann. Wenn die BF2 auf entsprechenden Vorhalt ihrer Angaben vor dem Bundesasylamt moniert, die damaligen Angaben seien "möglich", sie wisse es nicht genau, kann dieser Erklärung vor dem Hintergrund eines einschneidenden Erlebnisses, zumal sie von den Männern - so die BF2 - mehrmals aufgesucht und nach ihrem Mann befragt worden sei, überhaupt kein Glauben geschenkt werden. Ferner ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich die BF2 - ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des dargelegten Vorbringens - nur hinsichtlich des ersten behaupteten Vorfalls vom 25.05.2009 datumsmäßig festlegte, während sie die weiteren angeblichen Vorfälle nicht einmal annährend zeitlich einordnen konnte, auch eine Einordnung in einen bestimmten Monat war der BF2 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht möglich (AS 83 zu D13 415605-1/2010). Hält man sich in diesem Zusammenhang ihre Aussage vor Augen, wonach sie - so die BF2 - jeden Tag vor einer Rückkehr bzw. einem Wiederkommen der Männer Angst gehabt habe, so ist ihr Vorbringen, wonach sie die angeblichen weiteren "Besuche" durch die unbekannten Männer nicht zeitlich einordnen könne, absolut unglaubwürdig. In Anbetracht der zahlreichen Widersprüche betreffend das Vorbringen rund um das Aufsuchen des Verwandten und dessen Mitnahme von jungen Männern, die sich - so die Beschwerdeführer - über Zeiträume von einem bzw. zwei Tage bis zu einer Woche bei ihnen aufgehalten hätten, kann nur der Schluss gezogen werden, dass die BF2 zu keinem Zeitpunkt von maskierten Männern aufgesucht und nach ihrem Mann (dem BF1) befragt worden ist. Dieser Annahme wird auch durch die absolut nicht plausible und nachvollziehbare Antwort des BF1 auf die Frage in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.08.2010, warum er seine Familie trotz des Wissens der bestehenden Gefahr nicht zu sich geholt habe, und die er damit quittierte, dass seine Kinder die Schule besucht hätten und dass es - so in der Beschwerde festgehalten - aufgefallen wäre, wenn sie vor den Ferien nicht mehr gekommen wären, Rechnung getragen, zumal davon auszugehen ist, dass bei tatsächlich bestehender Verfolgungsgefahr ein Schulbesuch der Kinder einer unverzüglichen Ausreise nicht entgegen stehen würde. Auch dieser Umstand spricht keineswegs für ein glaubwürdiges Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass sich die BF2 - ihren Angaben folgend - noch bis zum Mai 2010 - also ein Jahr - an der Wohnadresse im Herkunftsstaat aufgehalten haben soll, trotz ständiger Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen durch die unbekannten Männer. Dass so eine Vorgehensweise nicht für eine aktuelle Gefahr vor Verfolgung spricht, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass die BF2 Divergierendes zu den Vorfällen ab dem 25.05.2009 erstattet hat, nachdem sie - so die BF2 - von unbekannten maskierten Männern aufgesucht und nach ihrem Mann (dem BF1) gefragt worden sei. Während die BF2 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.08.2010 angab, dass die Männer, die sich nach ihrem Mann (dem BF1) erkundigt hätten, insgesamt zwei Mal in der Nacht und drei Mal am Tag gekommen seien (AS 83 zu D13 415605-1/2010), führte sie in der mündlichen Verhandlung zu diesen Vorfällen befragt zunächst ausweichend aus, dass die Männer "manchmal abends, manchmal tagsüber" gekommen seien, um auf konkrete Nachfrage anzugeben, dass sie nachts "ein Mal" und am Tag "zwei Mal" gekommen seien vergleiche Seite 17 der Verhandlungsniederschrift), was nicht mit ihren diesbezüglichen Ausführungen vor dem Bundesasylamt in Einklang gebracht werden kann. Wenn die BF2 auf entsprechenden Vorhalt ihrer Angaben vor dem Bundesasylamt moniert, die damaligen Angaben seien "möglich", sie wisse es nicht genau, kann dieser Erklärung vor dem Hintergrund eines einschneidenden Erlebnisses, zumal sie von den Männern - so die BF2 - mehrmals aufgesucht und nach ihrem Mann befragt worden sei, überhaupt kein Glauben geschenkt werden. Ferner ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich die BF2 - ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des dargelegten Vorbringens - nur hinsichtlich des ersten behaupteten Vorfalls vom 25.05.2009 datumsmäßig festlegte, während sie die weiteren angeblichen Vorfälle nicht einmal annährend zeitlich einordnen konnte, auch eine Einordnung in einen bestimmten Monat war der BF2 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht möglich (AS 83 zu D13 415605-1/2010). Hält man sich in diesem Zusammenhang ihre Aussage vor Augen, wonach sie - so die BF2 - jeden Tag vor einer Rückkehr bzw. einem Wiederkommen der Männer Angst gehabt habe, so ist ihr Vorbringen, wonach sie die angeblichen weiteren "Besuche" durch die unbekannten Männer nicht zeitlich einordnen könne, absolut unglaubwürdig. In Anbetracht der zahlreichen Widersprüche betreffend das Vorbringen rund um das Aufsuchen des Verwandten und dessen Mitnahme von jungen Männern, die sich - so die Beschwerdeführer - über Zeiträume von einem bzw. zwei Tage bis zu einer Woche bei ihnen aufgehalten hätten, kann nur der Schluss gezogen werden, dass die BF2 zu keinem Zeitpunkt von maskierten Männern aufgesucht und nach ihrem Mann (dem BF1) befragt worden ist. Dieser Annahme wird auch durch die absolut nicht plausible und nachvollziehbare Antwort des BF1 auf die Frage in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.08.2010, warum er seine Familie trotz des Wissens der bestehenden Gefahr nicht zu sich geholt habe, und die er damit quittierte, dass seine Kinder die Schule besucht hätten und dass es - so in der Beschwerde festgehalten - aufgefallen wäre, wenn sie vor den Ferien nicht mehr gekommen wären, Rechnung getragen, zumal davon auszugehen ist, dass bei tatsächlich bestehender Verfolgungsgefahr ein Schulbesuch der Kinder einer unverzüglichen Ausreise nicht entgegen stehen würde. Auch dieser Umstand spricht keineswegs für ein glaubwürdiges Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass sich die BF2 - ihren Angaben folgend - noch bis zum Mai 2010 - also ein Jahr - an der Wohnadresse im Herkunftsstaat aufgehalten haben soll, trotz ständiger Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen durch die unbekannten Männer. Dass so eine Vorgehensweise nicht für eine aktuelle Gefahr vor Verfolgung spricht, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.
Was das Vorbringen des BF1 in der Beschwerde anbelangt, wonach sich während seines Aufenthaltes in der Ukraine ein Mann bei seiner in Moskau lebenden Schwester nach ihm erkundigt habe, wertet der erkennende Senat in Anbetracht der eklatanten Widersprüche und Unstimmigkeiten auch dieses Vorbringen als unglaubwürdig. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer mit dieser Behauptung sein Vorbringen aufzubauschen versuchte, um diesem doch noch Asylrelevanz zu verleihen. Im Übrigen hat dieses Detail seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat keine Erwähnung mehr gefunden.
Auch die vorgelegten und übersetzten Internetausdrucke bzw. Schreiben zum Verschwinden von drei Familienmitgliedern der Familie XXXX, die der BF1 im gegenständlichen Verwaltungsverfahren zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt hatte, vermögen das Vorbringen zu den angeblichen Vorfällen im Herkunftsstaat nicht zu stützen: In den vorgelegten Internetausdrucken wird zwar von der Entführung und dem Verschwinden von Familienmitgliedern der Familie XXXX berichtet, eine individuelle und aktuelle Verfolgungsgefahr für den BF1 lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Unter Berücksichtigung dessen, dass es sich - so der BF1 in der mündlichen Verhandlung - bei der Familie XXXX lediglich um eine weitschichtige Verwandtschaft handelt ("VR: Wie waren Sie verwandt? - BF1: Ungefähr ein Cousin 3. Grades."; vgl. Seite 11 der Verhandlungsniederschrift), sowie in Anbetracht der erwähnten Widersprüche und Ungereimtheiten vermag der erkennende Senat den vorgelegten Internetausdrucken bzw. Schreiben keinen entscheidungsrelevanten Beweiswert zuzuerkennen.Auch die vorgelegten und übersetzten Internetausdrucke bzw. Schreiben zum Verschwinden von drei Familienmitgliedern der Familie römisch 40 , die der BF1 im gegenständlichen Verwaltungsverfahren zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt hatte, vermögen das Vorbringen zu den angeblichen Vorfällen im Herkunftsstaat nicht zu stützen: In den vorgelegten Internetausdrucken wird zwar von der Entführung und dem Verschwinden von Familienmitgliedern der Familie römisch 40 berichtet, eine individuelle und aktuelle Verfolgungsgefahr für den BF1 lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Unter Berücksichtigung dessen, dass es sich - so der BF1 in der mündlichen Verhandlung - bei der Familie römisch 40 lediglich um eine weitschichtige Verwandtschaft handelt ("VR: Wie waren Sie verwandt? - BF1: Ungefähr ein Cousin 3. Grades."; vergleiche Seite 11 der Verhandlungsniederschrift), sowie in Anbetracht der erwähnten Widersprüche und Ungereimtheiten vermag der erkennende Senat den vorgelegten Internetausdrucken bzw. Schreiben keinen entscheidungsrelevanten Beweiswert zuzuerkennen.
Auch dass die BF2 legal unter Verwendung ihrer Reisepässe problemlos ausreisen konnte, obwohl sie bereits - ihren Angaben zufolge - mehrmals von Mitarbeitern des FSB, so der BF1 in der Ersteinvernahme (AS 17), aufgesucht und nach ihrem Mann (dem BF1) befragt worden sein soll, deutet nicht gerade darauf hin, dass die Behörden Interesse an den Beschwerdeführern gehabt haben sollen.
Selbst wenn man der BF1 - entgegen der Annahme des erkennenden Senates - tatsächlich gezielten Verfolgungshandlungen in seinem Heimatdorf ausgesetzt gewesen sein sollte, könnte er sich in anderen Regionen, insbesondere in russischen Großstädten und Ballungszentren, niederlassen. Dabei ist zu erwähnen, dass sich der BF1 vor seiner Ausreise nach Österreich bereits ungefähr sechs Monate problemlos in Russland, genauer gesagt in Rostov aufgehalten und gearbeitet hat (AS 77). Auch wenn der BF1 in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, ob er nicht beispielsweise gemeinsam mit seiner Familie in das Kerngebiet der Russischen Föderation übersiedeln könnte, antwortete, mit der Familie sei es nicht möglich, sich lange Zeit ohne Meldezettel aufzuhalten, zudem müssten die Kinder in die Schule gehen (vgl. Seite 20 der Verhandlungsniederschrift), ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr in diese Region im konkreten Fall nicht (gefahrlos) möglich oder (in Anbetracht aller persönlichen Umstände) nicht zumutbar wäre.Selbst wenn man der BF1 - entgegen der Annahme des erkennenden Senates - tatsächlich gezielten Verfolgungshandlungen in seinem Heimatdorf ausgesetzt gewesen sein sollte, könnte er sich in anderen Regionen, insbesondere in russischen Großstädten und Ballungszentren, niederlassen. Dabei ist zu erwähnen, dass sich der BF1 vor seiner Ausreise nach Österreich bereits ungefähr sechs Monate problemlos in Russland, genauer gesagt in Rostov aufgehalten und gearbeitet hat (AS 77). Auch wenn der BF1 in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, ob er nicht beispielsweise gemeinsam mit seiner Familie in das Kerngebiet der Russischen Föderation übersiedeln könnte, antwortete, mit der Familie sei es nicht möglich, sich lange Zeit ohne Meldezettel aufzuhalten, zudem müssten die Kinder in die Schule gehen vergleiche Seite 20 der Verhandlungsniederschrift), ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr in diese Region im konkreten Fall nicht (gefahrlos) möglich oder (in Anbetracht aller persönlichen Umstände) nicht zumutbar wäre.
Der BF1 war daher mit seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, die allgemeinen und vagen Aussagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen, sondern kamen weitere Unplausibilitäten und Widersprüche hinzu. Wie schon erwähnt, vermittelte der (in seinem Verhalten völlig unauffällige) BF1 in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof überhaupt nicht den Eindruck, psychisch oder physisch nicht in der Lage zu sein, seine Fluchtgründe zu schildern, sodass der Einwand des BF1, wonach er an Gedächtnislücken leide, wodurch wiederum sein mangelhaftes Erinnerungsvermögen erklärbar wäre, jedenfalls ins Leere gehen muss. Der Eindruck, dass das gesamte Vorbringen des BF1 nicht der Wahrheit entspricht und er im Herkunftsstaat tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Der BF1 konnte insgesamt weder glaubhaft machen, dass sich die von ihm behaupteten Vorfälle rund um die Versorgung und Unterbringung von jungen Männern aus den Bergen, die - so der BF1 - von seinem Verwandten XXXX gebracht worden seien, noch glaubwürdig darlegen, dass es aufgrund dieser angeblichen Unterstützung zu Verfolgungshandlungen gegenüber seiner Person gekommen sei. Dem BF1 ist es mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom BF1 präsentierte Fluchtgeschichte als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss und der BF1 die Russische Föderation allein wegen der damals herrschenden, allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Dasselbe gilt für die BF2 selbst, die keine auf ihre Person bezogenen Ausreisegründe geltend machte, sondern sich immer auf die angeblich bestehende Gefahr ihres Mannes (des BF1) bezog. Die von den Beschwerdeführern dargelegte Fluchtgeschichte kann vom erkennenden Senat daher lediglich als asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt gewertet werden.Der BF1 war daher mit seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, die allgemeinen und vagen Aussagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen, sondern kamen weitere Unplausibilitäten und Widersprüche hinzu. Wie schon erwähnt, vermittelte der (in seinem Verhalten völlig unauffällige) BF1 in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof überhaupt nicht den Eindruck, psychisch oder physisch nicht in der Lage zu sein, seine Fluchtgründe zu schildern, sodass der Einwand des BF1, wonach er an Gedächtnislücken leide, wodurch wiederum sein mangelhaftes Erinnerungsvermögen erklärbar wäre, jedenfalls ins Leere gehen muss. Der Eindruck, dass das gesamte Vorbringen des BF1 nicht der Wahrheit entspricht und er im Herkunftsstaat tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Der BF1 konnte insgesamt weder glaubhaft machen, dass sich die von ihm behaupteten Vorfälle rund um die Versorgung und Unterbringung von jungen Männern aus den Bergen, die - so der BF1 - von seinem Verwandten römisch 40 gebracht worden seien, noch glaubwürdig darlegen, dass es aufgrund dieser angeblichen Unterstützung zu Verfolgungshandlungen gegenüber seiner Person gekommen sei. Dem BF1 ist es mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom BF1 präsentierte Fluchtgeschichte als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss und der BF1 die Russische Föderation allein wegen der damals herrschenden, allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Dasselbe gilt für die BF2 selbst, die keine auf ihre Person bezogenen Ausreisegründe geltend machte, sondern sich immer auf die angeblich bestehende Gefahr ihres Mannes (des BF1) bezog. Die von den Beschwerdeführern dargelegte Fluchtgeschichte kann vom erkennenden Senat daher lediglich als asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt gewertet werden.
Zudem muss in diesem Zusammenhang auch auf die der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Länderfeststellungen verwiesen werde, aus denen sich eindeutig ergibt, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen bzw. Personen aus dem Nordkaukasus nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage im Nordkaukasus in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig. Für die allgemeine Stabilisierung der Lage ist auch die Entscheidungspraxis in den anderen europäischen Staaten bezeichnend, die mehrheitlich eine Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien von unter 10% aufweisen (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vgl. Herzog/Liebinger in die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich "Pro Libris Verlag").Zudem muss in diesem Zusammenhang auch auf die der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Länderfeststellungen verwiesen werde, aus denen sich eindeutig ergibt, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen bzw. Personen aus dem Nordkaukasus nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage im Nordkaukasus in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig. Für die allgemeine Stabilisierung der Lage ist auch die Entscheidungspraxis in den anderen europäischen Staaten bezeichnend, die mehrheitlich eine Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien von unter 10% aufweisen (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche Herzog/Liebinger in die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich "Pro Libris Verlag").
Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass die Regime im Nordkaukasus teilweise diktatorische Züge haben, und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien im Nordkaukasus bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies auch der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes in diesem Zusammenhang. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation im Nordkaukasus daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage im Nordkaukasus erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht anzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall konnten individuelle Fluchtgründe, wie oben ausführlich begründet, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation im Nordkaukasus ist so, dass der Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr zuzumuten sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiterer Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass diese in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Frage, ob sie an schweren oder chronischen Krankheiten leide, verneinend beantwortet hat. Aktuell lägen keine erwähnenswerten Krankheiten vor, Kleinigkeiten habe jeder (vgl. S 2 und 19 der Verhandlungsniederschrift). Auch finden sich im gesamten Verwaltungsakt keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin. Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dennoch medizinische Versorgung aufgrund psychischer oder physischer Probleme bzw. Beschwerden benötigen, wird ihr diese - den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in ihrem Herkunftsstaat jedenfalls zuteil werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht. Vielmehr ergibt sich aus den der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderfeststellungen, dass im russischen Zentralgebiet eine ausreichende medizinische Grundversorgung gegeben ist, um etwaige Beschwerden der Beschwerdeführerin behandeln zu können.Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass diese in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Frage, ob sie an schweren oder chronischen Krankheiten leide, verneinend beantwortet hat. Aktuell lägen keine erwähnenswerten Krankheiten vor, Kleinigkeiten habe jeder vergleiche S 2 und 19 der Verhandlungsniederschrift). Auch finden sich im gesamten Verwaltungsakt keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin. Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dennoch medizinische Versorgung aufgrund psychischer oder physischer Probleme bzw. Beschwerden benötigen, wird ihr diese - den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in ihrem Herkunftsstaat jedenfalls zuteil werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht. Vielmehr ergibt sich aus den der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderfeststellungen, dass im russischen Zentralgebiet eine ausreichende medizinische Grundversorgung gegeben ist, um etwaige Beschwerden der Beschwerdeführerin behandeln zu können.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Auch die Beschwerden der Ehefrau und der minderjährigen Kinder wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten bzw. einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die jeweiligen Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt, sodass kein Eingriff in das Familienleben vorliegt. Hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit rund zwei Jahren im Bundesgebiet aufhält. Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin kein die öffentlichen Interessen überwiegendes persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet geltend machen. Insbesondere liegt im Fall der Beschwerdeführerin keine außergewöhnliche Integration vor. Der Beschwerdeführer spricht die deutsche Sprache trotz in Vorlage gebrachter Kursbesuchsbestätigung lediglich in Grundzügen. Sie hat keine Ausbildung abgeschlossen und ist von Leistungen der öffentlichen Hand abhängig. Ihre Ausweisung stellt somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Auf die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.5. darf an dieser Stelle verwiesen werden.Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Auch die Beschwerden der Ehefrau und der minderjährigen Kinder wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten bzw. einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die jeweiligen Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt, sodass kein Eingriff in das Familienleben vorliegt. Hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit rund zwei Jahren im Bundesgebiet aufhält. Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin kein die öffentlichen Interessen überwiegendes persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet geltend machen. Insbesondere liegt im Fall der Beschwerdeführerin keine außergewöhnliche Integration vor. Der Beschwerdeführer spricht die deutsche Sprache trotz in Vorlage gebrachter Kursbesuchsbestätigung lediglich in Grundzügen. Sie hat keine Ausbildung abgeschlossen und ist von Leistungen der öffentlichen Hand abhängig. Ihre Ausweisung stellt somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Auf die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.5. darf an dieser Stelle verwiesen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 01.07.2010 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 01.07.2010 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.3.2. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005).
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da den anderen Familienangehörigen der Kernfamilie (nämlich ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern) mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag weder der Status der Asylberechtigten noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte der Beschwerdeführerin weder der Status der Asylberechtigten noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009) gewährt werden.Da den anderen Familienangehörigen der Kernfamilie (nämlich ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern) mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag weder der Status der Asylberechtigten noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte der Beschwerdeführerin weder der Status der Asylberechtigten noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) gewährt werden.
Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.
3.3. Zum Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen entspricht, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, nicht den Tatsachen und konnten im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes keine glaubhaften Gründe für einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgrund erkannt werden. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen entspricht, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, nicht den Tatsachen und konnten im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes keine glaubhaften Gründe für einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgrund erkannt werden. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände, die Art. 3 EMRK verletzten könnten vor. Angesichts dessen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter handelt, die an keinen ihr Alltagsleben und ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation aufgewachsen ist, dort 36 Jahre und somit den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, sie die tschetschenische sowie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt (vgl. Seite 20 der Verhandlungsniederschrift) und ihr dieses nach wie vor in der Russischen Föderation bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihr die Wiedereingliederung in die russische bzw. tschetschenischen Gesellschaft - welche sich nach einer kurzen Ortsabwesenheit von zwei Jahren als nicht schwierig erweisen sollte - erleichtern kann.Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände, die Artikel 3, EMRK verletzten könnten vor. Angesichts dessen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter handelt, die an keinen ihr Alltagsleben und ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation aufgewachsen ist, dort 36 Jahre und somit den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, sie die tschetschenische sowie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt vergleiche Seite 20 der Verhandlungsniederschrift) und ihr dieses nach wie vor in der Russischen Föderation bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihr die Wiedereingliederung in die russische bzw. tschetschenischen Gesellschaft - welche sich nach einer kurzen Ortsabwesenheit von zwei Jahren als nicht schwierig erweisen sollte - erleichtern kann.
Aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, ihres jungen Alters und ihres familiären Rückhaltes, kann dieser auch zugemutet werden, das für ihr Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei zudem auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es der Beschwerdeführerin deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für ihren Lebensunterhalt und ihrer Familie Notwendige zu erlangen.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine verfahrensrelevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine verfahrensrelevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.5. Zur Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft somit dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft somit dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):
Dauer des Aufenthalts (EGMR U 26.3.1992, Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)
Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)
Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92)
Nationalität der involvierten Personen
Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207)
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:
In Österreich leben der Ehemann der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu D13 415603-1/2010) und die gemeinsamen minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer zu D13 415607-1/2010, D13 415608-1/2010 und D13 415606-1/2010), welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls ausgewiesen wurden. Da alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, liegt diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Juli 2010 im österreichischen Bundesgebiet und kann damit insgesamt einen Aufenthalt im Inland von rund zwei Jahren aufweisen. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Dennoch ist davon auszugehen, dass bereits durch den rund zweijährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet beachtliche persönliche Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entstanden sind. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Interessen der Beschwerdeführerin jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Stellung eines Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal gewesen ist. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihres Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der oben dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Juli 2010 im österreichischen Bundesgebiet und kann damit insgesamt einen Aufenthalt im Inland von rund zwei Jahren aufweisen. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Dennoch ist davon auszugehen, dass bereits durch den rund zweijährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet beachtliche persönliche Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entstanden sind. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Interessen der Beschwerdeführerin jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Stellung eines Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal gewesen ist. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihres Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der oben dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).
Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung somit spätestens nach der Abweisung ihres Asylantrages durch Bescheid des Bundesasylamtes im September 2010 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnte bereits zwei Monate nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung somit spätestens nach der Abweisung ihres Asylantrages durch Bescheid des Bundesasylamtes im September 2010 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnte bereits zwei Monate nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Darüber hinaus sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin schließen lassen. Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen (siehe etwa den im Akt befindlichen GVS-Auszug). Die Beschwerdeführerin legte zwar eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor, verfügt jedoch nur über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie hat zudem keine weitere Ausbildung in Österreich absolviert, ist kein Mitglied in einem Verein und ging in Österreich zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung/Arbeit nach. Von einer gelungenen Integration kann somit trotz gewisser sozialer Anknüpfungspunkte, die sich anhand der vorgelegten Empfehlungsschreiben ergeben, nicht ausgegangen werden, zumal diese schon deshalb zu relativieren sind, weil der Beschwerdeführerin die Unsicherheit des Aufenthaltes seit September 2010 bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.2.2010, 2009/21/0187).Darüber hinaus sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin schließen lassen. Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen (siehe etwa den im Akt befindlichen GVS-Auszug). Die Beschwerdeführerin legte zwar eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor, verfügt jedoch nur über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie hat zudem keine weitere Ausbildung in Österreich absolviert, ist kein Mitglied in einem Verein und ging in Österreich zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung/Arbeit nach. Von einer gelungenen Integration kann somit trotz gewisser sozialer Anknüpfungspunkte, die sich anhand der vorgelegten Empfehlungsschreiben ergeben, nicht ausgegangen werden, zumal diese schon deshalb zu relativieren sind, weil der Beschwerdeführerin die Unsicherheit des Aufenthaltes seit September 2010 bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.2.2010, 2009/21/0187).
Selbst der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer seiner jüngsten Entscheidungen in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Art 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).Selbst der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer seiner jüngsten Entscheidungen in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vergleiche ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in der Russischen Föderation zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Leben verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor ihre Eltern, Geschwister sowie weitere Verwandte befinden. Die Beschwerdeführerin spricht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist die Beschwerdeführerin mit den Gepflogenheiten der russischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
3.6. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
05.02.2013