TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/29 B2 244668-4/2008

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Veröffentlicht am 29.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B2 244.668-4/2008/15E

B2 414.689-1/2010/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2006, Zl. 06 11.889, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2006, Zl. 06 11.889, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 28.11.2006 wird mit der Maßgabe, dass der Herkunftsstaat Republik Kosovo zu lauten hat, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 28.11.2006 wird mit der Maßgabe, dass der Herkunftsstaat Republik Kosovo zu lauten hat, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2010, Zl. 10 05.769-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2010, Zl. 10 05.769-BAL, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 28.07.2010 wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 28.07.2010 wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe, stellte nach gemeinsamer Einreise mit ihrem Mann und den beiden gemeinsamen Kindern erstmals am 05.11.2003 einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 bezogen auf den Asylantrag ihres Gatten. Auch für die beiden minderjährigen Kinder wurden Asylerstreckungsanträge eingebracht.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe, stellte nach gemeinsamer Einreise mit ihrem Mann und den beiden gemeinsamen Kindern erstmals am 05.11.2003 einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 bezogen auf den Asylantrag ihres Gatten. Auch für die beiden minderjährigen Kinder wurden Asylerstreckungsanträge eingebracht.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.11.2003, Zahl 03 34.337-BAL, den Antrag des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien" für zulässig erklärt. Aus diesem Grund wurden vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.11.2003 auch der Asylerstreckungsantrag der Erstbeschwerdeführerin ebenso wie die Anträge ihrer beiden Kinder abgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde rechtzeitig Berufung erhoben.

Am 05.01.2005 wurde für den am XXXX in Österreich geborenen Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres Gatten ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesasylamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom 13.04.2006, Zahl: 05 00.260-BAL, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro für zulässig erklärt. Zudem wurde der Sohn der Erstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro ausgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben.Am 05.01.2005 wurde für den am römisch 40 in Österreich geborenen Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres Gatten ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesasylamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom 13.04.2006, Zahl: 05 00.260-BAL, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro für zulässig erklärt. Zudem wurde der Sohn der Erstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro ausgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat diese Berufungen mit Bescheiden vom 18.07.2006 abgewiesen, betreffend den jüngsten Sohn jedoch die in Spruchpunkt III verfügte Ausweisung behoben. Begründend wurde diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des Vaters eine asylrechtliche Ausweisung nicht verfügt worden sei und eine solche daher auch im Falle seiner Familienangehörigen nicht verfügt werden dürfe.Der Unabhängige Bundesasylsenat hat diese Berufungen mit Bescheiden vom 18.07.2006 abgewiesen, betreffend den jüngsten Sohn jedoch die in Spruchpunkt römisch drei verfügte Ausweisung behoben. Begründend wurde diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des Vaters eine asylrechtliche Ausweisung nicht verfügt worden sei und eine solche daher auch im Falle seiner Familienangehörigen nicht verfügt werden dürfe.

Die Behandlung einer gegen diese Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.09.2006, Zln. 2006/01/0455 bis 0459, abgelehnt.

2. Bereits am 06.11.2006 stellte die Erstbeschwerdeführerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.11.2006 mit dem Wunsch, bei ihrer Familie bleiben zu wollen. Deren Asylverfahren seien noch nicht abgeschlossen.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.11.2006 gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihn XXXX geboren zu sein und dort auch von 1988 bis 1994 die Grundschule besucht zu haben. Ihre Eltern und einer ihrer Bruder würden in XXXX leben, der zweite Bruder lebe mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich.Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.11.2006 gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihn römisch 40 geboren zu sein und dort auch von 1988 bis 1994 die Grundschule besucht zu haben. Ihre Eltern und einer ihrer Bruder würden in römisch 40 leben, der zweite Bruder lebe mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich.

Sie habe seit ihrer Einreise 2003 das Bundesgebiet nicht verlassen und sei gesund. Im Kosovo sei sie gefährdet, weil ihr Mann "mit Serben befreundet" gewesen sei und daher als Spion betrachtet werde. Sie seien deswegen im Kosovo auch Nachts gestört und immer wieder beschimpft worden. Zu ihr vorgehaltenen Feststellungen zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden im Kosovo wolle sie keine Erklärung abgeben.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.11.2006 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass "gestern" ein LKW ihres Schwiegervaters angezündet und dieser Vorfall von der Polizei auch aufgenommen worden sei. Ihre Familie sei im Kosovo nicht sicher.

Ihr anwesender rechtsfreundlicher Vertreter gab an, im Oktober 2006 selbst in XXXX gewesen zu sein und sich dort kundig gemacht zu haben. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei eng mit dem serbischen Nachbarssohn befreundet gewesen und sei in dem im Nachbarhaus von dessen Vater betriebenen Lokal regelmäßig ein- und ausgegangen. Dieses Lokal sei auch von bedeutenden serbischen Politikern besucht worden. Nach dem Krieg sei das Nachbarhaus samt Lokal niedergebrannt worden und die Nachbarn würden nun in Serbien leben. Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin habe hingegen das Lokal nie besucht, weshalb er auch nicht der Spionage für die Serben verdächtigt werde.Ihr anwesender rechtsfreundlicher Vertreter gab an, im Oktober 2006 selbst in römisch 40 gewesen zu sein und sich dort kundig gemacht zu haben. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei eng mit dem serbischen Nachbarssohn befreundet gewesen und sei in dem im Nachbarhaus von dessen Vater betriebenen Lokal regelmäßig ein- und ausgegangen. Dieses Lokal sei auch von bedeutenden serbischen Politikern besucht worden. Nach dem Krieg sei das Nachbarhaus samt Lokal niedergebrannt worden und die Nachbarn würden nun in Serbien leben. Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin habe hingegen das Lokal nie besucht, weshalb er auch nicht der Spionage für die Serben verdächtigt werde.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2006 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Weiters wurde die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien in die Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2006 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurde die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien in die Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin weder glaubwürdig noch asylrelevant sei. Insbesondere habe ihr Ehegatte 2003 hauptsächlich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Kosovo angegeben. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle ihre Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin weder glaubwürdig noch asylrelevant sei. Insbesondere habe ihr Ehegatte 2003 hauptsächlich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Kosovo angegeben. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle ihre Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2006 wurde von der Erstbeschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.

5. Am XXXX wurde die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin - die Zweitbeschwerdeführerin - in Österreich geboren. Am 02.07.2010 stellte die Erstbeschwerdeführerin - als gesetzliche Vertreterin - für diese im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.07.2010 wurden der Erstbeschwerdeführerin Feststellungen zur Situation im Kosovo zur Stellungnahme übermittelt. Überdies wurde sie ersucht bekanntzugeben, ob die Zweitbeschwerdeführerin eigenständige Asylgründe habe oder bedrohliche Erkrankungen bestehen würden. Die diesbezüglich gesetzte Frist von zwei Wochen verstrich ungenutzt.5. Am römisch 40 wurde die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin - die Zweitbeschwerdeführerin - in Österreich geboren. Am 02.07.2010 stellte die Erstbeschwerdeführerin - als gesetzliche Vertreterin - für diese im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.07.2010 wurden der Erstbeschwerdeführerin Feststellungen zur Situation im Kosovo zur Stellungnahme übermittelt. Überdies wurde sie ersucht bekanntzugeben, ob die Zweitbeschwerdeführerin eigenständige Asylgründe habe oder bedrohliche Erkrankungen bestehen würden. Die diesbezüglich gesetzte Frist von zwei Wochen verstrich ungenutzt.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.07.2010 den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Zudem wurde die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.07.2010 den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Zudem wurde die Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass betreffend die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenständigen Asylgründe vorgebracht worden seien und auf die Entscheidung im Verfahren der Erstbeschwerdeführerin verwiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass das Verfahren ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, beim Asylgerichtshof anhängig sei. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung werde auf die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin in deren Verfahren verwiesen.

6. Die Beschwerdeführerinnen sowie das Bundesasylamt wurden mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 15.10.2012 gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo, zur Frage der (nunmehrigen) Staatsbürgerschaft sowie zu ihren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zum Kosovo in Kenntnis gesetzt.6. Die Beschwerdeführerinnen sowie das Bundesasylamt wurden mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 15.10.2012 gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo, zur Frage der (nunmehrigen) Staatsbürgerschaft sowie zu ihren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zum Kosovo in Kenntnis gesetzt.

In seinem Schreiben vom 17.10.2012 führte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen dazu aus: "In umseits bezeichneten Beschwerdesachen werden diverse Schreiben verschiedenster Personen und Stellen zur weitgehenden Integration der Beschwerdeführer und ihrer Familienangehörigen vorgelegt."

Diese Beweismittel waren dem Schreiben jedoch nicht beigeschlossen.

Auf entsprechenden Hinweis durch den Asylgerichtshof übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 23.10.2012 diverse Schreiben, welche sich ausschließlich mit in Österreich erfolgten Integrationsschritten der Familie der Beschwerdeführerinnen (insbesondere der drei nicht (mehr) im Asylverfahren stehenden minderjährigen und schulpflichtigen Kinder bzw. Geschwister der Beschwerdeführerinnen) befassen; eine Stellungnahme zum Fluchtvorbringen oder zu den im Schreiben vom 15.10.2012 vorgehaltenen Länderfeststellungen findet sich darin nicht.

Am 22.11.2012 langten beim Asylgerichtshof diverse Urkunden der Beschwerdeführerinnen und ihrer Familie bezüglich ihrer Integration in Österreich ein. Weiters wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (mangels konkreter Verfolgung) zurückgezogen.Am 22.11.2012 langten beim Asylgerichtshof diverse Urkunden der Beschwerdeführerinnen und ihrer Familie bezüglich ihrer Integration in Österreich ein. Weiters wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (mangels konkreter Verfolgung) zurückgezogen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und den amtswegigen Ermittlungen gelangt das Gericht nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehören der albanischen Volksgruppe an. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, welche in Österreich am XXXX geboren wurde. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in XXXX geboren, wo sie von 1988 bis 1994 die Grundschule besuchte und nach ihrer Eheschließung im Elternhaus des Gatten lebte. Ihre Existenz war durch den Ehegatten und dessen Familie gesichert.1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehören der albanischen Volksgruppe an. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, welche in Österreich am römisch 40 geboren wurde. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in römisch 40 geboren, wo sie von 1988 bis 1994 die Grundschule besuchte und nach ihrer Eheschließung im Elternhaus des Gatten lebte. Ihre Existenz war durch den Ehegatten und dessen Familie gesichert.

Nach gemeinsamer Einreise in Österreich im November 2003 stellte der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin (Vater der Zweitbeschwerdeführerin) einen Asylantrag sowie die Erstbeschwerdeführerin und die beiden mitgereisten minderjährigen Kinder Asylerstreckungsanträge. Diese wurden mit Bescheide des Bundesasylamtes abgewiesen. Am 05.01.2005 stellt die Erstbeschwerdeführerin für den im XXXX in Österreich geborenen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom April 2006 negativ entschieden wurde.Nach gemeinsamer Einreise in Österreich im November 2003 stellte der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin (Vater der Zweitbeschwerdeführerin) einen Asylantrag sowie die Erstbeschwerdeführerin und die beiden mitgereisten minderjährigen Kinder Asylerstreckungsanträge. Diese wurden mit Bescheide des Bundesasylamtes abgewiesen. Am 05.01.2005 stellt die Erstbeschwerdeführerin für den im römisch 40 in Österreich geborenen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom April 2006 negativ entschieden wurde.

Die gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Berufungen wurden mit Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2006 abgewiesen, betreffend den jüngsten Sohn der Erstbeschwerdeführerin wurde die in Spruchpunkt III. vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung behoben. Die Behandlung einer gegen diese Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde wurde vom VwGH mit Beschluss vom 29.09.2006 abgelehnt. Am 06.11.2006 bzw. am 02.07.2010 stellten die Beschwerdeführerinnen jeweils Anträge auf internationalen Schutz.Die gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Berufungen wurden mit Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2006 abgewiesen, betreffend den jüngsten Sohn der Erstbeschwerdeführerin wurde die in Spruchpunkt römisch drei. vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung behoben. Die Behandlung einer gegen diese Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde wurde vom VwGH mit Beschluss vom 29.09.2006 abgelehnt. Am 06.11.2006 bzw. am 02.07.2010 stellten die Beschwerdeführerinnen jeweils Anträge auf internationalen Schutz.

Im Herkunftsort wohnen nach wie vor die Schwiegereltern und Eltern, ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin und weitere Verwandte. Diese leben im Kosovo unter gesicherten sozialen Verhältnissen und ohne erkennbare Probleme. Den Beschwerdeführerinnen und ihrer Familie würde (neuerlich) - wie schon vor der Ausreise 2003 - eine Unterkunft im Haus ihrer Schwiegereltern/Großeltern zur Verfügung stehen. Notfalls könnte die Familie bei einer Rückkehr in den Kosovo aber auch bei den Eltern der Erstbeschwerdeführerin Unterkunft finden; ihre Existenz wäre, wie schon vor der Ausreise, als gesichert anzusehen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die Beschwerdeführerinnen leben in Österreich mit dem Ehegatten/Vater und den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern/Geschwistern im gemeinsamen Haushalt.

Die Beschwerdeführerinnen sind gesund, die Erstbeschwerdeführerin arbeitsfähig.

Mit Schreiben vom 21.11.2012 wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen, weshalb der diesbezügliche Spruchpunkt in Rechtskraft erwuchs.Mit Schreiben vom 21.11.2012 wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen, weshalb der diesbezügliche Spruchpunkt in Rechtskraft erwuchs.

1.2. Zur Situation im Kosovo wird folgendes festgestellt:

Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.

Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet.

Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 24)

Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und

Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09. Februar 2012)

Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.

Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sie beträgt derzeit für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien - abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen - bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfe-leistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im April 2011 erhielten 35.300 Familien bzw. 153.294 Personen Sozialhilfe; neue Zahlen liegen nicht vor.

Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seiten 24-25)

Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)

Wohnraum -wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werden von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Nur wenige Rückkehrer sind auf Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten "Municipal Return Offices" (MRO) angewiesen. Nach den Erkenntnissen der URA-Projektleitung ist eine Ausgrenzung von Angehörigen der RAE-Gemeinschaften durch Vermieter von Wohnraum nicht festzustellen. Aus Mitteln des Stabilitätspakts für Südosteuropa fördert die Bundes-regierung Projekte des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) zur Schaffung von Wohnraum für zurückgekehrte Roma. Im Jahre 2011 wurden 6 Häuser in Obilic und 6 Häuser in Fushe Kosovo errichtet. Für das Jahr 2012 sind weitere 20 neue Häuser in verschiedenen Orten vorgesehen, die an RAE-Familien übergeben werden sollen. Unter Federführung von "Caritas Switzerland" wurden 2011 in Gjakova 29 Häuser für RAE neu gebaut. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 25)

Sollte die extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens der Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des XXXX, vom 12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des römisch 40 , vom 12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)

Auch für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand:

Mai 2012] S. 21)

Medizinische Versorgung

In den neunziger Jahren wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die neue Regierung unter Ministerpräsident Thaci hat die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung insbesondere durch das öffentliche Gesundheitssystem zu einem ihrer wichtigsten politischen Ziele erhoben. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 26)

In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09. Februar 2012)

Öffentliches Gesundheitssystem

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Bisher existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind.

Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri.

Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewähr-leistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandene veraltete Ausstattung zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seiten 26-27)

Behandlung von Rückkehrern

Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)

Das Ministerium für Volksgruppen und Rückkehrmaßnahmen und die internationale Gemeinschaft hat budgetäre Mittel bereitgestellt, um gute wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Rückkehrer und Binnenvertriebene zu schaffen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24. Mai 2012, S. 8)

Im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Reintegrationsstrategie ("Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons")unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten -unabhängig von ihrer Ethnie -für die Dauer von bis zu einem Jahr mit Geld-, Sach-und Beratungsleistungen. Nach der Registrierung stellt die zuständige Gemeindeverwaltung Art und Höhe der Leistungen auf den individuellen Einzelfall bezogen fest. Auf der Grundlage dieser Berechnung werden die Mittel vom kosovarischen Büro für Reintegration zur Verfügung gestellt. Die erste Kontaktaufnahme findet bereits unmittelbar nach Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einem Vertragshotel angeboten und Ansprechpartner in den Kommunen benannt.

Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 31)

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen sowie zu ihrer familiären Situation in Österreich und im Kosovo ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und den vorgelegten Dokumenten. Die Erstbeschwerdeführerin hat den Ausführungen im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs vom 15.10.2012, wonach sie als Staatsangehörige der Republik Kosovo anzusehen sei, nicht widersprochen. Vielmehr findet sich bereits auf der Beschwerde im Verfahren der 2010 in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführerin der Vermerk "StA Republik Kosovo" - sowohl hinsichtlich der Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführerin.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existentiellen) Situation der Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Feststellungen und diesen nicht entgegenstehenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerinnen haben im gegenständlichen Verfahren keine gesundheitlichen Probleme behauptet. Belege für etwaige Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte wurden nie vorgelegt. Somit besteht nunmehr kein Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin und Arbeitsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin, deren Feststellung die Beschwerdeführerin im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs auch nicht entgegen trat.

Die Feststellungen zu dem Asylverfahren des Ehegatten/Vaters und der gemeinsamen Kinder/Geschwister ergeben sich aus deren Asylakten.

Die Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes ergibt sich aus dem Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerinnen vom 21.11.2012.Die Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes ergibt sich aus dem Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerinnen vom 21.11.2012.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in der Republik Kosovo stützen sich auf objektives, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs vom 15.10.2012 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem von den Beschwerdeführerinnen nicht einmal versuchsweise entgegen getreten worden ist. Vielmehr finden sich in der Stellungnahme vom 23.10.2012 keinerlei inhaltliche Ausführungen, sondern es wurde lediglich ein Konvolut an Schreiben vorgelegt, deren Inhalt sich jedoch ausschließlich auf die Integration der Familie der Beschwerdeführerinnen (vorrangig der drei nicht mehr im Asylverfahren stehenden Kinder/Geschwister) bezieht. Ein konkretes Eingehen auf die (prognostizierte) Situation der Beschwerdeführerinnen nach einer etwaigen Rückkehr fand nicht statt.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1 Gemäß § 75 Abs. 7 Z2 Asylgesetz 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren der Erstbeschwerdeführerin war seit 01.12.2006 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.3.1 Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Z2 Asylgesetz 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren der Erstbeschwerdeführerin war seit 01.12.2006 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2. Da die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurden, sind die Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurden, sind die Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im gegenständlichen Fall wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Beschwerden gegen den Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen. Damit erwuchs die diesbezügliche Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Beschwerden gegen den Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen. Damit erwuchs die diesbezügliche Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils in Rechtskraft.

3.4. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie Gefahr liefen, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihre Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; es wurde auch nicht vorgebracht, dass sie von der Todesstrafe bedroht wären.

Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerinnen vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerinnen in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerinnen vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerinnen in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Die Beschwerdeführerinnen könnten im Falle einer Rückkehr in den Kosovo (wie vor der Ausreise der Erstbeschwerdeführerin im November 2003) im Elternhaus des Gatten/Vaters (und notfalls auch im Haus der eigenen Eltern/Großeltern) Unterkunft finden. Damit wären sie aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch ihre Familie - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken.

Überdies ist die Erstbeschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig, weshalb es ihr möglich sein sollte, ihre Existenz im Kosovo notfalls zumindest durch Gelegenheitsarbeiten zu sichern. Dies umso mehr, als sie auf familiäre Unterstützung (insbesondere ihrer in ihrem Heimatort verbliebenen Eltern und Schwiegereltern) zählen kann.

Durch die Möglichkeit, mit ihrer Familie Unterkunft bei ihren Schwiegereltern oder den Eltern/Großeltern in XXXX zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerinnen jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.Durch die Möglichkeit, mit ihrer Familie Unterkunft bei ihren Schwiegereltern oder den Eltern/Großeltern in römisch 40 zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerinnen jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

3.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Im vorliegenden Fall waren hinsichtlich der beiden ältesten Kinder der Erstbeschwerdeführerin lediglich Asylerstreckungsanträge nach der Rechtslage des Asylgesetzes 1997 gestellt worden, weshalb in den diesbezüglichen Bescheiden des Bundesasylamtes (und damit auch seitens des damals als Rechtsmittelinstanz zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates) nicht über die Ausweisung entschieden werden konnte. Zudem wurde die asylrechtliche Ausweisung des dritten Kindes der Erstbeschwerdeführerin bereits 2006 vom Unabhängigen Bundesasylsenat aus grundrechtlichen Erwägungen behoben. Auch im Falle des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin/Vater der Zweitbeschwerdeführerin liegt keine asylrechtliche Ausweisung in Folge der anzuwendende Rechtslage (Verfahren nach dem AsylG 1997 idF vor der AsylGNovelle 2003) vor.Im vorliegenden Fall waren hinsichtlich der beiden ältesten Kinder der Erstbeschwerdeführerin lediglich Asylerstreckungsanträge nach der Rechtslage des Asylgesetzes 1997 gestellt worden, weshalb in den diesbezüglichen Bescheiden des Bundesasylamtes (und damit auch seitens des damals als Rechtsmittelinstanz zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates) nicht über die Ausweisung entschieden werden konnte. Zudem wurde die asylrechtliche Ausweisung des dritten Kindes der Erstbeschwerdeführerin bereits 2006 vom Unabhängigen Bundesasylsenat aus grundrechtlichen Erwägungen behoben. Auch im Falle des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin/Vater der Zweitbeschwerdeführerin liegt keine asylrechtliche Ausweisung in Folge der anzuwendende Rechtslage (Verfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylGNovelle 2003) vor.

Die vorliegende Situation gleicht jenen Fällen, in denen Asylbehörden in Folge der anzuwendenden unterschiedlichen Rechtslage in Verfahren von einzelnen Familienangehörigen keine Ausweisung zu verfügen hatten (Verfahren über einen Asylerstreckungsantrag gemäß AsylG 1997 idF vor dem Inkrafttreten der Novelle 2003) während gegen ein anderes Familienmitglied Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNovelle 2003 verfügt worden ist. Zu einer derartigen Konstellation durch Anwendung der der unterschiedlichen Rechtsschichten des AsylG 1997 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl:Die vorliegende Situation gleicht jenen Fällen, in denen Asylbehörden in Folge der anzuwendenden unterschiedlichen Rechtslage in Verfahren von einzelnen Familienangehörigen keine Ausweisung zu verfügen hatten (Verfahren über einen Asylerstreckungsantrag gemäß AsylG 1997 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle 2003) während gegen ein anderes Familienmitglied Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNovelle 2003 verfügt worden ist. Zu einer derartigen Konstellation durch Anwendung der der unterschiedlichen Rechtsschichten des AsylG 1997 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl:

2007/19/1054, Folgendes ausgeführt:

"Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen (vgl. zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden. Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung.""Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen vergleiche zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden. Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung."

Demgemäß waren die gegen die Beschwerdeführerinnen durch das Bundesasylamt erlassenen Ausweisungen zu beheben.

Der Asylgerichtshof hält diesbezüglich fest, dass die allfällige Absprache über die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen (samt Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs in Art. 8 EMRK) der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens obliegt, weshalb auf die von den Beschwerdeführerinnen im Verfahren vorgelegten Unterlagen bezüglich der Integration der Beschwerdeführerinnen und ihrer Familie in Österreich nicht näher einzugehen ist.Der Asylgerichtshof hält diesbezüglich fest, dass die allfällige Absprache über die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen (samt Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs in Artikel 8, EMRK) der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens obliegt, weshalb auf die von den Beschwerdeführerinnen im Verfahren vorgelegten Unterlagen bezüglich der Integration der Beschwerdeführerinnen und ihrer Familie in Österreich nicht näher einzugehen ist.

3.6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).3.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation, die Sicherheitslage und Versorgungslage im Herkunftsstaat sowie Feststellungen zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit und zur privaten und familiären Situation der Beschwerdeführerinnen gem. § 45 AVG mit Verfahrensanordnung vom 15.10.2012 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459, sowie VfGH 10.12.2008, U 80/08-15).Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation, die Sicherheitslage und Versorgungslage im Herkunftsstaat sowie Feststellungen zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit und zur privaten und familiären Situation der Beschwerdeführerinnen gem. Paragraph 45, AVG mit Verfahrensanordnung vom 15.10.2012 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459, sowie VfGH 10.12.2008, U 80/08-15).

Die Beschwerdeführerinnen sind diesen aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sowie zu ihrer (nunmehrigen) Staatsbürgerschaft und der erwartbaren Situation im Falle einer Rückkehr nicht substanziell entgegengetreten, vielmehr gar nicht auf sie eingegangen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familieneinheit, non refoulement, rechtliche Verhinderung, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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