TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/22 C5 426645-1/2012

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Veröffentlicht am 22.11.2012
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Spruch

C5 426.645-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.4.2012, 11 03.828-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.4.2012, 11 03.828-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der - nach seinen Angaben - der ethnischen Gruppe der Hazara angehört, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX und dem gemeinsamen Sohn XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.4.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Dazu gab er bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EASt) am selben Tag an, er habe Afghanistan schon als Kind verlassen und dann im Iran gelebt. Er und seine Frau hätten ohne Zustimmung der Familie seiner Frau geheiratet; er sei von dieser Familie mit dem Tode bedroht und vor fünf Jahren von ihren Brüdern und ihrem Vetter geschlagen worden.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der - nach seinen Angaben - der ethnischen Gruppe der Hazara angehört, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 und dem gemeinsamen Sohn römisch 40 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.4.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Dazu gab er bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EASt) am selben Tag an, er habe Afghanistan schon als Kind verlassen und dann im Iran gelebt. Er und seine Frau hätten ohne Zustimmung der Familie seiner Frau geheiratet; er sei von dieser Familie mit dem Tode bedroht und vor fünf Jahren von ihren Brüdern und ihrem Vetter geschlagen worden.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 24.6.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf XXXX (Bezirk XXXX, Provinz Meydane Wardak) in Afghanistan geboren und im Alter von fünf Jahren mit seiner Familie in den Iran (in die Stadt XXXX) gezogen, weil damals in Afghanistan Krieg geherrscht habe. In Afghanistan kenne er sich daher nicht aus. Seine Eltern und Geschwister lebten nach wie vor im Iran; in Afghanistan lebten nur zwei Onkeln väterlicherseits, die er noch nie gesehen habe. Im Iran habe er sich in seine jetzige Frau verliebt, seine Eltern hätten dann bei ihren Eltern um ihre Hand angehalten, seien aber abgewiesen worden, weil das Mädchen bereits im Alter von vier Jahren einem Vetter versprochen worden sei; davon habe es selbst nichts gewusst. Er habe sich dann jeden Freitag mit ihr getroffen, bei einem dieser Treffen - etwa zwei Wochen vor seiner Flucht aus XXXX, im Frühjahr 1385 (nach afghanischer bzw. iranischer Zeitrechnung, di. nach gregorianischem Kalender - nach der Niederschrift, die über die Einvernahme aufgenommen wurde - März/April 2006) - habe er sie umarmt und sei dabei von ihren Brüdern gesehen worden. Sie hätten ihn dann verprügelt und mit einem Messer und einem Holzstock verletzt. (Der Beschwerdeführer wies auf eine etwa vier cm lange Narbe an der rechten Hand hin.) Er sei ohnmächtig geworden und erst im Krankenhaus XXXX in der Stadt XXXX wieder zu Bewusstsein gekommen; dort sei er an der rechten Schulter operiert und es sei ihm eine Platinplatte eingesetzt worden. Wer ihn ins Spital gebracht habe, wisse er nicht; er sei ungefähr eine Woche dort geblieben und dann nochmals zur Wundversorgung hingegangen. Seine Eltern hätten ihn dann aus Sicherheitsgründen zu seiner Schwester ins Dorf XXXX gebracht, in der Nähe der Stadt XXXX. Nach einer Woche habe ihn seine jüngere Schwester XXXX besucht, die bereits seit längerem von seiner Beziehung gewusst habe; sie habe ihm erzählt, dass die Hochzeit seiner (nunmehrigen) Frau mit dem Vetter vorbereitet werde und sie mit ihm nach Afghanistan gehen solle. Der Beschwerdeführer habe sich dann mit seiner Frau getroffen und ihr gesagt, dass sie nicht länger in XXXX bleiben könnten, da ihre Brüder ihn beim nächsten Mal töten würden. Sie habe zugestimmt, und noch in derselben Nacht seien sie nach XXXX aufgebrochen, wo er einen Lehrer namens XXXX gekannt habe. Bereits nach der ersten Nacht habe der Lehrer einen Mullah organisiert, der sie umgehend getraut habe. Sie seien zwei Tage bei ihm geblieben und hätten dann eine Wohnung in XXXX gemietet. Seine Eltern hätten nichts von seiner Beziehung (seinem Verhältnis) gewusst; die Brüder seiner Frau hätten ihnen erklärt, er dürfe sich nicht mehr in der Gegend blicken lassen. Nachdem er nach XXXX gezogen sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern und jenen seiner Frau gehabt. Niemand habe gewusst, dass sie dort lebten. Er habe ihnen erst nach seiner Ausreise aus dem Iran (als er sich in Griechenland aufgehalten habe) von seiner Eheschließung erzählt. Schließlich habe er XXXX verlassen, weil er befürchtet habe, dass die Brüder seiner Frau ihn einmal erwischen würden; seine Frau habe ständig Alpträume gehabt, und er habe eigentlich illegal dort gelebt.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 24.6.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf römisch 40 (Bezirk römisch 40 , Provinz Meydane Wardak) in Afghanistan geboren und im Alter von fünf Jahren mit seiner Familie in den Iran (in die Stadt römisch 40 ) gezogen, weil damals in Afghanistan Krieg geherrscht habe. In Afghanistan kenne er sich daher nicht aus. Seine Eltern und Geschwister lebten nach wie vor im Iran; in Afghanistan lebten nur zwei Onkeln väterlicherseits, die er noch nie gesehen habe. Im Iran habe er sich in seine jetzige Frau verliebt, seine Eltern hätten dann bei ihren Eltern um ihre Hand angehalten, seien aber abgewiesen worden, weil das Mädchen bereits im Alter von vier Jahren einem Vetter versprochen worden sei; davon habe es selbst nichts gewusst. Er habe sich dann jeden Freitag mit ihr getroffen, bei einem dieser Treffen - etwa zwei Wochen vor seiner Flucht aus römisch 40 , im Frühjahr 1385 (nach afghanischer bzw. iranischer Zeitrechnung, di. nach gregorianischem Kalender - nach der Niederschrift, die über die Einvernahme aufgenommen wurde - März/April 2006) - habe er sie umarmt und sei dabei von ihren Brüdern gesehen worden. Sie hätten ihn dann verprügelt und mit einem Messer und einem Holzstock verletzt. (Der Beschwerdeführer wies auf eine etwa vier cm lange Narbe an der rechten Hand hin.) Er sei ohnmächtig geworden und erst im Krankenhaus römisch 40 in der Stadt römisch 40 wieder zu Bewusstsein gekommen; dort sei er an der rechten Schulter operiert und es sei ihm eine Platinplatte eingesetzt worden. Wer ihn ins Spital gebracht habe, wisse er nicht; er sei ungefähr eine Woche dort geblieben und dann nochmals zur Wundversorgung hingegangen. Seine Eltern hätten ihn dann aus Sicherheitsgründen zu seiner Schwester ins Dorf römisch 40 gebracht, in der Nähe der Stadt römisch 40 . Nach einer Woche habe ihn seine jüngere Schwester römisch 40 besucht, die bereits seit längerem von seiner Beziehung gewusst habe; sie habe ihm erzählt, dass die Hochzeit seiner (nunmehrigen) Frau mit dem Vetter vorbereitet werde und sie mit ihm nach Afghanistan gehen solle. Der Beschwerdeführer habe sich dann mit seiner Frau getroffen und ihr gesagt, dass sie nicht länger in römisch 40 bleiben könnten, da ihre Brüder ihn beim nächsten Mal töten würden. Sie habe zugestimmt, und noch in derselben Nacht seien sie nach römisch 40 aufgebrochen, wo er einen Lehrer namens römisch 40 gekannt habe. Bereits nach der ersten Nacht habe der Lehrer einen Mullah organisiert, der sie umgehend getraut habe. Sie seien zwei Tage bei ihm geblieben und hätten dann eine Wohnung in römisch 40 gemietet. Seine Eltern hätten nichts von seiner Beziehung (seinem Verhältnis) gewusst; die Brüder seiner Frau hätten ihnen erklärt, er dürfe sich nicht mehr in der Gegend blicken lassen. Nachdem er nach römisch 40 gezogen sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern und jenen seiner Frau gehabt. Niemand habe gewusst, dass sie dort lebten. Er habe ihnen erst nach seiner Ausreise aus dem Iran (als er sich in Griechenland aufgehalten habe) von seiner Eheschließung erzählt. Schließlich habe er römisch 40 verlassen, weil er befürchtet habe, dass die Brüder seiner Frau ihn einmal erwischen würden; seine Frau habe ständig Alpträume gehabt, und er habe eigentlich illegal dort gelebt.

In der Folge beauftragte das Bundesasylamt einen Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie mit einem Gutachten dazu, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen Misshandlungen objektivierbar seien und ob der dafür angegebene Zeitraum glaubhaft und medizinisch nachprüfbar sei. Auf Grund einer Untersuchung am 18.8.2011 erstattete der Arzt am 28.8.2011 ein Gutachten, in dem er - kurz zusammengefasst - die Behauptungen des Beschwerdeführers darüber, wie seine Verletzungen zustandegekommen seien, in Frage stellte.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 3.2.2012 wurden die Ergebnisse des Gutachtens besprochen. Der Beschwerdeführer machte nochmals nähere Angaben zu seinen Verletzungen und nahm zu den vorgehaltenen Ergebnissen des Gutachtens Stellung.

Mit Schreiben vom 16.3.2012 wurde dem Beschwerdeführer (und seiner Ehefrau) die Möglichkeit gegeben, innerhalb von zwei Wochen zu den beigelegten Länderinformationen und dem - gleichfalls beigelegten - Gutachten Stellung zu nehmen.

Am 4.4.2012 gaben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine (gemeinsame) Stellungnahme ab. Soweit sie die Länderinformationen betraf, bezog sie sich nur auf die Situation der Frauen in Afghanistan; im Übrigen nahm der Beschwerdeführer zum Gutachten Stellung.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, der Beschwerdeführer habe keine "asylrelevanten Fluchtgründe" zu seinem Herkunftsstaat Afghanistan geltend gemacht, er habe keine Probleme mit den dortigen staatlichen Behörden. Den vorgebrachten Fluchtgrund habe er nicht glaubhaft gemacht, dass er nämlich aus privaten Gründen wegen der nicht erlaubten Hochzeit im Iran und der daraus resultierenden Furcht geflohen sei. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend stützt es sich darauf, dass der Beschwerdeführer schon als Kleinkind gemeinsam mit seinen Eltern Afghanistan verlassen habe, er sei in Afghanistan keiner Gefährdung ausgesetzt gewesen, seinen Angaben fehle daher die Asylrelevanz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat. Seine Angaben zum Iran, wo er von den Brüdern seiner Gattin attackiert und sogar verletzt worden sei ("Ihre Angaben zum Iran, wo Sie von den Brüdern Ihrer Gattin attackiert und verletzt wurden"), seien für das Verfahren nicht relevant, da eine Verfolgung einem Staat nur dann zuzurechnen sei, wenn sie von seinen Organen ausgehe oder wenn er nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Eine Glaubwürdigkeitsprüfung könne daher unterbleiben, obwohl das eingeholte Gutachten die Verletzungen des Beschwerdeführers anders "bewertete" als der Beschwerdeführer selbst. Dass ihm und seiner Frau wegen ihrer Heirat möglicherweise von Angehörigen der Frau Schwierigkeiten gemacht worden seien, könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden; dass die Verletzungen aber tatsächlich in der geschilderten Form entstanden seien, müsse "bezweifelt" werden. Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer noch zwei Jahre nach dem Vorfall in einem anderen Landesteil des Iran gelebt und es sei zu keinen weiteren Bedrohungen oder Kontakten zur Familie der Frau gekommen. Letztlich habe der Beschwerdeführer auch nicht plausibel erklären können, warum er sich nicht, um der behaupteten Bedrohung zu entgehen, in Afghanistan niedergelassen habe. Dazu habe er lapidar angegeben, dass sein Leben nicht sicher sei und er dort niemanden hätte. Eine plausible Begründung dafür, warum er sich nicht "in der verhältnismäßig sicheren Stadt Kabul" niedergelassen habe, habe er nicht angeben können. Nachdem er schon im Iran mehrere Jahre ungehindert habe leben können, sei nicht nachvollziehbar, warum er in Afghanistan einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sein sollte. Sodann fährt das Bundesasylamt mit Formeln fort, die wieder auf die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, der Beschwerdeführer habe keine "asylrelevanten Fluchtgründe" zu seinem Herkunftsstaat Afghanistan geltend gemacht, er habe keine Probleme mit den dortigen staatlichen Behörden. Den vorgebrachten Fluchtgrund habe er nicht glaubhaft gemacht, dass er nämlich aus privaten Gründen wegen der nicht erlaubten Hochzeit im Iran und der daraus resultierenden Furcht geflohen sei. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend stützt es sich darauf, dass der Beschwerdeführer schon als Kleinkind gemeinsam mit seinen Eltern Afghanistan verlassen habe, er sei in Afghanistan keiner Gefährdung ausgesetzt gewesen, seinen Angaben fehle daher die Asylrelevanz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat. Seine Angaben zum Iran, wo er von den Brüdern seiner Gattin attackiert und sogar verletzt worden sei ("Ihre Angaben zum Iran, wo Sie von den Brüdern Ihrer Gattin attackiert und verletzt wurden"), seien für das Verfahren nicht relevant, da eine Verfolgung einem Staat nur dann zuzurechnen sei, wenn sie von seinen Organen ausgehe oder wenn er nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Eine Glaubwürdigkeitsprüfung könne daher unterbleiben, obwohl das eingeholte Gutachten die Verletzungen des Beschwerdeführers anders "bewertete" als der Beschwerdeführer selbst. Dass ihm und seiner Frau wegen ihrer Heirat möglicherweise von Angehörigen der Frau Schwierigkeiten gemacht worden seien, könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden; dass die Verletzungen aber tatsächlich in der geschilderten Form entstanden seien, müsse "bezweifelt" werden. Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer noch zwei Jahre nach dem Vorfall in einem anderen Landesteil des Iran gelebt und es sei zu keinen weiteren Bedrohungen oder Kontakten zur Familie der Frau gekommen. Letztlich habe der Beschwerdeführer auch nicht plausibel erklären können, warum er sich nicht, um der behaupteten Bedrohung zu entgehen, in Afghanistan niedergelassen habe. Dazu habe er lapidar angegeben, dass sein Leben nicht sicher sei und er dort niemanden hätte. Eine plausible Begründung dafür, warum er sich nicht "in der verhältnismäßig sicheren Stadt Kabul" niedergelassen habe, habe er nicht angeben können. Nachdem er schon im Iran mehrere Jahre ungehindert habe leben können, sei nicht nachvollziehbar, warum er in Afghanistan einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sein sollte. Sodann fährt das Bundesasylamt mit Formeln fort, die wieder auf die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des

Beschwerdeführers hindeuten ("... ist die von Ihnen präsentierte

¿Fluchtgeschichte' tatsächlich als zu wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge und insbesondere unter Berücksichtigung ihrer massiv widersprüchlichen Angaben, als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren" - sic). Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.¿Fluchtgeschichte' tatsächlich als zu wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge und insbesondere unter Berücksichtigung ihrer massiv widersprüchlichen Angaben, als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren" - sic). Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.4.2012 persönlich zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 3.5.2012, die vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seinem Kind gemeinsam ausgeführt wird. Soweit sie sich auf den Beschwerdeführer bezieht, wird darin im Wesentlichen auf sein Vorbringen vor dem Bundesasylamt verwiesen. Die Beschwerde legt dar, der Vetter und die ganze Familie seiner Ehefrau lebten in Afghanistan, und zwar in XXXX, dem Herkunftsbezirk des Beschwerdeführers ebenso wie seiner Frau. Somit drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung in Afghanistan. Die Beschwerde wirft dem Bundesasylamt weiters vor, es sei auf die Äußerung des Beschwerdeführers zum medizinischen Gutachten nicht eingegangen, sondern stelle nur fest, dass das Gutachten die Verletzungen anders bewerte als der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Flucht aus XXXX illegal im Iran gelebt; seine Aufenthaltsberechtigung für XXXX habe jedes Jahr verlängert werden müssen, und er habe sich in XXXX, wo er bis zu seiner Flucht aus dem Iran gelebt habe, illegal aufgehalten. Er habe dort auch ständig Angst vor den iranischen Behörden gehabt; bei einer Kontrolle hätte er mit der Ausweisung nach Afghanistan rechnen müssen. Schließlich versucht die Beschwerde darzustellen, dass der Sachverhalt, den der Beschwerdeführer behauptet, asylrelevant sei.1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 3.5.2012, die vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seinem Kind gemeinsam ausgeführt wird. Soweit sie sich auf den Beschwerdeführer bezieht, wird darin im Wesentlichen auf sein Vorbringen vor dem Bundesasylamt verwiesen. Die Beschwerde legt dar, der Vetter und die ganze Familie seiner Ehefrau lebten in Afghanistan, und zwar in römisch 40 , dem Herkunftsbezirk des Beschwerdeführers ebenso wie seiner Frau. Somit drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung in Afghanistan. Die Beschwerde wirft dem Bundesasylamt weiters vor, es sei auf die Äußerung des Beschwerdeführers zum medizinischen Gutachten nicht eingegangen, sondern stelle nur fest, dass das Gutachten die Verletzungen anders bewerte als der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Flucht aus römisch 40 illegal im Iran gelebt; seine Aufenthaltsberechtigung für römisch 40 habe jedes Jahr verlängert werden müssen, und er habe sich in römisch 40 , wo er bis zu seiner Flucht aus dem Iran gelebt habe, illegal aufgehalten. Er habe dort auch ständig Angst vor den iranischen Behörden gehabt; bei einer Kontrolle hätte er mit der Ausweisung nach Afghanistan rechnen müssen. Schließlich versucht die Beschwerde darzustellen, dass der Sachverhalt, den der Beschwerdeführer behauptet, asylrelevant sei.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.2.1. Der Asylgerichtshof schickt voraus, dass die Ehefrau und der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers gleichfalls Asylanträge gestellt und Beschwerden gegen die Bescheide eingebracht haben, mit denen diese Anträge abgewiesen worden sind. Mit Erkenntnissen jeweils vom 19.11.2012, C5 426.647-1/2012/6E, und C5 426.646-1/2012/3E, hat der Asylgerichtshof diesen Beschwerden stattgegeben, den beiden Asyl gewährt und festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Es ist daher zu prüfen, ob dem dem Beschwerdeführer schon deshalb auf Grund des § 34 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 (dh. im Rahmen eines Familienverfahrens) Asyl zu gewähren wäre. Nach diesen Bestimmungen ist dem "Familienangehörigen" eines Asylberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen Asyl zu gewähren. "Familienangehöriger" iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 (auf den § 34 Abs. 1 Einleitungssatz AsylG 2005 verweist) ist ua. der Elternteil eines minderjährigen asylberechtigten Kindes oder der Ehegatte eines Asylberechtigten, "sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat".2.2.1. Der Asylgerichtshof schickt voraus, dass die Ehefrau und der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers gleichfalls Asylanträge gestellt und Beschwerden gegen die Bescheide eingebracht haben, mit denen diese Anträge abgewiesen worden sind. Mit Erkenntnissen jeweils vom 19.11.2012, C5 426.647-1/2012/6E, und C5 426.646-1/2012/3E, hat der Asylgerichtshof diesen Beschwerden stattgegeben, den beiden Asyl gewährt und festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Es ist daher zu prüfen, ob dem dem Beschwerdeführer schon deshalb auf Grund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 (dh. im Rahmen eines Familienverfahrens) Asyl zu gewähren wäre. Nach diesen Bestimmungen ist dem "Familienangehörigen" eines Asylberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen Asyl zu gewähren. "Familienangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 (auf den Paragraph 34, Absatz eins, Einleitungssatz AsylG 2005 verweist) ist ua. der Elternteil eines minderjährigen asylberechtigten Kindes oder der Ehegatte eines Asylberechtigten, "sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat".

Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben (und denen seiner Frau) seine Ehe nicht in seinem (und ihrem) Herkunftsstaat Afghanistan, sondern im Iran geschlossen; die Ehe hat somit nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, den der Beschwerdeführer und seine Frau nach der Eheschließung auch nicht mehr betreten haben. Deshalb kann sein Asylanspruch nicht von dem Asyl abgeleitet werden, das seiner Ehefrau gewährt worden ist. Eine analoge Anwendung - etwa unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer und seine Frau nicht in Afghanistan aufgewachsen sind oder dass der Iran ein Nachbarland des Herkunftsstaates wäre - eine solche analoge Anwendung kommt nicht in Frage, weil sich nicht angeben ließe, wie die Füllung einer behaupteten Lücke im Einzelnen möglich wäre, dh. welchen Inhalt die dieser Art ergänzte Vorschrift hätte. Es wäre zB zweifelhaft, ob etwa eine Eheschließung in weiteren Ländern, die bei der Flucht durchquert werden (etwa in Griechenland) die Familienangehörigeneigenschaft iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 vermitteln können sollte. Eine vertretbare und schlüssige Abgrenzung jener Fälle, die unter die (durch Analogie ergänzte) Vorschrift fallen sollten, vom Rest der Fälle ließe sich kaum angeben.Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben (und denen seiner Frau) seine Ehe nicht in seinem (und ihrem) Herkunftsstaat Afghanistan, sondern im Iran geschlossen; die Ehe hat somit nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, den der Beschwerdeführer und seine Frau nach der Eheschließung auch nicht mehr betreten haben. Deshalb kann sein Asylanspruch nicht von dem Asyl abgeleitet werden, das seiner Ehefrau gewährt worden ist. Eine analoge Anwendung - etwa unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer und seine Frau nicht in Afghanistan aufgewachsen sind oder dass der Iran ein Nachbarland des Herkunftsstaates wäre - eine solche analoge Anwendung kommt nicht in Frage, weil sich nicht angeben ließe, wie die Füllung einer behaupteten Lücke im Einzelnen möglich wäre, dh. welchen Inhalt die dieser Art ergänzte Vorschrift hätte. Es wäre zB zweifelhaft, ob etwa eine Eheschließung in weiteren Ländern, die bei der Flucht durchquert werden (etwa in Griechenland) die Familienangehörigeneigenschaft iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 vermitteln können sollte. Eine vertretbare und schlüssige Abgrenzung jener Fälle, die unter die (durch Analogie ergänzte) Vorschrift fallen sollten, vom Rest der Fälle ließe sich kaum angeben.

Dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) seines minderjährigen Sohnes ist, steht dagegen fest. Diesem Sohn ist Asyl auf Grund des § 34 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 gewährt worden, dh. nicht auf Grund seiner eigenen Verfolgung, sondern auf Grund der Verfolgung seiner Mutter, also der Ehefrau des Beschwerdeführers. Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 sind die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 ("Sonderbestimmungen für das Familienverfahren") - das ja auch § 34 AsylG 2005 enthält - nicht anzuwenden auf "Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind" (sic). Der "Familienangehörige" iS dieser Bestimmung ist offenbar nicht der Asylberechtigte, sondern der Asylwerber, hier also der Beschwerdeführer. Da seinem Sohn Asyl auf Grund des § 34 AsylG 2005 und somit "im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt" (iSd § 34 Abs. 6 AsylG 2005) gewährt worden ist, kommt eine Asylgewährung an den Beschwerdeführer auf Grund dieses Familienverhältnisses gleichfalls nicht in Frage.Dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) seines minderjährigen Sohnes ist, steht dagegen fest. Diesem Sohn ist Asyl auf Grund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, AsylG 2005 gewährt worden, dh. nicht auf Grund seiner eigenen Verfolgung, sondern auf Grund der Verfolgung seiner Mutter, also der Ehefrau des Beschwerdeführers. Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 sind die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 ("Sonderbestimmungen für das Familienverfahren") - das ja auch Paragraph 34, AsylG 2005 enthält - nicht anzuwenden auf "Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind" (sic). Der "Familienangehörige" iS dieser Bestimmung ist offenbar nicht der Asylberechtigte, sondern der Asylwerber, hier also der Beschwerdeführer. Da seinem Sohn Asyl auf Grund des Paragraph 34, AsylG 2005 und somit "im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt" (iSd Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005) gewährt worden ist, kommt eine Asylgewährung an den Beschwerdeführer auf Grund dieses Familienverhältnisses gleichfalls nicht in Frage.

§ 34 Abs. 6 AsylG 2005 war zwar in der Stammfassung des AsylG 2005 nicht enthalten, sondern wurde mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) eingeführt. Gemäß § 73 Abs. 7 und 8 AsylG 2005 ist er am 1.1.2010 in Kraft getreten und gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 auf Verfahren, die vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Da aber alle Beteiligten (der Beschwerdeführer, seine Frau und der gemeinsame Sohn) ihre Anträge erst 2011 eingebracht haben, ist § 34 Abs. 6 AsylG 2005 im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls anzuwenden und schließt daher die Asylgewährung auf Grund des § 34 AsylG 2005 aus.Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 war zwar in der Stammfassung des AsylG 2005 nicht enthalten, sondern wurde mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) eingeführt. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und 8 AsylG 2005 ist er am 1.1.2010 in Kraft getreten und gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 auf Verfahren, die vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Da aber alle Beteiligten (der Beschwerdeführer, seine Frau und der gemeinsame Sohn) ihre Anträge erst 2011 eingebracht haben, ist Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls anzuwenden und schließt daher die Asylgewährung auf Grund des Paragraph 34, AsylG 2005 aus.

Asyl kann dem Beschwerdeführer nach Lage der Sache daher nur auf Grund eigener Verfolgung gewährt werden. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben wären, hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid verneint.

2.2.2.1. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im angefochtenen Bescheid wird unter dem Titel der Feststellungen festgehalten, der Beschwerdeführer habe "keine asylrelevanten Fluchtgründe" in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan geltend gemacht; den dargestellten Fluchtgrund (als Folge der nicht erlaubten Hochzeit) habe er nicht glaubhaft gemacht. Weiters wird festgestellt, der Beschwerdeführer sei im arbeitsfähigen Alter und könne in Afghanistan einer Arbeit nachgehen. Er habe in Afghanistan in seinen Eltern, seinen Geschwistern und seinen Onkeln und Tanten familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Familie lebe in seinem Heimatdorf XXXX im Distrikt XXXX. Der Beschwerdeführer habe den Lebensunterhalt für sich und die Familie als Landwirt verdient. Unter dem Titel der Beweiswürdigung heißt es dann, der Beschwerdeführer habe schon als Kleinkind gemeinsam mit seinen Eltern seinen Herkunftsstaat Afghanistan verlassen. Seinen Angaben (zu seiner behaupteten Verfolgung im Iran) fehle die Asylrelevanz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat. Eine Glaubwürdigkeitsprüfung habe unterbleiben können, obwohl das eingeholte Gutachten die Verletzungen des Beschwerdeführers anders bewerte als er selbst. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner Heirat Schwierigkeiten mit den Angehörigen seiner Frau gehabt habe, könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden; dass er alle Verletzungen in der von ihm geschilderten Form erlitten habe, müsse bezweifelt werden. Er habe nicht plausibel erklären können, weshalb er sich der Bedrohung im Iran nicht durch eine Übersiedlung nach Afghanistan entzogen habe. Stehsatzartig heißt es schließlich noch, der Beschwerdeführer habe auch nicht ansatzweise glaubwürdige Angaben machen können und den behaupteten Anlass zur Flucht nicht glaubhaft dargestellt.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im angefochtenen Bescheid wird unter dem Titel der Feststellungen festgehalten, der Beschwerdeführer habe "keine asylrelevanten Fluchtgründe" in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan geltend gemacht; den dargestellten Fluchtgrund (als Folge der nicht erlaubten Hochzeit) habe er nicht glaubhaft gemacht. Weiters wird festgestellt, der Beschwerdeführer sei im arbeitsfähigen Alter und könne in Afghanistan einer Arbeit nachgehen. Er habe in Afghanistan in seinen Eltern, seinen Geschwistern und seinen Onkeln und Tanten familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Familie lebe in seinem Heimatdorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe den Lebensunterhalt für sich und die Familie als Landwirt verdient. Unter dem Titel der Beweiswürdigung heißt es dann, der Beschwerdeführer habe schon als Kleinkind gemeinsam mit seinen Eltern seinen Herkunftsstaat Afghanistan verlassen. Seinen Angaben (zu seiner behaupteten Verfolgung im Iran) fehle die Asylrelevanz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat. Eine Glaubwürdigkeitsprüfung habe unterbleiben können, obwohl das eingeholte Gutachten die Verletzungen des Beschwerdeführers anders bewerte als er selbst. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner Heirat Schwierigkeiten mit den Angehörigen seiner Frau gehabt habe, könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden; dass er alle Verletzungen in der von ihm geschilderten Form erlitten habe, müsse bezweifelt werden. Er habe nicht plausibel erklären können, weshalb er sich der Bedrohung im Iran nicht durch eine Übersiedlung nach Afghanistan entzogen habe. Stehsatzartig heißt es schließlich noch, der Beschwerdeführer habe auch nicht ansatzweise glaubwürdige Angaben machen können und den behaupteten Anlass zur Flucht nicht glaubhaft dargestellt.

Schon aus dieser Darstellung ergibt sich, dass Feststellungen und Beweiswürdigung in sich widersprüchlich sind. Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe zuletzt in seinem Heimatdorf XXXX im Distrikt XXXX gelebt und gearbeitet, lässt sich mit der in der Beweiswürdigung getroffenen Annahme, er habe seinen Herkunftsstaat gemeinsam mit seinen Eltern im Alter von fünf Jahren verlassen, ebenso wenig vereinbaren wie die weitere Feststellung, seine Eltern und sonstigen Verwandten lebten in diesem Dorf. Darauf kann es aber bei der Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt (und ebenso - sollte es im Ergebnis nicht zur Gewährung von Asyl kommen - bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren sei), entscheidend ankommen. Wie das Bundesasylamt (im Rahmen der Feststellungen) zu der Annahme kommt, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatdorf als Landwirt gearbeitet, ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar; der Beschwerdeführer hat dies nie behauptet und auch das Bundesasylamt macht keine Angaben darüber, wie es zu diesem Schluss gekommen ist.Schon aus dieser Darstellung ergibt sich, dass Feststellungen und Beweiswürdigung in sich widersprüchlich sind. Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe zuletzt in seinem Heimatdorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 gelebt und gearbeitet, lässt sich mit der in der Beweiswürdigung getroffenen Annahme, er habe seinen Herkunftsstaat gemeinsam mit seinen Eltern im Alter von fünf Jahren verlassen, ebenso wenig vereinbaren wie die weitere Feststellung, seine Eltern und sonstigen Verwandten lebten in diesem Dorf. Darauf kann es aber bei der Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt (und ebenso - sollte es im Ergebnis nicht zur Gewährung von Asyl kommen - bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren sei), entscheidend ankommen. Wie das Bundesasylamt (im Rahmen der Feststellungen) zu der Annahme kommt, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatdorf als Landwirt gearbeitet, ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar; der Beschwerdeführer hat dies nie behauptet und auch das Bundesasylamt macht keine Angaben darüber, wie es zu diesem Schluss gekommen ist.

Das Bundesasylamt hat aber letztlich gar keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beschwerdeführer, wie er behauptet, im Iran tatsächlich von Verwandten seiner Frau verfolgt worden ist. Seine Formulierungen sind aber auch in dieser Beziehung nicht miteinander nicht vereinbar: der Beschwerdeführer habe den "dargestellten Fluchtgrund" nicht glaubhaft gemacht (S 25 des angefochtenen Bescheides), seinen Angaben fehle die Asylrelevanz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat, seine Angaben zum Iran seien nicht relevant, eine Glaubwürdigkeitsprüfung könne daher unterbleiben (S 50), es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er im Iran verfolgt worden sei (S 51), schließlich, er habe nicht auch nur ansatzweise glaubwürdige Angaben gemacht (S 52) - diese Aussagen sind miteinander nicht vereinbar, sodass nicht zu erkennen ist, welche Feststellungen der rechtlichen Beurteilung überhaupt zugrundezulegen wären.

In einem Teil dieser Formulierungen ging das Bundesasylamt offenbar davon aus, dass eine Verfolgung im Iran, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, nicht dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zuzurechnen sein könne. Dies trifft zwar insoweit zu, als es sich damit auf eine bereits vergangene Verfolgung bezieht, nicht jedoch, wenn man die Folgen bei einer Rückkehr nach Afghanistan bedenkt. Der Beschwerdeführer hat ja zumindest implizit eine drohende Verfolgung in Afghanistan behauptet, da sich dort die Familie der Verfolger aufhalten soll (wie er in der Beschwerde ausführt), zumindest aber, da der Vetter, den seine Frau hätte heiraten sollen, von dort stamme und dort lebe (er hatte einmal angegeben, seine Frau hätte nach ihrer Eheschließung mit dem Vetter mit ihm nach Afghanistan gehen sollen). Dass eine solche Verfolgung dem Herkunftsstaat nicht zuzurechnen wäre, kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, genügt es doch - wie auch das Bundesasylamt ausführt - für eine solche Zurechnung, dass der Herkunftsstaat nicht willens oder nicht fähig ist, die Verfolgung hintanzuhalten, auch wenn sie von nicht-staatlichen Akteuren ausgeht, wie den Verwandten der Ehefrau des Beschwerdeführers.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe noch zwei Jahre nach dem Vorfall in einem anderen Landesteil des Iran gelebt, ohne weiter bedroht zu werden, keine Bedeutung für die Bedrohungslage in Afghanistan hat. Die Situation im Iran könnte - das ist jedenfalls nicht auszuschließen - derart sein, dass ein potentieller Verfolger sein Opfer nicht zu finden in der Lage ist, während er in Afghanistan möglicherweise größere Chancen hätte, weil sich das potentielle Opfer von Vornherein nur innerhalb eines geringeren Teils des Staatsgebiets niederlassen kann. Aus diesem Grund ist der beweiswürdigende Wert dieser Überlegung nicht sehr hoch. Sollte das Bundesasylamt aber der Ansicht gewesen sein, dem Beschwerdeführer wäre im Iran eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden, so geht dies schon deshalb fehl, weil der Iran nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist, sich das Konzept einer innerstaatlichen Fluchtalternative aber nur auf den Herkunftsstaat des Verfolgten beziehen kann. Sollte das Bundesasylamt schließlich der Meinung gewesen sein, dass der Beschwerdeführer im Iran vor einer - ihm allenfalls in Afghanistan drohenden - Verfolgung sicher wäre, so hätte es prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Asylantrags nach § 4 AsylG 2005 (Drittstaatsicherheit) vorgelegen wären. Das hat es aber nicht getan.Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe noch zwei Jahre nach dem Vorfall in einem anderen Landesteil des Iran gelebt, ohne weiter bedroht zu werden, keine Bedeutung für die Bedrohungslage in Afghanistan hat. Die Situation im Iran könnte - das ist jedenfalls nicht auszuschließen - derart sein, dass ein potentieller Verfolger sein Opfer nicht zu finden in der Lage ist, während er in Afghanistan möglicherweise größere Chancen hätte, weil sich das potentielle Opfer von Vornherein nur innerhalb eines geringeren Teils des Staatsgebiets niederlassen kann. Aus diesem Grund ist der beweiswürdigende Wert dieser Überlegung nicht sehr hoch. Sollte das Bundesasylamt aber der Ansicht gewesen sein, dem Beschwerdeführer wäre im Iran eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden, so geht dies schon deshalb fehl, weil der Iran nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist, sich das Konzept einer innerstaatlichen Fluchtalternative aber nur auf den Herkunftsstaat des Verfolgten beziehen kann. Sollte das Bundesasylamt schließlich der Meinung gewesen sein, dass der Beschwerdeführer im Iran vor einer - ihm allenfalls in Afghanistan drohenden - Verfolgung sicher wäre, so hätte es prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Asylantrags nach Paragraph 4, AsylG 2005 (Drittstaatsicherheit) vorgelegen wären. Das hat es aber nicht getan.

Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und zu der Situation unterlassen, die ihn in Afghanistan erwarten würde. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und zu der Situation unterlassen, die ihn in Afghanistan erwarten würde. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.2.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.2.2.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

2.2.2.3. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zu den Gründen, die der Beschwerdeführer zur Ausreise aus dem Iran veranlasst haben, und vor allem zu deren Auswirkungen auf seine persönliche Situation, sollte er nach Afghanistan zurückkehren, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen, bei der voraussichtlich auch das medizinische Gutachten (nochmals) zu erörtern sein wird; dabei wird auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4.4.2012 einzubeziehen sein. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.2.2.2.3. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zu den Gründen, die der Beschwerdeführer zur Ausreise aus dem Iran veranlasst haben, und vor allem zu deren Auswirkungen auf seine persönliche Situation, sollte er nach Afghanistan zurückkehren, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen, bei der voraussichtlich auch das medizinische Gutachten (nochmals) zu erörtern sein wird; dabei wird auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4.4.2012 einzubeziehen sein. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.

2.2.2.4. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 lautet:2.2.2.4. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:

"Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.""Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."

Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101).

Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheid erst nach dem Inkrafttreten des FrÄG 2009 erlassen worden ist.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheid erst nach dem Inkrafttreten des FrÄG 2009 erlassen worden ist.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt, sollte es nicht Asyl oder subsidiären Schutz gewähren, bei der Entscheidung über eine Ausweisung zu berücksichtigen haben, dass der Ehefrau und dem Kind des Beschwerdeführers inzwischen Asyl gewährt worden ist.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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