Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
S1 416.449-3/2012/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG
des in der öffentlichen Verhandlung am 23.11.2012
mündlich verkündeten Erkenntnisses
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012, Zahl 11 09.300-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012, Zahl 11 09.300-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Der Beschwerdeführer stellte mit der Identität eines im XXXX geborenen Staatsbürgers von Guinea einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 12.09.2010. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2010 zu dortiger Aktenzahl1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Der Beschwerdeführer stellte mit der Identität eines im römisch 40 geborenen Staatsbürgers von Guinea einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 12.09.2010. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2010 zu dortiger Aktenzahl
10 08.457-EAST Ost gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO Ungarn zuständig sei; Ungarn hatte die Zustimmungserklärung vom 23.09.2010 ausdrücklich auf diese Bestimmung gestützt; der Beschwerdeführer habe gegen die negative Entscheidung vom 03.12.2009 am 28.12.2009 eine "judicial review procedure" eingeleitet, die noch offen sei.10 08.457-EAST Ost gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO Ungarn zuständig sei; Ungarn hatte die Zustimmungserklärung vom 23.09.2010 ausdrücklich auf diese Bestimmung gestützt; der Beschwerdeführer habe gegen die negative Entscheidung vom 03.12.2009 am 28.12.2009 eine "judicial review procedure" eingeleitet, die noch offen sei.
Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des erkennenden Gerichtshofes zu Geschäftszahl S5 416.449-1/2010/2E abgewiesen. Begründend wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, in Ungarn erhielte er keine ärztliche Versorgung, nicht glaubwürdig sei. Zur befürchteten Kettenabschiebung nach Guinea wäre darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittelverfahren in Ungarn zum Entscheidungszeitpunkt anhängig sei.
Dieses Erkenntnis erwuchs am 06.12.2010 in Rechtskraft. Am 16.12.2010 wurde der Beschwerdeführer durch die BH Baden (erstmalig) nach Ungarn überstellt.
2. Am 22.08.2011 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er erklärte, dass er nach seiner Abschiebung aus Österreich nach Ungarn von den ungarischen Behörden fünf Monate lang "eingesperrt" worden sei. Am 17.03.2011 hätte er einen Bescheid erhalten, wonach er in Ungarn kein Asyl bekommen könne und müsse er Ungarn verlassen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Mai 2011 hätte man ihm noch einen drei Monate gültigen Ausweis gegeben. Sein Fall sei aber in Ungarn abgeschlossen. Dort gebe es "keine Lösung" für ihn und sei er daher wieder nach Österreich gekommen.
Mit Schreiben vom 30.08.2011 stimmte die Republik Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO zu. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte am 17.12.2010 seinen "letzten" Asylantrag in Ungarn gestellt, der abgewiesen worden sei.Mit Schreiben vom 30.08.2011 stimmte die Republik Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-II-VO zu. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte am 17.12.2010 seinen "letzten" Asylantrag in Ungarn gestellt, der abgewiesen worden sei.
Aus einem Aktenvermerk vom 16.09.2011 ist ersichtlich, dass das Bundesasylamt vom Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 12a Abs. 1 AsylG ausgegangen war und daher faktischer Abschiebeschutz gesetzlich nicht bestand.Aus einem Aktenvermerk vom 16.09.2011 ist ersichtlich, dass das Bundesasylamt vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraphen 12 a, Absatz eins, AsylG ausgegangen war und daher faktischer Abschiebeschutz gesetzlich nicht bestand.
Am 21.09.2011 fand eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers in Gegenwart seines Rechtsberaters statt. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen über die Situation in Ungarn mit Stand Juli 2011 ausgefolgt. Er gab dazu an, dass dies nur leere Worte seien und Ungarn die Menschenrechte nicht akzeptiere. Ungarn führe alle anderen "hinters Licht". Der Beschwerdeführer kritisierte die "katastrophale Lage" für Asylbewerber in Ungarn.
Ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes behördliches ungarisches Schriftstück, ein Beschluss des ungarischen Amtes für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 10.05.2011, wurde einer Übersetzung zugeführt. Daraus ergibt sich, dass das mehrfach gerichtlich bestätigte fremdenpolizeiliche Gewahrsam des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 14.05.2011 beendet wurde, insbesondere, da eine baldige Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht wahrscheinlich erschiene. Der Beschlussbegründung ist ferner zu entnehmen, dass am 16.12.2010 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Ungarn verfügt worden war; am selben Tag war im Interesse der Durchführung der Abschiebung gemäß § 54 Abs 1 lit. b ungarisches Fremdengesetz die Haft des Beschwerdeführers angeordnet worden.Ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes behördliches ungarisches Schriftstück, ein Beschluss des ungarischen Amtes für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 10.05.2011, wurde einer Übersetzung zugeführt. Daraus ergibt sich, dass das mehrfach gerichtlich bestätigte fremdenpolizeiliche Gewahrsam des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 14.05.2011 beendet wurde, insbesondere, da eine baldige Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht wahrscheinlich erschiene. Der Beschlussbegründung ist ferner zu entnehmen, dass am 16.12.2010 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Ungarn verfügt worden war; am selben Tag war im Interesse der Durchführung der Abschiebung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Litera b, ungarisches Fremdengesetz die Haft des Beschwerdeführers angeordnet worden.
Am 07.10.2011 langte bei der Verwaltungsbehörde eine Mitteilung der BPD Wien ein, wonach der Beschwerdeführer am 06.10.2011 (ein zweites Mal) nach Ungarn überstellt worden war.
3. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 14.03.2012 wurde der verfahrensgegenständliche zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 AsylG 2005 nach Ungarn angeordnet.3. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 14.03.2012 wurde der verfahrensgegenständliche zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 nach Ungarn angeordnet.
4. Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertretung rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und wurde er sodann mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom 03.04.2012 zu Zl. S1 416.449-2/2012/2E gemäß § 41 Abs 3 2. Satz AsylG 2005 behoben.4. Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertretung rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und wurde er sodann mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom 03.04.2012 zu Zl. S1 416.449-2/2012/2E gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 2. Satz AsylG 2005 behoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG wegen geänderten Sachverhaltes wahrscheinlich nicht mehr vorgelegen waren:Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG wegen geänderten Sachverhaltes wahrscheinlich nicht mehr vorgelegen waren:
"Zum einen war eines der tragenden Sachverhaltselemente der negativen Erstentscheidung der Umstand, dass eine Zuständigkeit Ungarns nach Art. 16 Abs. 1 lit.c. Dublin-II-VO vorgelegen ist. Im Zweitverfahren war aber das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen, es lag eine Konstellation des Art. 16 Abs. 1 lit.e. Dublin-II-VO vor, die es regelmäßig erfordert, so ein entsprechendes Vorbringen wie gegenständlich gemacht worden ist, auch zu überprüfen, ob rechtliche Sonderpositionen vertreten werden, die etwa die Gefahr einer Refoulementverletzung im Sinne des Art. 3 EMRK wahrscheinlich erscheinen lassen.""Zum einen war eines der tragenden Sachverhaltselemente der negativen Erstentscheidung der Umstand, dass eine Zuständigkeit Ungarns nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO vorgelegen ist. Im Zweitverfahren war aber das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen, es lag eine Konstellation des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-II-VO vor, die es regelmäßig erfordert, so ein entsprechendes Vorbringen wie gegenständlich gemacht worden ist, auch zu überprüfen, ob rechtliche Sonderpositionen vertreten werden, die etwa die Gefahr einer Refoulementverletzung im Sinne des Artikel 3, EMRK wahrscheinlich erscheinen lassen."
Ferner wurde darauf verwiesen, dass sich auch die Berichtslage zwischenzeitig wesentlich geändert habe, worauf einzugehen gewesen wäre: "Gegenständlich wäre es zudem zumindest notwendig gewesen, schriftliches Parteiengehör hinsichtlich der neuen Tatsachengrundlagen dem ausgewiesenen Parteienvertreter zu gewähren (in diesem Sinne vergleichbar bereits das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.02.2012 zu Zl. S15 415.754-4/2012/4E).
Allgemein ist in diesem Kontext (erneut) darauf hinzuweisen, dass es unter rechtsstaatlichen Erwägungen bedenklich erscheint, dass das Bundesasylamt vom Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers an noch mehrere Monate ohne jegliche Verfahrensschritte hat verstreichen lassen, bis der gegenständliche Bescheid ergangen ist (in diesem Sinne bereits Filzwieser in Migralex 3/2010, Die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auf Griechenland, 82)."Allgemein ist in diesem Kontext (erneut) darauf hinzuweisen, dass es unter rechtsstaatlichen Erwägungen bedenklich erscheint, dass das Bundesasylamt vom Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers an noch mehrere Monate ohne jegliche Verfahrensschritte hat verstreichen lassen, bis der gegenständliche Bescheid ergangen ist (in diesem Sinne bereits Filzwieser in Migralex 3 aus 2010,, Die Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auf Griechenland, 82)."
5. Der Aktenlage nach besaß der Beschwerdeführer seit 31.05.2012 wieder eine Meldeadresse in Österreich. Am 05.07.2012 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufmahmestelle Ost, statt, bei welcher er betonte, in Ungarn sei sein Asylverfahren nicht fortgesetzt worden, er sei auch nach der zweiten Überstellung wieder in Haft gekommen; die Haftbedingungen wären sehr schlecht.
6. Am 12.07.2012 übermittelte Ungarn eine neuerliche Zustimmungserklärung gemäß Art. 16 Abs 1 lit. e VO 343/2003 in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dieser hätte am 20.05.2009 einen ersten Asylantrag gestellt, welcher am 06.10.2010 abgewiesen worden sei; am 17.12.2010 wäre ein zweiter Asylantrag gestellt worden, welcher am 02.03.2011 abgewiesen worden wäre; dann sei der Beschwerdeführer aus Ungarn verschwunden. Am 31.08.2011 sei er aus Österreich wieder nach Ungarn überstellt worden und hätte der Beschwerdeführer keinen neuen Asylantrag gestellt. Er wäre in XXXX untergebracht worden, wo er bis 05.12.2011 verblieben sei. Dann sei er festgenommen worden, um seine Abschiebung in sein Heimatland zu sichern. Am 21.12.2011 sei der Beschwerdeführer schließlich aus der Haft entlassen und nach XXXX verwiesen worden, wo er jedoch nicht eingetroffen sei. Es werde ausdrücklich bestätigt, dass kein offenes Asylverfahren in Ungarn bestehe. Dieser Mitteilung angeschlossen ist ein ungarisches Behördenschreiben vom 21.12.2011 betreffs der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Administrativhaft an diesem Tag (wurde vom Bundesasylamt keiner Übersetzung zugeführt).6. Am 12.07.2012 übermittelte Ungarn eine neuerliche Zustimmungserklärung gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dieser hätte am 20.05.2009 einen ersten Asylantrag gestellt, welcher am 06.10.2010 abgewiesen worden sei; am 17.12.2010 wäre ein zweiter Asylantrag gestellt worden, welcher am 02.03.2011 abgewiesen worden wäre; dann sei der Beschwerdeführer aus Ungarn verschwunden. Am 31.08.2011 sei er aus Österreich wieder nach Ungarn überstellt worden und hätte der Beschwerdeführer keinen neuen Asylantrag gestellt. Er wäre in römisch 40 untergebracht worden, wo er bis 05.12.2011 verblieben sei. Dann sei er festgenommen worden, um seine Abschiebung in sein Heimatland zu sichern. Am 21.12.2011 sei der Beschwerdeführer schließlich aus der Haft entlassen und nach römisch 40 verwiesen worden, wo er jedoch nicht eingetroffen sei. Es werde ausdrücklich bestätigt, dass kein offenes Asylverfahren in Ungarn bestehe. Dieser Mitteilung angeschlossen ist ein ungarisches Behördenschreiben vom 21.12.2011 betreffs der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Administrativhaft an diesem Tag (wurde vom Bundesasylamt keiner Übersetzung zugeführt).
Am 07.08.2012 fand vor der Verwaltungsbehörde eine Einvernahme des Beschwerdeführers zur Wahrung des Parteiengehörs statt, der Vertreter des Beschwerdeführers erstattete am 21.08.2012 und 03.09.2012 Stellungnahmen mit dem Schwerpunkt auf dem schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
7. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 5, 10 AsylG wegen Zuständigkeit Ungarns im Sinne des Art. 16 Abs 1 lit. e VO 343/2003 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen. Es wurden Feststellungen zu Ungarn mit Stand Juni 2012 getroffen; basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation gemäß § 60 AsylG.7. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG wegen Zuständigkeit Ungarns im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen. Es wurden Feststellungen zu Ungarn mit Stand Juni 2012 getroffen; basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation gemäß Paragraph 60, AsylG.
Im Speziellen wurde ausgeführt:
*) Innerhalb von 15 Tagen könne gegen die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde Beschwerde an das zuständige Gericht erhoben werden, welches binnen 15 Tagen eine Entscheidung treffe (im Unzuständigkeitsverfahren betrage die Frist 3 Tage).
*) Nur bei Aufgriffsfällen nach illegaler Einreise werde der Betreffende durch die Fremdenpolizei sofort in Abschiebehaft genommen und werde ein Ausweisungsverfahren eingeleitet. Auch nach einer etwaigen Asylantragsstellung bleibe die Verantwortung betreffend der Haft bei der Fremdenbehörde; lediglich die Effektuierung der Ausweisung sei aufgeschoben.
*) Mitte Dezember 2011 habe das Hungarian Helsinki Committe einen Bericht veröffentlicht, wonach "Dublin-Rückkehrer" als übliche Praxis sofort einen Ausreisebefehl und ein Wiedereinreiseverbot erhielten. Die ungarische Asylbehörde habe dem entgegnet, dass ein Ausreisebefehl nicht automatisch ergehe und in praktisch allen Fällen ein Interview stattfinde; es erfolge auch eine Non-Refoulement-Prüfung. Alle Rückkehrer hätten die Möglichkeit jederzeit in Ungarn einen Asylantrag zu stellen (im Speziellen bei der fremdenpolizeilichen Befragung in XXXX).*) Mitte Dezember 2011 habe das Hungarian Helsinki Committe einen Bericht veröffentlicht, wonach "Dublin-Rückkehrer" als übliche Praxis sofort einen Ausreisebefehl und ein Wiedereinreiseverbot erhielten. Die ungarische Asylbehörde habe dem entgegnet, dass ein Ausreisebefehl nicht automatisch ergehe und in praktisch allen Fällen ein Interview stattfinde; es erfolge auch eine Non-Refoulement-Prüfung. Alle Rückkehrer hätten die Möglichkeit jederzeit in Ungarn einen Asylantrag zu stellen (im Speziellen bei der fremdenpolizeilichen Befragung in römisch 40 ).
*) Die Haftbedingungen hätten sich verbessert; es bestehe hinreichender Rechtsschutz.
*) Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren offen sei, könnten dieses fortsetzen. Dies gelte auch dann, wenn eine Einstellungsentscheidung noch nicht rechtskräftig geworden sei, etwa mangels Zustellung.
*) Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren negativ abgeschlossen sei, würden in der Regel inhaftiert. Die Inhaftierung stütze sich auf die erste illegale Einreise und nicht auf die Überstellung nach der VO 343/2003. Da Folgeanträge keine aufschiebende Wirkung hätten, sei häufig auch der Personenkreis betroffen, der nach Überstellung einen zweiten Asylantrag stelle. Haft könne insgesamt bis zu den jeweiligen Maximalfristen (bis zu einem Jahr) verhängt werden. Werde in einem Folgeantragsverfahren kein neues Vorbringen erstattet, sei dieser unzulässig.*) Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren negativ abgeschlossen sei, würden in der Regel inhaftiert. Die Inhaftierung stütze sich auf die erste illegale Einreise und nicht auf die Überstellung nach der VO 343 aus 2003,. Da Folgeanträge keine aufschiebende Wirkung hätten, sei häufig auch der Personenkreis betroffen, der nach Überstellung einen zweiten Asylantrag stelle. Haft könne insgesamt bis zu den jeweiligen Maximalfristen (bis zu einem Jahr) verhängt werden. Werde in einem Folgeantragsverfahren kein neues Vorbringen erstattet, sei dieser unzulässig.
*) Gegen einen fremdenpolizeilichen Abschiebefehl könne ein Rechtsmittel bei Gericht eingebracht werden, über das binnen 15 Tagen von einem Richter zu entscheiden ist.
*) Es existierten verschiedene Hilfsorganisationen, die Asylwerbern Hilfe anbieten.
*) Die medizinische und sonstige Versorgung von Antragstellern sei grundsätzlich gewährleistet, die Unterkunftssituation im Allgemeinen gut.
Das Bundesasylamt führte in der Bescheidbegründung ferner aus, dass ein schlechter medizinischer Zustand des Beschwerdeführers nicht substantiiert sei, allfälliges Fehlverhalten ungarischer Staatsorgane in Haftanstalten, von denen der Beschwerdeführer gehört habe, seien Einzelfälle.
8. Gegen diesen dem Vertreter am 12.10.2012 zugestellten Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 30.10.2012.
9. Mit hiergerichtlichem Beschluss vom 05.11.2012 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.9. Mit hiergerichtlichem Beschluss vom 05.11.2012 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
10. In Vorbereitung der in der Folge für den 23.11.2012 anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung erstatteten sowohl der Vertreter des Beschwerdeführers am 21.11.2012 (auf die weiterhin nicht hinreichend abgeklärten Schmerzzustände des Beschwerdeführers, insbesondere im linken Knie, hinweisend) als auch das Bundesasylamt am 22.11.2012 (nachmittags) eine vorbereitende Stellungnahme.
10.1. Das Bundesasylamt merkte konkret zum Fall an, dass die ungarischen Behörden dargelegt hätten, dass die Schubhaft nicht generell, sondern nur in Einzelfällen verhängt werde. So sei die Haft des Beschwerdeführers am 14.05.2011 beendet worden, weil die baldige Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (mangels unmittelbarer Aussicht auf Erlangung eines Heimreisezertifikates) nicht wahrscheinlich erschienen wäre.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte von den ungarischen Behörden erfahren, sein Asylantrag existiere nicht mehr, sei eine unbelegte "Schutzbehauptung". Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei eindeutig jenes in Österreich angegebene, nämlich der XXXX.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte von den ungarischen Behörden erfahren, sein Asylantrag existiere nicht mehr, sei eine unbelegte "Schutzbehauptung". Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei eindeutig jenes in Österreich angegebene, nämlich der römisch 40 .
10.2. Allgemein wurde dargelegt, das Bundesasylamt hätte umfassende und aktuelle Länderfeststellungen mit Stand November 2012 verfasst, die ergeben, "dass das ungarische Asylsystem den europäischen Standards entspricht und keinerlei Gefahr droht, dass im Rahmen von Dublin Überstellungen Menschenrechtsverletzungen stattfinden. Von NGO Seite wurde in den letzten beiden Jahren wiederholt angeregt von Dublin Überstellungen nach Ungarn aufgrund dortig drohender Menschenrechtsverletzungen abzusehen. Das Bundesasylamt war diesbezüglich um Aufklärung bemüht. Als Ergebnis einer ganzheitlichen Recherche konnte jedoch keiner der Kritikpunkte verifiziert werden."
Sofern gegenständlich die Behauptung genereller Inhaftierungen im Raum stehe, sei das nicht korrekt. Das mit 01.01.2013 in Kraft tretende überarbeitete Asylgesetz, dessen Bestimmungen "nach internem Erlass" bereits befolgt würden, sehe den Verzicht auf Haft vor, solange der Asylantrag noch nicht untersucht worden sei, dies gelte auch für Dublin-Rückkehrer. Zudem gebe es keine Haft mehr im fremdenpolizeilichen Verfahren bei sofortiger Asylantragsstellung.
10.3. Die erwähnten neuen Feststellungen des Bundesasylamtes zu Ungarn mit Stand November 2012 wurden dem Asylgerichtshof am 21.11.2012 übermittelt.
Gegenüber dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergeben sich daraus insbesondere folgende - entscheidungsrelevante - zusätzliche Informationen:
*) Fremdenpolizeiliche Abschiebemaßnahmen können nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen werden, es ist eine Stellungnahme der Asylbehörde einzuholen.
*) Das Haftzentrum in XXXX sei in einem Bericht des ungarischen Ombudsmannes aus September 2012 stark kritisiert worden; diese Kritik werde von ungarischer Behördenseite zurückgewiesen. Nichtsdestotrotz werde an der Einhaltung der Rechte der Insassen gearbeitet. Ab 2013 würden dort nur noch Nichtantragssteller und Fremde mit Asylfolgeanträgen aus der fremdenpolizeilichen Haft untergebracht.*) Das Haftzentrum in römisch 40 sei in einem Bericht des ungarischen Ombudsmannes aus September 2012 stark kritisiert worden; diese Kritik werde von ungarischer Behördenseite zurückgewiesen. Nichtsdestotrotz werde an der Einhaltung der Rechte der Insassen gearbeitet. Ab 2013 würden dort nur noch Nichtantragssteller und Fremde mit Asylfolgeanträgen aus der fremdenpolizeilichen Haft untergebracht.
*) Da bei Folgeanträgen auch nach bloßer Einstellung des Erstverfahrens derzeit gesetzlich keine aufschiebende Wirkung bestehe, seien theoretisch aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglich, ohne dass zuvor in einem Mitgliedstaat eine inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag ergangen sei; auf diese Regelungslücke hätten UNHCR und Pro Asyl hingewiesen und sei dies auch Gegenstand von Anfragen der Europäischen Kommission gewesen. Seit Mitte Juni 2012 sei die Verfahrenspraxis, als Reaktion auf diese Kritik, dahingehend geändert worden, dass für jenen Personenkreis, dessen Vorverfahren im Erstantrag nicht mit einer Entscheidung in der Sache geendet habe, das Aufenthaltsrecht in Ungarn so lange garantiert sei, bis über den Folgentrag eine endgültige rechtskräftige Entscheidung getroffen worden sei. Diese Dublin-Rückkehrer würden in offenen Zentren untergebracht; die entsprechenden Gesetzesänderungen sollten am 01.01.2013 in Kraft treten.
*) Sofern UNHCR im Oktober 2012 ausgeführt habe, Dublin-Rückkehrer wären in Ungarn zumeist zu Folgeanträgen gezwungen, die keine aufschiebende Wirkung hätten und daher bestünde die Gefahr der Abschiebung in Drittländer ohne inhaltliche Prüfung, hätte das ungarische Innenministerium entgegnet, Haft werde nur für jene Rückkehrer angeordnet, deren Antrag bereits negativ abgeschlossen gewesen wäre und deren Abschiebung angeordnet gewesen sei.
*) 2011 wären aus Österreich 135 Personen nach der VO 343/2003 nach Ungarn überstellt worden; 20 davon wären nach Serbien ausgewiesen, aber nur 4 von Serbien "akzeptiert" worden.*) 2011 wären aus Österreich 135 Personen nach der VO 343 aus 2003, nach Ungarn überstellt worden; 20 davon wären nach Serbien ausgewiesen, aber nur 4 von Serbien "akzeptiert" worden.
*) Unbegleitete Minderjährige können in Ungarn nicht inhaftiert werden.
10.4. Am 21.11.2012 hatte das Bundesasylamt auch eine Beantwortung zu einer allgemeinen Anfrage des Asylgerichtshofes zu Aspekten des ungarischen Asylwesens übermittelt, die sich mit den neuen Feststellungen unter 10.3. weitgehend deckt. Zu der hiergerichtlichen Fragestellung, ob bei Wiederaufnahmekonstellationen, in denen in Ungarn schon ein inhaltliches Asylverfahren geführt wurde oder wird, bei einer Dublin-Rücküberstellung noch eine Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Serbien ergehen könne und dem Ersuchen nach Übermittlung verschiedener aktueller statistischer Daten wurde auf laufende Recherchen des polizeilichen Verbindungsbeamten hingewiesen.
11. Die am 23.11.2012 durchgeführte mündliche Beschwerdeverhandlung (das Bundesasylamt war nicht erschienen) nahm nach Eröffnung des Beweisverfahrens folgenden Verlauf:
"ER: Bezüglich Ihres Geburtsdatums liegen unterschiedliche Angaben vor, in Ungarn gaben Sie zunächst an, XXXX geboren zu sein. Nehmen Sie bitte Stellung!"ER: Bezüglich Ihres Geburtsdatums liegen unterschiedliche Angaben vor, in Ungarn gaben Sie zunächst an, römisch 40 geboren zu sein. Nehmen Sie bitte Stellung!
BF: Der von meinem Onkel organisierte Schlepper hat mir geraten, bei meiner Ankunft in Ungarn zu meinem eigenen Wohl ein falsches Geburtsdatum anzugeben. Ich bestätige, dass die in Österreich gemachten Identitätsangaben richtig sind.
ER: Ihren Angaben nach sind Sie Mitte 2009 von der Türkei am Luftweg nach Belgrad und Ende August 2009 erstmalig in Ungarn eingereist, wo Sie sich bis zum 10.09.2010 aufgehalten hätten. Dem EURODAC-System nach haben Sie am 24.08.2009 einen Asylantrag eingebracht, am 10.09.2009 wurden Sie, ebenfalls in Ungarn, wegen illegaler Einreise betreten. Die ungarischen Behörden haben wiederum, zuletzt am 12.07.2012, mitgeteilt, Ihr erster Asylantrag datiere vom 20.05.2009? Schildern Sie bitte Ihren ersten Aufenthalt in Ungarn!
BF: Die Angaben zu meinem Fluchtweg treffen zu. Ich habe im Mai 2009 Afrika verlassen. Es ist mir aber nicht erklärlich, warum die ungarischen Behörden eine erste Asylantragstellung bereits mit Mai 2009 datiert haben. Bezüglich der zwei EURODAC-Treffer kann ich angeben, dass ich bei der Ankunft in Haft genommen wurde. Es wurden meine Fingerabdrücke abgenommen, ich kam dann nach XXXX, wo neuerlich eine Fingerabdruckabnahme erfolgte.BF: Die Angaben zu meinem Fluchtweg treffen zu. Ich habe im Mai 2009 Afrika verlassen. Es ist mir aber nicht erklärlich, warum die ungarischen Behörden eine erste Asylantragstellung bereits mit Mai 2009 datiert haben. Bezüglich der zwei EURODAC-Treffer kann ich angeben, dass ich bei der Ankunft in Haft genommen wurde. Es wurden meine Fingerabdrücke abgenommen, ich kam dann nach römisch 40 , wo neuerlich eine Fingerabdruckabnahme erfolgte.
Ich bin schlepperunterstützt am Landweg von Serbien nach Ungarn gereist. Ich wollte wegen meiner Probleme zu Hause irgendwo in Europa Schutz finden. Der Schlepper hat mich in einer Cafeteria im ersten ungarischen Ort nach Serbien zurückgelassen. Ich habe mich dann an die Polizei gewandt und sofort einen Asylantrag gestellt. Ich wurde zunächst eine Woche ins Gefängnis von XXXX gebracht und dann 15 Tage in das geschlossene Zentrum von XXXX. Das ist für alle so. Anschließend kam ich in das offene Flüchtlingslager von XXXX, wo ich ein Jahr verblieb.Ich bin schlepperunterstützt am Landweg von Serbien nach Ungarn gereist. Ich wollte wegen meiner Probleme zu Hause irgendwo in Europa Schutz finden. Der Schlepper hat mich in einer Cafeteria im ersten ungarischen Ort nach Serbien zurückgelassen. Ich habe mich dann an die Polizei gewandt und sofort einen Asylantrag gestellt. Ich wurde zunächst eine Woche ins Gefängnis von römisch 40 gebracht und dann 15 Tage in das geschlossene Zentrum von römisch 40 . Das ist für alle so. Anschließend kam ich in das offene Flüchtlingslager von römisch 40 , wo ich ein Jahr verblieb.
Es gab eine polizeiliche Befragung nach meiner Ankunft. Eine weitere Befragung durch die Immigrationsbehörde in XXXX. In XXXX fand schließlich ein weiteres Interview statt. Dies dauerte vielleicht eineinhalb Stunden ungefähr. die einvernehmende Beamtin hat aber herumgeschrien. Es sei ihr völlig egal, was mit mir sei, was mit Guinea sei. Ich kam nicht richtig zu Wort. Auch die Dolmetscherin wurde oft unterbrochen. Das Protokoll habe ich nicht unterschrieben, weil ich es nicht verstanden habe. Ich habe es auch nicht bekommen. Die Einvernehmende hat mich dann weggeschickt. Ich habe schon von anderen gehört, dass die Einvernehmende sehr unangenehm sei. Es gab ein Büro des Helsinki-Komitees dort. Ich habe mich um Unterstützung an eine Sekretärin, die für diese Organisation dort tätig war, gewandt. Ich habe meine Situation geschildert aber sie meinte, das eigentliche Büro sei in XXXX und würde dort überprüft, ob es verfügbare Anwälte gäbe. Es stellte sich dann heraus, dass keine Anwälte verfügbar waren. Es kam zwischenzeitig zu einer Verschlechterung der Situation in meinem Heimatland, es gab Massaker. Im Jänner 2010 wurde ich wieder zu dieser Einvernehmerin bestellt, die mir in Gegenwart der Dolmetscherin mitteilte, dass mein Asylantrag abgewiesen wurde. Es gäbe aber ein Gesetz, nachdem ich nicht zurückgestellt werden könnte. Sie sagte mir dann, ich könnte Berufung erheben. Es wurde mir kein schriftliches Dokument über diese Entscheidung gegeben. Innerhalb von zwei Wochen könne ich eine Berufung einbringen, wie das genau erfolge sei aber nicht ihr Problem. Sie hat mir auch noch gesagt, wenn ich nicht damit einverstanden sei, könnte ich das Land verlassen - Ungarn sei einfach so, wie es sei. Ich habe mich dann wegen Unterstützung wegen der Erhebung der Berufung wieder an die Sekretärin des Helsinki-Komitees mit allen meinen Papieren gewandt, welche mir jedoch mitteilte, dass keine Anwälte zur Verfügung stehen. Ich habe dann selbst eine Berufung verfasst in französischer Sprache und habe sie bei dieser Dame abgegeben. Ich habe aber nicht genau gewusst, was ich machen sollte und wogegen ich genau die Berufung mit welchem Inhalt erheben sollte. Ich muss auch noch ergänzen, die Dame hat mir, als sie mir von der Abweisung des Asylantrages berichtete, etwas mitgegeben, was ich im Fall der Berufung unterschreiben solle; ich habe aber dies mangels Ungarischkenntnissen nicht verstanden. Ich habe dann die selbst verfasste Berufung im Sekretariat der Behörde abgegeben. Das war noch im Jänner 2010. Ich habe dann längere Zeit keine Ladung für das berufungsverfahren erhalten. Andere mir bekannte Asylwerber aus Guinea mussten sich zur Berufungsinstanz in XXXX begeben, doch wurden ihre Berufungsanträge dort offenbar abgewiesen und erhielten die Aufforderung das Land zu verlassen. Sie wurden dort dann auch festgenommen. Ich hatte Angst, dass mir das auch passiert und ich begab mich dann nach Österreich als ich im September 2010 ein Schreiben erhalten habe. Ich wurde am 16.12.2010 nach Ungarn rücküberstellt.Es gab eine polizeiliche Befragung nach meiner Ankunft. Eine weitere Befragung durch die Immigrationsbehörde in römisch 40 . In römisch 40 fand schließlich ein weiteres Interview statt. Dies dauerte vielleicht eineinhalb Stunden ungefähr. die einvernehmende Beamtin hat aber herumgeschrien. Es sei ihr völlig egal, was mit mir sei, was mit Guinea sei. Ich kam nicht richtig zu Wort. Auch die Dolmetscherin wurde oft unterbrochen. Das Protokoll habe ich nicht unterschrieben, weil ich es nicht verstanden habe. Ich habe es auch nicht bekommen. Die Einvernehmende hat mich dann weggeschickt. Ich habe schon von anderen gehört, dass die Einvernehmende sehr unangenehm sei. Es gab ein Büro des Helsinki-Komitees dort. Ich habe mich um Unterstützung an eine Sekretärin, die für diese Organisation dort tätig war, gewandt. Ich habe meine Situation geschildert aber sie meinte, das eigentliche Büro sei in römisch 40 und würde dort überprüft, ob es verfügbare Anwälte gäbe. Es stellte sich dann heraus, dass keine Anwälte verfügbar waren. Es kam zwischenzeitig zu einer Verschlechterung der Situation in meinem Heimatland, es gab Massaker. Im Jänner 2010 wurde ich wieder zu dieser Einvernehmerin bestellt, die mir in Gegenwart der Dolmetscherin mitteilte, dass mein Asylantrag abgewiesen wurde. Es gäbe aber ein Gesetz, nachdem ich nicht zurückgestellt werden könnte. Sie sagte mir dann, ich könnte Berufung erheben. Es wurde mir kein schriftliches Dokument über diese Entscheidung gegeben. Innerhalb von zwei Wochen könne ich eine Berufung einbringen, wie das genau erfolge sei aber nicht ihr Problem. Sie hat mir auch noch gesagt, wenn ich nicht damit einverstanden sei, könnte ich das Land verlassen - Ungarn sei einfach so, wie es sei. Ich habe mich dann wegen Unterstützung wegen der Erhebung der Berufung wieder an die Sekretärin des Helsinki-Komitees mit allen meinen Papieren gewandt, welche mir jedoch mitteilte, dass keine Anwälte zur Verfügung stehen. Ich habe dann selbst eine Berufung verfasst in französischer Sprache und habe sie bei dieser Dame abgegeben. Ich habe aber nicht genau gewusst, was ich machen sollte und wogegen ich genau die Berufung mit welchem Inhalt erheben sollte. Ich muss auch noch ergänzen, die Dame hat mir, als sie mir von der Abweisung des Asylantrages berichtete, etwas mitgegeben, was ich im Fall der Berufung unterschreiben solle; ich habe aber dies mangels Ungarischkenntnissen nicht verstanden. Ich habe dann die selbst verfasste Berufung im Sekretariat der Behörde abgegeben. Das war noch im Jänner 2010. Ich habe dann längere Zeit keine Ladung für das berufungsverfahren erhalten. Andere mir bekannte Asylwerber aus Guinea mussten sich zur Berufungsinstanz in römisch 40 begeben, doch wurden ihre Berufungsanträge dort offenbar abgewiesen und erhielten die Aufforderung das Land zu verlassen. Sie wurden dort dann auch festgenommen. Ich hatte Angst, dass mir das auch passiert und ich begab mich dann nach Österreich als ich im September 2010 ein Schreiben erhalten habe. Ich wurde am 16.12.2010 nach Ungarn rücküberstellt.
ER: Was geschah nach Ihrer Überstellung von Österreich nach Ungarn aufgrund Art. 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 am 16.12.2010?ER: Was geschah nach Ihrer Überstellung von Österreich nach Ungarn aufgrund Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, am 16.12.2010?
BF: Ich wurde von der Grenze nach XXXX gebracht. Dort fand eine polizeiliche Einvernahme statt. Ich habe auf meinen offenen Asylantrag verwiesen doch meinte man, das Verfahren sei negativ abgeschlossen und tue dieser Antrag nichts zur Sache. Man meinte, ich müsse ausgewiesen werden und kam ich ins Gefängnis. Ich wurde noch am selben Tag ins Gefängnis von XXXX gebracht.BF: Ich wurde von der Grenze nach römisch 40 gebracht. Dort fand eine polizeiliche Einvernahme statt. Ich habe auf meinen offenen Asylantrag verwiesen doch meinte man, das Verfahren sei negativ abgeschlossen und tue dieser Antrag nichts zur Sache. Man meinte, ich müsse ausgewiesen werden und kam ich ins Gefängnis. Ich wurde noch am selben Tag ins Gefängnis von römisch 40 gebracht.
Zwei Tage später kam dann jemand, der sagte, er sei Richter. Dieser sagte mir, mein Verfahren sei eigentlich abgeschlossen. Ich wurde befragt, warum ich Guinea verlassen hatte und sagte, es würde dann noch jemand kommen um mich zu befragen. Mir war nicht ausdrücklich klar, dass zu diesem Zeitpunkt das zweite Asylverfahren begonnen hatte.
Ein Monat später kam dann jemand von der Asylbehörde und hat mich befragt. Es war zwar dieselbe Dolmetscherin, der neue Befragende hat sich aber "normal" verhalten. Er hat mir dann am Ende der Befragung gesagt, er würde entweder noch einmal kommen oder sein Chef würde mir etwas schreiben. Schriftlich habe ich nichts erhalten.
Jedes Monat kam auch jemand von einer "Behörde", die in einem Nebengebäude untergebracht war und teilte mir jeweils mit, dass die Haft ein Monat verlängert würde. Auf Frage, warum ich in Haft sei wurde mir mitgeteilt, die Haftdauer sei 6 Monate. So blieb ich auch 5 Monate in Haft.
Ca. eineinhalb Monate nach der Asylbefragung kam dann der Befragende wieder, diesmal mit einem anderen, "schwarzen", Mann. Dieser war glaublich jemand aus Guinea, der in Ungarn lebte und der für die Asylbehörde Tätigkeiten verrichtete. Dieser teilte mit, er sei beauftragt gewesen meine Angaben zu meinen Fluchtgründen zu überprüfen und würden diese stimmen. Ich dürfte nicht im Gefängnis bleiben. Der Einvernehmende sagte aber, er würde mich im Gefängnis lassen. Der andere meinte, das sei nicht richtig, aber er habe seine Arbeit getan. Die Aufgabe dieses Mannes war aber primär mich als Staatsangehörigen von Guinea zu identifizieren. Auf Nachfrage gebe ich an, dass dieser Mann aber sicher nicht in irgendeiner Form für die Botschaft von Guinea tätig ist, ich habe ihn schon in XXXX gesehen gehabt, er ist mit einer Ungarin verheiratet.Ca. eineinhalb Monate nach der Asylbefragung kam dann der Befragende wieder, diesmal mit einem anderen, "schwarzen", Mann. Dieser war glaublich jemand aus Guinea, der in Ungarn lebte und der für die Asylbehörde Tätigkeiten verrichtete. Dieser teilte mit, er sei beauftragt gewesen meine Angaben zu meinen Fluchtgründen zu überprüfen und würden diese stimmen. Ich dürfte nicht im Gefängnis bleiben. Der Einvernehmende sagte aber, er würde mich im Gefängnis lassen. Der andere meinte, das sei nicht richtig, aber er habe seine Arbeit getan. Die Aufgabe dieses Mannes war aber primär mich als Staatsangehörigen von Guinea zu identifizieren. Auf Nachfrage gebe ich an, dass dieser Mann aber sicher nicht in irgendeiner Form für die Botschaft von Guinea tätig ist, ich habe ihn schon in römisch 40 gesehen gehabt, er ist mit einer Ungarin verheiratet.
Der junge Einvernehmende hat mir noch mitgeteilt, dass es seit 2011 in Ungarn ein Gesetz gebe, nachdem Personen, die nach der Dublin-VO rücküberstellt würden, kein Asyl und keinen Schutz in Ungarn bekämen, sie würden jedenfalls ausgewiesen. Er sagte mir, ich würde nach Guinea ausgewiesen. Ich musste dann noch ein Dokument unterschrieben, dass das Verfahren fortgesetzt würde und ich dann die Entscheidung schriftlich erhielte. Ungefähr nach einem Monat kam der junge Mitarbeiter der Asylbehörde wieder und es kam zu einer neuerlichen Befragung, diesmal mit seinem Chef, der über Internet die Fragen stellte. Dabei war auch eine Dolmetscherin zwischengeschaltet. Das war eine weitere Befragung die ungefähr zwei Stunden dauerte. Der junge Mann teilte mir dann mit, ich würde die Entscheidung des Chefs entweder schriftlich oder über einen Mitarbeiter des Chefs über XXXX erhalten. Der junge Mann gab mir aber zu verstehen, es gebe keine Chance, so sei das Verfahren. Ich würde dann abgeschoben werden. Von XXXX gab es generell viele Abschiebungen. Ich war aber im Gefängnis und hatte keine Wahl und musste an diesem Verfahren so mitwirken. Einen Monat später kam der junge Mann wieder und es gab dieselbe Prozedur über das Internet. Tatsächlich sprach eine Frau, vermutlich eine Dolmetscherin, zu mir. Diese teilte mit, ich müsste Ungarn verlassen. Ich dürfe auch drei Jahre nicht mehr in die Europäische Union einreisen und sei ausgewiesen. Es ist mir auch gesagt worden, wenn man im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgestellt wird man innerhalb von 3 Jahren nicht in die Europäische Union zurückkehren dürfe. Wieder wurde mir zunächst keine schriftliche Entscheidung übergeben. Der junge Mann gab mir dann doch ein Papier auf Ungarisch, das ich unterschreiben solle. Ich meinte, ich verstünde es nicht. Er meinte, "das sei jetzt mein Problem und sie wären jetzt fertig mit mir und ich sei in den Händen der Polizei". Ich habe es aus Zwang unterschrieben. Über diese Frau ist mir zwar mitgeteilt worden, dass ich eine Berufung machen könne, ich antwortete, dass ich keine Berufung machen könnte, wenn ich die Begründung der Entscheidung nicht verstünde, darauf wurde mir gesagt, "so sei das eben". Mir wurde keine konkrete Berufungsfrist genannt.Der junge Einvernehmende hat mir noch mitgeteilt, dass es seit 2011 in Ungarn ein Gesetz gebe, nachdem Personen, die nach der Dublin-VO rücküberstellt würden, kein Asyl und keinen Schutz in Ungarn bekämen, sie würden jedenfalls ausgewiesen. Er sagte mir, ich würde nach Guinea ausgewiesen. Ich musste dann noch ein Dokument unterschrieben, dass das Verfahren fortgesetzt würde und ich dann die Entscheidung schriftlich erhielte. Ungefähr nach einem Monat kam der junge Mitarbeiter der Asylbehörde wieder und es kam zu einer neuerlichen Befragung, diesmal mit seinem Chef, der über Internet die Fragen stellte. Dabei war auch eine Dolmetscherin zwischengeschaltet. Das war eine weitere Befragung die ungefähr zwei Stunden dauerte. Der junge Mann teilte mir dann mit, ich würde die Entscheidung des Chefs entweder schriftlich oder über einen Mitarbeiter des Chefs über römisch 40 erhalten. Der junge Mann gab mir aber zu verstehen, es gebe keine Chance, so sei das Verfahren. Ich würde dann abgeschoben werden. Von römisch 40 gab es generell viele Abschiebungen. Ich war aber im Gefängnis und hatte keine Wahl und musste an diesem Verfahren so mitwirken. Einen Monat später kam der junge Mann wieder und es gab dieselbe Prozedur über das Internet. Tatsächlich sprach eine Frau, vermutlich eine Dolmetscherin, zu mir. Diese teilte mit, ich müsste Ungarn verlassen. Ich dürfe auch drei Jahre nicht mehr in die Europäische Union einreisen und sei ausgewiesen. Es ist mir auch gesagt worden, wenn man im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgestellt wird man innerhalb von 3 Jahren nicht in die Europäische Union zurückkehren dürfe. Wieder wurde mir zunächst keine schriftliche Entscheidung übergeben. Der junge Mann gab mir dann doch ein Papier auf Ungarisch, das ich unterschreiben solle. Ich meinte, ich verstünde es nicht. Er meinte, "das sei jetzt mein Problem und sie wären jetzt fertig mit mir und ich sei in den Händen der Polizei". Ich habe es aus Zwang unterschrieben. Über diese Frau ist mir zwar mitgeteilt worden, dass ich eine Berufung machen könne, ich antwortete, dass ich keine Berufung machen könnte, wenn ich die Begründung der Entscheidung nicht verstünde, darauf wurde mir gesagt, "so sei das eben". Mir wurde keine konkrete Berufungsfrist genannt.
Im Gefängnis kam einmal wöchentlich jemand, der sagte vom Helsinki-Komitee zu sein, ein Anwalt. Ich habe ersucht, dass ich mit ihm sprechen könne. Dem wurde dann auch entsprochen, es waren aber während des 5-6 minütigen Gesprächs zwei Polizisten anwesend. Er hatte sich alle Papiere angeschaut und er sagte er würde sich wieder melden. Nach einer Woche sagte er mir, er könnte nichts machen. Er hat mir das nicht näher erklärt, er stand aber immer unter Beobachtung der Polizei. Ich habe die Berufung dann selbst geschrieben und sie bei der Abgabestelle des Gefängnisses abgegeben. Das war ungefähr im März oder April 2011. Ich wurde dann am 14.05.2011 aus dem Gefängnis entlassen. Bis dahin gab es keine weitere Befragung mehr. Ich wurde wieder nach XXXX verlegt und erhielt ein Papier, dass ich binnen drei Monaten Ungarn verlassen müsste. Das wurde mir dann auch von der Sekretärin des Helsinki-Komitees so bestätigt. Ich habe der Mitarbeiterin des Helsinki-Komitees mitgeteilt, dass ich wieder Berufung eingebracht habe doch sie meinte, sie könnte nichts machen. Ich habe auch versucht, mich in XXXX wegen meines Falls an den Offizier der Fremdenpolizei zu wenden doch war dies nicht möglich. Am 25. oder 26.06.2011 wurde ich dann von XXXX nach XXXX überstellt. Es wurde uns gesagt, dass alle, die aus dem Gefängnis kommen oder nach Dublin überstellt worden sind, nach XXXX kämen um dort auf die Abschiebung zu warten. Dort wurde mir auf meine Frage nach meinem Fall gesagt sie hätten keine Ahnung, sie würden meinen Akt nicht kennen. Ich begab mich dann nach XXXX und gelang es mir einen Anwalt des Helsinki-Komitees zu treffen. Dieser teilte mir mit, es sei nicht normal, was in meinem Fall passiere. Er würde sich näher erkundigen. Ich hatte eine Abschrift meiner letzten Berufung zur Sicherheit aufbewahrt. Eine Woche später teilte er mir dann mit, er hätte bei der Immigrationsbehörde Erkundigungen eingezogen und diese hätte ihm mitgeteilt, es gebe keinen Akt von mir und insbesondere hätte auch keine Berufung geschrieben. Er hätte sich auch in XXXXerkundigt und wurde ihm auch dort mitgeteilt, ich hätte man keine Berufung abgegeben. Er wiederholte, es gebe keine Spur von meinem Akt. So etwas habe er noch nie erlebt. Ich müsste auf die Ausweisung warten. Entweder müsse ich mich verstecken oder mich außerhalb der EU begeben. Dann beschloss ich neuerlich nach Österreich zu gehen.Im Gefängnis kam einmal wöchentlich jemand, der sagte vom Helsinki-Komitee zu sein, ein Anwalt. Ich habe ersucht, dass ich mit ihm sprechen könne. Dem wurde dann auch entsprochen, es waren aber während des 5-6 minütigen Gesprächs zwei Polizisten anwesend. Er hatte sich alle Papiere angeschaut und er sagte er würde sich wieder melden. Nach einer Woche sagte er mir, er könnte nichts machen. Er hat mir das nicht näher erklärt, er stand aber immer unter Beobachtung der Polizei. Ich habe die Berufung dann selbst geschrieben und sie bei der Abgabestelle des Gefängnisses abgegeben. Das war ungefähr im März oder April 2011. Ich wurde dann am 14.05.2011 aus dem Gefängnis entlassen. Bis dahin gab es keine weitere Befragung mehr. Ich wurde wieder nach römisch 40 verlegt und erhielt ein Papier, dass ich binnen drei Monaten Ungarn verlassen müsste. Das wurde mir dann auch von der Sekretärin des Helsinki-Komitees so bestätigt. Ich habe der Mitarbeiterin des Helsinki-Komitees mitgeteilt, dass ich wieder Berufung eingebracht habe doch sie meinte, sie könnte nichts machen. Ich habe auch versucht, mich in römisch 40 wegen meines Falls an den Offizier der Fremdenpolizei zu wenden doch war dies nicht möglich. Am 25. oder 26.06.2011 wurde ich dann von römisch 40 nach römisch 40 überstellt. Es wurde uns gesagt, dass alle, die aus dem Gefängnis kommen oder nach Dublin überstellt worden sind, nach römisch 40 kämen um dort auf die Abschiebung zu warten. Dort wurde mir auf meine Frage nach meinem Fall gesagt sie hätten keine Ahnung, sie würden meinen Akt nicht kennen. Ich begab mich dann nach römisch 40 und gelang es mir einen Anwalt des Helsinki-Komitees zu treffen. Dieser teilte mir mit, es sei nicht normal, was in meinem Fall passiere. Er würde sich näher erkundigen. Ich hatte eine Abschrift meiner letzten Berufung zur Sicherheit aufbewahrt. Eine Woche später teilte er mir dann mit, er hätte bei der Immigrationsbehörde Erkundigungen eingezogen und diese hätte ihm mitgeteilt, es gebe keinen Akt von mir und insbesondere hätte auch keine Berufung geschrieben. Er hätte sich auch in XXXXerkundigt und wurde ihm auch dort mitgeteilt, ich hätte man keine Berufung abgegeben. Er wiederholte, es gebe keine Spur von meinem Akt. So etwas habe er noch nie erlebt. Ich müsste auf die Ausweisung warten. Entweder müsse ich mich verstecken oder mich außerhalb der EU begeben. Dann beschloss ich neuerlich nach Österreich zu gehen.
ER: Was geschah nach Ihrer zweiten Überstellung nach Ungarn während laufendem erstinstanzlichem zweiten Asylverfahren in Österreich am 06.10.2011?
BF: Unmittelbar nach der Ankunft in Ungarn wurde ich wieder nach XXXX gebracht und hatte noch am selben Tag eine Befragung durch einen Polizisten. Dieser teilte mir mit, ich würde in ein Flugzeug einsteigen müssen. Wenn es mir nicht passe, könne ich aus dem Flugzeug springen. Ich wies wieder auf meine Probleme hin und warum ich nicht nach Guinea zurückkehren könnte. Mir wurde mitgeteilt, ich solle mich wieder nach XXXX begeben und dort auf einen Brief warten. Ich hatte Angst, dass ich verhaftet würde und habe mich dann in der Folge tatsächlich zumeist in XXXX aufgehalten. Ich habe aber mich in XXXX erkundigt, ob ein Brief vorliegt. Am 05.12.2011 wurde ich dann tatsächlich in XXXX verhaftet und wurde mir gesagt, ich würde abgeschoben.BF: Unmittelbar nach der Ankunft in Ungarn wurde ich wieder nach römisch 40 gebracht und hatte noch am selben Tag eine Befragung durch einen Polizisten. Dieser teilte mir mit, ich würde in ein Flugzeug einsteigen müssen. Wenn es mir nicht passe, könne ich aus dem Flugzeug springen. Ich wies wieder auf meine Probleme hin und warum ich nicht nach Guinea zurückkehren könnte. Mir wurde mitgeteilt, ich solle mich wieder nach römisch 40 begeben und dort auf einen Brief warten. Ich hatte Angst, dass ich verhaftet würde und habe mich dann in der Folge tatsächlich zumeist in römisch 40 aufgehalten. Ich habe aber mich in römisch 40 erkundigt, ob ein Brief vorliegt. Am 05.12.2011 wurde ich dann tatsächlich in römisch 40 verhaftet und wurde mir gesagt, ich würde abgeschoben.
Ich hatte in XXXX einen Asylantrag stellen wollen doch hat man mir gesagt, mein Fall sei abgeschlossen. Ich XXXX war ich bei Freunden aufhältig, ich habe mich eigentlich versteckt gehalten. Zum Helsinki-Komitee bin ich mir nicht mehr gegangen weil man mir ja schon gesagt hatte, man könnte mir nicht helfen, da es keine Spur meines Aktes mehr gebe. Nach XXXX bin ich dann Anfang Dezember wieder gegangen weil ich ja eine Karte für 3 Monate erhalten hatte die ich verlängern wollte.Ich hatte in römisch 40 einen Asylantrag stellen wollen doch hat man mir gesagt, mein Fall sei abgeschlossen. Ich römisch 40 war ich bei Freunden aufhältig, ich habe mich eigentlich versteckt gehalten. Zum Helsinki-Komitee bin ich mir nicht mehr gegangen weil man mir ja schon gesagt hatte, man könnte mir nicht helfen, da es keine Spur meines Aktes mehr gebe. Nach römisch 40 bin ich dann Anfang Dezember wieder gegangen weil ich ja eine Karte für 3 Monate erhalten hatte die ich verlängern wollte.
Wie gesagt wurde ich am 05.12.2011 wieder in Haft genommen und dann am Flughafen in XXXX angehalten. Am 13.12.2011 kam es zu einer weiteren Befragung durch eine Behörde. man fragte mich wieder nach den Fluchtgründen. Man teilte mir mit, die Botschaft habe mich jetzt identifiziert und könne man mich abschieben. Ich fragte, von welcher Botschaft die Rede sei, denn ich hatte ja mit niemandem von einer Botschaft Kontakt gehabt. Mir wurde auch mitgeteilt, wenn ich Ungarn wieder verlassen würde, würde man meinen Fall offen lassen und ich käme immer wieder nach Ungarn zurück. Nach dieser Befragung wurde ich wieder in das Gefängnis zurückgebracht und ich verblieb dort bis zum 22.12.2011. An diesem Tag kam dann jemand von einer Behörde und teilte mir mit, dass ich jetzt frei gelassen würde, aber im Jänner käme ich wieder in Haft. Ich bin dann nicht mehr nach XXXX zurück, wo man mir am Flughafen gesagt hatte, dass ich wieder hingehen sollte, sondern verließ erneut Ungarn und begab mich nach Österreich.Wie gesagt wurde ich am 05.12.2011 wieder in Haft genommen und dann am Flughafen in römisch 40 angehalten. Am 13.12.2011 kam es zu einer weiteren Befragung durch eine Behörde. man fragte mich wieder nach den Fluchtgründen. Man teilte mir mit, die Botschaft habe mich jetzt identifiziert und könne man mich abschieben. Ich fragte, von welcher Botschaft die Rede sei, denn ich hatte ja mit niemandem von einer Botschaft Kontakt gehabt. Mir wurde auch mitgeteilt, wenn ich Ungarn wieder verlassen würde, würde man meinen Fall offen lassen und ich käme immer wieder nach Ungarn zurück. Nach dieser Befragung wurde ich wieder in das Gefängnis zurückgebracht und ich verblieb dort bis zum 22.12.2011. An diesem Tag kam dann jemand von einer Behörde und teilte mir mit, dass ich jetzt frei gelassen würde, aber im Jänner käme ich wieder in Haft. Ich bin dann nicht mehr nach römisch 40 zurück, wo man mir am Flughafen gesagt hatte, dass ich wieder hingehen sollte, sondern verließ erneut Ungarn und begab mich nach Österreich.
ER: Sie waren zweimal in Ungarn in Haft. es wird von NGOs und zum Teil auch von UNHCR starke Kritik an den Umständen der ungarischen Schubhaft geübt. Wollen Sie dem Gericht zu den Haftbedingungen etwas mitteilen?
BF: Als ich dort angekommen bin, hatte ich bereits ein Problem mit meinem Bein, meinem Knie. Als ich sagte, dass ich eine Behandlung brauchen würde, ist mir gesagt worden, dass es keine Behandlung gibt. Ich sagte dann nach einer Woche, dass ich große Schmerzen hätte. Ich hätte ein bisschen Geld und man solle das Geld verwenden damit ich behandelt werde. Ich wurde zu einem Labor gebracht wo eine Röntgenaufnahme meins Beins gemacht wurde. Der Arzt sagte es gäbe ein Problem und ich müsste operiert werden. Es ist mir in der Folge gesagt worden, als ich ins Gefängnis zurückkam, dass es keine Operation gibt und wenn ich ein Problem hätte sollte ich mir den Fuß abschneiden und ihn wegwerfen. Ich habe dann einen Hungerstreik begonnen, weil ich trotz Krankheit nicht behandelt wurde. Fünf Tage später kam die Polizei. Ich wurde nach meinem Problem gefragt, habe erklärt was mein Problem sei. Sie sagten mir es sei mein Problem, ob ich etwas esse oder nicht, sie haben mir auch gesagt dass niemand in Ungarn wüsste, dass ich hier sei. Es sei einzig und allein mein Problem, ob ich noch etwas essen wolle oder nicht. Ich habe dann 11 Tage nichts gegessen und ich hatte dann wirklich das Gefühl, dass wenn ich nichts äße, ich einfach sterben würde und habe aus diesem Grund dann wieder zu essen begonnen.
Man wird dort in kleinen Zimmern mit vier Betten untergebracht. Man bekommt Bettzeug, wenn man ankommt. Es gibt dort drinnen eine Toilette. Man bekommt sonst aber nichts, zB keine Schuhe. Erst nach einem Monat kann man das Bettzeug wechseln. Auch die Handtücher, nach einem Monat erst wurden diese gewechselt. Es ist eigentlich etwas, das einem krank machen kann, wenn man da einem Monat im selben Bettzeug liegt und man hat keine Schuhe und geht dort ohne Schuhe. Das wo man sich wäscht ist für 15 Personen oder sogar mehr. Wenn man spricht oder etwas kritisiert, was dort passiert, dann wird man auch von der Polizei geohrfeigt. Und man kommt in Einzelhaft wenn man weiter protestiert. Man wird zusammengebunden an Händen und Füßen und dort in diesem Raum eingeschlossen. Man wird dann mit Holzstöcken geschlagen.
Es ist mir zwar nicht passiert, aber ich habe Leute gesehen, denen das passiert ist. Es hat auch Fälle gegeben, in denen Leute so geschlagen wurden, dass ihre Arme gebrochen waren. Ich hatte das Glück, dass ich nicht geschlagen wurde. Ich habe mich auch nicht über andere Dinge geäußert, weil ich krank war.
Man lässt diese Leute dann zwei Wochen in dieser Einzelzelle und sie haben das Blut noch an ihrem Körper. Es kommt einmal in der Woche ein Tierarzt und sie sagen Arzt. Er spricht keine Fremdsprache. Er sagt zwar dann, er hat verstanden, wenn man ihm seine Probleme sagt aber er gibt immer irgendwelche Tabletten, das sind immer dieselben, das sind Schlafmittel - also wenn man diese einnimmt, schläft man sofort. So sind die Umstände dort.
Am Flughafen ich wurde ich gegen die Wand gedrückt und ausgezogen, mein Kopf wurde gegen die Wand geschlagen. Ich wurde misshandelt als wäre ich ein Krimineller, das war die Polizei. Es gab keinerlei Konflikt vorher oder irgendeinen Anlass dafür. Sie haben mich einfach misshandelt. Das war im Dezember 2011. Das Essen ist dort auch kein gutes Essen. An und für sich sollte man laut Gesetz dort dreimal am Tag etwas bekommen, aber man bekommt nur zweimal etwas. Es gibt Leute die kein Fleisch essen, andere sind Moslems, andere sind Christen, manche essen das eine oder das andere nicht aber das wird nicht berücksichtigt. Man bekommt dasselbe. wenn es sich um Vegetarier handelt und sie Fleisch bekommen dann essen sie nichts und trinken dann nur Wasser und bekommen nichts zu essen. Man wird durchsucht nach dem Essen ob man nichts mitgenommen hat.
Auch am Flughafen sind die Bedingungen sehr schlecht und man wird dort brutal behandelt, wie in meinem Fall, als ich dort gegen die Wand gestoßen und misshandelt wurde.
(...)
ER: Können Sie noch einmal Ihre Motivation erläutern, warum Sie im September 2010 nicht die Ladung zur ungarischen Berufungsinstanz befolgt haben, sondern sich nach Österreich begaben?
BF: Ich hatte damals einerseits überhaupt keine juristische Unterstützung, andererseits hatte ich persönlich zu diesem Zeitpunkt große Angst. Mir waren 40 Fälle von Menschen mit afrikanischer Herkunft aus fünf bis sechs Nationen bekannt, die alle negative Entscheidungen aus XXXX erhalten haben.BF: Ich hatte damals einerseits überhaupt keine juristische Unterstützung, andererseits hatte ich persönlich zu diesem Zeitpunkt große Angst. Mir waren 40 Fälle von Menschen mit afrikanischer Herkunft aus fünf bis sechs Nationen bekannt, die alle negative Entscheidungen aus römisch 40 erhalten haben.
ER: Besteht aus Ihrer Sicht ein Zusammenhang zwischen Ihren körperlichen Beschwerden und den Misshandlungen/Folterungen die Sie in Guinea erlitten?
BF: Ich glaube, dass ein solcher Zusammenhang besteht und nehme ich daher auch Schmerzmittel.
In diesem Zusammenhang wird der Schriftsatz des BFV vom 21.11.2012 verlesen und erörtert.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei - über die bisherige Aktenlage hinaus - genannt und deren Inhalt erörtert:
*) Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zu Ungarn, November 2012, hg. eingelangt am 22.11.2012
*) (vorläufige) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA an den AsylGH vom 21.11.2012
*) UNHCR, Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia, Oktober 2012
*) Pro Asyl, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Oktober 2012
Daraus folgt hier wesentlich:
1. Es gab die Praxis, bei Ausreise aus Ungarn offene Asylverfahren wegen der Abwesenheit des Antragsstellers negativ abzuschließen und es war nur noch eine Folgeantragsstellung möglich (Staatendokumentation, Seite 10). Gesetzlich besteht diese Möglichkeit weiterhin. In Ihrem Fall hatte Ungarn am 23.09.2010 gemäß Art. 16 Abs 1 lit. c zugestimmt; das "judicial review"-Verfahren wäre offen (As. 53 Erstverfahren), um ihren Antrag dann aber am 06.10.2010 negativ zu entscheiden (As. 423 Zweitverfahren), was dem BAA bei seiner Bescheiderlassung am 04.11.2010 und auch nachfolgend dem AsylGH (bei Erlassung dessen Erkenntnis vom 25.11.2010) nicht bekannt war.1. Es gab die Praxis, bei Ausreise aus Ungarn offene Asylverfahren wegen der Abwesenheit des Antragsstellers negativ abzuschließen und es war nur noch eine Folgeantragsstellung möglich (Staatendokumentation, Seite 10). Gesetzlich besteht diese Möglichkeit weiterhin. In Ihrem Fall hatte Ungarn am 23.09.2010 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, zugestimmt; das "judicial review"-Verfahren wäre offen (As. 53 Erstverfahren), um ihren Antrag dann aber am 06.10.2010 negativ zu entscheiden (As. 423 Zweitverfahren), was dem BAA bei seiner Bescheiderlassung am 04.11.2010 und auch nachfolgend dem AsylGH (bei Erlassung dessen Erkenntnis vom 25.11.2010) nicht bekannt war.
2. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt, kann gegen den Folgeantragssteller Haft verhängt werden (Staatendokumentation 11). UNHCR ist der Auffassung, dass in diesen Fällen das Non-Refoulement-Gebot nicht hinreichend beachtet wird.
3 Insofern der BF nach seiner ersten Überstellung aus Österreich am 16.12.2010 sofort eine Ausweisungsentscheidung gestützt auf § 54 Abs 1 lit. b ung. Fremdenpolizeigesetz erhielt (trotz legaler Überstellung nach der Dublin II VO aus Österreich), sofort die Haft angeordnet wurde, der neue Asylantrag aber erst am 17.12.2010 registriert wurde und die Haft bis Mai 2011 aufrechterhalten wurde, besteht Vergleichbarkeit zu dem vom EGMR in Rs 13457/11 vom 23.10.2012 entschiedenen Sachverhalt; auch dort dauerte die Haft bis Anfang 2011 (dort wurde freilich zwei Wochen nach Antragsstellung eine Zulassung zum meritorischen Verfahren durch die Asylbehörde ausgesprochen, was im Falle des BF unklar ist; da ja am 02.03.2011 eine negative Entscheidung ergangen ist)3 Insofern der BF nach seiner ersten Überstellung aus Österreich am 16.12.2010 sofort eine Ausweisungsentscheidung gestützt auf Paragraph 54, Absatz eins, Litera b, ung. Fremdenpolizeigesetz erhielt (trotz legaler Überstellung nach der Dublin römisch zwei VO aus Österreich), sofort die Haft angeordnet wurde, der neue Asylantrag aber erst am 17.12.2010 registriert wurde und die Haft bis Mai 2011 aufrechterhalten wurde, besteht Vergleichbarkeit zu dem vom EGMR in Rs 13457/11 vom 23.10.2012 entschiedenen Sachverhalt; auch dort dauerte die Haft bis Anfang 2011 (dort wurde freilich zwei Wochen nach Antragsstellung eine Zulassung zum meritorischen Verfahren durch die Asylbehörde ausgesprochen, was im Falle des BF unklar ist; da ja am 02.03.2011 eine negative Entscheidung ergangen ist)
BFV bringt vor: Festzuhalten ist auch, dass der BF einen zweiten Asylantrag in Österreich eingebracht hat, der dann mit der Begründung, Österreich sei nicht zuständig, behandelt wurde und erfolgte dann die zweite Überstellung nach Ungarn. Hier wären die ungarischen Behörden ja verpflichtet gewesen, diesen zweiten Antrag aus Österreich in Ungarn weiter zu behandeln. Im Übrigen ist auch auf den schlechten Gesundheitszustand des BF zu verweisen.
BFV: Wie waren noch einmal die Umstände die Abgabe der Berufung in XXXX. Ihrem Vorbringen nach ist die Berufung ja nicht als solche registriert worden. Wie können Sie sich das erklären?BFV: Wie waren noch einmal die Umstände die Abgabe der Berufung in römisch 40 . Ihrem Vorbringen nach ist die Berufung ja nicht als solche registriert worden. Wie können Sie sich das erklären?
BF: Jeden Abend gibt man in XXXX an einem Fenster Schriftstücke ab. Es ist aber niemand da. Die Polizei holt das dann später ab. Man bekommt also keine Empfangsbestätigung.BF: Jeden Abend gibt man in römisch 40 an einem Fenster Schriftstücke ab. Es ist aber niemand da. Die Polizei holt das dann später ab. Man bekommt also keine Empfangsbestätigung.
BFV: Hatten Sie die Möglichkeit wegen Ihrer nicht behandelten gesundheitlichen Beschwerden eine Beschwerde oder eine Mitteilung bei einer zuständigen Person oder Stelle einzubringen?
BF: So etwas gab es nicht und hätte ich nicht gewusst wo ich mich hinwenden soll.
ER: Hat Ihnen in Ungarn jemals jemand in Aussicht gestellt, dass Sie von Ungarn nach Serbien zurückgeschoben werden sollen?
BF: Es gibt Fälle, dass Leute verhaftet werden, wenn sie aus Serbien kommen und dann nach Serbien zurücküberstellt werden. In meinem Fall habe ich mich aber selbst an die Polizei gewandt und hat man meinen Fall in Ungarn behandelt. Es wird aber auch schon einmal so nach Serbien abgeschoben und es gibt auch Leute die vom Gefängnis aus nach Serbien überstellt werden.
ER fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will;
BF: Es ist mir in Ungarn schon gesagt worden, dass ich keinerlei Chancen habe. Ich würde dort nicht mehr angehört werden oder es würde nicht berücksichtigt werden, was ich dort sage. Das einzige, was mir dann dort passieren würde, dass ich in ein Land abgeschoben werden würde, in dem mein Leben in Gefahr ist. Ich weiß, dass sobald ich in diesem Land bin mein Leben in Gefahr ist und mich der Tod erwartet. Ich möchte Sie darum bitte, dass Sie berücksichtigen, dass mein Leben in Gefahr wäre. Die einzige Chance besteht in dieser Beschwerde, die ich hier gemacht habe.
BFV stellt den Antrag auf Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit innerhalb einer Woche zu den heute in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes.
ER fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: Keine
Der Antrag auf Stellungnahmemöglichkeit wird wegen Entscheidungsreife abgewiesen.
ER gibt insbesondere bekannt, dass die Frage des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegend nicht unmittelbar entscheidungsrelevant ist, daher auch keine Veranlassung besteht diesbezüglich weitere Erhebungen einzuholen.
Das Beweisverfahren wird somit gemäß § 39 Absatz 3 AVG geschlossen."Das Beweisverfahren wird somit gemäß Paragraph 39, Absatz 3 AVG geschlossen."
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer begab sich Mitte 2009 über die Türkei am Luftweg nach Serbien und von dort irregulär nach Ungarn, wo er am 24.08.2009 einen Asylantrag stellte und zunächst eine Woche in Haft kam. Dieser Antrag wurde erstinstanzlich negativ entschieden, wogegen der Beschwerdeführer Berufung erhob. Ihm stand dazu keine rechtliche Unterstützung zur Verfügung. Der Beschwerdeführer begab sich in der Folge während noch offenen Beschwerdeverfahrens im September 2010 nach Österreich.
Die Republik Ungarn stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 22.09.2010 gemäß Art. 16 Abs 1 lit. c VO 343/2003 unter ausdrücklichem Hinweis auf ein offenes gerichtliches Überprüfungsverfahren zu. Unbeschadet dessen erging gegenüber dem Beschwerdeführer am 06.10.2010 in Ungarn eine negative Entscheidung, die österreichischen Organen nicht mehr mitgeteilt wurde.Die Republik Ungarn stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 22.09.2010 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, unter ausdrücklichem Hinweis auf ein offenes gerichtliches Überprüfungsverfahren zu. Unbeschadet dessen erging gegenüber dem Beschwerdeführer am 06.10.2010 in Ungarn eine negative Entscheidung, die österreichischen Organen nicht mehr mitgeteilt wurde.
Am 16.12.2010 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn. Am Tag der Ankunft wurde er fremdenpolizeilich in Haft genommen. Erst am nächsten Tag wurde ein zweiter Asylantrag des Beschwerdeführers registriert. Die Haft dauerte bis zum 14.05.2011. Die Verhängung der Haft und ihre Aufrechterhaltung sind dem vom EGMR in Erkenntnis vom 23.10.2012 zu Rs 13457/11 (Hendrin & Aras Al Said) beurteilten Sachverhalt ähnlich.
Anfang März 2011 erging eine zweite negative Asylentscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer. Seine dagegen erhobene Berufung, erneut ohne rechtliche Unterstützung eingebracht, wurde aus nicht feststellbaren Gründen nicht entgegengenommen. Die ungarischen Behörden gingen in der Folge von der Rechtskraft dieser Entscheidung aus. Die Fremdenbehörde beendete die Schubhaft des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, seine Abschiebung in sein Heimatland, sei nicht durchführbar. Dem Beschwerdeführer wurde die Aufforderung übermittelt, Ungarn binnen drei Monaten zu verlassen. Eine von ihm veranlasste Recherche einer juristischen Hilfsorganisation in Ungarn betreffend den Stand seiner Verfahren ergab, dass sein Akt nicht auffindbar sei.
In der Folge begab sich der Beschwerdeführer aus eigenem wieder nach Österreich und wurde noch während des Verwaltungsverfahrens (faktischer Abschiebeschutz bestand infolge der Bestimmung des § 12a Abs 1 AsylG nicht) neuerlich nach Ungarn überstellt, wo er am 06.10.2011 eintraf. Dem Beschwerdeführer wurde nicht ermöglicht, einen weiteren Asylantrag in Ungarn zu stellen. Im Dezember 2011 wurde er am Flughafen XXXX neuerlich in Schubhaft genommen, eine Abschiebung oder konkrete Vorbereitungshandlungen dazu fanden nicht statt (etwa: Gespräch mit Angehörigen einer Vertretungsbehörde des Heimatlandes des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer begab sich schließlich erneut nach Österreich, als das dortige zweite Asylverfahren wieder bei der Verwaltungsbehörde offen war.In der Folge begab sich der Beschwerdeführer aus eigenem wieder nach Österreich und wurde noch während des Verwaltungsverfahrens (faktischer Abschiebeschutz bestand infolge der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG nicht) neuerlich nach Ungarn überstellt, wo er am 06.10.2011 eintraf. Dem Beschwerdeführer wurde nicht ermöglicht, einen weiteren Asylantrag in Ungarn zu stellen. Im Dezember 2011 wurde er am Flughafen römisch 40 neuerlich in Schubhaft genommen, eine Abschiebung oder konkrete Vorbereitungshandlungen dazu fanden nicht statt (etwa: Gespräch mit Angehörigen einer Vertretungsbehörde des Heimatlandes des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer begab sich schließlich erneut nach Österreich, als das dortige zweite Asylverfahren wieder bei der Verwaltungsbehörde offen war.
3. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen zu den Verfahren des Beschwerdeführers in Ungarn stützen sich auf die Aktenlage in Verbindung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 23.11.2012, die - in Bezug auf seine ihn betreffenden persönlichen Wahrnehmungen - detailliert und anschaulich vorgetragen wurden, sodass keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen hervorgekommen sind. Genaue Feststellungen zu den behaupteten Misshandlungen am Flughafen XXXX oder zur Notwendigkeit bestimmter medizinischer Behandlungen des Beschwerdeführers in Ungarn (diese konnten vom Beschwerdeführervertreter auch für Österreich nicht klar belegt werden) konnten unterbleiben; auf diese Umstände käme es nach den Erwägungen unter 4.4. unten nicht mehr entscheidend an.Die getroffenen Feststellungen zu den Verfahren des Beschwerdeführers in Ungarn stützen sich auf die Aktenlage in Verbindung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 23.11.2012, die - in Bezug auf seine ihn betreffenden persönlichen Wahrnehmungen - detailliert und anschaulich vorgetragen wurden, sodass keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen hervorgekommen sind. Genaue Feststellungen zu den behaupteten Misshandlungen am Flughafen römisch 40 oder zur Notwendigkeit bestimmter medizinischer Behandlungen des Beschwerdeführers in Ungarn (diese konnten vom Beschwerdeführervertreter auch für Österreich nicht klar belegt werden) konnten unterbleiben; auf diese Umstände käme es nach den Erwägungen unter 4.4. unten nicht mehr entscheidend an.
Sofern generalisierende Informationen/Einschätzungen (zT vom Hörensagen) über Dritte wiedergegeben wurden (etwa: gar keine Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln, häufige Misshandlungen anderer Gefangener in Niyarbator) waren diese den Feststellungen ebenfalls nicht zugrunde zu legen. Sofern die Auskünfte der ungarischen Behörden zu zeitlichen Umständen (etwa erste Antragsstellung) nicht mit Einlassungen des Beschwerdeführers oder der sonstigen Aktenlage in Übereinstimmung standen, konnte auf weitere Erhebungen mangels unmittelbarer Entscheidungsrelevanz verzichtet werden, sie zeigen jedoch gleichwohl Mängel im Umgang mit dem Verfahren des Beschwerdeführers in Ungarn auf; der Einwand des Bundesasylamtes in seiner Stellungnahme vom 22.11.2012, es handle sich diesbezüglich um "Schutzbehauptungen" des Beschwerdeführers, kann so nicht verfangen.
Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände seiner Asylantragsstellungen in Ungarn stehen mit den in das Verfahren eingeführten allgemeinen Feststellungen in verschiedener Hinsicht in Widerspruch (etwa: Entscheidungsfristen im Berufungsverfahren, keine Haft für Minderjährige, Möglichkeit der Asylantragsstellung in XXXX), die dort auch referierte starke Kritik von UNHCR und von spezialisierten NGO's an verschiedenen Aspekten des ungarischen Asylwesens lässt es aber (angesichts der diesbezüglichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers) jedenfalls plausibel erscheinen, dass es derartige (gegenteiligen) Vorkommnisse wie im Einzelfall des Beschwerdeführers geben konnte. Dass es sich hier um systemische Mängel handelt, vergleichbar der Situation in Griechenland, lässt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers (noch) nicht sagen; die Quellen zeigen gerade für die letzte Zeit Änderungen der Behördenpraxis (etwa in Bezug auf Inhaftierungen und Sicherstellung der Durchführung eines inhaltlichen Hauptverfahrens in allen Verfahrenskonstellationen) und geplante Gesetzesnovellierungen, insbesondere als Reaktion auf UNHCR.Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände seiner Asylantragsstellungen in Ungarn stehen mit den in das Verfahren eingeführten allgemeinen Feststellungen in verschiedener Hinsicht in Widerspruch (etwa: Entscheidungsfristen im Berufungsverfahren, keine Haft für Minderjährige, Möglichkeit der Asylantragsstellung in römisch 40 ), die dort auch referierte starke Kritik von UNHCR und von spezialisierten NGO's an verschiedenen Aspekten des ungarischen Asylwesens lässt es aber (angesichts der diesbezüglichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers) jedenfalls plausibel erscheinen, dass es derartige (gegenteiligen) Vorkommnisse wie im Einzelfall des Beschwerdeführers geben konnte. Dass es sich hier um systemische Mängel handelt, vergleichbar der Situation in Griechenland, lässt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers (noch) nicht sagen; die Quellen zeigen gerade für die letzte Zeit Änderungen der Behördenpraxis (etwa in Bezug auf Inhaftierungen und Sicherstellung der Durchführung eines inhaltlichen Hauptverfahrens in allen Verfahrenskonstellationen) und geplante Gesetzesnovellierungen, insbesondere als Reaktion auf UNHCR.
4. Rechtlich folgt:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
4.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 VO 343/2003) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.4.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, VO 343 aus 2003,) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Ungarn gemäß Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht; die erste Antragsstellung in Ungarn erfolgte zudem nach illegaler Einreise aus Serbien, wohin der Beschwerdeführer am Luftweg aus der Türkei gelangt war; sohin war auch das Zuständigkeitskriterium des Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 in Bezug auf Ungarn eindeutig verwirklicht.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Ungarn gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht; die erste Antragsstellung in Ungarn erfolgte zudem nach illegaler Einreise aus Serbien, wohin der Beschwerdeführer am Luftweg aus der Türkei gelangt war; sohin war auch das Zuständigkeitskriterium des Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, in Bezug auf Ungarn eindeutig verwirklicht.
4.2. Wie schon unter 3. dargelegt geht der Asylgerichtshof auf der Tatsachenebene zur Zeit nicht von systemischen Mängeln des ungarischen Asylwesens aus, die generell die zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs 2 VO 343/2003 erforderten (im Sinne von EuGH 21.12.2011, C-410 & 493/10). Die Ausführung des Bundesasylamtes in seiner Stellungnahme vom 22.11.2012, es habe sich nach "gesamthafter Überprüfung" ergeben, dass keiner der Kritikpunkte (unter anderem von UNHCR) bestätigt werden und es keinerlei Risiko einer Menschenrechtsverletzung bei einer "Dublin-Überstellung" nach Ungarn geben könne, geht dagegen schon im Lichte der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes zu weit (vgl AsylGH S1 06.03.2012, 422.134-2/2012/13E, AsylGH S2 16.11.2012, 425359-3/2012/3E; siehe auch VfGH 10.10.2012, U 882/12-12 zur unvollständigen Zitierung von Länderberichten).4.2. Wie schon unter 3. dargelegt geht der Asylgerichtshof auf der Tatsachenebene zur Zeit nicht von systemischen Mängeln des ungarischen Asylwesens aus, die generell die zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, erforderten (im Sinne von EuGH 21.12.2011, C-410 & 493/10). Die Ausführung des Bundesasylamtes in seiner Stellungnahme vom 22.11.2012, es habe sich nach "gesamthafter Überprüfung" ergeben, dass keiner der Kritikpunkte (unter anderem von UNHCR) bestätigt werden und es keinerlei Risiko einer Menschenrechtsverletzung bei einer "Dublin-Überstellung" nach Ungarn geben könne, geht dagegen schon im Lichte der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes zu weit vergleiche AsylGH S1 06.03.2012, 422.134-2/2012/13E, AsylGH S2 16.11.2012, 425359-3/2012/3E; siehe auch VfGH 10.10.2012, U 882/12-12 zur unvollständigen Zitierung von Länderberichten).
4.3. Es bleibt daher zu prüfen, ob im Einzelfall wegen drohender Verletzung der EMRK oder qualifizierter Verletzung der GRC vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen ist (zu einschränkend Court of Appeal (Civil Division), [2012] EWCA Civ 1336, EM vs Secretary of State of State for the Home Department).
Der VwGH hat für die Fälle bereits im Zielstaat abgewiesener Asylanträge ausgeführt (sohin Art. 16 Abs 1 lit e VO 343/2003), dass eine Auseinandersetzung mit den im Zielstaat getroffenen Entscheidungen erforderlich wäre, wenn vom Asylwerber in Bezug auf deren Bedenklichkeit unter Gesichtspunkten der EMRK konkrete Anhaltspunkte dargetan werden (VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Nunmehr wären hier auch Gesichtspunkte der Grundrechtecharta (wobei nicht jede Verletzung eines Grundrechtes relevant sein muss; ebenso wie Verletzungen einzelner Bestimmungen asylrechtlicher Richtlinien; EuGH 21.12.2011, C-410 & 493/10 Rn 82 & 84-85; für diesen Bereich kann ein Verweis auf die Rechtsschutzeinrichtungen des Zielstaates genügen: EGMR 02.12.2008, Rs 32733/08 KRS) maßgeblich.Der VwGH hat für die Fälle bereits im Zielstaat abgewiesener Asylanträge ausgeführt (sohin Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003,), dass eine Auseinandersetzung mit den im Zielstaat getroffenen Entscheidungen erforderlich wäre, wenn vom Asylwerber in Bezug auf deren Bedenklichkeit unter Gesichtspunkten der EMRK konkrete Anhaltspunkte dargetan werden (VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Nunmehr wären hier auch Gesichtspunkte der Grundrechtecharta (wobei nicht jede Verletzung eines Grundrechtes relevant sein muss; ebenso wie Verletzungen einzelner Bestimmungen asylrechtlicher Richtlinien; EuGH 21.12.2011, C-410 & 493/10 Rn 82 & 84-85; für diesen Bereich kann ein Verweis auf die Rechtsschutzeinrichtungen des Zielstaates genügen: EGMR 02.12.2008, Rs 32733/08 KRS) maßgeblich.
4.4. Der Beschwerdeführer hat für seine Person ein solches konkretes Vorbringen erstattet. Sein erstes inhaltliches Verfahren endete ohne vollständige/nachvollziehbare Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz, wobei es auch an jeder rechtlichen Hilfe fehlte (Art. 47 GRC). Dieser Mangel schlägt auf das zweite Asylfolgeverfahren durch. Es ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Folgeverfahren als "Schnellverfahren" mit Einschränkungen der Rechtspositionen der Antragssteller konstruiert sind (auch hinsichtlich der Gewährung aufschiebender Wirkung) oder wenn nach Vorliegen einer prima facie (insbesondere in Hinblick auf Art. 3 EMRK) unbedenklichen negativen Entscheidung der Zielstaat Sicherungsmaßnahmen verhängt, um eine rasche Abschiebung zu ermöglichen. Dies kann aber nicht bei einer ernsten Mangelhaftigkeit des Grundverfahrens, wie vorliegend, gelten. Auch im Zweitverfahren gab es keine gerichtliche Überprüfung, eine weitere Asylantragsstellung wurde später nicht mehr zugelassen.4.4. Der Beschwerdeführer hat für seine Person ein solches konkretes Vorbringen erstattet. Sein erstes inhaltliches Verfahren endete ohne vollständige/nachvollziehbare Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz, wobei es auch an jeder rechtlichen Hilfe fehlte (Artikel 47, GRC). Dieser Mangel schlägt auf das zweite Asylfolgeverfahren durch. Es ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Folgeverfahren als "Schnellverfahren" mit Einschränkungen der Rechtspositionen der Antragssteller konstruiert sind (auch hinsichtlich der Gewährung aufschiebender Wirkung) oder wenn nach Vorliegen einer prima facie (insbesondere in Hinblick auf Artikel 3, EMRK) unbedenklichen negativen Entscheidung der Zielstaat Sicherungsmaßnahmen verhängt, um eine rasche Abschiebung zu ermöglichen. Dies kann aber nicht bei einer ernsten Mangelhaftigkeit des Grundverfahrens, wie vorliegend, gelten. Auch im Zweitverfahren gab es keine gerichtliche Überprüfung, eine weitere Asylantragsstellung wurde später nicht mehr zugelassen.
Die Vulnerabilität des Antragstellers in Ungarn erhöhte sich durch die lange Schubhaft (ohne absehbare Möglichkeit einer tatsächlichen Abschiebung), die zudem im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR Bedenken aufwirft (folgt man dem Bundesasylamt in der Stellungnahme vom 22.11.2012, wonach das Geburtsdatum XXXX eindeutig stimme, wäre der Beschwerdeführer zudem bei seiner Antragsstellung 2009 und im Dezember 2010 noch als Minderjähriger in Haft genommen worden; noch dazu als - seinem Vorbringen nach - potentielles Folteropfer). Hinzu tritt die Unsicherheit infolge fehlender rechtlicher Beratung und der bedenklichen Äußerungen einzelner Behördenvertreter dem Beschwerdeführer gegenüber.Die Vulnerabilität des Antragstellers in Ungarn erhöhte sich durch die lange Schubhaft (ohne absehbare Möglichkeit einer tatsächlichen Abschiebung), die zudem im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR Bedenken aufwirft (folgt man dem Bundesasylamt in der Stellungnahme vom 22.11.2012, wonach das Geburtsdatum römisch 40 eindeutig stimme, wäre der Beschwerdeführer zudem bei seiner Antragsstellung 2009 und im Dezember 2010 noch als Minderjähriger in Haft genommen worden; noch dazu als - seinem Vorbringen nach - potentielles Folteropfer). Hinzu tritt die Unsicherheit infolge fehlender rechtlicher Beratung und der bedenklichen Äußerungen einzelner Behördenvertreter dem Beschwerdeführer gegenüber.
Die vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Änderungen der Praxis/Rechtslage in Ungarn sind für den Beschwerdeführer nicht schlagend. Da er eine rechtskräftig negative Entscheidung erhalten hat, bliebe für ihn nach wie vor nur die Stellung eines weiteren Folgeantrags (unter den dafür vorgesehenen wesentlichen Beschränkungen) bei potentieller weiterer Inhaftierung und möglich. Selbst die Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers allenfalls nunmehr auch eine Zurückschiebung nach Serbien denkbar wäre, ist trotz Befassung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes weiterhin ungeklärt (wobei im Allgemeinen davon auszugehen wäre, dass zwischen Behörden von EU-Staaten derartige Informationen binnen kurzer Zeit bekannt sein müssten).
5. Im Ergebnis hat Österreich in Bezug auf den Beschwerdeführer - unter Zugrundelegung der nunmehrigen Aktenlage - das Selbsteintrittsrecht des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 zwingend auszuüben (zum zeitlichen Aspekt vgl EuGH 06.11.2012, C-245/11, Rs K, Rn 48). Da der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist, scheidet eine Anwendbarkeit von § 41 Abs 3 AsylG aus und hatte demzufolge eine ersatzlose Behebung der verwaltungsbehördlichen Unzuständigkeitsentscheidung gestützt auf § 66 Abs 4 AVG zu erfolgen.5. Im Ergebnis hat Österreich in Bezug auf den Beschwerdeführer - unter Zugrundelegung der nunmehrigen Aktenlage - das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, zwingend auszuüben (zum zeitlichen Aspekt vergleiche EuGH 06.11.2012, C-245/11, Rs K, Rn 48). Da der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist, scheidet eine Anwendbarkeit von Paragraph 41, Absatz 3, AsylG aus und hatte demzufolge eine ersatzlose Behebung der verwaltungsbehördlichen Unzuständigkeitsentscheidung gestützt auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu erfolgen.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Haft, Kettenabschiebung, Selbsteintrittsrecht, unbegleitete MinderjährigeZuletzt aktualisiert am
15.01.2013