TE Vfgh Erkenntnis 2012/10/10 U882/12

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Veröffentlicht am 10.10.2012
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Index

41 INNERE ANGELEGENHEITEN
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht,
Asylrecht

Norm

AsylG 1997 §7, §8
AsylG 2005 §3, §8, §10
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes; Unterlassung der Ermittlungstätigkeit in entscheidungswesentlichen Punkten; willkürliches Verhalten des Asylgerichtshofes

Spruch

              I. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit von Fremden untereinander verletzt worden. römisch eins. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit von Fremden untereinander verletzt worden.

              Die Entscheidung wird aufgehoben.

              II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

              I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

              Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Moldawiens, reiste am 15. Juni 2001 nach Österreich ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Den Antrag begründete Sie damit, dass sie in Moldawien von einem Mann, dem sie Geld schuldete für zwei Wochen festgehalten und dann in einem LKW nach Österreich gebracht worden sei, um dort ihre Schulden abzuarbeiten. In Österreich sei ihr jedoch die Flucht gelungen.

              Mit Bescheid vom 6. September 2001 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Verfolgung nicht dem Staat zuzurechnen sei. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 10. Jänner 2007 ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien zulässig sei.

              Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats mit Erkenntnis vom 23. Februar 2011, 2011/23/0064, wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und begründete dies unter anderem wie folgt:

              "Angesichts des Vorbringens der Asylwerberin, die Verschleppung zwecks Zuführung zur Prostitution sei kein Einzelschicksal, sondern eine vielen Frauen ihres Herkunftsstaates Moldau drohende Gefahr, kann die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dass nach den Ausführungen des unabhängigen Bundesasylsenates in der Republik Moldau nicht 'jede Frau' Gefahr laufe, Opfer von Menschenhändlern zu werden, greift zu kurz"

              In der Folge hob der Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 18. April 2011 den Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Der Asylgerichtshof erklärte in dieser Entscheidung unter anderem, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ausführliche Länderfeststellungen zur Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaats in das Verfahren einzubringen habe.

              Nach einer Anfrage an die Staatendokumentation und einer neuerlichen Einvernahme wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 6. Juni 2011 erneut ab, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien zulässig, die Ausweisung der Beschwerdeführerin jedoch auf Dauer unzulässig sei. Diesen Bescheid begründete das Bundesasylamt damit, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates anhand der Länderfeststellungen als gegen angesehen werden müsse.

              Gegen den Bescheid des Bundesasylamts erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Asylgerichtshof, in der sie unter anderem geltend machte, dass die Länderfeststellungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit 20. April 2012 ab und schloss sich inhaltlich der Beurteilung des Bundesasylamtes an. Der Asylgerichtshof sah dabei von eigenen Länderfeststellungen ab und verwies stattdessen auf die, auch vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte.

              Gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes

richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144a B-VG, in der die Beschwerdeführerin die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend macht. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete auf einen Gegenschrift, wies aber darauf hin, dass elf Jahre nach den von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfällen von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Moldawischen Behörden ausgegangen werden könne.

Dementsprechend beantragt der Asylgerichtshof die Beschwerde abzuweisen.

              II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

              Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

              Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

              Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit.

gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg. 16.214 aus 2001,), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).

              Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

              Ein solches willkürliches Verhalten ist dem Asylgerichtshof hier vorzuwerfen:

              Die vom dem Bescheid des Bundesasylamtes und der Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegten Länderberichte zur Frage der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des moldawischen Staates bei Frauenhandel können nicht als ausgewogen betrachtet werden. Diese Länderberichte stammen aus drei Quellen: einem Bericht des US-Außenministeriums von 2010, einer moldawischen Webseite und einem ohne weitere Quellenangabe als "Government Report USA" bezeichneten, jedoch auf einer moldawischen Website aufscheinenden Bericht.

              Abgesehen davon dass der Bericht des US-Außenministeriums vom Bundesasylamt nur so selektiv zitiert wurde, dass sein wesentlicher Inhalt, insbesondere hinsichtlich der angeblichen Verbesserung der Situation in Moldawien betreffend die Bekämpfung des Mädchenhandels verändert wurde, sind die im weiteren angeführten beiden Berichte teils mangels brauchbarer Angaben über die Gesamtsituation, teils mangels Unabhängigkeit nicht geeignet, eine Entscheidungsgrundlage zu bilden.

              So blieb etwa unerwähnt, dass Modawien nach dem Originalbericht auf der 4-teiligen Skala des US-Außenministeriums zur Bewertung des Umgangs mit Menschenhandel auf Stufe 3 (Tier 2 Watch List) und damit auf der zweitschlechtesten eingeordnet wird und dass die von Moldawien vorgelegten Zahlen nach diesem vom Bundesasylamt herangezogenen Bericht nicht als gesichert angesehen werden dürfen.

              Sowohl der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats als auch die Entscheidung des Asylgerichtshofes stützen sich also zur Beurteilung der Frage der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des moldawischen Staates bei Frauenhandel lediglich auf einen vom Bundesasylamt unvollständig wiedergegebenen, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen jedoch nicht tragenden Länderbericht. Der Mangel jeglicher Ermittlungstätigkeit durch den Asylgerichtshof wiegt besonders schwer, als schon der Verwaltungsgerichtshof in seinem in diesem Verfahren ergangenen aufhebenden Erkenntnis vom 23.2.2011, 2011/23/0064, den Ermittlungen in diesem Punkt angesichts des hier vorliegenden Sachverhalts zentrale Bedeutung beigemessen hat und die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde vor dem Asylgerichtshof die Stichhaltigkeit der Länderberichte ausdrücklich in Zweifel gezogen hatte.

              Dadurch, dass der Asylgerichtshof in diesem

wesentlichen Punkt die notwendige Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wurde die Beschwerdeführerin durch die Entscheidung des Asylgerichtshofs in dem durch das BVG BGBl. I 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit von Fremden untereinander verletzt.wesentlichen Punkt die notwendige Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wurde die Beschwerdeführerin durch die Entscheidung des Asylgerichtshofs in dem durch das BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit von Fremden untereinander verletzt.

              III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen römisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

              Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

              Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-

enthalten.

              Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Bescheidbegründung, Ausweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:U882.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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