TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/26 E2 231333-2/2011

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Veröffentlicht am 26.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §9
AsylG 2005 §9 Abs4
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E2 231.333-2/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzende und die Richterin als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011, FZ. 02 06.202/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzende und die Richterin als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011, FZ. 02 06.202/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgen BF) reiste am 08.12.2001 legal in das Bundesgebiet von Österreich ein. Sie war im Besitze eines Reisepasses und eines von der österreichischen Botschaft in Ankara ausgestellten Schengenvisums. Am 06.03.2002 stellte sie einen Asylantrag.

2. Das Bundesasylamt hat diesen Asylantrag mit Bescheid vom 12.09.02, FZ 02 06.202-BAE gem. § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei gem. § 8 AsylG für zulässig erklärt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die BF nicht glaubhaft machen habe können, in der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Mangels glaubhafter Indizien oder Anhaltspunkte für eine wahrscheinliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, Bestrafung oder der Todesstrafe im Falle der Rückkehr hätten sich auch keine Abschiebungshindernisse ergeben. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei daher zulässig.2. Das Bundesasylamt hat diesen Asylantrag mit Bescheid vom 12.09.02, FZ 02 06.202-BAE gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei gem. Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die BF nicht glaubhaft machen habe können, in der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Mangels glaubhafter Indizien oder Anhaltspunkte für eine wahrscheinliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, Bestrafung oder der Todesstrafe im Falle der Rückkehr hätten sich auch keine Abschiebungshindernisse ergeben. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei daher zulässig.

3. Die dagegen eingebrachte Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2009, Zl E2 231.333-0/2008-10E, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde stattgegeben und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abscheibung der BF in die Türkei für nicht zulässig erklärt. Mit Spruchpunkt III. wurde der BF eine befristet Aufenthaltsgenehmigung bis zum 04.11.2010 erteilt.3. Die dagegen eingebrachte Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2009, Zl E2 231.333-0/2008-10E, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung in Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerde stattgegeben und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abscheibung der BF in die Türkei für nicht zulässig erklärt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der BF eine befristet Aufenthaltsgenehmigung bis zum 04.11.2010 erteilt.

Der Asylgerichtshof ging in den Entscheidungsgründen nach Feststellung der gesundheitlich problematischen Situation der BF davon aus, dass sie in bloßer Ansehung der in der Türkei gegebenen Gesundheitsversorgung und Verfügbarkeit von Medikamenten keiner Gefährdung ausgesetzt wäre, die im Sinne von Art. 3 EMRK für die BF relevant ist. Dennoch hat der Asylgerichtshof Abschiebungshindernisse festgestellt und in der spezifischen Situation der BF eine akute Gefährdung des Lebens oder eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheit nicht mit der erforderlichen Wahscheinlichkeit ausschließen können, wobei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, Bedacht genommen wurde, wonach einerseits die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft etc.) zusammenzufassen und andererseits die Verhältnisse der betreffenden Person sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich besonders detailliert darzustellen sind. Der Asylgerichtshof nahm auf mehrere Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bezug, aus denen allesamt das Erfordernis der Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Einzelfalles und besonderen Umstände, mit denen der Betroffene im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, hervorleuchtet. Es war nach der Beurteilung des Asylgerichtshofes nicht davon auszugehen, dass sich die BF nach der Rückkehr an einem Ort niederlassen könnte, wo die medizinische Versorgung verfügbar ist. Berücksichtigt wurden auch die zum Zeitpunkt der Entscheidung besonderen Lebensumstände der BF und der Umstand, dass sie Analphabetin, sowie in der Besorgung ihrer täglichen Verrichtungen, wie beispielsweise bei Beschaffung der notwendigen Medikation oder einer allenfalls notwendigen unverzüglichen Verbringung zur ärztlichen Hilfe beim Auftreten eines Zuckerschockes usw., ständig von ihren (in Österreich lebenden) Verwandten abhängig ist. Nach Abwägung all dieser Umstände sah sich der Asylgerichtshof zur Feststellung veranlasst, aufgrund der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles außergewöhnliche Umstände anzunehmen, die die BF im Falle der Abschiebung einem realen Risiko aussetzen würde, welches sie ernsthaft am Leben gefährdet und damit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gegeben wäre. In die Überlegungen wurde auch mit einbezogen, dass die BF im Herkunftsland nicht über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfügt, welches sie im Falle von akut auftretenden gesundheitlichen Problemen in Anspruch nehmen könnte.Der Asylgerichtshof ging in den Entscheidungsgründen nach Feststellung der gesundheitlich problematischen Situation der BF davon aus, dass sie in bloßer Ansehung der in der Türkei gegebenen Gesundheitsversorgung und Verfügbarkeit von Medikamenten keiner Gefährdung ausgesetzt wäre, die im Sinne von Artikel 3, EMRK für die BF relevant ist. Dennoch hat der Asylgerichtshof Abschiebungshindernisse festgestellt und in der spezifischen Situation der BF eine akute Gefährdung des Lebens oder eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheit nicht mit der erforderlichen Wahscheinlichkeit ausschließen können, wobei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, Bedacht genommen wurde, wonach einerseits die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft etc.) zusammenzufassen und andererseits die Verhältnisse der betreffenden Person sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich besonders detailliert darzustellen sind. Der Asylgerichtshof nahm auf mehrere Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bezug, aus denen allesamt das Erfordernis der Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Einzelfalles und besonderen Umstände, mit denen der Betroffene im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, hervorleuchtet. Es war nach der Beurteilung des Asylgerichtshofes nicht davon auszugehen, dass sich die BF nach der Rückkehr an einem Ort niederlassen könnte, wo die medizinische Versorgung verfügbar ist. Berücksichtigt wurden auch die zum Zeitpunkt der Entscheidung besonderen Lebensumstände der BF und der Umstand, dass sie Analphabetin, sowie in der Besorgung ihrer täglichen Verrichtungen, wie beispielsweise bei Beschaffung der notwendigen Medikation oder einer allenfalls notwendigen unverzüglichen Verbringung zur ärztlichen Hilfe beim Auftreten eines Zuckerschockes usw., ständig von ihren (in Österreich lebenden) Verwandten abhängig ist. Nach Abwägung all dieser Umstände sah sich der Asylgerichtshof zur Feststellung veranlasst, aufgrund der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles außergewöhnliche Umstände anzunehmen, die die BF im Falle der Abschiebung einem realen Risiko aussetzen würde, welches sie ernsthaft am Leben gefährdet und damit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gegeben wäre. In die Überlegungen wurde auch mit einbezogen, dass die BF im Herkunftsland nicht über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfügt, welches sie im Falle von akut auftretenden gesundheitlichen Problemen in Anspruch nehmen könnte.

4. Das Bundesasylamt hat mit Aktenvermerk vom 26.01.2011 ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gegen die BF eingeleitet und mit Bescheid vom 13.05.2011, Zl. 02 06.202/1 BAE, den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2009, Zl. E2 231.333-0/2008-10E, zuerkannten Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.4. Das Bundesasylamt hat mit Aktenvermerk vom 26.01.2011 ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gegen die BF eingeleitet und mit Bescheid vom 13.05.2011, Zl. 02 06.202/1 BAE, den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2009, Zl. E2 231.333-0/2008-10E, zuerkannten Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Die Entscheidung wird rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass "zu den sonstigen körperlichen Beschwerden, abgesehen von Diabetes, auszuführen sei, dass diese ebenfalls in der Türkei behandelt werden können. Hinzu tritt, dass Sie (die BF) in Österreich hinreichend medizinisch versorgt wurden, so dass Sie einen - den Umständen entsprechenden - geregelten Alltag nachgehen können." Die mit der Behandlung in der Türkei verbundene finanzielle Belastung sei kein unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK wesentlicher Aspekt. Dem Umstand, dass die BF in der Türkei auch unter medizinischen Gesichtspunkten schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, käme unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK keine entscheidende Bedeutung zu. Die medizinische Versorgung der BF sei in der Türkei gesichert und gewährleistet. Im Zuge der Durchführung der Abschiebung auf dem Luftweg, würde die BF unmittelbar vor dem Abflug von einem Amtsarzt auf ihre Flugtauglichkeit untersucht. Die BF könne auch eine finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es läge daher im Ergebnis kein Grund vor, die Aufenthaltsberechtigung der BF zu verlängern und ihr weiterhin subsidiären Schutz zu gewähren. Zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei die Behörde bei einer Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gesetzlich verpflichtet.Die Entscheidung wird rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass "zu den sonstigen körperlichen Beschwerden, abgesehen von Diabetes, auszuführen sei, dass diese ebenfalls in der Türkei behandelt werden können. Hinzu tritt, dass Sie (die BF) in Österreich hinreichend medizinisch versorgt wurden, so dass Sie einen - den Umständen entsprechenden - geregelten Alltag nachgehen können." Die mit der Behandlung in der Türkei verbundene finanzielle Belastung sei kein unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK wesentlicher Aspekt. Dem Umstand, dass die BF in der Türkei auch unter medizinischen Gesichtspunkten schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, käme unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK keine entscheidende Bedeutung zu. Die medizinische Versorgung der BF sei in der Türkei gesichert und gewährleistet. Im Zuge der Durchführung der Abschiebung auf dem Luftweg, würde die BF unmittelbar vor dem Abflug von einem Amtsarzt auf ihre Flugtauglichkeit untersucht. Die BF könne auch eine finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es läge daher im Ergebnis kein Grund vor, die Aufenthaltsberechtigung der BF zu verlängern und ihr weiterhin subsidiären Schutz zu gewähren. Zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei die Behörde bei einer Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gesetzlich verpflichtet.

Gegen eine Ausweisung der BF würde sprechen, dass sie seit 08.12.2001 in Österreich aufhältig und sie legal eingereist sei. Sie stünde auch in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu der Familie ihres Cousins mütterlicherseits. Für eine Ausweisung würden Aspekte des öffenlichen Interesses, wie geordnetes Fremdenwesen, unbegründeter Asylantrag und Wegfall der Gründe für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten sprechen.

Die Familie des Cousins würde sich um die BF kümmern, der es gesundheitlich nicht gut gehe. Somit läge ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor, die Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMKR falle aber zu Lasten der BF aus. Die BF habe einen unbegründeten Asylantrag gestellt und im Ermittlungsverfahren sei hervorgetreten, dass die BF zwar im selben Haus wie die Familie ihres Cousins lebe, jedoch nicht in der gleichen Wohnung und die BF werde aufgrund des "in Österreich laufenden Asylverfahrens" verpflegt und beherbergt. Eine zwingend notwendige Fürsorge durch Dritte müsse in diesem Fall nicht vorliegen. Für Arztwege und dergleichen würde in Österreich Pflegehilfe bereitgestellt. Soweit sie auf Dolmetscherleistungen ihres Cousins angewiesen ist, könne auf die Bereitstellung von Dolmetschern verwiesen werden. Die BF beziehe regelmäßig soziale Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Eine finanzielle Abhängigkeit zur Familie ihres Cousins liege jedenfalls nicht vor, ebenso kein gemeinsamer Haushalt.Die Familie des Cousins würde sich um die BF kümmern, der es gesundheitlich nicht gut gehe. Somit läge ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben vor, die Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMKR falle aber zu Lasten der BF aus. Die BF habe einen unbegründeten Asylantrag gestellt und im Ermittlungsverfahren sei hervorgetreten, dass die BF zwar im selben Haus wie die Familie ihres Cousins lebe, jedoch nicht in der gleichen Wohnung und die BF werde aufgrund des "in Österreich laufenden Asylverfahrens" verpflegt und beherbergt. Eine zwingend notwendige Fürsorge durch Dritte müsse in diesem Fall nicht vorliegen. Für Arztwege und dergleichen würde in Österreich Pflegehilfe bereitgestellt. Soweit sie auf Dolmetscherleistungen ihres Cousins angewiesen ist, könne auf die Bereitstellung von Dolmetschern verwiesen werden. Die BF beziehe regelmäßig soziale Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Eine finanzielle Abhängigkeit zur Familie ihres Cousins liege jedenfalls nicht vor, ebenso kein gemeinsamer Haushalt.

In weiterer Folge stellte das Bundesasylamt dann aber fest, dass kein schützenswertes Familienleben vorliege, da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen würden. Die BF könne sich aber auch nicht auf das Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens stützen, da sie keine integrationsförderenden Maßnahmen gesetzt hätte.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und in den beim Asylgerichtshof aufliegenden Vorakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben der BF, der Ausführungen und Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid sowie jener des Asylgerichtshofes im Vorerkenntnis.

2. Festgestellter Sachverhalt:

2.1. Die Identität der BF steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Türkei sowie Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Bis zur ihrer Ausreise lebte die 63-jährige BF in ihrem Heimatdorf in der Provinz Yozgat als alleinstehende Frau. Sie ist Analphabetin. Ihren Angaben nach war sie nie verheiratet und hat sie auch keine Nachkommen. Bis zu ihrer Ausreise sorgten ein noch in der Türkei lebender Cousin und ein weiterer, bereits seit 1998 in Österreich lebender Cousin für ihren Lebensunterhalt. Letztgenannter organisierte für die BF auch die Ausreise. Seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.11.2009, Zl. E2 231.333-0/2008-10E, genießt die BF subsidiären Schutz und ist sie im Besitze einer befristeten Aufenthaltsberchtigung, die bis zum 04.11.2010 erteilt worden war und deren Gültigkeit bis zur rechtkräftigen Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung von Gesetzes wegen prolongiert ist.

2.2. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF ist festzustellen, dass dieser unverändert schlecht ist. Die BF leidet an diabetischer Retinopathie, Makroalbuminurie, Hydronephrose Grad I beidseitig und Cataracta beidseitig, weiters an Hyperkallemie, Gastritis und Meteorismus. Sie steht ständig in medikamentöser Behandlung und muss über den Tag verteilt bis zu 10 verschiedene Medikamente einnehmen, sowie jede zweite Woche zur hausärztlichen Kontrolluntersuchung und neben täglichen Blutdruckkontrollen auch Blutzuckermessungen durchführen, weiters sich regelmäßigen Kontrollen an der Diabetesambulanz unterziehen.2.2. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF ist festzustellen, dass dieser unverändert schlecht ist. Die BF leidet an diabetischer Retinopathie, Makroalbuminurie, Hydronephrose Grad römisch eins beidseitig und Cataracta beidseitig, weiters an Hyperkallemie, Gastritis und Meteorismus. Sie steht ständig in medikamentöser Behandlung und muss über den Tag verteilt bis zu 10 verschiedene Medikamente einnehmen, sowie jede zweite Woche zur hausärztlichen Kontrolluntersuchung und neben täglichen Blutdruckkontrollen auch Blutzuckermessungen durchführen, weiters sich regelmäßigen Kontrollen an der Diabetesambulanz unterziehen.

Hinsichtlich der persönlichen Situation der BF kann auf die Feststellungen im hsg. Erkenntnis vom 04.11.2009, Zl. E2 231.333-0/2008-10E, sowie auch auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werden. Das Bundesasylamt trifft dazu keine abweichenden Feststellungen. Darüber hinaus ist neuerlich anzuführen, dass die BF Analphabetin und bei der Einnahme von Medikamenten sowie Erledigung in lebenspraktischen Angelegenheiten auf Unterstützung durch ihre im gleichen Haus lebenden Verwandten angewiesen ist. Die BF verfügt im Herkunftsland nicht über eine verwandtschaftliches Netz, das sie bei den angeführten täglichen Verrichtungen unterstützen könnte. Das Haus, das die BF vor ihrer Ausreise bewohnt hat, ist inzwischen eingestürzt (AS 317 ff).

Die bei der BF vorhandenen Krankheiten sind in der Türkei grundsätzlich behandelbar und zugänglich (allenfalls nach Ausstellung einer "grünen Karte" als Ersatz für eine nichtbestehende Sozialversicherung), ebenso sind die erforderlichen Medikamente grundsätzlich erhältlich, nicht jedoch im Heimatdorf (AS 327 ff). Auch Alten- und Pflegeheime sind in der Türkei grundsätzlich vorhanden und zugänglich (AS 333 ff)

Im Heimatort der BF gibt es keinen Arzt und das nächste Krankenhaus ist ca. 20 km entfernt. Die BF benötigt Transportunterstützung, um in die nächstgelegene Stadt zu gelangen (AS 319).

Es ist festzustellen, dass weder in ihren persönlichen Voraussetzungen noch in den lebensnotwendigen Versorgungsmöglichkeiten eine Änderung eingetreten ist und infolge der Hilfsbedürftigkeit der BF nach wie vor außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein relevantes Risiko der BF, im Falle der Abschiebung eine unmenschliche Behandlung zu erleiden, darstellen.

3. Beweiswürdigung

3.1. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus dem vorliegenden und unbedenklichen türkischen Personoaldokument. Die Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin ist nicht zweifelhaft.

3.2. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Status der BF ergeben sich aus den vorliegenden ärztlichen Befunden und Unterlagen. Die Diagnosen gründen sich auf nachvollziehbare ärztliche Untersuchungsergebnisse, die die von den Ärzten angeführten therapeutischen Maßnahmen und Medikation erfordern.

Die persönliche Situation der BF steht unzweifelhaft fest und wird auch vom Bundesasylamt im Grund nicht in Zweifel gezogen. Seitens des Bundesasylamtes wurden personsbezogene Ermittlungen im Heimatdorf der BF durchgeführt. Das Ermittlungsergebnis ist nachvollziehbar und enthält keine Anhaltspunkte für die Annahme zweifelhafter Darstellung. Die allgemeine, für den vorliegenden Fall relevante Lage im Herkunftsland der BF, darunter v.a. die Gesundheits- und Altersversorgung, entspricht auch den ho. bekannten Länderberichten und ist dem nicht entgegenzutreten.

Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen ab- und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Einzelrichter liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.4.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen ab- und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Einzelrichter liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

4.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.4.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

4.3. Gemäß § 22 Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.4.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

4.4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.4.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4.5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

5. Nach den angeführten Bestimmungen des AsylG 2005 besteht nach einem Antrag des Fremden gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.5. Nach den angeführten Bestimmungen des AsylG 2005 besteht nach einem Antrag des Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die BF mit Schreiben vom 17.09.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 17.09.2010 - und somit rechtzeitig, einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt hat (AS 212). Das Bundesasylamt führte daraufhin am 06.12.2010 eine persönliche Einvernahme der BF durch. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF besteht bis zur Entscheidung über ihren Antrag fort. Eine solche Entscheidung ist bis dato nicht ergangen.

6. Mit Aktenvermerk vom 26.01.2011 leitete das Bundesasylamt von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG ein. Gestützt wurde diese Verfügung auf die vom Bundesasylamt veranlasste Länderfeststellungen der Staatendokumentation, wonach die BF im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht (mehr) in eine unmenschliche Lage geraten würde.6. Mit Aktenvermerk vom 26.01.2011 leitete das Bundesasylamt von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, AsylG ein. Gestützt wurde diese Verfügung auf die vom Bundesasylamt veranlasste Länderfeststellungen der Staatendokumentation, wonach die BF im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht (mehr) in eine unmenschliche Lage geraten würde.

Die Einleitung des Verfahrens von Amts wegen ist aus nachstehenden Gründen rechtlich verfehlt:

Der Asylgerichtshof stützte seine Entscheidung seinerzeit - wie das Bundesasylamt anzunehmen scheint - nicht darauf, dass die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit und Versorgung der BF im Herkunftsland nicht gegeben gewesen wäre, sondern er ging in einer Zusammenschau der persönlichen Situation der BF, vor allem ihres Analphabetismus, der Hilflosigkeit in der täglichen Eigensorge vor dem Hintergrund ihrer Krankheiten im Zusammenhang mit ihrem Alter sowie der im Herkunftsland fehlenden Unterstützung durch Verwandte (zumal sich dort keine Verwandten mehr aufhalten) von der nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließenden Möglichkeit einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung aus. Ausschließlich diese Kriterien waren entscheidungsbegründend und diese sind in der Begründung des Erkenntisses vom 04.11.2009 eindeutig ausgeführt.Der Asylgerichtshof stützte seine Entscheidung seinerzeit - wie das Bundesasylamt anzunehmen scheint - nicht darauf, dass die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit und Versorgung der BF im Herkunftsland nicht gegeben gewesen wäre, sondern er ging in einer Zusammenschau der persönlichen Situation der BF, vor allem ihres Analphabetismus, der Hilflosigkeit in der täglichen Eigensorge vor dem Hintergrund ihrer Krankheiten im Zusammenhang mit ihrem Alter sowie der im Herkunftsland fehlenden Unterstützung durch Verwandte (zumal sich dort keine Verwandten mehr aufhalten) von der nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließenden Möglichkeit einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung aus. Ausschließlich diese Kriterien waren entscheidungsbegründend und diese sind in der Begründung des Erkenntisses vom 04.11.2009 eindeutig ausgeführt.

Das Bundesasylamt hat nun im Rahmen des Antragsverfahrens auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung personenbezogene Ermittlungen im Herkunftsland der Beschwerdeführerin durchführen lassen. Im Ergebnis haben die Feststellungen des Bundesasylamtes in Ansehung der angeführten Entscheidungskriterien im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2009 jedoch keine Änderung der persönlichen Situation der BF ergeben. Die BF befindet sich nach wie vor in einem hilflosen Zustand und benötigt die Unterstützung der in Österreich lebenden Verwandten, welche von diesen im Herkunftsland nicht ausreichend gewährt werden kann.

7. Bescheide sind gemäß § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Der angefochtene Bescheid weist insofern einen Begründungsmangel auf, als daraus nicht eindeutig hervorgeht, ob das Bundesasylamt das Verfahren zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach der ersten oder nach der zweiten Alternative des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ( arg. "...nicht oder nicht mehr vorliegen....") eingeleitet hat. Weder der Spruch noch die Bescheidbegründung lässt auf die der Entscheidung zu Grunde liegende Norm schließen. Die Begründung lässt mehrere Deutungen zu: Insofern das Bundesasylamt vermeinen sollte, aufgrund seiner Erhebungen im Herkunftsland der BF eine Änderung der für sie relevanten Versorgungsmöglichkeiten im Vergleich zur Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.11.2009 festgestellt zu haben, ist dies nicht zutreffend. Auch wenn das Bundesasylamt eine sehr detaillierte und fallbezogene Erhebung über die Staatendokumentation durchführen ließ, ergeben sich daraus weder Gründe zur Annahme, die Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz seien nie vorgelegen noch dass sich diese in Ansehung der Beschwerdeführer geändert hätten.7. Bescheide sind gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Der angefochtene Bescheid weist insofern einen Begründungsmangel auf, als daraus nicht eindeutig hervorgeht, ob das Bundesasylamt das Verfahren zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach der ersten oder nach der zweiten Alternative des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ( arg. "...nicht oder nicht mehr vorliegen....") eingeleitet hat. Weder der Spruch noch die Bescheidbegründung lässt auf die der Entscheidung zu Grunde liegende Norm schließen. Die Begründung lässt mehrere Deutungen zu: Insofern das Bundesasylamt vermeinen sollte, aufgrund seiner Erhebungen im Herkunftsland der BF eine Änderung der für sie relevanten Versorgungsmöglichkeiten im Vergleich zur Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.11.2009 festgestellt zu haben, ist dies nicht zutreffend. Auch wenn das Bundesasylamt eine sehr detaillierte und fallbezogene Erhebung über die Staatendokumentation durchführen ließ, ergeben sich daraus weder Gründe zur Annahme, die Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz seien nie vorgelegen noch dass sich diese in Ansehung der Beschwerdeführer geändert hätten.

Einiges deutet darauf hin, dass das Verfahren eingeleitet wurde, weil das Bundesasylamt die Meinung vertritt, dass die relevanten Versorgungsmöglichkeiten auch schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.11.2009 als gegeben anzusehen gewesen waren. Darauf lässt der v. a. Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Erhebung der Umstände im Herkunftsland schließen. Da die relevanten Versorgungsmöglichkeiten der BF aber schon im Erkenntnis vom 04.11.2009 durch den Asylgerichtshof als gegeben festgestellt wurden, ist keine Änderung der Sachlage zu erkennen, welche die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 2. Alt. AsylG 2005 aus diesem Grund rechtfertigen würde. Für die Annahme der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 1. Alternative AsylG 2005 fehlen aber von vornherein die rechtlichen Voraussetzungen. "Die Konstellation entspricht jener, die der "Zurücknahme" der Anerkennung als Asylberechtigter zu Grunde liegt - mit dem (wesentlichen) Unterschied, dass die Fälle der vom AsylG 2005 vorgesehenen Zurücknahme Umstände betreffen, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil bereits zum Entscheidungszeitpunkt Asylausschießungsgründe vorgelegen sind. Bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes stellt das AsylG 2005 hingegen lediglich darauf ab, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Eine Differenzierung, ob die Voraussetzungen mangels Schutzwürdigkeit oder mangels Schutzbedürftigkeit nicht vorgelegen haben, nimmt das Gesetz nicht vor.Einiges deutet darauf hin, dass das Verfahren eingeleitet wurde, weil das Bundesasylamt die Meinung vertritt, dass die relevanten Versorgungsmöglichkeiten auch schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.11.2009 als gegeben anzusehen gewesen waren. Darauf lässt der v. a. Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Erhebung der Umstände im Herkunftsland schließen. Da die relevanten Versorgungsmöglichkeiten der BF aber schon im Erkenntnis vom 04.11.2009 durch den Asylgerichtshof als gegeben festgestellt wurden, ist keine Änderung der Sachlage zu erkennen, welche die Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Alt. AsylG 2005 aus diesem Grund rechtfertigen würde. Für die Annahme der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Alternative AsylG 2005 fehlen aber von vornherein die rechtlichen Voraussetzungen. "Die Konstellation entspricht jener, die der "Zurücknahme" der Anerkennung als Asylberechtigter zu Grunde liegt - mit dem (wesentlichen) Unterschied, dass die Fälle der vom AsylG 2005 vorgesehenen Zurücknahme Umstände betreffen, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil bereits zum Entscheidungszeitpunkt Asylausschießungsgründe vorgelegen sind. Bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes stellt das AsylG 2005 hingegen lediglich darauf ab, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Eine Differenzierung, ob die Voraussetzungen mangels Schutzwürdigkeit oder mangels Schutzbedürftigkeit nicht vorgelegen haben, nimmt das Gesetz nicht vor.

§ 9 Abs. 1 Z 1 erste Alt. ASylG 2005 sieht die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor. Dies Abänderung entspricht (zumindest) sinngemäß den in § 69 Abs. 1 Z AVG normierten Voraussetzungen:" (Putzer, Leitfaden Asylrecht² (2011) Rz 240 ff) d. h. die Bestimmung ist im Sinn der in der Statusrichtlinie angeführten Elemente "falsche Darstellung", "Verschweigen von Tatsachen" oder "Verwenden gefälschter Dokumente", die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren (vergl. Art. 19 Abs. 3 lit. b Status-RL sowie die oben zitierten Ausführungen in Putzer, Leitfaden Asylrecht² (2011) Rz 240 ff) zu interpretieren. Somit würde eine (amtswegige) Einleitung zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zumindest das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen voraussetzen. Solche hat aber das Bundesasylamt nicht angeführt. Da das Bundesasylamt aber weder die eine noch die andere Variante des § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 eindeutig begründet hat, leidet der Bescheid ohnedies unter einem Begründungsmangel und war er schon aus diesem Grunde zu beheben.Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erste Alt. ASylG 2005 sieht die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor. Dies Abänderung entspricht (zumindest) sinngemäß den in Paragraph 69, Absatz eins, Z AVG normierten Voraussetzungen:" (Putzer, Leitfaden Asylrecht² (2011) Rz 240 ff) d. h. die Bestimmung ist im Sinn der in der Statusrichtlinie angeführten Elemente "falsche Darstellung", "Verschweigen von Tatsachen" oder "Verwenden gefälschter Dokumente", die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren (vergl. Artikel 19, Absatz 3, Litera b, Status-RL sowie die oben zitierten Ausführungen in Putzer, Leitfaden Asylrecht² (2011) Rz 240 ff) zu interpretieren. Somit würde eine (amtswegige) Einleitung zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zumindest das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen voraussetzen. Solche hat aber das Bundesasylamt nicht angeführt. Da das Bundesasylamt aber weder die eine noch die andere Variante des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eindeutig begründet hat, leidet der Bescheid ohnedies unter einem Begründungsmangel und war er schon aus diesem Grunde zu beheben.

8. Die BF hat einen Antrag gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gestellt. Der angefochtene Bescheid enthält keinen Spruch darüber, ob dem Antrag stattgegeben oder dieser ab- oder zurückgewiesen wird. Insofern wurde der Antrag noch keiner Erledigung zugeführt. Es ist zwar der Behörde nach der Rechtslage grundsätzlich nicht verwehrt (bei Vorliegen der Voraussetzungen) ein Verfahren von Amts wegen einzuleiten, damit kann aber nicht gleichzeitig ein antragsbezogenes Verfahren erledigt werden. Da aber noch keine erstinstanzliche Erledigung des hier gestellten Antrags vorliegt, kann die Zuständigkeit zur Erledigung des Antrages nicht auf die zweite Instanz übergehen. Diese ist ausschließlich für die Behandlung der Beschwerde gegen den von Amts wegen erlassenen Bescheid zuständig und bleibt festzustellen, dass jenes durch Antrag eingeleitete Verfahren auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach wie vor bei der ersten Instanz anhängig ist.8. Die BF hat einen Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gestellt. Der angefochtene Bescheid enthält keinen Spruch darüber, ob dem Antrag stattgegeben oder dieser ab- oder zurückgewiesen wird. Insofern wurde der Antrag noch keiner Erledigung zugeführt. Es ist zwar der Behörde nach der Rechtslage grundsätzlich nicht verwehrt (bei Vorliegen der Voraussetzungen) ein Verfahren von Amts wegen einzuleiten, damit kann aber nicht gleichzeitig ein antragsbezogenes Verfahren erledigt werden. Da aber noch keine erstinstanzliche Erledigung des hier gestellten Antrags vorliegt, kann die Zuständigkeit zur Erledigung des Antrages nicht auf die zweite Instanz übergehen. Diese ist ausschließlich für die Behandlung der Beschwerde gegen den von Amts wegen erlassenen Bescheid zuständig und bleibt festzustellen, dass jenes durch Antrag eingeleitete Verfahren auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach wie vor bei der ersten Instanz anhängig ist.

9. Der angefochtene Bescheid ist in allen Punkten ersatzlos zu beheben. Die Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ergibt sich daraus, dass die für beide Spruchpunkte maßgeblichen rechtlichen Grundlagen zunächst die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten voraussetzen. Zu Spruchpunkt III. ist überdies anzumerken, dass die Entscheidung rechtsrichtig auf § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu stützen gewesen wäre und insofern ebenfalls mit einem Fehler behaftet ist.9. Der angefochtene Bescheid ist in allen Punkten ersatzlos zu beheben. Die Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides ergibt sich daraus, dass die für beide Spruchpunkte maßgeblichen rechtlichen Grundlagen zunächst die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten voraussetzen. Zu Spruchpunkt römisch drei. ist überdies anzumerken, dass die Entscheidung rechtsrichtig auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu stützen gewesen wäre und insofern ebenfalls mit einem Fehler behaftet ist.

10. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.10. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Parteien näher zu erörtern.Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG). Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Parteien näher zu erörtern.

Schlagworte

Begründungspflicht, Bescheidbehebung, gesundheitliche Beeinträchtigung, individuelle Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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