Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B10 241.281-0/2008/17E
B10 241.280-0/2008/19E
B10 241.506-0/2008/12E
B10 302.587-1/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2003, Zahl: 02 41.030-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2003, Zahl: 02 41.030-BAG, zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2003, Zahl: 02 41.035-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2003, Zahl: 02 41.035-BAG, zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2003, Zahl: 02 41.038-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2003, Zahl: 02 41.038-BAG, zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2006, Zahl: 06 05.609-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2006, Zahl: 06 05.609-BAG, zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 10 AsylG 2005 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachten bei ihrer Antragstellung vor, Staatsangehörige der Türkei alevitischen Glaubens zu sein, der kurdischen Volksgruppe anzugehören und die im Spruch genannten Namen zu führen. Der Erst-, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin reisten ihren Angaben zufolge am 22.12.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellten am 23.12.2002 in Österreich die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Gewährung von Asyl.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 30.05.2003 gab dieser an, dass er in XXXX geboren sei. Sein Vater und seine Schwester würden in XXXX, Deutschland, leben, ein Schwager in XXXX. Der Erstbeschwerdeführer und seine Schwester seien 1982 legal nach Deutschland zu ihren Eltern gezogen und dort in die Schule gegangen. Der Erstbeschwerdeführer sei 1985 wieder in die Türkei zurückgekehrt.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 30.05.2003 gab dieser an, dass er in römisch 40 geboren sei. Sein Vater und seine Schwester würden in römisch 40 , Deutschland, leben, ein Schwager in römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer und seine Schwester seien 1982 legal nach Deutschland zu ihren Eltern gezogen und dort in die Schule gegangen. Der Erstbeschwerdeführer sei 1985 wieder in die Türkei zurückgekehrt.
Am 18.12.2002 habe er mit seiner Gattin und der gemeinsamen Tochter XXXX verlassen und seien sie nach Istanbul gefahren. Am nächsten Tag hätten sie die Türkei Richtung Österreich verlassen.Am 18.12.2002 habe er mit seiner Gattin und der gemeinsamen Tochter römisch 40 verlassen und seien sie nach Istanbul gefahren. Am nächsten Tag hätten sie die Türkei Richtung Österreich verlassen.
In seiner Heimat XXXX würden die meisten Kurden, die auch Aleviten seien, leben und daher habe man es nicht leicht. Nachdem er in Österreich bleiben möchte, möchte er hier auch arbeiten, wenn er etwas finde.In seiner Heimat römisch 40 würden die meisten Kurden, die auch Aleviten seien, leben und daher habe man es nicht leicht. Nachdem er in Österreich bleiben möchte, möchte er hier auch arbeiten, wenn er etwas finde.
Er sei kein Mitglied einer politischen Partei, es sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig noch würde nach ihm gefahndet. Er sei auch nie in Haft gewesen oder festgenommen worden.
Auf die Frage, ob ihm bei einer Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, gab der Erstbeschwerdeführer an, er wisse es nicht, aber es könnte etwas passieren, da ihre wirtschaftliche Situation in der Türkei sehr gut gewesen sei.
Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.08.2003 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass ihre wirtschaftliche Situation recht zufriedenstellend gewesen sei. Er habe gemeinsam mit seinem Onkel einen Marmorverarbeitungsbetrieb, nebenbei habe er noch eine kleine Gärtnerei und hätten sie auch Wohnungen in XXXX und Istanbul, die sie vermietet hätten.Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.08.2003 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass ihre wirtschaftliche Situation recht zufriedenstellend gewesen sei. Er habe gemeinsam mit seinem Onkel einen Marmorverarbeitungsbetrieb, nebenbei habe er noch eine kleine Gärtnerei und hätten sie auch Wohnungen in römisch 40 und Istanbul, die sie vermietet hätten.
Als Aleviten würden sie in der Türkei als Menschen zweiter Klasse behandelt.
Es habe kein fluchtauslösendes Ereignis gegeben, es sei eine Anhäufung von ständigen Benachteiligungen, Belästigungen seitens der Sicherheitsbehörden und im Dezember habe sich die Gelegenheit zur Ausreise ergeben.
Auf die Frage, warum er seine Situation nicht durch einen Ortswechsel innerhalb der Türkei - er besitze eine Wohnung in Istanbul - verbessert habe, gab er an, seine Frau sei Staatsangestellte und müsse ihren Dienst dort versehen, wo sie eingeteilt sei und was hätte er allein mit seinem Kind in Istanbul tun sollen.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 30.05.2003 gab diese an, dass sie und der Erstbeschwerdeführer sich seit dem Jahr 2001 überlegt hätten, die Türkei zu verlassen. Sie habe eigentlich nicht weg wollen, da sie studiert und als Krankenschwester und Hebamme 13 Jahre lang gearbeitet habe.
Eine Berufskollegin sei verhaftet und während eines Hungerstreiks in Haft verstorben. Da sie an ihrem Begräbnis teilgenommen habe, habe sie Schwierigkeiten bekommen.
Sie sei kein Mitglied einer politischen Partei, es sei gegen sie kein Gerichtsverfahren anhängig noch würde nach ihr gefahndet. Sie sei auch nie in Haft gewesen oder festgenommen worden.
Nachdem sie in Österreich bleiben möchte, möchte sie hier auch als Krankenschwester arbeiten.
Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.08.2003 gab die Zweitbeschwerdeführerin befragt nach dem gravierendsten Übergriff gegenüber ihrer Person seitens der türkischen Sicherheitsbehörden an, dass sie als Krankenschwester durch ihre Vorgesetzten in verschiedene Dörfer zur medizinischen Hilfe geschickt worden sei. Zweimal habe es nach ihrer Teilnahme an Begräbnissen von Arbeitskolleginnen Hausdurchsuchungen gegeben. Sie könne den Zusammenhang nicht erklären, in der Türkei sei es ein Vergehen, wenn man Alevite sei. Auf die Frage, sie sei selbst im staatlichen Auftrag gewesen, warum sollte sie Schwierigkeiten mit Sicherheitsbehörden gehabt haben, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie wisse selbst nicht warum, sie habe ja nur das getan, was man ihr aufgetragen hätte.
Auf die Frage, was ihr bei einer Rückkehr in die Türkei passieren würde, gab sie an, es gebe keinen Haftbefehl oder ein offenes Gerichtsverfahren, aber so etwas könnte jeden Moment passieren, wenn man einmal ins Gefängnis käme, käme man nicht mehr heraus.
Auf Vorhalt, wenn die Zweitbeschwerdeführerin ständig Schwierigkeiten gehabt habe verdächtigt zu werden, die PKK zu unterstützen, sie dann nicht einfach entlassen worden sei, gab sie an, sie sei ja quasi in Dörfer, wo niemand hin wollte, strafversetzt worden. Sie habe niemals bewusst der PKK geholfen, wie ihr das vorgeworfen worden sei. Sie habe hilfsbedürftigen Menschen, unbeachtlich ihrer Herkunft und sozialen Zugehörigkeit, geholfen.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.08.2003 wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer/innen auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.)Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.08.2003 wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer/innen auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.)
Das Bundesasylamt führte in diesen Bescheiden zusammengefasst aus, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführer kein Hinweis auf ein Interesse der Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates an den Beschwerdeführern nachvollziehbar ergeben habe. Im Falle des Vorliegens der von den Beschwerdeführern behaupteten Umstände, die ihnen subjektiv gesehen einen weiteren Verbleib an ihren Wohnort nicht weiter möglich gemacht hätten, sei eindeutig von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Insbesondere verfügen die Beschwerdeführer über eine Wohnung, womit auch ein nicht zu vernachlässigender Startvorteil für einen Neubeginn in einem anderen Gebiet ihres Herkunftsstaates vorliege.
Allgemeine geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung angenommen haben, würden sich nicht gegen die Beschwerdeführer richten und könnten nicht zur Asylgewährung führen.
Dagegen richten sich die fristgerechten Berufungen (in der Folge als Beschwerden bezeichnet) in welchen ausgeführt wird, dass die Behörde nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführer auch Aleviten seien. Sie hätten in ihren Einvernahmen von den regelmäßigen Schwierigkeiten gesprochen, die sie besonders aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit zur Gruppe der Aleviten gehabt hätten. Wie auch international bekannt sei, habe es in der Geschichte der Türkei immer wiederkehrend gewaltsame Verfolgungen von Minderheitengruppen gegeben, die von der sunnitischen Mehrheit ausgegangen seien. Auch die Aleviten seien öfters Opfer derartiger Verfolgungen gewesen und hätten sich deshalb kulturell und religiös aus dem öffentlichen Leben sehr stark zurückgezogen, um für die ständigen Anfeindungen eine geringe Angriffsfläche zu bieten. Wie weitgehend die kulturelle und religiöse Differenz zur sunnitischen Mehrheit sei, sei der bescheiderlassenden Behörde sicherlich bekannt. Auch die konkrete Verfolgung gegen Angehörige dieser Minderheit sollte der Behörde ausreichend bekannt sein. Aus diesem Grund würden die Beschwerdeführer neuerlich darauf aufmerksam machen, dass die Abhandlung ihrer Anträge auf Gewährung von Asyl völlig unzureichend sei und an den wesentlichen Kernpunkten vorbeiginge.
Da die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland, wie in den Einvernahmen dargestellt, ausreichend und zufriedenstellend gewesen sei, könne sie die Behörde nicht in die große Gruppe der Wirtschaftsflüchtlinge einordnen.
Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer in XXXX geboren. Der Erstbeschwerdeführer stellte für diesen am 23.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 wurde der Viertbeschwerdeführer in römisch 40 geboren. Der Erstbeschwerdeführer stellte für diesen am 23.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2006, Zl. 06 05.609-BAG, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Viertbeschwerdeführer der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Viertbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2006, Zl. 06 05.609-BAG, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Viertbeschwerdeführer der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit fristgerecht dagegen eingebrachter Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) wurde vorgebracht, dass die Asylverfahren der übrigen Familienangehörigen derzeit berufungsanhängig seien. Der Erstbeschwerdeführer mache geltend, dass er in seinem Heimatland mit Verfolgung und Gefahr für sein Leben zu rechnen habe und diese Gefahr auch für seinen Sohn gelte.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 30.11.2011 wurden den Beschwerdeführern aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in der Türkei übermittelt, zu den persönlichen Verhältnissen wurde ihnen vorgehalten, dass der Onkel des Erstbeschwerdeführers weiterhin in XXXX lebt, wo auch die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise aufhältig waren, und dass er dort den Betrieb weiterführt, welchen er damals mit dem Erstbeschwerdeführer führte. Weiters, dass die Eltern und die Schwester des Erstbeschwerdeführers in Deutschland und die Mutter und drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin weiterhin in XXXX und ein Bruder in XXXX leben. Der Asylgerichtshof gehe davon aus, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich gesund sind, also weder an einer schweren physischen Erkrankung leiden und derzeit nicht in medizinischer Betreuung stehen, noch für sie ein längerfristiger Behandlungs-, Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass die partielle Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamts betreffend XXXX ersatzlos zu beheben sein wird. Den Verfahrensparteien wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 30.11.2011 wurden den Beschwerdeführern aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in der Türkei übermittelt, zu den persönlichen Verhältnissen wurde ihnen vorgehalten, dass der Onkel des Erstbeschwerdeführers weiterhin in römisch 40 lebt, wo auch die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise aufhältig waren, und dass er dort den Betrieb weiterführt, welchen er damals mit dem Erstbeschwerdeführer führte. Weiters, dass die Eltern und die Schwester des Erstbeschwerdeführers in Deutschland und die Mutter und drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin weiterhin in römisch 40 und ein Bruder in römisch 40 leben. Der Asylgerichtshof gehe davon aus, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich gesund sind, also weder an einer schweren physischen Erkrankung leiden und derzeit nicht in medizinischer Betreuung stehen, noch für sie ein längerfristiger Behandlungs-, Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass die partielle Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamts betreffend römisch 40 ersatzlos zu beheben sein wird. Den Verfahrensparteien wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.
Seitens des Bundesasylamts wurde keine abgegeben.
Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 23.12.2011 wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer bewusst seien, dass eine Ausweisung nicht Gegenstand ihrer asylrechtlichen Verfahren seien, sie würden aber dennoch eine Stellungnahme erstatten, um ihren Integrationswillen nochmals deutlich Ausdruck zu verleihen.
Alle Beschwerdeführer seien Staatsangehörige der Türkei und würden eine gemeinsame Wohnung in XXXX bewohnen. Die Beschwerdeführer hätten einen großen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut, der auch aus sehr vielen österreichischen Staatsbürgern bestehe und durch die zahlreichen Gespräche mit den Menschen in ihrem Umfeld hätten sie sich bereits gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Die im Jahr XXXX geborene Drittbeschwerdeführerin, XXXX, besuche derzeit die 2. Klasse der Handelsschule in XXXX. Sie habe auch die Prüfung auf dem Niveau B1/Threshold am Prüfungszentrum XXXX erfolgreich mit "Befriedigend" abgeschlossen. Der sechsjährige Viertbeschwerdeführer besuche hingegen den Pfarrkindergarten in XXXX.Alle Beschwerdeführer seien Staatsangehörige der Türkei und würden eine gemeinsame Wohnung in römisch 40 bewohnen. Die Beschwerdeführer hätten einen großen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut, der auch aus sehr vielen österreichischen Staatsbürgern bestehe und durch die zahlreichen Gespräche mit den Menschen in ihrem Umfeld hätten sie sich bereits gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Die im Jahr römisch 40 geborene Drittbeschwerdeführerin, römisch 40 , besuche derzeit die 2. Klasse der Handelsschule in römisch 40 . Sie habe auch die Prüfung auf dem Niveau B1/Threshold am Prüfungszentrum römisch 40 erfolgreich mit "Befriedigend" abgeschlossen. Der sechsjährige Viertbeschwerdeführer besuche hingegen den Pfarrkindergarten in römisch 40 .
Die Zweitbeschwerdeführerin habe zahlreiche Deutschkurse besucht und die A2 Prüfung am 28.01.2011 erfolgreich abgeschlossen. Sie besuche nun den Deutschkurs B1.
Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführer mehrere Jahre in Österreich aufhalten würden und vor allem in Hinblick darauf dass die Drittbeschwerdeführerin einen wesentlichen Teil ihres Lebens in Österreich verbracht habe und der Viertbeschwerdeführer in Österreich auf die Welt gekommen sei und sie daher in der mitteleuropäischen Kultur aufgewachsen seien und die Beschwerdeführer auch aufgrund ihres Bildungsstands weltoffene, moderne und europäisch-denkende Persönlichkeiten darstellten, erleichtere ihnen die Kommunikation und somit die Integration in Österreich. Mit diesem Verhalten hätten sie auch die Sympathie vieler ÖsterreicherInnen gewonnen. Während ihres Aufenthalts in Österreich hätten die Beschwerdeführer einen Freundeskreis im beträchtlichen Ausmaß aufbauen können.
Alle Beschwerdeführer seien am XXXX in die römisch-katholische Kirche aufgenommen worden, was die Verbundenheit der Familie zu den österreichischen Werten und Traditionen zeige.Alle Beschwerdeführer seien am römisch 40 in die römisch-katholische Kirche aufgenommen worden, was die Verbundenheit der Familie zu den österreichischen Werten und Traditionen zeige.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer/in seien arbeitswillig und seien - im Rahmen ihrer beschränkten Möglichkeiten - ernsthaft und mit Nachdruck bemüht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe das Fernstudium für die Krankenpflege erfolgreich abgeschlossen. Sie sei in der Türkei als Krankenschwester und Hebamme tätig gewesen. Ihr Arbeitsverhältnis beim XXXX habe 8 Jahre gedauert. Danach habe sie ein Jahr in der Geburtsstation des Krankenhauses in XXXX gearbeitet.Die Zweitbeschwerdeführerin habe das Fernstudium für die Krankenpflege erfolgreich abgeschlossen. Sie sei in der Türkei als Krankenschwester und Hebamme tätig gewesen. Ihr Arbeitsverhältnis beim römisch 40 habe 8 Jahre gedauert. Danach habe sie ein Jahr in der Geburtsstation des Krankenhauses in römisch 40 gearbeitet.
Mit dem Bescheid des XXXX vom XXXX sei die in der Türkei absolvierte Ausbildung der Zweitbeschwerdeführerin als Pflegehelferin anerkannt worden.Mit dem Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 sei die in der Türkei absolvierte Ausbildung der Zweitbeschwerdeführerin als Pflegehelferin anerkannt worden.
Aufgrund der Ausbildung der Zweitbeschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie im Falle eines endgültigen Bleiberechtes in Österreich erfolgsversprechende Aussichten auf dem Arbeitsmarkt habe, wodurch die Deckung des finanziellen Bedarfs der Familie in Zukunft gewährleistet sei.
Auch der Erstbeschwerdeführer verfüge über eine 13jährige Bildung. Das heiße, dass sowohl die Zweit- als auch der Erstbeschwerdeführer über einen hohen Bildungsstand verfügen würden, der ihnen die Integration in Österreich einwandfrei ermögliche. Die 17jährige Drittbeschwerdeführerin besuche derzeit die 2. Klasse der Handelsschule in XXXX.Auch der Erstbeschwerdeführer verfüge über eine 13jährige Bildung. Das heiße, dass sowohl die Zweit- als auch der Erstbeschwerdeführer über einen hohen Bildungsstand verfügen würden, der ihnen die Integration in Österreich einwandfrei ermögliche. Die 17jährige Drittbeschwerdeführerin besuche derzeit die 2. Klasse der Handelsschule in römisch 40 .
Dazu wurden folgende Dokumente vorgelegt:
Meldebestätigung aller Beschwerdeführer
Schulbesuchsbestätigung der Drittbeschwerdeführerin
Deutschzertifikat der Drittbeschwerdeführerin für die bestandene B1 Prüfung
Kindergartenbesuchsbestätigung Pfarrkindergarten XXXXKindergartenbesuchsbestätigung Pfarrkindergarten römisch 40
Deutschkurs-Teilnahmebestätigung der Zweitbeschwerdeführerin
6 Deutschkurs-Bestätigungen der ISOP für die Zweitbeschwerdeführerin
Zertifikat bestandener Modul II-Prüfung der Zweitbeschwerdeführerin
Bestätigung der Zweitbeschwerdeführerin für den besuchten Deutschkurs B1/1
Geburtsurkunde Viertbeschwerdeführer
Taufscheine aller Beschwerdeführer
Lebenslauf der Zweitbeschwerdeführerin
Vorlizenzdiplom der XXXXVorlizenzdiplom der römisch 40
Bescheid XXXX für die Anerkennung des Vorlizenzdiploms der ZweitbeschwerdeführerinBescheid römisch 40 für die Anerkennung des Vorlizenzdiploms der Zweitbeschwerdeführerin
Lebenslauf des Erstbeschwerdeführers
Lebenslauf der Drittbeschwerdeführerin
KSV Auszüge
Versicherungsdatenauszüge von Erst- und Zweitbeschwerdeführerin
Krankenversicherungsbelege aller Beschwerdeführer
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und führen die im Spruch genannten Namen.
Der Erst- sowie die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen reisten am 22.12.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 23.12.2002 jeweils Anträge auf Gewährung von Asyl.
Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer in XXXX geboren. Der Erstbeschwerdeführer stellte für diesen am 23.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 wurde der Viertbeschwerdeführer in römisch 40 geboren. Der Erstbeschwerdeführer stellte für diesen am 23.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor ihrer Ausreise 2002 waren der Erst-, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer/in in XXXX wohnhaft. Die wirtschaftliche Situation war zufriedenstellend. Der Erstbeschwerdeführer betrieb gemeinsam mit seinem Onkel einen Marmorverarbeitungsbetrieb, nebenbei auch eine kleine Gärtnerei und vermietete er auch Wohnungen in XXXX und Istanbul. Die Beschwerdeführer verfügen somit über verschiedene Wohnsitze im Herkunftsstaat.Vor ihrer Ausreise 2002 waren der Erst-, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer/in in römisch 40 wohnhaft. Die wirtschaftliche Situation war zufriedenstellend. Der Erstbeschwerdeführer betrieb gemeinsam mit seinem Onkel einen Marmorverarbeitungsbetrieb, nebenbei auch eine kleine Gärtnerei und vermietete er auch Wohnungen in römisch 40 und Istanbul. Die Beschwerdeführer verfügen somit über verschiedene Wohnsitze im Herkunftsstaat.
Die Zweitbeschwerdeführerin war als Krankenschwester und Hebamme 13 Jahre lang tätig.
Der Onkel des Erstbeschwerdeführers lebt weiterhin in XXXX und führt dort den Steinmetzbetrieb, welchen er damals mit dem Erstbeschwerdeführer führte, weiter. Die Eltern und die Schwester des Erstbeschwerdeführers leben in Deutschland. Die Mutter und drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin leben weiterhin XXXX; ein Bruder lebt in XXXX.Der Onkel des Erstbeschwerdeführers lebt weiterhin in römisch 40 und führt dort den Steinmetzbetrieb, welchen er damals mit dem Erstbeschwerdeführer führte, weiter. Die Eltern und die Schwester des Erstbeschwerdeführers leben in Deutschland. Die Mutter und drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin leben weiterhin römisch 40 ; ein Bruder lebt in römisch 40 .
Die Beschwerdeführer sind gesund, sie leiden weder an einer schweren Erkrankung, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig.
Es wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit oder ihres früheren alevitischen Glaubens keine Verfolgungsgefahr durch den türkischen Staat oder von privater Seite droht.
Zur Situation in der Türkei wird festgestellt:
Allgemeines
Die rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Im Jahr 2010 hat die Regierung durch ein erfolgreiches Verfassungsreferendum wesentliche offene Aufgaben erledigt (z.B. Stärkung der Rechte der Gewerkschaften, Ombudsmann-Gesetz, Gleichstellung, Verfassungsbeschwerde, Datenschutz).
Politische Opposition
Politisch Oppositionelle werden nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen prokurdischen und in Teilen PKK-nahen BDP (Baris ve Demokrasi Partisi), die die 2009 verbotene DTP (Demokratik Toplum Partisi) ersetzt, wurde jedoch seit ihrem Bestehen ebenso wie ihre Vorgängerorganisationen von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der BDP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken.
Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten und in den Ballungszentren des Landes zu verzeichnen. Allerdings sehen Regierung und Militär, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln zu überwinden sind. Die Politik der sogenannten "Demokratischen Öffnung" wurde mit Blick auf die anstehenden Wahlen im Juni 2011 vorerst eingefroren. Die PKK hat Ende Februar eine im vergangenen Herbst verkündete Waffenruhe bis zu den Wahlen im Juni aufgekündigt.
Referendum vom 12.9.2010:
Mit 58 Prozent der Stimmen haben die türkischen Bürger am 12. September 2010 in einem Referendum für das von der Regierungspartei AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) vorgelegte Reformpaket zur Verfassungsänderung votiert.
Sowohl von innen- als auch außenpolitischen Kommentatoren wird die Reform als ein Schritt in die richtige Richtung bewertet. Die insgesamt 26 Verfassungsänderungen sind zum Teil sehr unterschiedlicher Art und umfassen eine Reihe positiver Elemente, wie die Stärkung des Gleichheitsprinzips, den Schutz persönlicher Daten der Bürger und die Erweiterung der individuellen Freiheiten. Grundsätzlich begrüßenswert sind auch die Unterstellung des Militärs ziviler Gerichtsbarkeit, die Einschränkung der Zuständigkeit der Militärgerichte und die Möglichkeit der Strafverfolgung der Verantwortlichen für den Militärputsch von 1980. Umstritten waren und bleiben vor allem zwei Veränderungen, die die Struktur und Kompetenzen der obersten Justizorgane - des Verfassungsgerichts und des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte - betreffen. Die Opposition und die Reformgegner unterstellen der Regierung die Absicht, mit den Veränderungen die Justiz unter ihre politische Kontrolle zu bringen und damit das demokratische Grundprinzip der Gewaltenteilung auszuhebeln.
Der Ausgang des Referendums liefert mit 58 Ja-Stimmen bei einer 78 prozentigen Wahlbeteiligung ein überzeugendes Ergebnis. Die AKP und insbesondere Erdogan persönlich gehen aus dieser Abstimmung politisch gestärkt hervor. Allerdings hat das Referendum auch die tiefe Spaltung der türkischen Gesellschaft erneut deutlich gemacht.
Sicherheitsbehörden
Die türkische Nationalpolizei (TNP), die unter der Kontrolle des Innenministeriums steht, ist für die Sicherheit in großen städtischen Agglomerationen verantwortlich. Die Jandarma, paramilitärische Einheiten teilweise unter militärischer und teilweise unter Kontrolle des Innenministeriums, sind für die Sicherheit in ländlichen Gebieten verantwortlich. Für den Grenzschutz ist grundsätzlich das Militär zuständig, obwohl auch hier die Jandarma Aufgaben übernimmt.
Die türkische Nationalpolizei (TNP) und Jandarma bekamen spezielle Trainingseinheiten im Bereich der Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung. Laut Regierung betont das Militär verstärkt die Menschenrechte bei der Ausbildung von Offizieren und Unteroffizieren. Jandarma Offiziere, Unteroffiziere und Kadetten bekommen insgesamt 32 Stunden Menschenrechtstraining.
Die Bedeutung des Militärs und der Sicherheitskräfte ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Sie verstehen sich jedoch weiterhin als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen).
Seit Juli 2010 müssen Polizisten während Demonstrationseinsätzen auf ihren Helmen gut sichtbare Nummern tragen, um sie bei Übergriffen eindeutig identifizieren zu können.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Während des Berichtszeitraumes [2010] gab es einige positive Verbesserungen. Am 11.4.2010 wurde das Gesetz zu den politischen Parteien geändert und es ist nun erlaubt, in anderen Sprachen als Türkisch Wahlwerbung zu betreiben - auch in Kurdisch. Am 25.7.2010 änderte die Regierung die Anti-Terror-Gesetze dahingehend: Verbot der Strafverfolgung von Minderjährigen und Reduzierung der Strafe für illegale Demonstrationen und Meetings. Der Freilassung von Minderjährigen, die unter den vorangegangenen Gesetzen verurteilt wurden, wurde stattgegeben. Dies führte zur Entlassung hunderter Kinder aus dem Gefängnis. Am 12.9.2010 wurde ein Verfassungsänderungspaket per Referendum angenommen.
Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Im Jahr 2010 wurde eine Individualbeschwerdemöglichkeit eingeführt; sie soll voraussichtlich ab 2012 umgesetzt werden. Das Verfassungsgericht ist auch für Parteienverbote zuständig. Es übt die Gerichtsbarkeit über den Präsidenten, den Ministerpräsidenten, die Minister und Mitglieder höherer Justizbehörden für alle in Ausübung ihrer Funktion begangenen Taten aus. Dies gilt seit September 2010 auch für den Parlamentspräsidenten, die Oberbefehlshaber und die Kommandanten der Streitkräfte. Der Verwaltungsgerichtshof (Danistay) ist Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichte. Revisionsinstanz aller Zivil- und Strafgerichte ist der Kassationsgerichtshof (Yargitay). Aufgrund seiner großen Überlastung soll er bis Juni 2011 um sechs Senate aufgestockt werden (dann 23 Zivil- und 15 Strafsenate). Zudem sollen im Juni 2011 neun regionale Berufungsgerichte ihre Arbeit aufnehmen (Adana, Ankara, Bursa, Diyarbakir, Erzurum, Istanbul, Izmir, Konya und Samsun). Im Bereich der Strafjustiz wurden die 1984 insbesondere für terroristische Straftaten eingerichteten "Staatssicherheitsgerichte" (Devlet Güvenlik Mahkemesi - DGM) 2004 abgeschafft. Ihre sachliche Zuständigkeit haben die "Gerichte für schwere Straftaten" (Agir Ceza Mahkemesi)
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm zunehmend als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen des Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten.
Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verbunden mit sehr langen Haftzeiten verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Art. 102 tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren.Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verbunden mit sehr langen Haftzeiten verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Artikel 102, tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren.
Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen.
Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden. So können unter bestimmten Umständen Sicherheitskräfte bei dem Gespräch zwischen dem Verdächtigen und seinem Anwalt anwesend sein.
Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung bei Schuldvorwürfen mit einem Strafrahmen bis 5 Jahre wurde 2006 (mit Blick auf den Mangel an dafür geeigneten Rechtsberatern) eingeschränkt. Seit Dezember 2006 kann die kostenlose Rechtsberatung nur derjenige in Anspruch nehmen, der einem Tatvorwurf mit Strafandrohung von mindestens fünf Jahren ausgesetzt ist.
Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Art. 250 Abs. 1 lit. a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Art. 91 tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Art. 91 Abs. 3 tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag des Staatsanwaltes und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden.Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Artikel 250, Absatz eins, Litera a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Artikel 91, tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Artikel 91, Absatz 3, tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag des Staatsanwaltes und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden.
Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2011 wurde ein Fall bekannt, bei dem einen Beschuldigten seitens der Sicherheitskräfte belastende Telefondaten auf das Mobiltelefon geladen wurden.
Menschenrechte
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.
Die Türkei ist Partei der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, des 1. Zusatzprotokolls (Grundrecht auf Eigentum) sowie des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten, des 11. (obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), des 13. (uneingeschränkte Aufhebung der Todesstrafe) und des 14. Zusatzprotokolls (Verfahrensfragen; jedoch noch nicht ratifiziert). Das 4. (u. a. Verbot der Kollektivausweisung und Recht auf Aufenthalt von Staatsbürgern), 7. (Verfahrensgarantien) und 12. Zusatzprotokoll (Verbot jeder Form von Diskriminierung) wurde jeweils unterzeichnet, aber bislang nicht ratifiziert.
Die Türkei ist auch Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987. Sie gehört dem Europarat und der OSZE an. Für sie gelten die menschenrechtsrelevanten Dokumente dieser Organisationen, vor allem das Kopenhagener Dokument von 1990.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt im Land eine wichtige Rolle: Zum einen, weil er als Ersatz für die im türkischen Recht bisher fehlende Verfassungsbeschwerde angesehen und daher in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen wird; zum anderen ist die EMRK aufgrund einer entsprechenden Verfassungsbestimmung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. Beide Aspekte werden jedoch in der innerstaatlichen Justiz nicht ausreichend berücksichtigt. Die Urteile des EGMR insbesondere im Bereich Meinungsfreiheit werden nicht ausreichend von Gerichten erster Instanz berücksichtigt. Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben und in den folgenden Paragraphen konkretisiert. Parteien werden durch Artikel 68 Abs. 4, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Art. 81) auf ihre Einhaltung verpflichtet.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt im Land eine wichtige Rolle: Zum einen, weil er als Ersatz für die im türkischen Recht bisher fehlende Verfassungsbeschwerde angesehen und daher in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen wird; zum anderen ist die EMRK aufgrund einer entsprechenden Verfassungsbestimmung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. Beide Aspekte werden jedoch in der innerstaatlichen Justiz nicht ausreichend berücksichtigt. Die Urteile des EGMR insbesondere im Bereich Meinungsfreiheit werden nicht ausreichend von Gerichten erster Instanz berücksichtigt. Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben und in den folgenden Paragraphen konkretisiert. Parteien werden durch Artikel 68 Absatz 4,, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Artikel 81,) auf ihre Einhaltung verpflichtet.
Im Großen und Ganzen wurden Fortschritte bei der Einhaltung internationaler Menschenrechte gemacht, trotzdem sind noch einige Reformen ausständig. Die Gesetzgebung die Menschenrechte betreffend muss in völlige Übereinstimmung mit den UN-Grundsätzen gebracht werden.
Mit inzwischen neun Reformpaketen hat die Türkei seit August 2002 viele der in der EU-Beitrittspartnerschaft aufgelisteten Prioritäten im Menschenrechtsbereich in Angriff genommen: Abschaffung der Todesstrafe, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter ("Null-Toleranz-Politik"), Ausweitung der Vereinsfreiheit, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Stärkung der zivilen Kontrolle über das Militär, Beendigung gesetzlicher Diskriminierungen von Frauen sowie eine grundlegende Reform des Straf- und Strafprozessrechts haben viele Verbesserungen gebracht. Weitere Reformen, vor allem im Bereich Religionsfreiheit sowie hinsichtlich der Durchsetzung von Gewerkschaftsrechten, müssen von der türkischen Regierung noch durchgeführt werden.
Das am 23.11.2004 novellierte Vereinsgesetz erlaubt die Gründung von Vereinen auf der Grundlage der Zugehörigkeit u. a. zu einer Religion oder Volksgruppe innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens. Türkisch muss nur noch in der offiziellen Korrespondenz des Vereins mit staatlichen Institutionen benutzt werden. Beeinträchtigungen der Vereinstätigkeit sind mitunter zu beobachten; z.B. wurde gegen den Verein zur Förderung und Erforschung der kurdischen Sprache "Kurdi-Der" im Sommer 2010 in Van ein Verbotsverfahren eröffnet, weil er nach Ansicht des Gouverneursamtes gegen "Gesetze und Moral verstößt". Nach der versuchten Schließung des Verbandes der Schwulen, Lesben und Transsexuellen "Lambda Istanbul" wurde um die Zulassung des 2009 in Izmir gegründeten Vereins "SiyahPembeÜçgen" ("Schwarz-Pinkes Dreieck") gestritten. Der dortige Gouverneur verbot den Verein aufgrund des angeblichen Verstoßes gegen die öffentliche Moral und die "Struktur der türkischen Familie". Das Verfahren wurde im April 2010 zugunsten des Vereins entschieden.
Folter
Die AK-Partei-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten.Die AK-Partei-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Artikel 94 f, f, des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten.
Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung. Es gibt Anzeichen, dass Misshandlungen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern gelegentlich an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden. Über den Umfang inoffizieller Freiheitsbeschränkungen durch Zivilisten oder durch Sicherheitskräfte in Zivil in Verbindung mit Misshandlung oder Folter vor Antritt der Ingewahrsamnahme liegen keine zuverlässigen Informationen vor.
Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- oder Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2010 landesweit zurückgegangen. Nach glaubhaften Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden bis Ende November 2010 wurden insgesamt 161 (2009: 252, 2008: 269) Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden.
Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich gebessert; es werden weiterhin Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischen Druck wie Anschreien und Beleidigungen. Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt. Ein Beispiel war im Jahr 2008 der Tod des Linksaktivisten Engin Ceber, der erwiesenermaßen im Typ-F-Gefängnis von Sincan (für Häftlinge, die wegen Terror oder organisierten Verbrechens inhaftiert sind), vermutlich aber auch von Jandarma-Kräften unmenschlich behandelt wurde und laut gerichtsmedizinischer Untersuchung an den Folgen seiner Verletzungen gestorben ist. Erstmalig hat sich eine türkische Regierung für einen solchen Vorgang öffentlich bei den Hinterbliebenen entschuldigt.
Straflosigkeit der Täter in Folterfällen ist weiterhin ein ernstzunehmendes Problem. Laut Bericht des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom November 2010 mangelt es an unabhängiger, unparteiischer und transparenter Untersuchung. Sicherheitskräfte, die unter Verdacht der Folter oder der unmenschlichen Behandlung stehen, würden zu selten vom Dienst suspendiert und gefährdeten damit die effektive Aufklärung. Strafrechtliche Ermittlungen erfolgen, so CAT, oft auf der Grundlage von Artikeln, die Bewährung und mindere Haftstrafen vorsehen (Art. 256 "Exzessive Gewaltausübung", Art. 86 "Vorsätzliche Verletzung"), und nicht auf der Grundlage von Art. 94 bzw. 95 (Folter). Grundsätzlich beträgt der Strafrahmen für Folter und unmenschliche Behandlung bis zu 12 Jahre; Freiheitsstrafen können in diesen Fällen nicht mehr in Geldstrafen umgewandelt werden.Straflosigkeit der Täter in Folterfällen ist weiterhin ein ernstzunehmendes Problem. Laut Bericht des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom November 2010 mangelt es an unabhängiger, unparteiischer und transparenter Untersuchung. Sicherheitskräfte, die unter Verdacht der Folter oder der unmenschlichen Behandlung stehen, würden zu selten vom Dienst suspendiert und gefährdeten damit die effektive Aufklärung. Strafrechtliche Ermittlungen erfolgen, so CAT, oft auf der Grundlage von Artikeln, die Bewährung und mindere Haftstrafen vorsehen (Artikel 256, "Exzessive Gewaltausübung", Artikel 86, "Vorsätzliche Verletzung"), und nicht auf der Grundlage von Artikel 94, bzw. 95 (Folter). Grundsätzlich beträgt der Strafrahmen für Folter und unmenschliche Behandlung bis zu 12 Jahre; Freiheitsstrafen können in diesen Fällen nicht mehr in Geldstrafen umgewandelt werden.
Ein Problem bei der strafrechtlichen Verfolgung der Täter ist die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen. Die seit Januar 2004 geltende Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen und das Untersuchungsergebnis direkt dem Staatsanwalt versiegelt (ohne Kopie für die Vollzugsbeamten) auszuhändigen ist, wird nicht durchgehend angewandt. Zudem sind medizinische Gutachten nur von staatlich kontrollierten Stellen zugelassen; die Ärztekammer berichtet über Druck auf einzelne Ärzte und Einschüchterungsversuche durch Androhung von Disziplinarverfahren durch das zuständige forensische Institut. Nach Angaben von Menschenrechts-Organisationen und NROs, die sich um Gefängnisinsassen kümmern, ist bei medizinischen Gutachten die Qualität mitunter beeinträchtigt. Grundsätzlich kann gegen alle Sachverständigengutachten - hierzu zählt auch ein medizinisches Gutachten - Einspruch erhoben werden.
Willkürliche kurzfristige Festnahmen im Rahmen von - mitunter erlaubten, aber in einigen Fällen eskalierenden - Demonstrationen oder Trauerzügen kommen vor. Sie werden von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt.
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Türkei vollständig abgeschafft.
Staatliche Repressionen
Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.
NGOs
Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch (wie alle Vereine) der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium nach Maßgabe des Vereinsgesetzes. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet; ihre Mitglieder sind nach wie vor des Öfteren (Ermittlungs-) Verfahren ausgesetzt, deren rechtliche Grundlage zum Teil fragwürdig erscheint (z.B. Besitz einer per Abonnement zugestellten, tags zuvor per Gerichtsbeschluss verbotenen Tageszeitung); viele dieser Verfahren enden mit Freisprüchen.
Staatliche Menschenrechtsorgane:
Das "Präsidium für Menschenrechte" untersteht als eigenständige Behörde mit ungefähr 20 Beschäftigten formal dem Ministerpräsidenten. Auf Provinz und Kreisebene sind sog. "Menschenrechtsräte" dem Präsidium monatlich berichtspflichtig. Es besteht die Möglichkeit, sich über sog. "Menschenrechtsantragskästen" in städtischen Einrichtungen über Menschenrechtsverstöße zu beschweren. Der Parlamentsausschuss für Menschenrechte spricht Missstände im Land an. Die Einrichtung eines Menschenrechtsinstituts, das den internationalen Vorgaben (sog. Pariser Prinzipien) entspricht, wird zurzeit im Parlament diskutiert.
Ombudsmann
Die Verfassungsreform (vom 12.9.2010) beinhaltet die Einführung einer Ombudsmannstelle.
Kurden
Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.
Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind nicht erlaubt. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache wird die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden, aber auch anderer ethnischer Gruppen erschwert. 2010 wurde indes durch eine Änderung des Wahlgesetzes das Verbot von Wahlwerbung in einer anderen Sprache als Türkisch aufgehoben.
Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben. An der staatlichen Atakule-Universität in Mardin wurde 2010 ein "Institut für lebende Sprachen" (u.a. Kurdisch) eingerichtet. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet seit dem Wintersemester auch einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi-Universität bietet Kurdisch seit 2009 als Wahlfach an.
Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Allerdings sehen Regierung und Militär, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln zu überwinden sind. Seit Mitte 2010 ist jedoch die von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan in 2009 initiierte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") aufgrund nationalistischer Vorbehalte und andauernder Anschlägen durch die PKK zum Stillstand gekommen. Diese zielte insbesondere auf eine Lösung der Probleme des Südostens und beinhaltet politische, wirtschaftliche und soziokulturelle Maßnahmen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert.
Tunceli
Tunceli wird hauptsächlich von kurdischen Aleviten bewohnt. In einigen Kreisstädten wohnen minoritär auch Türken. Die politische Gesinnung der kurdisch-alevitischen Bevölkerung ist hauptsächlich links und oppositionell ausgerichtet. Aufgrund der historischen Ereignisse sind die BewohnerInnen von Tunceli im ganzen Land als oppositionell orientiert bekannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei verschiedenen Begegnungen, sei es mit Zivilpersonen oder Staatspersonen, zu einer Diskriminierung von Personen aus Tunceli kommen kann. Solange der Betroffene aber nicht tatsächlich ein oppositionelles Profil darstellt, bewegen sich diese diskriminierenden Behandlungen in einem gewissen Rahmen und können nicht als politische Verfolgung bewertet werden. Anders ist ihre Behandlung innerhalb links-regierter Kommunen und links-orientierter Kreise. Hier finden sie eher eine positiv diskriminierende Behandlung vor. Allein in Istanbul gibt es Stadtteile, die von Millionen Kurden und Aleviten bewohnt werden. Hier haben sie keine Ungleichbehandlungen zu erwarten. Auch in Elazig gibt es solche Stadtteile.
Aleviten
Das Alevitentum gilt als eine tolerante, weltoffene Religion. Die historischen Ursprünge sind unklar, auch die Zugehörigkeit zum Islam ist umstritten - sogar unter einigen Aleviten selbst. Frauen genießen weitgehend Gleichberechtigung, sie feiern gemeinsam mit den Männern den Gottesdienst (Cem) und sind auch keinen Kleidungsvorschriften unterworfen. Das Sprichwort "Schütze die Reinheit deiner Zunge, deiner Hand und deiner Lende" beschreibt das alevitische Moral- und Ethikverständnis besonders gut.
Aleviten berichten selbst, dass sie ihre Religion in der Türkei relativ frei ausüben können. Angeprangert wird von ihnen jedoch die Nicht-Anerkennung als religiöse Minderheit durch den Staat. Damit geht Hand in Hand, dass ihre Cem-Häuser (Cemevi) von der Regierung nicht als Gotteshäuser betrachtet, sondern als "Kulturzentren" bezeichnet werden. Dadurch fallen auch Kosten an, die bei sunnitischen Moscheen von der Religionsbehörde Diyanet übernommen werden (als Beispiel, die Gehälter der Imame, oder auch Strom- oder Wasserkosten). Die Diyanet wird aus Steuereinnahmen aller türkischen Staatsbürger - egal welcher Religion sie angehören - finanziert. Umgekehrt jedoch unterhält die Religionsbehörde aber eben nur Einrichtungen des sunnitischen Islam. Zu erwähnen sind hier aber die zwei Stadtverwaltungen Kusadasi und Tunceli, die einstimmig beschlossen haben, dass alevitische Cem-Häuser in ihrer jeweiligen Gesetzgebung, als Gotteshäuser betrachtet werden und somit kostenlos Wasser und Strom zur Verfügung gestellt wird, genauso wie den anerkannten Moscheen. Dies kann als Zeichen für den guten Willen zur Zusammenarbeit mit den alevitischen Mitbewohnern gewertet werden.
Auch die Tatsache, dass alevitische Kinder den verpflichtenden (sunnitischen) Religions- und Ethikunterricht besuchen müssen, wird von den Aleviten bekrittelt. Aber auch hier haben mittlerweile drei Verwaltungsgerichte (Antalya, Ankara und Istanbul) beschlossen, die alevitischen Kinder vom Unterricht auszunehmen. Auch eine ähnliche Rechtsprechung in Izmir wurde vom Staatsrat bestätigt. Die türkische Regierung hat nach einem EGMR-Urteil im Jahr 2007 einen Überblick über das alevitische Glaubenssystem in die Schulbücher schreiben lassen, diese Zusammenfassung wurde aber von alevitischen Gemeinden als unzureichend befunden und sie forderten stattdessen eine Abschaffung des verpflichtenden Unterrichts.
Die türkische Regierung hat in den letzten Jahren, vor allem seit 2008 mithilfe symbolischer Gesten versucht, die Probleme und Forderungen der Aleviten zu thematisieren. Zum Beispiel nahm der türkische Kulturminister bei der Eröffnungszeremonie des ersten alevitischen Institutes teil und entschuldigte sich öffentlich für die Leiden, die Aleviten in der Vergangenheit durch den Staat erdulden mussten. 2009 nahm der Premierminister am alevitischen Fastenbrechen teil und im selben Jahr wurden vierteljährlich Workshops abgehalten, um die Probleme und Erwartungen der Aleviten offen anzusprechen. Dies wurde im Großen und Ganzen gut von der alevitischen Gemeinde aufgenommen. Ein öffentlich-rechtlicher Sender zeigte mehrere Sendungen über die alevitischen Muharram-Feierlichkeiten.
Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer
Grundversorgung:
Das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ist in der Türkei von einem erheblichen Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. Nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2001 (vgl.: BTI 2010: 2) erholte sich die türkische Wirtschaft sehr rasch und konnte die globale Finanzkrise zwar nicht völlig unbeeinträchtigt, aber doch relativ gut und vor allem rasch meistern. Dies zeigt sich in den hervorragenden Wirtschaftswachstumszahlen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2010: während im ersten Quartal das Wachstum 11,8% ausmachte, waren es im zweiten immer noch 10,2% und im dritten 5,5% (ISPATa 2011). Laut Weltbank lag das Wirtschaftswachstum der Türkei im Jahr 2010 bei 8,1% (vgl.: ISPATb 2011). Der Aufschwung betrifft am meisten die Städte im Westen und weniger die benachteiligten Regionen im Osten, jedoch sei hier auf Entwicklungsprogramme verwiesen, wie zum Beispiel das Südostanatolien-Projekt.Das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ist in der Türkei von einem erheblichen Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. Nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2001 vergleiche, BTI 2010: 2) erholte sich die türkische Wirtschaft sehr rasch und konnte die globale Finanzkrise zwar nicht völlig unbeeinträchtigt, aber doch relativ gut und vor allem rasch meistern. Dies zeigt sich in den hervorragenden Wirtschaftswachstumszahlen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2010: während im ersten Quartal das Wachstum 11,8% ausmachte, waren es im zweiten immer noch 10,2% und im dritten 5,5% (ISPATa 2011). Laut Weltbank lag das Wirtschaftswachstum der Türkei im Jahr 2010 bei 8,1% vergleiche, ISPATb 2011). Der Aufschwung betrifft am meisten die Städte im Westen und weniger die benachteiligten Regionen im Osten, jedoch sei hier auf Entwicklungsprogramme verwiesen, wie zum Beispiel das Südostanatolien-Projekt.
In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlas¿ma ve Dayanis¿ma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlas¿ma ve Dayanis¿ma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Mithilfe einer neu eingeführten Datenbank werden die Anträge, bei denen die Identitätsnummer angegeben werden muss, bewertet. Die Datenbank vernetzt die einzelnen Stiftungen, sowie zwölf weitere staatliche Institutionen wie das Finanzministerium, die Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz, das Grundbuchamt etc., um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entspricht rund 3 Mio. Menschen (ca. 4,3 % der Bevölkerung). Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
Das in der Türkei existierende Sozialversicherungssystem stellt diverse Leistungen bereit. Die meisten dieser Leistungen können bezogen werden, wenn man berufstätig ist und in den Sozialtopf einzahlt. Verheiratete Frauen, deren Männer berufstätig sind, profitieren auch davon. Für jene, die nicht in diese Kategorie fallen, gibt es das Ministerium für Soziale Hilfe bzw. den Solidaritätsfonds. Das Generaldirektorat für Soziale Hilfe und Kinderschutz zielt zwar hauptsächlich auf bedürftige Kinder ab, unterstützt aber auch deren Familien, damit diese ihre Kinder selbst versorgen können.
Die Sozialhilfe wird in Geld- und Sachleistungen für jene Individuen und Familien bereitgestellt, die in Armut leben und ihre Grundbedürfnisse nicht selbst decken können. Beantragt wird sie beim örtlichen Sozialamt oder "Kaymakamlik" am jeweiligen Wohnort. Unter Sachleistungen fallen Nahrung, Kleidung, Brennmaterial, Schreibwaren, medizinische Produkte und Geräte, Prothesen etc.
Die Hilfeleistungen der NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte getätigt und finden sich im gesamten Gebiet des Landes. Als Beispiele hierfür sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Sprachkurse, Alphabetisierungskurse und Beratung vor allem in rechtlichen Angelegenheiten, aber auch bei ökonomischen Problemen. Ein großes Thema ist auch die Bereitstellung von Hilfe für Frauen, die Gewalt ausgesetzt waren oder sind. Hier gibt es psychosoziale Betreuung mittels Therapien in Einzel- oder Gruppengesprächen. Es gibt Workshops und Seminare zu mannigfaltigen frauenrelevanten Themen.
Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, zum Beispiel mit der Vergabe von Mikrokrediten. Diese bieten den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung und heben somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder.
Medizinische Versorgung
Das staatliche Gesundheitssystem befindet sich seit 2003 in einer Transformationsphase; es hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert; vor allem der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gegenden sowie der Zugang für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung hat sich deutlich verbessert. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle (insbesondere auch schwere und chronische) Krankheiten gewährleistet. Die Qualitätsunterschiede haben sich in den einzelnen Regionen und zwischen den einzelnen Krankenhäusern und Ärzten ganz erheblich reduziert.
Landesweit bestehen 1.389 Krankenhäuser mit einer Kapazität von ca. 195.000 Betten, davon ca. 60% in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. Das Gesundheitsministerium hat ein zentrales Terminvergabesystem für die staatlichen Krankenhäuser eingeführt.
Alle Patienten müssen ähnlich der deutschen Praxisgebühr beim Arztbesuch (entweder ambulant im Krankenhaus oder Aufsuchen des Hausarztes) oder stationärem Krankenhausaufenthalt einen Eigenanteil in Höhe von 5 bis 25 TL (rd. 2,5 bis 12,5 ¿) pro Behandlung entrichten. Das neu eingeführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, das seit 2011 flächendeckend in allen Provinzen etabliert ist, ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem mit bislang 20.185 Hausärzten, die bisherigen 4.254 (Stand: 2009) Gesundheitsstationen (Sag?lik Ocag?i) ablösen. Mit dem Hausarztsystem findet eine Verlagerung von der bislang stark krankenhausorientierten (ambulanten) Versorgung hin zu mehr dezentraler medizinischer Grundversorgung und präventiver Vorsorge statt, die auf einer persönlichen Beziehung zwischen Arzt und Patient beruht. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. Jeder Bürger kann anhand seiner Identitätsnummer feststellen, welcher Hausarzt für ihn zuständig ist. Ein Wechsel des Hausarztes ist grundsätzlich möglich.
Das am 1. Oktober 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) dehnt die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen, einschließlich der unter 18-Jährigen, aus. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürger mit im Wesentlichen gleichen Bezugsvoraussetzungen und Leistungsansprüchen für Angestellte, Rentner und Selbständige. Auch bisher unversicherte Mittellose, die die sog. "Grüne Karte" (Yes¿il Kart) für eine kostenlose medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem nutzen, sollen einbezogen werden. Dazu gehören auch Staatenlose, Flüchtlinge sowie in der Türkei Aufenthaltsberechtigte, die nicht sozialversichert sind. Ursprünglich war als Datum für die Einbeziehung der 30.9.2010 vorgesehen, inzwischen geht man wegen des großen verwaltungstechnischen Aufwands von Januar 2012 aus. Die Beiträge der ärmeren Bevölkerungsgruppen wird der Staat zum großen Teil weiter entrichten, für einen Teil dieser Gruppe aber auch nach Leistungsfähigkeit gestaffelte Beitragsprämien zwischen 12,5 % des Mindestlohns und 12,5 % des 6,5-fachen Mindestlohns einführen.
In der Übergangszeit gilt weiter als Mittelloser im Sinne der "Grünen Karte", wer nicht sozialversichert ist und nach Abzug von Steuern und Versicherungen über ein monatliches Einkommen/Anteil am Familieneinkommen (einschl. Vermögen) von weniger als einem Drittel des staatlich festgesetzten Mindestlohns (ab 01.01.2011 netto 630,-
TL - ca. 315,- ¿) verfügt. Die ca. zwölf Mio. Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung. Die stationäre Behandlung umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 100 %. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet unter Beteiligung weiterer Behörden über die Anträge; die Bearbeitungszeiten haben sich erheblich verkürzt. Mittels elektronischer Speicherung, bei der wie bei anderen Leistungen der Sozialen Sicherung die für alle vorgeschriebene Personenkennziffer verwendet wird, soll Missbrauchsfällen bei der "Grünen Karte" entgegengewirkt und sichergestellt werden, dass alle Personen in die Gesundheitsversorgung einbezogen werden. In Notfällen und bei Mutterschaft erhalten nun auch Selbständige, die Beitragsrückstände haben, Leistungen der Krankenversicherung.
Behandlung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt waren. Nach Auskunft der Vertretungen von EU-Mitgliedstaaten in Ankara (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie von Norwegen, der Schweiz und den USA im Frühjahr 2011 ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer unmenschlicher Behandlung oder Folter ausgesetzt waren.
Die rechtsstaatskonforme Behandlung zeigt sich zum Beispiel im Fall des M. I., der am 19.09.2007 auf Grund eines Auslieferungsersuchens aus Deutschland in die Türkei überstellt wurde. Der Genannte wurde nach Einreise in die Türkei in die 2. geschlossene Hochsicherheitsstrafanstalt von Ankara (Typ F) eingeliefert. Am 30.09.2007 wurde er in die Hochsicherheitsstrafanstalt (Typ D) nach Diyarbakir verlegt. M. I. war gem. Artikel 125 des tStGB a. F. (Separatismus) angeklagt. Bei der fünften Verhandlung beim 5. Gericht für schwere Straftaten in Diyarbakir am 05.06.2008 wurde M. I. freigesprochen, weil eine Tatbeteiligung und somit der Schuldvorwurf nicht bewiesen werden konnte. Die Freilassung erfolgte am gleichen Tag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Angaben des Rechtsanwaltes, der die Vertretung des Angeklagten übernommen hatte, war M. I. während seiner Haft weder psychischen noch physischen Beeinträchtigungen durch staatliche Organe ausgesetzt.Die rechtsstaatskonforme Behandlung zeigt sich zum Beispiel im Fall des M. römisch eins., der am 19.09.2007 auf Grund eines Auslieferungsersuchens aus Deutschland in die Türkei überstellt wurde. Der Genannte wurde nach Einreise in die Türkei in die 2. geschlossene Hochsicherheitsstrafanstalt von Ankara (Typ F) eingeliefert. Am 30.09.2007 wurde er in die Hochsicherheitsstrafanstalt (Typ D) nach Diyarbakir verlegt. M. römisch eins. war gem. Artikel 125 des tStGB a. F. (Separatismus) angeklagt. Bei der fünften Verhandlung beim 5. Gericht für schwere Straftaten in Diyarbakir am 05.06.2008 wurde M. römisch eins. freigesprochen, weil eine Tatbeteiligung und somit der Schuldvorwurf nicht bewiesen werden konnte. Die Freilassung erfolgte am gleichen Tag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Angaben des Rechtsanwaltes, der die Vertretung des Angeklagten übernommen hatte, war M. römisch eins. während seiner Haft weder psychischen noch physischen Beeinträchtigungen durch staatliche Organe ausgesetzt.
Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Es besteht für das Auswärtige Amt somit keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte.
Einreisekontrollen
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Eintrag besteht nicht, wenn zuvor anhängige Ermittlungsverfahren oder eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung oder Amnestiebestimmungen eingestellt wurden oder die Person freigesprochen und ein Fahndungs- bzw. Haftbefehl aufgehoben wurde.
Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Nach Artikel 204 Abs. 1 türkisches Strafgesetzbuch (tStGB), Gesetz Nr. 5237 vom 26.09.2004 (Stand: 15.11.2008) droht wegen Gebrauchs einer gefälschten öffentlichen Urkunde ein Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren.Nach Artikel 204 Absatz eins, türkisches Strafgesetzbuch (tStGB), Gesetz Nr. 5237 vom 26.09.2004 (Stand: 15.11.2008) droht wegen Gebrauchs einer gefälschten öffentlichen Urkunde ein Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren.
Exilpolitische Tätigkeit
Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den türkischen Staat rechnen.
Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können.
Diese Feststellungen zur aktuellen Lage in der Türkei wurden den Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt mit Begleitschreiben zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführer haben diese in ihrer Stellungnahme nicht bestritten.
Eine generelle (staatliche) Verfolgung oder eine staatlich geduldete Bedrohung von privater Seite gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe bzw. der alevitischen Glaubensgemeinschaft ist den getroffenen, aktuellen Länderfeststellungen nicht zu entnehmen.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Identität, zur Staatangehörigkeit und zur Volksgruppe der Beschwerdeführer gründet sich auf ihre eigenen Angaben und aus dem vorgelegten Führerschein des Erst- und dem Personalausweis der Zweitbeschwerdeführerin, beide ausgestellt in XXXX, sowie aus der Geburtsurkunde des Viertbeschwerdeführers.Die Feststellung zur Identität, zur Staatangehörigkeit und zur Volksgruppe der Beschwerdeführer gründet sich auf ihre eigenen Angaben und aus dem vorgelegten Führerschein des Erst- und dem Personalausweis der Zweitbeschwerdeführerin, beide ausgestellt in römisch 40 , sowie aus der Geburtsurkunde des Viertbeschwerdeführers.
Die Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse und die beruflichen Tätigkeiten des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zu den persönlichen Verhältnissen in Österreich, in Deutschland und im Herkunftsstaat basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Türkei keiner Verfolgung aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit oder ihres alevitischen Glaubens ausgesetzt sind, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Türkei, welche die Beschwerdeführer unbestritten ließen. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 23.12.2011 eine aktuelle Verfolgungsgefahr für ihre Personen nicht behauptet, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer eine solche für sich in der Türkei nicht mehr sehen.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren im Zusammenhalt mit den getroffenen Länderfeststellungen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sie vorbrachten, einen Wohnsitz in XXXX und Mietwohnungen in XXXX und Istanbul zu besitzen. Auch wird der Marmorverarbeitungsbetrieb des Erstbeschwerdeführers in XXXX weiter von dessen Onkel geführt. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine Krankenschwesterausbildung und war vor ihrer Ausreise jahrelange diesbezüglich tätig. Verwandte der Beschwerdeführer leben in Deutschland und in XXXX und könnten ebenso zum Unterhalt der Familie beitragen.Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren im Zusammenhalt mit den getroffenen Länderfeststellungen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sie vorbrachten, einen Wohnsitz in römisch 40 und Mietwohnungen in römisch 40 und Istanbul zu besitzen. Auch wird der Marmorverarbeitungsbetrieb des Erstbeschwerdeführers in römisch 40 weiter von dessen Onkel geführt. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine Krankenschwesterausbildung und war vor ihrer Ausreise jahrelange diesbezüglich tätig. Verwandte der Beschwerdeführer leben in Deutschland und in römisch 40 und könnten ebenso zum Unterhalt der Familie beitragen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I. Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Die gegenständlichen Asylanträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurden vor dem 30.04.2004 gestellt. Diese Beschwerdeverfahren sind daher hinsichtlich Spruchpunkt I. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, hinsichtlich Spruchpunkt II. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen.Die gegenständlichen Asylanträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurden vor dem 30.04.2004 gestellt. Diese Beschwerdeverfahren sind daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zu führen.
Der Antrag auf internationalen Schutz des Viertbeschwerdeführers wurde am 28.05.2006 gestellt. Dieses Verfahren ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Ad I) Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Ad römisch eins) Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).
Zur Rechtslage betreffend dem Status des Asylberechtigten im Verfahren des Viertbeschwerdeführers:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Die Beschwerdeführer vermochten mit ihrem Vorbringen keine aktuelle, asylrelevante Verfolgung darzutun:
Sowohl Erst- als auch Zweitbeschwerdeführer/in gaben an, dass weder nach ihnen gefahndet, noch dass Gerichtsverfahren gegen sie anhängig wären.
Beide wären nicht Mitglieder einer politischen Partei.
Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, es habe kein fluchtauslösenden Ereignis gegeben, sie wären aufgrund von ständigen Benachteiligungen und Belästigungen durch die Sicherheitsbehörden aus ihrem Herkunftsstaat geflohen, ist nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass die vorliegenden Umstände das weitere Verbleiben in der Heimat eines Asylwerbers als nicht zumutbar bzw. objektiv unerträglich erscheinen lassen müssen (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.1993, 93/01/0020 oder vom 25.04.1994, 94/20/0034). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280).Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, es habe kein fluchtauslösenden Ereignis gegeben, sie wären aufgrund von ständigen Benachteiligungen und Belästigungen durch die Sicherheitsbehörden aus ihrem Herkunftsstaat geflohen, ist nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass die vorliegenden Umstände das weitere Verbleiben in der Heimat eines Asylwerbers als nicht zumutbar bzw. objektiv unerträglich erscheinen lassen müssen vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.1993, 93/01/0020 oder vom 25.04.1994, 94/20/0034). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280).
Auch das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, sie sei von ihren Vorgesetzten zur medizinischen Versorgung in die Dörfer geschickt worden und es hätten zweimal Hausdurchsuchungen bei ihnen stattgefunden, vermag eine aktuelle, asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer nicht darzutun.
Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer haben keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Für den hypothetischen Fall einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführer bestünde für diese im Herkunftsstaat eine innerstaatliche Fluchtalternative, da sie Eigentümer von Wohnungen in XXXX und Istanbul sind. Die Erklärung des Erstbeschwerdeführers auf den diesbezüglichen Vorhalt, er habe diese Alternative nicht genützt, da seine Frau wegen ihres Dienstes im staatlichen Gesundheitswesen in XXXX und Umgebung arbeiten und bleiben hätte müssen, ist nicht nachvollziehbar, hat doch die Zweitbeschwerdeführerin durch ihre Flucht nach Österreich erst recht ihre öffentliche Anstellung aufgegeben.Für den hypothetischen Fall einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführer bestünde für diese im Herkunftsstaat eine innerstaatliche Fluchtalternative, da sie Eigentümer von Wohnungen in römisch 40 und Istanbul sind. Die Erklärung des Erstbeschwerdeführers auf den diesbezüglichen Vorhalt, er habe diese Alternative nicht genützt, da seine Frau wegen ihres Dienstes im staatlichen Gesundheitswesen in römisch 40 und Umgebung arbeiten und bleiben hätte müssen, ist nicht nachvollziehbar, hat doch die Zweitbeschwerdeführerin durch ihre Flucht nach Österreich erst recht ihre öffentliche Anstellung aufgegeben.
Hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt kurz erwähnten Behauptung, Aleviten würden in der Türkei als Menschen zweiter Klasse behandelt werden, ist festzuhalten, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Personen gerichteten Verfolgung vermochte der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft darzutun.Hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt kurz erwähnten Behauptung, Aleviten würden in der Türkei als Menschen zweiter Klasse behandelt werden, ist festzuhalten, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Personen gerichteten Verfolgung vermochte der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft darzutun.
Vor dem Hintergrund der getroffenen, unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine konkret drohende, aktuelle, asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.
Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden der Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997, die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden der Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.
§ 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Zur Rechtslage betreffend subsidiären Schutz im Verfahren des Viertbeschwerdeführers:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Türkei eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Türkei eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Auch besteht in der Türkei (wie sich aus den Feststellungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).Auch besteht in der Türkei (wie sich aus den Feststellungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor vergleiche dazu das Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.
Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wären, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten.Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wären, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten.
Ad II.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Ad römisch zwei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
In den gegenständlichen Fällen liegen Familienverfahren vor. In den Bescheiden des Bundesasylamts die Erst- bis Drittbeschwerdeführer betreffend wurden entsprechend der damals anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 keine Ausweisungen verfügt. Es waren daher auch in den gegenständlichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes die Erst- bis Drittbeschwerdeführer betreffend keine Ausweisungen auszusprechen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist; so genannte "partielle Ausweisung"), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.01.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist; so genannte "partielle Ausweisung"), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.01.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).
Es war daher im Hinblick auf den Spruchpunkte III. des Bescheides des Bundesasylamtes den Viertbeschwerdeführer betreffend mit einer Behebung vorzugehen.Es war daher im Hinblick auf den Spruchpunkte römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes den Viertbeschwerdeführer betreffend mit einer Behebung vorzugehen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Es besteht in den gegenständlichen Beschwerdefällen keine rechtliche Möglichkeit, den Umfang der zwischenzeitlich erfolgten erfolgreichen Integration der Beschwerdeführer sowie das in Österreich zwischenzeitlich unzweifelhaft bestehende Privat- und Familienleben aller Mitglieder der Familie der Beschwerdeführer im gebotenen Umfang zu berücksichtigen.
Folgende Umstände werden aber jedenfalls von den Niederlassungsbehörden in einem allenfalls von den Beschwerdeführern angestrebten Niederlassungsverfahren zu berücksichtigen sein:
Die im Jahr XXXX geborene Drittbeschwerdeführerin, XXXX, besucht derzeit die 2. Klasse der Handelsschule in XXXX. Sie hat die Prüfung auf dem Niveau B1/Threshold am Prüfungszentrum XXXX erfolgreich mit "Befriedigend" abgeschlossen.Die im Jahr römisch 40 geborene Drittbeschwerdeführerin, römisch 40 , besucht derzeit die 2. Klasse der Handelsschule in römisch 40 . Sie hat die Prüfung auf dem Niveau B1/Threshold am Prüfungszentrum römisch 40 erfolgreich mit "Befriedigend" abgeschlossen.
Der Viertbeschwerdeführer ist im Bundesgebiet geboren.
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung mit einzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei den Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann, was auch die Beurteilung der Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusst. Die etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Viertbeschwerdeführers beginnende Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) fand ausschließlich im österreichischen Bundesgebiet statt. Der Viertbeschwerdeführer besucht zudem in Österreich den Pfarrkindergarten in XXXX und hat in Österreich seinen gesamten Freundeskreis. Es ist daher zu erwarten, dass der minderjährige Viertbeschwerdeführer im Falle einer Rückführung in die Türkei angesichts der Unterrichtssprache und der mangelnden Beziehungen zum Herkunftsstaat mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wäre (vgl. dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Kheles EG. Deutschland).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung mit einzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei den Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann, was auch die Beurteilung der Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusst. Die etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Viertbeschwerdeführers beginnende Sozialisation vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) fand ausschließlich im österreichischen Bundesgebiet statt. Der Viertbeschwerdeführer besucht zudem in Österreich den Pfarrkindergarten in römisch 40 und hat in Österreich seinen gesamten Freundeskreis. Es ist daher zu erwarten, dass der minderjährige Viertbeschwerdeführer im Falle einer Rückführung in die Türkei angesichts der Unterrichtssprache und der mangelnden Beziehungen zum Herkunftsstaat mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wäre vergleiche dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Kheles EG. Deutschland).
Die Zweitbeschwerdeführerin hat zahlreiche Deutschkurse besucht und die A2 Prüfung am 28.01.2011 erfolgreich abgeschlossen. Sie besucht nun den Deutschkurs B1. Die Zweitbeschwerdeführerin hat das Fernstudium für die Krankenpflege erfolgreich abgeschlossen. Sie war in der Türkei als Krankenschwester und Hebamme tätig. Mit Bescheid des XXXX vom XXXX wurde die in der Türkei absolvierte Ausbildung der Zweitbeschwerdeführerin als Pflegehelferin anerkannt. Aufgrund der Ausbildung der Zweitbeschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie in Österreich erfolgsversprechende Aussichten auf dem Arbeitsmarkt hat.Die Zweitbeschwerdeführerin hat zahlreiche Deutschkurse besucht und die A2 Prüfung am 28.01.2011 erfolgreich abgeschlossen. Sie besucht nun den Deutschkurs B1. Die Zweitbeschwerdeführerin hat das Fernstudium für die Krankenpflege erfolgreich abgeschlossen. Sie war in der Türkei als Krankenschwester und Hebamme tätig. Mit Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 wurde die in der Türkei absolvierte Ausbildung der Zweitbeschwerdeführerin als Pflegehelferin anerkannt. Aufgrund der Ausbildung der Zweitbeschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie in Österreich erfolgsversprechende Aussichten auf dem Arbeitsmarkt hat.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte von 1982 bis 1985 die Hauptschule in XXXX, Deutschland, verfügt insgesamt über eine 13jährige Ausbildung und war im Herkunftsstaat als Steinmetz und Gärtner tätig.Der Erstbeschwerdeführer besuchte von 1982 bis 1985 die Hauptschule in römisch 40 , Deutschland, verfügt insgesamt über eine 13jährige Ausbildung und war im Herkunftsstaat als Steinmetz und Gärtner tätig.
Alle Beschwerdeführer wurden am XXXX in die römisch-katholische Kirche aufgenommen.Alle Beschwerdeführer wurden am römisch 40 in die römisch-katholische Kirche aufgenommen.
Weiter ist festzuhalten, dass rechtkräftige Ausweisungsentscheidungen in Bezug auf die Beschwerdeführer bisher nicht vorliegen. Auch kann den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden, dass sie die Dauer des Asylverfahrens, während der sie maßgebliche integrative Schritte gesetzt haben, durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätten. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 07.10.2010, B950/10 u.a).Weiter ist festzuhalten, dass rechtkräftige Ausweisungsentscheidungen in Bezug auf die Beschwerdeführer bisher nicht vorliegen. Auch kann den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden, dass sie die Dauer des Asylverfahrens, während der sie maßgebliche integrative Schritte gesetzt haben, durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätten. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 07.10.2010, B950/10 u.a).
Abgesehen von der illegalen Einreise der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet sind entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des innerstaatlichen Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht ersichtlich.
Schlagworte
Familienverfahren, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
15.03.2013