Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §69 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, vom 11. November 2008, Zl. MA 35/IV - S 239/2007 betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: B O S in W), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, vom 11. November 2008, Zl. MA 35/IV - S 239 aus 2007, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: B O S in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei, ein (damals) nigerianischer Staatsangehöriger, beantragte - vertreten durch seinen Vater, den österreichischen Staatsbürger A. M. S. und seine Mutter, die nigerianische Staatsbürgerin M. S. - am 15. Dezember 2005 bei der belangten Behörde die österreichische Staatsbürgerschaft, die ihr mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 2005 gemäß § 12 Z. 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechtsnovelle 2005) verliehen wurde.Die mitbeteiligte Partei, ein (damals) nigerianischer Staatsangehöriger, beantragte - vertreten durch seinen Vater, den österreichischen Staatsbürger A. M. S. und seine Mutter, die nigerianische Staatsbürgerin M. S. - am 15. Dezember 2005 bei der belangten Behörde die österreichische Staatsbürgerschaft, die ihr mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 2005 gemäß Paragraph 12, Ziffer 4, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechtsnovelle 2005) verliehen wurde.
Mit Schriftsatz vom 1. März 2007 beantragte die Amtsbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde hinsichtlich der mitbeteiligten Partei - genauso wie in 71 weiteren Fällen - gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG die Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens. Dem Antrag lag die von der Amtsbeschwerdeführerin generell geäußerte "Vermutung" der Erschleichung der Staatsbürgerschaft mit falschen oder gefälschten Dokumenten zugrunde. Die österreichische Botschaft in Abuja (Nigeria) habe im Zuge von Reisepassanträgen Bedenken hinsichtlich der Identität der betroffenen österreichischen Staatsbürger geäußert. Allein in 26 Fällen seien die vorgelegten Geburtsurkunden erst ein halbes Jahr nach der Einbürgerung ausgestellt worden. Überdies habe eine Überprüfung durch das Bundeskriminalamt ergeben, dass in allen Fällen die Seriennummern der Geburtsurkunden nicht mit der chronologischen Reihenfolge der Ausstellung übereinstimme; bei einem Großteil der Geburtsurkunden weise der Stempelabdruck kein sauberes Abdruckbild auf, was auf sog. Setzkastensysteme hinweise, die oftmals von Fälschern verwendet würden.Mit Schriftsatz vom 1. März 2007 beantragte die Amtsbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde hinsichtlich der mitbeteiligten Partei - genauso wie in 71 weiteren Fällen - gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens. Dem Antrag lag die von der Amtsbeschwerdeführerin generell geäußerte "Vermutung" der Erschleichung der Staatsbürgerschaft mit falschen oder gefälschten Dokumenten zugrunde. Die österreichische Botschaft in Abuja (Nigeria) habe im Zuge von Reisepassanträgen Bedenken hinsichtlich der Identität der betroffenen österreichischen Staatsbürger geäußert. Allein in 26 Fällen seien die vorgelegten Geburtsurkunden erst ein halbes Jahr nach der Einbürgerung ausgestellt worden. Überdies habe eine Überprüfung durch das Bundeskriminalamt ergeben, dass in allen Fällen die Seriennummern der Geburtsurkunden nicht mit der chronologischen Reihenfolge der Ausstellung übereinstimme; bei einem Großteil der Geburtsurkunden weise der Stempelabdruck kein sauberes Abdruckbild auf, was auf sog. Setzkastensysteme hinweise, die oftmals von Fälschern verwendet würden.
Hinsichtlich der mitbeteiligten Partei seien (konkret) deren Lichtbilder auf dem Passantrag und am Staatsbürgerschaftsantrag nicht ident.
In weiterer Folge wurden auf Ersuchen der belangten Behörde die mitbeteiligte Partei sowie deren Schwester O. A. und Mutter M. S. von der österreichischen Botschaft in Abuja einvernommen.
Die Botschaft teilte der belangten Behörde mit Mail vom 26. Februar 2008 mit, dass zwar nicht habe geklärt werden können, wer auf dem Foto am Staatsbürgerschaftsantrag der mitbeteiligten Partei abgebildet sei, jedoch das Foto am Passantrag die mitbeteiligte Partei abbilde. An der Identität des Mitbeteiligten, nämlich dass dieser tatsächlich der Sohn des österreichischen Staatsangehörigen A. M. S. und der nigerianischen Staatsangehörigen M. S. sei, lägen aber nach Ansicht der österreichischen Botschaft keine Zweifel vor. Die Botschaft regte bei der belangten Behörde an, das Foto am Staatsbürgerschaftsantrag der mitbeteiligten Partei auszuwechseln.
Auf Basis dieser Ermittlungsergebnisse erließ die belangte Behörde - nachdem die Amtsbeschwerdeführerin im Rahmen des gewährten Parteiengehörs dazu keine Stellungnahme abgegeben hatte -
den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Staatsbürgerschaftsverfahren von der richtigen Identität der mitbeteiligten Partei ausgegangen worden sei. Der von der Amtsbeschwerdeführerin geäußerte "Verdacht", dass die mitbeteiligte Partei im Staatsbürgerschaftsverfahren möglicherweise nicht das richtige Passfoto vorgelegt habe, stelle keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 dar, da durch ein derartiges Foto keine rechtserhebliche Tatsache nachgewiesen werde und die Vorlage eines Passfotos im Staatsbürgerschaftsgesetz auch nicht verpflichtend vorgesehen sei. Somit scheide schon aus diesem Grund eine Erschleichung des Verleihungsbescheides aus. Im Übrigen stelle die Vorlage des (richtigen) Fotos keine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel dar, welches voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderen Bescheid herbeigeführt hätte. den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Staatsbürgerschaftsverfahren von der richtigen Identität der mitbeteiligten Partei ausgegangen worden sei. Der von der Amtsbeschwerdeführerin geäußerte "Verdacht", dass die mitbeteiligte Partei im Staatsbürgerschaftsverfahren möglicherweise nicht das richtige Passfoto vorgelegt habe, stelle keinen Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, dar, da durch ein derartiges Foto keine rechtserhebliche Tatsache nachgewiesen werde und die Vorlage eines Passfotos im Staatsbürgerschaftsgesetz auch nicht verpflichtend vorgesehen sei. Somit scheide schon aus diesem Grund eine Erschleichung des Verleihungsbescheides aus. Im Übrigen stelle die Vorlage des (richtigen) Fotos keine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel dar, welches voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderen Bescheid herbeigeführt hätte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde mit dem Antrag, den Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde sei durch ein falsches Lichtbild auf dem Staatsbürgerschaftsantrag getäuscht worden, womit kein "korrekter Staatsbürgerschaftsantrag" vorliege und die Staatsbürgerschaft erschlichen worden sei. Die Beigebung eines Passfotos am Staatsbürgerschaftsantrag diene - wie im Passverfahren - der Identifizierung des Verleihungswerbers und sei daher von großer Bedeutung. Aufgrund des der belangten Behörde unterlaufenen "Bewertungsmangels" wäre ein anderes Verfahrensergebnis denkbar gewesen.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag die Amtsbeschwerde abzuweisen und die Kosten des Verfahrens zuzuerkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Z. 4 StbG in der im Hinblick auf den wiederaufzunehmenden Bescheid maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 124/1998 (StbG aF) ist einem Fremden unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist.Gemäß Paragraph 12, Ziffer 4, StbG in der im Hinblick auf den wiederaufzunehmenden Bescheid maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, (StbG aF) ist einem Fremden unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 3, die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 17, durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist.
Gemäß § 35 StbG hat die Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34) oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z. 1 von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres zu erfolgen. Der Bundesminister für Inneres hat in dem auf seinen Antrag einzuleitenden Verfahren Parteistellung.Gemäß Paragraph 35, StbG hat die Entziehung der Staatsbürgerschaft (Paragraphen 33 und 34) oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres zu erfolgen. Der Bundesminister für Inneres hat in dem auf seinen Antrag einzuleitenden Verfahren Parteistellung.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt das "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zu werten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2004/01/0470).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt das "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2004/01/0470).
Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008010777.X00Im RIS seit
31.10.2011Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012