Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C14 419.594-1/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, diese vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zahl: 11 01.819-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zahl: 11 01.819-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, und des Asylgerichtshofes.
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), der minderjährige XXXX, seine Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX und seine Schwester, die minderjährige XXXX, sind afghanische Staatsangehörige.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), der minderjährige römisch 40 , seine Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 und seine Schwester, die minderjährige römisch 40 , sind afghanische Staatsangehörige.
I.2. Der BF, seine Mutter und seine Schwester reisten am 19.02.2011 mit dem Flugzeug über den Flughafen Wien Schwechat in Österreich legal ein und stellten am 22.02.2011 beim Bundesasylamt jeweils einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG).römisch eins.2. Der BF, seine Mutter und seine Schwester reisten am 19.02.2011 mit dem Flugzeug über den Flughafen Wien Schwechat in Österreich legal ein und stellten am 22.02.2011 beim Bundesasylamt jeweils einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG).
I.3. Der BF machte bei seiner Erstbefragung am 22.02.2011 hinsichtlich seines Reiseweges gleichlautende Angaben wie seine Mutter und seine Schwester und gab an, zum Zeitpunkt der Flucht noch klein gewesen zu sein und deshalb nur zu wissen, dass damals Gefahr gedroht hätte.römisch eins.3. Der BF machte bei seiner Erstbefragung am 22.02.2011 hinsichtlich seines Reiseweges gleichlautende Angaben wie seine Mutter und seine Schwester und gab an, zum Zeitpunkt der Flucht noch klein gewesen zu sein und deshalb nur zu wissen, dass damals Gefahr gedroht hätte.
I.4. Bei seiner Einvernahme am 16.05.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):römisch eins.4. Bei seiner Einvernahme am 16.05.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"LA [Leiter der Amtshandlung]: Haben Sie Familienangehörige im Herkunftsstaat?
AW [Asylwerber]: Nur meine Großmutter und den Onkel mütterlicherseits von meinem Vater.
LA: Wie lange haben Sie in Afghanistan gelebt?
AW: Die erste Klasse habe ich in Afghanistan besucht, dann sind wir nach Pakistan geflüchtet.
LA: Wie hieß die Schule?
AW: Daran erinnere ich mich nicht.
LA: Wo war die Schule?
AW: In Kabul in XXXX.AW: In Kabul in römisch 40 .
LA: Wo haben Sie davor gelebt?
AW: Im Dorf XXXX in Kabul.AW: Im Dorf römisch 40 in Kabul.
LA: Haben Sie jemals in Kabul Stadt gelebt?
AW: Ich kenne mich nicht aus, ich war sehr jung, als wir nach Pakistan reisten.
LA: Wie alt waren Sie, als Sie nach Pakistan zogen?
AW: Nach der ersten Klasse. Ich glaube 6 Jahre oder so.
LA: Wie lange lebten Sie in Pakistan?
AW: Drei Jahre.
LA: Wie alt sind Sie jetzt?
AW: Vor einer Woche wurde ich 15 Jahre alt.
LA: Dann müssen Sie 9 Jahre in Pakistan gewesen sein.
AW: Nein, mit 6 bin ich in die Schule gekommen. Ich war ein Jahr in der Schule, dann sind wir nach Peshawar gegangen.
LA: Wie lange lebten Sie ohne Ihren Vater in Afghanistan?
AW: 6 oder 7 Jahre. So genau erinnere ich mich nicht.
LA: Können Sie das Haus in Afghanistan beschreiben?
AW: Ich war ein Kind, ich erinnere mich nicht genau. Vor drei Jahren haben wir Afghanistan verlassen.
LA: Es ist nicht glaubhaft, dass Sie sich nicht an die Zeit als 12 Jähriger erinnern können. Was haben Sie mit 12 Jahren gemacht?
AW: Nichts.
Mutter: Mit 6 kam er in die Schule und war zwei Jahre in der Schule. Mit 9 ist er nach Pakistan gegangen. Er hat zwei Jahre die Schule in Afghanistan besucht.
LA: Dann wäre Ihr Sohn ja jetzt erst 12, er ist aber 15 Jahre alt.
Mutter: Nein, wir haben nur die letzten drei Jahre in Pakistan verbracht.
LA: Möchten Sie etwas ergänzen?
AW: Ich habe nichts zu sagen."
I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 16.05.2011, Zahl: 11 01.819-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte ihm weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 01.03.2012 (Spruchpunkt III.).römisch eins.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 16.05.2011, Zahl: 11 01.819-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte ihm weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 01.03.2012 (Spruchpunkt römisch drei.).
Eine (asylrelevante) Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der Mutter und der Schwester des BF (Verfolgung durch eine Familie, die eine andere Schwester des BF verheiraten hätte wollen) sei vage, unbestimmt sowie widersprüchlich und somit unglaubwürdig.
I.6. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die undatierte, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, beim Bundesasylamt eingelangt am 27.05.2011, mit der der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die undatierte, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, beim Bundesasylamt eingelangt am 27.05.2011, mit der der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass die Mutter des BF westlich gekleidet und orientiert sei, es handle sich bei ihr um eine dem westlichen Lebensstil verbundene Frau. Ferner wurden auf die schlechte Situation von Frauen in Afghanistan hingewiesen, diesbezüglich Auszüge aus Berichten verschiedener Hilfsorganisationen zitiert sowie mehrere Erkenntnisse des Asylgerichtshofes angeführt.
I.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 03.06.2011 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 03.06.2011 beim Asylgerichtshof ein.
I.8. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 25.04.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF, seine Mutter, seine Schwester und die gewillkürte Vertreterin der Mutter persönlich erschienen. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.römisch eins.8. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 25.04.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF, seine Mutter, seine Schwester und die gewillkürte Vertreterin der Mutter persönlich erschienen. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Nach Einvernahme der Mutter und Schwester des BF wurde auf eine Einvernahme des BF einvernehmlich verzichtet.
II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
III. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
III.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch drei.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der BF führt den Namen XXXX ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum Islam. Er ist der leibliche Sohn der XXXX und Bruder der XXXX. Ferner hat der BF zwei in Pakistan lebende Schwestern, in Österreich ist überdies sein Vater XXXX aufhältig.Der BF führt den Namen römisch 40 ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum Islam. Er ist der leibliche Sohn der römisch 40 und Bruder der römisch 40 . Ferner hat der BF zwei in Pakistan lebende Schwestern, in Österreich ist überdies sein Vater römisch 40 aufhältig.
Zwischen dem BF, seiner Schwester und seiner Mutter besteht ein gemeinsames Familienleben in Österreich. Es liegen Familienverfahren iSd § 34 Abs. 2 AsylG vor.Zwischen dem BF, seiner Schwester und seiner Mutter besteht ein gemeinsames Familienleben in Österreich. Es liegen Familienverfahren iSd Paragraph 34, Absatz 2, AsylG vor.
Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war nie inhaftiert und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Herkunft des BF und zu seinem nächsten persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof und beruhen auf Kenntnis und Verwendung der Sprachen Paschtu und Dari.
Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt, insbesondere da die diesbezüglichen Angaben des BF nicht die eigentliche Asylentscheidung tangieren und somit auch keine Veranlassung besteht, die Angaben dem der Asylerlangung dienlich scheinenden Vorbringen anzupassen.
Die Identität des BF ist aufgrund eines vorgelegten Reisepasses als geklärt anzusehen.
Die Ausreise des BF aus Afghanistan nach Pakistan erfolgte seinen Angaben zufolge vor ca. drei Jahren. Am 18.02.2011 reisten der BF, seine Mutter und seine Schwester mit dem Flugzeug über Katar nach Österreich. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
Die Fluchtgründe aufgrund einer Bedrohung von seiten einer Familie, die eine Schwester des BF mit einem Sohn dieser Familie verheiraten hätte wollen, konnte der BF ebenso wenig wie seine Mutter und seine Schwester glaubhaft machen.
Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, dem BF im Rahmen des Familienverfahrens als minderjährigem Sohn und damit als Familienangehörigem denselben Schutz zu gewähren wie ihr.
Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Beschwerde der Mutter des BF stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Beschwerde der Mutter des BF stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch drei.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Grund der Antragstellung des BF als Familienangehöriger (minderjähriges Kind) im Familienverfahren in Bezug auf das Beschwerdeverfahren der Mutter als zusammenführende Person stützt sich auf die unzweifelhaften und unbestrittenen Angaben der Mutter vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die vorgebrachten Fluchtgründe des BF betreffend eine Verfolgung durch eine Familie, die eine Schwester des BF mit einem ihrer Mitglieder verheiraten hätte wollen, konnte die gesetzliche Vertreterin des BF nicht glaubhaft machen, sodass sich aus dem dazu vorgebrachten Sachverhalt keine Verfolgung des BF glaubhaft ableiten lässt.
IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
IV.1. Anzuwendendes Recht:römisch vier.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zuAus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu
§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
IV.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Der BF ist minderjähriger Sohn einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, und somit Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG.Der BF ist minderjähriger Sohn einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, und somit Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG.
Zwischen dem BF und seiner Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Zwischen dem BF und seiner Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem BF die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
Der BF ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden. Gegen die Mutter des BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG nicht anhängig.Der BF ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden. Gegen die Mutter des BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß Paragraph 7, AsylG nicht anhängig.
Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen.Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
19.03.2013