TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/27 B6 257985-2/2008

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Veröffentlicht am 27.11.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

B6 257.985-2/2008/9E

B6 257.986-2/2008/11E

B6 319.179-1/2008/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, FZ. 05 01.282-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, FZ. 05 01.282-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ehemals XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, FZ. 05 01.283-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ehemals römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, FZ. 05 01.283-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, FZ. 05 20.968-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, FZ. 05 20.968-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen nach eigenen Angaben die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehören der Volksgruppe der Gorani an und sind muslimischen Bekenntnisses. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt XXXX, reisten am 27.01.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Asylantrag. Für ihre gemeinsame im Juni 2005 im Bundesgebiet geborene Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, wurde am 01.12.2005 ein Asylantrag gestellt.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen nach eigenen Angaben die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehören der Volksgruppe der Gorani an und sind muslimischen Bekenntnisses. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt römisch 40 , reisten am 27.01.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Asylantrag. Für ihre gemeinsame im Juni 2005 im Bundesgebiet geborene Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, wurde am 01.12.2005 ein Asylantrag gestellt.

Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache am 31.01.2005 sowie am 03.02.2005 einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wegen ihrer goranischen Volksgruppenzugehörigkeit im Kosovo gefährdet seien bzw. dort nicht leben könnten. Der Erstbeschwerdeführer hätte 1999, die Zweitbeschwerdeführerin 2003 einen Asylantrag in Deutschland gestellt, die abgewiesen worden seien. Beide seien im November 2004 in den Kosovo zurückgekehrt. Es wurden im Kosovo ausgestellte Personalausweise sowie von der UNMIK ausgestellte Geburtsurkunden vorgelegt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 11.02.2005, FZ. 05 01 282 sowie FZ. 05 01 283, wurden die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art 13 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Deutschland zur Prüfung ihrer Asylanträge zuständig sei, wobei sie gemäß § 5a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen wurden. Den dagegen erhobenen Berufungen wurde mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.03.2005, Zlen. 257.985/0-VIII/22/05 und 257.986/0-VIII/22/05, stattgegeben, wobei die Asylanträge zugelassen, die bekämpften Bescheide behoben und die Anträge zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurden.Mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 11.02.2005, FZ. 05 01 282 sowie FZ. 05 01 283, wurden die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Deutschland zur Prüfung ihrer Asylanträge zuständig sei, wobei sie gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen wurden. Den dagegen erhobenen Berufungen wurde mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.03.2005, Zlen. 257.985/0-VIII/22/05 und 257.986/0-VIII/22/05, stattgegeben, wobei die Asylanträge zugelassen, die bekämpften Bescheide behoben und die Anträge zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurden.

Vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 01.12.2005 zu ihren Fluchtgründen einvernommen, brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in seiner Heimatgemeinde aufgrund seiner Volkgruppenzugehörigkeit sowie des Umstandes, dass sein Bruder C von 1992 bis 1999 im Kosovo bei der serbischen Polizei beschäftigt gewesen sei, in der Öffentlichkeit von Angehörigen der albanischen Volksgruppe oftmals beschimpft, beleidigt, zum Verschwinden aus dem Kosovo aufgefordert und misshandelt worden sei. Dies sei von 1999 bis zu seiner Flucht gewesen. Er habe aufgrund dieser Anfeindungen in ständiger Angst gelebt. Diese sei auch begründet gewesen, da die Eltern seiner Cousins im August 1999 in seiner Heimatgemeinde von Unbekannten erschossen worden seien. Weiters sei im Jahr 2001 ein junger Goraner in der Näher ihres Hauses von Albanern so misshandelt worden, dass er an den Misshandlungsfolgen gestorben sei. Innerhalb der vergangenen Jahre seien viele Goraner in mehreren Regionen im Kosovo von ethnischen Albanern ermordet worden. Der Beschwerdeführer befürchte angesichts der Anfeindungen ebenfalls umgebracht zu werden. Der Bruder B des Erstbeschwerdeführers habe in Österreich bereits Asyl erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass auch sie aus den gleichen Gründen wie der Erstbeschwerdeführer in der Heimatgemeinde von ethnischen Albanern oftmals beschimpft, beleidigt und zum Verschwinden aus dem Kosovo aufgefordert worden sei. Ihre Fluchtgründe würden auch für ihre gemeinsame Tochter gelten. Der Erstbeschwerdeführer legte ein Schreiben, wonach bestätigt werde, dass sein Bruder C bei der serbischen Polizei gewesen sei, sowie eine Kopie eines Polizeiausweises seines Bruders vor. Weiters legte er zwei Sterbeurkunden hinsichtlich der Eltern seiner Cousins, ein Konvolut von Zeitungs- und Internetartikeln zur Lage der Goraner im Kosovo bzw. über die Ermordung eines 31-jährigen Goraners im Kosovo, eine Heiratsurkunde vom XXXX sowie eine Geburtsurkunde seiner Tochter, der Drittbeschwerdeführerin, vor.Vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 01.12.2005 zu ihren Fluchtgründen einvernommen, brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in seiner Heimatgemeinde aufgrund seiner Volkgruppenzugehörigkeit sowie des Umstandes, dass sein Bruder C von 1992 bis 1999 im Kosovo bei der serbischen Polizei beschäftigt gewesen sei, in der Öffentlichkeit von Angehörigen der albanischen Volksgruppe oftmals beschimpft, beleidigt, zum Verschwinden aus dem Kosovo aufgefordert und misshandelt worden sei. Dies sei von 1999 bis zu seiner Flucht gewesen. Er habe aufgrund dieser Anfeindungen in ständiger Angst gelebt. Diese sei auch begründet gewesen, da die Eltern seiner Cousins im August 1999 in seiner Heimatgemeinde von Unbekannten erschossen worden seien. Weiters sei im Jahr 2001 ein junger Goraner in der Näher ihres Hauses von Albanern so misshandelt worden, dass er an den Misshandlungsfolgen gestorben sei. Innerhalb der vergangenen Jahre seien viele Goraner in mehreren Regionen im Kosovo von ethnischen Albanern ermordet worden. Der Beschwerdeführer befürchte angesichts der Anfeindungen ebenfalls umgebracht zu werden. Der Bruder B des Erstbeschwerdeführers habe in Österreich bereits Asyl erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass auch sie aus den gleichen Gründen wie der Erstbeschwerdeführer in der Heimatgemeinde von ethnischen Albanern oftmals beschimpft, beleidigt und zum Verschwinden aus dem Kosovo aufgefordert worden sei. Ihre Fluchtgründe würden auch für ihre gemeinsame Tochter gelten. Der Erstbeschwerdeführer legte ein Schreiben, wonach bestätigt werde, dass sein Bruder C bei der serbischen Polizei gewesen sei, sowie eine Kopie eines Polizeiausweises seines Bruders vor. Weiters legte er zwei Sterbeurkunden hinsichtlich der Eltern seiner Cousins, ein Konvolut von Zeitungs- und Internetartikeln zur Lage der Goraner im Kosovo bzw. über die Ermordung eines 31-jährigen Goraners im Kosovo, eine Heiratsurkunde vom römisch 40 sowie eine Geburtsurkunde seiner Tochter, der Drittbeschwerdeführerin, vor.

Mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 12.12.2005, FZ. 05 01.282-BAT, FZ. 05 01.282-BAT sowie FZ. 05 20.968-BAT wurde den Asylanträgen der beschwerdeführenden Parteien ohne weitere nachvollziehbare Ermittlungshandlungen gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und den beschwerdeführenden Parteien in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsteller "einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht" haben, "dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen" würde. Eine Konkretisierung der Gründe wurde nicht vorgenommen.Mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 12.12.2005, FZ. 05 01.282-BAT, FZ. 05 01.282-BAT sowie FZ. 05 20.968-BAT wurde den Asylanträgen der beschwerdeführenden Parteien ohne weitere nachvollziehbare Ermittlungshandlungen gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und den beschwerdeführenden Parteien in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsteller "einen unter Paragraph 7, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht" haben, "dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen" würde. Eine Konkretisierung der Gründe wurde nicht vorgenommen.

1.2. Im September 2006 reiste der Bruder E des Erstbeschwerdeführers illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verlauf dessen Verfahrens zur FZ. 06 09.845-BAW wurde vom Bundesasylamt ein Verbindungbeamter an der österreichischen Botschaft in Belgrad, Außenstelle XXXX, mit Ermittlungen im Herkunftsland betraut. Die Ermittlungsergebnisse, die auf einer Befragung des Vaters des Erstbeschwerdeführers in der Heimatgemeinde beruhten, wurden in einem Bericht vom 15.05.2007 zusammengefasst. Laut Bericht habe sich der Vater des Erstbeschwerdeführers von 1993 bis 2001 als Bauarbeiter in Deutschland aufgehalten. Im Herkunftsland würden weiter die Mutter, zwei Brüder sowie eine Schwester des Erstbeschwerdeführers leben. Die beiden Brüder seien in der Heimatgemeinde ohne Probleme wohnhaft. Aus dem Bericht ging weiters hervor, dass der Bruder C des Erstbeschwerdeführers laut Angaben des Vaters seit 1980 als Uniformierter bei der Polizei im Kosovo tätig gewesen sein soll, wobei er 1996 aus dem Polizeidienst ausgetreten und nach Serbien gegangen wäre. 1999 wäre er nach Deutschland gegangen, wo er sich noch heute aufhalten würde. Details seien dem Vater nicht bekannt gewesen. Die Angaben von E in dessen Asylverfahren bezüglich eines Brandes sowie Drohungen und Erpressungen hätten vom Vater nicht bestätigt werden können.1.2. Im September 2006 reiste der Bruder E des Erstbeschwerdeführers illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verlauf dessen Verfahrens zur FZ. 06 09.845-BAW wurde vom Bundesasylamt ein Verbindungbeamter an der österreichischen Botschaft in Belgrad, Außenstelle römisch 40 , mit Ermittlungen im Herkunftsland betraut. Die Ermittlungsergebnisse, die auf einer Befragung des Vaters des Erstbeschwerdeführers in der Heimatgemeinde beruhten, wurden in einem Bericht vom 15.05.2007 zusammengefasst. Laut Bericht habe sich der Vater des Erstbeschwerdeführers von 1993 bis 2001 als Bauarbeiter in Deutschland aufgehalten. Im Herkunftsland würden weiter die Mutter, zwei Brüder sowie eine Schwester des Erstbeschwerdeführers leben. Die beiden Brüder seien in der Heimatgemeinde ohne Probleme wohnhaft. Aus dem Bericht ging weiters hervor, dass der Bruder C des Erstbeschwerdeführers laut Angaben des Vaters seit 1980 als Uniformierter bei der Polizei im Kosovo tätig gewesen sein soll, wobei er 1996 aus dem Polizeidienst ausgetreten und nach Serbien gegangen wäre. 1999 wäre er nach Deutschland gegangen, wo er sich noch heute aufhalten würde. Details seien dem Vater nicht bekannt gewesen. Die Angaben von E in dessen Asylverfahren bezüglich eines Brandes sowie Drohungen und Erpressungen hätten vom Vater nicht bestätigt werden können.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2007, FZ. 05 01.283-BAT, der Antrag auf internationalen Schutz des Bruders E des Erstbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Eine dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2008, Zl. D3 315.536-1/2008/13E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die allgemeine Lage der Goraner sowie die Zugehörigkeit eines Bruders zur jugoslawischen Polizei mangels eines aktuellen Gefährdungspotentials zur Asylgewährung "nicht mehr" ausreiche, wobei auf Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenats aus dem Jahr 2007 verwiesen wurde.In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2007, FZ. 05 01.283-BAT, der Antrag auf internationalen Schutz des Bruders E des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Eine dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2008, Zl. D3 315.536-1/2008/13E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die allgemeine Lage der Goraner sowie die Zugehörigkeit eines Bruders zur jugoslawischen Polizei mangels eines aktuellen Gefährdungspotentials zur Asylgewährung "nicht mehr" ausreiche, wobei auf Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenats aus dem Jahr 2007 verwiesen wurde.

1.3. Anlässlich des Berichts des Verbindungsbeamten vom 15.05.2007 wurde der Erstbeschwerdeführer am 17.01.2008 neuerlich beim Bundesasylamt einvernommen, wo er auf Nachfragen neuerlich im Wesentlichen vorbrachte, dass er wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit sowie der ehemaligen Zugehörigkeit seines Bruders C zur Polizei im Kosovo Angst vor ethnischen Albanern gehabt habe, zumal im Kosovo auch viele Familien umgebracht worden seien, deren Angehörige bei der Polizei gewesen seien. Den Vorhalt, dass Ermittlungen vor Ort ergeben hätten, dass seine Familie keinerlei Probleme wegen der Zugehörigkeit seines Bruders zur Polizei gehabt habe, bestritt der Erstbeschwerdeführer und gab an, dass immer gedroht werde, dann würden sie die Leute umbringen und die Schuldigen würden nie gefunden werden. Von ihren Nachbarn hätten der Erstbeschwerdeführer bzw. seine Angehörigen erfahren, dass ethnische Albaner sich nach ihrer Familie erkundigt hätten. Sein Vater habe aus Angst, dass Albaner erfahren könnten, dass sie sich bedroht fühlen würden, keine Vorfälle genannt, doch sei sich der Erstbeschwerdeführer sicher, dass es Drohungen und Gewaltakte gegeben habe. Zu den vorgelegten Sterbeurkunden befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Mutter ihm gesagt habe, dass ein Onkel und eine Tante nach Kriegsende in ihrem eigenen Haus von ethnischen Albanern umgebracht worden seien. Der Goraner, der 2001 ermordet worden sei, sei ein Verwandter väterlicherseits gewesen. Auf Vorhalt, dass sein Bruder C 1996 seinen Polizeidienst quittiert und nach Serbien gegangen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an: "Ich weiß nicht genau, wann die serbische Polizei den Kosovo verlassen musste, aber ich weiß, dass mein Bruder mitging." Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie zu den Angaben ihres Gatten stehe und im Kosovo Angst um ihrer beider Leben habe.

Hinsichtlich der Angaben des Erstbeschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt ein Verbindungsbeamter an der österreichischen Botschaft in Belgrad, Außenstelle XXXX, ersucht, entsprechende Erhebungen vor Ort durchzuführen. In einem Bericht vom 31.01.2008 fasste der Verbindungsbeamte seine Ermittlungsergebnisse, die auf Befragungen der Eltern sowie eines Bruders des Erstbeschwerdeführers in der Heimatgemeinde beruhten, zusammen. Die Ermordung des vom Erstbeschwerdeführer genannten Ehepaars nach dem Krieg konnte ebenso bestätigt werden wie der Umstand, dass deren Söhne alle bei der serbischen Polizei gewesen seien. Das Ehepaar sei ein Onkel und eine Tante der Mutter des Erstbeschwerdeführers gewesen. Letztere habe vor 1999 eingeschränkten Kontakt zur Familie der Mordopfer und nach 1999 keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt. Der Rest der Familie des Erstbeschwerdeführers habe keinen Kontakt zu ihnen gehabt. Auch sei niemand aus der Familie des Erstbeschwerdeführers bei deren Begräbnis gewesen. Der Mord an einem Goraner im Jahr 2001 im Heimatort des Erstbeschwerdeführers konnte gleichfalls bestätigt werden, wobei jedoch kein Verwandtschaftsverhältnis zum Erstbeschwerdeführer festzustellen gewesen sei. Der Vater des Erstbeschwerdeführers verneinte Nachfragen nach seinen Söhnen, gab jedoch wie alle anderen Auskunftspersonen an, dass sie in permanenter Angst leben würden. Laut Angaben des Vaters hätte jemand im Jahr 2005 nach Geld gefragt, laut Angaben der Mutter hätte im Jahr 2000 jemand nach den Söhnen und ein paar Jahre nach 1999 zweimal jemand um Geld gefragt.Hinsichtlich der Angaben des Erstbeschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt ein Verbindungsbeamter an der österreichischen Botschaft in Belgrad, Außenstelle römisch 40 , ersucht, entsprechende Erhebungen vor Ort durchzuführen. In einem Bericht vom 31.01.2008 fasste der Verbindungsbeamte seine Ermittlungsergebnisse, die auf Befragungen der Eltern sowie eines Bruders des Erstbeschwerdeführers in der Heimatgemeinde beruhten, zusammen. Die Ermordung des vom Erstbeschwerdeführer genannten Ehepaars nach dem Krieg konnte ebenso bestätigt werden wie der Umstand, dass deren Söhne alle bei der serbischen Polizei gewesen seien. Das Ehepaar sei ein Onkel und eine Tante der Mutter des Erstbeschwerdeführers gewesen. Letztere habe vor 1999 eingeschränkten Kontakt zur Familie der Mordopfer und nach 1999 keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt. Der Rest der Familie des Erstbeschwerdeführers habe keinen Kontakt zu ihnen gehabt. Auch sei niemand aus der Familie des Erstbeschwerdeführers bei deren Begräbnis gewesen. Der Mord an einem Goraner im Jahr 2001 im Heimatort des Erstbeschwerdeführers konnte gleichfalls bestätigt werden, wobei jedoch kein Verwandtschaftsverhältnis zum Erstbeschwerdeführer festzustellen gewesen sei. Der Vater des Erstbeschwerdeführers verneinte Nachfragen nach seinen Söhnen, gab jedoch wie alle anderen Auskunftspersonen an, dass sie in permanenter Angst leben würden. Laut Angaben des Vaters hätte jemand im Jahr 2005 nach Geld gefragt, laut Angaben der Mutter hätte im Jahr 2000 jemand nach den Söhnen und ein paar Jahre nach 1999 zweimal jemand um Geld gefragt.

Den beschwerdeführenden Parteien wurden mit Schriftsatz des Bundesasylamts vom 28.02.2008 Feststellungen zur aktuellen Situation von Volksgruppenangehörigen der Goraner im Kosovo sowie die Ermittlungsergebnisse des Verbindungsbeamten zugesandt. Die beschwerdeführenden Parteien begegneten den Feststellungen mit einer entsprechenden schriftlichen Stellungnahme vom 17.03.2008 samt kopierten Dokumenten und Publikationen zur Situation im Kosovo als Beilagen. Zu dem Bericht des Verbindungsbeamten wurde insbesondere ausgeführt, dass die Hauptauskunftsperson, der Vater des Erstbeschwerdeführers, sich laut eigenen Angaben in den Jahren 1992 bis 2002 nicht im Kosovo, sondern in Deutschland aufgehalten habe und sohin kaum über Vorfälle berichten habe können, da er über all die Jahre nicht in der Region gewesen sei.

1.4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden vom Bundesasylamt gemäß § 69 Abs. 3 AVG die Wiederaufnahme der mit den Bescheiden des Bundesasylamts vom 12.12.2005, FZ. 05 01.282-BAT, FZ. 05 01.282-BAT sowie FZ. 05 20.968-BAT abgeschlossenen Asylverfahren der beschwerdeführenden Parteien verfügt (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien gem. § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat Republik Kosovo gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ihre Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde ausgeführt: "Soweit dem ASt. (gemeint Erstbeschwerdeführer) durch den oben angegebenen Bescheid des Bundesasylamts vom 12.12.2005 Asyl in Österreich gewährt wurde, war festzustellen, dass zum damaligen Zeitpunkt seinem Vorbringen substantiell nicht entgegengetreten werden konnte. Unter dem Aspekt der behaupteten Gefährdung waren die in den Aussagen enthaltenen Ungereimtheiten nicht geeignet, das Vorbringen in Zweifel zu ziehen, insbesondere konnte damals nicht festgestellt werden, dass Angehörige der albanischen Bevölkerungsmehrheit seiner Familie zu einem Zeitpunkt, als der ASt. noch in seinem Heimatland verweilte, in der unmittelbaren Nachbarschaft gesucht worden wäre, was allerdings zu einer völlig anderen Prüfung und Beurteilung seines Asylantrages geführt hätte. Dieses neue Vorbringen, aber auch das zur Asylgewährung führende Vorbringen, sei einer Recherche durch den vor Ort tätigen Verbindungsbeamten im Kosovo unterzogen worden. Wie sich nunmehr herausstellte, war der Bruder des ASt., C, als Polizist beschäftigt. Es wurde jedoch von seinen Eltern eindeutig in Abrede gestellt, dass sich jemals Personen nach seinem Sohn oder überhaupt seiner Familie erkundigt hätten. Weder über Nachbarn, noch bei der Familie selbst. Auch das andere Vorbringen, wie ein Verwandter seiner Familie, ein Goraner, sei von Kosovoalbanern umgebracht worden, konnten nicht bestätigt werden. Die Tötung einer Person wurde als Tatsache eruiert, war diese Person jedoch weder mit der Familie des Ast. in irgendeiner Art und Weise verwandt, noch bestand sonst ein Kontakt oder eine Beziehung zur Familie des Ast. Der Tod der vom Ast. mit Tante und Onkel bezeichneten Personen konnte zwar festgestellt werden, handelte es sich hier aber nicht um die Tante und den Onkel, sondern um weiter entfernte Personen, zu denen die Familie keinen Kontakt hatte. Somit konnte auch hier keine Verbindung zur Familie des ASt. hergestellt werden. Die Asylgewährung erfolgte seinerzeit aufgrund der Behauptung des Ast., er sei ein Angehöriger der goranischen Minderheit und als solcher Verfolgung ausgesetzt. Die Angaben des Ast., die dieser im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 17.01.2008 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes zu den Gründen der Verschleierung seiner wahren Beweggründe nach Österreich zu reisen, in den Raum stellte, waren nicht geeignet, nunmehr davon ausgehen zu können, dass der Ast. zwischenzeitlich gewillt wäre, den Tatsachen entsprechende Angaben zu machen. Nachdem der ASt., wie bereits angemerkt, von Beginn an in seinem Asylverfahren Falschangaben zu seinen Fluchtgründen gemacht hatte, war es ihm nun neuerlich nicht möglich, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben hierzu zu machen. Gab der Ast. bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen am 01.12.2005 an, er habe aufgrund der Gefährdung seiner Person in seiner Heimat den Entschluss gefasst, in Österreich einen Asylantrag stellen zu wollen. Als Gründe führte der Ast. unter anderem an, dass sein Bruder C bei der Polizei gearbeitet hätte und sich nun Angehörige der albanischen Volksgruppe nach dem Aufenthalt seines Bruders beziehungsweise nach seiner Familie erkundigt hätten. Dieses Vorbringen konnte durch eine vor Ort durchgeführte Recherche als unwahr verifiziert werden. Diesbezüglich bestand und besteht keine Gefahr für die Familie oder dem ASt. selber. Vom Vater des ASt. wurde eindeutig angegeben, dass es niemals Gewaltakte oder sonstige Drohungen gegeben hat. Auch wurde niemals nach der Familie des ASt. gesucht, oder hätte es in Zusammenhang mit der Beschäftigung seines Sohnes C Probleme gegeben. Zu dem Vorbringen der Tötung eines Dorfbewohners im Jahr 2001, bei dem es sich um einen Verwandten des ASt. handeln hätte sollen, konnte in Erfahrung gebracht werden, dass diese Person mit dem ASt. in keiner Weise verwandt ist und hier kein Zusammenhang mit der Familie des ASt. oder dem ASt. selber besteht. Allgemeine Gewalttaten gegen Personen sind im Übrigen nicht geeignet, auf ein spezielles Gefährdungspotenzial hinzuweisen oder eines davon abzuleiten. Auch der Tod von weit entfernten Verwandten, welche vom ASt. als Tante und Onkel bezeichnet wurden, deutet nicht auf ein erhöhtes Gefährdungsszenario hin, zumal die Familie des ASt. mit der Familie der getöteten Personen keinen Kontakt pflegten, beziehungsweise kein Kontakt bestand."1.4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG die Wiederaufnahme der mit den Bescheiden des Bundesasylamts vom 12.12.2005, FZ. 05 01.282-BAT, FZ. 05 01.282-BAT sowie FZ. 05 20.968-BAT abgeschlossenen Asylverfahren der beschwerdeführenden Parteien verfügt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat Republik Kosovo gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und ihre Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt: "Soweit dem ASt. (gemeint Erstbeschwerdeführer) durch den oben angegebenen Bescheid des Bundesasylamts vom 12.12.2005 Asyl in Österreich gewährt wurde, war festzustellen, dass zum damaligen Zeitpunkt seinem Vorbringen substantiell nicht entgegengetreten werden konnte. Unter dem Aspekt der behaupteten Gefährdung waren die in den Aussagen enthaltenen Ungereimtheiten nicht geeignet, das Vorbringen in Zweifel zu ziehen, insbesondere konnte damals nicht festgestellt werden, dass Angehörige der albanischen Bevölkerungsmehrheit seiner Familie zu einem Zeitpunkt, als der ASt. noch in seinem Heimatland verweilte, in der unmittelbaren Nachbarschaft gesucht worden wäre, was allerdings zu einer völlig anderen Prüfung und Beurteilung seines Asylantrages geführt hätte. Dieses neue Vorbringen, aber auch das zur Asylgewährung führende Vorbringen, sei einer Recherche durch den vor Ort tätigen Verbindungsbeamten im Kosovo unterzogen worden. Wie sich nunmehr herausstellte, war der Bruder des ASt., C, als Polizist beschäftigt. Es wurde jedoch von seinen Eltern eindeutig in Abrede gestellt, dass sich jemals Personen nach seinem Sohn oder überhaupt seiner Familie erkundigt hätten. Weder über Nachbarn, noch bei der Familie selbst. Auch das andere Vorbringen, wie ein Verwandter seiner Familie, ein Goraner, sei von Kosovoalbanern umgebracht worden, konnten nicht bestätigt werden. Die Tötung einer Person wurde als Tatsache eruiert, war diese Person jedoch weder mit der Familie des Ast. in irgendeiner Art und Weise verwandt, noch bestand sonst ein Kontakt oder eine Beziehung zur Familie des Ast. Der Tod der vom Ast. mit Tante und Onkel bezeichneten Personen konnte zwar festgestellt werden, handelte es sich hier aber nicht um die Tante und den Onkel, sondern um weiter entfernte Personen, zu denen die Familie keinen Kontakt hatte. Somit konnte auch hier keine Verbindung zur Familie des ASt. hergestellt werden. Die Asylgewährung erfolgte seinerzeit aufgrund der Behauptung des Ast., er sei ein Angehöriger der goranischen Minderheit und als solcher Verfolgung ausgesetzt. Die Angaben des Ast., die dieser im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 17.01.2008 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes zu den Gründen der Verschleierung seiner wahren Beweggründe nach Österreich zu reisen, in den Raum stellte, waren nicht geeignet, nunmehr davon ausgehen zu können, dass der Ast. zwischenzeitlich gewillt wäre, den Tatsachen entsprechende Angaben zu machen. Nachdem der ASt., wie bereits angemerkt, von Beginn an in seinem Asylverfahren Falschangaben zu seinen Fluchtgründen gemacht hatte, war es ihm nun neuerlich nicht möglich, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben hierzu zu machen. Gab der Ast. bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen am 01.12.2005 an, er habe aufgrund der Gefährdung seiner Person in seiner Heimat den Entschluss gefasst, in Österreich einen Asylantrag stellen zu wollen. Als Gründe führte der Ast. unter anderem an, dass sein Bruder C bei der Polizei gearbeitet hätte und sich nun Angehörige der albanischen Volksgruppe nach dem Aufenthalt seines Bruders beziehungsweise nach seiner Familie erkundigt hätten. Dieses Vorbringen konnte durch eine vor Ort durchgeführte Recherche als unwahr verifiziert werden. Diesbezüglich bestand und besteht keine Gefahr für die Familie oder dem ASt. selber. Vom Vater des ASt. wurde eindeutig angegeben, dass es niemals Gewaltakte oder sonstige Drohungen gegeben hat. Auch wurde niemals nach der Familie des ASt. gesucht, oder hätte es in Zusammenhang mit der Beschäftigung seines Sohnes C Probleme gegeben. Zu dem Vorbringen der Tötung eines Dorfbewohners im Jahr 2001, bei dem es sich um einen Verwandten des ASt. handeln hätte sollen, konnte in Erfahrung gebracht werden, dass diese Person mit dem ASt. in keiner Weise verwandt ist und hier kein Zusammenhang mit der Familie des ASt. oder dem ASt. selber besteht. Allgemeine Gewalttaten gegen Personen sind im Übrigen nicht geeignet, auf ein spezielles Gefährdungspotenzial hinzuweisen oder eines davon abzuleiten. Auch der Tod von weit entfernten Verwandten, welche vom ASt. als Tante und Onkel bezeichnet wurden, deutet nicht auf ein erhöhtes Gefährdungsszenario hin, zumal die Familie des ASt. mit der Familie der getöteten Personen keinen Kontakt pflegten, beziehungsweise kein Kontakt bestand."

2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 50/2012) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 3 iVm Abs 1 AVG:2. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, AVG:

2.1. Gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

§ 69 Abs. 3 AVG zufolge kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Paragraph 69, Absatz 3, AVG zufolge kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtskraft von Bescheiden nach der Judikatur "streng" zu prüfen (vgl. VwGH 26.04.1984, Zl. 81/05/0081).Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtskraft von Bescheiden nach der Judikatur "streng" zu prüfen vergleiche VwGH 26.04.1984, Zl. 81/05/0081).

Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustandegekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung für den Sachausgang mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrundegelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (Hinweis E 16.4.1985, 84/04/0050 uva). Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten (Hinweis E 9.3.1983, 83/01/0002 und E 19.2.1986, 84/09/0216 ua). Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (vgl. VwGH 20.09.2011, Zl. 2008/01/0777; VwGH vom 08.05.2008, Zl. 2004/06/0123).Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustandegekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung für den Sachausgang mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrundegelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (Hinweis E 16.4.1985, 84/04/0050 uva). Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten (Hinweis E 9.3.1983, 83/01/0002 und E 19.2.1986, 84/09/0216 ua). Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen vergleiche VwGH 20.09.2011, Zl. 2008/01/0777; VwGH vom 08.05.2008, Zl. 2004/06/0123).

Unter Erschleichung ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen (VwSlg 944 A; VwGH 07.07.1992, Zl. 90/08/0164). Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln (VwSlgNF 1557 A, 2887 A; VwGH 29.06.1989, Zl. 89/09/0020; 21.11.2001, Zl. 97/08/0579).

Von einem Erschleichen kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können (VwSlgNF 4455 A; VwGH 25.04.1995, 94/20/0779).

2.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Wiederaufnahme seitens des Bundesasylamts im Wesentlichen damit begründet, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in der Einvernahme vom 01.12.2005 durch eine vor Ort durchgeführte Recherche durch einen Verbindungsbeamten im Mai 2007 bzw. Jänner 2008 als unwahr verifiziert werden hätten können.

Hierzu ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer seine Asylantragstellung in der Einvernahme am 01.12.2005 mit seiner Furcht vor Übergriffen von ethnischen Albanern wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit "und" wegen seines Bruders C, der im Kosovo vor 1999 bei der jugoslawischen Polizei gedient habe, begründete. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass die Eltern seiner Cousins, die bei der serbischen Polizei beschäftigt gewesen seien, im August 1999 von Unbekannten erschossen worden seien (vgl. As 201) bzw. ein junger Goraner im Jahr 2001 in seiner Heimatortschaft von ethnischen Albanern misshandelt und an den Misshandlungsfolgen gestorben sei (vgl. As 203). Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und der Tätigkeit seines Bruders C als "serbischer" Polizist "von 1999 bis zu seiner Flucht" (vgl. As 201) wiederholt in der Öffentlichkeit von ethnischen Albanern beschimpft, beleidigt, zum Verschwinden aus dem Kosovo aufgefordert und misshandelt worden sei. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer laut eigenen Angaben 1999 nach Deutschland geflüchtet ist und erst am 10.11.2004 in den Kosovo zurückgekehrt ist, wo er sich bis zum 23.01.2005 - also nur eine relativ kurze Zeit - wieder aufgehalten hat. Dennoch wurde der Erstbeschwerdeführer seitens des Einvernehmenden in der Einvernahme vom 01.12.2005 nicht dazu aufgefordert, allfällige ihn betreffende Vorfälle zeitlich zu bestimmen bzw. konkret zu schildern. Das Einvernahmeprotokoll vom 01.12.2005 enthält auch sonst keine Hinweise, die auf eine eingehendere Befragung des Erstbeschwerdeführers hindeuten würden. Auch lässt sich dem Akteninhalt bezüglich der Bescheide des Bundesasylamts vom 11.02.2005, mit denen den beschwerdeführenden Parteien ursprünglich Asyl gewährt wurde, keine Auseinandersetzung mit der allgemeinen Sicherheitssituation von Goranern im Kosovo erkennen.Hierzu ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer seine Asylantragstellung in der Einvernahme am 01.12.2005 mit seiner Furcht vor Übergriffen von ethnischen Albanern wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit "und" wegen seines Bruders C, der im Kosovo vor 1999 bei der jugoslawischen Polizei gedient habe, begründete. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass die Eltern seiner Cousins, die bei der serbischen Polizei beschäftigt gewesen seien, im August 1999 von Unbekannten erschossen worden seien vergleiche As 201) bzw. ein junger Goraner im Jahr 2001 in seiner Heimatortschaft von ethnischen Albanern misshandelt und an den Misshandlungsfolgen gestorben sei vergleiche As 203). Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und der Tätigkeit seines Bruders C als "serbischer" Polizist "von 1999 bis zu seiner Flucht" vergleiche As 201) wiederholt in der Öffentlichkeit von ethnischen Albanern beschimpft, beleidigt, zum Verschwinden aus dem Kosovo aufgefordert und misshandelt worden sei. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer laut eigenen Angaben 1999 nach Deutschland geflüchtet ist und erst am 10.11.2004 in den Kosovo zurückgekehrt ist, wo er sich bis zum 23.01.2005 - also nur eine relativ kurze Zeit - wieder aufgehalten hat. Dennoch wurde der Erstbeschwerdeführer seitens des Einvernehmenden in der Einvernahme vom 01.12.2005 nicht dazu aufgefordert, allfällige ihn betreffende Vorfälle zeitlich zu bestimmen bzw. konkret zu schildern. Das Einvernahmeprotokoll vom 01.12.2005 enthält auch sonst keine Hinweise, die auf eine eingehendere Befragung des Erstbeschwerdeführers hindeuten würden. Auch lässt sich dem Akteninhalt bezüglich der Bescheide des Bundesasylamts vom 11.02.2005, mit denen den beschwerdeführenden Parteien ursprünglich Asyl gewährt wurde, keine Auseinandersetzung mit der allgemeinen Sicherheitssituation von Goranern im Kosovo erkennen.

Durch die Recherchen des Verbindungsbeamten im Mai 2007 bzw. Jänner 2008 wurde im Wesentlichen bestätigt, dass der Bruder C des Erstbeschwerdeführers vor 1999 der Polizei im Kosovo angehört hat und nach Serbien gegangen ist. Weiters konnte bestätigt werden, dass ein mit dem Beschwerdeführer mütterlicherseits verwandtes Ehepaar, dessen Söhne gleichfalls Polizisten im Kosovo gewesen sind und nach Serbien gegangen sind, im August 1999 in der Heimatgemeinde des Erstbeschwerdeführers ermordet worden sind. Auch die Ermordung eines Goraners in der unmittelbaren Nachbarschaft des Beschwerdeführers im Jahr 2001 erwies sich gleichfalls als zutreffend. Hinsichtlich der in der Einvernahme am 01.12.2005 allgemein angeführten Beschimpfungen, Drohungen und Misshandlungen wurde der Erstbeschwerdeführer vom Bundesasylamt so nachlässig befragt, dass weder hinsichtlich der zeitlichen Einordnung - den Angaben zufolge könnten diese letztlich auch noch in das Jahr 1999 fallen - noch der Intensität eine aussagekräftige Einschätzung getroffen werden kann. Aber auch während der Einvernahme am 17.01.2008 wurde der Erstbeschwerdeführer nicht mit seinen diesbezüglichen damaligen Angaben konfrontiert und waren diese auch nicht Gegenstand konkreter Nachforschungen des Verbindungsbeamten.

Sohin kann aber unter Zugrundelegung der im Einvernahmeprotokoll vom 01.12.2005 festgehaltenen Angaben des Erstbeschwerdeführers, die als ausschließliche Grundlage für die darauffolgenden Bescheide des Bundesasylamts vom 12.12.2005, FZ. 05 01.282-BAT, FZ. 05 01.282-BAT sowie FZ. 05 20.968-BAT dienten, nicht mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt werden, dass sich diese als unwahr erwiesen hätten.

Unabhängig davon ist jedoch festzustellen, dass die vom Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vom 01.12.2005 geäußerte subjektive Furcht vor Übergriffen ethnischer Albaner wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. wegen Angehörigen bei der serbischen Polizei insofern nicht unplausibel erscheint, als die von ihm geschilderten und vom Verbindungsbeamten bestätigten Mordfälle in seiner Heimatgemeinde - unabhängig von seiner persönlichen Beziehung oder des Verwandtschaftsgrades zu den Opfern - zumindest den Anschein ähnlich gelagerter Verfolgungsmotive aufgewiesen haben. Die Klärung der Frage, ob es sich hierbei zum damaligen Zeitpunkt auch um eine wohlbegründete Furcht gehandelt hat, die im Licht der speziellen Situation des Erstbeschwerdeführers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat auch objektiv nachvollziehbar gewesen wäre, hat das Bundesasylamt durch das Unterlassen einer weitgehenderen Befragung und Auseinandersetzung mit entsprechendem Berichtsmaterial verabsäumt. Vielmehr wurde den beschwerdeführenden Parteien Asyl gewährt.

Somit kann aber im gegenständlichen Fall nicht davon gesprochen werden, dass der Erstbeschwerdeführer ursprünglich falsche Angaben mit Irreführungsabsicht gemacht hätte. Vielmehr wurden allfälligen Diskrepanzen in seinen Angaben nicht hinterfragt bzw. diesen keine entscheidende Bedeutung beigemessen, sondern sein Vorbringen der Entscheidung zu Grunde gelegt und ihm sowie seinen Familienangehörigen - der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin - Asyl gewährt.

Zu den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme aufgrund des Tatbestandes des Erschleichens zählt nach der Judikatur, dass die Partei mit Irreführungsabsicht gehandelt hat. Irreführungsabsicht setzt voraus, dass die Partei wider besseres Wissen und vorsätzlich gehandelt hat, wobei nach der Judikatur das Gesamtverhalten jener Person, der die Erschleichung vorgehalten wird, Beurteilungsgrundlage ist. Eine solche Irreführungsabsicht konnte im vorliegenden Fall - entgegen der Ansicht des Bundesasylamts - nicht erkannt werden.

Die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens der beschwerdeführenden Parteien gemäß §§ 69 Abs 3 iVm 69 Abs 1 AVG durch das Bundesasylamt war daher mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nicht zulässig und war in der Folge der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben.Die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens der beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraphen 69, Absatz 3, in Verbindung mit 69 Absatz eins, AVG durch das Bundesasylamt war daher mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nicht zulässig und war in der Folge der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben.

Nach der Judikatur des VwGH tritt mit der Entscheidung über die Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG - noch vor deren Rechtskraft - die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren ex tunc außer Kraft (vgl. Walter/Mayer, 8.Auflage, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 606-607, Hengstschläger- Leeb , Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, RZ 6 ).Nach der Judikatur des VwGH tritt mit der Entscheidung über die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG - noch vor deren Rechtskraft - die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren ex tunc außer Kraft vergleiche Walter/Mayer, 8.Auflage, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 606-607, Hengstschläger- Leeb , Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, RZ 6 ).

Wird der die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligende oder verfügende Bescheid angefochten, wird auch die neue Sachentscheidung in Frage gestellt. Bei Aufhebung des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt oder verfügt wurde, fällt die neue, im wieder aufgenommenen Verfahren ergangene Sachentscheidung ebenfalls wieder weg. Der mit der Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft getretene Bescheid (vgl. RZ 6) lebt ex tunc wieder auf. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz RZ 21).Wird der die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligende oder verfügende Bescheid angefochten, wird auch die neue Sachentscheidung in Frage gestellt. Bei Aufhebung des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt oder verfügt wurde, fällt die neue, im wieder aufgenommenen Verfahren ergangene Sachentscheidung ebenfalls wieder weg. Der mit der Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft getretene Bescheid vergleiche RZ 6) lebt ex tunc wieder auf. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz RZ 21).

Demzufolge leben die ursprünglich ergangenen Bescheide wieder auf, sodass den beschwerdeführenden Parteien nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft zukommt, wie sie ihnen mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.12.2005, FZ. 05 01.282-BAT, FZ. 05 01.282-BAT sowie FZ. 05 20.968-BAT, zuerkannt wurden.

3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (zur Anwendbarkeit von § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Verfahren nach dem AsylG 1997 vgl. AsylGH vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (zur Anwendbarkeit von Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Verfahren nach dem AsylG 1997 vergleiche AsylGH vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Bescheidbehebung, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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