Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S6 430.208-1/2012/4E
S6 430.209-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden
1.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zl. 12 11.648 EAST Ost,1.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zl. 12 11.648 EAST Ost,
2.) des mj. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012,2.) des mj. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012,
Zl. 12 11.649-EAST Ost,
alle StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihr minderjähriges Kind, sind beide Staatsangehörige der Russischen Föderation und über Kroatien in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo sie bzw. die Mutter als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer am 29.08.2012 Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung am 31.08.2012 für sich und ihren minderjährigen Sohn an, sie habe ihren Herkunftsstaat mit ihrem Sohn am 20.05.2012 mit dem Bus in Richtung Moskau verlassen und sei von dort aus in die Türkei geflogen, wo sie sich ca. drei Monate aufgehalten hätten. In weiterer Folge seien sie am 22.08.2012 mit dem Flugzeug von Istanbul nach Zagreb geflogen und eine Woche später schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Sie gab weiters an, in der Türkei bei der österreichischen Botschaft um Asyl angesucht zu haben. Ihr sei jedoch nach Erhalt eines negativen Bescheides mitgeteilt worden, dass sie in Österreich Asyl beantragen solle. Sie sei in der Türkei nicht sicher, weshalb sie auch nicht dorthin zurückkehren wolle. Sie sei mit einem Terroristen, der gegen die russische Regierung gekämpft habe, verheiratet gewesen, was nicht nur ihr, sondern auch ihrem Sohn und ihrem zweiten Ehemann Probleme in Form von Festnahmen, Entführungen, Drohungen und Misshandlungen bereitet habe. In der Heimat laufe eine Suche nach der Erstbeschwerdeführerin. Sie habe Angst um ihr eigenes Leben und das ihres mj. Kindes. All die Vorfälle hätten auch dazu geführt, dass die Erstbeschwerdeführerin mit psychischen Problemen zu kämpfen und sich noch in der Heimat einer Behandlung unterzogen habe.
Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, am 17.09.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines Rechtsberaters an, sich gut zu fühlen, derzeit keine ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen und keine Medikamente zu benötigen. Aufgrund ihrer Depressionen habe sie jedoch in der Heimat einen Psychiater aufgesucht und Medikamente erhalten. Danach befragt, was sie dazu bewogen habe, nach Österreich zu kommen, führte die Genannte aus, dass es sich bei ihrem Exgatten um einen bekannten Terroristen handeln würde, der vor zwei Jahren getötet worden sei und sie auf Anraten von tschetschenischen Landsleuten nach Österreich geflohen sei. In der Türkei sei die Gefahr, von russischen Behörden und den Behörden der Republik "Kobardino-Balkarien" gefunden zu werden, zu groß gewesen. Russisch sprechende Leute würden problemlos ein Visum für die Türkei bekommen, für Kroatien gebe es überhaupt keine Visumspflicht. Sie sei also ohne Visum in Kroatien eingereist, habe dort aber keinen Asylantrag gestellt. Sie habe sich dort nicht sicher gefühlt und wolle in Österreich bleiben. Hier bestünde auch die Möglichkeit, ihren Beruf als Lehrerin wieder aufzunehmen.
Zu ihren familiären Verhältnissen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass in Österreich neben ihrem Sohn auch ihr neuer Ehemann leben würde. Diesen habe sie vor kurzem in einer pakistanischen Moschee in XXXX nach muslimischem Recht geheiratet, habe bis dato aber noch kein Dokument darüber erhalten.Zu ihren familiären Verhältnissen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass in Österreich neben ihrem Sohn auch ihr neuer Ehemann leben würde. Diesen habe sie vor kurzem in einer pakistanischen Moschee in römisch 40 nach muslimischem Recht geheiratet, habe bis dato aber noch kein Dokument darüber erhalten.
Mit Schreiben vom 27.09.2012 stimmte Kroatien zu, die Erstbeschwerdeführerin und den mj. Zweitbeschwerdeführer im Sinne des Art. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung der Republik Österreich zurückzuübernehmen (vgl. Aktenseite 159 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin, infolge kurz: AS).Mit Schreiben vom 27.09.2012 stimmte Kroatien zu, die Erstbeschwerdeführerin und den mj. Zweitbeschwerdeführer im Sinne des Artikel 2, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung der Republik Österreich zurückzuübernehmen vergleiche Aktenseite 159 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin, infolge kurz: AS).
2. Mit Bescheiden vom 28.09.2012, Zl. 12 11.648 EAST Ost betreffend die Erstbeschwerdeführerin und Zl. 12 11.649-EAST Ost betreffend den mj. Zweitbeschwerdeführer wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, wies die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.2. Mit Bescheiden vom 28.09.2012, Zl. 12 11.648 EAST Ost betreffend die Erstbeschwerdeführerin und Zl. 12 11.649-EAST Ost betreffend den mj. Zweitbeschwerdeführer wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, wies die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Das Bundesasylamt führte begründend aus, dass die Beschwerdeführer vor der Einreise in das Bundesgebiet in Kroatien aufhältig gewesen seien, die weitere Reiseroute nach Österreich habe nicht festgestellt werden können. Für die Beschwerdeführer bestehe in Kroatien Drittstaatsicherheit. Mit Schreiben der Republik Kroatien, Ministerium für Innere Angelegenheiten vom 27.09.2012 sei die Bereitschaft zur Rückübernahme der beiden Beschwerdeführer durch den kroatischen Staat ausgesprochen worden. Im Übrigen bestehe in Kroatien in allen Belangen ein im Sinne der GFK entsprechendes ausgestaltetes Asylverfahren. Diesbezüglich wurden umfassende Feststellungen unter Nennung der jeweiligen Quellen getroffen. Einleitend wurde ausgeführt, dass der Staat Kroatien die GFK ratifiziert habe und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hätte, welches die Grundsätze der GFK und der EMRK, sowie verschiedener Protokolle zur EMRK erfülle.
Zur Justiz wurde ausgeführt, dass hier beträchtliche Fortschritte erzielt worden seien. Die Justiz sei unabhängig.
Die Sicherheitsbehörden unterlägen der Kontrolle ziviler Behörden. Auch die Korruptionsbekämpfung habe sich verbessert. In Kroatien sei eine Vielzahl internationaler und inländischer Nichtregierungsorganisationen ungehindert tätig und hätten auch Berichte über Menschenrechtsangelegenheiten publiziert. Die kroatische Regierung beachte allgemein internationale Menschenrechtsabkommen.
Es gebe eine kostenlose medizinische Versorgung.
Zum Thema Asylverfahren und Migration wird ausgeführt, dass das im Jänner 2008 in Kraft getretene neue Asylgesetz an den unionsrechtlichen Besitzstand angeglichen worden sei. In einer Novelle 2010 wäre es zu einer Verlängerung der Gewährung von subsidiärem Schutz von bisher einem auf nunmehr drei Jahre und des Rechts auf Unterbringung bei Asylgewährung bis zu zwei Jahren gekommen sowie für anerkannte Flüchtlinge der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung, Bildung und Beschäftigung ausgeweitet worden.
In der Praxis gewähre Kroatien effektiven Schutz gegen Refoulementverletzungen. Der Asylantrag könne in einem Asylaufnahmezentrum, beim Grenzübertritt oder bei einer Polizeistation gestellt werden. Die Entscheidung werde in Anwesenheit eines Dolmetschers dem Asylwerber übermittelt. Es gebe eine Beschwerdemöglichkeit bis hin zum Verwaltungsgerichtshof der Republik Kroatien.
In den Bescheiden wird weiters festgestellt, dass sich bei beiden Beschwerdeführern keine Hinweise auf eine schwere körperliche Krankheit oder eine schwere psychische Störung ergeben haben. Zur Erstbeschwerdeführerin wurde explizit festgehalten, dass diese weder ärztlich behandelt worden sei noch sich Untersuchungen unterzogen habe und zweifelsfrei davon ausgegangen werden könne, dass dementsprechend dringliche ärztliche Behandlung in absehbarer Zeit durchgeführt oder fixiert worden wäre, wenn tatsächlich schwerwiegende Erkrankungen vorliegen würden.
Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin keine konkrete Bedrohungssituation dargelegt habe und ihr Vorbringen, Kroatien sei kein sicheres Land, vage und unbescheinigt geblieben sei. Zudem sei nicht bekannt, dass Kroatien nicht in der Lage wäre, die Menschenrechte sowie Leib und Leben zu schützen und hätten die Beschwerdeführer bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in Kroatien die Möglichkeit, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Beschwerdeführer seien nachweislich aus einem Staat, der gem. § 39 Abs. 5 Z 2 als sicherer Herkunftsstaat (Drittstaat) bezeichnet sei, nach Österreich eingereist. Da sie die Regelvermutung der Sicherheit durch ihre Angaben nicht hätten entkräften können, wären die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 AsylG erfüllt.Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin keine konkrete Bedrohungssituation dargelegt habe und ihr Vorbringen, Kroatien sei kein sicheres Land, vage und unbescheinigt geblieben sei. Zudem sei nicht bekannt, dass Kroatien nicht in der Lage wäre, die Menschenrechte sowie Leib und Leben zu schützen und hätten die Beschwerdeführer bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in Kroatien die Möglichkeit, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Beschwerdeführer seien nachweislich aus einem Staat, der gem. Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, als sicherer Herkunftsstaat (Drittstaat) bezeichnet sei, nach Österreich eingereist. Da sie die Regelvermutung der Sicherheit durch ihre Angaben nicht hätten entkräften können, wären die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 4, AsylG erfüllt.
Im vorliegenden Fall handle es sich um ein Familienverfahren und ergebe sich für sämtliche Familienangehörigen dieselbe Ausweisungsentscheidung. Durch die Ausweisung der gesamten Familie aus Österreich nach Kroatien bleibe die Einheit der Familie gewahrt und stelle die Ausweisungsentscheidung daher keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar. Zum Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin wurde festgehalten, dass dieser als Asylwerber in Österreich lebe, wobei er lediglich durch ein anhängiges Beschwerdeverfahren iS des AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sei. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe erst seit kurzem. Ausgehend davon, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht erwarten habe können, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu bekommen, habe ihr sowie ihrem Lebensgefährten bereits am Beginn der Beziehung klar sein müssen, dass der gemeinsame Verbleib in Österreich sehr unsicher sein würde. Unter Beleuchtung aller Aspekte könne daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK erkannt werden. Weitere familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte gebe es in Österreich nicht.Im vorliegenden Fall handle es sich um ein Familienverfahren und ergebe sich für sämtliche Familienangehörigen dieselbe Ausweisungsentscheidung. Durch die Ausweisung der gesamten Familie aus Österreich nach Kroatien bleibe die Einheit der Familie gewahrt und stelle die Ausweisungsentscheidung daher keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar. Zum Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin wurde festgehalten, dass dieser als Asylwerber in Österreich lebe, wobei er lediglich durch ein anhängiges Beschwerdeverfahren iS des AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sei. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe erst seit kurzem. Ausgehend davon, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht erwarten habe können, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu bekommen, habe ihr sowie ihrem Lebensgefährten bereits am Beginn der Beziehung klar sein müssen, dass der gemeinsame Verbleib in Österreich sehr unsicher sein würde. Unter Beleuchtung aller Aspekte könne daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erkannt werden. Weitere familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte gebe es in Österreich nicht.
3. Gegen diese Bescheide richten sich die am 18.10.2012 rechtzeitig eingebrachten Beschwerden. Darin werden die befürchteten Konsequenzen einer Rücküberstellung nach Kroatien, nämlich das Ausfindigmachen und Töten der Erstbeschwerdeführerin durch ihre Verfolger, geäußert. Neben Zeitungsberichten, die als Beweis dienen sollen, dass eine Suche nach der Erstbeschwerdeführerin durch die russischen Behörden läuft, wurden der Beschwerde handschriftliche Ausführungen beigefügt, welche die Tätigkeit des Exgatten der Erstbeschwerdeführerin und deren Folgen zusammenfassen. So sei der Exgatte Untergrundanführer in Kabardino-Balkarien und in dieser Funktion für mehrere Anschläge mit Todesopfern verantwortlich gewesen. Der russische Geheimdienst und die Hinterbliebenen der Opfer würden nun Vergeltung wollen. Zudem würden die Erstbeschwerdeführerin und der mj. Zweitbeschwerdeführer auf einer Liste aufscheinen, welche Personen anführt, die getötet werden sollen. Deshalb hätten die Beschwerdeführer fliehen müssen. In Kroatien wären beide nicht in Sicherheit, da dort eine Einreise für jeden auch ohne Visum möglich sei. Österreich hingegen sei das sicherste Land in Europa. Im Übrigen könne die Erstbeschwerdeführerin hier medizinisch behandelt und der mj. Zweitbeschwerdeführer, der hier auch die örtliche Schule besuche, endlich zur Ruhe kommen.
4. In der Beschwerdeergänzung vom 31.10.2012 wird das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes gerügt, da dieses eine individuelle Auseinandersetzung mit der konkreten Verfolgungsgefahr durch russische Staatsbürger und Milizen, die durch die bis 31.10.2012 visumsfreie Einreise in Kroatien erleichtert gewesen sei, verabsäumt habe. Zudem müsse festgestellt werden, ob die Beschwerdeführer tatsächlich von Kroatien rückübernommen werden. Angesichts der von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Probleme hätte die belangte Behörde ebenfalls Feststellungen treffen müssen, ob ihre Transportfähigkeit gewährleistet, respektive ihre Rückkehr nach Kroatien möglich sei. Diesbezüglich wurde hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin die Einholung eines neurologischen Gutachtens beantragt.
Der Beschwerdeergänzung wurde eine Biographie des Exgatten der Erstbeschwerdeführerin sowie der Zeitungsartikel "XXXX" beigefügt. Im genannten Artikel geht es um die Anti-Terror-Gruppe "XXXX", welche gegen den islamistischen Terror im russischen Nordkaukasus, konkret in der Republik Kabardino-Balkarien, kämpft.
5. In einer Stellungnahme, die am 09.11.2012 beim Asylgerichtshof einlangte, wurde erneut auf die Gefahr im Falle einer Abschiebung nach Kroatien hingewiesen. Durch die Visumsfreiheit in Kroatien hätten die russischen Verfolger freie Hand. Trotz der Scheidung von ihrem Exgatten seien die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen ständigen Bedrohungen ausgesetzt. Ihr zweiter Ehemann sei entführt worden, um an Informationen über den Exgatten der Erstbeschwerdeführerin zu kommen und ihrem Kind, dem mj. Zweitbeschwerdeführer, wäre der Besuch in mehreren Kindergärten verwehrt worden. Aufgrund all der Repressionen habe sich die Erstbeschwerdeführerin an den russischen Präsidenten sowie an die russischen Behörden gewandt, jedoch ohne Erfolg.
Weiters wurden folgende Beweismittel in Vorlage gebracht: Eine aus Wikipedia stammende Biographie des Exgatten der Erstbeschwerdeführerin in englischer und deutscher Sprache sowie weitere - sowohl deutsch als auch englisch - abgefasste Berichte aus dem Internet über die Erstbeschwerdeführerin und deren Exgatten.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlinskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlinskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
Absatz 4 dieser Bestimmung normiert:
"Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn"Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn
1. der Asylwerber EWR-Bürger ist;
2. einem Elternteil eines minderjährigen, ledigen Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder
3. dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde."
Gemäß Abs. 5 leg. cit. tritt eine derartige Entscheidung außer Kraft wenn ein Fremder, ausGemäß Absatz 5, leg. cit. tritt eine derartige Entscheidung außer Kraft wenn ein Fremder, aus
faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten liegen, binnen drei Monaten nicht zurück,-
oder abgeschoben werden kann.
2.2. Zur Situation in Kroatien im Allgemeinen und zum kroatischen Asylverfahren im Besonderen geht der Asylgerichtshof von den im Verfahren hervorgekommenen und im Wesentlichen in der Verfahrenserzählung referierten Feststellungen aus.
In Anbetracht der von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe und der damit zusammenhängenden Beweismittel (in Form von Zeitungs- und Internetberichten) kann ihre Furcht vor einer Bedrohung nachvollzogen werden. Soweit sie jedoch geltend macht, dass es für sie und ihren mj. Sohn in Kroatien zu gefährlich sei, da sie dort (nicht zuletzt aufgrund der erleichterten Einreisebestimmungen) jederzeit ihre russischen Verfolger aufspüren könnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin eigenen Angaben nach noch gar keinen Asylantrag in Kroatien gestellt hat, womit es sich verbietet, spekulative Erwägungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kroatischen Behörden, von deren Vorliegen seitens des Asylgerichtshofes jedoch keine Zweifel bestehen, zu tätigen. Im Zusammenhang mit den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin, Österreich sei das sicherste Land in Europa, ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden. Nach dem jetzigen Kenntnisstand des Asylgerichtshofes kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer mit hinreichender Sicherheit Gefahr liefen, in Kroatien kein faires Asylverfahren bzw. keinen Refoulement-Schutz zu erhalten.
Vor dem Hintergrund der expliziten Bereitschaft Kroatiens zur Rückübernahme der beiden Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.09.2012 kann auch nicht erkannt werden, dass die Letztgenannten dort schutzlos auf sich allein gestellt wären.
Insoweit in der Beschwerde angeführt wird, dass es eine "Todesliste" gebe und Informationen darüber bestehen würden, dass die zwei Beschwerdeführer namentlich auf der Liste geführt werden würden, ist zu entgegnen, dass die Erstbeschwerdeführerin diese Liste nie selbst gesehen hat, womit das diesbezügliche Vorbringen letztlich nur eine leere Behauptung darstellt. Nichtsdestotrotz wird sich Kroatien als für das Asylverfahren der beiden Beschwerdeführer zuständiger Staat mit ihrem Vorbringen noch genau auseinanderzusetzen und gegebenenfalls für den Ausgang des Verfahrens notwendige Ermittlungen und Erhebungen zu tätigen haben. An dieser Stelle ist wesentlich hervorzuheben, dass es in Kroatien nicht zu Non-Refoulementverletzungen kommt. In der Praxis gewährt Kroatien effektiven Schutz gegen die Abschiebung oder Rückführung von Flüchtlingen in Länder, in denen deren Leben oder Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischer Meinung einer Bedrohung ausgesetzt sind. Das Refoulement-Verbot ist im Art. 3 des Asylgesetzes sowie im Art. 95 des kroatischen Fremdengesetzes festgehalten. Zudem werden Asylwerber in Kroatien ordnungsgemäß versorgt. Hinzu kommt, dass das kroatische Asylverfahren dem EU-Asylrecht entspricht.Insoweit in der Beschwerde angeführt wird, dass es eine "Todesliste" gebe und Informationen darüber bestehen würden, dass die zwei Beschwerdeführer namentlich auf der Liste geführt werden würden, ist zu entgegnen, dass die Erstbeschwerdeführerin diese Liste nie selbst gesehen hat, womit das diesbezügliche Vorbringen letztlich nur eine leere Behauptung darstellt. Nichtsdestotrotz wird sich Kroatien als für das Asylverfahren der beiden Beschwerdeführer zuständiger Staat mit ihrem Vorbringen noch genau auseinanderzusetzen und gegebenenfalls für den Ausgang des Verfahrens notwendige Ermittlungen und Erhebungen zu tätigen haben. An dieser Stelle ist wesentlich hervorzuheben, dass es in Kroatien nicht zu Non-Refoulementverletzungen kommt. In der Praxis gewährt Kroatien effektiven Schutz gegen die Abschiebung oder Rückführung von Flüchtlingen in Länder, in denen deren Leben oder Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischer Meinung einer Bedrohung ausgesetzt sind. Das Refoulement-Verbot ist im Artikel 3, des Asylgesetzes sowie im Artikel 95, des kroatischen Fremdengesetzes festgehalten. Zudem werden Asylwerber in Kroatien ordnungsgemäß versorgt. Hinzu kommt, dass das kroatische Asylverfahren dem EU-Asylrecht entspricht.
Wesentlich erscheint an dieser Stelle auch, dass in Kroatien keine Bürgerkriegssituation, oder eine allgemein unsichere Situation vorliegt, die es einem russischen Staatsbürger wie den Beschwerdeführern generell unzumutbar erscheinen ließe, in diesem Land aufhältig zu sein.
In casu hat das Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit Kroatiens im Sinne des § 4 AsylG unter detaillierter Darstellung der Lage in Kroatien bejaht und ausführliche Feststellungen getroffen. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass in Kroatien Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten -, sofern eine Bedrohung gemäß § 8 Abs. 1 gegeben ist, besteht. Es ist zudem nicht erkennbar, dass Kroatien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Aus den festgestellten Länderberichten geht des Weiteren eindeutig hervor, dass die Sicherheit in Kroatien im Allgemeinen gewährleistet wird und eine unabhängige Justiz vorliegt. Des Weiteren gilt Kroatien in Österreich als "sicherer Herkunftsstaat" (§ 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung nach § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG, BGBL II Nr. 177/2009 idF Nr. 428/2010). Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Abs. 2 des § 4 AsylG normierten Voraussetzungen substantiiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben.In casu hat das Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit Kroatiens im Sinne des Paragraph 4, AsylG unter detaillierter Darstellung der Lage in Kroatien bejaht und ausführliche Feststellungen getroffen. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass in Kroatien Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten -, sofern eine Bedrohung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, gegeben ist, besteht. Es ist zudem nicht erkennbar, dass Kroatien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Aus den festgestellten Länderberichten geht des Weiteren eindeutig hervor, dass die Sicherheit in Kroatien im Allgemeinen gewährleistet wird und eine unabhängige Justiz vorliegt. Des Weiteren gilt Kroatien in Österreich als "sicherer Herkunftsstaat" (Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaaten-Verordnung nach Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG, BGBL römisch zwei Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Nr. 428 aus 2010,). Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Absatz 2, des Paragraph 4, AsylG normierten Voraussetzungen substantiiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben.
Den Beschwerdeführern ist es sohin zusammenfassend nicht gelungen, darzulegen, dass in ihrem Fall Kroatien kein sicherer Drittstaat sei.
Die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz wurden vom Bundesasylamt zu Recht gemäß § 4 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz wurden vom Bundesasylamt zu Recht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Das Bundesasylamt fasste in den angefochtenen Bescheiden - wie oben näher dargelegt - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Insbesondere teilt das erkennende Gericht auch die Einschätzung, dass die Sicherheit der Beschwerdeführer in Kroatien ebenso wie in Österreich gewährleistet ist.
2.3. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Zum gesundheitlichen Zustand der Erstbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass diese in ihrer letzten Einvernahme vom 17.09.2012 angab, sich gut zu fühlen, keine Medikamente zu nehmen und sich derzeit auch keiner medizinischen Behandlung zu unterziehen (AS 137 bis 139). Ihre angegebenen psychischen Probleme, derentwegen sie das letzte Mal vor drei Jahren psychiatrische Hilfe mit zusätzlicher Medikamenteneinnahme in der Heimat in Anspruch nehmen habe müssen, wurden durch keinerlei Beweismittel (ärztliche Schreiben, Vorlage von Rezepten etc.) gestützt und blieben letztlich unbescheinigt.
Vor dem Hintergrund des sich aus den zwei Einvernahmen ergebenden guten Allgemeinzustandes, der ohne jegliche Beweismittel vorgebrachten lang zurückliegenden ärztlichen Behandlung sowie des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 17.09.2012 in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen wurde, Letzterer aber keine Anträge gestellt hat, kann kein Fehler in der Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes festgestellt werden. Sofern keine konkreten Hinweise auf eine existenzbedrohende psychische Beeinträchtigung vorliegen, trifft das Bundesasylamt keine Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens. Selbst wenn die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich an psychischen Beeinträchtigungen zu leiden hätte, würde sich lediglich die Frage stellen, ob ihre Überstellung nach Kroatien mit unzumutbaren, Art. 3 verletzenden Folgen verbunden wäre. Dafür haben sich im Verfahren jedoch keine Hinweise ergeben. Nach Angaben der Erstbeschwerdeführerin war diese weder bei einem Arzt in Österreich vorstellig noch hat sie vorgebracht, sich hier in stationärer Behandlung befunden zu haben, womit letztlich keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Kroatien aufgekommen sind. Der Asylgerichtshof erachtet es somit nicht für notwendig, weitere Erhebungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin respektive die Einholung eines neurologischen Gutachtens zu veranlassen.Vor dem Hintergrund des sich aus den zwei Einvernahmen ergebenden guten Allgemeinzustandes, der ohne jegliche Beweismittel vorgebrachten lang zurückliegenden ärztlichen Behandlung sowie des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 17.09.2012 in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen wurde, Letzterer aber keine Anträge gestellt hat, kann kein Fehler in der Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes festgestellt werden. Sofern keine konkreten Hinweise auf eine existenzbedrohende psychische Beeinträchtigung vorliegen, trifft das Bundesasylamt keine Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens. Selbst wenn die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich an psychischen Beeinträchtigungen zu leiden hätte, würde sich lediglich die Frage stellen, ob ihre Überstellung nach Kroatien mit unzumutbaren, Artikel 3, verletzenden Folgen verbunden wäre. Dafür haben sich im Verfahren jedoch keine Hinweise ergeben. Nach Angaben der Erstbeschwerdeführerin war diese weder bei einem Arzt in Österreich vorstellig noch hat sie vorgebracht, sich hier in stationärer Behandlung befunden zu haben, womit letztlich keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Kroatien aufgekommen sind. Der Asylgerichtshof erachtet es somit nicht für notwendig, weitere Erhebungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin respektive die Einholung eines neurologischen Gutachtens zu veranlassen.
Für den mj. Zweitbeschwerdeführer wurden zu keinem Zeitpunkt gesundheitliche Beschwerden ins Treffen geführt.
Im Übrigen ist auf die getroffenen Länderfeststellungen zu verweisen, wonach ersichtlich ist, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gegeben ist. Diese wird von der kroatischen Krankenversicherungsanstalt finanziert. Asylwerbern wird auch eine psychosoziale Betreuung gewährt, die vom Innenministerium und dem kroatischen Roten Kreuz finanziert wird.
2.4. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.4. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin lebt ihr nach muslimischem Recht geehelichter "Ehemann" XXXX (laut AIS-Auszug lautet sein Name XXXX alias XXXX) in Österreich und würden beide hier zusammen leben (laut ZMR-Auszug sind beide erst seit dem 18.09.2012 an derselben Adresse gemeldet). In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt konnte jedoch auch vom Asylgerichtshof keine hinreichend intensive Beziehung bzw. ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden:Nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin lebt ihr nach muslimischem Recht geehelichter "Ehemann" römisch 40 (laut AIS-Auszug lautet sein Name römisch 40 alias römisch 40 ) in Österreich und würden beide hier zusammen leben (laut ZMR-Auszug sind beide erst seit dem 18.09.2012 an derselben Adresse gemeldet). In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt konnte jedoch auch vom Asylgerichtshof keine hinreichend intensive Beziehung bzw. ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden:
Einleitend ist zu der nach islamischem Ritus vollzogenen Trauung festzustellen, dass gemäß
§ 16 Abs. 1 und 2 IPRG die Form einer Eheschließung im Inland nach inländischen Formvorschriften zu beurteilen ist. In Österreich wird die Form einer gültigen Eheschließung in § 17 Abs. 1 Ehegesetz festgelegt. Demnach wird die Ehe dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Durch die allenfalls nach islamischem Ritus vollzogene Trauung ist demnach keine nach österreichischen Gesetzen gültige Ehe zustande gekommen.Paragraph 16, Absatz eins und 2 IPRG die Form einer Eheschließung im Inland nach inländischen Formvorschriften zu beurteilen ist. In Österreich wird die Form einer gültigen Eheschließung in Paragraph 17, Absatz eins, Ehegesetz festgelegt. Demnach wird die Ehe dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Durch die allenfalls nach islamischem Ritus vollzogene Trauung ist demnach keine nach österreichischen Gesetzen gültige Ehe zustande gekommen.
Vor dem Hintergrund, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren neuen "Ehemann" kurz nach ihrer Einreise in Österreich Ende August 2012 kennengelernt und bereits im September 2012 in einer Moschee in XXXX geheiratet hat, wobei sie diesbezüglich keine Dokumente vorlegen konnte, kann von keiner intensiven Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Auch der nun mit ihrem neuen Ehemann vorliegende gemeinsame Haushalt vermag kein intensives Familienleben dazutun, welches einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Kroatien entgegenstünde, da sich die Erstbeschwerdeführerin, wie bereits oben erwähnt, erst seit August 2012 im österreichischen Bundesgebiet befindet, womit ein langes Zusammenleben mit dem nunmehrigen Ehemann auszuschließen ist.Vor dem Hintergrund, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren neuen "Ehemann" kurz nach ihrer Einreise in Österreich Ende August 2012 kennengelernt und bereits im September 2012 in einer Moschee in römisch 40 geheiratet hat, wobei sie diesbezüglich keine Dokumente vorlegen konnte, kann von keiner intensiven Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK ausgegangen werden. Auch der nun mit ihrem neuen Ehemann vorliegende gemeinsame Haushalt vermag kein intensives Familienleben dazutun, welches einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Kroatien entgegenstünde, da sich die Erstbeschwerdeführerin, wie bereits oben erwähnt, erst seit August 2012 im österreichischen Bundesgebiet befindet, womit ein langes Zusammenleben mit dem nunmehrigen Ehemann auszuschließen ist.
Führt man sich die illegale Einreise der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem mj. Sohn, die festgestellte Zuständigkeit Kroatiens zur Führung ihres Asylverfahrens, den bisher kurzen Aufenthalt von nur wenigen Monaten in Österreich und den Umstand, dass das Familienleben mit ihrem neuen Ehemann zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem sie nicht erwarten konnte, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu bekommen, überwiegen die Argumente zur Trennung der Erstbeschwerdeführerin von Herrn XXXX zur effektiven Umsetzung der Dublin II VO. Nicht auszuschließen ist auch die Möglichkeit, mit diesem ein gemeinsames Familienleben in Kroatien zu führen. In einer Gesamtschau überwiegen somit die in Art. 8 EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse der Erstbeschwerdeführerin am Aufrechterhalten des Familienlebens mit Herrn XXXX.Führt man sich die illegale Einreise der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem mj. Sohn, die festgestellte Zuständigkeit Kroatiens zur Führung ihres Asylverfahrens, den bisher kurzen Aufenthalt von nur wenigen Monaten in Österreich und den Umstand, dass das Familienleben mit ihrem neuen Ehemann zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem sie nicht erwarten konnte, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu bekommen, überwiegen die Argumente zur Trennung der Erstbeschwerdeführerin von Herrn römisch 40 zur effektiven Umsetzung der Dublin römisch zwei VO. Nicht auszuschließen ist auch die Möglichkeit, mit diesem ein gemeinsames Familienleben in Kroatien zu führen. In einer Gesamtschau überwiegen somit die in Artikel 8, EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse der Erstbeschwerdeführerin am Aufrechterhalten des Familienlebens mit Herrn römisch 40 .
Andere in Österreich lebende Personen, zu denen ein enger Familienbezug bestünde, bzw. Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, gibt es nicht. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien ein Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.Andere in Österreich lebende Personen, zu denen ein enger Familienbezug bestünde, bzw. Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, gibt es nicht. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien ein Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.
Eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem mj. Sohn nach Kroatien stellt nach Auffassung des Asylgerichtshofes aufgrund des Fehlens besonderer integrationsbegründender Umstände keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar. Zudem besteht mangels Glaubhaftmachung einer konkreten Bedrohung in Kroatien oder einer individuellen krankheitsbedingten Gefährdung auch kein "real risk" einer Verletzung der Beschwerdeführer in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten.Eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem mj. Sohn nach Kroatien stellt nach Auffassung des Asylgerichtshofes aufgrund des Fehlens besonderer integrationsbegründender Umstände keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar. Zudem besteht mangels Glaubhaftmachung einer konkreten Bedrohung in Kroatien oder einer individuellen krankheitsbedingten Gefährdung auch kein "real risk" einer Verletzung der Beschwerdeführer in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten.
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. waren daher abzuweisen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. waren daher abzuweisen.
3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführer nach Kroatien (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführer nach Kroatien (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt I oben (im Zusammenhang mit der Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK) zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd § 10 Abs. 2 AsylG 2005 geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in den Verfahren nicht hervorgekommen.Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins oben (im Zusammenhang mit der Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Artikel 8, EMRK) zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in den Verfahren nicht hervorgekommen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des § 34 AsylG anzuwenden.Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, des Paragraph 34, AsylG anzuwenden.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.
Die Beschwerdeverfahren, welche die Mutter und deren minderjährigen Sohn betreffen, haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären. Daher ergibt sich auch daraus nicht, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 AsylG zuzulassen wäreDie Beschwerdeverfahren, welche die Mutter und deren minderjährigen Sohn betreffen, haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären. Daher ergibt sich auch daraus nicht, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG zuzulassen wäre
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, Drittstaatsicherheit, Überstellungsrisiko, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
15.01.2013