Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A6 307.646-1/2008/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde desXXXX, Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2006, Zl. 05 18.551-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 07.11.2006 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 07.11.2006 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste angeblich am 02.11.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte an ebendiesem Tage den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste angeblich am 02.11.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte an ebendiesem Tage den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.
I.2. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 09.11.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen und legte er dabei einen Mitgliedsausweis des SCNC vor. Der Beschwerdeführer führte an, in XXXX geboren zu sein und in seinem Heimatland seine Mutter sowie seine beiden Geschwister zurückgelassen zu haben. Sein Vater wäre bereits im Jahr 1996 verstorben. Er habe in Kamerun von 1992 bis 1999 die Schule besucht und zuletzt als selbständiger Verkäufer von Textilien gearbeitet. Seine Heimat habe er erstmals am 20.10.2005 verlassen. Nachdem dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes vorgehalten worden war, dass der Behörde aufgrund von Fingerabdruckvergleichen seine Asylantragstellungen in den Niederlanden und in Belgien aus dem Jahr 2003 bekannt seien, räumte er ein, dass dies stimmte, er jedoch aus Holland wieder nach Kamerun deportiert worden wäre.römisch eins.2. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 09.11.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen und legte er dabei einen Mitgliedsausweis des SCNC vor. Der Beschwerdeführer führte an, in römisch 40 geboren zu sein und in seinem Heimatland seine Mutter sowie seine beiden Geschwister zurückgelassen zu haben. Sein Vater wäre bereits im Jahr 1996 verstorben. Er habe in Kamerun von 1992 bis 1999 die Schule besucht und zuletzt als selbständiger Verkäufer von Textilien gearbeitet. Seine Heimat habe er erstmals am 20.10.2005 verlassen. Nachdem dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes vorgehalten worden war, dass der Behörde aufgrund von Fingerabdruckvergleichen seine Asylantragstellungen in den Niederlanden und in Belgien aus dem Jahr 2003 bekannt seien, räumte er ein, dass dies stimmte, er jedoch aus Holland wieder nach Kamerun deportiert worden wäre.
I.3. In weiterer Folge führte das Bundesasylamt ein Dublin-Konsultationsverfahren durch, welches jedoch keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergab.römisch eins.3. In weiterer Folge führte das Bundesasylamt ein Dublin-Konsultationsverfahren durch, welches jedoch keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergab.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 27.09.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einer niederschriftlichen Befragung unterzogen, anlässlich derer dieser zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll gab, dass es in Kamerun Probleme zwischen dem französischen und dem englischsprachigen Teil gegeben hätte. Seitens des Vorsitzenden des SCNC sei der Beschwerdeführer damit beauftragt worden, in Dörfern Papiere zu verteilen, weshalb er von der Polizei mitgenommen und zwanzig Jahre inhaftiert werden hätte sollen. Aus diesem Grunde habe seine Mutter einen Mann kontaktiert, der den Beschwerdeführer über die Grenze nach Nigeria gebracht hätte, wo er sich bis zu seinem Abflug am 02.11.2005 in einem Hotel versteckt gehalten habe. Der einvernehmende Organwalter des Bundesasylamtes befragte den Beschwerdeführer sodann näher zum SCNC, insbesondere zu dessen Bedeutung, Gründung und Organisation.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Kamerun zur Kenntnis gebracht.
I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.10.2006, Zl. 05 18.551-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Behörde bewusst über seine bisherigen Reisebewegungen und Asylantragstellungen in Europa zu täuschen versucht habe. Auch seine Unwissenheit bezüglich des SCNC ließe ebenfalls den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer versucht habe, Verfolgungen vorzutäuschen, die nie stattgefunden hätten. Zudem sei der SCNC-Mitgliedsausweis gefälscht und hätten sich zeitliche Widersprüche bezüglich dessen Ausstellungsdatums und des Alters des Beschwerdeführers ergeben.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.10.2006, Zl. 05 18.551-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Behörde bewusst über seine bisherigen Reisebewegungen und Asylantragstellungen in Europa zu täuschen versucht habe. Auch seine Unwissenheit bezüglich des SCNC ließe ebenfalls den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer versucht habe, Verfolgungen vorzutäuschen, die nie stattgefunden hätten. Zudem sei der SCNC-Mitgliedsausweis gefälscht und hätten sich zeitliche Widersprüche bezüglich dessen Ausstellungsdatums und des Alters des Beschwerdeführers ergeben.
I.5. Gegen diese, dem Beschwerdeführer am 24.10.2006 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung, erhob der Beschwerdeführer am 07.11.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin betonte er, dass er ganz sicher nicht mehr nach Kamerun zurückginge, da er kein Glück in seinem Land erlebt hätte. Er bedaure, wenn er etwas Falsches gesagt habe und bitte um Vergebung. Er sei nicht ganz klar im Kopf und sei sein ganzes Gemüt ständig durcheinander.römisch eins.5. Gegen diese, dem Beschwerdeführer am 24.10.2006 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung, erhob der Beschwerdeführer am 07.11.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin betonte er, dass er ganz sicher nicht mehr nach Kamerun zurückginge, da er kein Glück in seinem Land erlebt hätte. Er bedaure, wenn er etwas Falsches gesagt habe und bitte um Vergebung. Er sei nicht ganz klar im Kopf und sei sein ganzes Gemüt ständig durcheinander.
I.6. Der Beschwerdeführer kam mehrmals aufgrund seines aggressiven Verhaltens mit der Polizei in Konflikt, woraufhin mehrfache Anzeigen gegen ihn erstattet wurden.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer kam mehrmals aufgrund seines aggressiven Verhaltens mit der Polizei in Konflikt, woraufhin mehrfache Anzeigen gegen ihn erstattet wurden.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX bzw. Bezirksgerichtes XXXX vom 02.05.2007, 19.03.2008 sowie 10.12.2008 wegen diverser strafbarer Handlungen gegen die Rechtspflege, die Staatsgewalt, das Suchtmittelgesetz sowie wegen Körperverletzungs - und Vermögensdelikten zu bedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von sechs bzw. vier Monaten sowie zu Geldstrafen von 120 bzw. 60 und 240 Tagessätzen zu je ¿ 2,00 rechtskräftig verurteilt.Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 bzw. Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.05.2007, 19.03.2008 sowie 10.12.2008 wegen diverser strafbarer Handlungen gegen die Rechtspflege, die Staatsgewalt, das Suchtmittelgesetz sowie wegen Körperverletzungs - und Vermögensdelikten zu bedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von sechs bzw. vier Monaten sowie zu Geldstrafen von 120 bzw. 60 und 240 Tagessätzen zu je ¿ 2,00 rechtskräftig verurteilt.
I.7. In seinem Schriftsatz vom 23.12.2010 führte der Beschwerdeführer unter Vorlage diverser Arztbriefe sowie des Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur psychiatrischen Versorgung in Kamerun vom 09.09.2010 aus, dass er neben den politischen Problemen in Kamerun seit Jahren an schweren psychiatrischen Problemen litte. Es wäre bei ihm eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und auch Gehirnschädigungen festgestellt worden. Er benötige ständig medikamentöse Behandlung sowie regelmäßige fachärztliche Kontrollen und sei auch auf psychosoziale Betreuung zur Bewältigung des Alltags angewiesen. Eine Rückkehr nach Kamerun würde für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten, da er zum einen Gefahr liefe, Opfer gesellschaftlicher Diskriminierung und Isolation zu werden. Zum anderen seien die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten in Kamerun stark limitiert. Außerdem sei das von ihm benötigte Medikament in Kamerun nicht erhältlich.römisch eins.7. In seinem Schriftsatz vom 23.12.2010 führte der Beschwerdeführer unter Vorlage diverser Arztbriefe sowie des Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur psychiatrischen Versorgung in Kamerun vom 09.09.2010 aus, dass er neben den politischen Problemen in Kamerun seit Jahren an schweren psychiatrischen Problemen litte. Es wäre bei ihm eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und auch Gehirnschädigungen festgestellt worden. Er benötige ständig medikamentöse Behandlung sowie regelmäßige fachärztliche Kontrollen und sei auch auf psychosoziale Betreuung zur Bewältigung des Alltags angewiesen. Eine Rückkehr nach Kamerun würde für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten, da er zum einen Gefahr liefe, Opfer gesellschaftlicher Diskriminierung und Isolation zu werden. Zum anderen seien die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten in Kamerun stark limitiert. Außerdem sei das von ihm benötigte Medikament in Kamerun nicht erhältlich.
I.8. Mit Eingabe vom 08.03.2012 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er die durch seine psychiatrischen Krankheiten begangenen Straftaten sehr bereue und ernstlich bemüht sei, sein Verhalten zu bessern. Derzeit würde er auf Depotspritzen umgestellt, litte jedoch weiterhin - jedoch gemildert - an den bisherigen Symptomen. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befund vom 01.06.2011, einen Medikamentenplan sowie zwei Deutschkurszertifikate bei.römisch eins.8. Mit Eingabe vom 08.03.2012 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er die durch seine psychiatrischen Krankheiten begangenen Straftaten sehr bereue und ernstlich bemüht sei, sein Verhalten zu bessern. Derzeit würde er auf Depotspritzen umgestellt, litte jedoch weiterhin - jedoch gemildert - an den bisherigen Symptomen. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befund vom 01.06.2011, einen Medikamentenplan sowie zwei Deutschkurszertifikate bei.
I.9. Am 04.10.2012 legte der Beschwerdeführer schließlich zwei ärztliche Behandlungsbestätigungen vom 06.06.2012 sowie 10.09.2012 vor, und wird dem Beschwerdeführer darin von seiten einer Fachärztin für Psychiatrie neuerlich das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie attestiert.römisch eins.9. Am 04.10.2012 legte der Beschwerdeführer schließlich zwei ärztliche Behandlungsbestätigungen vom 06.06.2012 sowie 10.09.2012 vor, und wird dem Beschwerdeführer darin von seiten einer Fachärztin für Psychiatrie neuerlich das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie attestiert.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
Zunächst erweisen sich die beweiswürdigenden Überlegungen seitens der belangten Behörden nach Durchsicht der angefochtenen Entscheidung durch den erkennenden Senat als völlig unzureichend, um daraus abschließend die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer dargebrachten Fluchtgründe aufgrund mangelnder Glaubwürdigkeit verneinen zu können.
Zwar verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass der Beschwerdeführer offenkundig tatsächlich nicht den Tatsachen entsprechende Angaben zu seinen Reisebewegungen getätigt hat. Unabhängig davon, wäre es jedoch Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, den Beschwerdeführer zu den ins Treffen geführten fluchtauslösenden Ereignissen im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung näher zu interviewen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können, und sich zudem mit seinen dahingehenden Äußerungen auch beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dies ist im konkreten Fall jedoch nur sehr oberflächlich geschehen und hat sich das Bundesasylamt lediglich damit begnügt, die behaupteten Tätigkeiten des Beschwerdeführers für den SCNC in zeitlicher Hinsicht zu hinterfragen. Den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er von der Polizei mitgenommen und zwanzig Jahre inhaftiert werden sollte, wurde vom Bundesasylamt hingegen keine weitere Beachtung geschenkt.
Nicht nachvollziehbar ist weiters, wie die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten SCNC-Mitgliedsausweis um eine Fälschung handelt. Hiezu findet sich weder eine profunde Begründung im bekämpften Bescheid, noch kann dem Verwaltungsakt entnommen werden, dass etwa eine kriminaltechnische Untersuchung veranlasst worden wäre, aus welcher besagtes Ergebnis resultiert hätte.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt neben diesen Aspekten außerdem mit dem nachweislich schlechten psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - Verdacht auf paranoide Schizophrenie - zu befassen haben. Dabei wird entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten sein, dass der Gesundheitszustand nicht nur bei der Prüfung subsidiärer Schutzgründe heranzuziehen, sondern entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Aussageverhalten zu berücksichtigen ist (vgl. etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355).Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt neben diesen Aspekten außerdem mit dem nachweislich schlechten psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - Verdacht auf paranoide Schizophrenie - zu befassen haben. Dabei wird entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten sein, dass der Gesundheitszustand nicht nur bei der Prüfung subsidiärer Schutzgründe heranzuziehen, sondern entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Aussageverhalten zu berücksichtigen ist vergleiche etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355).
II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen und unter Bedachtnahme auf seine gesundheitliche Situation zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, KassationZuletzt aktualisiert am
03.01.2013