TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/23 B1 430167-1/2012

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Veröffentlicht am 23.11.2012
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Spruch

B1 430.167-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 05.135-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 05.135-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer, ein nach seinen Angaben aus der Provinz XXXX stammender afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 26.04.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer, ein nach seinen Angaben aus der Provinz römisch 40 stammender afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 26.04.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 27.04.2012 erfolgte eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei der Beschwerdeführer angab, am 01.01.1995 geboren zu sein. Er sei als Kind mit seinen Eltern in den Iran gereist. Sechs Monate vor der Ausreise seien sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei sie mit den gleichen Problemen wie vor der Ausreise konfrontiert gewesen seien. Seine Schwester hätte einen Mudschahedin heiraten sollen, was sie verweigert hätte. Aus diesem Grund würde dieser jetzt die gesamte Familie bedrohen.

Über Auftrag des Bundesasylamts wurde durch das Ludwig-Boltzmann-Institut für klinisch-forensische Bildgebung nach Befundaufnahme im Juni 2012 ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung des Beschwerdeführers erstellt. Aus diesem ergibt sich zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 19 Jahren und ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 20 - 25 Jahren.

Am 17.07.2012 gab der Beschwerdeführer bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass seine bisherigen im Verfahren getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge das gerichtsmedizinische Gutachten zur forensischen Altersfeststellung vorgehalten und ihm Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, dass ihm seine Mutter gesagt habe, dass er 17 Jahre alt sei - ihm sei das Ganze gleichgültig. Er könne keine Beweismittel vorlegen, welche sein angegebenes Alter belegen könnten. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er im weiteren Verfahren als volljährig gelte.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.09.2012 gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, dass er mit dem medizinischen Gutachten, aus dem hervorgehe, dass er nicht minderjährig sei, einverstanden sei. Der Beschwerdeführer beschrieb erneut die behauptete Bedrohungslage auf Grund der Weigerung seiner Schwester, einen Kämpfer der Talibanbewegung zu heiraten. Dieser hätte vom Beschwerdeführer verlangt, als Wiedergutmachung für die Weigerung seiner Schwester, ihn zu heiraten, mit den Taliban in den Krieg gegen die Regierung zu ziehen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan verlassen habe, da sein Onkel und dessen Familie meine, dass er Schande über ihre Familie gebracht habe und ihre Ehre beschmutzt habe, weil er mit seiner Cousine zusammengelebt habe, ohne mit ihr verheiratet zu sein. Die Cousine des Beschwerdeführers sei aus diesem Grund auch von ihren Brüdern zu Tode geprügelt worden.

Dem Beschwerdeführer wurden landeskundliche Feststellungen zu Afghanistan ausgehändigt.

Der Beschwerdeführer brachte in einer Stellungnahme vom 20.09.2012 vor, dass die ihm übergegebenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan grundsätzlich auch den persönlichen Erfahrungen des Beschwerdeführers entsprechen würden. In dem Schreiben wurden weiters einige Abschnitte von Berichten betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan dargestellt.

In einer handschriftlichen Eingabe - ebenfalls vom 20.09.2012 - führte der Beschwerdeführer aus, dass die ihm erhaltenen Informationen nicht der tatsächlichen Lage in Afghanistan entsprechen würden. Es gebe keine Freiheit, und Morde, Drogenhandel und Korruption seien an der Tagesordnung. Es herrsche im ganzen Land Unruhe und Krieg.

1.2. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. In der Begründung des Bescheides ging die Behörde weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund des von ihm angeblich verwendeten Idioms der "dari-Sprache" sowie nicht offengelegter "äußerer genetischer Merkmale" afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Aus dem Akteninhalt ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer stets angegeben hat, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und dass er im Laufe des Verfahrens als Muttersprache "Paschtu" und nicht "Dari" angegeben hat.

Das Bundesasylamt führte nach Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers weiters aus, dass die Ermittlungsergebnisse zur Sicherheitslage des afghanischen Zentralraums bzw. der Provinz Logar davon sprechen würden, dass nur 10 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle in Gesamtafghanistan für das erste Halbjahr 2012 dort stattgefunden hätten und dass diese wohl als nicht extrem häufig zu bezeichnen seien. Die Quellen würden "auch nicht verschweigen, dass im genannten Gebiet die Taliban eine nicht zu unterschätzende politische Größe seien." Diese Situation würde alle dort lebenden Menschen in gleicher Weise treffen und der Beschwerdeführer sei hievon nicht konkret und/oder beachtenswert betroffen gewesen. Die beigeschafften Quellen würden weiters deutlich den Willen und die Fähigkeit der Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers erkennen lassen, außerhalb der Rechtsordnung stehende Gruppierungen zu bekämpfen. Schließlich sei es dem Beschwerdeführer auch möglich und zumutbar sich in anderen "ruhigen" Landesteilen oder Städten seines Herkunftsstaates niederzulassen und so den genannten Schwierigkeiten zu entgehen.

Die auf näher bezeichnete Quellen gestützten Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat lauten allerdings lediglich:

"Sicherheitslage im Zentralraum (Provinzen: Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan, Kabul und Wardak)

Auf den Zentralraum entfielen 10 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im ersten Halbjahr 2012. (...) Zwischen Juli Und Dezember 2011 stieg die Zahl ziviler Toter im Zentralraum von128 im Jahr 2010 auf 230 im Jahr 2011. Das bedeutet eine Zunahme von 80 Prozent. Dies lag vor allem an der Zunahme in der Provinz Kabul, wo in diesem Zeitraum sechs Selbstmordattentate stattfanden. (...) Den Taliban ist es gelungen, ihren Einfluss über die traditionelle paschtunische Basis hinaus zu erweitern und sie installierten Schattenregierungen in den zentralen östlichen Provinzen. (...)

In diesen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wurden demnach keine Feststellungen über die Schutzfähigkeit der Behörden in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - insbesondere in Bezug auf die behauptete Bedrohung durch Angehörige der Taliban - getroffen. Die Einrichtung von Schattenregierungen durch die Taliban ist eher geeignet, das Bestehen vor Schutzfähigkeit durch die zuständigen Behörden in Zweifel zu ziehen. Es wurde weiters nicht konkret ausgeführt und belegt, dass der Beschwerdeführer an einem anderen Ort vor der vorgebrachten Bedrohung durch die Taliban sicher wäre. Es wurden auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beschwerdeführer über ausreichend eigene Mittel verfügt, seinen Lebensunterhalt außerhalb seines Heimatortes und ohne familiäre Anknüpfungspunkte und Unterstützung zu bestreiten.

1.3. Mit Schreiben vom 29.10.2012 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht und unter anderem ausgeführt, dass die Taliban über eine organisierte, effektive und stabile territoriale Herrschaftsmacht verfügen würden und man daher von einer quasi-staatlichen Verfolgung ausgehen müsse. Zudem drohe der Beschwerdeführer (wegen der Beziehung zu seiner Cousine) Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Er habe zu keiner Zeit den Schutz der Sicherheitsbehörden in Afghanistan in Anspruch genommen, da eine Rechtsstaatlichkeit derzeit nicht existiere. Die Exekutive sei stark mit den Systemen der herrschenden Warlords verwoben und es habe sich auch noch keine unabhängige Justiz etabliert, was vor allem in den ländlichen Gebieten dazu führe, dass dort die Bevölkerung auf traditionelle Schlichtungsmechanismen vertraue. Zu dem Vorhalt der Behörde, dass der Beschwerdeführer an einem anderen Ort in Afghanistan - insbesondere Kabul - Aufenthalt hätte nehmen können, führte der Beschwerdeführer aus, dass der Behörde bekannt sein müsse, dass die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle geografisch stärker verteilt auftreten würden als in den vorigen Jahren. Darüber hinaus werde auch Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative vom Asylgerichtshof in einer Entscheidung vom 18.08.2011 (C1 413.956-1/2010) im Falle des Fehlens eines Familienanschlusses verneint.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2. Gemäß § 23 Abs.1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

2.2.1. Im hier zu beurteilenden Fall enthält der angefochtene Bescheid zunächst aktenwidrige Feststellungen bezüglich der Muttersprache bzw. der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers.

Weiters enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zur Sicherheitslage und der Schutzfähigkeit der Behörden im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers. Das Bundesasylamt geht vielmehr - ohne dies näher zu begründen - davon aus, dass die Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers den Willen und die Fähigkeit erkennen lassen, außerhalb der Rechtsordnung stehende Gruppierungen zu bekämpfen und es dem Beschwerdeführer auch möglich und zumutbar sei, sich in anderen "ruhigen" Landesteilen niederzulassen. Diese Feststellungen finden jedoch keine Deckung in den im Bescheid enthaltenen Länderberichten. Dem ist hinzuzufügen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz bzw. des Heimatbezirks verlangt, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb von Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere. Weiters komme auch Ausführungen zur Situation in Kabul kein Begründungswert zu, wenn sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt. (vgl. VfGH vom 21.09.2012, U 883/12-15 u.a.)Weiters enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zur Sicherheitslage und der Schutzfähigkeit der Behörden im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers. Das Bundesasylamt geht vielmehr - ohne dies näher zu begründen - davon aus, dass die Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers den Willen und die Fähigkeit erkennen lassen, außerhalb der Rechtsordnung stehende Gruppierungen zu bekämpfen und es dem Beschwerdeführer auch möglich und zumutbar sei, sich in anderen "ruhigen" Landesteilen niederzulassen. Diese Feststellungen finden jedoch keine Deckung in den im Bescheid enthaltenen Länderberichten. Dem ist hinzuzufügen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz bzw. des Heimatbezirks verlangt, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb von Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere. Weiters komme auch Ausführungen zur Situation in Kabul kein Begründungswert zu, wenn sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt. vergleiche VfGH vom 21.09.2012, U 883/12-15 u.a.)

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Zur Beurteilung der allfälligen Bedrohungslage des Beschwerdeführers ist es im Hinblick auf die erfolgte Zugrundelegung seines Vorbringens erforderlich, die im angefochtenen Bescheid unterlassenen Feststellungen über die Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie deren Erreichbarkeit im Falle einer Rückkehr zu treffen.

Die Durchführung entsprechender Ermittlungen und die Erörterung von deren Ergebnis lässt die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheinen. Damit liegen die Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich wegen Mangelhaftigkeit des Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).Die Durchführung entsprechender Ermittlungen und die Erörterung von deren Ergebnis lässt die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheinen. Damit liegen die Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich wegen Mangelhaftigkeit des Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt auch mit dem weiteren in der Beschwerde erstatteten Vorbringen auseinanderzusetzen haben.

2.2.2. Auf Grund der unter Punkt 2.1. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

2.2.3. Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist auch vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 60 AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 60 Abs.2 AsylG 2005 zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.2.2.3. Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist auch vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in Paragraph 60, AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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