TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/29 E10 430545-1/2012

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Veröffentlicht am 29.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E10 430545-1/2012/4E

E10 430546-1/2012/4E

E10 430547-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, Zl. 1114.846-BAI, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, Zl. 1114.846-BAI, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II und III des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. WEIßRUSSLAN, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, Zl. 1114.474-BAI, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. WEIßRUSSLAN, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, Zl. 1114.474-BAI, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II und III des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. WEIßRUSSLAND, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, Zl. 1114.475-BAI, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. WEIßRUSSLAND, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, Zl. 1114.475-BAI, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II und III des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP3" bezeichnet) stellten im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Die männliche bP1 ist Staatsangehöriger der Republik Armenien, die weibliche bP2 und die minderjährige männliche bP3 sind Staatsangehörige der Republik Belarus.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP3" bezeichnet) stellten im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Die männliche bP1 ist Staatsangehöriger der Republik Armenien, die weibliche bP2 und die minderjährige männliche bP3 sind Staatsangehörige der Republik Belarus.

bP1 brachte vor, im Jahre 1991 Armenien verlassen zu haben und laut ihren Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Jahre 2007 für die Dauer eines Jahres, laut ihren Angaben vor einem Organwalter der belangten Behörde im Jahr 2008 "für kurze Zeit" dorthin zurückgekehrt zu sein. Ansonsten hätte sie sich in der Russischen Föderation, der Ukraine und Belarus aufgehalten.

Der ursprüngliche Grund, warum sie im Jahre 1991 Armenien verlassen hätte, wäre der Umstand gewesen, dass sie trotz ihrer Wehrdienstuntauglichkeit vom Militär anlässlich des Krieges gegen Aserbaidschan mobilisiert worden wäre.

Von 2001 - 2007, sowie von 2008 - 2011 hätte bP1 mit der bP2 und bP3 in Belarus gewohnt und im Baugewerbe gearbeitet.

bP1 begründete ihren Antrag damit, in der Russischen Föderation in Probleme mit kriminellen verwickelt gewesen zu ein und führte hierzu vor der belangten Behörde aus:

"Frage: Warum sind sie nach Österreich gekommen?

Antwort: Im Mai 1011 fuhr ich nach Moskau. Im September 2011 begannen meine Probleme. Ich fuhr nach Moskau, mit meinen Arbeitern. Wir waren 12 Personen. Wir hatten einen Auftrag in XXXX, in der Nähe von Moskau. Wir wurden uns einig und wir begannen zu arbeiten. Ein Russe, Sergej, sagte, dass wir zu billig sind und er versprach uns bessere bezahlte Arbeit. Ich schaute mir die Baustelle an. Wir erledigten den ersten Auftrag und nahmen den Auftrag des Russen an. Am 23.09.2011 waren die Arbeiten fertig und wir erhielten einen Scheck. Ich und der Russe, der uns die Aufträge besorgte lösten den Scheck in der Bank ein. Als wir die Bank verließen wurden wir von Unbekannten überfallen und sie wollten uns das Geld abnehmen. Es gab einen Tumult und es gelang uns zu flüchten. Für die Restarbeiten sollten wir am 27.09.2011 bezahlt werden. Wir bekamen wieder einen Scheck. Ich ging wieder mit Sergej zur Bank. Vor der Bank wurden wir wieder überfallen. Es waren ca. 4 bis 5 Angreifer. Diesmal hatten sie Waffen dabei und es fielen auch Schüsse. Mir wurden auch 2 Vorderzähne ausgeschlagen. In diesem Augenblick kam eine Polizeistreife und als die die Angreifer sahen, zerrten sie Sergej ins Fahrzeug und fuhren weg. Eigentlich wollte Sergej das Geld aufbewahrten, aber mir war es lieber, dass ich das Geld nahm. Die Angreifer hatten ein Fahrzeug und als sie das Polizeifahrzeug gesehen hatten, fuhren sie weg. Ich habe Sergej nicht mehr gesehen und ich habe mich auch nicht bei der Miliz erkundigt. Ich schickte noch am selben Tag mit unserem Arbeitsbus, unsere Arbeitern zurück nach Weißrussland. Ich verblieb dort und wartete auf Sergej, da ich mich verabschieden wollte. An der Baustelle teilte mir der Arbeitgeber mit, dass er sich um Sergej kümmern werde. Am Abend begab ich mich zum Bahnhof und wollte nach Weißrussland fahren. Ich erhielt einen Anruf und der Anrufer wusste, meinen Namen, meine Familienverhältnisse und meine Adresse. Sie drohten, sie würden zuerst Sergej umbringen und dann meine Familie, wenn ich ihnen das Geld nicht übergebe. Ich fuhr sofort nach Weißrussland. Ich versteckte meine Frau und meinen Sohn versteckte ich bei Freunden. Ich und mein Vater versteckten uns bei anderen Freunden. Von Nachbarn habe ich erfahren, dass fremde Leute mehrmals nach mir fragten. Ich meldete den Vorfall bei der Polizei in XXXX. Sie sagten sie werden sich der Sache annehmen, aber es wird schwierig werden. Schlussendlich, aufgrund der Gesamtsituation und da ich Angst hatte, habe ich am 06.12.2011 die Heimat verlassen. Meine Frau und meinen Sohn schickte ich ca. 1 Monat früher nach Österreich."Antwort: Im Mai 1011 fuhr ich nach Moskau. Im September 2011 begannen meine Probleme. Ich fuhr nach Moskau, mit meinen Arbeitern. Wir waren 12 Personen. Wir hatten einen Auftrag in römisch 40 , in der Nähe von Moskau. Wir wurden uns einig und wir begannen zu arbeiten. Ein Russe, Sergej, sagte, dass wir zu billig sind und er versprach uns bessere bezahlte Arbeit. Ich schaute mir die Baustelle an. Wir erledigten den ersten Auftrag und nahmen den Auftrag des Russen an. Am 23.09.2011 waren die Arbeiten fertig und wir erhielten einen Scheck. Ich und der Russe, der uns die Aufträge besorgte lösten den Scheck in der Bank ein. Als wir die Bank verließen wurden wir von Unbekannten überfallen und sie wollten uns das Geld abnehmen. Es gab einen Tumult und es gelang uns zu flüchten. Für die Restarbeiten sollten wir am 27.09.2011 bezahlt werden. Wir bekamen wieder einen Scheck. Ich ging wieder mit Sergej zur Bank. Vor der Bank wurden wir wieder überfallen. Es waren ca. 4 bis 5 Angreifer. Diesmal hatten sie Waffen dabei und es fielen auch Schüsse. Mir wurden auch 2 Vorderzähne ausgeschlagen. In diesem Augenblick kam eine Polizeistreife und als die die Angreifer sahen, zerrten sie Sergej ins Fahrzeug und fuhren weg. Eigentlich wollte Sergej das Geld aufbewahrten, aber mir war es lieber, dass ich das Geld nahm. Die Angreifer hatten ein Fahrzeug und als sie das Polizeifahrzeug gesehen hatten, fuhren sie weg. Ich habe Sergej nicht mehr gesehen und ich habe mich auch nicht bei der Miliz erkundigt. Ich schickte noch am selben Tag mit unserem Arbeitsbus, unsere Arbeitern zurück nach Weißrussland. Ich verblieb dort und wartete auf Sergej, da ich mich verabschieden wollte. An der Baustelle teilte mir der Arbeitgeber mit, dass er sich um Sergej kümmern werde. Am Abend begab ich mich zum Bahnhof und wollte nach Weißrussland fahren. Ich erhielt einen Anruf und der Anrufer wusste, meinen Namen, meine Familienverhältnisse und meine Adresse. Sie drohten, sie würden zuerst Sergej umbringen und dann meine Familie, wenn ich ihnen das Geld nicht übergebe. Ich fuhr sofort nach Weißrussland. Ich versteckte meine Frau und meinen Sohn versteckte ich bei Freunden. Ich und mein Vater versteckten uns bei anderen Freunden. Von Nachbarn habe ich erfahren, dass fremde Leute mehrmals nach mir fragten. Ich meldete den Vorfall bei der Polizei in römisch 40 . Sie sagten sie werden sich der Sache annehmen, aber es wird schwierig werden. Schlussendlich, aufgrund der Gesamtsituation und da ich Angst hatte, habe ich am 06.12.2011 die Heimat verlassen. Meine Frau und meinen Sohn schickte ich ca. 1 Monat früher nach Österreich."

"Frage: Warum haben sie 1991 Armenien verlassen?

Antwort: Offiziell fing der Krieg an und ich war untauglich und während des Krieges wollte man mich einberufen und deshalb ist meine Familie geflüchtet."

Weiters brachte bP1 vor, an Diabetes und Hepatitis C zu leiden. ("Ich habe Hepatitis C und stehe diesbezüglich seit 2 Monaten in Behandlung. Ich bekomme dagegen Spritzen und muss Tabletten nehmen. Ich bin auch zuckerkrank. Ich nehme Insulinspritzen. Bezüglich meiner Kopfverletzung aus dem Jahr 1987 habe ich keine größeren Probleme.")

Während des weiteren Verfahrensverlaufes brachte sie vor, sie hätte sie als Folge der Schussveretzung aus dem Jahre 1987 öfters Kopfschmerzen und auch sonst an verschiedenen Körperstellen Schmerzen.

In Österreich sei neben bP2 und bP3 noch eine Tochter und die Mutter von bP1 aufhältig, welchen Asyl gewährt worden sei ("1995 hatte ich eine Lebensgemeinschaft mit einer Frau und aus dieser Beziehung stammt meine Tochter, XXXX, die mit meiner Mutter ca. 2003 nach Österreich kam und beide anerkannte Flüchtlinge sind.")In Österreich sei neben bP2 und bP3 noch eine Tochter und die Mutter von bP1 aufhältig, welchen Asyl gewährt worden sei ("1995 hatte ich eine Lebensgemeinschaft mit einer Frau und aus dieser Beziehung stammt meine Tochter, römisch 40 , die mit meiner Mutter ca. 2003 nach Österreich kam und beide anerkannte Flüchtlinge sind.")

bP1 gab an, in Belarus keine Probleme gehabt zu haben, ihr "Mann ist Kaukasier und werde ständig verfolgt. Er ist Invalide" und bP2 wäre nur wegen dem Mann gemeinsam mit bP3 geflüchtet.

I.1.2. Der Antrag von bP1 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheide des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag von bP1 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheide des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Anträge der bP2 und bP3 auf internationalen Schutz wurden ebenso mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus verfügt (Spruchpunkt III.).Die Anträge der bP2 und bP3 auf internationalen Schutz wurden ebenso mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen von bP1 als nicht glaubhaft.römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen von bP1 als nicht glaubhaft.

In Bezug auf bP2 und bP3 erachtete es die belangte Behörde als glaubhaft, dass diese in Belarus keinen relevanten Problemen ausgesetzt gewesen wären.

Ebenso stellte die belangte Behörde fest, dass die bP in deren Herkunftsstaaten über eine entsprechende Existenzgrundlage verfügen und stellte fest, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP darstellen würde.Ebenso stellte die belangte Behörde fest, dass die bP in deren Herkunftsstaaten über eine entsprechende Existenzgrundlage verfügen und stellte fest, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP darstellen würde.

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den Herkunftsstaaten traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den Herkunftsstaaten traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.

Deren wesentliche Teile werden wie folgt wieder gegeben:

I.1.2.2.1. Armenien:römisch eins.1.2.2.1. Armenien:

"Politik/Wahlen

Armenien hat knapp 29.800 km² und rund 3 Millionen Einwohner, davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% andere.

(CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook Armenia, Stand 23.5.2012;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 1.6.2012)

Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle vier Jahre gewählt. Die Verfassung von 1995 wurde zuletzt durch ein Referendum vom 27. November 2005 geändert, wodurch das Parlament mehr Rechte erhielt. Das Staatsoberhaupt, alle fünf Jahre direkt gewählt, ernennt weiterhin den Ministerpräsidenten, der jedoch vom Parlament bestätigt werden muss.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand Februar 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 1.6.2012)

Aus den Parlamentswahlen am 6.5.2012 ist die Partei von Präsident Sersch Sargsjan als Siegerin hervorgegangen. Die Republikanische Partei (HHK) sicherte sich 69 der 131 Sitze. Der bisherige Koalitionspartner Blühendes Armenien errang 36 Sitze, gefolgt vom Armenischen Nationalkongress (7), der Armenischen Revolutionären Vereinigung (6), Land des Rechts (6), Erbe (5) und 2 unabhängigen Abgeordneten.

(Fischer Weltalmanach: Armenien 2012, ohne Datum;

http://www.weltalmanach.de/staaten/details/armenien/ Zugriff 5.6.2012)

...

Allgemeine Sicherheitslage

...

Kernproblem der armenischen Außenpolitik bleibt der Konflikt um Berg Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei. Trotz Vermittlungsbemühungen des Ko-Vorsitzes der OSZE Minsk-Gruppe (USA, Russland, Frankreich) und wiederholter, unter Vermittlung des russischen Präsidenten laufender, Verhandlungen der Präsidenten bzw. Außenminister Armeniens und Aserbaidschans steht eine Lösung des Konflikts um Berg Karabach weiterhin aus.

Im Oktober 2009 unterzeichneten die Türkei und Armenien zwei Protokolle über die Aufnahme und Entwicklung diplomatischer Beziehungen. Die Türkei knüpft die Ratifizierung der Protokolle allerdings an Fortschritte bei der Lösung des Konflikts um Berg Karabach, was von Armenien strikt abgelehnt wird. Zudem belastet der türkisch-armenische Streit um die Bewertung der Ereignisse von 1915/16 den Verständigungsprozess. Seit der Suspendierung der Ratifizierung dieser Protokolle durch den armenischen Präsidenten im April 2010 ruht die offizielle Annäherung zwischen den beiden Staaten.

Die Beziehungen zu Iran sind nachbarschaftlich gut; neben Georgien einzige "offene" Grenze; Iran ist wichtiger Handelspartner: z.B. Strom gegen Gas- und Öllieferungen. Armenien ist trotz einiger Reibungsfelder weiterhin um gute nachbarschaftliche Beziehungen zu Georgien bemüht.

(AA - Auswärtiges Amt: Außenpolitik, Stand Februar 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html Zugriff 5.6.2012)

Grundversorgung/Wirtschaft

Nach einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 14,4% 2009 aufgrund der internationalen Wirtschaftskrise war 2010 eine schwache Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 2,6% zu beobachten. Mit zweistelligen Wachstumsraten wie vor der Finanzkrise ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Im Jahr 2011 hat sich das leichte Wachstum der Wirtschaft fortgesetzt, im Jahr 2011 verzeichnete die Wirtschaft im Vergleich zum Vorjahr einen Anstieg um 4,6%.

Lokomotiven des Wachstums sind die Industrieproduktion mit einer Steigerung von 24,7% und der Dienstleistungsbereich (+4,1%).

...

Nach dem Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen als Folge der Krise in Russland 2008 haben diese inzwischen wieder angezogen: Die armenische Diaspora in Russland umfasst ca. zwei Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien überweisen. Nach Informationen der Zentralbank soll das Volumen der Geldtransfers der armenischen Diaspora weltweit bis November 2011 gegenüber dem Vorjahr wieder um 23,1% auf 1.380,6 Millionen USD zugenommen haben. Ein Großteil dieses Geldes kommt aus Russland.

...

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten, in manchen Gegenden und auch in einigen Vierteln der Hauptstadt nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.

Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2009 zufolge lebten 34,1 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2008: 27,6 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: Im Zeitraum Januar bis Oktober 2011 wurde ein Betrag von 772 Mio USD nach Armenien überwiesen, was gegenüber dem Vorjahreszeitraum eine Steigerung von 25 % ausmacht. Im Vergleich 2008 zu 2009 war noch ein Rückgang von ca. 30 % zu verzeichnen gewesen.

Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien

35.390 armenische Dram (AMD) (derzeit ca. 70 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 30.000,- AMD (derzeit ca. 60 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs, nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2010 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 29.900 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte, wie etwa IT-Spezialisten. Einer aktuellen Studie der International Labour Organization (ILO) zufolge geht der weitaus größte Teil der Migranten (73,1%) nach Russland, oft als Werksarbeiter. 77% der Migranten sind Männer, zumeist im arbeitsfähigen Alter.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Sozialsystem

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:

Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).

Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.

Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien- und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren.

Familienbeihilfen

Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet. Die Familiensozialhilfe oder einmalige Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die vorgenannten Punkte/Kriterien (registriert innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten und nur an einem Ort etc.) bestehen. Als Grundlage für die Ermittlung der Punktzahl dient eine Formel, die die monatlichen Energiekostenrechnungen, das monatliche Durchschnittsgehalt etc. berücksichtigt.

Einmalige Beihilfen können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).

Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Dieses Programm wurde durch die regionalen Sozialversicherungszentralen unter Verwendung der für diesen Zweck zugeteilten Finanzmittel implementiert. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.

Mutterschaftsgeld: Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 35.000 Dram. Sie dient der teilweisen Kostenerstattung in Verbindung mit der Geburt und wird von der staatlichen Sozialversicherung bezahlt. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 10.000 Dram an Personen, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Die Beträge werden aus dem Staatshaushalt bezahlt. Außerdem die Schwangerschafts- und Entbindungsbeihilfe, die berufstätigen Müttern für einen Zeitraum von jeweils 70 Tagen vor und nach dem Entbindungstermin gezahlt wird. Die Höhe dieser Beihilfe entspricht dem Durchschnittsgehalt der betreffenden Person in den letzten drei Monaten vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs (zuletzt: 55.000 Dram).

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Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine 2-Zimmer-Wohnung liegen:

(a) in Jerewan bei ca. 150.000-200.000 AMD [ca. 295 - 390 EURO]

(b) in einem ländlichen Vorort bei ca. 50.000 AMD [ca. 98 EURO]

Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine Familie mit Kind (sowohl in Jerewan als auch im Vorort) werden pro Monat mit etwa 200.000 AMD [ca. 390 EURO] angegeben.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen: ZC214/19.10.2011, Zugriff 6.6.2012)

Unterstützung:

Die "Distribution of Clothing and Shoes"-Spende des schwedischen Roten Kreuzes für die bedürftigsten Menschen wurde zwischen Juni und Oktober 2002 in enger Zusammenarbeit mit dem Ministerium für soziale Wohlfahrt verteilt.

"Clubs for Lonely Disabled and Elderlies". Der Hauptzweck dieses Programms besteht in der Einrichtung von Vereinen, die es den Bedürftigen ermöglichen sollen, soziale Kontakte zu knüpfen und sich bei einer Tasse Tee und Keksen zu treffen. Das Programm wurde im Oktober 2002 mit der Unterstützung des englischen Roten Kreuzes und der Beteiligung einer lokalen Spendergemeinde in den regionalen Zweigstellen in Eriwan, Ararat, Aragatsotn und Stepanavan gestartet.

"Support to Elderly" Dieses Programm dient dazu, älteren Menschen bei kleineren Problemen im Haushalt und insbesondere bei kleinen Reparaturen, beim Holzhacken und -stapeln etc. zu helfen. Das Projekt läuft seit Oktober 2002, als es in der Zweigstelle Aragatsotn gestartet ist. Das Projekt wird vom englischen Roten Kreuz und einer lokalen Spendergemeinde finanziert. Bereits seit mehr als 10 Jahren erhält die UMCOR Armenien Sachspenden und gibt diese an Bedürftige im ganzen Land weiter. Decken, Kleider, Schuhe, Hygieneartikel, Babyausstattungen, Nähutensilien und Schulsachen haben ihren Weg zu Tausenden armenischen Familien, Waisenhäusern, Heimen und Einrichtungen für körperlich und geistig Behinderte gefunden. Weitere Verteilungsaktionen werden mit der Unterstützung der lokalen Wohlfahrtsverbände durchgeführt, die die Spenden an die Zielgruppen verteilen. Während ihres Einsatzes in Armenien hat die UMCOR Güter im Wert von mehr als 10 Millionen USD verteilt.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)

Heimkehrer

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.

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Verfahren zur Existenzgründung

Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.

Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)

Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.

Micro-Enterprise Development-Projekt:

Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.

Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Jerewan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv. Obwohl mehrere Mikrofinanzierungsprogramme im Land angeboten werden, nimmt das Projekt in diesem Bereich eine einzigartige Stellung ein:

1612 unterstützte Unternehmen

1623 geschulte Teilnehmer

Gewährung von Darlehen in Höhe von 2,4 Millionen USD

2377 Familien profitierten von der Existenzgründung und den Beschäftigungsmöglichkeiten.

91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.

UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)

Ein Mikrokreditprogramm.

Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)

Medizinische Versorgung

Mit dem Regierungserlass 643-N vom 29.04.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung kostenloser medizinischer Versorgung im Rahmen des staatlichen Programms entwickelt, die eine flexiblere finanzielle Unterstützung der Gesundheitseinrichtungen in den ländlichen und abgelegenen Regionen der Republik ermöglichen sollen. Ein neues Entlohnungssystem für medizinisches Personal in Krankenhäusern wurde entworfen und 2011 eingeführt. Die Sanierung der primären Gesundheitsversorgung war 2010 eine der gesetzten Prioritäten. Mit dem Regierungserlass 894-N vom 15.07.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung von Serviceleistungen, Planungswesen und Finanzierung dieses Sektors vorgestellt. Auf dem Gebiet der spezialisierten Gesundheitsversorgung wurden neue qualitative und technische Standards entwickelt und 2010 für 4 Fachbereiche eingeführt: Kardiologie, Neurologie, abdominale Chirurgie und Gastroenterologie. Dies stellt qualifiziertere Serviceleistungen für den Patienten sicher.

Für die Weiterentwicklung der dem Gesundheitssystem angehörenden Fachleute wurden im Jahr 2010 insgesamt 110 Ärzte aus Nagorno Karabach und 200 Ärzte aus den Regionen im Rahmen eines staatlichen Programms kostenlos geschult. Das Volumen der Medikamente, die im Rahmen des staatlichen Programms an die medizinischen Einrichtungen ausgeliefert wurden, wurde 2010 erhöht. Die Regierung stellte für Medikamente 2,6 Mrd. Drams aus dem Staatsbudget bereit. Das rechtliche Rahmenwerk des Gesundheitssystems wurde 2010 ebenfalls verbessert. Neue Zusätze zum Gesetz über die mentale Gesundheitsversorgung ("RA Law on Mental Health Care") wurden 2010 aufgenommen. Die Abläufe und Anforderungen für die Lizenzierung von Ärzten und Krankenschwestern sind überarbeitet und die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen entsprechend geändert worden. 25 sanitär-hygienische Normen und Standards wurden entwickelt und staatlich anerkannt.

Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Diese Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte pro Patient beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder. Es gibt 500 Behandlungszentren oder Feldsher-Stationen - eine in jeder Stadt. Die Dienstleistungen werden üblicherweise von Krankenschwestern geleistet und umfassen: Grundversorgung für Kinder und Erwachsene, Schwangerschaftsversorgung, Entwicklungsuntersuchungen bei Kindern, Verschreibung von Medikamenten, Erste Hilfe, 24-Stunden-Notfalldienst, Hausbesuche und Präventivdienste wie etwa Impfungen und einfache Gesundheitsaufklärung. Eine Gruppe von Dörfern kann durch ein gemeinsames Ambulatorium mit einem praktischen Arzt versorgt werden, der in der Lage ist, umfangreichere Behandlungen und Untersuchungen durchzuführen. Alle Fälle, die die Kapazitäten des ländlichen Gesundheitsnetzwerks übersteigen, werden an die regionalen Polikliniken oder direkt an ein Krankenhaus überwiesen.

Des Weiteren stehen 37 Polikliniken zur Verfügung, die noch aus dem vorherigen System der Bezirksverwaltungen stammen. Diese waren den regionalen Krankenhäusern angeschlossen, sind aber jetzt autonom. Viele dieser Polikliniken beschäftigen Primärmediziner einschließlich Kinderärzte, praktische Ärzte und Geburtshelfer/Gynäkologen sowie Krankenschwestern und Hebammen. Die Kliniken bieten üblicherweise ambulante Pflege für Erwachsene und ältere Menschen. Zu den weiteren Leistungen zählen Wochenbett-, Geburts- und Vorgeburtspflege, Pädiatrie, grundlegende Untersuchungen und Verschreibung aller Medikamente sowie kleinere chirurgische Eingriffe. Die Kliniken bieten im Allgemeinen auch Atteste bei Erkrankungen, Rehabilitation, 24-Stunden-Notdienste, Hausbesuche, Impfungen und Gesundheitsaufklärung. Präventivmaßnahmen werden auf verschiedene Weise angeboten. Impfprogramme werden seit langem erfolgreich in Klinken der medizinischen Grundversorgung angeboten und von dem epidemiologischen Gesundheitsnetzwerk überwacht.

Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder- und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80 % im privaten Sektor aktiv ist.

Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Das Ergebnis dieser Änderungen sollte auch das organisatorische Klima verändern. Für die Ärzte besteht jetzt ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen. Der Reformprozess und der Plan für die primäre medizinische Versorgung dienen dazu, die Untersuchungen der Patienten mit der Bezahlung des Arztes zu verbinden, die Verschiebung von Ressourcen vom sekundären Gesundheitssektor zur primären medizinischen Versorgung anzuregen und das Modell der Allgemeinpraxis zu fördern. Dieses Konzept ist geeignet, die Zufriedenheit der Patienten zu verbessern.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)

Kosten

Es wird geschätzt, dass 25 % der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15 % von humanitären Hilfsorganisationen und 60 % von den Patienten getragen werden. Anstatt für ein Mitversicherungs- oder Selbstbeteiligungssystem hat sich das Gesundheitsministerium für die Einführung eines Systems entschieden, bei dem die Patienten die vollständigen Behandlungskosten selber direkt an die medizinischen Einrichtung zahlen. Dieses System war zudem aufgrund der Einschnitte im staatlichen Haushalt für das Gesundheitssystem erforderlich.

Die Krankenhäuser haben Preise für alle Interventionen festgelegt und eine Kostenliste veröffentlicht, die vom Gesundheitsministerium überwacht wird. Patienten haben jetzt die Möglichkeit, die medizinische Einrichtung nach eigenem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten auszuwählen. Es wird erwartet, dass Krankenhäuser Tagessätze für die Unterbringung und Verpflegung berechnen (Bett, Bettenpflege, Wasser, Dusche, Toilette etc. einschließlich Verpflegung, die die Patienten normalerweise selber mitbringen müssen) und Pauschalbeträge erheben, die ein Mindestpaket an Untersuchungen, Röntgenaufnahmen und Medikamenten enthalten. Zusätzliche Leistungen werden je nach Aufwand berechnet und Patienten zahlen für die meisten Leistungen mit Ausnahme der Standardleistungen selber. Ambulante Dienste werden pro Arztbesuch berechnet. Zusätzliche Untersuchungen oder Prozeduren werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Medikamente werden von den

Patienten selber bezahlt. Medizinische Hilfen und Prothesen werden von den Patienten bezahlt, sofern diese nicht in eine der bezuschussten Kategorien (Behinderte, Senioren etc) fallen.

Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos:

Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Das republikanische Krankenhaus in Jerewan hat derzeit 14 Dialysegeräte in Betrieb, eines in Reserve und weitere vier, die erst nach Erweiterung der Räumlichkeiten genutzt werden können.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

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Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente (z.B. von Bayer, Gedeon Richter oder Solvay) sind überall erhältlich und ebenfalls erheblich billiger als in Deutschland; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Die Medikamentenpreise steigen weiter an, die Preise variieren hierbei von Apotheke zu Apotheke.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Vom Staat versicherte kostenlose medizinische Unterstützung und Leistungen:

Primäre medizinische Versorgung für alle armenischen Einwohner:

Notfallversorgung

Der komplette Umfang an ambulanter medizinischer Versorgung/Poliklinik

Geburtshilfe

Situationen, die Reanimationsmaßnahmen bedürfen

Psychiatrische Versorgung

Bösartige Neoplasmen (Tumore)

Hämophilie

Aplastische Anämie

Infektionskrankheiten (Hepatitis, Tuberkulose, HIV/AIDS,...)

Bestimmte sozial gefährdete Gruppen, die berechtigt sind, ein umfassendes Paket an kostenloser ambulanter und stationärer Versorgung zu bekommen (ausgenommen Fälle, die besonders teure Technologien benötigen):

Empfänger von Programmen für hilfsbedürftige Familien

Behinderte Personen und Kinder

Soldaten und deren Familien; Kriegsveteranen; Familien von Soldaten, die im Dienst gestorben sind

Kinder unter 18 Jahren ohne elterliche Fürsorge

Kinder unter 7 Jahren, etc.

Medizinische Versorgung auf Zuzahlungsbasis:

2004 wurde eine einmalige Zuzahlung für die Bevölkerung, die nicht als sozial gefährdet gilt, eingeführt. Diese Zuzahlung gilt für bestimmte medizinische Leistungen, die im Leistungsgrundpaket (BBP - Basic Benefit Package) enthalten sind. Dies ist aber auf die Krankenhäuser in Jerewan beschränkt und es gibt Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen (z.B. Krankheiten und Diagnosen, die - laut Anweisung vom Gesundheitsministerium - einen Krankenhausaufenthalt erfordern) und bestimmten Bevölkerungsgruppen (Pensionisten, gefährdete und bestimmte Bevölkerungsgruppen und Patienten, die vom Gesundheitsministerium, Arbeits- und Sozialministerium oder von den Provinzregierungen überwiesen wurden). Alle anderen armenischen Staatsbürger müssen für die medizinische Versorgung, die nicht im Leistungsgrundpaket enthalten ist, bezahlen. Die kostenlose medizinische Versorgung ist nur für armenische Staatsbürger vorgesehen und es gibt keine verpflichtende Krankenversicherung.

Viele internationale NGOs sind derzeit in Armenien im Gesundheitsbereich tätig. Als Beispiele sind hier MSF (Médecins sans Frontières - Ärzte ohne Grenzen), Peace Corp, World Vision, Counterpart International etc. anzuführen. Diese Organisationen arbeiten mit lokalen NGOs zusammen. MSF (Belgien) arbeitet beispielsweise hauptsächlich im Bereich der psychischen Erkrankungen. Ende 2006 übergab MSF der lokalen NGO Mission Armenia drei von vier Tageszentren, die sich alle um Personen mit mentalen Problemen und deren Familien kümmern.

(Caritas International: Country Sheet Armenia, Jänner 2010)

In Armenien gibt es ein freiwilliges Krankenversicherungssystem. Personen, die in Armenien keine Beitragszahlungen geleistet haben und nicht versichert sind, tragen die medizinischen Kosten selbst.

An Diabetes erkrankte Patienten werden von Seiten der Regierung unterstützt. Sie können sich in einer Poliklinik registrieren lassen und die entsprechenden Medikamente (nur nach Verfügbarkeit) und Bluttests kostenlos erhalten. Blutzuckerteststreifen und Spritzennadeln müssen selbst gezahlt werden.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen ZC79/15.04.2011 Zugriff 6.6.2012)

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Behandlung nach Rückkehr

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Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre [in Deutschland] geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)"

I.1.2.2.2. Belarus:römisch eins.1.2.2.2. Belarus:

"Politik / Wahlen

Der bisherige Amtsinhaber Lukaschenko war am 19. Dezember 2010 für eine vierte Amtszeit wiedergewählt worden. Er hatte die Abstimmung nach offiziellen Angaben mit knapp 80% haushoch gewonnen. Die Opposition und tausende Demonstranten warfen ihm allerdings Wahlbetrug vor. Auch international stieß die Abstimmung auf Kritik. Nur Stunden nach der Wahl wurden fast alle Gegenkandidaten Lukaschenkos und Hunderte Oppositionelle festgenommen. Zum neuen Ministerpräsidenten hat Lukaschenko seinen langjährigen Verbündeten Michail Mjasnikowitsch ernannt.

(DiePresse.com: Weißrussland: Neuer Regierungschef ernannt, 28.12.2010;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/621689/Weissrussland_Neuer-Regierungschef-ernannt, Zugriff 6.8.2012)

...

Von einer Gewaltenteilung kann in Weißrussland nicht gesprochen werden. Dekrete des Präsidenten gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden mit großer Häufigkeit (durchschnittlich über 500 Dekrete pro Jahr) verabschiedet, obwohl die Verfassung sie nur für Ausnahmefälle vorsieht. Die Regierung (Ministerrat) hat ihre Entscheidungsmöglichkeiten in wichtigen Fragen weitgehend an die Präsidialverwaltung verloren und kann nicht als eigenständiges Machtzentrum angesehen werden. Das Verfassungsgericht kann nicht als unabhängig bezeichnet werden, insbesondere wenn es Entscheidungen zu fällen hat, die für den Präsidenten von wesentlicher Bedeutung sind. Der Präsident ernennt die Verfassungsrichter, wobei er gemäß Verfassung über sechs Richter allein entscheiden kann, während die übrigen sechs Richter die Zustimmung des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik) benötigen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

...

Menschenrechte

Allgemein

Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Art. 33), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Art. 35) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 36) explizit geschützt. Weißrussland hat weiters u.a. auch den ¿Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 ratifiziert. Belarus ist weiterhin nicht Mitglied des Europarates und hat die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 nicht unterzeichnet.Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Artikel 33,), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Artikel 35,) sowie die Vereinigungsfreiheit (Artikel 36,) explizit geschützt. Weißrussland hat weiters u.a. auch den ¿Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 ratifiziert. Belarus ist weiterhin nicht Mitglied des Europarates und hat die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 nicht unterzeichnet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Am 17. Juni äußerte der UN-Menschenrechtsrat Besorgnis über die Lage in Belarus. Er verurteilte die Menschenrechtsverletzungen nach den Wahlen im Dezember 2010 und forderte die Regierung nachdrücklich auf, umfassend mit den UN-Menschenrechtsorganen zusammenzuarbeiten, internationale Beobachter zuzulassen und sie nicht in ihrer Arbeit zu behindern, festzunehmen oder auszuweisen. Die Beziehungen zur EU verschlechterten sich. Am 10. Oktober kündigte der Rat der Europäischen Union an, das Einreiseverbot für Personen, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards und für das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich waren, bis zum 31. Oktober 2012 zu verlängern.

(Amnesty International: Amnesty Report 2012 Belarus, 24.5.2012; http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/belarus?destination=suche%3Fwords-advanced%3D%26country%3D72%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2012%26to_month%3D5%26to_year%3D2012%26search2_x%3D41%26search2_y%3D12%26form_id, Zugriff 8.8.2012)

Regierungsbehörden begingen weiterhin ernsthafte Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere nach den Dezemberprotesten 2010 wurde Büros von zahlreichen Menschenrechtsorganisationen wiederholt von Sicherheitsbehörden durchsucht und Material beschlagnahmt. Es kam zu Fällen der Gewaltanwendung der Sicherheitsbehörden gegenüber Gefangenen und Demonstranten, willkürliche Verhaftungen aus politischen Gründen wurden vorgenommen. Auf internationalen Druck hin wurden mittlerweile wieder einige politische Gefangene frei gelassen oder wurden unter Hausarrest gestellt.

(Human Rights Watch: World Report 2012: Belarus, Jan. 2012; http://www.hrw.org/world-report-2012/world-report-2012-belarus, Zugriff 8.8.2012)

...

Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem die Todesstrafe nicht nur verhängt, sondern auch vollstreckt wird. Im Jahr 2010 wurden 2 Personen hingerichtet, im Jahr 2011 bis einschließlich Oktober 2 weitere Menschen. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle Todesurteile in der Regel durch höhere Instanzen bestätigt und dann auch vollstreckt werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Straflosigkeit im Bereich des Personals der Gesetzesvollstreckung blieb weiterhin ein Problem. Jeder hat zwar das Recht Polizeiübergriffe der Staatsanwaltschaft zu melden, jedoch kam es dabei selten zu eingeleiteten Strafverfahren.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)

...

Frauen

Diskriminierung aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder des sozialen Status sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verboten. Gewalt gegen Frauen blieb ein signifikantes Problem. Auch die Bereitschaft der Frauen solche Fälle zu melden hielt sich aus Furcht vor Repressalien und sozialer Stigmatisierung in Grenzen. Laut Innenministerium gab es 119 registrierte Fälle von Vergewaltigung, 16 Prozent weniger als 2010. NGO's betrieben Kriseninterventionszentren vornehmlich in Minsk, jedoch werden diese vom Staat kaum unterstützt und mit geringen finanziellen Mitteln ausgestattet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)

Rückkehr

Situation für Rückkehrer

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch das Existenzminimum selbst nach offiziellen Angaben nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die Zugang zu Hilfslieferungen und Anschluss an einen Familienverband haben. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht. Eine staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht. Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige fehlen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das aber lediglich eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten. Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist

sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen meist nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. In den Apotheken in Minsk und in den Gebietshauptstädten sind die wichtigsten, auch importierten Medikamente, in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)"

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund des Umstandes, dass sich das Vorbringen der bP1 zu ihrer Antragsbegründung als nicht glaubhaft erwies und bP2 und bP3 keine eigenen Gründe vorbrachten, keine Gefahr einer Verfolgung festgestellt werden kann, welche auf ein in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zurückführbares Motiv basiere.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund des Umstandes, dass sich das Vorbringen der bP1 zu ihrer Antragsbegründung als nicht glaubhaft erwies und bP2 und bP3 keine eigenen Gründe vorbrachten, keine Gefahr einer Verfolgung festgestellt werden kann, welche auf ein in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zurückführbares Motiv basiere.

Weiters leiden die bP an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, bzw. an keinen solchen, welche in ihren Herkunftsstaaten nicht behandelbar wären.

Soweit in Bezug auf bP1 familiäre Bindungen feststellbar wären, ist ein Eingriff in diese durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt.Soweit in Bezug auf bP1 familiäre Bindungen feststellbar wären, ist ein Eingriff in diese durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt.

I.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Nach Wiederholung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalts stellte die nunmehrige Vertretung der bP in Abrede, dass sich das Vorbringen der bP1 als nicht glaubhaft darstelle.

Ebenso hätte sich die bP nicht mit dem Umstand, dass bP1 enge Familienangehörige in Österreich hätte, auseinandergesetzt.

Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde leide die bP1 an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, nämlich an einem metabolischen Syndrom, massiver Hypertriglicyeridämie, Zwerchfellhochstand, Diabetes mellius, Hypertonie, Adipositas, chronischer Hepatitis C, cranialer Schussverletzung und Depressionen.

Die Behörde hätte sich nicht mit dem Krankheitsbild in seiner Gesamtheit vor dem Hintergrund der medizinischen Versorgungslage in Armenien auseinandergesetzt.

Ausdrücklich wurde beantragt, dass Ermittlungen durchgeführt werden, ob sich der von der bP beschriebene Vorfall in der Russischen Föderation tatsächlich zutrug.

Darüber hinaus stelle die Ausweisung der bP in verschiedene Herkunftsstaaten einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar, womit sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt hätte.

In Bezug auf bP2 wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde nicht damit auseinandersetzte, ob sie gemeinsam mit ihrem Sohn in Belarus über eine Existenzgrundlage verfügen würde.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.4. Hinsichtlich des sonstigen Verfahrensherganges im Detail wird ebenso auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.4. Hinsichtlich des sonstigen Verfahrensherganges im Detail wird ebenso auf den Akteninhalt verwiesen.

1.1.5. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.1.1.5. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die Beschwerdeführenden Parteienrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführenden Parteien

Bei bP1 handelt es sich um einen im Herkunftsstaat Armenien der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Armenisch Apostolischen Christentum bekennt.

Bei den beschwerdeführenden Parteien bP2 und bP3 handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Weißrussen, welche aus einem überwiegend von Weißrussen bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

In Bezug auf bP1 blieb es offen, warum diese lediglich eine Kopie des Militärausweises bzw. des Reisepasses vorlegte.

In Bezug auf bP2 und bP3 blieb es offen, ob sie ihre Reisedokumente im Original bzw. in Kopie vorlegten, bzw. wie sie hierzu trotz des behaupteten Diebstahles der Dokumente überhaupt in der Lage waren.

I.2.2. Die Lage in den Herkunftsstaaten Armenien und Belarusrömisch eins.2.2. Die Lage in den Herkunftsstaaten Armenien und Belarus

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien und Belarus wird auf die Feststellungen der belangten Behörde verwiesen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bislang kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein rückgeführter weißrussischer Staatsangehöriger aufgrund seines Asylgesuchs [in Deutschland] Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre (ho. Erk. vom 24.10.2012, D1 426924-1/2012/7E mwN).

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnten in Bezug auf bP1 keine individuellen Verfolgungshandlungen festgestellt werden, welchen sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihrem Herkunftsstaat Armenien ausgesetzt wäre.

In Bezug auf bP2 und bP3 konnten keine individuellen Verfolgungshandlungen festgestellt werden, welchen sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihrem Herkunftsstaat Belarus ausgesetzt wären.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

In Bezug auf bP1 blieb es offen, warum diese lediglich eine Kopie des Militärausweises bzw. des Reisepasses vorlegte.

In Bezug auf bP2 und bP3 blieb es offen, ob sie ihre Reisedokumente im Original bzw. in Kopie vorlegten, bzw. wie sie hierzu trotz des behaupteten Diebstahles der Dokumente überhaupt dazu in der Lage waren.

II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.römisch zwei.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.

Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe,

Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei

sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte

Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw.

dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden

routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer

familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System

zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch

umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden,

sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in

geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die

schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an,

und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig

Zugang zu einem Rechtsbeistand." Dieselbe Quelle, Jahresbericht

2009: "... Die Behörden versagten beim Schutz von Asylsuchenden und

Migranten. ... Die Behörden machten sich weiter Gesetzeslücken

zunutze und wiesen Migranten und Asylsuchende aus, ohne ihre Familiensituation und ihr Privatleben angemessen zu berücksichtigen. Im Oktober kürzte das Innenministerium die Finanzierung für die Rechtsberatung von Asylsuchenden erheblich, die ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen geleistet wird. Dieselbe Quelle, Themenpapier vom 4.5.2009: "In einem aktuellen Bericht dokumentiert Amnesty International Fälle von rassistischem Verhalten und Misshandlungen durch die österreichische Polizei. MigrantInnen und Angehörige ethnischer Minderheiten werden von der Polizei oft anders behandelt, als Angehörige der Bevölkerungsmehrheit. Die in dem Bericht aufgeführten Beispiele reichen von offenem rassistischem Verhalten durch einzelne PolizeibeamtInnen bis zu Fällen, in denen ExekutivbeamtInnen bewusst oder unbewusst Angehörige ethnischer Minderheiten gegenüber weißen ÖsterreicherInnen benachteiligen.

Die Häufigkeit der Vorfälle legt den Verdacht nahe, dass es sich hierbei nicht um Ausnahmen, sondern um ein strukturelles Problem der österreichischen Justiz handelt. Besonders problematisch ist das wiederholte Versagen der Justiz bei der Ahndung von rassistischer Diskriminierung durch Polizeibeamte: In den meisten Fällen entgehen TäterInnen einer angemessenen Strafe und werden von ihren administrativen und politischen Vorgesetzten öffentlich unterstützt. Es besteht die Gefahr, dass dadurch der Eindruck entsteht, Rassismus zöge keine Konsequenzen nach sich. Amnesty International fordert daher, Vorwürfe rassistischen Verhaltens, durch die PolizeibeamtInnen genau zu untersuchen, im Falle einer Bestätigung entsprechend zu ahnden sowie grundsätzlich bei Polizisten das Bewusstsein für diskriminierendes Verhalten zu steigern) Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, ergeben sich die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Auch die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanziiert entgegen.

Wenn das Bundesasylamt anführt, die Schilderung des Vorfalles in der Russischen Föderation durch bP1 stelle sich nicht glaubhaft dar, ist dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses dessen Wahrheitsgehalt erheblich anzweifelt.

Ergänzend zu den Ausführungen des Bundesasylamt wird noch darauf hingewiesen, dass sich aus dem der Aktenlage entnehmbaren Ausreisemodalitäten, insbesondere dem Ausstellungsdatum des Reisepasses von bP3 ergibt, dass diese Belarus sichtlich nicht fluchtartig, sondern wohl vorbereitet und geordnet verließen, was gegen die Existenz einer unmittelbaren Bedrohungssituation spricht.

Letztlich ist jedoch festzustellen, dass die Frage, ob sich der Vorfall in der Russischen Föderation tatsächlich ereignete offen bleiben kann, weil die Russische Föderation weder der von bP noch von bP2 und bP3 als Herkunftsstaat anzusehen ist. Es ist daher lediglich die Frage zu klären, ob der behauptete Vorfall eine Auswirkung auf ein Gefährdungsszenario der bP in deren Herkunftsstaaten Armenien bzw. Belarus hat, was mangels konkreter Hinweise hierauf zu verneinen ist, zumal nichts darauf hindeutet, dass es sich bei den Räubern um eine international tätige Organisation handeln würde, welche den bP nach Armenien oder Belarus nachstellen würde.

Im oa. Lichte ist auch der in der Beschwerdeschrift gestellte Beweisantrag, auf die Durchführung von Recherchen vor Ort zu sehen und wird hierzu festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). Ein taugliches Beweisthema liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weil bereits dargestellt wurde, dass es letztlich offen bleien kann, ob sich der Vorfall in der Russischen Föderation tatsächlich ereignete. Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen.

Wenn die rechtsfreundliche Vertretung der bP moniert, die belangte Behörde hätte keine Recherchen vor Ort durchgeführt, ist dem entgegenzuhalten, dass es die bP ebenso unterließ, ihr Vorbringen im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren (§ 15 (1) AsylG) zu bescheinigen. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wennWenn die rechtsfreundliche Vertretung der bP moniert, die belangte Behörde hätte keine Recherchen vor Ort durchgeführt, ist dem entgegenzuhalten, dass es die bP ebenso unterließ, ihr Vorbringen im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren (Paragraph 15, (1) AsylG) zu bescheinigen. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die Antragsteller, insbesondere bP1 offenkundig bemühten ihre Anträge in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substanziieren.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber [vgl.

Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen EntwurfWortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf

werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG

des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."]).des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."]).

Letztlich ist in Bezug auf bP1 anzuführen, dass die Gründe, warum sie im Jahre 1991 Armenien verließ, sichtlich nicht mehr relevant sind, zumal sie im Jahre 2007 oder 2008 (je nach Version) dorthin zurückkehrte und über keinerlei Probleme anlässlich der Rückkehr berichtete. Ebenso stellte ihr der armenische Staat sichtlich einen Reisepass aus. Offensichtlich wurde seitens des armenischen Staates nicht gegen die bP vorgegangen und bestehen keinerlei Hinweise, dass dies mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zukünftig geschehen werde.

In Bezug auf bP2 und bP3 ist abschließend darauf hinzuweisen, dass diese bzw. ihre gesetzliche Vertretung angaben, in Belarus keinen Problemen im Sinne einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen ist.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen ist.

II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Im gegenständlichen Fall wurde bereits festgestellt, dass den bP in deren Herkunftsstaaten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Gründen droht, zumal die bP armenische bzw. weißrussische Staatsangehörige sind und sich die behaupteten Verfolgungshandlungen ausschließlich in der Russischen Föderation abspielten, bzw. in Bezug auf die bP1 jene aus dem Jahre 2012 nicht mehr aktuell sind.Im gegenständlichen Fall wurde bereits festgestellt, dass den bP in deren Herkunftsstaaten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Gründen droht, zumal die bP armenische bzw. weißrussische Staatsangehörige sind und sich die behaupteten Verfolgungshandlungen ausschließlich in der Russischen Föderation abspielten, bzw. in Bezug auf die bP1 jene aus dem Jahre 2012 nicht mehr aktuell sind.

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

II.2.6. Behebung der Spruchpunkte II und III der angefochtenen Bescheiderömisch zwei.2.6. Behebung der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei der angefochtenen Bescheide

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit der Rückkehrsituation der bP in deren Herkunftsstaaten -soweit aus der Aktenlage im Allgemeinen und den angefochtenen Bescheiden im Besonderen ersichtlich- nur rudimentär auseinandersetzte und sich die diesbezüglichen Ausführungen in Spruchpunkt II beinahe zur Gänze auf die Einfügung von Textbausteinen -vermutlich im Kopierverfahren aus anderen Bescheiden- beschränkt. Diesen Textbausteinen fehlt beinahe zur Gänze der individuelle Bezug zu den bP bzw. ist dieser Bezug deutlich verfehlt. Dies zeigt sich etwa, wenn in Bezug auf bP1 in der Begründung von 3 verschiedenen Herkunftsstaaten gesprochen wird (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid (Hervorhebungen stimmten nicht mit dem Original überein): "Sie vermochten mit Ihren Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft dazulegen, dass Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in der Russischen Föderation einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt wären. Da die von Ihnen dargelegten Befürchtungen, wie bereits ausgeführt, jeder konkreten Untermauerung entbehren, bzw. Sie im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht glaubhaft darlegen konnten, dass konkret Sie selbst, aufgrund in Ihrer Person gelegenen Merkmale einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt wären, war es der erkennenden Behörde verwehrt, eine Bedrohungssituation festzustellen. Darüber hinaus vermag in Ihrem Fall nichts Wie bereits erörtert, vermochten Sie eine konkrete, auf Sie bezogene Verfolgung oder darauf hinweisen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer konkreten Gefährdung durch die Staatsmacht unterliegen würden. .... Ziel des Refoulmentschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es eine Rückkehr nach Aserbaidschan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vorIm gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit der Rückkehrsituation der bP in deren Herkunftsstaaten -soweit aus der Aktenlage im Allgemeinen und den angefochtenen Bescheiden im Besonderen ersichtlich- nur rudimentär auseinandersetzte und sich die diesbezüglichen Ausführungen in Spruchpunkt römisch zwei beinahe zur Gänze auf die Einfügung von Textbausteinen -vermutlich im Kopierverfahren aus anderen Bescheiden- beschränkt. Diesen Textbausteinen fehlt beinahe zur Gänze der individuelle Bezug zu den bP bzw. ist dieser Bezug deutlich verfehlt. Dies zeigt sich etwa, wenn in Bezug auf bP1 in der Begründung von 3 verschiedenen Herkunftsstaaten gesprochen wird (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid (Hervorhebungen stimmten nicht mit dem Original überein): "Sie vermochten mit Ihren Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft dazulegen, dass Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in der Russischen Föderation einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt wären. Da die von Ihnen dargelegten Befürchtungen, wie bereits ausgeführt, jeder konkreten Untermauerung entbehren, bzw. Sie im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht glaubhaft darlegen konnten, dass konkret Sie selbst, aufgrund in Ihrer Person gelegenen Merkmale einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt wären, war es der erkennenden Behörde verwehrt, eine Bedrohungssituation festzustellen. Darüber hinaus vermag in Ihrem Fall nichts Wie bereits erörtert, vermochten Sie eine konkrete, auf Sie bezogene Verfolgung oder darauf hinweisen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer konkreten Gefährdung durch die Staatsmacht unterliegen würden. .... Ziel des Refoulmentschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es eine Rückkehr nach Aserbaidschan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor

exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. ... Da sich Armenien

nicht im Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann hieraus auch keine Gefahr für Sie als Zivilperson abgeleitet werden.

...").

Ebenso setzte sich die belangte Behörde nicht mit dem tatsächlichen, aus der Aktenlage herleitbaren Gesundheitszustand von bP1 auseinander. So ergibt sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen eine Reihe von Erkrankungen (siehe deren Auflistung auch in der Beschwerdeschrift) und wird sich die belangte Behörde mit deren typischen Krankheitsbild in individualisierter Weise auseinanderzusetzen haben. Stellt sich hierbei heraus, dass das typische Krankheitsbild im unbehandelten Zustand nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht, wird die Krankheit in weiterer Folge rechtlich nicht von Relevanz sein, stellt sich jedoch heraus, dass die Schwelle von Art. 3 leg. cit. erreicht wird, wird sie sich mit der Möglichkeit einer Überstellung nach Armenien und in weiterer Folge mit der Behandelbarkeit vor Ort auseinanderzusetzen haben.Ebenso setzte sich die belangte Behörde nicht mit dem tatsächlichen, aus der Aktenlage herleitbaren Gesundheitszustand von bP1 auseinander. So ergibt sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen eine Reihe von Erkrankungen (siehe deren Auflistung auch in der Beschwerdeschrift) und wird sich die belangte Behörde mit deren typischen Krankheitsbild in individualisierter Weise auseinanderzusetzen haben. Stellt sich hierbei heraus, dass das typische Krankheitsbild im unbehandelten Zustand nicht die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht, wird die Krankheit in weiterer Folge rechtlich nicht von Relevanz sein, stellt sich jedoch heraus, dass die Schwelle von Artikel 3, leg. cit. erreicht wird, wird sie sich mit der Möglichkeit einer Überstellung nach Armenien und in weiterer Folge mit der Behandelbarkeit vor Ort auseinanderzusetzen haben.

Auch erscheint es im gegenständlichen Fall in Bezug auf bP1 erforderlich, ihre Lebensperspektive in Armenien in individualisierter Form insofern dahingehend näher zu hinterfragen, als sie seit 1991 praktisch durchgehend -bis auf eine Unterbrechungihren Lebensmittelpunkt außerhalb Armeniens unterhielt.

Letztlich wird sich die belangte Behörde in Bezug auf bP1 auch in Spruchpunkt II auf einen Herkunftsstaat festlegen müssen (außer sie trifft entsprechende Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass die bP1 über mehrere Herkunftsstaaten verfügt) und in Bezug auf diesen Herkunftsstaat eine den oa. Prämissen gerechte Refoulementprüfung durchzuführen haben.Letztlich wird sich die belangte Behörde in Bezug auf bP1 auch in Spruchpunkt römisch zwei auf einen Herkunftsstaat festlegen müssen (außer sie trifft entsprechende Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass die bP1 über mehrere Herkunftsstaaten verfügt) und in Bezug auf diesen Herkunftsstaat eine den oa. Prämissen gerechte Refoulementprüfung durchzuführen haben.

Auch in Bezug auf bP2 wird in Bezug auf die Rückkehrprognose -abweichend vom Spruch ("Weißrussland")- von der Russischen

Föderation gesprochen ("... So ist den [Anm. nicht ersichtlichen]

Länderfeststellungen des Bundesaylamtes zur Russischjen Föderation die Grundversorgung mit Nahrungsmttel[n] und Gegenständen des täglichen Bedarfs im Allgemeinen gewährleistet ist. ...") Auf S 28 des angefochtenen Bescheides wird wiederum Aserbaidschan genannt, indem von einem "Neubeginn in Aserbaidschan" gesprochen, ebenso wird auf der Folgeseite Aserbaidschan als Herkunftsstaat genannt. Über Belarus befinden sich dort jedoch keine ausdrücklichen Ausführungen.

Auch ist in Bezug auf bP der rechtsfreundlichen Vertretung beizupflichten, wenn diese moniert, die belangte Behörde hätte sich mit der spezifischen individuellen Situation der bP in ihrem Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr nicht im ausreichenden Maße auseinandergesetzt.

Letztlich wird sich die belangte Behörde auch in Bezug auf bP2 und somit bP3 auch in Spruchpunkt II auf einen Herkunftsstaat festlegen müssen (außer sie trifft auch hier entsprechende Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass die bP2 und bP3 über mehrere Herkunftsstaaten verfügen) und in Bezug auf diesen Herkunftsstaat eine den oa. Prämissen gerechte Refoulementprüfung durchzuführen habenLetztlich wird sich die belangte Behörde auch in Bezug auf bP2 und somit bP3 auch in Spruchpunkt römisch zwei auf einen Herkunftsstaat festlegen müssen (außer sie trifft auch hier entsprechende Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass die bP2 und bP3 über mehrere Herkunftsstaaten verfügen) und in Bezug auf diesen Herkunftsstaat eine den oa. Prämissen gerechte Refoulementprüfung durchzuführen haben

Abgesehen davon, dass sich das Erfordernis der Behebung der Spruchpunkte III aus dem Umstand ergibt, dass die Spruchpunkte II der angefochtenen Bescheide behoben wurden, wird darauf hingewiesen, dass auch hier ähnlich textbausteinartig und über weite Strecken ohne individuellen Bezug und sichtlich durch Kopieren aus anderen Bescheiden Spruchpunkt III abgehandelt wurde. So wird etwa in Bezug auf bP2 auf S 32 des angefochtenen Bescheides von im gesamten Akt nicht ersichtlichen "4 minderjährige[n] Kinder[n]" der bP2 gesprochen.Abgesehen davon, dass sich das Erfordernis der Behebung der Spruchpunkte römisch drei aus dem Umstand ergibt, dass die Spruchpunkte römisch zwei der angefochtenen Bescheide behoben wurden, wird darauf hingewiesen, dass auch hier ähnlich textbausteinartig und über weite Strecken ohne individuellen Bezug und sichtlich durch Kopieren aus anderen Bescheiden Spruchpunkt römisch drei abgehandelt wurde. So wird etwa in Bezug auf bP2 auf S 32 des angefochtenen Bescheides von im gesamten Akt nicht ersichtlichen "4 minderjährige[n] Kinder[n]" der bP2 gesprochen.

Auch spricht die belangte Behörde über die Beziehung von bP1 zu ihrer Mutter und dem weiteren in Österreich aufhältigen Kind, ohne dass dem Akteninhalt entnehmbar wäre, aufgrund welcher Informationsquelle sich die belangte Behörde ein Bild über diese Beziehung machte.

Die von der belangten Behörde - sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses bzw. Verringerung des Ermittlungs- und Begründungsaufwandes - gewählte oben beschriebene Vorgangsweise, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich die qualifizierte Rechtsverletzung der Willkür durch die belangte Behörde dar (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens (Anm.: diesem Ignorieren ist wohl eine antizipierende Auseinandersetzung gleichzusetzen) und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]).Die von der belangten Behörde - sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses bzw. Verringerung des Ermittlungs- und Begründungsaufwandes - gewählte oben beschriebene Vorgangsweise, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich die qualifizierte Rechtsverletzung der Willkür durch die belangte Behörde dar (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens Anmerkung, diesem Ignorieren ist wohl eine antizipierende Auseinandersetzung gleichzusetzen) und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]).

Auch ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde durch die praktisch ausschließliche Verwendung von Textbausteinen, ohne auf den individuelle vorliegenden Sachverhalt einzugehen, sich letztlich willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht auf die Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens anmaßt (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968).

Dass sich die Nachholung der beschriebenen Ermittlungsschritte ohne die weitere Befragung durch bP1 und bP2 nicht bewerkstelligen lässt, ergibt sich aus den oa. Ausführungen. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt daher die bP1 und bP2 ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es den bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich das erkennende Gericht der Auffassung der rechtsfreundlichen Vertretung der bP, die Ausweisung in zwei verschiedene Herkunftsstaaten stelle sich als rechtswidrig dar, nichts abgewinnen kann, zumal sich der Schutzbereich des Art. 8 EMRK auf das Privat- und Familienleben im Inland beschränkt (vgl. ho. Erk. vom 20.10.2008, E9 308.488-1/2008-5E und weitere Familienmitglieder mwN; die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom VfGH mit Beschluss U709/08-3 abgelehnt). Auch zwingt eine Ausweisung in verschiedene Herkunftsstaaten die bP nicht, ihre familiären Beziehungen aufzugeben, zumal sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass sie diese in Belarus pflegten und keine Hinweise darauf bestehen, dass sie diese nicht weiterhin in diesem Staat unterhalten könnten. Ebenso wird auf Art. 20 des armenischen Fremdengesetztes hingewiesen, wonach bP2 und bP3 als Familienmitglieder von bP1 ein Aufenthaltsrecht in Armenien hätten (http://www.legislationline.org/documents/action/ popup/id/6595), weshalb sie auch in diesem Staat ihr Familienleben fortführen könnten und ergaben sich keine Hinweise, dass bP2 oder bP3 ein Aufenthalt in Armenien schlicht unzumutbar wäre. Ihre Fähigkeit, ihr Leben auch außerhalb ihres Herkunftsstaates zu meistern, zeigten sie bereits durch ihre Reise nach Österreich.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich das erkennende Gericht der Auffassung der rechtsfreundlichen Vertretung der bP, die Ausweisung in zwei verschiedene Herkunftsstaaten stelle sich als rechtswidrig dar, nichts abgewinnen kann, zumal sich der Schutzbereich des Artikel 8, EMRK auf das Privat- und Familienleben im Inland beschränkt vergleiche ho. Erk. vom 20.10.2008, E9 308.488-1/2008-5E und weitere Familienmitglieder mwN; die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom VfGH mit Beschluss U709/08-3 abgelehnt). Auch zwingt eine Ausweisung in verschiedene Herkunftsstaaten die bP nicht, ihre familiären Beziehungen aufzugeben, zumal sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass sie diese in Belarus pflegten und keine Hinweise darauf bestehen, dass sie diese nicht weiterhin in diesem Staat unterhalten könnten. Ebenso wird auf Artikel 20, des armenischen Fremdengesetztes hingewiesen, wonach bP2 und bP3 als Familienmitglieder von bP1 ein Aufenthaltsrecht in Armenien hätten (http://www.legislationline.org/documents/action/ popup/id/6595), weshalb sie auch in diesem Staat ihr Familienleben fortführen könnten und ergaben sich keine Hinweise, dass bP2 oder bP3 ein Aufenthalt in Armenien schlicht unzumutbar wäre. Ihre Fähigkeit, ihr Leben auch außerhalb ihres Herkunftsstaates zu meistern, zeigten sie bereits durch ihre Reise nach Österreich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.2.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint [...].römisch zwei.2.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint [...].

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall in Bezug auf die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt in diesem Zusammenhang aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer, weshalb eine Verhandlung in Bezug auf die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide unterbleiben konnte.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins der angefochtenen Bescheide die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt in diesem Zusammenhang aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer, weshalb eine Verhandlung in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins der angefochtenen Bescheide unterbleiben konnte.

II.2.9 Soweit die hierzu in Frage kommenden bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragen, wird in Bezug auf die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- in Bezug auf die genannten Spruchpunkte konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.römisch zwei.2.9 Soweit die hierzu in Frage kommenden bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragen, wird in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins der angefochtenen Bescheide festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- in Bezug auf die genannten Spruchpunkte konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

In Bezug auf die Spruchpunkte II und III der angefochtenen Bescheide wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.In Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei der angefochtenen Bescheide wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.

II.2.10 Familienverfahrenrömisch zwei.2.10 Familienverfahren

§ 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet:

"§ Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."

§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:

"3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."

§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG lautet:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

...

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", StF: BGBl. Nr. 304/1978 idgF festgestellt werden kann:Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, idgF festgestellt werden kann:

Die entsprechenden Bestimmungen des IPRG lauten:

...

"§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.

...

Form der Eheschließung

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

..."

Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine entsprechenden Hinweise, dass im Rahmen der Eheschließung nicht die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eingehalten wurden, weshalb in diesem Punkt dem Vorbringen der entsprechenden Verfahrensparteien gefolgt wird, und das erkennende Gericht davon ausgeht, dass eine rechtsgültige Ehe im Sinne der zitierten Vorschriften des IPRG vorliegt, weshalb in Bezug auf die Ehegatten ein Familienverfahren zu führen ist.

Auch in Bezug auf die minderjährige bP3 ergeben sich keine Hinweise, dass die erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen, weshalb auch hier ein Familienverfahren zu führen ist.

Im gegenständlichen Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie, über deren Anträge hier in gemeinsamer Entscheidung abgesprochen wird, als Asylwerber aufhältig über deren Anträge im selben Umfang entschieden wurde, weshalb aus dem Titel des Familienverfahrens keine anderslautenden Entscheidungen herleitbar sind.

II.2.11. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich zwar im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien bzw. Belarus dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wären, in Bezug auf die Spruchpunkt II und III der angefochtenen Bescheide waren diese jedoch aufgrund der bereits beschriebenen Umstände zu beheben.römisch zwei.2.11. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich zwar im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien bzw. Belarus dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ausgesetzt wären, in Bezug auf die Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei der angefochtenen Bescheide waren diese jedoch aufgrund der bereits beschriebenen Umstände zu beheben.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Befragung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, non-refoulement Prüfung, Willkür

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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